Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2022 (ZensVorbG 2021)
Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Aufgaben des Statistischen Bundesamtes
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes
Abschnitt 2
Anschriftenbezogenes Steuerungsregister
§ 3 Aufbau eines anschriftenbezogenen Steuerungsregisters
- 1.
dem Anschriftenbestand nach § 4 Im Anschriftenbestand werden zu jeder Anschrift Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert:
- 1.
Postleitzahl, - 2.
Gemeindename und -schlüsselnummer, - 3.
Name und Schlüsselnummer des Orts- oder Gemeindeteils und des Bezirks, - 4.
Straßenname und -schlüsselnummer, - 5.
Hausnummer, - 6.
geografische Koordinaten einschließlich Qualitätskennzeichen, - 7.
Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen, - 8.
Wohnraumeigenschaft und - 9.
Gemeindegrößenklasse.
- 2.
dem Bestand an Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmalen nach § 5 Im Datenbestand Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmale werden für jede Anschrift Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert:
- 1.
Stichprobenkennzeichen, - 2.
Kennzeichnung der Erhebungsstelle, - 3.
Sonderbereichskennzeichen, - 4.
gebäude- und wohnungsbezogene Angaben, - 5.
Personenzahl Hauptwohnung, - 6.
Personenzahl Nebenwohnung, - 7.
Anzahl der Wohnungen, - 8.
Anzahl der bewohnten Wohnungen.
- 3.
dem Bestand an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen nach § 6 Im Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen werden für diejenigen Anschriften des Anschriftenbestands nach § 4, die nach § 5 Nummer 3 als Sonderbereiche gekennzeichnet sind, Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert:
- 1.
Art und Name der Einrichtung sowie Anzahl der Einrichtungsplätze, - 2.
Bezeichnung oder Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Trägers, des Eigentümers oder des Verwalters der Einrichtung und - 3.
Kontaktdaten des Trägers, des Eigentümers oder des Verwalters der Einrichtung.
- 4.
dem Bestand an Angaben zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung nach § 7 Im Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung dürfen für die Wohnanschriften des Anschriftenbestands nach § 4 Angaben zu folgenden Merkmalen des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten der Gebäude und Wohnungen Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert werden:
- 1.
Bezeichnung oder Familienname, Vornamen und soweit vorhanden Geburtsdatum sowie - 2.
Anschrift.
- 1.
als Grundgesamtheit der für die Gebäude- und Wohnungszählung relevanten Anschriften, - 2.
zur Vorbereitung und als Auswahlgrundlage für die beim Zensus vorgesehenen Stichprobenerhebungen, - 3.
der Steuerung und Kontrolle des Ablaufs aller primärstatistischen Erhebungen des Zensus, - 4.
der Koordinierung der Erhebungen des Zensus, der Zusammenführung der im Rahmen der Durchführung des Zensus aus verschiedenen Quellen stammenden Daten und der Prüfung auf Vollzähligkeit der in den Zensus einzubeziehenden Gebäude, Wohnungen und Personen, - 5.
der Abbildung eines Systems der raumbezogenen Analysen und Darstellungen von statistischen Ergebnissen und der Schaffung einer Grundlage für eine kleinräumige Auswertung des Zensus sowie - 6.
der Bewertung der Qualität der Erhebungen und der Evaluierung des Zensus.
§ 4 Anschriftenbestand
- 1.
Postleitzahl, - 2.
Gemeindename und -schlüsselnummer, - 3.
Name und Schlüsselnummer des Orts- oder Gemeindeteils und des Bezirks, - 4.
Straßenname und -schlüsselnummer, - 5.
Hausnummer, - 6.
geografische Koordinaten einschließlich Qualitätskennzeichen, - 7.
Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen, - 8.
Wohnraumeigenschaft und - 9.
Gemeindegrößenklasse.
§ 5 Bestand an Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmalen
- 1.
Stichprobenkennzeichen, - 2.
Kennzeichnung der Erhebungsstelle, - 3.
Sonderbereichskennzeichen, - 4.
gebäude- und wohnungsbezogene Angaben, - 5.
Personenzahl Hauptwohnung, - 6.
Personenzahl Nebenwohnung, - 7.
Anzahl der Wohnungen, - 8.
Anzahl der bewohnten Wohnungen.
§ 6 Bestand an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen
Im Anschriftenbestand werden zu jeder Anschrift Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert:
- 1.
Postleitzahl, - 2.
Gemeindename und -schlüsselnummer, - 3.
Name und Schlüsselnummer des Orts- oder Gemeindeteils und des Bezirks, - 4.
Straßenname und -schlüsselnummer, - 5.
Hausnummer, - 6.
geografische Koordinaten einschließlich Qualitätskennzeichen, - 7.
Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen, - 8.
Wohnraumeigenschaft und - 9.
Gemeindegrößenklasse.
Im Datenbestand Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmale werden für jede Anschrift Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert:
- 1.
Stichprobenkennzeichen, - 2.
Kennzeichnung der Erhebungsstelle, - 3.
Sonderbereichskennzeichen, - 4.
gebäude- und wohnungsbezogene Angaben, - 5.
Personenzahl Hauptwohnung, - 6.
Personenzahl Nebenwohnung, - 7.
Anzahl der Wohnungen, - 8.
Anzahl der bewohnten Wohnungen.
- 1.
Art und Name der Einrichtung sowie Anzahl der Einrichtungsplätze, - 2.
Bezeichnung oder Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Trägers, des Eigentümers oder des Verwalters der Einrichtung und - 3.
Kontaktdaten des Trägers, des Eigentümers oder des Verwalters der Einrichtung.
§ 7 Bestand an Angaben zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung
Im Anschriftenbestand werden zu jeder Anschrift Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert:
- 1.
Postleitzahl, - 2.
Gemeindename und -schlüsselnummer, - 3.
