Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen - FlugLSV 1 | § 4 Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen
(1) Die für die Festsetzung eines Lärmschutzbereichs nach § 4 Abs. 3 und 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm erforderliche Ermittlung der Lärmbelastung erfolgt auf der Grundlage der in der Anlage zu § 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm definierten Lärmindizes LAeq Tag, LAeq Nachtund LAmax. Zur Abgrenzung der verschiedenen Schutzzonen des Lärmschutzbereichs werden
- 1.
der äquivalente Dauerschallpegel LAeq Tagals Außenpegel für die Tag-Schutzzonen 1 und 2, - 2.
der äquivalente Dauerschallpegel LAeq Nachtals Außenpegel für die Nacht-Schutzzone und - 3.
der Maximalpegel LAmaxals Pegel im Rauminnern für die Nacht-Schutzzone
(2) Die Berechnung der Lärmindizes erfolgt entsprechend der Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB) vom 19. November 2008 (BAnz. Nr. 195a vom 23. Dezember 2008). Dabei müssen die Flugbahnen in einzelne Abschnitte unterteilt und die Beiträge der Flugbahnabschnitte zur Fluglärmbelastung an den Immissionsorten bestimmt werden (Segmentierungsverfahren).
(3) Die Berechnungspunkte zur Ermittlung der äquivalenten Dauerschallpegel und des Maximalpegels liegen in einer Höhe von vier Metern über dem Boden. Für die Berechnung ist in der Regel ein rechtwinkliges Raster von 50 Meter mal 50 Meter zugrunde zu legen. Die Bestimmung der Kurvenpunkte mit konstanten Werten der äquivalenten Dauerschallpegel LAeq Tagund LAeq Nachtsowie der Kurvenpunkte mit konstanter Häufigkeit der Überschreitung des Maximalpegels LAmaxerfolgt durch Interpolation zwischen benachbarten Punkten des Rasters nach Satz 2.
(4) Die Ergebnisse der Berechnung sind in Form von Listen der Kurvenpunkte und von Karten darzustellen. Die Karten müssen georeferenziert sein.

Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 5 §§.