Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV-DG) : Luftverkehr

Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005):

Abschnitt 2
Luftverkehr

§ 8 Flughäfen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV (zu Artikel 13 Absatz 1, Artikel 19 Buchstabe a, Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil B IGV)

(1) An den Flughäfen Berlin Brandenburg, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg und München müssen ab dem 15. Juni 2012 die in Anlage 1 Teil B IGV aufgeführten Kapazitäten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vorhanden sein.
(2) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde kann auf Antrag des jeweiligen Flughafenunternehmers oder von Amts wegen bestimmen, dass an weiteren Flughäfen die in Anlage 1 Teil B IGV aufgeführten Kapazitäten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zu schaffen und zu unterhalten sind, wenn dies insbesondere im Hinblick auf Folgendes erforderlich ist:
1.
die flächendeckende Versorgung mit entsprechend ausgestatteten Flughäfen,
2.
den Umfang des regelmäßigen Passagier- und Frachtaufkommens und
3.
die Bedeutung des Flughafens im internationalen Luftverkehr.
Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde setzt das Bundesministerium für Gesundheit von ihrer Entscheidung nach Satz 1 in Kenntnis.
(3) Das Robert Koch-Institut gibt nach Anhörung der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden für den Bereich der übertragbaren Krankheiten eine Empfehlung zu den Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV ab und veröffentlicht sie im Bundesgesundheitsblatt.
(4) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde bestimmt unter Berücksichtigung des regelmäßigen Passagier- und Frachtaufkommens im Einzelnen Art und Umfang der Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV, die an den Flughäfen nach den Absätzen 1 und 2 vorhanden sein müssen. Es müssen mindestens die Anforderungen der Anlage 1 Teil B IGV erfüllt sein.
(5) Der Flughafenunternehmer nach Absatz 1 oder 2 hat dafür zu sorgen, dass folgende der nach Absatz 4 bestimmten Kapazitäten geschaffen und unterhalten werden:
1.
Räumlichkeiten für die Befragung, Untersuchung und Versorgung von verdächtigen oder betroffenen Reisenden am Flughafen sowie für die Lagerung von hierzu erforderlichen Materialien des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
2.
Beförderungsmittel und Personal für die Beförderung von verdächtigen oder betroffenen Reisenden auf dem Flughafengelände vom Luftfahrzeug zu Räumlichkeiten nach Nummer 1,
3.
ordnungsgemäße Einrichtungen des Flughafens, die zur Nutzung durch Reisende bestimmt sind, wie Trinkwasserversorgungsanlagen, Speiseräume, öffentliche Waschräume und Toiletten sowie Entsorgungseinrichtungen für feste und flüssige Abfälle,
4.
ein Notfallplan für gesundheitliche Notlagen nach Absatz 9,
5.
Vorkehrungen für eine Desinsektion, Entrattung, Desinfektion oder sonstige Entseuchung von Gepäckstücken, Frachtstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen am Flughafen, soweit nicht bereits durch Beförderer entsprechende Vorkehrungen getroffen sind, und
6.
Vorkehrungen, um das Flughafengelände frei von Vektoren und Erregerreservoirs zu halten.
Der Flughafenunternehmer kann seine Verpflichtungen nach Satz 1 auch durch Verträge auf Dritte übertragen. Der Flughafenunternehmer hat die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 gegenüber der zuständigen Behörde in geeigneter Form nachzuweisen.
(6) Das Land hat die übrigen nach Absatz 4 festgelegten Kapazitäten zu schaffen und zu unterhalten. Verpflichtungen nach Satz 1 kann es auch durch Verträge mit Dritten erfüllen. Das Land hat dem Flughafenunternehmer auf Antrag seine Selbstkosten zu vergüten, soweit er nach Absatz 4 verpflichtet ist, die Räumlichkeiten nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 dauernd für Behörden freizuhalten. Soweit ein Aufwand über das Maß hinausgeht, das für Einrichtungen der Gesundheitsverwaltung üblich ist, wird dieser Aufwand nicht vergütet. Liegt der marktübliche Preis unter den Selbstkosten, wird der marktübliche Preis gezahlt.
(7) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann vom Flughafenunternehmer nach Absatz 1 oder 2 weitere Einrichtungen und Leistungen verlangen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben nach den IGV und diesem Gesetz erforderlich sind und dem Flughafenunternehmer nach den Umständen zugemutet werden können. Der Flughafenunternehmer kann dafür die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen.
(8) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde setzt das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich in Kenntnis, wenn bei einem Flughafen nach Absatz 1 oder 2 die nach Absatz 4 festgelegten Kapazitäten vorhanden oder wenn sie nicht mehr vorhanden sind. Das Bundesministerium für Gesundheit benennt die Flughäfen nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber der Weltgesundheitsorganisation und teilt dies den jeweiligen Flughafenunternehmern, den obersten Landesgesundheitsbehörden, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Europäischen Kommission mit.
(9) Ab dem 15. Juni 2012 müssen alle Flughäfen im Sinne des § 1 Absatz 2

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) (BGBl. 2007 II S. 930, 932). Sie werden in diesem Gesetz als „IGV“ bezeichnet.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes

1.
ist Abreise im Hinblick auf Personen, Gepäckstücke, Frachtstücke, Güter oder Beförderungsmittel das Verlassen eines Hoheitsgebiets;
2.
ist Absonderung die Absonderung von erkrankten oder verseuchten Personen oder von betroffenen Gepäckstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen von anderen in einer Weise, dass die Ausbreitung der Infektion oder Verseuchung verhindert wird;
3.
ist Ankunft
a)
bei einem Seeschiff die Ankunft oder das Ankern in dem bezeichneten Gebiet eines Hafens;
b)
bei einem Luftfahrzeug die Ankunft auf einem Flughafen;
c)
bei einem Binnenschiff auf internationaler Reise die Ankunft an einer Grenzübergangsstelle;
d)
bei einer Eisenbahn oder einem Straßenfahrzeug die Ankunft an einer Grenzübergangsstelle;
4.
ist ärztliche Untersuchung die vorläufige Beurteilung von Personen durch dazu befugtes medizinisches Personal oder durch unter der unmittelbaren Aufsicht der zuständigen Behörde tätige Personen zur Bestimmung des gesundheitlichen Zustands und der potenziellen Gefahr für die öffentliche Gesundheit, die eine Prüfung der Gesundheitsdokumente wie auch die körperliche Untersuchung umfassen kann, wenn die Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen;
5.
ist Beförderer eine natürliche oder juristische Person, die mit der Beförderung betraut wurde, oder eine von ihr beauftragte Person;
6.
ist Beförderungsmittel ein Luftfahrzeug, ein Schiff, eine Eisenbahn, ein Straßenfahrzeug oder ein anderes Beförderungsmittel auf internationaler Reise;
7.
ist Betreiber eines Hafens die für die Infrastruktur des Hafens oder Hafenteils verantwortliche natürliche oder juristische Person;
8.
gelten als betroffen Personen, Gepäckstücke, Frachtstücke, Container, Beförderungsmittel, Güter, Postpakete oder menschliche Überreste, die infiziert oder verseucht sind oder Infektions- oder Verseuchungsquellen tragen, sodass sie eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen;
9.
ist betroffenes Gebiet ein geografischer Ort, für den
a)
die Weltgesundheitsorganisation Gesundheitsmaßnahmen auf Grund der IGV empfohlen hat oder
b)
das Robert Koch-Institut festgestellt hat, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht oder ausgehen kann;
10.
ist Container ein Transportbehälter,
a)
der dauerhaft und daher wiederholt benutzbar ist,
b)
der besonders dazu bestimmt ist, die Beförderung von Gütern mit einem oder mehreren unterschiedlichen Verkehrsmitteln in einer Transportkette ohne Umladen zu erleichtern,
c)
der mit Vorrichtungen versehen ist, die das Umladen von einem Verkehrsmittel auf ein anderes erleichtern, und
d)
der eigens so gefertigt ist, dass er leicht be- und entladen werden kann;
11.
ist Container-Verladeplatz ein Ort oder eine Anlage, der oder die für im internationalen Verkehr genutzte Container bestimmt ist;
12.
ist Desinfektion das Verfahren, bei dem Gesundheitsmaßnahmen zur Bekämpfung oder Vernichtung von Krankheitserregern auf einem menschlichen oder tierischen Körper oder in beziehungsweise auf Gepäckstücken, Frachtstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern und Postpaketen durch unmittelbare Einwirkung chemischer oder physikalischer Stoffe getroffen werden;
13.
ist Entseuchung ein Verfahren, bei dem Gesundheitsmaßnahmen getroffen werden, um auf menschlichen oder tierischen Körpern, in oder auf einem für den Verzehr bestimmten Produkt oder auf anderen unbelebten Gegenständen einschließlich Beförderungsmitteln befindliche Krankheitserreger oder Giftstoffe, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können, zu vernichten;
14.
ist Ereignis das Auftreten einer Krankheit oder ein Ereignis, das die Möglichkeit einer Krankheit schafft;
15.
ist Flughafen ein Ankunfts- und Abgangsflughafen für den internationalen Luftverkehr;
16.
sind Frachtstücke die an Bord eines Beförderungsmittels oder in einem Container geladenen Güter;
17.
ist Freie Verkehrserlaubnis (free pratique) die Genehmigung für ein Schiff, einen Hafen anzulaufen, die Fahrgäste ein- oder auszuschiffen und das Be- und Entladen von Frachtstücken oder Vorräten vorzunehmen, oder für ein Luftfahrzeug, die Fluggäste nach der Landung ein- und aussteigen zu lassen und das Be- und Entladen von Frachtstücken oder Vorräten vorzunehmen, oder für Straßenfahrzeuge, die Fahrgäste nach der Ankunft ein- und aussteigen zu lassen und das Be- und Entladen von Frachtstücken oder Vorräten vorzunehmen;
18.
ist Gefahr für die öffentliche Gesundheit die Wahrscheinlichkeit eines Ereignisses, das die Gesundheit von Bevölkerungsgruppen beeinträchtigen kann, wobei solche Ereignisse besonders zu beachten sind, die sich grenzüberschreitend ausbreiten oder eine ernste und unmittelbare Bedrohung darstellen können;
19.
sind Gepäckstücke die persönliche Habe einer oder eines Reisenden;
20.
ist gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ein außergewöhnliches Ereignis, das, wie in den IGV vorgesehen,
a)
durch die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit in anderen Staaten darstellt und
b)
möglicherweise eine abgestimmte internationale Reaktion erfordert;
21.
sind Güter Sachen, einschließlich Pflanzen sowie Tiere, vorausgesetzt diese Sachen und Tiere werden auf einer internationalen Reise befördert;
22.
ist Hafen ein See- oder Binnenhafen, in den oder aus dem Schiffe auf internationaler Reise ein- oder auslaufen;
22a.
wird die Einfahrt in den Nord-Ostsee-Kanal einem Hafen im Sinne der Nummer 22 gleichgestellt, wenn kein See- oder Binnenhafen in der Bundesrepublik Deutschland angelaufen wird;
23.
ist Herd ein Tier, eine Pflanze oder ein Stoff, in dem oder in der Krankheitserreger in der Regel leben und deren Vorkommen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen kann;
24.
ist Infektion das Eindringen eines Krankheitserregers in den menschlichen oder tierischen Körper beziehungsweise seine Entwicklung oder Vermehrung, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können;
25.
ist internationaler Verkehr die Bewegung von Personen, Gepäckstücken, Frachtstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen über eine internationale Grenze;
26.
ist Krankheit eine Krankheit oder ein gesundheitlicher Zustand, die oder der ungeachtet des Ursprungs oder der Quelle Menschen erheblich schädigt oder schädigen kann;
27.
ist Luftfahrzeug ein Luftfahrzeug, das sich auf einer internationalen Reise befindet;
28.
ist nationale IGV-Anlaufstelle die vom Vertragsstaat bezeichnete nationale zentrale Stelle, die jederzeit für die Verständigung mit den IGV-Kontaktstellen der Weltgesundheitsorganisation nach den IGV erreichbar ist;
29.
ist Reisende oder Reisender eine natürliche Person, die eine internationale Reise unternimmt, einschließlich der Besatzungsmitglieder von Schiffen und Luftfahrzeugen;
30.
ist Schiff ein See- oder Binnenschiff auf einer internationalen Reise;
31.
ist Überprüfung die Untersuchung von Bereichen, Gepäckstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Einrichtungen, Gütern oder Postpaketen, einschließlich relevanter Daten und Unterlagen, durch die zuständige Behörde oder unter ihrer Aufsicht, um festzustellen, ob eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit besteht;
32.
ist Vektor ein Insekt oder ein anderes Tier, das in der Regel einen Krankheitserreger in sich trägt, der eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt;
33.
gelten als verdächtig diejenigen Personen, Gepäck- und Frachtstücke, Container, Beförderungsmittel, Güter oder Postpakete, von denen ein Vertragsstaat annimmt, dass sie einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit ausgesetzt waren oder möglicherweise ausgesetzt waren und die eine mögliche Quelle der Ausbreitung einer Krankheit sein können;
34.
ist Verseuchung das Vorkommen eines Krankheitserregers oder Giftstoffs auf menschlichen oder tierischen Körpern, in oder auf einem für den Verzehr bestimmten Produkt oder auf anderen unbelebten Gegenständen, einschließlich Beförderungsmitteln, das eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen kann.

über einen Notfallplan für gesundheitliche Notlagen verfügen, der mit den zuständigen Gesundheits- und Ordnungsbehörden abzustimmen, fortzuschreiben und regelmäßig zu beüben ist. Er enthält jeweils auch eine koordinierende Ansprechperson des Flughafenunternehmers und des zuständigen Gesundheitsamtes. Der Flughafenunternehmer hat der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr benannten Stelle den jeweils geltenden Notfallplan zur Verfügung zu stellen.
(10) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 5 und 9. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Flughafenunternehmer ihr und den von ihr beauftragten Personen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Zutritt zu den in Absatz 5 Satz 1 genannten Räumlichkeiten und Einrichtungen zu gewähren und alle einschlägigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 9 Verpflichtung von Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführern, auf einem Flughafen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV zu landen (zu Artikel 28 Absatz 1 und Anlage 5 Absatz 7 Satz 2 IGV)

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur allgemein anordnen, dass Luftfahrzeuge, die aus betroffenen Gebieten ankommen, im Inland zunächst nur auf einem Flughafen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV landen dürfen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die allgemeine Anordnung in der für den Luftverkehrsbereich üblichen Weise bekannt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Wenn an Bord eines Luftfahrzeugs eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit festgestellt wird, für deren Beseitigung der Zielflughafen nicht über die erforderlichen Einrichtungen verfügt, kann das für den Zielflughafen zuständige Gesundheitsamt anordnen, dass das Luftfahrzeug im Inland zunächst nur auf einem Flughafen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV landen darf. Dies gilt nicht, wenn der Weiterflug des Luftfahrzeugs auf Grund einer Funktionsstörung oder aus sonstigen Gründen unsicher wäre. In den Fällen des Satzes 1 hat die verantwortliche Luftfahrzeugführerin oder der verantwortliche Luftfahrzeugführer den Flughafen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV, auf dem sie oder er zu landen beabsichtigt, rechtzeitig zu verständigen; § 11

(1) Die verantwortliche Führerin oder der verantwortliche Führer eines Luftfahrzeugs mit einem inländischen Zielflughafen oder der oder die Beauftragte hat der Flugverkehrskontrollstelle, mit der sie oder er in Funkkontakt steht, und der Verkehrsleiterin oder dem Verkehrsleiter des Luftfahrtunternehmens auf dem Zielflughafen unverzüglich zu melden, wenn sie oder er erfährt,

1.
dass eine Person an Bord ist, bei der klinische Anzeichen auf das Vorliegen einer übertragbaren Krankheit hindeuten, die die öffentliche Gesundheit erheblich gefährdet, oder
2.
dass an Bord sonstige Anzeichen für eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit bestehen.
Satz 1 gilt abweichend von § 1 Absatz 2 auch bei Luftfahrzeugen, die sich auf einer Inlandsreise befinden.

(2) Die Meldung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
Funkrufzeichen,
2.
Start- und Zielflughafen,
3.
voraussichtliche Ankunftszeit,
4.
Zahl der Personen an Bord,
5.
Zahl und Art der vermuteten Krankheitsfälle an Bord und
6.
Art der Gefahr für die öffentliche Gesundheit, wenn bekannt.

(3) Die Flugverkehrskontrollstelle und die Verkehrsleiterin oder der Verkehrsleiter am Zielflughafen leiten die Meldung unverzüglich an die im Notfallplan des Flughafens festgelegten Stellen weiter. Diese informieren unverzüglich das für den Flughafen zuständige Gesundheitsamt.

(4) Auf Verlangen des zuständigen Gesundheitsamtes hat das Luftfahrtunternehmen von der verantwortlichen Luftfahrzeugführerin oder dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer unverzüglich ergänzende Angaben über die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord und die angewandten Gesundheitsmaßnahmen einzuholen und dem zuständigen Gesundheitsamt zu übermitteln. Ist das Luftfahrtunternehmen nicht erreichbar, soll die Flugverkehrskontrollstelle auf Verlangen des zuständigen Gesundheitsamtes die ergänzenden Angaben einholen und übermitteln.

(5) Auf Meldungen nach Absatz 1, die sich auf eine übertragbare Krankheit beziehen, findet § 11 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung. Für die Übermittlung an die zuständige Landesbehörde ist das Gesundheitsamt zuständig, das die Meldung erhalten hat.

wird entsprechend angewendet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 hat das für den ursprünglichen Zielflughafen zuständige Gesundheitsamt die zuständige Gesundheitsbehörde des neuen Zielortes unverzüglich zu informieren.
(4) Flughafenunternehmer von Flughäfen mit internationalem Flugverkehr, die nicht nach § 8 Absatz 1 oder 2

(1) An den Flughäfen Berlin Brandenburg, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg und München müssen ab dem 15. Juni 2012 die in Anlage 1 Teil B IGV aufgeführten Kapazitäten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vorhanden sein.

(2) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde kann auf Antrag des jeweiligen Flughafenunternehmers oder von Amts wegen bestimmen, dass an weiteren Flughäfen die in Anlage 1 Teil B IGV aufgeführten Kapazitäten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zu schaffen und zu unterhalten sind, wenn dies insbesondere im Hinblick auf Folgendes erforderlich ist:

1.
die flächendeckende Versorgung mit entsprechend ausgestatteten Flughäfen,
2.
den Umfang des regelmäßigen Passagier- und Frachtaufkommens und
3.
die Bedeutung des Flughafens im internationalen Luftverkehr.
Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde setzt das Bundesministerium für Gesundheit von ihrer Entscheidung nach Satz 1 in Kenntnis.

(3) Das Robert Koch-Institut gibt nach Anhörung der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden für den Bereich der übertragbaren Krankheiten eine Empfehlung zu den Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV ab und veröffentlicht sie im Bundesgesundheitsblatt.

(4) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde bestimmt unter Berücksichtigung des regelmäßigen Passagier- und Frachtaufkommens im Einzelnen Art und Umfang der Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV, die an den Flughäfen nach den Absätzen 1 und 2 vorhanden sein müssen. Es müssen mindestens die Anforderungen der Anlage 1 Teil B IGV erfüllt sein.

(5) Der Flughafenunternehmer nach Absatz 1 oder 2 hat dafür zu sorgen, dass folgende der nach Absatz 4 bestimmten Kapazitäten geschaffen und unterhalten werden:

1.
Räumlichkeiten für die Befragung, Untersuchung und Versorgung von verdächtigen oder betroffenen Reisenden am Flughafen sowie für die Lagerung von hierzu erforderlichen Materialien des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
2.
Beförderungsmittel und Personal für die Beförderung von verdächtigen oder betroffenen Reisenden auf dem Flughafengelände vom Luftfahrzeug zu Räumlichkeiten nach Nummer 1,
3.
ordnungsgemäße Einrichtungen des Flughafens, die zur Nutzung durch Reisende bestimmt sind, wie Trinkwasserversorgungsanlagen, Speiseräume, öffentliche Waschräume und Toiletten sowie Entsorgungseinrichtungen für feste und flüssige Abfälle,
4.
ein Notfallplan für gesundheitliche Notlagen nach Absatz 9,
5.
Vorkehrungen für eine Desinsektion, Entrattung, Desinfektion oder sonstige Entseuchung von Gepäckstücken, Frachtstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen am Flughafen, soweit nicht bereits durch Beförderer entsprechende Vorkehrungen getroffen sind, und
6.
Vorkehrungen, um das Flughafengelände frei von Vektoren und Erregerreservoirs zu halten.
Der Flughafenunternehmer kann seine Verpflichtungen nach Satz 1 auch durch Verträge auf Dritte übertragen. Der Flughafenunternehmer hat die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 gegenüber der zuständigen Behörde in geeigneter Form nachzuweisen.

(6) Das Land hat die übrigen nach Absatz 4 festgelegten Kapazitäten zu schaffen und zu unterhalten. Verpflichtungen nach Satz 1 kann es auch durch Verträge mit Dritten erfüllen. Das Land hat dem Flughafenunternehmer auf Antrag seine Selbstkosten zu vergüten, soweit er nach Absatz 4 verpflichtet ist, die Räumlichkeiten nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 dauernd für Behörden freizuhalten. Soweit ein Aufwand über das Maß hinausgeht, das für Einrichtungen der Gesundheitsverwaltung üblich ist, wird dieser Aufwand nicht vergütet. Liegt der marktübliche Preis unter den Selbstkosten, wird der marktübliche Preis gezahlt.

(7) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann vom Flughafenunternehmer nach Absatz 1 oder 2 weitere Einrichtungen und Leistungen verlangen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben nach den IGV und diesem Gesetz erforderlich sind und dem Flughafenunternehmer nach den Umständen zugemutet werden können. Der Flughafenunternehmer kann dafür die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen.

(8) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde setzt das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich in Kenntnis, wenn bei einem Flughafen nach Absatz 1 oder 2 die nach Absatz 4 festgelegten Kapazitäten vorhanden oder wenn sie nicht mehr vorhanden sind. Das Bundesministerium für Gesundheit benennt die Flughäfen nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber der Weltgesundheitsorganisation und teilt dies den jeweiligen Flughafenunternehmern, den obersten Landesgesundheitsbehörden, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Europäischen Kommission mit.

(9) Ab dem 15. Juni 2012 müssen alle Flughäfen im Sinne des § 1 Absatz 2 über einen Notfallplan für gesundheitliche Notlagen verfügen, der mit den zuständigen Gesundheits- und Ordnungsbehörden abzustimmen, fortzuschreiben und regelmäßig zu beüben ist. Er enthält jeweils auch eine koordinierende Ansprechperson des Flughafenunternehmers und des zuständigen Gesundheitsamtes. Der Flughafenunternehmer hat der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr benannten Stelle den jeweils geltenden Notfallplan zur Verfügung zu stellen.

(10) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 5 und 9. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Flughafenunternehmer ihr und den von ihr beauftragten Personen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Zutritt zu den in Absatz 5 Satz 1 genannten Räumlichkeiten und Einrichtungen zu gewähren und alle einschlägigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

verpflichtet sind, haben mit den nach § 8 Absatz 1 oder 2

(1) An den Flughäfen Berlin Brandenburg, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg und München müssen ab dem 15. Juni 2012 die in Anlage 1 Teil B IGV aufgeführten Kapazitäten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vorhanden sein.

(2) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde kann auf Antrag des jeweiligen Flughafenunternehmers oder von Amts wegen bestimmen, dass an weiteren Flughäfen die in Anlage 1 Teil B IGV aufgeführten Kapazitäten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zu schaffen und zu unterhalten sind, wenn dies insbesondere im Hinblick auf Folgendes erforderlich ist:

1.
die flächendeckende Versorgung mit entsprechend ausgestatteten Flughäfen,
2.
den Umfang des regelmäßigen Passagier- und Frachtaufkommens und
3.
die Bedeutung des Flughafens im internationalen Luftverkehr.
Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde setzt das Bundesministerium für Gesundheit von ihrer Entscheidung nach Satz 1 in Kenntnis.

(3) Das Robert Koch-Institut gibt nach Anhörung der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden für den Bereich der übertragbaren Krankheiten eine Empfehlung zu den Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV ab und veröffentlicht sie im Bundesgesundheitsblatt.

(4) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde bestimmt unter Berücksichtigung des regelmäßigen Passagier- und Frachtaufkommens im Einzelnen Art und Umfang der Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV, die an den Flughäfen nach den Absätzen 1 und 2 vorhanden sein müssen. Es müssen mindestens die Anforderungen der Anlage 1 Teil B IGV erfüllt sein.

(5) Der Flughafenunternehmer nach Absatz 1 oder 2 hat dafür zu sorgen, dass folgende der nach Absatz 4 bestimmten Kapazitäten geschaffen und unterhalten werden:

1.
Räumlichkeiten für die Befragung, Untersuchung und Versorgung von verdächtigen oder betroffenen Reisenden am Flughafen sowie für die Lagerung von hierzu erforderlichen Materialien des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
2.
Beförderungsmittel und Personal für die Beförderung von verdächtigen oder betroffenen Reisenden auf dem Flughafengelände vom Luftfahrzeug zu Räumlichkeiten nach Nummer 1,
3.
ordnungsgemäße Einrichtungen des Flughafens, die zur Nutzung durch Reisende bestimmt sind, wie Trinkwasserversorgungsanlagen, Speiseräume, öffentliche Waschräume und Toiletten sowie Entsorgungseinrichtungen für feste und flüssige Abfälle,
4.
ein Notfallplan für gesundheitliche Notlagen nach Absatz 9,
5.
Vorkehrungen für eine Desinsektion, Entrattung, Desinfektion oder sonstige Entseuchung von Gepäckstücken, Frachtstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen am Flughafen, soweit nicht bereits durch Beförderer entsprechende Vorkehrungen getroffen sind, und
6.
Vorkehrungen, um das Flughafengelände frei von Vektoren und Erregerreservoirs zu halten.
Der Flughafenunternehmer kann seine Verpflichtungen nach Satz 1 auch durch Verträge auf Dritte übertragen. Der Flughafenunternehmer hat die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 gegenüber der zuständigen Behörde in geeigneter Form nachzuweisen.

(6) Das Land hat die übrigen nach Absatz 4 festgelegten Kapazitäten zu schaffen und zu unterhalten. Verpflichtungen nach Satz 1 kann es auch durch Verträge mit Dritten erfüllen. Das Land hat dem Flughafenunternehmer auf Antrag seine Selbstkosten zu vergüten, soweit er nach Absatz 4 verpflichtet ist, die Räumlichkeiten nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 dauernd für Behörden freizuhalten. Soweit ein Aufwand über das Maß hinausgeht, das für Einrichtungen der Gesundheitsverwaltung üblich ist, wird dieser Aufwand nicht vergütet. Liegt der marktübliche Preis unter den Selbstkosten, wird der marktübliche Preis gezahlt.

(7) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann vom Flughafenunternehmer nach Absatz 1 oder 2 weitere Einrichtungen und Leistungen verlangen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben nach den IGV und diesem Gesetz erforderlich sind und dem Flughafenunternehmer nach den Umständen zugemutet werden können. Der Flughafenunternehmer kann dafür die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen.

(8) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde setzt das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich in Kenntnis, wenn bei einem Flughafen nach Absatz 1 oder 2 die nach Absatz 4 festgelegten Kapazitäten vorhanden oder wenn sie nicht mehr vorhanden sind. Das Bundesministerium für Gesundheit benennt die Flughäfen nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber der Weltgesundheitsorganisation und teilt dies den jeweiligen Flughafenunternehmern, den obersten Landesgesundheitsbehörden, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Europäischen Kommission mit.

