Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG 2023)
Zivilprozessrecht, Verjährung
Abschnitt 1
(zukünftig in Kraft)
(XXXX) §§ 1 bis 6 (zukünftig in Kraft)
Abschnitt 2
(zukünftig in Kraft)
§ 7 (zukünftig in Kraft)
§ 8 Höhe der Vergütung; Verordnungsermächtigung
- 1.
Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer weder über eine abgeschlossene Lehre noch über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung verfügt; - 2.
Vergütungstabelle B, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt; - 3.
Vergütungstabelle C, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Erledigung der Verfahren nach Absatz 3 durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit anderer Gerichte abweichend von Absatz 3 Satz 1 festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.