PTA-APrVAmtlich · § 5 UrhG
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
Rechtsstand: 07.06.2023Fundstelle: BGBl I 1997, 2352Ausgefertigt: 23.09.1997
Gliederung
26 Vorschriften- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zu pharmazeutisch-technischen Assistenten
- Abschnitt 3Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zu pharmazeutisch-technischen Assistenten
- Abschnitt 4Grundsätze und Systematik der Notenbildung
- Abschnitt 5Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem Mitglied staat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat
- § 18 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben
- § 18a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 18b Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
- § 18c Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen
- Abschnitt 6Übergangs- und Schlußvorschriften