(9) Ab dem 15. Juni 2012 müssen alle Flughäfen im Sinne des § 1 Absatz 2 über einen Notfallplan für gesundheitliche Notlagen verfügen, der mit den zuständigen Gesundheits- und Ordnungsbehörden abzustimmen, fortzuschreiben und regelmäßig zu beüben ist. Er enthält jeweils auch eine koordinierende Ansprechperson des Flughafenunternehmers und des zuständigen Gesundheitsamtes. Der Flughafenunternehmer hat der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr benannten Stelle den jeweils geltenden Notfallplan zur Verfügung zu stellen.

(10) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 5 und 9. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Flughafenunternehmer ihr und den von ihr beauftragten Personen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Zutritt zu den in Absatz 5 Satz 1 genannten Räumlichkeiten und Einrichtungen zu gewähren und alle einschlägigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

verpflichteten Flughäfen, zu denen betroffene Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeuge aus betroffenen Gebieten voraussichtlich umgeleitet würden, Verträge über eine Beteiligung an den Kosten für Kapazitäten nach § 8 Absatz 4 und 5

(1) An den Flughäfen Berlin Brandenburg, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg und München müssen ab dem 15. Juni 2012 die in Anlage 1 Teil B IGV aufgeführten Kapazitäten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vorhanden sein.

(2) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde kann auf Antrag des jeweiligen Flughafenunternehmers oder von Amts wegen bestimmen, dass an weiteren Flughäfen die in Anlage 1 Teil B IGV aufgeführten Kapazitäten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zu schaffen und zu unterhalten sind, wenn dies insbesondere im Hinblick auf Folgendes erforderlich ist:

1.
die flächendeckende Versorgung mit entsprechend ausgestatteten Flughäfen,
2.
den Umfang des regelmäßigen Passagier- und Frachtaufkommens und
3.
die Bedeutung des Flughafens im internationalen Luftverkehr.
Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde setzt das Bundesministerium für Gesundheit von ihrer Entscheidung nach Satz 1 in Kenntnis.

(3) Das Robert Koch-Institut gibt nach Anhörung der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden für den Bereich der übertragbaren Krankheiten eine Empfehlung zu den Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV ab und veröffentlicht sie im Bundesgesundheitsblatt.

(4) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde bestimmt unter Berücksichtigung des regelmäßigen Passagier- und Frachtaufkommens im Einzelnen Art und Umfang der Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV, die an den Flughäfen nach den Absätzen 1 und 2 vorhanden sein müssen. Es müssen mindestens die Anforderungen der Anlage 1 Teil B IGV erfüllt sein.

(5) Der Flughafenunternehmer nach Absatz 1 oder 2 hat dafür zu sorgen, dass folgende der nach Absatz 4 bestimmten Kapazitäten geschaffen und unterhalten werden:

1.
Räumlichkeiten für die Befragung, Untersuchung und Versorgung von verdächtigen oder betroffenen Reisenden am Flughafen sowie für die Lagerung von hierzu erforderlichen Materialien des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
2.
Beförderungsmittel und Personal für die Beförderung von verdächtigen oder betroffenen Reisenden auf dem Flughafengelände vom Luftfahrzeug zu Räumlichkeiten nach Nummer 1,
3.
ordnungsgemäße Einrichtungen des Flughafens, die zur Nutzung durch Reisende bestimmt sind, wie Trinkwasserversorgungsanlagen, Speiseräume, öffentliche Waschräume und Toiletten sowie Entsorgungseinrichtungen für feste und flüssige Abfälle,
4.
ein Notfallplan für gesundheitliche Notlagen nach Absatz 9,
5.
Vorkehrungen für eine Desinsektion, Entrattung, Desinfektion oder sonstige Entseuchung von Gepäckstücken, Frachtstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen am Flughafen, soweit nicht bereits durch Beförderer entsprechende Vorkehrungen getroffen sind, und
6.
Vorkehrungen, um das Flughafengelände frei von Vektoren und Erregerreservoirs zu halten.
Der Flughafenunternehmer kann seine Verpflichtungen nach Satz 1 auch durch Verträge auf Dritte übertragen. Der Flughafenunternehmer hat die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 gegenüber der zuständigen Behörde in geeigneter Form nachzuweisen.

(6) Das Land hat die übrigen nach Absatz 4 festgelegten Kapazitäten zu schaffen und zu unterhalten. Verpflichtungen nach Satz 1 kann es auch durch Verträge mit Dritten erfüllen. Das Land hat dem Flughafenunternehmer auf Antrag seine Selbstkosten zu vergüten, soweit er nach Absatz 4 verpflichtet ist, die Räumlichkeiten nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 dauernd für Behörden freizuhalten. Soweit ein Aufwand über das Maß hinausgeht, das für Einrichtungen der Gesundheitsverwaltung üblich ist, wird dieser Aufwand nicht vergütet. Liegt der marktübliche Preis unter den Selbstkosten, wird der marktübliche Preis gezahlt.

(7) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann vom Flughafenunternehmer nach Absatz 1 oder 2 weitere Einrichtungen und Leistungen verlangen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben nach den IGV und diesem Gesetz erforderlich sind und dem Flughafenunternehmer nach den Umständen zugemutet werden können. Der Flughafenunternehmer kann dafür die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen.

(8) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde setzt das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich in Kenntnis, wenn bei einem Flughafen nach Absatz 1 oder 2 die nach Absatz 4 festgelegten Kapazitäten vorhanden oder wenn sie nicht mehr vorhanden sind. Das Bundesministerium für Gesundheit benennt die Flughäfen nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber der Weltgesundheitsorganisation und teilt dies den jeweiligen Flughafenunternehmern, den obersten Landesgesundheitsbehörden, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Europäischen Kommission mit.

(9) Ab dem 15. Juni 2012 müssen alle Flughäfen im Sinne des § 1 Absatz 2 über einen Notfallplan für gesundheitliche Notlagen verfügen, der mit den zuständigen Gesundheits- und Ordnungsbehörden abzustimmen, fortzuschreiben und regelmäßig zu beüben ist. Er enthält jeweils auch eine koordinierende Ansprechperson des Flughafenunternehmers und des zuständigen Gesundheitsamtes. Der Flughafenunternehmer hat der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr benannten Stelle den jeweils geltenden Notfallplan zur Verfügung zu stellen.

(10) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 5 und 9. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Flughafenunternehmer ihr und den von ihr beauftragten Personen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Zutritt zu den in Absatz 5 Satz 1 genannten Räumlichkeiten und Einrichtungen zu gewähren und alle einschlägigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

und für im Ereignisfall erbrachte medizinische und organisatorische Hilfeleistungen zu schließen.

§ 10 Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit (zu Artikel 38 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit Anlage 9 IGV)

(1) Die verantwortliche Luftfahrzeugführerin oder der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat vor der ersten Landung auf einem inländischen Flughafen die Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit, gemäß Artikel 38 in Verbindung mit Anlage 9 IGV nur dann abzugeben, wenn das Bundesministerium für Gesundheit dies allgemein angeordnet hat. Das Bundesministerium für Gesundheit kann diese allgemeine Anordnung für Luftfahrzeuge treffen, die aus betroffenen Gebieten kommen. Die Anordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die allgemeine Anordnung in der für den Luftverkehrsbereich üblichen Weise bekannt.
(2) Die verantwortliche Luftfahrzeugführerin oder der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat unverzüglich nach der ersten Landung die Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge an die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständige Stelle zu übergeben. Diese leitet die Erklärung zur Prüfung des Abschnitts über Gesundheit an das für den Flughafen zuständige Gesundheitsamt weiter.

§ 11 Meldeverfahren für verantwortliche Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführer bei Erkrankungsfällen oder Anzeichen an Bord für eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit (zu Artikel 28 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 2 IGV)

wird zitiert von: 1 Paragraphen.
(1) Die verantwortliche Führerin oder der verantwortliche Führer eines Luftfahrzeugs mit einem inländischen Zielflughafen oder der oder die Beauftragte hat der Flugverkehrskontrollstelle, mit der sie oder er in Funkkontakt steht, und der Verkehrsleiterin oder dem Verkehrsleiter des Luftfahrtunternehmens auf dem Zielflughafen unverzüglich zu melden, wenn sie oder er erfährt,
1.
dass eine Person an Bord ist, bei der klinische Anzeichen auf das Vorliegen einer übertragbaren Krankheit hindeuten, die die öffentliche Gesundheit erheblich gefährdet, oder
2.
dass an Bord sonstige Anzeichen für eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit bestehen.
Satz 1 gilt abweichend von § 1 Absatz 2

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) (BGBl. 2007 II S. 930, 932). Sie werden in diesem Gesetz als „IGV“ bezeichnet.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes

1.
ist Abreise im Hinblick auf Personen, Gepäckstücke, Frachtstücke, Güter oder Beförderungsmittel das Verlassen eines Hoheitsgebiets;
2.
ist Absonderung die Absonderung von erkrankten oder verseuchten Personen oder von betroffenen Gepäckstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen von anderen in einer Weise, dass die Ausbreitung der Infektion oder Verseuchung verhindert wird;
3.
ist Ankunft
a)
bei einem Seeschiff die Ankunft oder das Ankern in dem bezeichneten Gebiet eines Hafens;
b)
bei einem Luftfahrzeug die Ankunft auf einem Flughafen;
c)
bei einem Binnenschiff auf internationaler Reise die Ankunft an einer Grenzübergangsstelle;
d)
bei einer Eisenbahn oder einem Straßenfahrzeug die Ankunft an einer Grenzübergangsstelle;
4.
ist ärztliche Untersuchung die vorläufige Beurteilung von Personen durch dazu befugtes medizinisches Personal oder durch unter der unmittelbaren Aufsicht der zuständigen Behörde tätige Personen zur Bestimmung des gesundheitlichen Zustands und der potenziellen Gefahr für die öffentliche Gesundheit, die eine Prüfung der Gesundheitsdokumente wie auch die körperliche Untersuchung umfassen kann, wenn die Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen;
5.
ist Beförderer eine natürliche oder juristische Person, die mit der Beförderung betraut wurde, oder eine von ihr beauftragte Person;
6.
ist Beförderungsmittel ein Luftfahrzeug, ein Schiff, eine Eisenbahn, ein Straßenfahrzeug oder ein anderes Beförderungsmittel auf internationaler Reise;
7.
ist Betreiber eines Hafens die für die Infrastruktur des Hafens oder Hafenteils verantwortliche natürliche oder juristische Person;
8.
gelten als betroffen Personen, Gepäckstücke, Frachtstücke, Container, Beförderungsmittel, Güter, Postpakete oder menschliche Überreste, die infiziert oder verseucht sind oder Infektions- oder Verseuchungsquellen tragen, sodass sie eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen;
9.
ist betroffenes Gebiet ein geografischer Ort, für den
a)
die Weltgesundheitsorganisation Gesundheitsmaßnahmen auf Grund der IGV empfohlen hat oder
b)
das Robert Koch-Institut festgestellt hat, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht oder ausgehen kann;
10.
ist Container ein Transportbehälter,
a)
der dauerhaft und daher wiederholt benutzbar ist,
b)
der besonders dazu bestimmt ist, die Beförderung von Gütern mit einem oder mehreren unterschiedlichen Verkehrsmitteln in einer Transportkette ohne Umladen zu erleichtern,
c)
der mit Vorrichtungen versehen ist, die das Umladen von einem Verkehrsmittel auf ein anderes erleichtern, und
d)
der eigens so gefertigt ist, dass er leicht be- und entladen werden kann;
11.
ist Container-Verladeplatz ein Ort oder eine Anlage, der oder die für im internationalen Verkehr genutzte Container bestimmt ist;
12.
ist Desinfektion das Verfahren, bei dem Gesundheitsmaßnahmen zur Bekämpfung oder Vernichtung von Krankheitserregern auf einem menschlichen oder tierischen Körper oder in beziehungsweise auf Gepäckstücken, Frachtstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern und Postpaketen durch unmittelbare Einwirkung chemischer oder physikalischer Stoffe getroffen werden;
13.
ist Entseuchung ein Verfahren, bei dem Gesundheitsmaßnahmen getroffen werden, um auf menschlichen oder tierischen Körpern, in oder auf einem für den Verzehr bestimmten Produkt oder auf anderen unbelebten Gegenständen einschließlich Beförderungsmitteln befindliche Krankheitserreger oder Giftstoffe, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können, zu vernichten;
14.
ist Ereignis das Auftreten einer Krankheit oder ein Ereignis, das die Möglichkeit einer Krankheit schafft;
15.
ist Flughafen ein Ankunfts- und Abgangsflughafen für den internationalen Luftverkehr;
16.
sind Frachtstücke die an Bord eines Beförderungsmittels oder in einem Container geladenen Güter;
17.
ist Freie Verkehrserlaubnis (free pratique) die Genehmigung für ein Schiff, einen Hafen anzulaufen, die Fahrgäste ein- oder auszuschiffen und das Be- und Entladen von Frachtstücken oder Vorräten vorzunehmen, oder für ein Luftfahrzeug, die Fluggäste nach der Landung ein- und aussteigen zu lassen und das Be- und Entladen von Frachtstücken oder Vorräten vorzunehmen, oder für Straßenfahrzeuge, die Fahrgäste nach der Ankunft ein- und aussteigen zu lassen und das Be- und Entladen von Frachtstücken oder Vorräten vorzunehmen;
18.
ist Gefahr für die öffentliche Gesundheit die Wahrscheinlichkeit eines Ereignisses, das die Gesundheit von Bevölkerungsgruppen beeinträchtigen kann, wobei solche Ereignisse besonders zu beachten sind, die sich grenzüberschreitend ausbreiten oder eine ernste und unmittelbare Bedrohung darstellen können;
19.
sind Gepäckstücke die persönliche Habe einer oder eines Reisenden;
20.
ist gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ein außergewöhnliches Ereignis, das, wie in den IGV vorgesehen,
a)
durch die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit in anderen Staaten darstellt und
b)
möglicherweise eine abgestimmte internationale Reaktion erfordert;
21.
sind Güter Sachen, einschließlich Pflanzen sowie Tiere, vorausgesetzt diese Sachen und Tiere werden auf einer internationalen Reise befördert;
22.
ist Hafen ein See- oder Binnenhafen, in den oder aus dem Schiffe auf internationaler Reise ein- oder auslaufen;
22a.
wird die Einfahrt in den Nord-Ostsee-Kanal einem Hafen im Sinne der Nummer 22 gleichgestellt, wenn kein See- oder Binnenhafen in der Bundesrepublik Deutschland angelaufen wird;
23.
ist Herd ein Tier, eine Pflanze oder ein Stoff, in dem oder in der Krankheitserreger in der Regel leben und deren Vorkommen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen kann;
24.
ist Infektion das Eindringen eines Krankheitserregers in den menschlichen oder tierischen Körper beziehungsweise seine Entwicklung oder Vermehrung, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können;
25.
ist internationaler Verkehr die Bewegung von Personen, Gepäckstücken, Frachtstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen über eine internationale Grenze;
26.
ist Krankheit eine Krankheit oder ein gesundheitlicher Zustand, die oder der ungeachtet des Ursprungs oder der Quelle Menschen erheblich schädigt oder schädigen kann;
27.
ist Luftfahrzeug ein Luftfahrzeug, das sich auf einer internationalen Reise befindet;
28.
ist nationale IGV-Anlaufstelle die vom Vertragsstaat bezeichnete nationale zentrale Stelle, die jederzeit für die Verständigung mit den IGV-Kontaktstellen der Weltgesundheitsorganisation nach den IGV erreichbar ist;
29.
ist Reisende oder Reisender eine natürliche Person, die eine internationale Reise unternimmt, einschließlich der Besatzungsmitglieder von Schiffen und Luftfahrzeugen;
30.
ist Schiff ein See- oder Binnenschiff auf einer internationalen Reise;
31.
ist Überprüfung die Untersuchung von Bereichen, Gepäckstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Einrichtungen, Gütern oder Postpaketen, einschließlich relevanter Daten und Unterlagen, durch die zuständige Behörde oder unter ihrer Aufsicht, um festzustellen, ob eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit besteht;
32.
ist Vektor ein Insekt oder ein anderes Tier, das in der Regel einen Krankheitserreger in sich trägt, der eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt;
33.
gelten als verdächtig diejenigen Personen, Gepäck- und Frachtstücke, Container, Beförderungsmittel, Güter oder Postpakete, von denen ein Vertragsstaat annimmt, dass sie einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit ausgesetzt waren oder möglicherweise ausgesetzt waren und die eine mögliche Quelle der Ausbreitung einer Krankheit sein können;
34.
ist Verseuchung das Vorkommen eines Krankheitserregers oder Giftstoffs auf menschlichen oder tierischen Körpern, in oder auf einem für den Verzehr bestimmten Produkt oder auf anderen unbelebten Gegenständen, einschließlich Beförderungsmitteln, das eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen kann.

