Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. Juli 2004 - 6 S 40/04

bei uns veröffentlicht am01.07.2004

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Februar 2003 - 3 K 1082/01 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 6 HeimG für die testamentarische Zuwendung einer inzwischen verstorbenen Heimbewohnerin.
Die Klägerin, die die von Erzbischof L. gegründete Priesterbruderschaft P. in Deutschland vertritt, ist Eigentümerin des Seniorenheims J. in S., das von dem ihr religiös nahestehenden Verein K. betrieben wird.
Am 06.03.1999 zog Frau H. St. in das Seniorenheim ein, die mit Testament vom 23.06.1998 die Klägerin als ihre Erbin eingesetzt hatte. Dies hatte der Heimleiter im Januar 1999 erfahren und danach bei der Heimaufsichtsbehörde angerufen, um zu erörtern, ob die Behörde, wie schon früher, die Auffassung vertrete, dass § 14 Abs. 1 HeimG auf die Klägerin Anwendung finde, und ob bei testamentarischen Verfügungen von Heimbewerbern zu Gunsten der Klägerin Ausnahmegenehmigungen erteilt werden könnten.
Am 22.03.1999 stellte der Heimleiter bei der Heimaufsichtsbehörde den schriftlichen Antrag, generell festzustellen, dass von Heimbewohnern zu Gunsten der Klägerin errichtete Testamente dem Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 HeimG nicht unterfielen. Hilfsweise beantragte er, für den Fall der Frau St. eine Ausnahme nach § 14 Abs. 6 HeimG zu genehmigen. Am 24.04.1999 verstarb Frau St..
Mit Bescheid vom 24.05.2000 untersagte die Heimaufsichtsbehörde der Klägerin, sich von oder zu Gunsten von Bewohnern des Seniorenheims J. Geld oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen, und lehnte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 6 HeimG im Fall St. ab. Aus der maßgeblichen Sicht der Heimbewohner sei die Klägerin Träger des Seniorenheims, so dass § 14 Abs. 1 HeimG, auch wegen der engen tatsächlichen Beziehungen und der Abhängigkeit des Vereins K. von der Klägerin, entsprechend auf die Klägerin anzuwenden sei. Eine bereits vor dem Einzug in das Heim errichtete letztwillige Verfügung unterliege nach dem Einzug in das Heim § 14 HeimG. Eine Ausnahmegenehmigung könne nicht erteilt werden, weil die Leistung bereits versprochen worden sei; eine rückwirkende Heilung sei ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stelle das Testierverbot des § 14 HeimG eine verhältnismäßige Einschränkung der Testierfreiheit dar und diene legitimen Gemeinwohlzielen.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie sich gegen die Anwendung des § 14 HeimG auf sie wandte und hilfsweise die Ansicht vertrat, bei verfassungskonformer Auslegung des § 14 Abs. 6 HeimG einen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung zu haben. Diesen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Tübingen mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2001 unter Vertiefung der Ausführungen der Heimaufsichtsbehörde als unbegründet zurück.
Am 17.07.2001 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat sie ausgeführt, § 14 HeimG solle die Heimbewohner schützen, zu seinem Schutzbereich gehöre daher auch deren Testierfreiheit. Das Tatbestandsmerkmal „versprechen oder gewähren lassen“ sei deshalb bei einseitigen testamentarischen Verfügungen eng auszulegen und setze Einvernehmen zwischen Bewohner und Bedachtem voraus. Dafür sei die Kenntnis des Bedachten von der Verfügung, das Wissen um diese Kenntnis auf Seite des Verfügenden sowie ein Annahmetatbestand aus Sicht des Verfügenden erforderlich. Grundsätzlich stehe es dem Testierenden frei, ob er dem Heimträger das Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung offenbaren wolle. Offenbare er sie, müsse es dem Heimträger auch nach Erlangung dieser Kenntnis möglich sein, eine Genehmigung nach § 14 Abs. 6 HeimG herbeizuführen. Die Frage, ob und wie viel Zeit zwischen Kenntnis und Einvernehmen liegen könne, um die Antragsfrist nach § 14 Abs. 6 HeimG nicht zu versäumen, sei bislang nicht geklärt. § 14 HeimG sei erst mit Aufnahme des Bewohners in das Heim anwendbar; vorher habe kein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung verlangt werden können. Es spreche viel dafür, dem Heimträger nach Kenntnis von der testamentarischen Verfügung entsprechend § 1944 Abs. 1 BGB eine sechswöchige Frist für die Stellung des Antrags auf Ausnahmegenehmigung zuzubilligen. Frau St. habe seit Dezember 1998, zunächst allerdings vorrangig an ihrem Wohnort W., nach einem Pflegeheimplatz gesucht. Nur vorsorglich habe ihr Betreuer auch beim Seniorenheim J. angefragt. Ende Februar/Anfang März 1999 habe sich der Zustand von Frau St. soweit verschlimmert, dass von einem Notfall habe ausgegangen werden müssen. Der Heimleiter habe Frau St. dann einen Anfang März freiwerdenden Pflegeheimplatz angeboten. Bereits das Telefongespräch zwischen dem Heimleiter und der Heimaufsichtsbehörde im Januar 1999 könne als vorsorgliche mündliche Antragstellung angesehen werden; jedenfalls sei der zwei Wochen nach dem Einzug erfolgte schriftliche Antrag vom 22.03.1999 auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht zu spät erfolgt. Die Tatsache, dass jetzt keine weitere Sachverhaltsaufklärung durch ein Gespräch mit Frau St. mehr möglich sei, dürfe nicht zu Lasten der Klägerin gehen, nachdem die Behörden die Führung dieses Gesprächs versäumt hätten.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen am 26.02.2003 hat die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Landratsamts Biberach vom 24.05.2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.06.2001 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin nicht Heimträgerin im Sinne von § 14 Abs. 1 HeimG und diese Bestimmung auf die Klägerin nicht analog anwendbar ist;
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hilfsweise: der Klägerin eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 Abs. 6 HeimG dahingehend zu erteilen, dass die von der am 24.04.1999 verstorbenen Frau H. St. zu Gunsten der Klägerin erfolgte Erbeinsetzung als Ausnahme von § 14 Abs. 1 HeimG genehmigt wird.
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Das beklagte Land hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Urteil vom 26.02.2003 - 3 K 1082/01 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei neben dem Verein K. Trägerin des Alten- und Pflegeheims J.; sie sei in einem qualitativ besonderen Umfang für die geistliche Betreuung der Bewohner zuständig, die das Heim gerade wegen seiner religiösen Ausrichtung wählten. Im Hinblick auf die engen organisatorischen und personellen Verbindungen der Klägerin mit dem Verein K. sei zudem eine analoge Anwendung des § 14 Abs. 1 HeimG auf die Klägerin gerechtfertigt. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung scheide hier schon deshalb aus, weil der Heimleiter bereits am 27.01.1999 Kenntnis von der letztwilligen Verfügung gehabt habe und der Klägerin dies zuzurechnen sei. Der am 22.03.1999 gestellte Antrag sei verspätet, weil die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu diesem Zeitpunkt rechtlich nicht mehr möglich gewesen sei. Hier habe auch ausreichend Zeit bestanden, rechtzeitig einen Antrag gemäß § 14 Abs. 6 HeimG zu stellen, nachdem Frau St. erst am 06.03.1999 in das Heim aufgenommen worden sei.
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Mit Beschluss vom 16.12.2003, der Klägerin zugestellt am 22.12.2003, hat der Senat auf Antrag der Klägerin die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen, soweit die Klage auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 6 HeimG im Hinblick auf die Erbeinsetzung durch Frau H. St. abgewiesen worden ist. Mit ihrer Berufungsbegründung vom 12.01.2004 trägt die Klägerin weiter vor, nach Rechtsprechung und Literatur finde § 14 Abs. 1 HeimG auf vor der Heimaufnahme getroffene Verfügungen erst mit dem Zeitpunkt des Heimeintritts Anwendung. Von „versprechen lassen“ könne nur bei Einvernehmen des Heimträgers ausgegangen werden; seine Kenntnis von der Zuwendung genüge nicht. Sonst sei es praktisch unmöglich, jemals eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten. So werde auch § 138 Abs. 2 BGB ausgelegt, an den sich der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 14 HeimG angelehnt habe. Das Wort „lassen“ unterstreiche die Notwendigkeit der Mitwirkung des anderen Teils.
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Bereits bei dem Telefongespräch am 28.01.1999 zwischen dem Heimleiter und dem Landratsamt habe der Heimleiter deutlich gemacht, dass er ein etwa vorher gegebenes Einvernehmen mit dem Testament nicht aufrechterhalten würde, solle dieses gegen § 14 HeimG verstoßen. Die Anwendung des § 14 HeimG sei nur gerechtfertigt, wenn von einer Handlung ausgegangen werden könne, die eine Gefahr für den Testierenden hervorrufe, weil eine Umgehung des § 14 HeimG anzunehmen sei. Im Hinblick auf den vorsorglichen Anruf im Januar 1999 und den Antrag zwei Wochen nach Einzug der Frau St. könne weder auf eine Gefahrenlage noch auf eine Umgehungsabsicht geschlossen werden. Nach der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht wäre die Klägerin gezwungen gewesen, einen Ausnahmeantrag bereits zu einem Zeitpunkt zu stellen, zu dem das entsprechende Gesetz, auf das sich der Antrag stütze, auf den Sachverhalt noch gar nicht anwendbar gewesen sei. Dies könne nicht richtig sein. Frau St. sei kurze Zeit nach der Antragstellung verstorben. Die Versagung der Ausnahmegenehmigung zu ihrem Schutz sei deshalb nicht mehr zu begründen. Damit trete automatisch der Schutz der Testierfreiheit und das Bedürfnis, dem vor längerer Zeit erklärten Willen der Erblasserin Geltung zu verschaffen, in den Vordergrund.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Februar 2003 - 3 K 1082/01 - zu ändern, das beklagte Land zu verpflichten, ihr im Hinblick auf die Erbeinsetzung durch Frau H. St. eine Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 6 HeimG zu erteilen sowie den Bescheid des Landratsamts Biberach vom 24.05.2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.06.2001 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Es verteidigt das angefochtene Urteil.
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Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten des Landratsamts Biberach, des Regierungspräsidiums Tübingen und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung ist in dem vom Senat zugelassen Umfang statthaft und auch sonst zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit damit die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 6 HeimG begehrt worden ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine solche Genehmigung; die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig.
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1. Die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung richtet sich nach § 14 Abs. 6 HeimG (gleichlautend in den Fassungen der Bekanntmachung vom 23.04.1990 sowie vom 05.11.2001 ). Danach kann die zuständige Behörde in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 5 des § 14 HeimG zulassen, soweit der Schutz der Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind. Die hier maßgebliche Fassung des § 14 Abs. 1 HeimG vom 23.04.1990 (BGBl. I S. 763, 1069), zuletzt geändert am 21.09.1997 (BGBl. I, S. 2390; im weiteren: § 14 Abs. 1 HeimG a.F.) untersagt es dem Heimträger, sich von oder zu Gunsten von Heimbewohnern Geld- oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. Die Neufassung des § 14 Abs. 1 HeimG vom 05.11.2001 ist hier nicht anwendbar, weil sie erst nach dem Tod von Frau St. in Kraft getreten ist. Zwar folgt aus § 113 Abs. 5 VwGO, dass der Verpflichtungsklage der Klägerin nur dann stattgegeben werden darf, wenn sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die begehrte Ausnahmegenehmigung hat. Ob sie einen solchen Anspruch hat und welcher Beurteilungszeitpunkt maßgebend ist, ergibt sich aber nicht aus dem Prozessrecht, sondern ausschließlich aus dem materiellen Recht (BVerwG, Urt. v. 11.0.2.1999, Buchholz 239.2 § 28 SVG Nr. 2, S. 2). Nachdem sich die Neufassung des § 14 Abs. 1 HeimG keine Rückwirkung beimisst und auch nicht den Schutz potentieller Erben, sondern der Heimbewohner bezweckt, ist die Gesetzesfassung maßgeblich, die während des Heimaufenthalts der hier zu schützenden Bewohnerin St. galt.
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2. Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 HeimG a.F. ist eröffnet:
25 
a. Die Klägerin ist, wie sie inzwischen anerkennt, Heimträgerin im Sinne des § 14 Abs. 1 HeimG. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO).
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b. § 14 Abs. 1 HeimG ist auch auf Testamente anwendbar (ebenso die h.A.; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.01.1990, Buchholz 451.44, HeimG Nr. 5 = NJW 1990, 2268; BGH, Beschluss vom 24.01.1996, ZEV 1996, 147; s. auch BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 03.07.1998, NJW 1998, 2964; Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, Kommentar, 9. Aufl., 2003, § 14, Randnr. 8; LPK-HeimG, 1. Aufl., 2004, § 14, Randnr. 5; Dahlem/ Giese/Igl/Klie, Das Heimgesetz, Stand: Oktober 2002, § 14, Randnr. 22; Crößmann/Goberg/Iffland/Mangels, Taschenkommentar Heimgesetz, 4. Aufl. 2000, Randnr. 5.5; Gitter/Schmitt, Heimgesetz, Kommentar, Stand: September 2003, § 14, IV Nr. 1; Dubischar, Die untersagte „Vorteilsnahme“ nach § 14 HeimG, Deutsche Notarzeitung 1993, 419, 420; Petersen, Die eingeschränkte Testierfreiheit beim Pflegeheimbetrieb durch eine GmbH, Deutsche Notarzeitung 2000, 739, 740; vgl. dazu auch BT-Drs. 11/5120, S. 17). Dafür sprechen der Wortlaut der Norm - ein Testament enthält typischerweise ein Leistungsversprechen - wie auch ihr Schutzzweck. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 11/5170, S. 17) ist es Ziel des § 14 HeimG, eine unterschiedliche, privilegierende oder benachteiligende, sachlich nicht gerechtfertigte Behandlung der Bewohner zu verhindern, sie vor finanzieller Ausnutzung oder Benachteiligung, insbesondere durch die nochmalige Abgeltung einer Leistung des Trägers, zu schützen sowie ihre Testierfreiheit zu sichern. Diese Ziele würden unterlaufen, nähme man testamentarische Verfügungen von dem Anwendungsbereich der Verbotsnorm aus.
27 
c. § 14 Abs. 1 HeimG a.F. erfasst auch Fälle wie den vorliegenden, in denen die letztwillige Verfügung bereits vor dem Einzug in das Heim errichtet worden ist. Nach seinem Schutzzweck muss das Verbot in diesen Fällen mit dem Einzug in das Heim greifen. Denn ab diesem Zeitpunkt entsteht für den Heimbewohner, der bereits zu Gunsten des Heimträgers testiert hat, in gleicher Weise wie für denjenigen, der erst nach dem Einzug testiert, die Gefahr einer tatsächlichen Beschränkung seiner Testierfreiheit (KG, Beschluss vom 14.05.1998, NJW-RR 1999, 2; BayObLG, Beschluss vom 13.09.2000, NJW-RR 2001, 295). Die Testierfreiheit bedeutet nicht nur die Freiheit, ein Testament zu errichten, sondern auch, es jederzeit frei widerrufen zu können (vgl. § 2253 BGB). Dadurch unterscheidet sich eine testamentarische Verfügung von einem vor Einzug bereits verbindlichen Leistungsversprechen, etwa einem notariell beurkundeten Schenkungsversprechen (§ 518 Abs. 1 BGB), das § 14 Abs. 1 HeimG a.F. nicht unterfallen dürfte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27.04.1995, NJW-RR 1995, 1272). Zudem besteht bei Testamenten, auch wenn sie vor Einzug errichtet worden sind, stets die Gefahr einer Störung des von § 14 Abs. 1 HeimG a.F. - auch - geschützten Heimfriedens aufgrund finanzieller Konkurrenz der Bewohner (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.1998, aaO) .
28 
3. Die Klägerin hat - ungeachtet der Frage, inwieweit § 14 Abs. 6 HeimG bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen noch Raum für eine Ermessensausübung der Behörde zulässt (vgl. dazu etwa Kunz/Butz/Wiedemann, aaO, § 14 Randnr. 27) - schon deshalb keinen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 6 HeimG, weil die Leistung bereits versprochen worden ist.
29 
a. „Versprochen-worden-sein“ im Sinne des § 14 Abs. 6 HeimG liegt bei Berücksichtigung der engen systematischen Verknüpfung mit § 14 Abs. 1 HeimG a.F. allerdings nicht bereits dann vor, wenn eine einseitige Versprechenserklärung des Heimbewohners erfolgt ist. Vielmehr ist nach dem Wortlaut der Verbotsnorm des § 14 Abs. 1 HeimG a.F. erforderlich, dass sich der Heimträger die Leistung hat versprechen lassen. Das ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn zwischen Heimbewohner und Heimträger Einvernehmen über die Leistung besteht, wobei auf das Einvernehmen auch aus den Gesamtumständen geschlossen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 26.01.1990, a.a.O.). Zum Teil bejaht die Rechtsprechung die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 HeimG a.F. bereits dann, wenn der Heimträger Kenntnis von der Verfügung erlangt hat und der verfügende Heimbewohner dies weiß (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.02.1995, ZEV 1996, 146, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 24.01.1996, ZEV 1996, 147; BayObLG, Beschluss vom 13.09.2000, NJW-RR 2001, 295). Die Rechtsprechung, die darüber hinaus ausdrücklich die Annahme durch den bedachten Heimträger verlangt, geht jedenfalls dann, wenn der Träger Kenntnis von der Verfügung hatte und durch sein Verhalten oder Äußerungen nichts Gegenteiliges hat erkennen lassen, nach den Gesamtumständen von einem Einvernehmen über die Verfügung aus (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 28.03.1989, Juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 26.01.1990, a.a.O.; KG, Beschluss vom 14.05.1998, NJW-RR 1999, 2; BayObLG, Beschluss vom 28.06.1991, NJW 1992, 55; Beschluss vom 24.11.1992, NJW 1993, 1143; ähnlich der Rechtsgedanke des § 151 BGB, wonach eine Annahmeerklärung entbehrlich ist, wenn sie nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist). Dieser letztgenannten Auffassung schließt der Senat sich an; auf ihrer Grundlage lag im maßgeblichen Zeitpunkt Einvernehmen vor.
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Der Heimleiter, dessen Kenntnis sich die Klägerin zurechnen lassen muss (ebenso OVG Berlin, Urteil vom 28.03.1989, aaO, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 26.01.1990, aaO; BayObLG, Beschluss vom 13.09.2000, aaO, KG, Beschluss vom 14.05.1998, aaO; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.02.1995, aaO; BGH, Beschluss vom 24.01.1996, aaO; Kunz/Butz/Wiedemann, aaO, § 14, Randnr. 24; Gitter/Schmidt, aaO, § 14 VIII Nr. 2), hatte bereits mehr als einen Monat vor dem Einzug von Frau St. in das Heim Kenntnis von deren Testament. Nach Aktenlage und dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wusste Frau St. um diese Kenntnis; auch war nach den Gesamtumständen bei ihrem Heimeintritt von einem stillschweigenden Einvernehmen zwischen ihr und der Klägerin über die Erbeinsetzung auszugehen. Denn bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin weder durch Äußerungen noch durch ihr Verhalten erkennen lassen, dass sie mit der ihr bekannten Erbeinsetzung nicht einverstanden wäre.
31 
Die Auffassung der Klägerin, ein Einvernehmen zwischen ihr und Frau St. zum Zeitpunkt des Einzugs sei bereits im Hinblick auf das Telefonat des Heimleiters mit der Heimaufsichtsbehörde im Januar 1999 zu verneinen, geht fehl. Ihre Bewertung der telefonischen Äußerungen des Heimleiters als vorsorglicher mündlicher Antragstellung wird durch den behördlichen Aktenvermerk über dieses Telefonat widerlegt, ausweislich dessen nur allgemein und ohne Namensnennung über das Testament einer zukünftigen Heimbewohnerin gesprochen wurde. Aus der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Gesprächsnotiz des Heimleiters über das Telefonat ergibt sich nichts anderes; sie enthält keinerlei Hinweis auf einen ausdrücklichen oder auch nur „konkludenten“ fallbezogenen Antrag. Dementsprechend nimmt auch der schriftliche Antrag vom 22.03.1999 keinerlei Bezug auf das Telefonat. Dass im Nachhinein erkennbar ist, dass das Testament von Frau St. Anlass für das Telefonat war, gibt für die - am damaligen Empfängerhorizont zu orientierende - Auslegung der telefonischen Äußerungen des Heimleiters als Genehmigungsantrag nichts her.
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Die Einschätzung der Klägerin, bereits bei dem Telefonat habe der Heimleiter deutlich gemacht, dass er ein etwa vorher gegebenes Einvernehmen mit dem Testament nicht aufrechterhalten würde, sollte dieses gegen § 14 HeimG verstoßen, vermag der Senat schon deshalb nicht zu teilen, weil in dem Telefonat gerade nicht konkret über den Fall St. gesprochen wurde. Im Übrigen hätte es zur Beseitigung des Einvernehmens zwischen Frau St. und der Klägerin einer Äußerung oder eines Verhaltens gegenüber Frau St. bedurft. Zudem hätte eine entsprechende Äußerung oder ein entsprechendes Verhalten, um Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit der Erbeinsetzung nach § 14 Abs. 6 HeimG zu haben, noch vor dem Einzug von Frau St., also noch vor der Anwendbarkeit des § 14 HeimG, erfolgen müssen. Daran aber fehlt es hier.
33 
Auch nach Darstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung trat von ihrer Seite nach dem Telefonat vom Januar 1999 - bei dem die Sachbearbeiterin dem Heimleiter ausweislich des Aktenvermerks nach behördeninterner Rücksprache mitteilte, die Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit testamentarischer Verfügungen werde nur anhand eines konkreten Einzelfalls geprüft - zunächst niemand wegen des Testaments an Frau St. heran. Erst nach deren Einzug und vor Stellung des schriftlichen Genehmigungsantrags soll der Heimleiter wegen der Erbeinsetzung und der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit mit Frau St. gesprochen haben. Der Inhalt dieses Gesprächs, zu dessen Klärung die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Zeugenvernehmung des Heimleiters angeregt hat, ist jedoch rechtlich unerheblich. Denn durch dieses Gespräch konnte - ebenso wie durch den nachfolgenden schriftlichen Genehmigungsantrag - das beim Heimeintritt vorhandene Einvernehmen nicht mehr rückwirkend beseitigt werden. Das Gespräch lässt auch keine tatsächlichen Rückschlüsse auf ein fehlendes Einvernehmen bereits zum Zeitpunkt des Einzugs von Frau St. zu, nachdem feststeht, dass aus der maßgeblichen Sicht von Frau St. bis zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für ein fehlendes Einverständnis der Klägerin mit der letztwilligen Verfügung bestanden. Im Gegenteil konnte Frau St. die bis nach dem Einzug andauernde Untätigkeit der Klägerin nur als konkludente Annahme ihres testamentarischen Leistungsversprechens auffassen.
34 
b. Eine einschränkende Auslegung des § 14 Abs. 6 HeimG derart, dass in der vorliegenden Fallkonstellation ausnahmsweise die nachträgliche Einholung der Ausnahmegenehmigung zuzulassen wäre, scheitert bereits an dem insoweit eindeutigen, nicht auslegungsfähigen Wortlaut des § 14 Abs. 6 HeimG (vgl. zu den Grenzen zulässiger Auslegung etwa BVerfG, Beschluss vom 30.06.1964, BVerfGE 18, 97 <111> und Beschluss vom 11.06.1980, BVerfGE 54, 277 <299>). Zudem liefe die Anerkennung einer nachträglichen Genehmigungsmöglichkeit Sinn und Zweck der Regelung des § 14 Abs. 1 HeimG grundlegend zuwider. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.12.1987 (BVerwGE 78, 357) noch zur Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 HeimG i.d.F.v. 07.08.1974 (BGBl. I S. 1873) - heute § 14 Abs. 1 und 6 HeimG - für den Fall einer Schenkung ausführlich dargelegt:
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„...schon der Wortlaut des § 14 Abs. 1 HeimG und der gesetzliche Regelungszusammenhang (legen) die Annahme nahe, dass die Ausnahme nur vor dem Abschluss des verbotenen Rechtsgeschäfts zugelassen werden darf. Diese Annahme wird durch den Sinn und Zweck der Regelung erhärtet. § 14 Abs. 1 HeimG dient dem Schutz der wegen ihrer besonderen Lebenssituation und der daraus folgenden persönlichen Abhängigkeit staatlicher Fürsorge bedürftigen Heimbewohner. Diese sollen vor finanzieller Ausbeutung durch den Heimträger bewahrt werden. Zudem soll ... verhindert werden, dass der Heimträger mit Rücksicht auf empfangene Zuwendungen einzelne Heimbewohner bevorzugt behandelt oder die anderen Bewohner benachteiligt. ... Nicht gänzlich ausschließen lässt sich ferner, dass ein unseriöser Heimträger materiell interessiert sein kann an dem vorzeitigen Tod eines Heimbewohners, der den durch Heimkosten nicht verbrauchten Restbetrag seines Vermögens dem Heimträger als Schenkung zukommen lässt; auch vor den damit möglicherweise verbundenen Risiken müssen Heimbewohner geschützt werden. ... Ermittlungsschwierigkeiten sowie die dadurch bedingte Gefahr von behördlichen Fehlentscheidungen (dürfen) bei der Anwendung der Vorschrift nicht vernachlässigt werden. Überdies besteht im Fall der Anerkennung einer nachträglichen Genehmigungsmöglichkeit die Gefahr, dass der Heimträger sich die nachteiligen Folgen des Zeitablaufs bis zur Erteilung der Genehmigung bewusst zunutze macht und den Genehmigungsantrag von vornherein erst für die Zeit nach dem Tod des Heimbewohners oder gar nur für den Fall ins Auge fasst, dass die Wirksamkeit der Zuwendung von irgendjemandem in Zweifel gezogen werden sollte. ... Nimmt man den Schutzzweck des § 14 Abs. 1 HeimG ernst, so müssen auch derartige Anreize zur Gesetzesumgehung unterbunden werden, indem die Ausnahmeregelung in § 14 Abs. 1 HeimG strikt ausgelegt und auf vorherige Ausnahmen begrenzt wird. Der mit der Anerkennung einer nachträglichen Genehmigungsmöglichkeit verbundene Schwebezustand läuft schließlich auch dem weiteren Zweck des § 14 Abs. 1 HeimG, nämlich der Erhaltung eines von der Vermögenslage der Heimbewohner unbeeinflussten Heimklimas, unmittelbar zuwider. Denn die vom Gesetzgeber befürchtete Klimastörung kann auch von der Gewährung von Vermögensvorteilen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 HeimG ausgehen, die zwar mangels behördlicher Billigung rechtlich nicht wirksam ist, die aber von allen Beteiligten im Hinblick auf ein laufendes oder künftiges Genehmigungsverfahren als wirksam behandelt wird.“
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Diese Erwägungen gelten ohne weiteres auch im Fall der testamentarischen Verfügung zu Gunsten eines Heimträgers.
37 
Durch die Ablehnung einer nachträglichen Genehmigung wird dem Heimträger auch nicht faktisch die Möglichkeit der Erwirkung einer Ausnahmegenehmigung genommen. In der Rechtsprechung wird darauf hingewiesen, dass der Träger die Genehmigung „unverzüglich“ nach der Kenntnisnahme des Testaments beantragen könne (OVG Berlin, Urteil vom 28.03.1989, a.a.O.; vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 24.11.1992, a.a.O.), die Leistung sei mangels ausdrücklich oder schlüssig erklärten Einverständnisses des Heimträgers noch nicht versprochen, wenn er im Anschluss an die Kenntniserlangung dem Heimbewohner die Rechtslage deutlich mache und auf die Notwendigkeit der Einholung einer Ausnahmegenehmigung hinweise (KG, Beschluss vom 14.05.1998, a.a.O.). Diese Erwägung gilt auch hier. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin einen Antrag nach § 14 Abs. 6 HeimG schon vor dem Einzug von Frau St. hätte stellen können. Jedenfalls hatte sie nach Kenntnisnahme des Testaments noch vor dem Einzug von Frau St. ausreichend Gelegenheit, durch entsprechende Äußerungen oder ein entsprechendes Verhalten deutlich zu machen, dass sie bei Einzug mangels Genehmigung nicht (mehr) mit der Zuwendung einverstanden sein würde. Daran wäre sie bei dem zeitlichen Ablauf auch durch die von ihr behauptete Verschlimmerung des Gesundheitszustands von Frau St. Ende Februar/Anfang März nicht gehindert gewesen. Daher war es für sie keineswegs faktisch unmöglich, eine Ausnahmegenehmigung zu erlangen. Deshalb kann sie auch aus dem Umstand, dass in ihrem Fall mit dem Einzug von Frau St. und damit zugleich mit Beginn der Geltung des Verbots des § 14 Abs. 1 a.F. die Möglichkeit der Genehmigung der letztwilligen Verfügung ausgeschlossen war, nichts für sich herleiten.
38 
4. Die Regelung des § 14 Abs. 1 und 6 HeimG a.F. begegnet in ihren hier entwickelten Auswirkungen auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 03.07.1998 (NJW 1998, 2964) ausgeführt, dass das in § 14 HeimG enthaltene Testierverbot legitimen Gemeinwohlzwecken diene und eine übliche und zumutbare Einschränkung der Berufs- und Gewerbefreiheit der Heimträger darstelle, deren berechtigten Interessen bereits durch das Pflegeentgelt Rechnung getragen werde. Auch die als bestimmendes Element der Erbrechtsgarantie geschützte Testierfreiheit der Heimbewohner wird durch die gerade deren Schutz dienende Regelung des § 14 Abs. 1 und 6 HeimG a.F. nicht unverhältnismäßig beschränkt. Das Bundesverfassungsgericht hat dies u.a. mit der Möglichkeit eines Heimbewohners begründet, in den Fällen, in denen die Genehmigungsfähigkeit einer testamentarischen Verfügung daran scheitere, dass der Bewohner vom begünstigten Heimträger nicht rechtzeitig über den Genehmigungsvorbehalt aufgeklärt worden sei, inhaltsgleich erneut zu testieren (Beschl. v. 03.07.1998, aaO). Dies gilt grundsätzlich auch in der Fallkonstellationen der vorliegenden Art. Dass diese Möglichkeit angesichts des raschen Todes der Frau St. im konkreten Einzelfall nur schwer zu realisieren gewesen wäre, gibt angesichts der Befugnis des Gesetzgebers, bei der Ausgestaltung einer Norm zu typisieren (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 24.07.1963, BVerfGE 17, 1 <23>; Urteil vom 07.12.1999, BVerfGE 101, 275 <293>), für die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 14 Abs. 1 und 6 HeimG a.F. nichts her.
39 
Der Senat teilt im Übrigen auch nicht die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Auffassung, ein Heimbewohner könne seinem letzten Willen schon deshalb nicht durch eine erneute Errichtung eines inhaltsgleichen Testaments Geltung verschaffen, weil das Einverständnis des Heimträgers mit der früheren, wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 HeimG nichtigen testamentarischen Verfügung auch bezüglich neuer, inhaltsgleicher Verfügungen fortwirke. Vielmehr hat der Heimträger es in der Hand, durch entsprechende Äußerungen oder entsprechendes Verhalten klarzustellen, womit er einverstanden ist und womit nicht.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
22 
Die Berufung ist in dem vom Senat zugelassen Umfang statthaft und auch sonst zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit damit die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 6 HeimG begehrt worden ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine solche Genehmigung; die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig.
23 
1. Die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung richtet sich nach § 14 Abs. 6 HeimG (gleichlautend in den Fassungen der Bekanntmachung vom 23.04.1990 sowie vom 05.11.2001 ). Danach kann die zuständige Behörde in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 5 des § 14 HeimG zulassen, soweit der Schutz der Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind. Die hier maßgebliche Fassung des § 14 Abs. 1 HeimG vom 23.04.1990 (BGBl. I S. 763, 1069), zuletzt geändert am 21.09.1997 (BGBl. I, S. 2390; im weiteren: § 14 Abs. 1 HeimG a.F.) untersagt es dem Heimträger, sich von oder zu Gunsten von Heimbewohnern Geld- oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. Die Neufassung des § 14 Abs. 1 HeimG vom 05.11.2001 ist hier nicht anwendbar, weil sie erst nach dem Tod von Frau St. in Kraft getreten ist. Zwar folgt aus § 113 Abs. 5 VwGO, dass der Verpflichtungsklage der Klägerin nur dann stattgegeben werden darf, wenn sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die begehrte Ausnahmegenehmigung hat. Ob sie einen solchen Anspruch hat und welcher Beurteilungszeitpunkt maßgebend ist, ergibt sich aber nicht aus dem Prozessrecht, sondern ausschließlich aus dem materiellen Recht (BVerwG, Urt. v. 11.0.2.1999, Buchholz 239.2 § 28 SVG Nr. 2, S. 2). Nachdem sich die Neufassung des § 14 Abs. 1 HeimG keine Rückwirkung beimisst und auch nicht den Schutz potentieller Erben, sondern der Heimbewohner bezweckt, ist die Gesetzesfassung maßgeblich, die während des Heimaufenthalts der hier zu schützenden Bewohnerin St. galt.
24 
2. Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 HeimG a.F. ist eröffnet:
25 
a. Die Klägerin ist, wie sie inzwischen anerkennt, Heimträgerin im Sinne des § 14 Abs. 1 HeimG. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO).
26 
b. § 14 Abs. 1 HeimG ist auch auf Testamente anwendbar (ebenso die h.A.; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.01.1990, Buchholz 451.44, HeimG Nr. 5 = NJW 1990, 2268; BGH, Beschluss vom 24.01.1996, ZEV 1996, 147; s. auch BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 03.07.1998, NJW 1998, 2964; Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, Kommentar, 9. Aufl., 2003, § 14, Randnr. 8; LPK-HeimG, 1. Aufl., 2004, § 14, Randnr. 5; Dahlem/ Giese/Igl/Klie, Das Heimgesetz, Stand: Oktober 2002, § 14, Randnr. 22; Crößmann/Goberg/Iffland/Mangels, Taschenkommentar Heimgesetz, 4. Aufl. 2000, Randnr. 5.5; Gitter/Schmitt, Heimgesetz, Kommentar, Stand: September 2003, § 14, IV Nr. 1; Dubischar, Die untersagte „Vorteilsnahme“ nach § 14 HeimG, Deutsche Notarzeitung 1993, 419, 420; Petersen, Die eingeschränkte Testierfreiheit beim Pflegeheimbetrieb durch eine GmbH, Deutsche Notarzeitung 2000, 739, 740; vgl. dazu auch BT-Drs. 11/5120, S. 17). Dafür sprechen der Wortlaut der Norm - ein Testament enthält typischerweise ein Leistungsversprechen - wie auch ihr Schutzzweck. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 11/5170, S. 17) ist es Ziel des § 14 HeimG, eine unterschiedliche, privilegierende oder benachteiligende, sachlich nicht gerechtfertigte Behandlung der Bewohner zu verhindern, sie vor finanzieller Ausnutzung oder Benachteiligung, insbesondere durch die nochmalige Abgeltung einer Leistung des Trägers, zu schützen sowie ihre Testierfreiheit zu sichern. Diese Ziele würden unterlaufen, nähme man testamentarische Verfügungen von dem Anwendungsbereich der Verbotsnorm aus.
27 
c. § 14 Abs. 1 HeimG a.F. erfasst auch Fälle wie den vorliegenden, in denen die letztwillige Verfügung bereits vor dem Einzug in das Heim errichtet worden ist. Nach seinem Schutzzweck muss das Verbot in diesen Fällen mit dem Einzug in das Heim greifen. Denn ab diesem Zeitpunkt entsteht für den Heimbewohner, der bereits zu Gunsten des Heimträgers testiert hat, in gleicher Weise wie für denjenigen, der erst nach dem Einzug testiert, die Gefahr einer tatsächlichen Beschränkung seiner Testierfreiheit (KG, Beschluss vom 14.05.1998, NJW-RR 1999, 2; BayObLG, Beschluss vom 13.09.2000, NJW-RR 2001, 295). Die Testierfreiheit bedeutet nicht nur die Freiheit, ein Testament zu errichten, sondern auch, es jederzeit frei widerrufen zu können (vgl. § 2253 BGB). Dadurch unterscheidet sich eine testamentarische Verfügung von einem vor Einzug bereits verbindlichen Leistungsversprechen, etwa einem notariell beurkundeten Schenkungsversprechen (§ 518 Abs. 1 BGB), das § 14 Abs. 1 HeimG a.F. nicht unterfallen dürfte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27.04.1995, NJW-RR 1995, 1272). Zudem besteht bei Testamenten, auch wenn sie vor Einzug errichtet worden sind, stets die Gefahr einer Störung des von § 14 Abs. 1 HeimG a.F. - auch - geschützten Heimfriedens aufgrund finanzieller Konkurrenz der Bewohner (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.1998, aaO) .
28 
3. Die Klägerin hat - ungeachtet der Frage, inwieweit § 14 Abs. 6 HeimG bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen noch Raum für eine Ermessensausübung der Behörde zulässt (vgl. dazu etwa Kunz/Butz/Wiedemann, aaO, § 14 Randnr. 27) - schon deshalb keinen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 6 HeimG, weil die Leistung bereits versprochen worden ist.
29 
a. „Versprochen-worden-sein“ im Sinne des § 14 Abs. 6 HeimG liegt bei Berücksichtigung der engen systematischen Verknüpfung mit § 14 Abs. 1 HeimG a.F. allerdings nicht bereits dann vor, wenn eine einseitige Versprechenserklärung des Heimbewohners erfolgt ist. Vielmehr ist nach dem Wortlaut der Verbotsnorm des § 14 Abs. 1 HeimG a.F. erforderlich, dass sich der Heimträger die Leistung hat versprechen lassen. Das ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn zwischen Heimbewohner und Heimträger Einvernehmen über die Leistung besteht, wobei auf das Einvernehmen auch aus den Gesamtumständen geschlossen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 26.01.1990, a.a.O.). Zum Teil bejaht die Rechtsprechung die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 HeimG a.F. bereits dann, wenn der Heimträger Kenntnis von der Verfügung erlangt hat und der verfügende Heimbewohner dies weiß (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.02.1995, ZEV 1996, 146, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 24.01.1996, ZEV 1996, 147; BayObLG, Beschluss vom 13.09.2000, NJW-RR 2001, 295). Die Rechtsprechung, die darüber hinaus ausdrücklich die Annahme durch den bedachten Heimträger verlangt, geht jedenfalls dann, wenn der Träger Kenntnis von der Verfügung hatte und durch sein Verhalten oder Äußerungen nichts Gegenteiliges hat erkennen lassen, nach den Gesamtumständen von einem Einvernehmen über die Verfügung aus (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 28.03.1989, Juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 26.01.1990, a.a.O.; KG, Beschluss vom 14.05.1998, NJW-RR 1999, 2; BayObLG, Beschluss vom 28.06.1991, NJW 1992, 55; Beschluss vom 24.11.1992, NJW 1993, 1143; ähnlich der Rechtsgedanke des § 151 BGB, wonach eine Annahmeerklärung entbehrlich ist, wenn sie nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist). Dieser letztgenannten Auffassung schließt der Senat sich an; auf ihrer Grundlage lag im maßgeblichen Zeitpunkt Einvernehmen vor.
30 
Der Heimleiter, dessen Kenntnis sich die Klägerin zurechnen lassen muss (ebenso OVG Berlin, Urteil vom 28.03.1989, aaO, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 26.01.1990, aaO; BayObLG, Beschluss vom 13.09.2000, aaO, KG, Beschluss vom 14.05.1998, aaO; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.02.1995, aaO; BGH, Beschluss vom 24.01.1996, aaO; Kunz/Butz/Wiedemann, aaO, § 14, Randnr. 24; Gitter/Schmidt, aaO, § 14 VIII Nr. 2), hatte bereits mehr als einen Monat vor dem Einzug von Frau St. in das Heim Kenntnis von deren Testament. Nach Aktenlage und dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wusste Frau St. um diese Kenntnis; auch war nach den Gesamtumständen bei ihrem Heimeintritt von einem stillschweigenden Einvernehmen zwischen ihr und der Klägerin über die Erbeinsetzung auszugehen. Denn bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin weder durch Äußerungen noch durch ihr Verhalten erkennen lassen, dass sie mit der ihr bekannten Erbeinsetzung nicht einverstanden wäre.
31 
Die Auffassung der Klägerin, ein Einvernehmen zwischen ihr und Frau St. zum Zeitpunkt des Einzugs sei bereits im Hinblick auf das Telefonat des Heimleiters mit der Heimaufsichtsbehörde im Januar 1999 zu verneinen, geht fehl. Ihre Bewertung der telefonischen Äußerungen des Heimleiters als vorsorglicher mündlicher Antragstellung wird durch den behördlichen Aktenvermerk über dieses Telefonat widerlegt, ausweislich dessen nur allgemein und ohne Namensnennung über das Testament einer zukünftigen Heimbewohnerin gesprochen wurde. Aus der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Gesprächsnotiz des Heimleiters über das Telefonat ergibt sich nichts anderes; sie enthält keinerlei Hinweis auf einen ausdrücklichen oder auch nur „konkludenten“ fallbezogenen Antrag. Dementsprechend nimmt auch der schriftliche Antrag vom 22.03.1999 keinerlei Bezug auf das Telefonat. Dass im Nachhinein erkennbar ist, dass das Testament von Frau St. Anlass für das Telefonat war, gibt für die - am damaligen Empfängerhorizont zu orientierende - Auslegung der telefonischen Äußerungen des Heimleiters als Genehmigungsantrag nichts her.
32 
Die Einschätzung der Klägerin, bereits bei dem Telefonat habe der Heimleiter deutlich gemacht, dass er ein etwa vorher gegebenes Einvernehmen mit dem Testament nicht aufrechterhalten würde, sollte dieses gegen § 14 HeimG verstoßen, vermag der Senat schon deshalb nicht zu teilen, weil in dem Telefonat gerade nicht konkret über den Fall St. gesprochen wurde. Im Übrigen hätte es zur Beseitigung des Einvernehmens zwischen Frau St. und der Klägerin einer Äußerung oder eines Verhaltens gegenüber Frau St. bedurft. Zudem hätte eine entsprechende Äußerung oder ein entsprechendes Verhalten, um Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit der Erbeinsetzung nach § 14 Abs. 6 HeimG zu haben, noch vor dem Einzug von Frau St., also noch vor der Anwendbarkeit des § 14 HeimG, erfolgen müssen. Daran aber fehlt es hier.
33 
Auch nach Darstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung trat von ihrer Seite nach dem Telefonat vom Januar 1999 - bei dem die Sachbearbeiterin dem Heimleiter ausweislich des Aktenvermerks nach behördeninterner Rücksprache mitteilte, die Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit testamentarischer Verfügungen werde nur anhand eines konkreten Einzelfalls geprüft - zunächst niemand wegen des Testaments an Frau St. heran. Erst nach deren Einzug und vor Stellung des schriftlichen Genehmigungsantrags soll der Heimleiter wegen der Erbeinsetzung und der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit mit Frau St. gesprochen haben. Der Inhalt dieses Gesprächs, zu dessen Klärung die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Zeugenvernehmung des Heimleiters angeregt hat, ist jedoch rechtlich unerheblich. Denn durch dieses Gespräch konnte - ebenso wie durch den nachfolgenden schriftlichen Genehmigungsantrag - das beim Heimeintritt vorhandene Einvernehmen nicht mehr rückwirkend beseitigt werden. Das Gespräch lässt auch keine tatsächlichen Rückschlüsse auf ein fehlendes Einvernehmen bereits zum Zeitpunkt des Einzugs von Frau St. zu, nachdem feststeht, dass aus der maßgeblichen Sicht von Frau St. bis zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für ein fehlendes Einverständnis der Klägerin mit der letztwilligen Verfügung bestanden. Im Gegenteil konnte Frau St. die bis nach dem Einzug andauernde Untätigkeit der Klägerin nur als konkludente Annahme ihres testamentarischen Leistungsversprechens auffassen.
34 
b. Eine einschränkende Auslegung des § 14 Abs. 6 HeimG derart, dass in der vorliegenden Fallkonstellation ausnahmsweise die nachträgliche Einholung der Ausnahmegenehmigung zuzulassen wäre, scheitert bereits an dem insoweit eindeutigen, nicht auslegungsfähigen Wortlaut des § 14 Abs. 6 HeimG (vgl. zu den Grenzen zulässiger Auslegung etwa BVerfG, Beschluss vom 30.06.1964, BVerfGE 18, 97 <111> und Beschluss vom 11.06.1980, BVerfGE 54, 277 <299>). Zudem liefe die Anerkennung einer nachträglichen Genehmigungsmöglichkeit Sinn und Zweck der Regelung des § 14 Abs. 1 HeimG grundlegend zuwider. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.12.1987 (BVerwGE 78, 357) noch zur Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 HeimG i.d.F.v. 07.08.1974 (BGBl. I S. 1873) - heute § 14 Abs. 1 und 6 HeimG - für den Fall einer Schenkung ausführlich dargelegt:
35 
