Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Friseur-Handwerk (Friseur-MstrV)
Eingangsformel
(1) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für zulassungspflichtige Handwerke kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen,
- 1.
welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den einzelnen zulassungspflichtigen Handwerken zum Zwecke der Meisterprüfung zu berücksichtigen (Meisterprüfungsberufsbild A) - 2.
welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind und - 3.
welche handwerksspezifischen Verfahrensregelungen in der Meisterprüfung gelten.
(2) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk meisterhaft auszuüben und selbständig zu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden. Wer die Meisterprüfung bestanden hat, hat damit auch den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt.
(3) Der Prüfling hat in vier selbständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten seines Handwerks meisterhaft verrichten kann (Teil I), die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt.
(4) Bei der Prüfung in Teil I können in der Rechtsverordnung Schwerpunkte gebildet werden. In dem schwerpunktspezifischen Bereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten in dem von ihm gewählten Schwerpunkt meisterhaft verrichten kann. Für den schwerpunktübergreifenden Bereich sind die Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse nachzuweisen, die die fachgerechte Ausübung auch dieser Tätigkeiten ermöglichen.
§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
- 1.
die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten (Teil I), - 2.
die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), - 3.
die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und - 4.
die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).
§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
- 1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten und betreuen, - 2.
Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, - 3.
das Dienstleistungs- und Verkaufsangebot sowie das Salonkonzept unter Berücksichtigung der Nachfrage sowie der Personal- und Ausbildungssituation entwickeln, umsetzen und überwachen, Kalkulationen durchführen sowie Leistungen dokumentieren und berechnen, - 4.
Haarschnitte, Frisuren und Make-up unter Berücksichtigung der jeweiligen Kundenwünsche, der Farben- und Formenlehre, der Stilkunde sowie von gesellschaftlichen, kulturellen und modischen Einflüssen entwerfen und anbieten, - 5.
Werkzeuge, Produkte und Kosmetika nach Wirkungsweisen unterscheiden und dies beim Wareneinkauf berücksichtigen, - 6.
Haar und Haut im Hinblick auf Möglichkeiten der kosmetischen Behandlung untersuchen und beurteilen, entsprechende Behandlungspläne aufstellen, - 7.
Methoden der Haarreinigung und -pflege für den Kunden individuell auswählen, - 8.
haarfarbverändernde sowie haarstrukturverändernde Maßnahmen durchführen, - 9.
Haarschnitte sowie Rasuren und Bartschneiden ausführen, - 10.
Durchführung der Haarreinigung und -pflege, der Haarfarb- und Haarstrukturveränderung sowie Haarschnitte kontrollieren und überwachen, - 11.
Frisuren mit unterschiedlichen Methoden einschließlich Haarersatz und -schmuck gestalten, - 12.
Haarvollersatz und -teilersatz anpassen, reparieren, reinigen, pflegen, färben, in seiner Struktur verändern, einschneiden und frisieren sowie Methoden der Haarergänzung, -auffüllung und -verlängerung anwenden, - 13.
pflegende kosmetische Maßnahmen der Haut durchführen, - 14.
dekorative Kosmetik einschließlich Haarentfernung und Gestaltung der Wimpern vornehmen, - 15.
Handpflege, Maniküre sowie Nagelgestaltung durchführen.
§ 3 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
§ 4 Meisterprüfungsprojekt
- 1.
einen Haarschnitt, eine Haarfärbung und eine Frisur für eine Dame, - 2.
einen Haarschnitt mit Frisur für einen Herrn, - 3.
eine dekorative kosmetische Behandlung und eine Nageldesignarbeit für eine Dame.
§ 5 Fachgespräch
§ 6 Situationsaufgabe
- 1.
eine vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebene Damenfrisur mit deutlicher Änderung von Form und Volumen unter Anwendung verschiedener Schnitttechniken an einem Medienrohling herstellen, - 2.
chemisch vorbehandeltes Haar an einem Damenmodell dauerhaft umformen und Pflegemaßnahmen anwenden; der Prüfling stellt das Modell und hat sein Arbeitsziel vorher anzugeben, - 3.
an einem vom Meisterprüfungsausschuss bestimmten Herrenmodell klassisch Haare schneiden, - 4.
Langhaar am Medium frisieren, - 5.
Haarersatz am Medium einarbeiten, - 6.
ein vom Meisterprüfungsausschuss bestimmtes Damenmodell zur Beschaffenheit des Haars sowie zur Frisurengestaltung beraten, - 7.
bei einem vom Meisterprüfungsausschuss bestimmten Damenmodell die Haut beurteilen und Behandlungsvorschläge ableiten, - 8.
pflegende kosmetische Behandlung einschließlich Nagelpflege durchführen.
§ 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
- 1.
