Zivilprozessordnung - ZPO | § 152 Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Ehe aufhebbar ist, und ist die Aufhebung beantragt, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen. Ist das Verfahren über die Aufhebung erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt.
Referenzen - Gesetze
§ 152 ZPO zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 152 ZPO wird zitiert von 2 anderen §§ im ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 153 Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Mann, dessen Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater des Kindes ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend.
Anzeigen >ZPO | § 155 Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung
In den Fällen der §§ 152, 153 kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch die das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits, der zu der Aussetzung Anlass gegeben hat, verzögert wird.
Referenzen - Urteile
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 152 ZPO.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 11. Aug. 2010 - XII ZR 181/08
11.08.2010
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 181/08 Verkündet am:
11. August 2010
Küpferle
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: