Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Juni 2006 - A 3 S 258/03

bei uns veröffentlicht am21.06.2006

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2006 - A 6 K 10990/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags und begehrt hilfsweise seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Der am 23.04.2004 in Deutschland geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Seine Eltern reisten im Februar 2001 nach Deutschland ein und beantragten die Anerkennung als Asylberechtigte. Ihr Asylverfahren blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die gegen den ablehnenden Bescheid des damaligen Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) erhobene Klage durch Urteil vom 14.04.2005 ab. Das Urteil ist seit dem 01.06.2005 rechtskräftig. Die Eltern des Klägers sind seither im Besitz einer Duldung, da ihre Abschiebung in Ermangelung von Reisedokumenten tatsächlich nicht möglich ist.
Am 19.04.2005 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe - Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge - dem Bundesamt die Geburt des zu diesem Zeitpunkt fast ein Jahr alten Klägers mit. Mit Schreiben vom 28.04.2005 teilte das Bundesamt den Eltern des Klägers mit, hinsichtlich ihres Sohnes gelte ein Asylantrag als am 19.04.2005 gestellt. Es sei ihnen jedoch möglich, auf die Durchführung eines Asylverfahrens für ihr Kind zu verzichten. Andernfalls bestehe Gelegenheit, die Asylgründe ihres Sohnes binnen eines Monats vorzutragen. Auf das Schreiben des Bundesamtes reagierten die Eltern des Klägers nicht.
Mit Bescheid vom 21.06.2005 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Iran an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die den Asylantrag fingierende Vorschrift des § 14 a Abs. 2 AsylVfG erfasse auch solche Fälle, in denen der Asylantrag der Eltern bereits vor Inkrafttreten der Regelung am 01.01.2005 gestellt und das Kind dem Bundesamt gemeldet worden sei. Da der Kläger Asylgründe nicht geltend gemacht habe und die allgemeinen Verhältnisse im Iran nicht auf eine asylerhebliche Verfolgung schließen ließen, könne der Antrag keinen Erfolg haben.
Gegen den ihm am 29.06.2005 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 12.07.2005 bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des Bescheides, hilfsweise die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie - weiter hilfsweise - die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG begehrt hat. In der Sache hat er (lediglich) geltend gemacht, das Bundesamt habe einen Asylantrag zu Unrecht fingiert.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat den angegriffenen Bescheid durch Urteil vom 18.01.2006 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Wortlaut des § 14a AsylVfG lasse eine Anwendung auf den Kläger nicht zu, da dieser weder nach dem 01.01.2005 im Bundesgebiet geboren noch eingereist sei. Hätte der Gesetzgeber, dem die Problematik im Gesetzgebungsverfahren bekannt geworden sei, die Altfälle einbeziehen wollen, hätte er eine Formulierung - wie etwa in § 15a Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 AufenthG - gewählt.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Einzelnen geltend, § 14a Abs. 2 AsylVfG sei trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Übergangsvorschrift auf Kinder, die vor dem 01.01.2005 in Deutschland geboren wurden, anwendbar. Es komme für die Anwendbarkeit auf den Zugang der Anzeige beim Bundesamt an. Die Rechtsfolgen dieser Antragstellung entstünden in der Zukunft. Für eine Anwendbarkeit sprächen auch der Sinn und Zweck der Norm, überlange Aufenthaltszeiten von Familienverbänden durch sukzessive Asylantragstellung zu vermeiden, obwohl keinerlei aufenthaltsrechtliche Perspektive bestehe. Das Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage sei nicht schutzwürdig. Es stehe ihm frei, gemäß § 14a Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung eines Asylverfahrens zu verzichten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2006 - A 6 K 10990/05 zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angegriffene Urteil und verweist ergänzend auf die diesem Urteil entsprechende Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg. Weiter führt er aus, eine Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf Fälle der vorliegenden Art widerspreche dem Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Schon die Vielzahl der divergierenden Gerichtsentscheidungen zeige, dass die Erstreckung der Vorschrift mit diesem verfassungsrechtlichen Grundsatz im Konflikt stehe. Soweit eine Anwendung auf „Altfälle“ dennoch befürwortet werde, müsse dies konsequenterweise auch für die geänderte Fassung des § 26 Abs. 2 AsylVfG gelten mit der Folge, dass Familienangehörige, die den auf § 26 AsylVfG gestützten Asylantrag seinerzeit unverzüglich nach der Anerkennung des Stammberechtigten oder ihrer Geburt hätten stellen müssen, nunmehr – gewissermaßen rückwirkend - von diesem Erfordernis befreit seien. Die Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf „Altfälle“ sei auch nicht verfahrensökonomisch. Im Gegenteil bewirke sie mit Blick auf die Abschiebung der Restfamilie eher eine Verzögerung des Verfahrens. Obwohl die Asylantragsfiktion dem Wortlaut nach an die Anzeige der Geburt anknüpfe, sei verfahrensauslösend letztlich die Geburt selbst. Diese sei bei Inkrafttreten des Gesetzes indes schon abgeschlossen gewesen.
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Dem Senat liegen neben den Gerichtsakten des Berufungsverfahrens die Akten des Bundesamtes und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts - jeweils auch die Verfahren der Eltern des Klägers betreffend - vor. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung der Beklagten ist nach ihrer Zulassung statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet, denn die im Hauptantrag zulässige (isolierte) Anfechtungsklage bleibt in der Sache ebenso ohne Erfolg wie das hilfsweise zur Entscheidung gestellte Verpflichtungsbegehren.
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1. Der auf Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Bundesamtes gerichtete Hauptantrag ist als (isolierte) Anfechtungsklage statthaft. Für die Anfechtungsklage gegen die verfügte Abschiebungsandrohung (Ziff. 4 im Bescheid des Bundesamtes), die einen belastenden Verwaltungsakt darstellt, liegt dies auf der Hand und bedarf keiner näheren Erörterung. Statthaft ist aber auch die (isolierte) Anfechtungsklage gegen die ablehnenden Entscheidungen in Ziff. 1 bis 3 des angefochtenen Bescheids. Der Kläger vertritt insoweit die Auffassung, das Bundesamt sei zu Unrecht von der Fiktion eines Asylantrags nach § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG ausgegangen. Damit macht er der Sache nach geltend, es fehle schon an der Sachentscheidungsvoraussetzung des Antrags. Daher habe ein Bescheid - gleich welchen Inhalts - nicht ergehen dürfen. Für dieses Vorbringen, das die Rechtswidrigkeit der Antragsablehnung in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht beinhaltet, ist die isolierte Anfechtungsklage die einzig taugliche Klageart (so im Ergebnis auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.03.2006 - 10 LB 7/06 -). Insbesondere wäre die - hier hilfsweise erhobene - Verpflichtungsklage, wegen deren Spezialität die Statthaftigkeit der isolierten Anfechtungsklage regelmäßig verneint wird (vgl. ausführlich Bettermann, NJW 1960, 649; Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Auflage 2005, § 24 I), zur Überprüfung des Einwands des Klägers nicht geeignet. Denn die Verpflichtungsklage könnte nur erfolgreich sein, wenn der Kläger einen Antrag auf Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts gestellt hätte (vgl. statt Vieler: Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattslg., Band 1, Stand Oktober 2005, § 42 Abs.1 RdNr. 96). Das Nichtvorliegen eines Antrags (inzident) feststellen zu lassen, ist jedoch gerade Ziel seines mit dem Hauptantrag verfolgten Aufhebungsbegehrens. Dieses Ziel kann mit der Verpflichtungsklage folglich nicht erreicht werden. Auch eine Klage des Inhalts festzustellen, dass ein Asylantrag nicht als gestellt im Sinne des § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG gilt, wäre wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) unzulässig. Bestreitet der Kläger das Vorliegen eines verfahrensauslösenden Antrags und geht es ihm - wie hier - (nur) um die Beseitigung der Sachentscheidung und das Offenhalten der Möglichkeit, den Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts später zu beantragen, ist die isolierte Anfechtungsklage grundsätzlich statthaft (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 42 RdNr. 30; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 22 RdNr. 29), sofern das Interesse am Unterbleiben des nicht beantragten begünstigenden Verwaltungsakts von der Rechtsordnung als schützenswert anerkannt wird. Vorliegend ist das Rechtsschutzinteresse aber jedenfalls deswegen zu bejahen, weil es mit der bloßen Antragsablehnung nicht sein Bewenden hat. Denn beließe es der Kläger bei der negativen Entscheidung des Bundesamtes, könnte er einen weiteren Antrag nur unter den (erschwerten) Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG stellen. Zudem wäre die Entscheidung über die Antragsablehnung und - damit einher gehend - über die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, für die Dauer der Wirksamkeit der entsprechenden Verfügungen nach Maßgabe der §§ 4 Satz 1, 42 Satz 1 AsylVfG zu seinen Lasten verbindlich. In derartigen Fällen der nachteiligen materiell-rechtlichen Wirkung der Antragsablehnung ist von der Zulässigkeit (auch) der isolierten Anfechtungsklage auszugehen (s. im Einzelnen Kopp/Schenke, a.a.O.; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 18.03.1983 - 25 B 6285/79 -, BayVBl. 1984, 18 <20>).
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Das Rechtsschutzinteresse lässt sich in Bezug auf die somit statthafte isolierte Anfechtungsklage auch nicht mit der Begründung verneinen, der Kläger habe in Gestalt seines auf Anerkennung als Asylberechtigter gerichteten Hilfsantrags einen ausdrücklichen Asylantrag (§ 13 Abs. 1 AsylVfG) gestellt. Denn im Falle der Eventualklagehäufung fällt der Hilfsantrag erst dann zur Entscheidung an, wenn über den Hauptantrag negativ entschieden wurde. Dies war bislang nicht der Fall mit der Folge, dass der Hilfsantrag prozessual noch nicht angefallen und deshalb nicht zu berücksichtigen ist. In materiell-rechtlicher Hinsicht bewirkt dies ebenfalls, dass ein Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG nicht gestellt ist. Anträge auf Vornahme eines Verwaltungsakts sind bedingungsfeindlich (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 22 RdNr. 37). Sie können zwar - insoweit vergleichbar der prozessrechtlichen Situation - zueinander im Eventualverhältnis stehen, aber der Hauptantrag selbst muss unbedingt erhoben sein. Daran fehlt es vorliegend. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass in dem Hilfsantrag ein materieller Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG enthalten ist, stünde dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Hauptantrag jedenfalls unter der Bedingung der Abweisung des Hauptantrages und würde deshalb materiell-rechtlich keine Wirkung entfalten. Somit könnte er auch dem Rechtsschutzinteresse für eine isolierte Anfechtungsklage nicht entgegen gehalten werden. Auf die Frage, ob ein im gerichtlichen Verfahren gestellter Verpflichtungsantrag auf Anerkennung als Asylberechtigter überhaupt den Anforderungen an einen - für die Einleitung eines Verfahrens notwendigen (vgl. BayVGH, Urteil vom 10.09.1991 - 19 BZ 90.30695 -, BayVBl. 1992, 21) - Asylantrag genügt und im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG eine rückwirkende Heilung zu bewirken geeignet ist (vgl. dazu VG Braunschweig, Beschluss vom 08.05.2006 - 6 B 150/06 -), kommt es daher nicht an.
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2. Die somit insgesamt zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Vorschrift des § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist - mit Verfassungsrecht im Einklang stehend - auf den Kläger anwendbar, sodass es nicht an einem Asylantrag als Voraussetzung eines Asylverfahrens fehlt.
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§ 14 a Abs. 2 AsylVfG erfasst in Ermangelung einer ausdrücklichen Übergangsvorschrift neben all den Kindern, die nach dem 01.01.2005 im Bundesgebiet geboren worden oder dorthin eingereist sind, auch vor dem 01.01.2005 im Bundesgebiet geborene Kinder (sog. „Altfälle“), deren Geburt nach Inkrafttreten des § 14 a Abs. 2 AsylVfG angezeigt wurde. Nach der Regelungssystematik des Gesetzgebers des Zuwanderungsgesetzes in Bezug auf Übergangsvorschriften soll das seit dem 01.01.2005 in Kraft befindliche Recht grundsätzlich auch Anwendung auf solche Sachverhalte finden, die bereits in der Vergangenheit begründet worden sind (a). Ausnahmen von dieser Regelungssystematik gebieten für Fälle der vorliegenden Art weder der Wortlaut des § 14 a Abs. 2 AsylVfG (b) noch die übrigen der zu berücksichtigenden Auslegungskriterien (c). Die Grundrechte stehen einer Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG auf vor dem 1. Januar 2005 geborene Kinder nicht entgegen (d).
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a) § 14 a AsylVfG ist am 01.01.2005 in Kraft getreten und ist seither geltendes Recht. Namentlich galt es in dem Zeitpunkt, zu dem die Ausländerbehörde dem Bundesamt die Geburt des Klägers angezeigt und damit das Verfahren ausgelöst hat. Ob die Ausländerbehörde zur Anzeige der Geburt des Klägers am 19.04.2005 berechtigt und verpflichtet war, ist keine Frage der temporalen Normgeltung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG, sondern eine solche des materiell-rechtlichen Anwendungsbereichs der Norm. Der allgemeine Grundsatz des intertemporalen Verfahrensrechts, dass neues Verfahrensrecht vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an regelmäßig auch anhängige Verfahren erfasst, weshalb ein Beteiligter eine Beeinträchtigung seiner Rechte durch die Rechtsänderung regelmäßig nicht mit Erfolg geltend machen kann (BVerwG, Beschluss vom 06.12.1982 - 9 B 3520.82 -, BVerwGE 66, 312 <314>) ist deshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht von weiterführender Bedeutung (insoweit anders OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.03.2006, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04.2006 - 6 A 10211/06 -, juris).
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Aus einer Gesamtbetrachtung der Übergangsvorschriften des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30.07.2004 ergibt sich, dass der Gesetzgeber diejenigen Sachverhalte, die nicht den (geänderten) Regelungen des Zuwanderungsgesetzes unterfallen sollten, ausdrücklich benannt hat. Dies gilt zunächst für §§ 103, 104 Abs. 1 und 3 AufenthG, die die prinzipielle Weitergeltung einiger bis zum 01.01.2005 in Kraft befindlicher Vorschriften anordnen. Auch die Fortgeltung von Verwaltungsakten auf der Basis des außer Kraft getretenen Rechts ist ausdrücklich normiert worden (§§ 101, 102, 105 AufenthG). In ähnlicher Weise ist dies für die Übergangsvorschrift des § 87 b AsylVfG geschehen, die die (einzige) Ausnahme von der Regel der sofortigen Anwendbarkeit neuen Rechts in Gestalt der partiellen Weitergeltung des § 6 AsylVfG a.F. normiert. Eine Regelung dahingehend, dass § 14 a Abs. 2 AsylVfG nur in den Fällen der Einreise oder Geburt nach dem 01.01.2005 gelten soll, fehlt hingegen. An anderer Stelle des Zuwanderungsgesetzes hat der Gesetzgeber aber solche Regelungen getroffen, wie ein Blick auf § 15 a Abs. 6 AufenthG zeigt. Auch die Übergangsvorschriften aus Anlass der am 01.07.1993 in Kraft getretenen Änderungen (§§ 87, 87 a AsylVfG) verdeutlichen, dass diese - umgekehrte - Regelungssystematik durchaus gebräuchlich und dem Gesetzgeber bekannt ist. Es lässt sich damit feststellen, dass der Gesetzgeber im Zuwanderungsgesetz nicht etwa die ausnahmsweise Anwendung neuen Rechts auf in der Vergangenheit angelegte Sachverhalte angeordnet, sondern - im Gegenteil - wie in § 15 a Abs. 6 AufenthG nur die Ausnahmen von der sofortigen Anwendbarkeit einer Vorschrift geregelt hat. Dies ist zum einen im Hinblick auf das vom Kläger angesprochene, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Normenklarheit von Belang (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.04.2003 - 1 BvL 1/03 u.a. -, BVerfGE 108, 52). Zum anderen bleibt diese Regelungssystematik des Gesetzgebers nicht ohne Einfluss auf die Argumentationslast in Zweifelsfällen: Belegt werden muss der Fall der ausnahmsweisen Nichtanwendbarkeit einer Norm auf Sachverhalte mit Vergangenheitsbezug. Lässt hingegen die Auslegung einer Norm die Erstreckung auf solche Sachverhalte zu, so ist die Anwendung der Norm auf derartige Fälle regelmäßig nicht weiter begründungsbedürftig.
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b) Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist festzustellen, dass die grammatische Auslegung des § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG Fälle der vorliegenden Art nicht von ihrem Anwendungsbereich ausschließt. Nach dieser Vorschrift gilt mit dem Zugang der Anzeige über die Geburt des Kindes beim Bundesamt ein Asylantrag für das Kind als gestellt. Auf welches Kind sich diese Antragsfiktion bezieht, ergibt sich aus § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG. Danach ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind eines Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird, soweit ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhält. Die Antragsfiktion des § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG findet damit ohne weiteres Anwendung auf alle nach dem In-Kraft-Treten der Vorschrift am 01.01.2005 (Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz) eingereisten oder in Deutschland geborenen Kinder im Sinne des § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG. Dass sie ausschließlich für diese Gruppe von Kindern gilt, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, und zuvor geborene oder eingereiste Kinder von ihrem Geltungsbereich ausschließt, kann dem Wortlaut der Vorschrift aber nicht entnommen werden. Insbesondere lässt die Verwendung der Zeitform des Präsens einen solchen Schluss nicht zu (Schenk, in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 14 a AsylVfG RdNr. 24; anders OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.02.2006 - 3 B 35.05 -, Asylmagazin 2006, 53). Zum einen bezieht sich die Präsensformulierung hinsichtlich der die Rechtsfolge auslösenden Ereignisse der Einreise oder der Geburt eines unter 16 Jahre alten Kindes auf die zeitliche Abfolge zu der vorangegangenen Asylantragstellung des jeweiligen Elternteils. Insoweit kann aber der Gesetzeswortlaut nicht (nur) so verstanden werden, dass hiermit eine Einreise oder eine Geburt nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung am 01.01.2005 gemeint ist. Vielmehr lässt sich lediglich eine zeitliche Abfolge dahin erkennen, dass das entsprechende Ereignis eine vorherige Antragstellung eines Elternteiles voraussetzt. Zum anderen hat der Gesetzgeber des Zuwanderungsgesetzes vielfach unterschiedliche Zeitformen verwandt, ohne dass dies verlässliche Rückschlüsse auf den Anwendungsbereich der Norm ermöglicht. So setzt etwa die schon genannte Bestimmung des § 104 Abs. 3 AufenthG, die ebenso wie § 14 a Abs. 2 AsylVfG im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 in Kraft getreten ist, voraus, dass ein Ausländer sich schon vor diesem Datum rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat und dessen Kind schon vor diesem Tag geboren wurde. Dem gegenüber wird in § 15 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG das Partizip des Perfekt („eingereiste Ausländer“) gebraucht, obwohl die Regelung nach § 15 a Abs. 6 AufenthG nicht für Personen gilt, die „nachweislich vor dem 01.01.2005 eingereist sind“. Die Zeitformen der Vorschriften, die im Zuge des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 in Kraft gesetzt wurden, lassen mithin keinen sicheren Schluss auf den davon erfassten Personenkreis zu und können nicht dafür fruchtbar gemacht werden, dass der Gesetzgeber entgegen seinem sonstigen Regelungskonzept in Bezug auf Übergangsvorschriften ausnahmsweise keine sofortige Erstreckung auf in die Vergangenheit reichende Sachverhalte bezweckt hat. Entgegen der Ansicht des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 01.02.2006, a.a.O.) kann auch aus der Verwendung des Wortes „unverzüglich“ nicht geschlossen werden, dass damit Geburten oder Einreisen aus der Zeit vor dem 01.01.2005 von der Regelung nicht erfasst werden sollten. Denn die Verpflichtung zu zeitnahem Handeln ist auch sinnvoll und erfüllbar, wenn die Handlungspflicht erst später begründet wird (ebenso OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.03.2006 - 10 LB 7/06 -). Die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Einreise oder Geburt beginnt in diesem Fall mit dem Entstehen der Anzeigepflicht am 01.01.2005. Der Kläger ist somit nach der grammatischen Auslegung vom Anwendungsbereich der Norm nicht ausgeschlossen.
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c) Auch die systematische und die teleologische Auslegung schließen nicht aus, dass § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG auf „Altfälle“ wie den hiesigen Anwendung findet. Die Einführung der genannten Norm steht in einem engen systematischen Zusammenhang mit der Änderung des § 26 Abs. 2 AsylVfG. Nach der bis 31.12.2004 geltenden Fassung des § 26 AsylVfG setzte die Anerkennung eines Kindes eines Asylberechtigten voraus, dass dieses unverzüglich nach seiner Einreise einen Asylantrag gestellt hatte. Dieses Erfordernis ist mit der Neuregelung entfallen. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420 S. 109) bemerkt hierzu, dass hierdurch bei den Kindern, die vor Vollendung des 16. Lebensjahres ins Bundesgebiet eingereist sind, keine inhaltliche Änderung entstehe, da insoweit die Fiktionswirkung des § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG greife. 16- bis 18-jährige ledige Kinder könnten künftig bis kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit der Asylantragstellung warten. Ob diese Erwägungen der Bundesregierung inhaltlich in jeder Hinsicht zutreffen, erscheint zwar fraglich. Denn die Anzeigepflicht nach § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG knüpft nicht nur an die Geburt oder die Einreise in das Bundesgebiet, sondern zusätzlich an einen ganz bestimmten Aufenthaltsstatus an, der demjenigen des Stammberechtigten, der Familienasyl oder Familienabschiebungsschutz nach § 26 AsylVfG allein zu vermitteln in der Lage ist, regelmäßig nicht entsprechen wird. Soweit nämlich Asylberechtigte - wie regelmäßig - über einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 25 Abs. 1, 26 Abs. 3 AufenthG verfügen werden, ist die Einreise ihrer unter 16 Jahre alten Kinder nicht anzeigepflichtig im Sinne des § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG. Insoweit dürfte das von der Bundesregierung angenommene Zusammenspiel der §§ 14 a Abs. 2 und 26 Abs. 2 AsylVfG daher fraglich sein (anders aber OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.03.2006, a.a.O.). Dessen ungeachtet hat der Gesetzgeber jedenfalls eine systematische Verknüpfung beider Vorschriften hergestellt und geht - wenn auch möglicherweise teilweise unzutreffend - davon aus, dass § 14 a Abs. 2 AsylVfG hinsichtlich der Einreise von unter 16 Jahre alten Kindern Asylberechtigter an die Stelle der bisherigen Regelung des § 26 Abs. 2 AsylVfG getreten ist. Die Richtigkeit dieser Erwägung zugrunde gelegt, spräche dies - worauf das OVG Niedersachsen mit näherer Begründung (a.a.O.) zutreffend hinweist - eher für, jedenfalls aber nicht gegen eine Erstreckung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch auf „Altfälle“. Jedenfalls - und dies ist entscheidend - ist aus all dem klar zu erkennen, dass der Wille des Gesetzgebers darauf gerichtet ist, auch vor dem 01.01.2005 geborene oder eingereiste Kinder zu erfassen.
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Für die Anwendbarkeit der Vorschrift auch auf Altfälle spricht außer den vorstehenden Gründen vor allem auch eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung des § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420 S. 108) dient § 14 a AsylVfG dem Zweck, durch die „Fiktion der Asylantragstellung für ledige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr“ zu verhindern, „dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen. Damit würden „auch die in der Vergangenheit regelmäßig als notwendig erachteten Altfall- oder Härtefallregelungen weitgehend entfallen können“. Der in dieser Weise zum Ausdruck gebrachte Gesetzeszweck kommt aber nur dann umfassend (optimal) zum Tragen, wenn auch die Altfälle von der Norm des § 14 a Abs. 2 AsylVfG erfasst werden. Dem Gesetzgeber ist daher zu unterstellen, dass er die von ihm als Missbrauch und Umgehung angesehene Vorgehensweise, bei drohender Abschiebung sukzessiv Asylanträge für minderjährige Kinder zu stellen, möglichst rasch, umfassend und effektiv unterbunden wissen will (so OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.03.2006, a.a.O.). Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, § 14 a Abs. 2 AsylVfG wirke eher verfahrensunökonomisch und aufenthaltsverlängernd, mag dies im Einzelfall dann der Fall sein, wenn das Bundesamt nicht nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG verfährt und den Asylantrag (nur) als schlicht unbegründet ablehnt. Dies ändert aber weder etwas an der gegenteiligen Einschätzung des Gesetzgebers, auf die es mit Blick auf die Auslegung des Vorschrift vornehmlich ankommt, noch darf verkannt werden, dass jedenfalls in der Regel die (Gesamt-)Aufenthaltszeiten einer erfolglos um Asyl nachsuchenden Familie durch die Einführung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG abnehmen werden.
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d) Ergibt sich nach Vorstehendem unter Berücksichtigung der gängigen Auslegungstopoi, dass Fälle der vorliegenden Art nicht vom Anwendungsbereich des § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG ausgeschlossen sind, stellt sich die Frage, ob die Anwendung des § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG auf den Kläger auch mit Verfassungsrecht im Einklang steht. Dies ist der Fall. Namentlich ist darin keine echte Rückwirkung der Norm zu erblicken. Eine Rechtsnorm entfaltet Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.5.1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 <241>). Der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung eintreten sollen. Grundsätzlich gestatten die Grundrechte nur ein belastendes Gesetz, dessen Rechtsfolgen für einen frühestens mit der Verkündung beginnenden Zeitraum eintreten. Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten (Rückbewirkung von Rechtsfolgen, "echte" Rückwirkung), ist - von wenigen Ausnahmen abgesehen - in aller Regel unzulässig. Der von einem Gesetz Betroffene muss grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Verkündung einer Neuregelung darauf vertrauen können, dass er nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung unterworfen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1986, a.a.O. S. 242, 254). Dieser Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage beruht verfassungsrechtlich vorrangig auf den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. statt Vieler BVerfG, Beschluss vom 03.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67 <78>).
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Demgegenüber betrifft die tatbestandliche Rückanknüpfung ("unechte" Rückwirkung) nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.07.1971 - 1 BvR 766/66 -, BVerfGE 31, 275 <292 ff.>; Beschluss vom 14.05.1986, a.a.O. S. 242). Diese Tatbestände, die den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Umständen aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig machen, unterliegen weniger strengen Beschränkungen als die Rückbewirkung von Rechtsfolgen.
26 
Da § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG zwar an einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt (Geburt oder Einreise eines Kindes von Ausländern nach Stellung eines Asylantrags) anknüpft, Rechtsfolgen aber nicht rückbewirkt, kann von einer echten Rückwirkung nicht die Rede sein. Vielmehr knüpft die Norm nur tatbestandlich an ein in der Vergangenheit liegendes Ereignis an und unterwirft dieses Ereignis einer (gegenwärtigen) Anzeigepflicht. In solchen Fällen der unechten Rückwirkung ist das Vertrauen des Normadressaten in den Fortbestand der gesetzlichen Regelung gegen die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen (BVerfG, Beschluss vom 5.2.2002 - 2 BvR 305/93 u.a. -, BVerfGE 105, 17 <40>). Diese Abwägung ergibt im vorliegenden Fall, dass das durch Auslegung ermittelte Ergebnis mit Verfassungsrecht im Einklang steht. Die hier in Rede stehende unechte Rückwirkung ist zur Erreichung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Zielsetzung, sukzessive Asylantragstellungen und - hieraus resultierende - überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive gerade im Zusammenwirken mit § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG zu verhindern, geeignet und erforderlich. Der Kläger, der insoweit schon von der Nichteignung der Norm auszugehen scheint, vermochte ein besser oder auch nur gleich geeignetes Mittel zur Vermeidung sukzessiver Asylantragstellungen und hieraus resultierender überlanger Aufenthaltszeiten in Deutschland nicht aufzuzeigen. Solche Alternativregelungen sind auch nicht ersichtlich. Die Erstreckung der Norm auf den Kläger ist auch angemessen. Das Interesse des Klägers an der Beibehaltung des im Zeitpunkt seiner Geburt bestehenden Zustandes wiegt deutlich geringer als das gegenläufige öffentliche Interesse. Der Kläger hatte vor der Verkündung des Zuwanderungsgesetzes nichts "ins Werk gesetzt", was durch § 14 a Abs. 2 AsylVfG gleichsam entwertet würde. Er bzw. seine Eltern hatten lediglich davon abgesehen, einen Asylantrag zu stellen, und ein solcher wurde seinerzeit auch nicht fingiert. Das Interesse am Fortbestand dieser verfahrensrechtlichen Situation kann folglich nur darin bestehen, den Zeitpunkt der Einleitung eines Asylverfahrens selbst und unabhängig von einer gesetzlichen Antragsfiktion bestimmen zu können. Diesem - schon an sich nicht in einem dem Anliegen des Gesetzgebers vergleichbaren Maße - schützenswerten Interesse wird zum einen durch die Verzichtsklausel in § 14 a Abs. 3 AsylVfG Rechnung getragen. Zum anderen bleibt es dem Kläger - sollte er politische Verfolgung zu einem späteren Zeitpunkt zu gewärtigen haben - unbenommen, dies zum Anlass eines weiteren Asylantrags zu machen, der nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG einer Prüfung anhand des Asylgrundrechts zugänglich wäre. Wie auch der vorliegende Fall, in welchem der Kläger hilfsweise einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gestellt hat, zeigt, ist die Durchführung eines Asylverfahrens als solches kein Umstand, der eine Ausnahme von dem durch Auslegung bestätigten Regelungskonzept des Gesetzgebers in Gestalt einer verfassungskonformen Interpretation des § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG erforderlich machte. Das Bundesamt hat daher zu Recht aufgrund der Anzeige der Ausländerbehörde ein Asylverfahren für den Kläger durchgeführt. Die im Hauptantrag allein auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten gerichtete Anfechtungsklage des Klägers ist dem zu Folge unbegründet.
27 
3. Der auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtete Hilfsantrag des Klägers ist ebenso zulässig wie dessen weiterer, auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichteter Hilfsantrag. Die Hilfsanträge sind aber unbegründet. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auch auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung keine individuellen Asylgründe für den Kläger vorgetragen. Die allgemeinen Verhältnisse im Iran lassen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger in Deutschland als Kind von Asylbewerbern geboren wurde, nicht erwarten, dass dieser derzeit politische Verfolgung oder die in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bezeichneten Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hat.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Der Senat lässt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Revision zu, da es sich bei der Frage, ob § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem 1. Januar 2005 geborene ausländische Kinder anwendbar ist, um eine obergerichtlich unterschiedlich beantwortete Rechtsfrage des revisiblen Rechts handelt, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.