Name und Schlüsselnummer des Orts- oder Gemeindeteils und des Bezirks, - 4.
Straßenname und -schlüsselnummer, - 5.
Hausnummer, - 6.
geografische Koordinaten einschließlich Qualitätskennzeichen, - 7.
Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen, - 8.
Wohnraumeigenschaft und - 9.
Gemeindegrößenklasse.
- 1.
Bezeichnung oder Familienname, Vornamen und soweit vorhanden Geburtsdatum sowie - 2.
Anschrift.
§ 7a Bestand an Angaben zur Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung
- 1.
Familienname, Geburtsname, Vornamen sowie - 2.
Geburtsdatum.
(1) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für den Aufbau des Steuerungsregisters und für die Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung mit Stichtag 12. November 2017 innerhalb der auf den Stichtag folgenden vier Wochen für alle im Melderegister gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohner einschließlich der Einwohnerinnen und Einwohner mit Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und Einwohnerinnen und Einwohner mit bedingtem Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes die Daten zu folgenden Merkmalen:
- 1.
gegenwärtige Anschrift einschließlich des amtlichen Gemeindeschlüssels, - 2.
Status der Wohnung, unterteilt nach alleiniger Wohnung, nach Haupt- und nach Nebenwohnung, - 3.
Ordnungsmerkmal der Meldebehörde, - 4.
soweit statistische Ämter der Länder diese Daten anfordern, zusätzlich Daten zu Familienname, Geburtsname, Vornamen und Geburtsdatum.
(2) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen die Daten nach Absatz 1 auf Vollständigkeit und Vollzähligkeit und übermitteln dem Statistischen Bundesamt die vollständigen und vollzähligen Angaben spätestens acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Datenübermittlungen.
§ 8 Übermittlung von Daten durch die Vermessungsbehörden
- 1.
Bezeichnung oder Familienname, Vornamen und soweit verfügbar Geburtsdatum, - 2.
Anschrift, soweit verfügbar.
§ 9 Übermittlung von Daten der Meldebehörden
(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen. Bei der Feststellung, ob Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht.
(2) Sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Melderegisterauskunft nicht zulässig. Ist die betroffene Person nicht erreichbar, ist in den Fällen, in denen eine Auskunftssperre auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen eingetragen wurde, die veranlassende Stelle anzuhören. Sofern eine Auskunft nicht erteilt wird, erhält die ersuchende Person oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht.
(3) Wurde eine Auskunftssperre eingetragen, sind die betroffene Person und, sofern die Eintragung auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen erfolgte, zusätzlich die veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft unverzüglich zu unterrichten.
(4) Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Wurde die Sperre von einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde veranlasst, ist diese zu unterrichten, wenn die betroffene Person nicht erreichbar ist.
(5) Die Melderegisterauskunft ist ferner nicht zulässig,
- 1.
soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf und - 2.
in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in
- 1.
Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, - 2.
Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder - 3.
Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.
(2) In diesen Fällen darf, soweit nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 vorliegen, eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören. Ist der Meldebehörde eine aktuelle, nicht gesperrte Anschrift bekannt, so darf sie diese aktuelle Anschrift beauskunften.
- 1.
gegenwärtige Anschrift einschließlich des amtlichen Gemeindeschlüssels, - 2.
Status der Wohnung, unterteilt nach alleiniger Wohnung, nach Haupt- und nach Nebenwohnung, - 3.
Ordnungsmerkmal der Meldebehörde, - 4.
soweit statistische Ämter der Länder diese Daten anfordern, zusätzlich Daten zu Familienname, Geburtsname, Vornamen und Geburtsdatum.
§ 9a Datenübermittlung,
Qualitätsprüfung und Programmentwicklung
- 1.
aller zum Stichtag gemeldeten Personen, - 2.
derjenigen abgemeldeten Personen, die vor oder am 13. Oktober 2018 verstorben oder weggezogen sind und deren Abmeldung am 13. Oktober 2018 nicht im Melderegister eingetragen war, sowie - 3.
derjenigen abgemeldeten Personen, die vor oder am 13. Oktober 2018 geboren oder zugezogen sind und deren Anmeldung am 13. Oktober 2018 nicht im Melderegister eingetragen war.
- 1.
Ordnungsmerkmal im Melderegister, - 2.
Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad, - 3.
Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze, Vorname und Name des Wohnungsinhabers, - 4.
Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel, - 5.
Geburtsdatum, - 6.
Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörigkeitsbezeichnungen, - 7.
bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat, - 8.
Geschlecht, - 9.
Staatsangehörigkeiten, - 10.
Familienstand, - 11.
Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung), - 12.
Datum des Beziehens der Wohnung, - 13.
Datum des Zuzugs in die Gemeinde, - 14.
Datum der Anmeldung, - 15.
Datum des Wohnungsstatuswechsels, - 16.
Datum der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten Lebenspartnerschaft, - 17.
Datum der Auflösung der letzten Ehe oder der letzten Lebenspartnerschaft, - 18.
Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister, - 19.
Datum des Zuzugs aus dem Ausland, - 20.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.
- 1.
Anschrift in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist, - 2.
Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland, - 3.
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal des Ehegatten oder des Lebenspartners, - 4.
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal der minderjährigen Kinder sowie - 5.
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Ordnungsmerkmal der gesetzlichen Vertreter.
§ 10 Zusammenführung und Überprüfung der Daten
(1) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie übermittelt dem Statistischen Bundesamt für den Aufbau und die Aktualisierung des Steuerungsregisters in den Jahren 2017 bis 2023 jeweils zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“.
