EHV 2030Amtlich · § 5 UrhG
Emissionshandelsverordnung 2030
Rechtsstand: 10.07.2026Fundstelle: BGBl. I 2026, Nr. 201Ausgefertigt: 10.07.2026
Vorschriften
34 Vorschriften- § 1AnwendungsbereichSeite folgt
- § 2BegriffsbestimmungenSeite folgt
- § 3Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich AnlagenSeite folgt
- § 4Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nichtbiogenen Ursprungs im Bereich AnlagenSeite folgt
- § 5Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich LuftverkehrSeite folgt
- § 6Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich SeeverkehrSeite folgt
- § 7Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in den Bereichen Luft- und SeeverkehrSeite folgt
- § 8Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich BrennstoffemissionshandelSeite folgt
- § 9Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs im Bereich BrennstoffemissionshandelSeite folgt
- § 10Anpassung des Überwachungsplans bei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung; Fortgeltung des ÜberwachungsplansSeite folgt
- § 11VersteigerungSeite folgt
- § 12Erhebung von BezugsdatenSeite folgt
- § 13Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur ÜberwachungsmethodikSeite folgt
- § 14Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer AnlageSeite folgt
- § 15Einheitliche AnlageSeite folgt
- § 16Befreiung von KleinemittentenSeite folgt
- § 17Form und Inhalt des AntragsSeite folgt
- § 18Gleichwertige MaßnahmeSeite folgt
- § 19AusgleichsbetragSeite folgt
- § 20Selbstverpflichtung zu EmissionsminderungenSeite folgt
- § 21Erlöschen der BefreiungSeite folgt
- § 22ÖffentlichkeitsbeteiligungSeite folgt
- § 23Erleichterungen bei Überwachung und BerichterstattungSeite folgt
- § 24AnwendungsbeschränkungenSeite folgt
- § 25Eröffnung von Besitzkonten für VerantwortlicheSeite folgt
- § 26Vereinfachungen bei steuerfreier Verwendung nach dem EnergiesteuergesetzSeite folgt
- § 27EinlagererSeite folgt
- § 28Ermittlung der BrennstoffmengeSeite folgt
- § 29Vermeidung von Doppelerfassungen innerhalb des BrennstoffemissionshandelsSeite folgt
- § 30Ermittlung des AnteilsfaktorsSeite folgt
- § 31Vermeidung von Doppelzählungen durch Überwachung und Berichterstattung bei LuftfahrzeugbetreibernSeite folgt
- § 32Vereinfachende Maßnahmen im Rahmen der VerifizierungSeite folgt
- § 33Verwendung der SicherheitsleistungSeite folgt
- § 34Aufhebung der BeleihungSeite folgt