auch bei Luftfahrzeugen, die sich auf einer Inlandsreise befinden.
(2) Die Meldung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1.
Funkrufzeichen,
2.
Start- und Zielflughafen,
3.
voraussichtliche Ankunftszeit,
4.
Zahl der Personen an Bord,
5.
Zahl und Art der vermuteten Krankheitsfälle an Bord und
6.
Art der Gefahr für die öffentliche Gesundheit, wenn bekannt.
(3) Die Flugverkehrskontrollstelle und die Verkehrsleiterin oder der Verkehrsleiter am Zielflughafen leiten die Meldung unverzüglich an die im Notfallplan des Flughafens festgelegten Stellen weiter. Diese informieren unverzüglich das für den Flughafen zuständige Gesundheitsamt.
(4) Auf Verlangen des zuständigen Gesundheitsamtes hat das Luftfahrtunternehmen von der verantwortlichen Luftfahrzeugführerin oder dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer unverzüglich ergänzende Angaben über die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord und die angewandten Gesundheitsmaßnahmen einzuholen und dem zuständigen Gesundheitsamt zu übermitteln. Ist das Luftfahrtunternehmen nicht erreichbar, soll die Flugverkehrskontrollstelle auf Verlangen des zuständigen Gesundheitsamtes die ergänzenden Angaben einholen und übermitteln.
(5) Auf Meldungen nach Absatz 1, die sich auf eine übertragbare Krankheit beziehen, findet § 11 Absatz 1 und 2

(1) Die verarbeiteten Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen von Krankheitserregern werden anhand der Falldefinitionen nach Absatz 2 bewertet und spätestens am folgenden Arbeitstag durch das nach Absatz 3 zuständige Gesundheitsamt vervollständigt, gegebenenfalls aus verschiedenen Meldungen zum selben Fall zusammengeführt und der zuständigen Landesbehörde sowie von dort spätestens am folgenden Arbeitstag dem Robert Koch-Institut mit folgenden Angaben übermittelt:

1.
zur betroffenen Person:
a)
Geschlecht,
b)
Monat und Jahr der Geburt,
c)
Tag der Verdachtsmeldung, Angabe, wenn sich ein Verdacht nicht bestätigt hat, Tag der Erkrankung, Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes und wahrscheinlicher Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion,
d)
Untersuchungsbefund, einschließlich Typisierungsergebnissen,
e)
wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat; wahrscheinliches Infektionsrisiko, Impf- und Serostatus und erkennbare Zugehörigkeit zu einer Erkrankungshäufung,
f)
gegebenenfalls Informationen zur Art der Einrichtung bei Tätigkeit, Betreuung oder Unterbringung in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 oder Absatz 2,
g)
in Deutschland: Gemeinde mit zugehörigem amtlichem achtstelligem Gemeindeschlüssel, in der die Infektion wahrscheinlich erfolgt ist, ansonsten Staat, in dem die Infektion wahrscheinlich erfolgt ist,
h)
bei reiseassoziierter Legionellose: Name und Anschrift der Unterkunft,
i)
bei Tuberkulose, Hepatitis B und Hepatitis C: Geburtsstaat, Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Jahr der Einreise nach Deutschland,
j)
bei Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19): durchgeführte Maßnahmen nach dem 5. Abschnitt; gegebenenfalls Behandlungsergebnis und Angaben zur Anzahl der Kontaktpersonen, und jeweils zu diesen Angaben zu Monat und Jahr der Geburt, Geschlecht, zuständigem Gesundheitsamt, Beginn und Ende der Absonderung und darüber, ob bei diesen eine Infektion nachgewiesen wurde,
k)
Überweisung, Aufnahme und Entlassung aus einer Einrichtung nach § 23 Absatz 5 Satz 1, gegebenenfalls intensivmedizinische Behandlung und deren Dauer,
l)
Zugehörigkeit zu den in § 54a Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Personengruppen,
m)
Gemeinde mit zugehörigem amtlichem achtstelligem Gemeindeschlüssel der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, des derzeitigen Aufenthaltsortes,
n)
bei Plasmodium spp.: Angaben zu einer zum wahrscheinlichen Zeitpunkt der Infektion erfolgten Maßnahme der spezifischen Prophylaxe,
2.
zuständige Gesundheitsämter oder zuständige Stellen nach § 54a und
3.
Datum der Meldung.
In den Fällen der Meldung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 sind nur die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie zu den aufgetretenen nosokomialen Infektionen und den damit zusammenhängenden Kolonisationen jeweils nur die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e erforderlich. Für die Übermittlungen von den zuständigen Landesbehörden an das Robert Koch-Institut bestimmt das Robert Koch-Institut die technischen Übermittlungsstandards. Frühere Übermittlungen sind gegebenenfalls zu berichtigen und zu ergänzen, insoweit gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(2) Das Robert Koch-Institut erstellt entsprechend den jeweiligen epidemiologischen Erfordernissen die Falldefinitionen für die Bewertung von Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern und schreibt sie fort.

(3) Für die Vervollständigung, Zusammenführung und Übermittlung der Daten nach Absatz 1 ist das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Bezirk die betroffene Person ihre Hauptwohnung hat oder zuletzt hatte. Falls ein Hauptwohnsitz nicht feststellbar ist oder die betroffene Person sich dort gewöhnlich nicht aufhält, so ist das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Bezirk sich die betroffene Person gewöhnlich aufhält. Falls ein solcher Aufenthaltsort nicht feststellbar ist oder in den Fällen der Meldung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 ist das Gesundheitsamt zuständig, welches die Daten erstmals verarbeitet hat. Das nach den Sätzen 1 bis 3 zuständige Gesundheitsamt kann diese Zuständigkeit an ein anderes Gesundheitsamt mit dessen Zustimmung abgeben, insbesondere wenn schwerpunktmäßig im Zuständigkeitsbereich des anderen Gesundheitsamtes weitere Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 angestellt werden müssen.

(4) Einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gemeldeten Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung übermittelt das Gesundheitsamt unverzüglich der zuständigen Landesbehörde. Das Gesundheitsamt übermittelt alle notwendigen Angaben, sofern es diese Angaben ermitteln kann, wie Bezeichnung des Produktes, Name oder Firma des pharmazeutischen Unternehmers, die Chargenbezeichnung, den Zeitpunkt der Impfung und den Beginn der Erkrankung. Über die betroffene Person sind ausschließlich das Geburtsdatum, das Geschlecht sowie der erste Buchstabe des ersten Vornamens und der erste Buchstabe des ersten Nachnamens anzugeben. Die zuständige Behörde übermittelt die Angaben unverzüglich dem Paul-Ehrlich-Institut. Die personenbezogenen Daten sind zu pseudonymisieren.

des Infektionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung. Für die Übermittlung an die zuständige Landesbehörde ist das Gesundheitsamt zuständig, das die Meldung erhalten hat.

§ 12 Ermittlung von Kontaktpersonen (zu Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a IGV)

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit kann allgemein anordnen, dass Reisende, die aus betroffenen Gebieten ankommen, vor dem Verlassen des Luftfahrzeugs in einem Formular, der Aussteigekarte, Angaben zum Flug und zur persönlichen Erreichbarkeit in den auf die Ankunft folgenden 30 Tagen zu machen haben. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die allgemeine Anordnung in der für den Luftverkehrsbereich üblichen Weise bekannt. Die Aussteigekarte soll dem Muster der Anlage 1 zu diesem Gesetz entsprechen.
(2) Die Luftfahrtunternehmen haben die Aussteigekarten den Reisenden auszuhändigen; sie haben die Reisenden beim Ausfüllen zur Lesbarkeit und Vollständigkeit anzuhalten und die ausgefüllten Aussteigekarten unverzüglich dem für den Zielflughafen zuständigen Gesundheitsamt zu übergeben.
(3) Wenn an Bord eines Luftfahrzeugs eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder ein entsprechender Verdacht festgestellt wird, so kann das für den Zielflughafen zuständige Gesundheitsamt anordnen, dass die Reisenden vor dem Verlassen des Luftfahrzeugs eine Aussteigekarte auszufüllen haben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Besteht die Gefahr, dass eine bedrohliche übertragbare Krankheit ins Inland eingeschleppt wird, kann das Bundesministerium für Gesundheit anordnen, dass Luftfahrtunternehmen bei Flügen aus betroffenen Gebieten die bei ihnen vorhandenen Daten bis zu 30 Tagen bereitzuhalten haben; dies gilt insbesondere für elektronisch gespeicherte Daten zur Identifikation und Erreichbarkeit der Reisenden sowie für Sitzpläne. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die allgemeine Anordnung in der für den Luftverkehrsbereich üblichen Weise bekannt.
(5) Verlangt ein nach § 25 Absatz 1

(1) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist oder dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen an, insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit. Das Gesundheitsamt kann auch Ermittlungen anstellen, wenn sich ergibt oder anzunehmen ist, dass jemand durch eine Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.

(2) Für die Durchführung der Ermittlungen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3, 5 und 8 entsprechend. Das Gesundheitsamt kann eine im Rahmen der Ermittlungen im Hinblick auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit erforderliche Befragung in Bezug auf die Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit unmittelbar an eine dritte Person, insbesondere an den behandelnden Arzt, richten, wenn eine Mitwirkung der betroffenen Person oder der nach § 16 Absatz 5 verpflichteten Person nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist; die dritte Person ist in entsprechender Anwendung von § 16 Absatz 2 Satz 3 und 4 zur Auskunft verpflichtet.

(3) Die in Absatz 1 genannten Personen können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Sie können durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden,

1.
Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen, insbesondere die erforderlichen äußerlichen Untersuchungen, Röntgenuntersuchungen, Tuberkulintestungen, Blutentnahmen und Abstriche von Haut und Schleimhäuten durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden, sowie
2.
das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen.
Darüber hinausgehende invasive Eingriffe sowie Eingriffe, die eine Betäubung erfordern, dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden; § 16 Absatz 5 gilt nur entsprechend, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig ist. Die bei den Untersuchungen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

(4) Den Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen ärztlichen Beauftragten ist vom Gewahrsamsinhaber die Untersuchung der in Absatz 1 genannten Verstorbenen zu gestatten. Die zuständige Behörde soll gegenüber dem Gewahrsamsinhaber die innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt für erforderlich gehalten wird.

(5) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.

des Infektionsschutzgesetzes zuständiges Gesundheitsamt zur Erfüllung seiner Aufgaben Daten zur Erreichbarkeit von verdächtigen oder betroffenen Reisenden oder zu ihren möglichen Kontaktpersonen, so hat das Luftfahrtunternehmen dem Gesundheitsamt diese Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(5a) Sofern ein Luftfahrtunternehmen auf ein Auskunftsverlangen nach Absatz 5 die verlangten Daten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt, kann das zuständige Gesundheitsamt die Fluggastdatenzentralstelle nach § 1 Absatz 1

(1) Das Bundeskriminalamt ist nationale zentrale Stelle für die Verarbeitung von Fluggastdaten (Fluggastdatenzentralstelle). Die Fluggastdatenzentralstelle unterhält ein Fluggastdaten-Informationssystem nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Das Fluggastdaten-Informationssystem dient der Verhütung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität.