(2) Die nach Landesrecht für die Geobasisdaten zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Pflege des Steuerungsregisters in den Jahren 2018 bis 2023 mit Stand 15. Februar des jeweiligen Jahres innerhalb der auf den Stichtag folgenden vier Wochen aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem elektronisch Daten zu:
(3) In den Jahren 2018, 2020 und 2021 übermitteln die Stellen nach Absatz 2 zu den in Absatz 2 genannten Stichtagen zusätzlich zu jedem Flurstück für die jeweiligen Eigentümer Daten zu folgenden Merkmalen:
- 1.
Bezeichnung oder Familienname, Vornamen und soweit verfügbar Geburtsdatum, - 2.
Anschrift, soweit verfügbar.
(4) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen die Daten nach den Absätzen 2 und 3 auf Vollzähligkeit und übermitteln die vollzähligen Angaben spätestens acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt.
(1) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für den Aufbau des Steuerungsregisters und für die Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung mit Stichtag 12. November 2017 innerhalb der auf den Stichtag folgenden vier Wochen für alle im Melderegister gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohner einschließlich der Einwohnerinnen und Einwohner mit Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und Einwohnerinnen und Einwohner mit bedingtem Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes die Daten zu folgenden Merkmalen:
- 1.
gegenwärtige Anschrift einschließlich des amtlichen Gemeindeschlüssels, - 2.
Status der Wohnung, unterteilt nach alleiniger Wohnung, nach Haupt- und nach Nebenwohnung, - 3.
Ordnungsmerkmal der Meldebehörde, - 4.
soweit statistische Ämter der Länder diese Daten anfordern, zusätzlich Daten zu Familienname, Geburtsname, Vornamen und Geburtsdatum.
(2) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen die Daten nach Absatz 1 auf Vollständigkeit und Vollzähligkeit und übermitteln dem Statistischen Bundesamt die vollständigen und vollzähligen Angaben spätestens acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Datenübermittlungen.
(1) Das Statistische Bundesamt erstellt und führt zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus ein Steuerungsregister, in dem Angaben bezogen auf Anschriften gespeichert werden. Die statistischen Ämter der Länder wirken beim Aufbau und bei der Pflege des Steuerungsregisters mit und nutzen das Steuerungsregister für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus.
(2) Das Steuerungsregister besteht aus
- 1.
dem Anschriftenbestand nach § 4, - 2.
dem Bestand an Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmalen nach § 5, - 3.
dem Bestand an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen nach § 6 und - 4.
dem Bestand an Angaben zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung nach § 7.
(3) Der Datenbestand des Steuerungsregisters dient
- 1.
als Grundgesamtheit der für die Gebäude- und Wohnungszählung relevanten Anschriften, - 2.
zur Vorbereitung und als Auswahlgrundlage für die beim Zensus vorgesehenen Stichprobenerhebungen, - 3.
der Steuerung und Kontrolle des Ablaufs aller primärstatistischen Erhebungen des Zensus, - 4.
der Koordinierung der Erhebungen des Zensus, der Zusammenführung der im Rahmen der Durchführung des Zensus aus verschiedenen Quellen stammenden Daten und der Prüfung auf Vollzähligkeit der in den Zensus einzubeziehenden Gebäude, Wohnungen und Personen, - 5.
der Abbildung eines Systems der raumbezogenen Analysen und Darstellungen von statistischen Ergebnissen und der Schaffung einer Grundlage für eine kleinräumige Auswertung des Zensus sowie - 6.
der Bewertung der Qualität der Erhebungen und der Evaluierung des Zensus.
(1) Zur Vorbereitung der Erhebung von Angaben zu Personen an Anschriften mit Sonderbereichen pflegen die statistischen Ämter der Länder in das Steuerungsregister nach den §§ 5 und 6 Angaben zu folgenden Merkmalen ein:
- 1.
Art und Name der Einrichtung sowie Anzahl der Einrichtungsplätze, - 2.
Bezeichnung oder Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Trägers, des Eigentümers oder des Verwalters der Einrichtung, - 3.
Kontaktdaten des Trägers, des Eigentümers oder des Verwalters der Einrichtung.
(2) Die statistischen Ämter der Länder stellen die Vollzähligkeit der in den Zensus einzubeziehenden Sonderbereiche und die Qualität der Angaben zu den in Absatz 1 genannten Merkmalen sicher. Zu diesem Zweck dürfen die statistischen Ämter der Länder bei den nach Landesrecht für die Aufsicht über die Sonderbereiche zuständigen Stellen sowie bei den Trägern der Einrichtungen die Angaben nach Absatz 1 erheben.
(3) Die in Absatz 2 genannten Quellen dürfen auch zur Erfassung von Einrichtungen ausländischer Streitkräfte sowie zur Erfassung von Einrichtungen diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen genutzt werden. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen sind durch die statistischen Ämter der Länder in dem Bestand des Steuerungsregisters nach § 5 zu kennzeichnen.
(1) Für die Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung pflegen die statistischen Ämter der Länder zu den Anschriften des Steuerungsregisters nach den §§ 5 und 7 die Angaben zu folgenden Merkmalen ein:
- 1.
Bezeichnung oder Familienname und Vornamen des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten des Gebäudes oder der Wohnung, - 2.
Anschrift des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten des Gebäudes oder der Wohnung und - 3.
Gebäudeart, Eigentumsverhältnis und Art des Eigentümers des Gebäudes oder der Wohnung.
(2) Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, infolge derer sie über Angaben zu Eigentümern von Gebäuden mit Wohnraum oder Wohnungen verfügen, übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die Daten nach Absatz 1 mit Stichtag 1. Oktober 2018 innerhalb einer Frist von vier Wochen ab dem Stichtag. Das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.
(3) Zum Zweck der Aktualisierung des Bestandes der Auskunftspflichtigen und deren Anschriften übermitteln die in Absatz 2 genannten Stellen den statistischen Ämtern der Länder im Jahr 2020 innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung sowie zum 1. Februar 2021 innerhalb von vier Wochen die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf Anforderung.