Gründe

 
14 
Die Berufung der Beklagten ist nach ihrer Zulassung statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet, denn die im Hauptantrag zulässige (isolierte) Anfechtungsklage bleibt in der Sache ebenso ohne Erfolg wie das hilfsweise zur Entscheidung gestellte Verpflichtungsbegehren.
15 
1. Der auf Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Bundesamtes gerichtete Hauptantrag ist als (isolierte) Anfechtungsklage statthaft. Für die Anfechtungsklage gegen die verfügte Abschiebungsandrohung (Ziff. 4 im Bescheid des Bundesamtes), die einen belastenden Verwaltungsakt darstellt, liegt dies auf der Hand und bedarf keiner näheren Erörterung. Statthaft ist aber auch die (isolierte) Anfechtungsklage gegen die ablehnenden Entscheidungen in Ziff. 1 bis 3 des angefochtenen Bescheids. Der Kläger vertritt insoweit die Auffassung, das Bundesamt sei zu Unrecht von der Fiktion eines Asylantrags nach § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG ausgegangen. Damit macht er der Sache nach geltend, es fehle schon an der Sachentscheidungsvoraussetzung des Antrags. Daher habe ein Bescheid - gleich welchen Inhalts - nicht ergehen dürfen. Für dieses Vorbringen, das die Rechtswidrigkeit der Antragsablehnung in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht beinhaltet, ist die isolierte Anfechtungsklage die einzig taugliche Klageart (so im Ergebnis auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.03.2006 - 10 LB 7/06 -). Insbesondere wäre die - hier hilfsweise erhobene - Verpflichtungsklage, wegen deren Spezialität die Statthaftigkeit der isolierten Anfechtungsklage regelmäßig verneint wird (vgl. ausführlich Bettermann, NJW 1960, 649; Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Auflage 2005, § 24 I), zur Überprüfung des Einwands des Klägers nicht geeignet. Denn die Verpflichtungsklage könnte nur erfolgreich sein, wenn der Kläger einen Antrag auf Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts gestellt hätte (vgl. statt Vieler: Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattslg., Band 1, Stand Oktober 2005, § 42 Abs.1 RdNr. 96). Das Nichtvorliegen eines Antrags (inzident) feststellen zu lassen, ist jedoch gerade Ziel seines mit dem Hauptantrag verfolgten Aufhebungsbegehrens. Dieses Ziel kann mit der Verpflichtungsklage folglich nicht erreicht werden. Auch eine Klage des Inhalts festzustellen, dass ein Asylantrag nicht als gestellt im Sinne des § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG gilt, wäre wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) unzulässig. Bestreitet der Kläger das Vorliegen eines verfahrensauslösenden Antrags und geht es ihm - wie hier - (nur) um die Beseitigung der Sachentscheidung und das Offenhalten der Möglichkeit, den Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts später zu beantragen, ist die isolierte Anfechtungsklage grundsätzlich statthaft (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 42 RdNr. 30; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 22 RdNr. 29), sofern das Interesse am Unterbleiben des nicht beantragten begünstigenden Verwaltungsakts von der Rechtsordnung als schützenswert anerkannt wird. Vorliegend ist das Rechtsschutzinteresse aber jedenfalls deswegen zu bejahen, weil es mit der bloßen Antragsablehnung nicht sein Bewenden hat. Denn beließe es der Kläger bei der negativen Entscheidung des Bundesamtes, könnte er einen weiteren Antrag nur unter den (erschwerten) Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG stellen. Zudem wäre die Entscheidung über die Antragsablehnung und - damit einher gehend - über die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, für die Dauer der Wirksamkeit der entsprechenden Verfügungen nach Maßgabe der §§ 4 Satz 1, 42 Satz 1 AsylVfG zu seinen Lasten verbindlich. In derartigen Fällen der nachteiligen materiell-rechtlichen Wirkung der Antragsablehnung ist von der Zulässigkeit (auch) der isolierten Anfechtungsklage auszugehen (s. im Einzelnen Kopp/Schenke, a.a.O.; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 18.03.1983 - 25 B 6285/79 -, BayVBl. 1984, 18 <20>).
16 
Das Rechtsschutzinteresse lässt sich in Bezug auf die somit statthafte isolierte Anfechtungsklage auch nicht mit der Begründung verneinen, der Kläger habe in Gestalt seines auf Anerkennung als Asylberechtigter gerichteten Hilfsantrags einen ausdrücklichen Asylantrag (§ 13 Abs. 1 AsylVfG) gestellt. Denn im Falle der Eventualklagehäufung fällt der Hilfsantrag erst dann zur Entscheidung an, wenn über den Hauptantrag negativ entschieden wurde. Dies war bislang nicht der Fall mit der Folge, dass der Hilfsantrag prozessual noch nicht angefallen und deshalb nicht zu berücksichtigen ist. In materiell-rechtlicher Hinsicht bewirkt dies ebenfalls, dass ein Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG nicht gestellt ist. Anträge auf Vornahme eines Verwaltungsakts sind bedingungsfeindlich (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 22 RdNr. 37). Sie können zwar - insoweit vergleichbar der prozessrechtlichen Situation - zueinander im Eventualverhältnis stehen, aber der Hauptantrag selbst muss unbedingt erhoben sein. Daran fehlt es vorliegend. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass in dem Hilfsantrag ein materieller Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG enthalten ist, stünde dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Hauptantrag jedenfalls unter der Bedingung der Abweisung des Hauptantrages und würde deshalb materiell-rechtlich keine Wirkung entfalten. Somit könnte er auch dem Rechtsschutzinteresse für eine isolierte Anfechtungsklage nicht entgegen gehalten werden. Auf die Frage, ob ein im gerichtlichen Verfahren gestellter Verpflichtungsantrag auf Anerkennung als Asylberechtigter überhaupt den Anforderungen an einen - für die Einleitung eines Verfahrens notwendigen (vgl. BayVGH, Urteil vom 10.09.1991 - 19 BZ 90.30695 -, BayVBl. 1992, 21) - Asylantrag genügt und im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG eine rückwirkende Heilung zu bewirken geeignet ist (vgl. dazu VG Braunschweig, Beschluss vom 08.05.2006 - 6 B 150/06 -), kommt es daher nicht an.
17 
2. Die somit insgesamt zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Vorschrift des § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist - mit Verfassungsrecht im Einklang stehend - auf den Kläger anwendbar, sodass es nicht an einem Asylantrag als Voraussetzung eines Asylverfahrens fehlt.
18 
§ 14 a Abs. 2 AsylVfG erfasst in Ermangelung einer ausdrücklichen Übergangsvorschrift neben all den Kindern, die nach dem 01.01.2005 im Bundesgebiet geboren worden oder dorthin eingereist sind, auch vor dem 01.01.2005 im Bundesgebiet geborene Kinder (sog. „Altfälle“), deren Geburt nach Inkrafttreten des § 14 a Abs. 2 AsylVfG angezeigt wurde. Nach der Regelungssystematik des Gesetzgebers des Zuwanderungsgesetzes in Bezug auf Übergangsvorschriften soll das seit dem 01.01.2005 in Kraft befindliche Recht grundsätzlich auch Anwendung auf solche Sachverhalte finden, die bereits in der Vergangenheit begründet worden sind (a). Ausnahmen von dieser Regelungssystematik gebieten für Fälle der vorliegenden Art weder der Wortlaut des § 14 a Abs. 2 AsylVfG (b) noch die übrigen der zu berücksichtigenden Auslegungskriterien (c). Die Grundrechte stehen einer Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG auf vor dem 1. Januar 2005 geborene Kinder nicht entgegen (d).
19 
a) § 14 a AsylVfG ist am 01.01.2005 in Kraft getreten und ist seither geltendes Recht. Namentlich galt es in dem Zeitpunkt, zu dem die Ausländerbehörde dem Bundesamt die Geburt des Klägers angezeigt und damit das Verfahren ausgelöst hat. Ob die Ausländerbehörde zur Anzeige der Geburt des Klägers am 19.04.2005 berechtigt und verpflichtet war, ist keine Frage der temporalen Normgeltung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG, sondern eine solche des materiell-rechtlichen Anwendungsbereichs der Norm. Der allgemeine Grundsatz des intertemporalen Verfahrensrechts, dass neues Verfahrensrecht vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an regelmäßig auch anhängige Verfahren erfasst, weshalb ein Beteiligter eine Beeinträchtigung seiner Rechte durch die Rechtsänderung regelmäßig nicht mit Erfolg geltend machen kann (BVerwG, Beschluss vom 06.12.1982 - 9 B 3520.82 -, BVerwGE 66, 312 <314>) ist deshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht von weiterführender Bedeutung (insoweit anders OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.03.2006, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04.2006 - 6 A 10211/06 -, juris).
20 
Aus einer Gesamtbetrachtung der Übergangsvorschriften des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30.07.2004 ergibt sich, dass der Gesetzgeber diejenigen Sachverhalte, die nicht den (geänderten) Regelungen des Zuwanderungsgesetzes unterfallen sollten, ausdrücklich benannt hat. Dies gilt zunächst für §§ 103, 104 Abs. 1 und 3 AufenthG, die die prinzipielle Weitergeltung einiger bis zum 01.01.2005 in Kraft befindlicher Vorschriften anordnen. Auch die Fortgeltung von Verwaltungsakten auf der Basis des außer Kraft getretenen Rechts ist ausdrücklich normiert worden (§§ 101, 102, 105 AufenthG). In ähnlicher Weise ist dies für die Übergangsvorschrift des § 87 b AsylVfG geschehen, die die (einzige) Ausnahme von der Regel der sofortigen Anwendbarkeit neuen Rechts in Gestalt der partiellen Weitergeltung des § 6 AsylVfG a.F. normiert. Eine Regelung dahingehend, dass § 14 a Abs. 2 AsylVfG nur in den Fällen der Einreise oder Geburt nach dem 01.01.2005 gelten soll, fehlt hingegen. An anderer Stelle des Zuwanderungsgesetzes hat der Gesetzgeber aber solche Regelungen getroffen, wie ein Blick auf § 15 a Abs. 6 AufenthG zeigt. Auch die Übergangsvorschriften aus Anlass der am 01.07.1993 in Kraft getretenen Änderungen (§§ 87, 87 a AsylVfG) verdeutlichen, dass diese - umgekehrte - Regelungssystematik durchaus gebräuchlich und dem Gesetzgeber bekannt ist. Es lässt sich damit feststellen, dass der Gesetzgeber im Zuwanderungsgesetz nicht etwa die ausnahmsweise Anwendung neuen Rechts auf in der Vergangenheit angelegte Sachverhalte angeordnet, sondern - im Gegenteil - wie in § 15 a Abs. 6 AufenthG nur die Ausnahmen von der sofortigen Anwendbarkeit einer Vorschrift geregelt hat. Dies ist zum einen im Hinblick auf das vom Kläger angesprochene, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Normenklarheit von Belang (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.04.2003 - 1 BvL 1/03 u.a. -, BVerfGE 108, 52). Zum anderen bleibt diese Regelungssystematik des Gesetzgebers nicht ohne Einfluss auf die Argumentationslast in Zweifelsfällen: Belegt werden muss der Fall der ausnahmsweisen Nichtanwendbarkeit einer Norm auf Sachverhalte mit Vergangenheitsbezug. Lässt hingegen die Auslegung einer Norm die Erstreckung auf solche Sachverhalte zu, so ist die Anwendung der Norm auf derartige Fälle regelmäßig nicht weiter begründungsbedürftig.
21 
b) Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes ist festzustellen, dass die grammatische Auslegung des § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG Fälle der vorliegenden Art nicht von ihrem Anwendungsbereich ausschließt. Nach dieser Vorschrift gilt mit dem Zugang der Anzeige über die Geburt des Kindes beim Bundesamt ein Asylantrag für das Kind als gestellt. Auf welches Kind sich diese Antragsfiktion bezieht, ergibt sich aus § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG. Danach ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind eines Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird, soweit ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhält. Die Antragsfiktion des § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG findet damit ohne weiteres Anwendung auf alle nach dem In-Kraft-Treten der Vorschrift am 01.01.2005 (Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz) eingereisten oder in Deutschland geborenen Kinder im Sinne des § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG. Dass sie ausschließlich für diese Gruppe von Kindern gilt, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, und zuvor geborene oder eingereiste Kinder von ihrem Geltungsbereich ausschließt, kann dem Wortlaut der Vorschrift aber nicht entnommen werden. Insbesondere lässt die Verwendung der Zeitform des Präsens einen solchen Schluss nicht zu (Schenk, in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 14 a AsylVfG RdNr. 24; anders OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.02.2006 - 3 B 35.05 -, Asylmagazin 2006, 53). Zum einen bezieht sich die Präsensformulierung hinsichtlich der die Rechtsfolge auslösenden Ereignisse der Einreise oder der Geburt eines unter 16 Jahre alten Kindes auf die zeitliche Abfolge zu der vorangegangenen Asylantragstellung des jeweiligen Elternteils. Insoweit kann aber der Gesetzeswortlaut nicht (nur) so verstanden werden, dass hiermit eine Einreise oder eine Geburt nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung am 01.01.2005 gemeint ist. Vielmehr lässt sich lediglich eine zeitliche Abfolge dahin erkennen, dass das entsprechende Ereignis eine vorherige Antragstellung eines Elternteiles voraussetzt. Zum anderen hat der Gesetzgeber des Zuwanderungsgesetzes vielfach unterschiedliche Zeitformen verwandt, ohne dass dies verlässliche Rückschlüsse auf den Anwendungsbereich der Norm ermöglicht. So setzt etwa die schon genannte Bestimmung des § 104 Abs. 3 AufenthG, die ebenso wie § 14 a Abs. 2 AsylVfG im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 in Kraft getreten ist, voraus, dass ein Ausländer sich schon vor diesem Datum rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat und dessen Kind schon vor diesem Tag geboren wurde. Dem gegenüber wird in § 15 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG das Partizip des Perfekt („eingereiste Ausländer“) gebraucht, obwohl die Regelung nach § 15 a Abs. 6 AufenthG nicht für Personen gilt, die „nachweislich vor dem 01.01.2005 eingereist sind“. Die Zeitformen der Vorschriften, die im Zuge des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 in Kraft gesetzt wurden, lassen mithin keinen sicheren Schluss auf den davon erfassten Personenkreis zu und können nicht dafür fruchtbar gemacht werden, dass der Gesetzgeber entgegen seinem sonstigen Regelungskonzept in Bezug auf Übergangsvorschriften ausnahmsweise keine sofortige Erstreckung auf in die Vergangenheit reichende Sachverhalte bezweckt hat. Entgegen der Ansicht des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 01.02.2006, a.a.O.) kann auch aus der Verwendung des Wortes „unverzüglich“ nicht geschlossen werden, dass damit Geburten oder Einreisen aus der Zeit vor dem 01.01.2005 von der Regelung nicht erfasst werden sollten. Denn die Verpflichtung zu zeitnahem Handeln ist auch sinnvoll und erfüllbar, wenn die Handlungspflicht erst später begründet wird (ebenso OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.03.2006 - 10 LB 7/06 -). Die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Einreise oder Geburt beginnt in diesem Fall mit dem Entstehen der Anzeigepflicht am 01.01.2005. Der Kläger ist somit nach der grammatischen Auslegung vom Anwendungsbereich der Norm nicht ausgeschlossen.
22 
c) Auch die systematische und die teleologische Auslegung schließen nicht aus, dass § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG auf „Altfälle“ wie den hiesigen Anwendung findet. Die Einführung der genannten Norm steht in einem engen systematischen Zusammenhang mit der Änderung des § 26 Abs. 2 AsylVfG. Nach der bis 31.12.2004 geltenden Fassung des § 26 AsylVfG setzte die Anerkennung eines Kindes eines Asylberechtigten voraus, dass dieses unverzüglich nach seiner Einreise einen Asylantrag gestellt hatte. Dieses Erfordernis ist mit der Neuregelung entfallen. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420 S. 109) bemerkt hierzu, dass hierdurch bei den Kindern, die vor Vollendung des 16. Lebensjahres ins Bundesgebiet eingereist sind, keine inhaltliche Änderung entstehe, da insoweit die Fiktionswirkung des § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG greife. 16- bis 18-jährige ledige Kinder könnten künftig bis kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit der Asylantragstellung warten. Ob diese Erwägungen der Bundesregierung inhaltlich in jeder Hinsicht zutreffen, erscheint zwar fraglich. Denn die Anzeigepflicht nach § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG knüpft nicht nur an die Geburt oder die Einreise in das Bundesgebiet, sondern zusätzlich an einen ganz bestimmten Aufenthaltsstatus an, der demjenigen des Stammberechtigten, der Familienasyl oder Familienabschiebungsschutz nach § 26 AsylVfG allein zu vermitteln in der Lage ist, regelmäßig nicht entsprechen wird. Soweit nämlich Asylberechtigte - wie regelmäßig - über einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 25 Abs. 1, 26 Abs. 3 AufenthG verfügen werden, ist die Einreise ihrer unter 16 Jahre alten Kinder nicht anzeigepflichtig im Sinne des § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG. Insoweit dürfte das von der Bundesregierung angenommene Zusammenspiel der §§ 14 a Abs. 2 und 26 Abs. 2 AsylVfG daher fraglich sein (anders aber OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.03.2006, a.a.O.). Dessen ungeachtet hat der Gesetzgeber jedenfalls eine systematische Verknüpfung beider Vorschriften hergestellt und geht - wenn auch möglicherweise teilweise unzutreffend - davon aus, dass § 14 a Abs. 2 AsylVfG hinsichtlich der Einreise von unter 16 Jahre alten Kindern Asylberechtigter an die Stelle der bisherigen Regelung des § 26 Abs. 2 AsylVfG getreten ist. Die Richtigkeit dieser Erwägung zugrunde gelegt, spräche dies - worauf das OVG Niedersachsen mit näherer Begründung (a.a.O.) zutreffend hinweist - eher für, jedenfalls aber nicht gegen eine Erstreckung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch auf „Altfälle“. Jedenfalls - und dies ist entscheidend - ist aus all dem klar zu erkennen, dass der Wille des Gesetzgebers darauf gerichtet ist, auch vor dem 01.01.2005 geborene oder eingereiste Kinder zu erfassen.
23 
Für die Anwendbarkeit der Vorschrift auch auf Altfälle spricht außer den vorstehenden Gründen vor allem auch eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung des § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420 S. 108) dient § 14 a AsylVfG dem Zweck, durch die „Fiktion der Asylantragstellung für ledige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr“ zu verhindern, „dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen. Damit würden „auch die in der Vergangenheit regelmäßig als notwendig erachteten Altfall- oder Härtefallregelungen weitgehend entfallen können“. Der in dieser Weise zum Ausdruck gebrachte Gesetzeszweck kommt aber nur dann umfassend (optimal) zum Tragen, wenn auch die Altfälle von der Norm des § 14 a Abs. 2 AsylVfG erfasst werden. Dem Gesetzgeber ist daher zu unterstellen, dass er die von ihm als Missbrauch und Umgehung angesehene Vorgehensweise, bei drohender Abschiebung sukzessiv Asylanträge für minderjährige Kinder zu stellen, möglichst rasch, umfassend und effektiv unterbunden wissen will (so OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.03.2006, a.a.O.). Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, § 14 a Abs. 2 AsylVfG wirke eher verfahrensunökonomisch und aufenthaltsverlängernd, mag dies im Einzelfall dann der Fall sein, wenn das Bundesamt nicht nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG verfährt und den Asylantrag (nur) als schlicht unbegründet ablehnt. Dies ändert aber weder etwas an der gegenteiligen Einschätzung des Gesetzgebers, auf die es mit Blick auf die Auslegung des Vorschrift vornehmlich ankommt, noch darf verkannt werden, dass jedenfalls in der Regel die (Gesamt-)Aufenthaltszeiten einer erfolglos um Asyl nachsuchenden Familie durch die Einführung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG abnehmen werden.
24 
d) Ergibt sich nach Vorstehendem unter Berücksichtigung der gängigen Auslegungstopoi, dass Fälle der vorliegenden Art nicht vom Anwendungsbereich des § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG ausgeschlossen sind, stellt sich die Frage, ob die Anwendung des § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG auf den Kläger auch mit Verfassungsrecht im Einklang steht. Dies ist der Fall. Namentlich ist darin keine echte Rückwirkung der Norm zu erblicken. Eine Rechtsnorm entfaltet Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.5.1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 <241>). Der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung eintreten sollen. Grundsätzlich gestatten die Grundrechte nur ein belastendes Gesetz, dessen Rechtsfolgen für einen frühestens mit der Verkündung beginnenden Zeitraum eintreten. Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten (Rückbewirkung von Rechtsfolgen, "echte" Rückwirkung), ist - von wenigen Ausnahmen abgesehen - in aller Regel unzulässig. Der von einem Gesetz Betroffene muss grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Verkündung einer Neuregelung darauf vertrauen können, dass er nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung unterworfen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1986, a.a.O. S. 242, 254). Dieser Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage beruht verfassungsrechtlich vorrangig auf den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. statt Vieler BVerfG, Beschluss vom 03.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67 <78>).
25 
Demgegenüber betrifft die tatbestandliche Rückanknüpfung ("unechte" Rückwirkung) nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.07.1971 - 1 BvR 766/66 -, BVerfGE 31, 275 <292 ff.>; Beschluss vom 14.05.1986, a.a.O. S. 242). Diese Tatbestände, die den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Umständen aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig machen, unterliegen weniger strengen Beschränkungen als die Rückbewirkung von Rechtsfolgen.
26 
Da § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG zwar an einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt (Geburt oder Einreise eines Kindes von Ausländern nach Stellung eines Asylantrags) anknüpft, Rechtsfolgen aber nicht rückbewirkt, kann von einer echten Rückwirkung nicht die Rede sein. Vielmehr knüpft die Norm nur tatbestandlich an ein in der Vergangenheit liegendes Ereignis an und unterwirft dieses Ereignis einer (gegenwärtigen) Anzeigepflicht. In solchen Fällen der unechten Rückwirkung ist das Vertrauen des Normadressaten in den Fortbestand der gesetzlichen Regelung gegen die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen (BVerfG, Beschluss vom 5.2.2002 - 2 BvR 305/93 u.a. -, BVerfGE 105, 17 <40>). Diese Abwägung ergibt im vorliegenden Fall, dass das durch Auslegung ermittelte Ergebnis mit Verfassungsrecht im Einklang steht. Die hier in Rede stehende unechte Rückwirkung ist zur Erreichung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Zielsetzung, sukzessive Asylantragstellungen und - hieraus resultierende - überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive gerade im Zusammenwirken mit § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG zu verhindern, geeignet und erforderlich. Der Kläger, der insoweit schon von der Nichteignung der Norm auszugehen scheint, vermochte ein besser oder auch nur gleich geeignetes Mittel zur Vermeidung sukzessiver Asylantragstellungen und hieraus resultierender überlanger Aufenthaltszeiten in Deutschland nicht aufzuzeigen. Solche Alternativregelungen sind auch nicht ersichtlich. Die Erstreckung der Norm auf den Kläger ist auch angemessen. Das Interesse des Klägers an der Beibehaltung des im Zeitpunkt seiner Geburt bestehenden Zustandes wiegt deutlich geringer als das gegenläufige öffentliche Interesse. Der Kläger hatte vor der Verkündung des Zuwanderungsgesetzes nichts "ins Werk gesetzt", was durch § 14 a Abs. 2 AsylVfG gleichsam entwertet würde. Er bzw. seine Eltern hatten lediglich davon abgesehen, einen Asylantrag zu stellen, und ein solcher wurde seinerzeit auch nicht fingiert. Das Interesse am Fortbestand dieser verfahrensrechtlichen Situation kann folglich nur darin bestehen, den Zeitpunkt der Einleitung eines Asylverfahrens selbst und unabhängig von einer gesetzlichen Antragsfiktion bestimmen zu können. Diesem - schon an sich nicht in einem dem Anliegen des Gesetzgebers vergleichbaren Maße - schützenswerten Interesse wird zum einen durch die Verzichtsklausel in § 14 a Abs. 3 AsylVfG Rechnung getragen. Zum anderen bleibt es dem Kläger - sollte er politische Verfolgung zu einem späteren Zeitpunkt zu gewärtigen haben - unbenommen, dies zum Anlass eines weiteren Asylantrags zu machen, der nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG einer Prüfung anhand des Asylgrundrechts zugänglich wäre. Wie auch der vorliegende Fall, in welchem der Kläger hilfsweise einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gestellt hat, zeigt, ist die Durchführung eines Asylverfahrens als solches kein Umstand, der eine Ausnahme von dem durch Auslegung bestätigten Regelungskonzept des Gesetzgebers in Gestalt einer verfassungskonformen Interpretation des § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG erforderlich machte. Das Bundesamt hat daher zu Recht aufgrund der Anzeige der Ausländerbehörde ein Asylverfahren für den Kläger durchgeführt. Die im Hauptantrag allein auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten gerichtete Anfechtungsklage des Klägers ist dem zu Folge unbegründet.
27 
3. Der auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtete Hilfsantrag des Klägers ist ebenso zulässig wie dessen weiterer, auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichteter Hilfsantrag. Die Hilfsanträge sind aber unbegründet. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auch auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung keine individuellen Asylgründe für den Kläger vorgetragen. Die allgemeinen Verhältnisse im Iran lassen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger in Deutschland als Kind von Asylbewerbern geboren wurde, nicht erwarten, dass dieser derzeit politische Verfolgung oder die in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bezeichneten Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hat.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Der Senat lässt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Revision zu, da es sich bei der Frage, ob § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem 1. Januar 2005 geborene ausländische Kinder anwendbar ist, um eine obergerichtlich unterschiedlich beantwortete Rechtsfrage des revisiblen Rechts handelt, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Juni 2006 - A 3 S 258/03 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 101 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte


(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Auf

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 104 Übergangsregelungen


(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) B

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 15a Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer


(1) Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, werden vor der Entscheidun

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 102 Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung


(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungs

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 103 Anwendung bisherigen Rechts


Für Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkom

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 105 Übergangsregelung zur Duldung für Personen mit ungeklärter Identität


(1) Die Ausländerbehörde entscheidet bei geduldeten Ausländern über die Ausstellung einer Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Absatz 4 mit dem Zusatzfür Personen mit ungeklärter Identitätfrühestens aus Anlass der Prüfung einer Verlängerung der

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Juni 2006 - A 3 S 258/03 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 04. Jan. 2007 - 14 A 169/06

bei uns veröffentlicht am 04.01.2007

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 08. August 2006 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sich

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, werden vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Sie haben keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden. Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch eine vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmte zentrale Verteilungsstelle. Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel. Jedes Land bestimmt bis zu sieben Behörden, die die Verteilung durch die nach Satz 3 bestimmte Stelle veranlassen und verteilte Ausländer aufnehmen. Weist der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) Die Ausländerbehörden können die Ausländer verpflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst. Dies gilt nicht, wenn dem Vorbringen nach Absatz 1 Satz 6 Rechnung zu tragen ist. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Verpflichtung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die zentrale Verteilungsstelle benennt der Behörde, die die Verteilung veranlasst hat, die nach den Sätzen 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung. Hat das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote nicht erfüllt, ist die dieser Behörde nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig. Andernfalls ist die von der zentralen Verteilungsstelle auf Grund der Aufnahmequote nach § 45 des Asylgesetzes und der vorhandenen freien Unterbringungsmöglichkeiten bestimmte Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme verpflichtet. § 46 Abs. 4 und 5 des Asylgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Behörde, die die Verteilung nach Absatz 3 veranlasst hat, ordnet in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat; in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 darf sie dies anordnen. Die Ausländerbehörde übermittelt das Ergebnis der Anhörung an die die Verteilung veranlassende Stelle, die die Zahl der Ausländer unter Angabe der Herkunftsländer und das Ergebnis der Anhörung der zentralen Verteilungsstelle mitteilt. Ehegatten sowie Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als Gruppe zu melden und zu verteilen. Der Ausländer hat in dieser Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis er innerhalb des Landes weiterverteilt wird, längstens jedoch bis zur Aussetzung der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; die §§ 12 und 61 Abs. 1 bleiben unberührt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes durch Landesgesetz geregelt wird; § 50 Abs. 4 des Asylgesetzes findet entsprechende Anwendung. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen des Landes übertragen. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Anordnung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 7 und 8 gelten entsprechend, wenn eine Verteilungsanordnung auf Grund eines Landesgesetzes oder einer Rechtsverordnung nach Satz 5 ergeht.

(5) Die zuständigen Behörden können dem Ausländer nach der Verteilung erlauben, seine Wohnung in einem anderen Land zu nehmen. Nach erlaubtem Wohnungswechsel wird der Ausländer von der Quote des abgebenden Landes abgezogen und der des aufnehmenden Landes angerechnet.

(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Personen, die nachweislich vor dem 1. Januar 2005 eingereist sind.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Für Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießen, finden die §§ 2a und 2b des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung weiter Anwendung. In diesen Fällen gilt § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 entsprechend.

(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.

(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.

(4) (weggefallen)

(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.

(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.

(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.

(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.

(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.

(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.

(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.

(14) (weggefallen)

(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.

(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.

(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.

(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU fort.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde, gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer fort.

(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen. Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung nach § 69 des Ausländergesetzes.

(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.

(1) Die Ausländerbehörde entscheidet bei geduldeten Ausländern über die Ausstellung einer Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Absatz 4 mit dem Zusatzfür Personen mit ungeklärter Identitätfrühestens aus Anlass der Prüfung einer Verlängerung der Duldung oder der Erteilung der Duldung aus einem anderen Grund.

(2) Auf geduldete Ausländer findet § 60b bis zum 1. Juli 2020 keine Anwendung, wenn sie sich in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis befinden.

(3) Ist ein Ausländer Inhaber einer Ausbildungsduldung oder einer Beschäftigungsduldung oder hat er diese beantragt und erfüllt er die Voraussetzungen für ihre Erteilung, findet § 60b keine Anwendung.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.

(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.

(4) (weggefallen)

(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.

(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.

(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.

(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.

(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.

(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.

(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.

(14) (weggefallen)

(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.

(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Für Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießen, finden die §§ 2a und 2b des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung weiter Anwendung. In diesen Fällen gilt § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 entsprechend.

(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.

(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.

(4) (weggefallen)

(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.

(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.

(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.

(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.

(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.

(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.

(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.

(14) (weggefallen)

(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.

(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.

(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.

(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU fort.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde, gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer fort.

(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen. Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung nach § 69 des Ausländergesetzes.

(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.

(1) Die Ausländerbehörde entscheidet bei geduldeten Ausländern über die Ausstellung einer Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Absatz 4 mit dem Zusatzfür Personen mit ungeklärter Identitätfrühestens aus Anlass der Prüfung einer Verlängerung der Duldung oder der Erteilung der Duldung aus einem anderen Grund.

(2) Auf geduldete Ausländer findet § 60b bis zum 1. Juli 2020 keine Anwendung, wenn sie sich in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis befinden.

(3) Ist ein Ausländer Inhaber einer Ausbildungsduldung oder einer Beschäftigungsduldung oder hat er diese beantragt und erfüllt er die Voraussetzungen für ihre Erteilung, findet § 60b keine Anwendung.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.

(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.

(4) (weggefallen)

(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.

(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.

(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.

(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.

(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.

(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.

(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.

(14) (weggefallen)

(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.

(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.