(3) Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet Fluggastdaten im Auftrag und nach Weisung der Fluggastdatenzentralstelle.

des Fluggastdatengesetzes oder die in § 1 Absatz 3

(1) Das Bundeskriminalamt ist nationale zentrale Stelle für die Verarbeitung von Fluggastdaten (Fluggastdatenzentralstelle). Die Fluggastdatenzentralstelle unterhält ein Fluggastdaten-Informationssystem nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Das Fluggastdaten-Informationssystem dient der Verhütung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität.

(3) Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet Fluggastdaten im Auftrag und nach Weisung der Fluggastdatenzentralstelle.

des Fluggastdatengesetzes genannte Stelle ersuchen, ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Daten zur Erreichbarkeit von verdächtigen oder betroffenen Reisenden und zu ihren möglichen Kontaktpersonen zu übermitteln. Enthält das Fluggastdaten-Informationssystem entsprechende Daten, übermittelt die ersuchte Stelle diese unverzüglich dem ersuchenden Gesundheitsamt; nach § 5

(1) Nach Ablauf von sechs Monaten ab Übermittlung der Fluggastdaten an die Fluggastdatenzentralstelle werden die Fluggastdaten durch Unkenntlichmachung der folgenden Datenelemente, mit denen die Identität einer Person nach § 2 Absatz 1 festgestellt werden könnte, von der Fluggastdatenzentralstelle depersonalisiert:

1.
Namensangaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 9 sowie die Anzahl und die Namensangaben der erfassten Mitreisenden nach § 2 Absatz 2 Nummer 19,
2.
Anschrift und Kontaktangaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 5,
3.
alle Arten von Zahlungsinformationen, einschließlich der Rechnungsanschrift, nach § 2 Absatz 2 Nummer 10, die zur Feststellung der Identität des Fluggastes oder anderer Personen beitragen könnten,
4.
Angaben zum Vielflieger-Eintrag nach § 2 Absatz 2 Nummer 12,
5.
allgemeine Hinweise nach § 2 Absatz 2 Nummer 16, die zur Feststellung der Identität des Fluggastes beitragen könnten und
6.
Daten nach § 2 Absatz 2 Nummer 8.

(2) Die Aufhebung der Depersonalisierung von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle ist nur zulässig, wenn die Aufhebung

1.
im Fall eines Abgleichs nach § 4 Absatz 5 Satz 1 zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten nach § 4 Absatz 1 erforderlich ist und
2.
auf Antrag der Leitung der Fluggastdatenzentralstelle oder deren Vertretung gerichtlich genehmigt worden ist.
Bei Gefahr im Verzug kann die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung die Genehmigung erteilen. Die gerichtliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 gelten mit Blick auf die in § 6 Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, dass die Aufhebung im Fall eines Abgleichs nach § 4 Absatz 5 Satz 2 zur Erfüllung von deren Aufgaben im Zusammenhang mit Straftaten nach § 4 Absatz 1 erforderlich ist.

des Fluggastdatengesetzes depersonalisierte Daten sind von der Übermittlung ausgeschlossen. Die in Satz 1 genannten Stellen können auch um die Übermittlung von Daten für Flüge aus betroffenen Gebieten, für die keine Anordnung nach Absatz 4 getroffen wurde, ersucht werden, sofern die Daten für die Aufgabenerfüllung des Gesundheitsamtes unerlässlich sind und zu erwarten ist, dass der Zweck mit dem Verfahren nach Absatz 4 nicht, nicht in gleicher Weise oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann; in diesem Fall gilt Satz 2 entsprechend.
(6) Das nach § 25 Absatz 1

(1) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist oder dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen an, insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit. Das Gesundheitsamt kann auch Ermittlungen anstellen, wenn sich ergibt oder anzunehmen ist, dass jemand durch eine Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.

(2) Für die Durchführung der Ermittlungen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3, 5 und 8 entsprechend. Das Gesundheitsamt kann eine im Rahmen der Ermittlungen im Hinblick auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit erforderliche Befragung in Bezug auf die Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit unmittelbar an eine dritte Person, insbesondere an den behandelnden Arzt, richten, wenn eine Mitwirkung der betroffenen Person oder der nach § 16 Absatz 5 verpflichteten Person nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist; die dritte Person ist in entsprechender Anwendung von § 16 Absatz 2 Satz 3 und 4 zur Auskunft verpflichtet.

(3) Die in Absatz 1 genannten Personen können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Sie können durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden,

1.
Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen, insbesondere die erforderlichen äußerlichen Untersuchungen, Röntgenuntersuchungen, Tuberkulintestungen, Blutentnahmen und Abstriche von Haut und Schleimhäuten durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden, sowie
2.
das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen.
Darüber hinausgehende invasive Eingriffe sowie Eingriffe, die eine Betäubung erfordern, dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden; § 16 Absatz 5 gilt nur entsprechend, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig ist. Die bei den Untersuchungen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

(4) Den Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen ärztlichen Beauftragten ist vom Gewahrsamsinhaber die Untersuchung der in Absatz 1 genannten Verstorbenen zu gestatten. Die zuständige Behörde soll gegenüber dem Gewahrsamsinhaber die innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt für erforderlich gehalten wird.

(5) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.

des Infektionsschutzgesetzes zuständige Gesundheitsamt darf die ihm zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nur zur Erfüllung seiner Aufgaben verarbeiten.
(7) Auf Ersuchen der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde kann das Robert Koch-Institut dem nach § 25 Absatz 1

(1) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist oder dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen an, insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit. Das Gesundheitsamt kann auch Ermittlungen anstellen, wenn sich ergibt oder anzunehmen ist, dass jemand durch eine Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.

(2) Für die Durchführung der Ermittlungen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3, 5 und 8 entsprechend. Das Gesundheitsamt kann eine im Rahmen der Ermittlungen im Hinblick auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit erforderliche Befragung in Bezug auf die Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit unmittelbar an eine dritte Person, insbesondere an den behandelnden Arzt, richten, wenn eine Mitwirkung der betroffenen Person oder der nach § 16 Absatz 5 verpflichteten Person nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist; die dritte Person ist in entsprechender Anwendung von § 16 Absatz 2 Satz 3 und 4 zur Auskunft verpflichtet.

(3) Die in Absatz 1 genannten Personen können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Sie können durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden,

1.
Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen, insbesondere die erforderlichen äußerlichen Untersuchungen, Röntgenuntersuchungen, Tuberkulintestungen, Blutentnahmen und Abstriche von Haut und Schleimhäuten durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden, sowie
2.
das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen.
Darüber hinausgehende invasive Eingriffe sowie Eingriffe, die eine Betäubung erfordern, dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden; § 16 Absatz 5 gilt nur entsprechend, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig ist. Die bei den Untersuchungen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

(4) Den Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen ärztlichen Beauftragten ist vom Gewahrsamsinhaber die Untersuchung der in Absatz 1 genannten Verstorbenen zu gestatten. Die zuständige Behörde soll gegenüber dem Gewahrsamsinhaber die innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt für erforderlich gehalten wird.

(5) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.

des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Gesundheitsamt bei den Ermittlungen und der Kontaktaufnahme mit Reisenden oder ihren möglichen Kontaktpersonen Amtshilfe leisten. Soweit es zur Erfüllung dieser Amtshilfe erforderlich ist, darf es personenbezogene Daten verarbeiten und nutzen.

§ 11 Meldeverfahren für verantwortliche Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführer bei Erkrankungsfällen oder Anzeichen an Bord für eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit (zu Artikel 28 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 2 IGV)

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) (BGBl. 2007 II S. 930, 932). Sie werden in diesem Gesetz als „IGV“ bezeichnet.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes

1.
ist Abreise im Hinblick auf Personen, Gepäckstücke, Frachtstücke, Güter oder Beförderungsmittel das Verlassen eines Hoheitsgebiets;
2.
ist Absonderung die Absonderung von erkrankten oder verseuchten Personen oder von betroffenen Gepäckstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen von anderen in einer Weise, dass die Ausbreitung der Infektion oder Verseuchung verhindert wird;
3.
ist Ankunft
a)
bei einem Seeschiff die Ankunft oder das Ankern in dem bezeichneten Gebiet eines Hafens;
b)
bei einem Luftfahrzeug die Ankunft auf einem Flughafen;
c)
bei einem Binnenschiff auf internationaler Reise die Ankunft an einer Grenzübergangsstelle;
d)
bei einer Eisenbahn oder einem Straßenfahrzeug die Ankunft an einer Grenzübergangsstelle;
4.
ist ärztliche Untersuchung die vorläufige Beurteilung von Personen durch dazu befugtes medizinisches Personal oder durch unter der unmittelbaren Aufsicht der zuständigen Behörde tätige Personen zur Bestimmung des gesundheitlichen Zustands und der potenziellen Gefahr für die öffentliche Gesundheit, die eine Prüfung der Gesundheitsdokumente wie auch die körperliche Untersuchung umfassen kann, wenn die Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen;
5.
ist Beförderer eine natürliche oder juristische Person, die mit der Beförderung betraut wurde, oder eine von ihr beauftragte Person;
6.
ist Beförderungsmittel ein Luftfahrzeug, ein Schiff, eine Eisenbahn, ein Straßenfahrzeug oder ein anderes Beförderungsmittel auf internationaler Reise;
7.
ist Betreiber eines Hafens die für die Infrastruktur des Hafens oder Hafenteils verantwortliche natürliche oder juristische Person;
8.
gelten als betroffen Personen, Gepäckstücke, Frachtstücke, Container, Beförderungsmittel, Güter, Postpakete oder menschliche Überreste, die infiziert oder verseucht sind oder Infektions- oder Verseuchungsquellen tragen, sodass sie eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen;
9.
ist betroffenes Gebiet ein geografischer Ort, für den
a)
die Weltgesundheitsorganisation Gesundheitsmaßnahmen auf Grund der IGV empfohlen hat oder
b)
das Robert Koch-Institut festgestellt hat, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht oder ausgehen kann;
10.
ist Container ein Transportbehälter,
a)
der dauerhaft und daher wiederholt benutzbar ist,
b)
der besonders dazu bestimmt ist, die Beförderung von Gütern mit einem oder mehreren unterschiedlichen Verkehrsmitteln in einer Transportkette ohne Umladen zu erleichtern,
c)
der mit Vorrichtungen versehen ist, die das Umladen von einem Verkehrsmittel auf ein anderes erleichtern, und
d)
der eigens so gefertigt ist, dass er leicht be- und entladen werden kann;
11.
ist Container-Verladeplatz ein Ort oder eine Anlage, der oder die für im internationalen Verkehr genutzte Container bestimmt ist;
12.
ist Desinfektion das Verfahren, bei dem Gesundheitsmaßnahmen zur Bekämpfung oder Vernichtung von Krankheitserregern auf einem menschlichen oder tierischen Körper oder in beziehungsweise auf Gepäckstücken, Frachtstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern und Postpaketen durch unmittelbare Einwirkung chemischer oder physikalischer Stoffe getroffen werden;
13.
ist Entseuchung ein Verfahren, bei dem Gesundheitsmaßnahmen getroffen werden, um auf menschlichen oder tierischen Körpern, in oder auf einem für den Verzehr bestimmten Produkt oder auf anderen unbelebten Gegenständen einschließlich Beförderungsmitteln befindliche Krankheitserreger oder Giftstoffe, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können, zu vernichten;
14.
ist Ereignis das Auftreten einer Krankheit oder ein Ereignis, das die Möglichkeit einer Krankheit schafft;
15.
ist Flughafen ein Ankunfts- und Abgangsflughafen für den internationalen Luftverkehr;
16.
sind Frachtstücke die an Bord eines Beförderungsmittels oder in einem Container geladenen Güter;
17.
ist Freie Verkehrserlaubnis (free pratique) die Genehmigung für ein Schiff, einen Hafen anzulaufen, die Fahrgäste ein- oder auszuschiffen und das Be- und Entladen von Frachtstücken oder Vorräten vorzunehmen, oder für ein Luftfahrzeug, die Fluggäste nach der Landung ein- und aussteigen zu lassen und das Be- und Entladen von Frachtstücken oder Vorräten vorzunehmen, oder für Straßenfahrzeuge, die Fahrgäste nach der Ankunft ein- und aussteigen zu lassen und das Be- und Entladen von Frachtstücken oder Vorräten vorzunehmen;
18.
ist Gefahr für die öffentliche Gesundheit die Wahrscheinlichkeit eines Ereignisses, das die Gesundheit von Bevölkerungsgruppen beeinträchtigen kann, wobei solche Ereignisse besonders zu beachten sind, die sich grenzüberschreitend ausbreiten oder eine ernste und unmittelbare Bedrohung darstellen können;
19.
sind Gepäckstücke die persönliche Habe einer oder eines Reisenden;
20.
ist gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ein außergewöhnliches Ereignis, das, wie in den IGV vorgesehen,
a)
durch die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit in anderen Staaten darstellt und
b)
möglicherweise eine abgestimmte internationale Reaktion erfordert;
21.
sind Güter Sachen, einschließlich Pflanzen sowie Tiere, vorausgesetzt diese Sachen und Tiere werden auf einer internationalen Reise befördert;
22.
ist Hafen ein See- oder Binnenhafen, in den oder aus dem Schiffe auf internationaler Reise ein- oder auslaufen;
22a.
wird die Einfahrt in den Nord-Ostsee-Kanal einem Hafen im Sinne der Nummer 22 gleichgestellt, wenn kein See- oder Binnenhafen in der Bundesrepublik Deutschland angelaufen wird;
23.
ist Herd ein Tier, eine Pflanze oder ein Stoff, in dem oder in der Krankheitserreger in der Regel leben und deren Vorkommen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen kann;
24.
ist Infektion das Eindringen eines Krankheitserregers in den menschlichen oder tierischen Körper beziehungsweise seine Entwicklung oder Vermehrung, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können;
25.
ist internationaler Verkehr die Bewegung von Personen, Gepäckstücken, Frachtstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen über eine internationale Grenze;
26.
ist Krankheit eine Krankheit oder ein gesundheitlicher Zustand, die oder der ungeachtet des Ursprungs oder der Quelle Menschen erheblich schädigt oder schädigen kann;
27.
ist Luftfahrzeug ein Luftfahrzeug, das sich auf einer internationalen Reise befindet;
28.
ist nationale IGV-Anlaufstelle die vom Vertragsstaat bezeichnete nationale zentrale Stelle, die jederzeit für die Verständigung mit den IGV-Kontaktstellen der Weltgesundheitsorganisation nach den IGV erreichbar ist;
29.
ist Reisende oder Reisender eine natürliche Person, die eine internationale Reise unternimmt, einschließlich der Besatzungsmitglieder von Schiffen und Luftfahrzeugen;
30.
ist Schiff ein See- oder Binnenschiff auf einer internationalen Reise;
31.
ist Überprüfung die Untersuchung von Bereichen, Gepäckstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Einrichtungen, Gütern oder Postpaketen, einschließlich relevanter Daten und Unterlagen, durch die zuständige Behörde oder unter ihrer Aufsicht, um festzustellen, ob eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit besteht;
32.
ist Vektor ein Insekt oder ein anderes Tier, das in der Regel einen Krankheitserreger in sich trägt, der eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt;
33.
gelten als verdächtig diejenigen Personen, Gepäck- und Frachtstücke, Container, Beförderungsmittel, Güter oder Postpakete, von denen ein Vertragsstaat annimmt, dass sie einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit ausgesetzt waren oder möglicherweise ausgesetzt waren und die eine mögliche Quelle der Ausbreitung einer Krankheit sein können;
34.
ist Verseuchung das Vorkommen eines Krankheitserregers oder Giftstoffs auf menschlichen oder tierischen Körpern, in oder auf einem für den Verzehr bestimmten Produkt oder auf anderen unbelebten Gegenständen, einschließlich Beförderungsmitteln, das eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen kann.

(1) Die verarbeiteten Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen von Krankheitserregern werden anhand der Falldefinitionen nach Absatz 2 bewertet und spätestens am folgenden Arbeitstag durch das nach Absatz 3 zuständige Gesundheitsamt vervollständigt, gegebenenfalls aus verschiedenen Meldungen zum selben Fall zusammengeführt und der zuständigen Landesbehörde sowie von dort spätestens am folgenden Arbeitstag dem Robert Koch-Institut mit folgenden Angaben übermittelt:

1.
zur betroffenen Person:
a)
Geschlecht,
b)
Monat und Jahr der Geburt,
c)
Tag der Verdachtsmeldung, Angabe, wenn sich ein Verdacht nicht bestätigt hat, Tag der Erkrankung, Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes und wahrscheinlicher Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion,
d)
Untersuchungsbefund, einschließlich Typisierungsergebnissen,
e)
wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat; wahrscheinliches Infektionsrisiko, Impf- und Serostatus und erkennbare Zugehörigkeit zu einer Erkrankungshäufung,
f)
gegebenenfalls Informationen zur Art der Einrichtung bei Tätigkeit, Betreuung oder Unterbringung in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 oder Absatz 2,
g)
in Deutschland: Gemeinde mit zugehörigem amtlichem achtstelligem Gemeindeschlüssel, in der die Infektion wahrscheinlich erfolgt ist, ansonsten Staat, in dem die Infektion wahrscheinlich erfolgt ist,
h)
bei reiseassoziierter Legionellose: Name und Anschrift der Unterkunft,
i)
bei Tuberkulose, Hepatitis B und Hepatitis C: Geburtsstaat, Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Jahr der Einreise nach Deutschland,
j)
bei Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19): durchgeführte Maßnahmen nach dem 5. Abschnitt; gegebenenfalls Behandlungsergebnis und Angaben zur Anzahl der Kontaktpersonen, und jeweils zu diesen Angaben zu Monat und Jahr der Geburt, Geschlecht, zuständigem Gesundheitsamt, Beginn und Ende der Absonderung und darüber, ob bei diesen eine Infektion nachgewiesen wurde,
k)
Überweisung, Aufnahme und Entlassung aus einer Einrichtung nach § 23 Absatz 5 Satz 1, gegebenenfalls intensivmedizinische Behandlung und deren Dauer,
l)
Zugehörigkeit zu den in § 54a Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Personengruppen,
m)
Gemeinde mit zugehörigem amtlichem achtstelligem Gemeindeschlüssel der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, des derzeitigen Aufenthaltsortes,
n)
bei Plasmodium spp.: Angaben zu einer zum wahrscheinlichen Zeitpunkt der Infektion erfolgten Maßnahme der spezifischen Prophylaxe,
2.
zuständige Gesundheitsämter oder zuständige Stellen nach § 54a und
3.
Datum der Meldung.
In den Fällen der Meldung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 sind nur die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie zu den aufgetretenen nosokomialen Infektionen und den damit zusammenhängenden Kolonisationen jeweils nur die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e erforderlich. Für die Übermittlungen von den zuständigen Landesbehörden an das Robert Koch-Institut bestimmt das Robert Koch-Institut die technischen Übermittlungsstandards. Frühere Übermittlungen sind gegebenenfalls zu berichtigen und zu ergänzen, insoweit gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(2) Das Robert Koch-Institut erstellt entsprechend den jeweiligen epidemiologischen Erfordernissen die Falldefinitionen für die Bewertung von Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern und schreibt sie fort.

(3) Für die Vervollständigung, Zusammenführung und Übermittlung der Daten nach Absatz 1 ist das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Bezirk die betroffene Person ihre Hauptwohnung hat oder zuletzt hatte. Falls ein Hauptwohnsitz nicht feststellbar ist oder die betroffene Person sich dort gewöhnlich nicht aufhält, so ist das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Bezirk sich die betroffene Person gewöhnlich aufhält. Falls ein solcher Aufenthaltsort nicht feststellbar ist oder in den Fällen der Meldung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 ist das Gesundheitsamt zuständig, welches die Daten erstmals verarbeitet hat. Das nach den Sätzen 1 bis 3 zuständige Gesundheitsamt kann diese Zuständigkeit an ein anderes Gesundheitsamt mit dessen Zustimmung abgeben, insbesondere wenn schwerpunktmäßig im Zuständigkeitsbereich des anderen Gesundheitsamtes weitere Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 angestellt werden müssen.

(4) Einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gemeldeten Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung übermittelt das Gesundheitsamt unverzüglich der zuständigen Landesbehörde. Das Gesundheitsamt übermittelt alle notwendigen Angaben, sofern es diese Angaben ermitteln kann, wie Bezeichnung des Produktes, Name oder Firma des pharmazeutischen Unternehmers, die Chargenbezeichnung, den Zeitpunkt der Impfung und den Beginn der Erkrankung. Über die betroffene Person sind ausschließlich das Geburtsdatum, das Geschlecht sowie der erste Buchstabe des ersten Vornamens und der erste Buchstabe des ersten Nachnamens anzugeben. Die zuständige Behörde übermittelt die Angaben unverzüglich dem Paul-Ehrlich-Institut. Die personenbezogenen Daten sind zu pseudonymisieren.

§ 12 Ermittlung von Kontaktpersonen (zu Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a IGV)

(1) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist oder dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen an, insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit. Das Gesundheitsamt kann auch Ermittlungen anstellen, wenn sich ergibt oder anzunehmen ist, dass jemand durch eine Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.

(2) Für die Durchführung der Ermittlungen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3, 5 und 8 entsprechend. Das Gesundheitsamt kann eine im Rahmen der Ermittlungen im Hinblick auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit erforderliche Befragung in Bezug auf die Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit unmittelbar an eine dritte Person, insbesondere an den behandelnden Arzt, richten, wenn eine Mitwirkung der betroffenen Person oder der nach § 16 Absatz 5 verpflichteten Person nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist; die dritte Person ist in entsprechender Anwendung von § 16 Absatz 2 Satz 3 und 4 zur Auskunft verpflichtet.

(3) Die in Absatz 1 genannten Personen können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Sie können durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden,

1.
Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen, insbesondere die erforderlichen äußerlichen Untersuchungen, Röntgenuntersuchungen, Tuberkulintestungen, Blutentnahmen und Abstriche von Haut und Schleimhäuten durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden, sowie
2.
das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen.
Darüber hinausgehende invasive Eingriffe sowie Eingriffe, die eine Betäubung erfordern, dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden; § 16 Absatz 5 gilt nur entsprechend, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig ist. Die bei den Untersuchungen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

(4) Den Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen ärztlichen Beauftragten ist vom Gewahrsamsinhaber die Untersuchung der in Absatz 1 genannten Verstorbenen zu gestatten. Die zuständige Behörde soll gegenüber dem Gewahrsamsinhaber die innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt für erforderlich gehalten wird.

(5) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.

(1) Das Bundeskriminalamt ist nationale zentrale Stelle für die Verarbeitung von Fluggastdaten (Fluggastdatenzentralstelle). Die Fluggastdatenzentralstelle unterhält ein Fluggastdaten-Informationssystem nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Das Fluggastdaten-Informationssystem dient der Verhütung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität.

(3) Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet Fluggastdaten im Auftrag und nach Weisung der Fluggastdatenzentralstelle.

(1) Das Bundeskriminalamt ist nationale zentrale Stelle für die Verarbeitung von Fluggastdaten (Fluggastdatenzentralstelle). Die Fluggastdatenzentralstelle unterhält ein Fluggastdaten-Informationssystem nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Das Fluggastdaten-Informationssystem dient der Verhütung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität.

(3) Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet Fluggastdaten im Auftrag und nach Weisung der Fluggastdatenzentralstelle.

(1) Nach Ablauf von sechs Monaten ab Übermittlung der Fluggastdaten an die Fluggastdatenzentralstelle werden die Fluggastdaten durch Unkenntlichmachung der folgenden Datenelemente, mit denen die Identität einer Person nach § 2 Absatz 1 festgestellt werden könnte, von der Fluggastdatenzentralstelle depersonalisiert:

1.
Namensangaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 9 sowie die Anzahl und die Namensangaben der erfassten Mitreisenden nach § 2 Absatz 2 Nummer 19,
2.
Anschrift und Kontaktangaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 5,
3.
alle Arten von Zahlungsinformationen, einschließlich der Rechnungsanschrift, nach § 2 Absatz 2 Nummer 10, die zur Feststellung der Identität des Fluggastes oder anderer Personen beitragen könnten,
4.
Angaben zum Vielflieger-Eintrag nach § 2 Absatz 2 Nummer 12,
5.
allgemeine Hinweise nach § 2 Absatz 2 Nummer 16, die zur Feststellung der Identität des Fluggastes beitragen könnten und
6.
Daten nach § 2 Absatz 2 Nummer 8.

(2) Die Aufhebung der Depersonalisierung von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle ist nur zulässig, wenn die Aufhebung

1.
im Fall eines Abgleichs nach § 4 Absatz 5 Satz 1 zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten nach § 4 Absatz 1 erforderlich ist und
2.
auf Antrag der Leitung der Fluggastdatenzentralstelle oder deren Vertretung gerichtlich genehmigt worden ist.
Bei Gefahr im Verzug kann die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung die Genehmigung erteilen. Die gerichtliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 gelten mit Blick auf die in § 6 Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, dass die Aufhebung im Fall eines Abgleichs nach § 4 Absatz 5 Satz 2 zur Erfüllung von deren Aufgaben im Zusammenhang mit Straftaten nach § 4 Absatz 1 erforderlich ist.

(1) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist oder dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen an, insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit. Das Gesundheitsamt kann auch Ermittlungen anstellen, wenn sich ergibt oder anzunehmen ist, dass jemand durch eine Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.

(2) Für die Durchführung der Ermittlungen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3, 5 und 8 entsprechend. Das Gesundheitsamt kann eine im Rahmen der Ermittlungen im Hinblick auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit erforderliche Befragung in Bezug auf die Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit unmittelbar an eine dritte Person, insbesondere an den behandelnden Arzt, richten, wenn eine Mitwirkung der betroffenen Person oder der nach § 16 Absatz 5 verpflichteten Person nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist; die dritte Person ist in entsprechender Anwendung von § 16 Absatz 2 Satz 3 und 4 zur Auskunft verpflichtet.

(3) Die in Absatz 1 genannten Personen können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Sie können durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden,

1.
Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen, insbesondere die erforderlichen äußerlichen Untersuchungen, Röntgenuntersuchungen, Tuberkulintestungen, Blutentnahmen und Abstriche von Haut und Schleimhäuten durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden, sowie
2.
das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen.
Darüber hinausgehende invasive Eingriffe sowie Eingriffe, die eine Betäubung erfordern, dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden; § 16 Absatz 5 gilt nur entsprechend, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig ist. Die bei den Untersuchungen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

(4) Den Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen ärztlichen Beauftragten ist vom Gewahrsamsinhaber die Untersuchung der in Absatz 1 genannten Verstorbenen zu gestatten. Die zuständige Behörde soll gegenüber dem Gewahrsamsinhaber die innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt für erforderlich gehalten wird.

(5) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.

(1) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist oder dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen an, insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit. Das Gesundheitsamt kann auch Ermittlungen anstellen, wenn sich ergibt oder anzunehmen ist, dass jemand durch eine Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.

(2) Für die Durchführung der Ermittlungen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3, 5 und 8 entsprechend. Das Gesundheitsamt kann eine im Rahmen der Ermittlungen im Hinblick auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit erforderliche Befragung in Bezug auf die Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit unmittelbar an eine dritte Person, insbesondere an den behandelnden Arzt, richten, wenn eine Mitwirkung der betroffenen Person oder der nach § 16 Absatz 5 verpflichteten Person nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist; die dritte Person ist in entsprechender Anwendung von § 16 Absatz 2 Satz 3 und 4 zur Auskunft verpflichtet.

(3) Die in Absatz 1 genannten Personen können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Sie können durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden,

1.
Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen, insbesondere die erforderlichen äußerlichen Untersuchungen, Röntgenuntersuchungen, Tuberkulintestungen, Blutentnahmen und Abstriche von Haut und Schleimhäuten durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden, sowie
2.
das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen.
Darüber hinausgehende invasive Eingriffe sowie Eingriffe, die eine Betäubung erfordern, dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden; § 16 Absatz 5 gilt nur entsprechend, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig ist. Die bei den Untersuchungen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

(4) Den Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen ärztlichen Beauftragten ist vom Gewahrsamsinhaber die Untersuchung der in Absatz 1 genannten Verstorbenen zu gestatten. Die zuständige Behörde soll gegenüber dem Gewahrsamsinhaber die innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt für erforderlich gehalten wird.

(5) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.

§ 8 Flughäfen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV (zu Artikel 13 Absatz 1, Artikel 19 Buchstabe a, Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil B IGV)

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) (BGBl. 2007 II S. 930, 932). Sie werden in diesem Gesetz als „IGV“ bezeichnet.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes

1.
ist Abreise im Hinblick auf Personen, Gepäckstücke, Frachtstücke, Güter oder Beförderungsmittel das Verlassen eines Hoheitsgebiets;
2.
ist Absonderung die Absonderung von erkrankten oder verseuchten Personen oder von betroffenen Gepäckstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen von anderen in einer Weise, dass die Ausbreitung der Infektion oder Verseuchung verhindert wird;
3.
ist Ankunft
a)
bei einem Seeschiff die Ankunft oder das Ankern in dem bezeichneten Gebiet eines Hafens;
b)
bei einem Luftfahrzeug die Ankunft auf einem Flughafen;
c)
bei einem Binnenschiff auf internationaler Reise die Ankunft an einer Grenzübergangsstelle;
d)
bei einer Eisenbahn oder einem Straßenfahrzeug die Ankunft an einer Grenzübergangsstelle;
4.
ist ärztliche Untersuchung die vorläufige Beurteilung von Personen durch dazu befugtes medizinisches Personal oder durch unter der unmittelbaren Aufsicht der zuständigen Behörde tätige Personen zur Bestimmung des gesundheitlichen Zustands und der potenziellen Gefahr für die öffentliche Gesundheit, die eine Prüfung der Gesundheitsdokumente wie auch die körperliche Untersuchung umfassen kann, wenn die Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen;
5.
ist Beförderer eine natürliche oder juristische Person, die mit der Beförderung betraut wurde, oder eine von ihr beauftragte Person;
6.
ist Beförderungsmittel ein Luftfahrzeug, ein Schiff, eine Eisenbahn, ein Straßenfahrzeug oder ein anderes Beförderungsmittel auf internationaler Reise;
7.
ist Betreiber eines Hafens die für die Infrastruktur des Hafens oder Hafenteils verantwortliche natürliche oder juristische Person;
8.
gelten als betroffen Personen, Gepäckstücke, Frachtstücke, Container, Beförderungsmittel, Güter, Postpakete oder menschliche Überreste, die infiziert oder verseucht sind oder Infektions- oder Verseuchungsquellen tragen, sodass sie eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen;
9.
ist betroffenes Gebiet ein geografischer Ort, für den
a)
die Weltgesundheitsorganisation Gesundheitsmaßnahmen auf Grund der IGV empfohlen hat oder
b)
das Robert Koch-Institut festgestellt hat, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht oder ausgehen kann;
10.
ist Container ein Transportbehälter,
a)
der dauerhaft und daher wiederholt benutzbar ist,
b)
der besonders dazu bestimmt ist, die Beförderung von Gütern mit einem oder mehreren unterschiedlichen Verkehrsmitteln in einer Transportkette ohne Umladen zu erleichtern,
c)
der mit Vorrichtungen versehen ist, die das Umladen von einem Verkehrsmittel auf ein anderes erleichtern, und
d)
der eigens so gefertigt ist, dass er leicht be- und entladen werden kann;
11.
ist Container-Verladeplatz ein Ort oder eine Anlage, der oder die für im internationalen Verkehr genutzte Container bestimmt ist;
12.
ist Desinfektion das Verfahren, bei dem Gesundheitsmaßnahmen zur Bekämpfung oder Vernichtung von Krankheitserregern auf einem menschlichen oder tierischen Körper oder in beziehungsweise auf Gepäckstücken, Frachtstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern und Postpaketen durch unmittelbare Einwirkung chemischer oder physikalischer Stoffe getroffen werden;
13.
ist Entseuchung ein Verfahren, bei dem Gesundheitsmaßnahmen getroffen werden, um auf menschlichen oder tierischen Körpern, in oder auf einem für den Verzehr bestimmten Produkt oder auf anderen unbelebten Gegenständen einschließlich Beförderungsmitteln befindliche Krankheitserreger oder Giftstoffe, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können, zu vernichten;
14.
ist Ereignis das Auftreten einer Krankheit oder ein Ereignis, das die Möglichkeit einer Krankheit schafft;
15.
ist Flughafen ein Ankunfts- und Abgangsflughafen für den internationalen Luftverkehr;
16.
sind Frachtstücke die an Bord eines Beförderungsmittels oder in einem Container geladenen Güter;
17.
ist Freie Verkehrserlaubnis (free pratique) die Genehmigung für ein Schiff, einen Hafen anzulaufen, die Fahrgäste ein- oder auszuschiffen und das Be- und Entladen von Frachtstücken oder Vorräten vorzunehmen, oder für ein Luftfahrzeug, die Fluggäste nach der Landung ein- und aussteigen zu lassen und das Be- und Entladen von Frachtstücken oder Vorräten vorzunehmen, oder für Straßenfahrzeuge, die Fahrgäste nach der Ankunft ein- und aussteigen zu lassen und das Be- und Entladen von Frachtstücken oder Vorräten vorzunehmen;
18.
ist Gefahr für die öffentliche Gesundheit die Wahrscheinlichkeit eines Ereignisses, das die Gesundheit von Bevölkerungsgruppen beeinträchtigen kann, wobei solche Ereignisse besonders zu beachten sind, die sich grenzüberschreitend ausbreiten oder eine ernste und unmittelbare Bedrohung darstellen können;
19.
sind Gepäckstücke die persönliche Habe einer oder eines Reisenden;
20.
ist gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ein außergewöhnliches Ereignis, das, wie in den IGV vorgesehen,
a)
durch die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit in anderen Staaten darstellt und
b)
möglicherweise eine abgestimmte internationale Reaktion erfordert;
21.
sind Güter Sachen, einschließlich Pflanzen sowie Tiere, vorausgesetzt diese Sachen und Tiere werden auf einer internationalen Reise befördert;
22.
ist Hafen ein See- oder Binnenhafen, in den oder aus dem Schiffe auf internationaler Reise ein- oder auslaufen;
22a.
wird die Einfahrt in den Nord-Ostsee-Kanal einem Hafen im Sinne der Nummer 22 gleichgestellt, wenn kein See- oder Binnenhafen in der Bundesrepublik Deutschland angelaufen wird;
23.
ist Herd ein Tier, eine Pflanze oder ein Stoff, in dem oder in der Krankheitserreger in der Regel leben und deren Vorkommen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen kann;
24.
ist Infektion das Eindringen eines Krankheitserregers in den menschlichen oder tierischen Körper beziehungsweise seine Entwicklung oder Vermehrung, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können;
25.
ist internationaler Verkehr die Bewegung von Personen, Gepäckstücken, Frachtstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen über eine internationale Grenze;
26.
ist Krankheit eine Krankheit oder ein gesundheitlicher Zustand, die oder der ungeachtet des Ursprungs oder der Quelle Menschen erheblich schädigt oder schädigen kann;
27.
ist Luftfahrzeug ein Luftfahrzeug, das sich auf einer internationalen Reise befindet;
28.
ist nationale IGV-Anlaufstelle die vom Vertragsstaat bezeichnete nationale zentrale Stelle, die jederzeit für die Verständigung mit den IGV-Kontaktstellen der Weltgesundheitsorganisation nach den IGV erreichbar ist;
29.
ist Reisende oder Reisender eine natürliche Person, die eine internationale Reise unternimmt, einschließlich der Besatzungsmitglieder von Schiffen und Luftfahrzeugen;
30.
ist Schiff ein See- oder Binnenschiff auf einer internationalen Reise;
31.
ist Überprüfung die Untersuchung von Bereichen, Gepäckstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Einrichtungen, Gütern oder Postpaketen, einschließlich relevanter Daten und Unterlagen, durch die zuständige Behörde oder unter ihrer Aufsicht, um festzustellen, ob eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit besteht;
32.
ist Vektor ein Insekt oder ein anderes Tier, das in der Regel einen Krankheitserreger in sich trägt, der eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt;
33.
gelten als verdächtig diejenigen Personen, Gepäck- und Frachtstücke, Container, Beförderungsmittel, Güter oder Postpakete, von denen ein Vertragsstaat annimmt, dass sie einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit ausgesetzt waren oder möglicherweise ausgesetzt waren und die eine mögliche Quelle der Ausbreitung einer Krankheit sein können;
34.
ist Verseuchung das Vorkommen eines Krankheitserregers oder Giftstoffs auf menschlichen oder tierischen Körpern, in oder auf einem für den Verzehr bestimmten Produkt oder auf anderen unbelebten Gegenständen, einschließlich Beförderungsmitteln, das eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen kann.

§ 9 Verpflichtung von Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführern, auf einem Flughafen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV zu landen (zu Artikel 28 Absatz 1 und Anlage 5 Absatz 7 Satz 2 IGV)

(1) Die verantwortliche Führerin oder der verantwortliche Führer eines Luftfahrzeugs mit einem inländischen Zielflughafen oder der oder die Beauftragte hat der Flugverkehrskontrollstelle, mit der sie oder er in Funkkontakt steht, und der Verkehrsleiterin oder dem Verkehrsleiter des Luftfahrtunternehmens auf dem Zielflughafen unverzüglich zu melden, wenn sie oder er erfährt,

1.
dass eine Person an Bord ist, bei der klinische Anzeichen auf das Vorliegen einer übertragbaren Krankheit hindeuten, die die öffentliche Gesundheit erheblich gefährdet, oder
2.
dass an Bord sonstige Anzeichen für eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit bestehen.
Satz 1 gilt abweichend von § 1 Absatz 2 auch bei Luftfahrzeugen, die sich auf einer Inlandsreise befinden.

(2) Die Meldung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
Funkrufzeichen,
2.
Start- und Zielflughafen,
3.
voraussichtliche Ankunftszeit,
4.
Zahl der Personen an Bord,
5.
Zahl und Art der vermuteten Krankheitsfälle an Bord und
6.
Art der Gefahr für die öffentliche Gesundheit, wenn bekannt.

(3) Die Flugverkehrskontrollstelle und die Verkehrsleiterin oder der Verkehrsleiter am Zielflughafen leiten die Meldung unverzüglich an die im Notfallplan des Flughafens festgelegten Stellen weiter. Diese informieren unverzüglich das für den Flughafen zuständige Gesundheitsamt.

(4) Auf Verlangen des zuständigen Gesundheitsamtes hat das Luftfahrtunternehmen von der verantwortlichen Luftfahrzeugführerin oder dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer unverzüglich ergänzende Angaben über die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord und die angewandten Gesundheitsmaßnahmen einzuholen und dem zuständigen Gesundheitsamt zu übermitteln. Ist das Luftfahrtunternehmen nicht erreichbar, soll die Flugverkehrskontrollstelle auf Verlangen des zuständigen Gesundheitsamtes die ergänzenden Angaben einholen und übermitteln.

(5) Auf Meldungen nach Absatz 1, die sich auf eine übertragbare Krankheit beziehen, findet § 11 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung. Für die Übermittlung an die zuständige Landesbehörde ist das Gesundheitsamt zuständig, das die Meldung erhalten hat.

(1) An den Flughäfen Berlin Brandenburg, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg und München müssen ab dem 15. Juni 2012 die in Anlage 1 Teil B IGV aufgeführten Kapazitäten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vorhanden sein.

(2) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde kann auf Antrag des jeweiligen Flughafenunternehmers oder von Amts wegen bestimmen, dass an weiteren Flughäfen die in Anlage 1 Teil B IGV aufgeführten Kapazitäten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zu schaffen und zu unterhalten sind, wenn dies insbesondere im Hinblick auf Folgendes erforderlich ist:

1.
die flächendeckende Versorgung mit entsprechend ausgestatteten Flughäfen,
2.
den Umfang des regelmäßigen Passagier- und Frachtaufkommens und
3.
die Bedeutung des Flughafens im internationalen Luftverkehr.
Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde setzt das Bundesministerium für Gesundheit von ihrer Entscheidung nach Satz 1 in Kenntnis.

(3) Das Robert Koch-Institut gibt nach Anhörung der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden für den Bereich der übertragbaren Krankheiten eine Empfehlung zu den Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV ab und veröffentlicht sie im Bundesgesundheitsblatt.

(4) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde bestimmt unter Berücksichtigung des regelmäßigen Passagier- und Frachtaufkommens im Einzelnen Art und Umfang der Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV, die an den Flughäfen nach den Absätzen 1 und 2 vorhanden sein müssen. Es müssen mindestens die Anforderungen der Anlage 1 Teil B IGV erfüllt sein.