Gestaltung und Technik Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Kundenwünsche zu ermitteln, Haar und Haut der Kunden zu beurteilen und unter sachgerechtem Einsatz unterschiedlicher Produkte Haarschnitte, Frisuren und kosmetische Behandlungen zu planen und zu berechnen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: - a)
Möglichkeiten einer individuellen Kundenberatung aufzeigen, - b)
Haar und Haut beurteilen, - c)
Frisuren und Make-up entwerfen, dabei Farben- und Formenlehre sowie kundenindividuelle, gesellschaftliche, kulturelle und modische Einflüsse berücksichtigen, - d)
Wirkungsweise und Inhaltsstoffe unterschiedlicher Produkte beschreiben und die Auswahl für den jeweiligen Kunden begründen, - e)
Methoden von haarfärbenden und haarstrukturverändernden Maßnahmen beschreiben und beurteilen, - f)
die Anwendung unterschiedlicher Haarschneidetechniken beschreiben und begründen, - g)
Methoden der Haarpflege und der Frisurengestaltung aufzeigen und unterschiedliche Anwendungen begründen, - h)
pflegende und dekorative kosmetische Maßnahmen beschreiben und dabei die Erfordernisse unterschiedlicher Hauttypen beachten, - i)
Methoden der Nagelpflege und dekorativen Nagelbehandlung einschließlich Nageldesign aufzeigen, - k)
Möglichkeiten für Haarersatz für den Kunden individuell beurteilen und bewerten;
- 2.
Salonmanagement Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, die Abwicklung von Aufträgen sowie Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Friseurbetrieb wahrzunehmen und Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: - a)
Anforderungen des Unfall-, Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes berücksichtigen und diesbezügliche Vorschriften anwenden, - b)
ein Salonkonzept für Kundenberatung und -betreuung entwickeln, - c)
betriebliche Kosten ermitteln, - d)
für einen vorgegebenen Salon Preise für Dienstleistungen und Handelswaren kalkulieren und festlegen; dabei sind insbesondere Kosten, Auslastung und Marktsituation zu berücksichtigen, - e)
Betriebsablauf unter Berücksichtigung von Nachfrage, Personalsituation und Arbeitszeitmodellen planen und steuern, Einsatz von Material und Geräten planen, - f)
Personalführungskonzepte für einen Friseursalon entwickeln, - g)
Erscheinungsbild, Stärken und Schwächen eines vorgegebenen Salons analysieren, - h)
Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden für den Dienstleistungs- und Verkaufsbereich entwerfen, - i)
betriebliches Qualitätsmanagement darstellen, - k)
Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten beschreiben und beurteilen.
§ 8 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung
§ 9 Übergangsvorschrift
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung gestalterischer, technologischer, betriebsorganisatorischer sowie kommunikationsbezogener Kenntnisse nachweisen, dass er Aufgaben des Salonmanagements wahrnehmen und dabei Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.
(2) Prüfungsfächer sind:
(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
- 1.
Gestaltung und Technik Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Kundenwünsche zu ermitteln, Haar und Haut der Kunden zu beurteilen und unter sachgerechtem Einsatz unterschiedlicher Produkte Haarschnitte, Frisuren und kosmetische Behandlungen zu planen und zu berechnen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: - a)
Möglichkeiten einer individuellen Kundenberatung aufzeigen, - b)
Haar und Haut beurteilen, - c)
Frisuren und Make-up entwerfen, dabei Farben- und Formenlehre sowie kundenindividuelle, gesellschaftliche, kulturelle und modische Einflüsse berücksichtigen, - d)
Wirkungsweise und Inhaltsstoffe unterschiedlicher Produkte beschreiben und die Auswahl für den jeweiligen Kunden begründen, - e)
Methoden von haarfärbenden und haarstrukturverändernden Maßnahmen beschreiben und beurteilen, - f)
die Anwendung unterschiedlicher Haarschneidetechniken beschreiben und begründen, - g)
Methoden der Haarpflege und der Frisurengestaltung aufzeigen und unterschiedliche Anwendungen begründen, - h)
pflegende und dekorative kosmetische Maßnahmen beschreiben und dabei die Erfordernisse unterschiedlicher Hauttypen beachten, - i)
Methoden der Nagelpflege und dekorativen Nagelbehandlung einschließlich Nageldesign aufzeigen, - k)
Möglichkeiten für Haarersatz für den Kunden individuell beurteilen und bewerten;
- 2.
Salonmanagement Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, die Abwicklung von Aufträgen sowie Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Friseurbetrieb wahrzunehmen und Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: - a)
Anforderungen des Unfall-, Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes berücksichtigen und diesbezügliche Vorschriften anwenden, - b)
ein Salonkonzept für Kundenberatung und -betreuung entwickeln, - c)
betriebliche Kosten ermitteln, - d)
für einen vorgegebenen Salon Preise für Dienstleistungen und Handelswaren kalkulieren und festlegen; dabei sind insbesondere Kosten, Auslastung und Marktsituation zu berücksichtigen, - e)
Betriebsablauf unter Berücksichtigung von Nachfrage, Personalsituation und Arbeitszeitmodellen planen und steuern, Einsatz von Material und Geräten planen, - f)
Personalführungskonzepte für einen Friseursalon entwickeln, - g)
Erscheinungsbild, Stärken und Schwächen eines vorgegebenen Salons analysieren, - h)
Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden für den Dienstleistungs- und Verkaufsbereich entwerfen, - i)
betriebliches Qualitätsmanagement darstellen, - k)
Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten beschreiben und beurteilen.
(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauern.
(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn