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Die nach Zulassung des Senats statthafte und auch ansonsten zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30.04.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2002 sind rechtmäßig und verletzen daher den Kläger nicht in seinen Rechten. Deshalb scheidet eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger erneut zur Überprüfung seiner Kenntnisse - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - im Erlaubnisverfahren zuzulassen, aus.
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Zur Klarstellung und um etwaige Missverständnisse beim Kläger zu beseitigen, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht die Rechtmäßigkeit oder Ordnungsgemäßheit des Kenntnisüberprüfungsverfahrens im Rahmen der Erteilung der Heilpraktikererlaubnis als solche ist, sondern die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Erlaubnisversagungsbescheides der Beklagten. Nur im Rahmen dieser Überprüfung kann die Art und Weise der Durchführung des Kenntnisüberprüfungsverfahrens Bedeutung gewinnen.
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Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz - im Folgenden: HPG -) vom 17.02.1939 (RGBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2001 (BGBl. I S. 2702, 2705), bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ohne Bestallung als Arzt ausüben will. Nach § 1 Abs. 2 HPG ist Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von Anderen ausgeübt wird. Die Erlaubnis wird nach § 2 Abs. 1i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18.02.1939 (RGBl. I S. 259; im folgenden: DV-HPG ), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.12.2002 (BGBl. I S. 4458), nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Diese subjektive Berufszulassungsschranke ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. zuletzt BVerfG, 2. Senat 3. Kammer, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 - ArztR 2005, 102). Sie rechtfertigt sich daraus, dass es sich bei der Gesundheit der Bevölkerung um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut handelt, zu dessen Schutz das Erfordernis aufgestellt werden darf, dass heilkundliche Tätigkeit grundsätzlich nicht erlaubnisfrei sein soll. Dabei geht es hier um eine präventive Kontrolle, die nicht nur die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auch die Eignung für den Heilkundeberuf im Allgemeinen erfasst (so schon BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 -, BVerfGE 78, 179 < 194>.).
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In welcher Form und in welchem Umfang die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Heilpraktikeranwärters zu erfolgen hat und wie seine „Eignung für den Heilkundeberuf im Allgemeinen“ festzustellen ist, ist weder dem Heilpraktikergesetz noch der Durchführungsverordnung unmittelbar zu entnehmen. Sie ergibt sich aus der Zielsetzung des Heilpraktikergesetzes und insbesondere der Versagungsnorm selbst.
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Der Heilpraktiker übt die Heilkunde aus, ohne als Arzt bestallt zu sein. Er steht damit aber im Behandlungsansatz einem Arzt nahe; anders als etwa Geistheiler (vgl. hierzu BVerfG, 2. Senat 2. Kammer, Beschluss vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, MedR 2005, 35) oder Wunderheiler (BVerfG, 1. Senat 2. Kammer, Beschluss vom 03.06.2004, a.a.O.). Wer einen Heilpraktiker aufsucht, wird großteils einen Arzt für entbehrlich halten, weil ein Teil der ärztlichen Funktion vom Heilpraktiker übernommen werden darf. Deshalb muss bei den Heilpraktikern das Vorliegen gewisser medizinischer Kenntnisse geprüft und für die Erteilung der Erlaubnis vorausgesetzt werden. Die Heilpraktikererlaubnis bestärkt den Patienten in gewisser Hinsicht in der Erwartung, sich in die Hände eines nach heilkundlichen Maßstäben Geprüften zu begeben. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass für den Heilpraktikerberuf eine bestimmte fachliche Ausbildung nicht vorgeschrieben ist.
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Das Kenntnisüberprüfungsverfahren muss nach Art und Umfang geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein, um die Feststellung tragen zu können, die Ausübung der Heilkunde durch den Erlaubnisbewerber gefährde die Volksgesundheit oder gefährde sie nicht. Diesen Anforderungen entspricht das von der Beklagten durchgeführte schriftliche Überprüfungsverfahren im allgemeinen. Auch die Anwendung im Fall des Klägers zeigt keinen die Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheides begründenden Fehler.
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Die Beklagte führte die Überprüfung anhand der „Richtlinien des Sozialministeriums zur Durchführung des Gesetzes für die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) - Heilpraktiker-Richtlinien (HP-RL) - vom 17.12.1996 (GABl. 1997, S. 8 ff.), die als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift verstanden werden kann, durch. Die Richtlinie kennzeichnet als Zweck der Überprüfung (Nr. 4.2 HP-RL) die Feststellung, ob die antragstellende Person solche heilkundlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie nicht zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit führt. Die Überprüfung stellt keine Prüfung im Sinne einer Leistungskontrolle zur Feststellung einer bestimmten Qualifikation dar. Mit dieser Zielrichtung hält sich die Vorschrift im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
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Sie fordert weiter (Nr. 4.2 2. Absatz HP-RL), dass der Bewerber notwendigerweise diejenigen fachlichen Grundlagenkenntnisse der Medizin, ohne deren Beherrschung heilkundliche Tätigkeiten mit Gefahren für die menschliche Gesundheit verbunden sein können, besitzt. Ferner soll durch die Überprüfung insbesondere festgestellt werden, ob die antragstellende Person die Grenzen ihrer Fähigkeiten und der Handlungskompetenz des Heilpraktikers klar erkennt, sich der Gefahren bei einer Überschreitung dieser Grenzen bewusst und bereit ist, ihr Handeln entsprechend einzurichten.