Für Zwecke dieses Gesetzes dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder auch Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen und Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus statistikinternen Registern verwenden.
(1) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für den Aufbau des Steuerungsregisters und für die Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung mit Stichtag 12. November 2017 innerhalb der auf den Stichtag folgenden vier Wochen für alle im Melderegister gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohner einschließlich der Einwohnerinnen und Einwohner mit Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und Einwohnerinnen und Einwohner mit bedingtem Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes die Daten zu folgenden Merkmalen:
- 1.
gegenwärtige Anschrift einschließlich des amtlichen Gemeindeschlüssels, - 2.
Status der Wohnung, unterteilt nach alleiniger Wohnung, nach Haupt- und nach Nebenwohnung, - 3.
Ordnungsmerkmal der Meldebehörde, - 4.
soweit statistische Ämter der Länder diese Daten anfordern, zusätzlich Daten zu Familienname, Geburtsname, Vornamen und Geburtsdatum.
(2) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen die Daten nach Absatz 1 auf Vollständigkeit und Vollzähligkeit und übermitteln dem Statistischen Bundesamt die vollständigen und vollzähligen Angaben spätestens acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Datenübermittlungen.
(1) Zur Vorbereitung der Erhebung von Angaben zu Personen an Anschriften mit Sonderbereichen pflegen die statistischen Ämter der Länder in das Steuerungsregister nach den §§ 5 und 6 Angaben zu folgenden Merkmalen ein:
- 1.
Art und Name der Einrichtung sowie Anzahl der Einrichtungsplätze, - 2.
Bezeichnung oder Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Trägers, des Eigentümers oder des Verwalters der Einrichtung, - 3.
Kontaktdaten des Trägers, des Eigentümers oder des Verwalters der Einrichtung.
(2) Die statistischen Ämter der Länder stellen die Vollzähligkeit der in den Zensus einzubeziehenden Sonderbereiche und die Qualität der Angaben zu den in Absatz 1 genannten Merkmalen sicher. Zu diesem Zweck dürfen die statistischen Ämter der Länder bei den nach Landesrecht für die Aufsicht über die Sonderbereiche zuständigen Stellen sowie bei den Trägern der Einrichtungen die Angaben nach Absatz 1 erheben.
(3) Die in Absatz 2 genannten Quellen dürfen auch zur Erfassung von Einrichtungen ausländischer Streitkräfte sowie zur Erfassung von Einrichtungen diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen genutzt werden. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen sind durch die statistischen Ämter der Länder in dem Bestand des Steuerungsregisters nach § 5 zu kennzeichnen.
(1) Für die Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung pflegen die statistischen Ämter der Länder zu den Anschriften des Steuerungsregisters nach den §§ 5 und 7 die Angaben zu folgenden Merkmalen ein:
- 1.
Bezeichnung oder Familienname und Vornamen des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten des Gebäudes oder der Wohnung, - 2.
Anschrift des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten des Gebäudes oder der Wohnung und - 3.
Gebäudeart, Eigentumsverhältnis und Art des Eigentümers des Gebäudes oder der Wohnung.
(2) Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, infolge derer sie über Angaben zu Eigentümern von Gebäuden mit Wohnraum oder Wohnungen verfügen, übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die Daten nach Absatz 1 mit Stichtag 1. Oktober 2018 innerhalb einer Frist von vier Wochen ab dem Stichtag. Das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.
(3) Zum Zweck der Aktualisierung des Bestandes der Auskunftspflichtigen und deren Anschriften übermitteln die in Absatz 2 genannten Stellen den statistischen Ämtern der Länder im Jahr 2020 innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung sowie zum 1. Februar 2021 innerhalb von vier Wochen die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf Anforderung.
(1) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für den Aufbau des Steuerungsregisters und für die Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung mit Stichtag 12. November 2017 innerhalb der auf den Stichtag folgenden vier Wochen für alle im Melderegister gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohner einschließlich der Einwohnerinnen und Einwohner mit Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und Einwohnerinnen und Einwohner mit bedingtem Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes die Daten zu folgenden Merkmalen:
- 1.
gegenwärtige Anschrift einschließlich des amtlichen Gemeindeschlüssels, - 2.
Status der Wohnung, unterteilt nach alleiniger Wohnung, nach Haupt- und nach Nebenwohnung, - 3.
Ordnungsmerkmal der Meldebehörde, - 4.
soweit statistische Ämter der Länder diese Daten anfordern, zusätzlich Daten zu Familienname, Geburtsname, Vornamen und Geburtsdatum.
(2) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen die Daten nach Absatz 1 auf Vollständigkeit und Vollzähligkeit und übermitteln dem Statistischen Bundesamt die vollständigen und vollzähligen Angaben spätestens acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Datenübermittlungen.
(1) Zur Vorbereitung der Erhebung von Angaben zu Personen an Anschriften mit Sonderbereichen pflegen die statistischen Ämter der Länder in das Steuerungsregister nach den §§ 5 und 6 Angaben zu folgenden Merkmalen ein:
- 1.
Art und Name der Einrichtung sowie Anzahl der Einrichtungsplätze, - 2.
Bezeichnung oder Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Trägers, des Eigentümers oder des Verwalters der Einrichtung, - 3.
Kontaktdaten des Trägers, des Eigentümers oder des Verwalters der Einrichtung.
(2) Die statistischen Ämter der Länder stellen die Vollzähligkeit der in den Zensus einzubeziehenden Sonderbereiche und die Qualität der Angaben zu den in Absatz 1 genannten Merkmalen sicher. Zu diesem Zweck dürfen die statistischen Ämter der Länder bei den nach Landesrecht für die Aufsicht über die Sonderbereiche zuständigen Stellen sowie bei den Trägern der Einrichtungen die Angaben nach Absatz 1 erheben.
(3) Die in Absatz 2 genannten Quellen dürfen auch zur Erfassung von Einrichtungen ausländischer Streitkräfte sowie zur Erfassung von Einrichtungen diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen genutzt werden. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen sind durch die statistischen Ämter der Länder in dem Bestand des Steuerungsregisters nach § 5 zu kennzeichnen.
(1) Für die Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung pflegen die statistischen Ämter der Länder zu den Anschriften des Steuerungsregisters nach den §§ 5 und 7 die Angaben zu folgenden Merkmalen ein:
- 1.
Bezeichnung oder Familienname und Vornamen des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten des Gebäudes oder der Wohnung, - 2.
Anschrift des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten des Gebäudes oder der Wohnung und - 3.
Gebäudeart, Eigentumsverhältnis und Art des Eigentümers des Gebäudes oder der Wohnung.
(2) Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, infolge derer sie über Angaben zu Eigentümern von Gebäuden mit Wohnraum oder Wohnungen verfügen, übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die Daten nach Absatz 1 mit Stichtag 1. Oktober 2018 innerhalb einer Frist von vier Wochen ab dem Stichtag. Das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.
(3) Zum Zweck der Aktualisierung des Bestandes der Auskunftspflichtigen und deren Anschriften übermitteln die in Absatz 2 genannten Stellen den statistischen Ämtern der Länder im Jahr 2020 innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung sowie zum 1. Februar 2021 innerhalb von vier Wochen die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf Anforderung.
§ 11 Erhebung des Bestandes an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen an Anschriften mit Sonderbereichen
Im Datenbestand Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmale werden für jede Anschrift Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert:
- 1.
Stichprobenkennzeichen, - 2.
Kennzeichnung der Erhebungsstelle, - 3.
Sonderbereichskennzeichen, - 4.
gebäude- und wohnungsbezogene Angaben, - 5.
Personenzahl Hauptwohnung, - 6.
Personenzahl Nebenwohnung, - 7.
Anzahl der Wohnungen, - 8.
Anzahl der bewohnten Wohnungen.
Im Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen werden für diejenigen Anschriften des Anschriftenbestands nach § 4, die nach § 5 Nummer 3 als Sonderbereiche gekennzeichnet sind, Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert:
- 1.
Art und Name der Einrichtung sowie Anzahl der Einrichtungsplätze, - 2.
Bezeichnung oder Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Trägers, des Eigentümers oder des Verwalters der Einrichtung und - 3.
Kontaktdaten des Trägers, des Eigentümers oder des Verwalters der Einrichtung.
- 1.
Art und Name der Einrichtung sowie Anzahl der Einrichtungsplätze, - 2.
Bezeichnung oder Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Trägers, des Eigentümers oder des Verwalters der Einrichtung, - 3.
Kontaktdaten des Trägers, des Eigentümers oder des Verwalters der Einrichtung.
Im Datenbestand Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmale werden für jede Anschrift Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert:
- 1.
Stichprobenkennzeichen, - 2.
Kennzeichnung der Erhebungsstelle, - 3.
Sonderbereichskennzeichen, - 4.
gebäude- und wohnungsbezogene Angaben, - 5.
Personenzahl Hauptwohnung, - 6.
Personenzahl Nebenwohnung, - 7.
Anzahl der Wohnungen, - 8.
Anzahl der bewohnten Wohnungen.
§ 12 Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung
Im Datenbestand Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmale werden für jede Anschrift Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert:
- 1.
Stichprobenkennzeichen, - 2.
Kennzeichnung der Erhebungsstelle, - 3.
Sonderbereichskennzeichen, - 4.
gebäude- und wohnungsbezogene Angaben, - 5.
Personenzahl Hauptwohnung, - 6.
Personenzahl Nebenwohnung, - 7.
Anzahl der Wohnungen, - 8.
Anzahl der bewohnten Wohnungen.
Im Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung dürfen für die Wohnanschriften des Anschriftenbestands nach § 4 Angaben zu folgenden Merkmalen des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten der Gebäude und Wohnungen Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert werden:
- 1.
Bezeichnung oder Familienname, Vornamen und soweit vorhanden Geburtsdatum sowie - 2.
Anschrift.
- 1.
Bezeichnung oder Familienname und Vornamen des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten des Gebäudes oder der Wohnung, - 2.
Anschrift des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten des Gebäudes oder der Wohnung und - 3.
Gebäudeart, Eigentumsverhältnis und Art des Eigentümers des Gebäudes oder der Wohnung.
(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er
- 1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm - a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, - b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, - c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
- 2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
- 3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.
(3) Den Amtsträgern stehen gleich
- 1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs), - 1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen, - 2.
amtlich zugezogene Sachverständige, - 3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit
- 1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient, - 1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient, - 1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient, - 2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist, - 2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist, - 2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient, - 2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen, - 2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist, - 3.
die betroffene Person zustimmt, - 4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse - a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder - b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
- 5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn - a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen, - b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder - c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.
(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.
(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.
(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.
(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.
(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.
(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.
(11) Wurden geschützte Daten
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften, Inkrafttreten
§ 13 Nutzung weiterer Quellen
§ 14 Datenübermittlungen
§ 15 Weitere Verwendung von Angaben aus dem Steuerungsregister
- 1.
die Angaben aus dem Anschriftenbestand nach § 4 Im Anschriftenbestand werden zu jeder Anschrift Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert:
- 1.
Postleitzahl, - 2.
Gemeindename und -schlüsselnummer, - 3.
Name und Schlüsselnummer des Orts- oder Gemeindeteils und des Bezirks, - 4.
Straßenname und -schlüsselnummer, - 5.
Hausnummer, - 6.
geografische Koordinaten einschließlich Qualitätskennzeichen, - 7.
Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen, - 8.
Wohnraumeigenschaft und - 9.
Gemeindegrößenklasse.
- 2.
die Angaben aus dem Bestand an Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmalen nach § 5 Im Datenbestand Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmale werden für jede Anschrift Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert:
- 1.
Stichprobenkennzeichen, - 2.
Kennzeichnung der Erhebungsstelle, - 3.
Sonderbereichskennzeichen, - 4.
gebäude- und wohnungsbezogene Angaben, - 5.
Personenzahl Hauptwohnung, - 6.
Personenzahl Nebenwohnung, - 7.
Anzahl der Wohnungen, - 8.
Anzahl der bewohnten Wohnungen.
(1) Für die Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung pflegen die statistischen Ämter der Länder zu den Anschriften des Steuerungsregisters nach den §§ 5 und 7 die Angaben zu folgenden Merkmalen ein:
- 1.
Bezeichnung oder Familienname und Vornamen des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten des Gebäudes oder der Wohnung, - 2.
Anschrift des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten des Gebäudes oder der Wohnung und - 3.
Gebäudeart, Eigentumsverhältnis und Art des Eigentümers des Gebäudes oder der Wohnung.
(2) Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, infolge derer sie über Angaben zu Eigentümern von Gebäuden mit Wohnraum oder Wohnungen verfügen, übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die Daten nach Absatz 1 mit Stichtag 1. Oktober 2018 innerhalb einer Frist von vier Wochen ab dem Stichtag. Das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.
(3) Zum Zweck der Aktualisierung des Bestandes der Auskunftspflichtigen und deren Anschriften übermitteln die in Absatz 2 genannten Stellen den statistischen Ämtern der Länder im Jahr 2020 innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung sowie zum 1. Februar 2021 innerhalb von vier Wochen die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf Anforderung.
Im Anschriftenbestand werden zu jeder Anschrift Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert:
- 1.
Postleitzahl, - 2.
Gemeindename und -schlüsselnummer, - 3.
Name und Schlüsselnummer des Orts- oder Gemeindeteils und des Bezirks, - 4.
Straßenname und -schlüsselnummer, - 5.
Hausnummer, - 6.
geografische Koordinaten einschließlich Qualitätskennzeichen, - 7.
Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen, - 8.
Wohnraumeigenschaft und - 9.
Gemeindegrößenklasse.
(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und dem Statistikregistergesetz. Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Statistikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich ist.
(2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Anschriftenregister, das zu jeder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die Geokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer enthält. Darüber hinaus dürfen folgende Daten im Anschriftenregister gespeichert werden:
- 1.
die Wohnraumeigenschaft, - 2.
die Anzahl der Personen an der Anschrift, - 3.
die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen sowie - 4.
die Arten von an der Anschrift vorhandenen Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder Verwaltungseinrichtungen.
(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“, soweit vorhanden.
§ 16 Löschung
Im Anschriftenbestand werden zu jeder Anschrift Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert:
- 1.
Postleitzahl, - 2.
Gemeindename und -schlüsselnummer, - 3.
Name und Schlüsselnummer des Orts- oder Gemeindeteils und des Bezirks, - 4.
Straßenname und -schlüsselnummer, - 5.
Hausnummer, - 6.
geografische Koordinaten einschließlich Qualitätskennzeichen, - 7.
Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen, - 8.
Wohnraumeigenschaft und - 9.
Gemeindegrößenklasse.
Im Datenbestand Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmale werden für jede Anschrift Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert:
- 1.
Stichprobenkennzeichen, - 2.
Kennzeichnung der Erhebungsstelle, - 3.
Sonderbereichskennzeichen, - 4.
gebäude- und wohnungsbezogene Angaben, - 5.
Personenzahl Hauptwohnung, - 6.
Personenzahl Nebenwohnung, - 7.
Anzahl der Wohnungen, - 8.
Anzahl der bewohnten Wohnungen.
(1) Folgende Angaben werden für die Auswertung, Analyse und Evaluierung des Zensus in einer Auswertungsdatenbank des Statistischen Bundesamtes geführt und den statistischen Ämtern der Länder für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich bereitgestellt:
- 1.
die Angaben aus dem Anschriftenbestand nach § 4 mit Ausnahme der Angaben zu den Nummern 4 bis 6 sowie - 2.
die Angaben aus dem Bestand an Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmalen nach § 5 mit Ausnahme der zu § 12 Absatz 1 Nummer 3 übermittelten Angaben.
(2) Der Anschriftenbestand nach § 4 darf verwendet werden, um das dauerhafte Anschriftenregister nach § 13 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes zu aktualisieren.
Im Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen werden für diejenigen Anschriften des Anschriftenbestands nach § 4, die nach § 5 Nummer 3 als Sonderbereiche gekennzeichnet sind, Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert:
- 1.
Art und Name der Einrichtung sowie Anzahl der Einrichtungsplätze, - 2.
Bezeichnung oder Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Trägers, des Eigentümers oder des Verwalters der Einrichtung und - 3.
Kontaktdaten des Trägers, des Eigentümers oder des Verwalters der Einrichtung.
Im Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung dürfen für die Wohnanschriften des Anschriftenbestands nach § 4 Angaben zu folgenden Merkmalen des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten der Gebäude und Wohnungen Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert werden:
- 1.
Bezeichnung oder Familienname, Vornamen und soweit vorhanden Geburtsdatum sowie - 2.
Anschrift.
(1) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie übermittelt dem Statistischen Bundesamt für den Aufbau und die Aktualisierung des Steuerungsregisters in den Jahren 2017 bis 2023 jeweils zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“.