„...schon der Wortlaut des § 14 Abs. 1 HeimG und der gesetzliche Regelungszusammenhang (legen) die Annahme nahe, dass die Ausnahme nur vor dem Abschluss des verbotenen Rechtsgeschäfts zugelassen werden darf. Diese Annahme wird durch den Sinn und Zweck der Regelung erhärtet. § 14 Abs. 1 HeimG dient dem Schutz der wegen ihrer besonderen Lebenssituation und der daraus folgenden persönlichen Abhängigkeit staatlicher Fürsorge bedürftigen Heimbewohner. Diese sollen vor finanzieller Ausbeutung durch den Heimträger bewahrt werden. Zudem soll ... verhindert werden, dass der Heimträger mit Rücksicht auf empfangene Zuwendungen einzelne Heimbewohner bevorzugt behandelt oder die anderen Bewohner benachteiligt. ... Nicht gänzlich ausschließen lässt sich ferner, dass ein unseriöser Heimträger materiell interessiert sein kann an dem vorzeitigen Tod eines Heimbewohners, der den durch Heimkosten nicht verbrauchten Restbetrag seines Vermögens dem Heimträger als Schenkung zukommen lässt; auch vor den damit möglicherweise verbundenen Risiken müssen Heimbewohner geschützt werden. ... Ermittlungsschwierigkeiten sowie die dadurch bedingte Gefahr von behördlichen Fehlentscheidungen (dürfen) bei der Anwendung der Vorschrift nicht vernachlässigt werden. Überdies besteht im Fall der Anerkennung einer nachträglichen Genehmigungsmöglichkeit die Gefahr, dass der Heimträger sich die nachteiligen Folgen des Zeitablaufs bis zur Erteilung der Genehmigung bewusst zunutze macht und den Genehmigungsantrag von vornherein erst für die Zeit nach dem Tod des Heimbewohners oder gar nur für den Fall ins Auge fasst, dass die Wirksamkeit der Zuwendung von irgendjemandem in Zweifel gezogen werden sollte. ... Nimmt man den Schutzzweck des § 14 Abs. 1 HeimG ernst, so müssen auch derartige Anreize zur Gesetzesumgehung unterbunden werden, indem die Ausnahmeregelung in § 14 Abs. 1 HeimG strikt ausgelegt und auf vorherige Ausnahmen begrenzt wird. Der mit der Anerkennung einer nachträglichen Genehmigungsmöglichkeit verbundene Schwebezustand läuft schließlich auch dem weiteren Zweck des § 14 Abs. 1 HeimG, nämlich der Erhaltung eines von der Vermögenslage der Heimbewohner unbeeinflussten Heimklimas, unmittelbar zuwider. Denn die vom Gesetzgeber befürchtete Klimastörung kann auch von der Gewährung von Vermögensvorteilen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 HeimG ausgehen, die zwar mangels behördlicher Billigung rechtlich nicht wirksam ist, die aber von allen Beteiligten im Hinblick auf ein laufendes oder künftiges Genehmigungsverfahren als wirksam behandelt wird.“
36 
Diese Erwägungen gelten ohne weiteres auch im Fall der testamentarischen Verfügung zu Gunsten eines Heimträgers.
37 
Durch die Ablehnung einer nachträglichen Genehmigung wird dem Heimträger auch nicht faktisch die Möglichkeit der Erwirkung einer Ausnahmegenehmigung genommen. In der Rechtsprechung wird darauf hingewiesen, dass der Träger die Genehmigung „unverzüglich“ nach der Kenntnisnahme des Testaments beantragen könne (OVG Berlin, Urteil vom 28.03.1989, a.a.O.; vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 24.11.1992, a.a.O.), die Leistung sei mangels ausdrücklich oder schlüssig erklärten Einverständnisses des Heimträgers noch nicht versprochen, wenn er im Anschluss an die Kenntniserlangung dem Heimbewohner die Rechtslage deutlich mache und auf die Notwendigkeit der Einholung einer Ausnahmegenehmigung hinweise (KG, Beschluss vom 14.05.1998, a.a.O.). Diese Erwägung gilt auch hier. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin einen Antrag nach § 14 Abs. 6 HeimG schon vor dem Einzug von Frau St. hätte stellen können. Jedenfalls hatte sie nach Kenntnisnahme des Testaments noch vor dem Einzug von Frau St. ausreichend Gelegenheit, durch entsprechende Äußerungen oder ein entsprechendes Verhalten deutlich zu machen, dass sie bei Einzug mangels Genehmigung nicht (mehr) mit der Zuwendung einverstanden sein würde. Daran wäre sie bei dem zeitlichen Ablauf auch durch die von ihr behauptete Verschlimmerung des Gesundheitszustands von Frau St. Ende Februar/Anfang März nicht gehindert gewesen. Daher war es für sie keineswegs faktisch unmöglich, eine Ausnahmegenehmigung zu erlangen. Deshalb kann sie auch aus dem Umstand, dass in ihrem Fall mit dem Einzug von Frau St. und damit zugleich mit Beginn der Geltung des Verbots des § 14 Abs. 1 a.F. die Möglichkeit der Genehmigung der letztwilligen Verfügung ausgeschlossen war, nichts für sich herleiten.
38 
4. Die Regelung des § 14 Abs. 1 und 6 HeimG a.F. begegnet in ihren hier entwickelten Auswirkungen auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 03.07.1998 (NJW 1998, 2964) ausgeführt, dass das in § 14 HeimG enthaltene Testierverbot legitimen Gemeinwohlzwecken diene und eine übliche und zumutbare Einschränkung der Berufs- und Gewerbefreiheit der Heimträger darstelle, deren berechtigten Interessen bereits durch das Pflegeentgelt Rechnung getragen werde. Auch die als bestimmendes Element der Erbrechtsgarantie geschützte Testierfreiheit der Heimbewohner wird durch die gerade deren Schutz dienende Regelung des § 14 Abs. 1 und 6 HeimG a.F. nicht unverhältnismäßig beschränkt. Das Bundesverfassungsgericht hat dies u.a. mit der Möglichkeit eines Heimbewohners begründet, in den Fällen, in denen die Genehmigungsfähigkeit einer testamentarischen Verfügung daran scheitere, dass der Bewohner vom begünstigten Heimträger nicht rechtzeitig über den Genehmigungsvorbehalt aufgeklärt worden sei, inhaltsgleich erneut zu testieren (Beschl. v. 03.07.1998, aaO). Dies gilt grundsätzlich auch in der Fallkonstellationen der vorliegenden Art. Dass diese Möglichkeit angesichts des raschen Todes der Frau St. im konkreten Einzelfall nur schwer zu realisieren gewesen wäre, gibt angesichts der Befugnis des Gesetzgebers, bei der Ausgestaltung einer Norm zu typisieren (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 24.07.1963, BVerfGE 17, 1 <23>; Urteil vom 07.12.1999, BVerfGE 101, 275 <293>), für die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 14 Abs. 1 und 6 HeimG a.F. nichts her.
39 
Der Senat teilt im Übrigen auch nicht die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Auffassung, ein Heimbewohner könne seinem letzten Willen schon deshalb nicht durch eine erneute Errichtung eines inhaltsgleichen Testaments Geltung verschaffen, weil das Einverständnis des Heimträgers mit der früheren, wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 HeimG nichtigen testamentarischen Verfügung auch bezüglich neuer, inhaltsgleicher Verfügungen fortwirke. Vielmehr hat der Heimträger es in der Hand, durch entsprechende Äußerungen oder entsprechendes Verhalten klarzustellen, womit er einverstanden ist und womit nicht.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
42 
Rechtsmittelbelehrung
43 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
44 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
45 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
46 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
47 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
48 
Beschluss vom 1. Juli 2004
49 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 72 Nr. 1 GKG (i.d.F.v. 05.05.2004 ) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. auf 524.585,00 EUR, den Wert des Nachlasses, festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. Juli 2004 - 6 S 40/04