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Als Inhalt der Überprüfung sieht die Richtlinie folgende Gebiete vor: Berufs- und Gesetzeskunde (4.3.1 HP-RL), grundlegende Kenntnisse der Anatomie und Physiologie einschließlich der pathologischen Anatomie und Pathophysiologie (Nr. 4.3.2 HP-RL), Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von häufigen Krankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen und übertragbaren Krankheiten, der bösen Neubildungen sowie seelische Erkrankungen (Nr. 4.3.3 HP-RL), der Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände (Nr. 4.3.4 HP-RL), der Praxishygiene, Desinfektion und Sterilisationsmaßnahmen (Nr. 4.3.5 HP-RL), der Technik der Anamneseerhebung, Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung ... (Nr. 4.3.6 HP-RL), der Bedeutung grundlegender Laborwerte (Nr. 4.3.7 HP-RL) und der Injektions- und Punktionstechniken (Nr. 4.3.8 HP-RL). Mit dieser Umschreibung der Gebiete, in denen der Heilpraktikeranwärter Fachkenntnisse besitzen muss, hält sich die Richtlinie im Rahmen dessen, was als Mindeststandard an Wissen verlangt werden darf, damit die Ausübung der Heilkunde keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Erlaubnisbewerber eine unbeschränkte Heilpraktikererlaubnis begehrt (für den Fall der Beschränkung der Erlaubnis auf die Ausübung der Psychotherapie vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 94.90 -, BVerwGE 91, 356 ff.). Darauf, ob der Erlaubnisbewerber in der von ihm angestrebten Heilpraktikerpraxis auf all diesen Gebieten tätig werden will, kommt es nicht an. Der Schutz der Volksgesundheit gebietet, die durch die Erlaubnis ermöglichte umfassende Heilbehandlung von einer Mindestkenntnis auf den genannten Gebieten abhängig zu machen.
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Die Durchführung der schriftlichen Kenntnisüberprüfung im Antwort-Wahl-Verfahren (Nr. 4.4.2 HP-RL) ist nicht zu beanstanden. Das Heilpraktikergesetz und dessen Erste Durchführungsverordnung enthalten keine konkreten Vorgaben für die Ausgestaltung des Überprüfungsverfahrens und seiner Durchführung. Eine ausdrückliche Ermächtigung, die schriftliche Überprüfung mittels Antwort-Wahl-Verfahren vorzunehmen, kann diesen Regelungen nicht entnommen werden. Andererseits enthalten sie aber auch kein Verbot in diese Richtung.
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Zwar mag es für die Durchführung einer Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren einer besonderen (gesetzlichen, verordnungs- oder satzungsrechtlicher) Ermächtigung bedürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1; Sächs. OVG, Beschluss vom 10.10.2002 - 4 BS 328/02 -, DÖV 2003, 728; Birnbaum: Rechtliche Anforderungen an das Antwort-Wahl-Verfahren, LKV 2004, 533), doch gilt dies nicht für die vorliegende Überprüfung der Kenntnisse zum Erwerb der Heilpraktikererlaubnis. Die Prüfung ist kein „medizinisches Staatsexamen mit ermäßigten Anforderungen“. Sie zielt nicht auf den Nachweis einer Fachqualifikation und endet auch nicht in einer Vergabe von Prüfungsnoten, die wie regelmäßig bei den wissenschaftlich-fachlichen Berufszugangsprüfungen auf ein bestimmtes Leistungsprofil - etwa auf den Durchschnitt der zu erwartenden Leistungen - bezogen werden. Sie ist damit keine vom Gesetz formalisierte Prüfung im herkömmlichen Sinne. Es wird auch nicht das Erbringen von Prüfungsleistungen normativ auf einen bestimmten Zeitpunkt festgesetzt, wie dies für wissenschaftlich-fachliche Prüfungen typisch ist; der Prüfung fehlt im strengen Sinne der Stichtagscharakter. Denn wird ein Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis bestandskräftig abgelehnt, steht einer beantragten erneuten Überprüfung nichts im Wege. Die Überprüfung ist damit grundsätzlich beliebig wiederholbar (so BVerwG, Urteil vom 21.12.1995 - 3 C 24.94 -, BVerwGE 100, 221). An der Geeignetheit des Antwort-Wahl-Verfahrens als solchem zur Feststellung von Kenntnissen bestehen keine Zweifel.
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Die von der Richtlinie vorgesehene (Nr. 4.4.2 3. Absatz HP-RL) - und auch praktizierte - absolute Bestehensgrenze verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht bei der medizinischen Prüfung im Multiple-Choice-Verfahren eine absolute Bestehensregel für verfassungswidrig, weil unverhältnismäßig, erachtet (Beschluss vom 14.03.1989, a.a.O.). Begründet wird dies unter anderem mit den deutlich unterschiedlichen Anforderungen der Beantwortung einzelner Fragen je nach Aufgabentyp und vor allem damit, dass die Bestehensgrenze in einem Verhältnis zu einer möglichen Höchstleistung oder zu einer Normalleistung stehen müsse (BVerfG, a.a.O. unter III Nr. 1 des amtlichen Abdrucks). Ein solches Verhältnis prägt die Überprüfung der Kenntnisse des Erlaubnisbewerbers nicht. Die Regelung dient allein dem präventiven Gesundheitsschutz. Maßgeblich ist, ob die Kenntnisse des Bewerbers derart mangelhaft oder mit Fehlvorstellungen behaftet sind, dass die Ausübung der Heilkunde durch ihn eine Gefahr für seine künftigen Kunden bedeuten würde. Auf diese Zielrichtung muss im wesentlichen die Fragestellung ausgerichtet sein, wobei selbstverständlich auch allgemein heilkundliche Grundkenntnisse gefordert werden dürfen und nicht jede einzelne Frage einen spezifischen Bezug zur Verhütung von Gesundheitsgefahren aufweisen muss (BayVGH, Urteil vom 30.11.1996 - 7 B 95.3170 -, VGHE BY 51, 31 ff.). Kommt hinzu, dass - anders als in fachwissenschaftlichen Prüfungen - die Zahl der Teilnahmemöglichkeit an der Kenntnisüberprüfung nicht begrenzt ist. Somit scheidet ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus.
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Das von der Beklagten durchgeführte schriftliche Kenntnisüberprüfungsverfahren hält sich im Rahmen des ihr durch die Richtlinie Vorgegebenen. Damit scheidet ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz und gegen den Grundsatz der Chancengleichheit aus.
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Zwar sieht Nr. 4.4.2 HP-RL vor, dass 80 Fragen zu stellen sind und nur wer mindestens 70 % zutreffend beantwortet zur Fortsetzung der Überprüfung im mündlichen Teil zugelassen wird. Hiervon kann jedoch im Fall der Durchführung eines mit anderen Ländern abgestimmten Verfahrens bei der Auswahl der Fragen deren Zahl sowie der Prozentsatz der zu beantwortenden Fragen abweichend festgelegt werden (Nr. 4.4.2 letzter Absatz HP-RL). So wurde hier vorgegangen. Es wurden 60 Fragen gestellt, wovon 75 % richtig zu beantworten waren (so auch jetzt die Richtlinien des Sozialministeriums zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vom 21.11.2003 (Nr. 4.2 1. und 3. Absatz GABl. 2003, 983). Hierauf sind die Kandidaten auch hingewiesen worden.
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Die bei der Kenntnisüberprüfung am 20.03.2002 gestellten Fragen halten sich im Rahmen der oben aufgeführten Gebiete. Sie sind auch generell geeignet, den Zweck der schriftlichen Kenntnisüberprüfung zu erfüllen. Der im Widerspruchsverfahren mit der Widerspruchsbegründung des Klägers befasste Gutachterausschuss (vgl. § 3 Abs. 3 HPG-DV) hält ausweislich des Schreibens des Regierungspräsidiums Freiburg vom 08.07.2002 die gewählten Inhalte der schriftlichen Überprüfung hinsichtlich ihres Schwierigkeitsgrades und ihrer Zulässigkeit im Rahmen einer Heilpraktikerüberprüfung für nicht zu beanstanden. Lediglich einer der vier beteiligten Fachgutachter erachtet die Frage Nr. 2 für missverständlich. Die vom Kläger bei seiner Prüfung abgegebenen Kommentare ziehen dies nicht in Zweifel. Soweit er die Fragen Nr. 5, 10, 13, 15, 19, 22, 23, 24, 28, 41, 42, 43, 44, 50, 51 und 54 deshalb für ungerechtfertigt hält, weil er nicht körperliche Symptome behandeln, sondern am Bewusstsein ansetzen wolle, ist dies ohne Belang. Wie oben ausgeführt berechtigt die vom Kläger erstrebte Heilpraktikererlaubnis zur umfassenden Tätigkeit eines Heilpraktikers, so dass auch dessen Kenntnisse gefordert werden dürfen. Soweit er den Fragen Nr. 1, 3, 5, 6, 7, 9, 11, 12, 17, 20, 21, 25, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 38, 39, 48, 52, 55 und 60 entgegenhält, sie könnten bei Bedarf nachgeschlagen werden, so ist dies eine Selbstverständlichkeit. Alle Antworten auf die im Antwort-Wahl-Verfahren gestellten Fragen müssen durch Recherchen in Literatur beantwortbar sein. Dies spricht also nicht gegen die Geeignetheit der Fragen, sondern ist geradezu erforderlich.