(2) Die nach Landesrecht für die Geobasisdaten zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Pflege des Steuerungsregisters in den Jahren 2018 bis 2023 mit Stand 15. Februar des jeweiligen Jahres innerhalb der auf den Stichtag folgenden vier Wochen aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem elektronisch Daten zu:
(3) In den Jahren 2018, 2020 und 2021 übermitteln die Stellen nach Absatz 2 zu den in Absatz 2 genannten Stichtagen zusätzlich zu jedem Flurstück für die jeweiligen Eigentümer Daten zu folgenden Merkmalen:
- 1.
Bezeichnung oder Familienname, Vornamen und soweit verfügbar Geburtsdatum, - 2.
Anschrift, soweit verfügbar.
(4) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen die Daten nach den Absätzen 2 und 3 auf Vollzähligkeit und übermitteln die vollzähligen Angaben spätestens acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt.
(1) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für den Aufbau des Steuerungsregisters und für die Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung mit Stichtag 12. November 2017 innerhalb der auf den Stichtag folgenden vier Wochen für alle im Melderegister gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohner einschließlich der Einwohnerinnen und Einwohner mit Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und Einwohnerinnen und Einwohner mit bedingtem Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes die Daten zu folgenden Merkmalen:
- 1.
gegenwärtige Anschrift einschließlich des amtlichen Gemeindeschlüssels, - 2.
Status der Wohnung, unterteilt nach alleiniger Wohnung, nach Haupt- und nach Nebenwohnung, - 3.
Ordnungsmerkmal der Meldebehörde, - 4.
soweit statistische Ämter der Länder diese Daten anfordern, zusätzlich Daten zu Familienname, Geburtsname, Vornamen und Geburtsdatum.
(2) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen die Daten nach Absatz 1 auf Vollständigkeit und Vollzähligkeit und übermitteln dem Statistischen Bundesamt die vollständigen und vollzähligen Angaben spätestens acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Datenübermittlungen.
(1) Zur Vorbereitung der Erhebung von Angaben zu Personen an Anschriften mit Sonderbereichen pflegen die statistischen Ämter der Länder in das Steuerungsregister nach den §§ 5 und 6 Angaben zu folgenden Merkmalen ein:
- 1.
Art und Name der Einrichtung sowie Anzahl der Einrichtungsplätze, - 2.
Bezeichnung oder Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Trägers, des Eigentümers oder des Verwalters der Einrichtung, - 3.
Kontaktdaten des Trägers, des Eigentümers oder des Verwalters der Einrichtung.
(2) Die statistischen Ämter der Länder stellen die Vollzähligkeit der in den Zensus einzubeziehenden Sonderbereiche und die Qualität der Angaben zu den in Absatz 1 genannten Merkmalen sicher. Zu diesem Zweck dürfen die statistischen Ämter der Länder bei den nach Landesrecht für die Aufsicht über die Sonderbereiche zuständigen Stellen sowie bei den Trägern der Einrichtungen die Angaben nach Absatz 1 erheben.
(3) Die in Absatz 2 genannten Quellen dürfen auch zur Erfassung von Einrichtungen ausländischer Streitkräfte sowie zur Erfassung von Einrichtungen diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen genutzt werden. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen sind durch die statistischen Ämter der Länder in dem Bestand des Steuerungsregisters nach § 5 zu kennzeichnen.
(1) Für die Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung pflegen die statistischen Ämter der Länder zu den Anschriften des Steuerungsregisters nach den §§ 5 und 7 die Angaben zu folgenden Merkmalen ein:
- 1.
Bezeichnung oder Familienname und Vornamen des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten des Gebäudes oder der Wohnung, - 2.
Anschrift des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten des Gebäudes oder der Wohnung und - 3.
Gebäudeart, Eigentumsverhältnis und Art des Eigentümers des Gebäudes oder der Wohnung.
(2) Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, infolge derer sie über Angaben zu Eigentümern von Gebäuden mit Wohnraum oder Wohnungen verfügen, übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die Daten nach Absatz 1 mit Stichtag 1. Oktober 2018 innerhalb einer Frist von vier Wochen ab dem Stichtag. Das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.
(3) Zum Zweck der Aktualisierung des Bestandes der Auskunftspflichtigen und deren Anschriften übermitteln die in Absatz 2 genannten Stellen den statistischen Ämtern der Länder im Jahr 2020 innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung sowie zum 1. Februar 2021 innerhalb von vier Wochen die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf Anforderung.
Für Zwecke dieses Gesetzes dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder auch Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen und Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus statistikinternen Registern verwenden.
(1) Das Statistische Bundesamt erstellt und führt zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus ein Steuerungsregister, in dem Angaben bezogen auf Anschriften gespeichert werden. Die statistischen Ämter der Länder wirken beim Aufbau und bei der Pflege des Steuerungsregisters mit und nutzen das Steuerungsregister für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus.
(2) Das Steuerungsregister besteht aus
- 1.
dem Anschriftenbestand nach § 4, - 2.
dem Bestand an Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmalen nach § 5, - 3.
dem Bestand an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen nach § 6 und - 4.
dem Bestand an Angaben zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung nach § 7.
(3) Der Datenbestand des Steuerungsregisters dient
- 1.
als Grundgesamtheit der für die Gebäude- und Wohnungszählung relevanten Anschriften, - 2.
zur Vorbereitung und als Auswahlgrundlage für die beim Zensus vorgesehenen Stichprobenerhebungen, - 3.
der Steuerung und Kontrolle des Ablaufs aller primärstatistischen Erhebungen des Zensus, - 4.
der Koordinierung der Erhebungen des Zensus, der Zusammenführung der im Rahmen der Durchführung des Zensus aus verschiedenen Quellen stammenden Daten und der Prüfung auf Vollzähligkeit der in den Zensus einzubeziehenden Gebäude, Wohnungen und Personen, - 5.
der Abbildung eines Systems der raumbezogenen Analysen und Darstellungen von statistischen Ergebnissen und der Schaffung einer Grundlage für eine kleinräumige Auswertung des Zensus sowie - 6.
der Bewertung der Qualität der Erhebungen und der Evaluierung des Zensus.