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. Juli 2004 - 6 S 40/04 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden


Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. D

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130b


Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung d

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 518 Form des Schenkungsversprechens


(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bez

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 72 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes


Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden 1. in Recht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1944 Ausschlagungsfrist


(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die

Heimgesetz - HeimG | § 14 Leistungen an Träger und Beschäftigte


(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 28 Allgemeines


(1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines Teils des Ruhegehaltes eine Kapitalabfindung erhalten 1. zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage,2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes,3. zum Erw

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2253 Widerruf eines Testaments


Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.

Referenzen

(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

1.
andere als die in § 5 aufgeführten Leistungen des Trägers abgegolten werden,
2.
geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,
3.
Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims versprochen oder gewährt werden,
4.
(weggefallen)

(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind der Bewohnerin oder dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern erbracht worden sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

(6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 5 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.

(7) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

1.
andere als die in § 5 aufgeführten Leistungen des Trägers abgegolten werden,
2.
geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,
3.
Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims versprochen oder gewährt werden,
4.
(weggefallen)

(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind der Bewohnerin oder dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern erbracht worden sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

(6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 5 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.

(7) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

1.
andere als die in § 5 aufgeführten Leistungen des Trägers abgegolten werden,
2.
geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,
3.
Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims versprochen oder gewährt werden,
4.
(weggefallen)

(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind der Bewohnerin oder dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern erbracht worden sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

(6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 5 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.

(7) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines Teils des Ruhegehaltes eine Kapitalabfindung erhalten

1.
zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage,
2.
zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes,
3.
zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,
4.
zur Beschaffung einer Wohnstätte.
Handelt es sich in den Fällen des Satzes 1 um ein Vorhaben im Zusammenhang mit Grundeigentum, das vom Soldaten im Ruhestand nicht zur gewerblichen Nutzung vorgesehen ist, soll eine Kapitalabfindung nur bei dessen Eigennutzung bewilligt werden.

(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen, wenn der Soldat im Ruhestand das 57. Lebensjahr überschritten hat.

(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

1.
andere als die in § 5 aufgeführten Leistungen des Trägers abgegolten werden,
2.
geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,
3.
Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims versprochen oder gewährt werden,
4.
(weggefallen)

(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind der Bewohnerin oder dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern erbracht worden sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

(6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 5 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.

(7) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

1.
andere als die in § 5 aufgeführten Leistungen des Trägers abgegolten werden,
2.
geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,
3.
Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims versprochen oder gewährt werden,
4.
(weggefallen)

(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind der Bewohnerin oder dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern erbracht worden sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

(6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 5 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.

(7) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

1.
andere als die in § 5 aufgeführten Leistungen des Trägers abgegolten werden,
2.
geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,
3.
Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims versprochen oder gewährt werden,
4.
(weggefallen)

(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind der Bewohnerin oder dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern erbracht worden sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

(6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 5 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.

(7) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

1.
andere als die in § 5 aufgeführten Leistungen des Trägers abgegolten werden,
2.
geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,
3.
Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims versprochen oder gewährt werden,
4.
(weggefallen)

(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind der Bewohnerin oder dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern erbracht worden sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

(6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 5 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.

(7) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

1.
andere als die in § 5 aufgeführten Leistungen des Trägers abgegolten werden,
2.
geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,
3.
Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims versprochen oder gewährt werden,
4.
(weggefallen)

(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind der Bewohnerin oder dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern erbracht worden sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

(6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 5 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.

(7) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines Teils des Ruhegehaltes eine Kapitalabfindung erhalten

1.
zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage,
2.
zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes,
3.
zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,
4.
zur Beschaffung einer Wohnstätte.
Handelt es sich in den Fällen des Satzes 1 um ein Vorhaben im Zusammenhang mit Grundeigentum, das vom Soldaten im Ruhestand nicht zur gewerblichen Nutzung vorgesehen ist, soll eine Kapitalabfindung nur bei dessen Eigennutzung bewilligt werden.

(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen, wenn der Soldat im Ruhestand das 57. Lebensjahr überschritten hat.

(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

1.
andere als die in § 5 aufgeführten Leistungen des Trägers abgegolten werden,
2.
geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,
3.
Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims versprochen oder gewährt werden,
4.
(weggefallen)

(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind der Bewohnerin oder dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern erbracht worden sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

(6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 5 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.

(7) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

1.
andere als die in § 5 aufgeführten Leistungen des Trägers abgegolten werden,
2.
geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,
3.
Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims versprochen oder gewährt werden,
4.
(weggefallen)

(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind der Bewohnerin oder dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern erbracht worden sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

(6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 5 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.

(7) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

1.
andere als die in § 5 aufgeführten Leistungen des Trägers abgegolten werden,
2.
geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,
3.
Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims versprochen oder gewährt werden,
4.
(weggefallen)

(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind der Bewohnerin oder dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern erbracht worden sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

(6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 5 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.

(7) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

1.
andere als die in § 5 aufgeführten Leistungen des Trägers abgegolten werden,
2.
geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,
3.
Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims versprochen oder gewährt werden,
4.
(weggefallen)

(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind der Bewohnerin oder dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern erbracht worden sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

(6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 5 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.

(7) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.