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EHV 2030Amtlich · § 5 UrhG

Emissionshandelsverordnung 2030

Rechtsstand: 10.07.2026Fundstelle: BGBl. I 2026, Nr. 201Ausgefertigt: 10.07.2026

Vorschriften

34 Vorschriften
  • § 1AnwendungsbereichSeite folgt
  • § 2BegriffsbestimmungenSeite folgt
  • § 3Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich AnlagenSeite folgt
  • § 4Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nichtbiogenen Ursprungs im Bereich AnlagenSeite folgt
  • § 5Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich LuftverkehrSeite folgt
  • § 6Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich SeeverkehrSeite folgt
  • § 7Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in den Bereichen Luft- und SeeverkehrSeite folgt
  • § 8Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich BrennstoffemissionshandelSeite folgt
  • § 9Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs im Bereich BrennstoffemissionshandelSeite folgt
  • § 10Anpassung des Überwachungsplans bei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung; Fortgeltung des ÜberwachungsplansSeite folgt
  • § 11VersteigerungSeite folgt
  • § 12Erhebung von BezugsdatenSeite folgt
  • § 13Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur ÜberwachungsmethodikSeite folgt
  • § 14Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer AnlageSeite folgt
  • § 15Einheitliche AnlageSeite folgt
  • § 16Befreiung von KleinemittentenSeite folgt
  • § 17Form und Inhalt des AntragsSeite folgt
  • § 18Gleichwertige MaßnahmeSeite folgt
  • § 19AusgleichsbetragSeite folgt
  • § 20Selbstverpflichtung zu EmissionsminderungenSeite folgt
  • § 21Erlöschen der BefreiungSeite folgt
  • § 22ÖffentlichkeitsbeteiligungSeite folgt
  • § 23Erleichterungen bei Überwachung und BerichterstattungSeite folgt
  • § 24AnwendungsbeschränkungenSeite folgt
  • § 25Eröffnung von Besitzkonten für VerantwortlicheSeite folgt
  • § 26Vereinfachungen bei steuerfreier Verwendung nach dem EnergiesteuergesetzSeite folgt
  • § 27EinlagererSeite folgt
  • § 28Ermittlung der BrennstoffmengeSeite folgt
  • § 29Vermeidung von Doppelerfassungen innerhalb des BrennstoffemissionshandelsSeite folgt
  • § 30Ermittlung des AnteilsfaktorsSeite folgt
  • § 31Vermeidung von Doppelzählungen durch Überwachung und Berichterstattung bei LuftfahrzeugbetreibernSeite folgt
  • § 32Vereinfachende Maßnahmen im Rahmen der VerifizierungSeite folgt
  • § 33Verwendung der SicherheitsleistungSeite folgt
  • § 34Aufhebung der BeleihungSeite folgt