Corona-Soforthilfen/Subventionsbetrug

Corona-Soforthilfen/Subventionsbetrug

erstmalig veröffentlicht: 12.04.2022, letzte Fassung: 19.10.2022

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Corona-Soforthilfen/Subventionsbetrug

erstmalig veröffentlicht: 12.04.2022, letzte Fassung: 19.10.2022
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Corona-Soforthilfen und Subventionsbetrug

Die Bundesregierung hat in der Vergangenheit beschlossen denjenigen Unternehmen, die von der Corona-Pandemie wirtschaftlich stark betroffen sind, Unterstützungsgelder zu gewähren. Die sogenannten Subventionen wurden auf Antrag und größtenteils ohne vorangehende Prüfung gewährt, um betroffene Unternehmen, Freiberuflern und Soloselbstständigen ohne bürokratischen Aufwand unterstützen zu können und ihr wirtschaftliches Überleben auf dem Markt zu sichern. 

Nun fordern Bundesländer in großen Teilen die gezahlten Geldsummen zurück - für etliche Subventionsnehmer ist das  ein Schock, den sie  ersteinmal verarbeiten müssen - zuviel Zeit lassen, sollten sie sich dabei jedoch nicht! 

Erfahren Sie auf dieser Themenseite sowie in den folgenden Artikeln, was die Gründe für eine Rückforderung sind, welche Möglichkeiten Sie beim Erhalt eines Rückforderungsbescheides haben und was Sie unbedingt tun sollten, wenn gegen Sie ein Verfahren wegen Subventionsbetruges in die Wege geleitet worden ist.

Dirk Streifler - Streifler&Kollegen

 

Bundesländer verlangen gewährte Coronahilfen zurück

Viele Selbststände und Freiberufler haben im letzten Jahr sogenannte "Coronahilfen" beantragt und erhalten. Die Unterstützungsgelder sind schnell und auf einem weitgehend unbürokratischen Wege gewährt und ausgezahlt worden, um insbesondere kleinen Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberuflern effektiv und zeitnah helfen zu können. Was für viele Unternehmen zunächst als große Hilfe erschien, könnte sich nun zum Gegenteil wenden. Denn längst ist kein Geheimnis mehr, dass Behörden, die -  zunächst zum Zwecke der zügigen Unterstützung nicht erfolgten Prüfungen - nun nachholen und die im vergangenen Jahr gezahlten Geldsummen zurückverlangen.

 

Was sind die Gründe für eine Rückforderung?

Mittlerweile haben etliche Bezieher der Corona-Subventionen Bescheide erhalten, in denen sie zu dessen Zurückerstattung aufgefordert werden. Die Gründe dafür sind sehr unterschiedlich. Sie reichen von bewusst bis fahrlässig ausgefüllten Anträgen, über Täuschung hinsichtlich der Fördervoraussetzungen, bis hin zum Umsatzeinstieg trotz der Corona-Pandemie. Auch eine mehrfache Beantragung sowie Ausschüttung können eine Rückforderung begründen. Letztendlich müssen auch Gelder, die infolge der Corona-Hilfen zwar ausgezahlt jedoch nicht zweckmäßig ausgegeben wurden, zurückgezahlt werden.

Nachdem das auf eine Rückforderung gerichtete Schreiben den firmeneigenen Briefkasten erreicht hat, fragen sich nun viele Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler was sie tun können.

 

Was ist der Unterschied zwischen Rückforderungsbescheid und Subventionsbetrug?

Zunächst muss zwischen den verwaltungsrechtlichen Rückforderungsbescheid und den strafrechtlichen Vorwurf des Subventionsbetruges unterschieden werden. Beim ersteren handelt es sich, um das Schreiben einer Verwaltungsbehörde, welches auf die Rückforderung der Subvention (Corona-Hilfe) durch Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides gerichtet ist. Dem Rückforderungsbescheid geht regelmäßig eine Anhörung des Subventionsnehmers voraus (§ 28 VwVfG). Hier erhalten Betroffene die Möglichkeit sich zu der angedrohten Rückforderung zu äußern und diese gegebenfalls durch Klarstellung der Einzelfallumstände und persönliche Stellungnahme zu verhindern. Die Anhörung hat daher große Relevanz. Erst im Anschluss entscheidet die Behörde über das Schicksal der ausgezahlten Subventionen und versendet, beim Vorliegen der entsprechenden Umstände, den Rückforderungsbescheid.

