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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Kriegsfolgelasten

Zeitreise: 27.04.1955

(1) ...

(2) Soweit gesetzlich bestimmt ist, daß der Bund Leistungen im gleichen Umfang oder Verhältnis wie die Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe oder wie die im Rahmen der Kriegsfolgenhilfe anfallenden Fürsorgekosten trägt, gilt § 21a des Ersten Überleitungsgesetzes entsprechend.

(3) ...

(4) ...

(5) ...

Fachbewertung & LKG-Relevanz

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Ende des Gesetzes