(5) Der Flughafenunternehmer nach Absatz 1 oder 2 hat dafür zu sorgen, dass folgende der nach Absatz 4 bestimmten Kapazitäten geschaffen und unterhalten werden:

1.
Räumlichkeiten für die Befragung, Untersuchung und Versorgung von verdächtigen oder betroffenen Reisenden am Flughafen sowie für die Lagerung von hierzu erforderlichen Materialien des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
2.
Beförderungsmittel und Personal für die Beförderung von verdächtigen oder betroffenen Reisenden auf dem Flughafengelände vom Luftfahrzeug zu Räumlichkeiten nach Nummer 1,
3.
ordnungsgemäße Einrichtungen des Flughafens, die zur Nutzung durch Reisende bestimmt sind, wie Trinkwasserversorgungsanlagen, Speiseräume, öffentliche Waschräume und Toiletten sowie Entsorgungseinrichtungen für feste und flüssige Abfälle,
4.
ein Notfallplan für gesundheitliche Notlagen nach Absatz 9,
5.
Vorkehrungen für eine Desinsektion, Entrattung, Desinfektion oder sonstige Entseuchung von Gepäckstücken, Frachtstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen am Flughafen, soweit nicht bereits durch Beförderer entsprechende Vorkehrungen getroffen sind, und
6.
Vorkehrungen, um das Flughafengelände frei von Vektoren und Erregerreservoirs zu halten.
Der Flughafenunternehmer kann seine Verpflichtungen nach Satz 1 auch durch Verträge auf Dritte übertragen. Der Flughafenunternehmer hat die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 gegenüber der zuständigen Behörde in geeigneter Form nachzuweisen.

(6) Das Land hat die übrigen nach Absatz 4 festgelegten Kapazitäten zu schaffen und zu unterhalten. Verpflichtungen nach Satz 1 kann es auch durch Verträge mit Dritten erfüllen. Das Land hat dem Flughafenunternehmer auf Antrag seine Selbstkosten zu vergüten, soweit er nach Absatz 4 verpflichtet ist, die Räumlichkeiten nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 dauernd für Behörden freizuhalten. Soweit ein Aufwand über das Maß hinausgeht, das für Einrichtungen der Gesundheitsverwaltung üblich ist, wird dieser Aufwand nicht vergütet. Liegt der marktübliche Preis unter den Selbstkosten, wird der marktübliche Preis gezahlt.

(7) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann vom Flughafenunternehmer nach Absatz 1 oder 2 weitere Einrichtungen und Leistungen verlangen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben nach den IGV und diesem Gesetz erforderlich sind und dem Flughafenunternehmer nach den Umständen zugemutet werden können. Der Flughafenunternehmer kann dafür die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen.

(8) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde setzt das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich in Kenntnis, wenn bei einem Flughafen nach Absatz 1 oder 2 die nach Absatz 4 festgelegten Kapazitäten vorhanden oder wenn sie nicht mehr vorhanden sind. Das Bundesministerium für Gesundheit benennt die Flughäfen nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber der Weltgesundheitsorganisation und teilt dies den jeweiligen Flughafenunternehmern, den obersten Landesgesundheitsbehörden, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Europäischen Kommission mit.

(9) Ab dem 15. Juni 2012 müssen alle Flughäfen im Sinne des § 1 Absatz 2 über einen Notfallplan für gesundheitliche Notlagen verfügen, der mit den zuständigen Gesundheits- und Ordnungsbehörden abzustimmen, fortzuschreiben und regelmäßig zu beüben ist. Er enthält jeweils auch eine koordinierende Ansprechperson des Flughafenunternehmers und des zuständigen Gesundheitsamtes. Der Flughafenunternehmer hat der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr benannten Stelle den jeweils geltenden Notfallplan zur Verfügung zu stellen.

(10) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 5 und 9. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Flughafenunternehmer ihr und den von ihr beauftragten Personen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Zutritt zu den in Absatz 5 Satz 1 genannten Räumlichkeiten und Einrichtungen zu gewähren und alle einschlägigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(1) An den Flughäfen Berlin Brandenburg, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg und München müssen ab dem 15. Juni 2012 die in Anlage 1 Teil B IGV aufgeführten Kapazitäten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vorhanden sein.

(2) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde kann auf Antrag des jeweiligen Flughafenunternehmers oder von Amts wegen bestimmen, dass an weiteren Flughäfen die in Anlage 1 Teil B IGV aufgeführten Kapazitäten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zu schaffen und zu unterhalten sind, wenn dies insbesondere im Hinblick auf Folgendes erforderlich ist:

1.
die flächendeckende Versorgung mit entsprechend ausgestatteten Flughäfen,
2.
den Umfang des regelmäßigen Passagier- und Frachtaufkommens und
3.
die Bedeutung des Flughafens im internationalen Luftverkehr.
Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde setzt das Bundesministerium für Gesundheit von ihrer Entscheidung nach Satz 1 in Kenntnis.

(3) Das Robert Koch-Institut gibt nach Anhörung der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden für den Bereich der übertragbaren Krankheiten eine Empfehlung zu den Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV ab und veröffentlicht sie im Bundesgesundheitsblatt.

(4) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde bestimmt unter Berücksichtigung des regelmäßigen Passagier- und Frachtaufkommens im Einzelnen Art und Umfang der Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV, die an den Flughäfen nach den Absätzen 1 und 2 vorhanden sein müssen. Es müssen mindestens die Anforderungen der Anlage 1 Teil B IGV erfüllt sein.

(5) Der Flughafenunternehmer nach Absatz 1 oder 2 hat dafür zu sorgen, dass folgende der nach Absatz 4 bestimmten Kapazitäten geschaffen und unterhalten werden:

1.
Räumlichkeiten für die Befragung, Untersuchung und Versorgung von verdächtigen oder betroffenen Reisenden am Flughafen sowie für die Lagerung von hierzu erforderlichen Materialien des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
2.
Beförderungsmittel und Personal für die Beförderung von verdächtigen oder betroffenen Reisenden auf dem Flughafengelände vom Luftfahrzeug zu Räumlichkeiten nach Nummer 1,
3.
ordnungsgemäße Einrichtungen des Flughafens, die zur Nutzung durch Reisende bestimmt sind, wie Trinkwasserversorgungsanlagen, Speiseräume, öffentliche Waschräume und Toiletten sowie Entsorgungseinrichtungen für feste und flüssige Abfälle,
4.
ein Notfallplan für gesundheitliche Notlagen nach Absatz 9,
5.
Vorkehrungen für eine Desinsektion, Entrattung, Desinfektion oder sonstige Entseuchung von Gepäckstücken, Frachtstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen am Flughafen, soweit nicht bereits durch Beförderer entsprechende Vorkehrungen getroffen sind, und
6.
Vorkehrungen, um das Flughafengelände frei von Vektoren und Erregerreservoirs zu halten.
Der Flughafenunternehmer kann seine Verpflichtungen nach Satz 1 auch durch Verträge auf Dritte übertragen. Der Flughafenunternehmer hat die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 gegenüber der zuständigen Behörde in geeigneter Form nachzuweisen.

(6) Das Land hat die übrigen nach Absatz 4 festgelegten Kapazitäten zu schaffen und zu unterhalten. Verpflichtungen nach Satz 1 kann es auch durch Verträge mit Dritten erfüllen. Das Land hat dem Flughafenunternehmer auf Antrag seine Selbstkosten zu vergüten, soweit er nach Absatz 4 verpflichtet ist, die Räumlichkeiten nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 dauernd für Behörden freizuhalten. Soweit ein Aufwand über das Maß hinausgeht, das für Einrichtungen der Gesundheitsverwaltung üblich ist, wird dieser Aufwand nicht vergütet. Liegt der marktübliche Preis unter den Selbstkosten, wird der marktübliche Preis gezahlt.

(7) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann vom Flughafenunternehmer nach Absatz 1 oder 2 weitere Einrichtungen und Leistungen verlangen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben nach den IGV und diesem Gesetz erforderlich sind und dem Flughafenunternehmer nach den Umständen zugemutet werden können. Der Flughafenunternehmer kann dafür die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen.

(8) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde setzt das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich in Kenntnis, wenn bei einem Flughafen nach Absatz 1 oder 2 die nach Absatz 4 festgelegten Kapazitäten vorhanden oder wenn sie nicht mehr vorhanden sind. Das Bundesministerium für Gesundheit benennt die Flughäfen nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber der Weltgesundheitsorganisation und teilt dies den jeweiligen Flughafenunternehmern, den obersten Landesgesundheitsbehörden, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Europäischen Kommission mit.

(9) Ab dem 15. Juni 2012 müssen alle Flughäfen im Sinne des § 1 Absatz 2 über einen Notfallplan für gesundheitliche Notlagen verfügen, der mit den zuständigen Gesundheits- und Ordnungsbehörden abzustimmen, fortzuschreiben und regelmäßig zu beüben ist. Er enthält jeweils auch eine koordinierende Ansprechperson des Flughafenunternehmers und des zuständigen Gesundheitsamtes. Der Flughafenunternehmer hat der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr benannten Stelle den jeweils geltenden Notfallplan zur Verfügung zu stellen.

(10) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 5 und 9. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Flughafenunternehmer ihr und den von ihr beauftragten Personen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Zutritt zu den in Absatz 5 Satz 1 genannten Räumlichkeiten und Einrichtungen zu gewähren und alle einschlägigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(1) An den Flughäfen Berlin Brandenburg, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg und München müssen ab dem 15. Juni 2012 die in Anlage 1 Teil B IGV aufgeführten Kapazitäten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vorhanden sein.

(2) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde kann auf Antrag des jeweiligen Flughafenunternehmers oder von Amts wegen bestimmen, dass an weiteren Flughäfen die in Anlage 1 Teil B IGV aufgeführten Kapazitäten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zu schaffen und zu unterhalten sind, wenn dies insbesondere im Hinblick auf Folgendes erforderlich ist:

1.
die flächendeckende Versorgung mit entsprechend ausgestatteten Flughäfen,
2.
den Umfang des regelmäßigen Passagier- und Frachtaufkommens und
3.
die Bedeutung des Flughafens im internationalen Luftverkehr.
Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde setzt das Bundesministerium für Gesundheit von ihrer Entscheidung nach Satz 1 in Kenntnis.

(3) Das Robert Koch-Institut gibt nach Anhörung der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden für den Bereich der übertragbaren Krankheiten eine Empfehlung zu den Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV ab und veröffentlicht sie im Bundesgesundheitsblatt.

(4) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde bestimmt unter Berücksichtigung des regelmäßigen Passagier- und Frachtaufkommens im Einzelnen Art und Umfang der Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV, die an den Flughäfen nach den Absätzen 1 und 2 vorhanden sein müssen. Es müssen mindestens die Anforderungen der Anlage 1 Teil B IGV erfüllt sein.

(5) Der Flughafenunternehmer nach Absatz 1 oder 2 hat dafür zu sorgen, dass folgende der nach Absatz 4 bestimmten Kapazitäten geschaffen und unterhalten werden:

1.
Räumlichkeiten für die Befragung, Untersuchung und Versorgung von verdächtigen oder betroffenen Reisenden am Flughafen sowie für die Lagerung von hierzu erforderlichen Materialien des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
2.
Beförderungsmittel und Personal für die Beförderung von verdächtigen oder betroffenen Reisenden auf dem Flughafengelände vom Luftfahrzeug zu Räumlichkeiten nach Nummer 1,
3.
ordnungsgemäße Einrichtungen des Flughafens, die zur Nutzung durch Reisende bestimmt sind, wie Trinkwasserversorgungsanlagen, Speiseräume, öffentliche Waschräume und Toiletten sowie Entsorgungseinrichtungen für feste und flüssige Abfälle,
4.
ein Notfallplan für gesundheitliche Notlagen nach Absatz 9,
5.
Vorkehrungen für eine Desinsektion, Entrattung, Desinfektion oder sonstige Entseuchung von Gepäckstücken, Frachtstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen am Flughafen, soweit nicht bereits durch Beförderer entsprechende Vorkehrungen getroffen sind, und
6.
Vorkehrungen, um das Flughafengelände frei von Vektoren und Erregerreservoirs zu halten.
Der Flughafenunternehmer kann seine Verpflichtungen nach Satz 1 auch durch Verträge auf Dritte übertragen. Der Flughafenunternehmer hat die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 gegenüber der zuständigen Behörde in geeigneter Form nachzuweisen.

(6) Das Land hat die übrigen nach Absatz 4 festgelegten Kapazitäten zu schaffen und zu unterhalten. Verpflichtungen nach Satz 1 kann es auch durch Verträge mit Dritten erfüllen. Das Land hat dem Flughafenunternehmer auf Antrag seine Selbstkosten zu vergüten, soweit er nach Absatz 4 verpflichtet ist, die Räumlichkeiten nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 dauernd für Behörden freizuhalten. Soweit ein Aufwand über das Maß hinausgeht, das für Einrichtungen der Gesundheitsverwaltung üblich ist, wird dieser Aufwand nicht vergütet. Liegt der marktübliche Preis unter den Selbstkosten, wird der marktübliche Preis gezahlt.

(7) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann vom Flughafenunternehmer nach Absatz 1 oder 2 weitere Einrichtungen und Leistungen verlangen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben nach den IGV und diesem Gesetz erforderlich sind und dem Flughafenunternehmer nach den Umständen zugemutet werden können. Der Flughafenunternehmer kann dafür die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen.

(8) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde setzt das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich in Kenntnis, wenn bei einem Flughafen nach Absatz 1 oder 2 die nach Absatz 4 festgelegten Kapazitäten vorhanden oder wenn sie nicht mehr vorhanden sind. Das Bundesministerium für Gesundheit benennt die Flughäfen nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber der Weltgesundheitsorganisation und teilt dies den jeweiligen Flughafenunternehmern, den obersten Landesgesundheitsbehörden, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Europäischen Kommission mit.

(9) Ab dem 15. Juni 2012 müssen alle Flughäfen im Sinne des § 1 Absatz 2 über einen Notfallplan für gesundheitliche Notlagen verfügen, der mit den zuständigen Gesundheits- und Ordnungsbehörden abzustimmen, fortzuschreiben und regelmäßig zu beüben ist. Er enthält jeweils auch eine koordinierende Ansprechperson des Flughafenunternehmers und des zuständigen Gesundheitsamtes. Der Flughafenunternehmer hat der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr benannten Stelle den jeweils geltenden Notfallplan zur Verfügung zu stellen.

(10) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 5 und 9. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Flughafenunternehmer ihr und den von ihr beauftragten Personen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Zutritt zu den in Absatz 5 Satz 1 genannten Räumlichkeiten und Einrichtungen zu gewähren und alle einschlägigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.