Bei der Einleitung eines Verfahrens wegen Subventionsbetruges (§ 264), handelt es sich hingegen um strafrechtlichen Vorwurf. Eine Veruteilung wegen Subventionsbetruges kann - je nach Schweregrad und Einzelfallumständen - eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren nachsichziehen.

Nicht selten zahlen betroffene Personen die Rückforderung aus Angst vor einem strafrechtlichen Verfahren (wegen Subventionsbetruges, § 264 StGB) oder gar einer Gewerbeuntersagung. Auch angedrohte Zinsen und Bearbeitungsgebühren spielen dabei eine nicht unwichtige Rolle. Tatsächlich sind das die "worst-case"-Szenarios, die jeder Unternehmer verständlicherweise vermeiden möchte. Dennnoch ist davon abzuraten die Rückforderung sofort und ohne vorherige Prüfung zu begleichen- insbesondere dann, wenn das Unternehmen sich ohnehin schon in wirtschaftlicher Not befindet.

 

Was kann ich tun, nachdem ich einen Rückforderungsbescheid erhalten habe?

Grundsätzlich haben Betroffene die einen Rückforderungsbescheid erhalten haben eine Einspruchsfrist von vier Wochen, die sie unbedingt nutzen sollten. Hier ist schnelles Handeln gefragt. Ist der Zeitraum, in dem man gegen den Bescheid vorgehen kann , ersteinmal verstrichen, werden die Handlungsmöglichkeiten auf eine zügige Bezahlung des Rückforderungsbetrages oder der Duldung der Zwangsvollstreckung beschränkt. Eine gerichtliche Überprüfung des Bescheides ist dann ausgeschlossen. Deshalb ist es besonderes wichtig während dieses Zeitraums eine Prüfung in die Wege zu leiten, um festzustellen, ob der Anspruch auf erhaltene Corona-Hilfe zum Zeitpunkt der Anstragsstellung tatsächlich vorlag. Dazu ist es notwendig zu prüfen, zu welchem Zweck die Hilfe erhalten und auch verwendet werden durfte und schließlich auch tatsächlich verwendet wurde. Weiterhin wurde für die Gewährung der Corona-Subventionen, als Anspruchvoraussetzung eine existenzgefährdende Lage gefordert. Die Investitionsbank Berlin Brandenburg (IBB) setzt hierfür einen Liquiditätsengpass voraus, der ausschließlich auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist und der dann vorliegt,

"wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden 3 Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen."  

 

Keine Zeit verstreichen lassen - Rechtsanwalt aufsuchen!

Das bedarf einer umfassenden einzelfallabhängigen Prüfung, für die betroffene Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige, aufgrund der oftmals sehr hohen Rückforderungssumme (ca. 5000 Euro bis ca. 9000 Euro), direkt nach Erhalt des Bescheides einen Rechtsanwalt beauftragen sollten. Neben der eben geschilderten Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Coronahilfen (die oftmals auch gemeinsam mit einem Steuerberater vorgenommen wird), ist es Aufgabe des Rechtsnwalts den Verwaltungsvorgang zu überprüfen, um auf mögliche Fehler hinzuweisen, die zur Unrechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides führen könnten. Es kann nie ausgeschlossen werden, dass eine Rückforderung als Ganzes oder auch in Teilen zu Unrecht erhoben wird. Neben einer falschen Berechnung der Rückforderungssumme kann auch eine fehlerhafte Auswertung der Unternehmenszahlen ein Grund für den erhaltenen Bescheid darstellen.

Ist bereits ein Strafverfahren wegen Subventionsbetruges aufgrund falscher Angaben eingeleitet worden, ist der Weg zu einen erfahrenen Rechtsanwalt unumgänglich. Dieser wird Akteneinsicht fordern und eine entsprechende Verteidigungsstategie erarbeiten. Bis dahin sollten Betroffene ersteinmal ruhig bleiben und von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.

 

Haben Sie noch Fragen zum Thema Rückforderung von Corona-Subventionen oder zum Thema Subventionsbetrug? Dann nehmen Sie Kontakt zu Streifler&Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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