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Auch die vom Kläger in seinem 89-seitigen Schriftsatz vom 12.03.2003 an das Verwaltungsgericht im Einzelnen aufgeführte Fragenkritik und seine Äußerungen in der mündlichen Verhandlung des Senats vermögen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Versagungsbescheides nicht in Zweifel zu ziehen. Der Senat sieht sich nicht veranlasst, der Kritik des Klägers, der von den 60 gestellten Fragen überhaupt nur 33 für zulässig erachtet, an jeder einzelnen Frage und der ihr zugeordneten „richtigen Lösung“ nachzugehen. Die Kritik des Klägers geht im Kern dahin, dass eine Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung nicht möglich sei, die Fragen und Lösungen den Bereich der Alternativmedizin außer Acht lasse, sich ausschließlich in den engen Grenzen vorgegebenen schulmedizinischen Wissens bewegten und alternative Heilungsansätze nicht berücksichtigten. All dies greift nicht durch.
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Die Vorbereitung auf die Fachkenntnisüberprüfung mag dadurch erschwert sein, dass es keine förmlich Ausbildung zum Heilpraktikerberuf gibt. Dass aber eine Vorbereitung sehr gut möglich ist, zeigt allein die Tatsache, dass im Prüfungstermin am 20.03.2002 von 35 Teilnehmern lediglich 3 einschließlich des Klägers weniger als die geforderten 45 richtigen Fragen beantwortet haben. Dass Außenseiterwissen und alternative Behandlungsmethoden gerade nicht Gegenstand der Überprüfung zu sein haben, erschließt sich aus dessen Zielrichtung der Gefahrenabwehr für die Volksgesundheit. Solange tatsächliches oder vermeintliches Spezial- oder Sonderwissen nicht Eingang in allgemein anerkannte Kenntnisse der Diagnose von Erkrankungen Eingang gefunden haben, erscheint ihre Anwendung durch einen Heilpraktiker eher gefährlich. Die Selbsteinschätzung des Klägers, er verfüge eher über zu viele als zu wenige Fachkenntnisse, die er in der mündlichen Verhandlung, aber auch in der erwähnten Fragenkritik vom 12.03.2003 und darin kundtat, er überarbeite den teilweise fehlerhaften Pschyrembel, mag es ihm zwar erschweren, die einfach gestellten Kenntnisfragen und die zur Auswahl gestellten, allein auf allgemeine Kenntnisse abzielende Lösungen „richtig anzukreuzen“. Deren Geeignetheit stellt dies indes nicht in Frage.
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Selbst wenn einige der 60 Fragen wegen fehlerhafter Aufgabenstellung oder unrichtiger Antwortalternativen bei der Ermittlung der Fachkenntnisse des Klägers ausgeblendet werden müssten, so bleibt doch festzustellen, dass er nur ganze 10 Fragen zutreffend beantwortet hat, während er zugleich 6 - oder wenn die Frage nach der Impfung (Frage Nr. 2) eliminiert würde, 5 - falsch beantwortete. Damit hat der Kläger derart gravierende Kenntnislücken offenbart, dass ihm im Interesse der Volksgesundheit die Heilbehandlung von Genesungssuchenden nicht anvertraut werden darf.
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Ob der Bescheid der Beklagten auch deshalb rechtmäßig ist, weil der Fachgutachter B. in seiner Stellungnahme zum Widerspruchsvorbringen des Klägers am 01.07.2002 ihn aufgrund seiner Äußerung, „es wäre besser, eine Krankheit zu tragen, anstatt durch schulmedizinische Symptomunterdrückung und Verschiebung das Leid zu verzögern“, als eine große Gefahr für die menschliche Gesundheit erachtet, bedarf danach keiner Entscheidung. Festzuhalten bleibt, dass der Kläger, auch wenn er seine Heilertätigkeit auf der Energieebene, der Gemütsebene und im Gedanklichen ausüben will, der Heilpraktikererlaubnis bedarf, soweit er damit Heilkunde ausübt, und er diese Erlaubnis nur erhalten kann, wenn er über ein Mindestmaß von Fachkenntnissen verfügt und diese in einem Überprüfungsverfahren auch offenbart.
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