§ 16a Verordnungsermächtigung
- 1.
eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 1 (1) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie übermittelt dem Statistischen Bundesamt für den Aufbau und die Aktualisierung des Steuerungsregisters in den Jahren 2017 bis 2023 jeweils zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“.
(2) Die nach Landesrecht für die Geobasisdaten zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Pflege des Steuerungsregisters in den Jahren 2018 bis 2023 mit Stand 15. Februar des jeweiligen Jahres innerhalb der auf den Stichtag folgenden vier Wochen aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem elektronisch Daten zu:
(3) In den Jahren 2018, 2020 und 2021 übermitteln die Stellen nach Absatz 2 zu den in Absatz 2 genannten Stichtagen zusätzlich zu jedem Flurstück für die jeweiligen Eigentümer Daten zu folgenden Merkmalen:
- 1.
Bezeichnung oder Familienname, Vornamen und soweit verfügbar Geburtsdatum, - 2.
Anschrift, soweit verfügbar.
(4) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen die Daten nach den Absätzen 2 und 3 auf Vollzähligkeit und übermitteln die vollzähligen Angaben spätestens acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt.
- 2.
eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 2 (1) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie übermittelt dem Statistischen Bundesamt für den Aufbau und die Aktualisierung des Steuerungsregisters in den Jahren 2017 bis 2023 jeweils zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“.
(2) Die nach Landesrecht für die Geobasisdaten zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Pflege des Steuerungsregisters in den Jahren 2018 bis 2023 mit Stand 15. Februar des jeweiligen Jahres innerhalb der auf den Stichtag folgenden vier Wochen aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem elektronisch Daten zu:
(3) In den Jahren 2018, 2020 und 2021 übermitteln die Stellen nach Absatz 2 zu den in Absatz 2 genannten Stichtagen zusätzlich zu jedem Flurstück für die jeweiligen Eigentümer Daten zu folgenden Merkmalen:
- 1.
Bezeichnung oder Familienname, Vornamen und soweit verfügbar Geburtsdatum, - 2.
Anschrift, soweit verfügbar.
(4) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen die Daten nach den Absätzen 2 und 3 auf Vollzähligkeit und übermitteln die vollzähligen Angaben spätestens acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt.
- 3.
eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 3 (1) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie übermittelt dem Statistischen Bundesamt für den Aufbau und die Aktualisierung des Steuerungsregisters in den Jahren 2017 bis 2023 jeweils zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten“.
(2) Die nach Landesrecht für die Geobasisdaten zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Pflege des Steuerungsregisters in den Jahren 2018 bis 2023 mit Stand 15. Februar des jeweiligen Jahres innerhalb der auf den Stichtag folgenden vier Wochen aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem elektronisch Daten zu:
(3) In den Jahren 2018, 2020 und 2021 übermitteln die Stellen nach Absatz 2 zu den in Absatz 2 genannten Stichtagen zusätzlich zu jedem Flurstück für die jeweiligen Eigentümer Daten zu folgenden Merkmalen:
- 1.
Bezeichnung oder Familienname, Vornamen und soweit verfügbar Geburtsdatum, - 2.
Anschrift, soweit verfügbar.
(4) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen die Daten nach den Absätzen 2 und 3 auf Vollzähligkeit und übermitteln die vollzähligen Angaben spätestens acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt.
- 4.
eine zusätzliche Übermittlung nach § 12 Absatz 3 (1) Für die Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung pflegen die statistischen Ämter der Länder zu den Anschriften des Steuerungsregisters nach den §§ 5 und 7 die Angaben zu folgenden Merkmalen ein:
- 1.
Bezeichnung oder Familienname und Vornamen des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten des Gebäudes oder der Wohnung, - 2.
Anschrift des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten des Gebäudes oder der Wohnung und - 3.
Gebäudeart, Eigentumsverhältnis und Art des Eigentümers des Gebäudes oder der Wohnung.
(2) Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, infolge derer sie über Angaben zu Eigentümern von Gebäuden mit Wohnraum oder Wohnungen verfügen, übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die Daten nach Absatz 1 mit Stichtag 1. Oktober 2018 innerhalb einer Frist von vier Wochen ab dem Stichtag. Das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.
(3) Zum Zweck der Aktualisierung des Bestandes der Auskunftspflichtigen und deren Anschriften übermitteln die in Absatz 2 genannten Stellen den statistischen Ämtern der Länder im Jahr 2020 innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung sowie zum 1. Februar 2021 innerhalb von vier Wochen die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf Anforderung.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
den Zensusstichtag in § 1 Absatz 1 zu verschieben, - 2.
den Zeitpunkt in § 4 Absatz 1 zu ändern, - 3.
die Zeitpunkte der Übermittlungen der Meldebehörden nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a, 2 und 4 zu ändern, - 4.
eine zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden im Umfang der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a für den Fall festzulegen, dass die Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a bereits termingerecht erfolgt ist und diese Übermittlung zu dem nach Nummer 1 in § 1 Absatz 1 neu festgelegten Zensusstichtag mehr als 15 Monate zurückliegen würde, - 5.
festzulegen, dass für die Stichprobenziehung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 die nach Nummer 4 gegebenenfalls festgelegte zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden anstelle der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a maßgeblich ist, - 6.
festzulegen, welcher Aktualisierungsstand des Steuerungsregisters nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 nach § 17 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes maßgeblich ist und - 7.
festzulegen, dass für die Mehrfachfallprüfung nach § 21 Absatz 1 die nach Nummer 4 gegebenenfalls festgelegte zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden anstelle der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a maßgeblich ist,