Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Feb. 2004 - 5 S 385/03

11.02.2004

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, vom 22.11.2002 für die Eisenbahnneubaustrecke und Eisenbahnausbaustrecke Karlsruhe-Basel, Streckenabschnitt Schliengen - Efringen-Kirchen - Eimeldingen (Planfeststellungsabschnitt 9.1), in den Gemeinden Schliengen, Bad Bellingen, Efringen-Kirchen, Eimeldingen, Kandern und Neuenburg-Steinenstadt, soweit auf seinem Grundstück Flst.Nr. 3026/1 der Gemarkung Eimeldingen eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme festgesetzt wird.
Der Planfeststellungsabschnitt 9.1 beginnt im Norden an der Gemarkungsgrenze zwischen Schliengen und Auggen bei Bahn-km 241,6 und endet im Süden an der Gemarkungsgrenze zwischen Eimeldingen und Haltingen bei Bahn-km 262,8. Die Neubaustrecke selbst hat eine Länge von ca. 17,6 km. Sie verlässt unmittelbar an der nördlichen Gemarkungsgrenze der Gemeinde Bad Bellingen (zur Gemeinde Schliengen) bei Bahn-km 245,0 die Trasse der Rheintalbahn und schwenkt in süd-süd-östlicher Richtung nach weiteren 400 m in den ca. 9,4 km langen Katzenbergtunnel ein, der die beiden Neubaugleise in zwei getrennten, in einer Tiefe von 21 m bis 30 m parallel verlaufenden Tunnelröhren aufnimmt. Das Nordportal ist ca. 800 m von der nächstgelegenen Bebauung entfernt. Das Südportal bei Bahn-km 254,8 liegt auf Gemarkung Efringen-Kirchen. Anschließend verläuft die Trasse Richtung Süden in einem bis zu 8,5 m tiefen Geländeeinschnitt, wobei die zu überführende B 3 sowie danach der tiefer zu legende Feuerbach und die zu überführende L 137 gekreuzt werden. Bei Bahn-km 257,0 kurz vor Erreichen der Gemarkungsgrenze zu Eimeldingen wird die bis dahin eigenständig trassierte Neubaustrecke östlich an die bestehende Rheintalbahn herangeschwenkt und mit dieser wieder parallel geführt. Nach Beendigung der Tieflage werden zunächst der Mühlbach und dann die Kander sowie die K 6326 überquert. Nach ebenerdigem Verlauf durch die Ortslage von Eimeldingen und  Überführung über die A 98 endet die Neubaustrecke an der Grenze zur Gemarkung Haltingen der Stadt Weil am Rhein.
Der Kläger ist Eigentümer des im Außenbereich der Gemarkung Eimeldingen östlich der Rheintalbahn und nördlich des querenden Mühlbachs gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Flst.Nr. 3026/1. Im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans sieht der Planfeststellungsbeschluss für den mit der Errichtung der Neubaustrecke verbundenen Eingriff in den Mühlbach mit begleitendem Spalierwald sowie in andere Fließgewässer als Ausgleichsmaßnahme Nr. 24 die Anlegung eines Stillwasserbiotops mit der Zielsetzung vor, für Amphibien einen (Ausgleichs-)Lebensraum zu schaffen. Hierzu wird vom 5.995 m² großen Grundstück des Klägers eine Fläche von 5.668 m² (dauernd) in Anspruch genommen.
  
Dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses liegt folgendes Verfahren zugrunde: Mit Schreiben vom 21.02.1997 beantragte die Deutsche Bahn AG, an deren Stelle durch Organisationsänderung mittlerweile die Beigeladene getreten ist, beim Eisenbahn-Bundesamt die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für den Abschnitt 9.1. Das Eisenbahn-Bundesamt beantragte seinerseits mit Schreiben vom 27.11.1997 beim Regierungspräsidium Freiburg die Durchführung des Anhörungsverfahrens, welches diese Behörde mit Verfügungen vom 02.12.1997 und 04.12.1997 einleitete. Die Stellungnahmen der berührten Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände wurden eingeholt; in seinem Schreiben vom 11.03.1998 regte der Landesnaturschutzverband u. a. an, das geplante Teich-Biotop um 30 m nach Norden zu verschieben.  Nach jeweiliger vorheriger Bekanntmachung lagen die Pläne aus: in Bad Bellingen vom 15.01.1998 bis 18.02.1998 (Ende der Einwendungsfrist: 04.03.1998), in Efringen-Kirchen vom 26.01.1998 bis 25.02.1998 (Ende der Einwendungsfrist: 11.03.1998) und in Eimeldingen vom 28.01.1998 bis 27.02.1998 (Ende der Einwendungsfrist: 13.03.1998). In der jeweiligen öffentlichen Bekanntmachung (vom 14.01.1998, 22.01.1998 und 27.01.1998) wurde auf das Ende der Einspruchsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen hingewiesen.
Mit Schreiben vom 10.02.1998, eingegangen am 20.02.1998, erhob der Kläger, von dessen Grundstück Flst.Nr. 3026/1 nach dem damaligen Planungsstand für die vorgesehene Ausgleichsmaßnahme Nr. 24 eine Fläche von 4.009 m² dauernd und von  491 m² vorübergehend beansprucht wurde, gemeinsam mit den Eigentümern des südlich des Mühlbachs gelegenen Grundstücks Flst.Nr. 3004 Einwendungen: Die geplanten Biotope auf beiden Seiten des Mühlbachs bedeuteten einen erheblichen Eingriff in die bestehende Landschaft, dessen Folgen nicht absehbar seien. Ein nicht unbedeutender Teil ihrer Grundstücke würde in Anspruch genommen. Es werde vorgeschlagen, die Biotope auf der gegenüberliegenden Seite der Bahntrasse zu planen. Hier könnten sie als sinnvolle Ergänzung des im Bau befindlichen Regenüberlaufbeckens dienen. Im Übrigen wäre dieser Bereich als Naherholungsgebiet für die Bevölkerung besser zugänglich. Am geplanten Standort wären die Biotope vollkommen von Privatgrund umgeben und deshalb für die Öffentlichkeit nicht zugänglich.
Nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung fand der Erörterungstermin am 22.09.1998 in Bad Bellingen und am 23./24.09.1998 in Eimeldingen statt.
Als Ergebnis des Anhörungsverfahrens wurden die Planunterlagen nochmals überarbeitet und geändert (insbesondere Änderung des Deponiekonzepts). Mit Verfügung vom 21.05.2001 leitete das Regierungspräsidium Freiburg das Änderungsverfahren ein. Die Träger öffentlicher Belange und die anerkannten Naturschutzverbände wurden erneut gehört. Die geänderten Pläne lagen in den betroffenen Gemeinden einheitlich vom 11.06.2001 bis 11.07.2001 zur Einsichtnahme aus, wobei die ursprünglichen Planunterlagen zur Information nochmals offengelegt wurden. In der jeweiligen Bekanntmachung wurde auf das Ende der Einspruchsfrist und auf den Ausschluss verspäteter Einwendungen hingewiesen. Die im Änderungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen sowie die Einwendungen Privater wurden in einem zuvor bekannt gemachten ergänzenden Erörterungstermin am 09./10.10.2001 in Huttingen behandelt. Die abschließende Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg als Anhörungsbehörde erfolgte in drei Teilberichten von Januar, März und Mai 2002.
Mit Schreiben vom 04.07.2002 beantragte die Beigeladene beim Eisenbahn-Bundesamt, zur dauerhaften Einlagerung der Ausbruchmassen im Steinbruch „Kapf“ ein Planänderungsverfahren durchzuführen; ferner wurde entsprechend der Anregung des Landesnaturschutzverbands im Schreiben vom 11.03.1998 das als Ausgleichsmaßnahme vorgesehene Stillwasserbiotop am Mühlbach um ca. 30 m nach Norden verschoben, was zu einer noch stärkeren Inanspruchnahme des Grundstücks Flst.Nr. 3026/1 des Klägers (nunmehr 5668 m²) führte. Das mit Schreiben vom 24.07.2002 beantragte Anhörungsverfahren wurde vom Regierungspräsidium Freiburg in Form einer beschränkten Anhörung der (wenigen) betroffenen Grundeigentümer mit Schreiben vom 30.07.2002 durchgeführt; eine Anhörung des Klägers unterblieb jedoch. Mit Anwaltsschreiben vom 22.08.2002 äußerten sich (lediglich) die Gemeinde Efringen-Kirchen und die Firma H. als Betreiberin des Steinbruchs. Mit deren Einverständnis wurde auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichtet. Die abschließende Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg als Anhörungsbehörde hierzu erfolgte unter dem 16.10.2002.
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In einem Gespräch am 12.11.2002 wurde der Kläger von einem Vertreter des Büros, das für die Beigeladene den landschaftspflegerischen Begleitplan verfasst hat, über die vorgesehene Mehrbelastung seines Grundstücks infolge Verschiebung der Ausgleichsmaßnahme nach Norden unterrichtet; der Kläger erklärte sich unter Hinweis auf Grundstücksverhandlungen mit bauwilligen Interessenten nicht bereit, das Gelände zum angebotenen Grundstückspreis zu verkaufen; er blieb bei seiner Ansicht, dass eine Verlegung des Biotops auf andere Flächen möglich sei; eine schriftliche Bestätigung des Sachverhalts lehnte er ab. Mit Schreiben vom 15.11.2002 bat daraufhin das Eisenbahn-Bundesamt das Regierungspräsidium Freiburg, den Kläger ergänzend zur verstärkten Inanspruchnahme seines Grundstücks anzuhören. Mit Schreiben vom 28.11.2002, zugegangen am 03.12.2002,  gab das Regierungspräsidium Freiburg dem Kläger Gelegenheit, sich ergänzend zur stärkeren Betroffenheit seines Grundstücks durch die Anlegung des Stillwasserbiotops binnen zwei Wochen zu äußern. Mit Schreiben vom 11.12.2002, eingegangen am 13.12.2002, kündigte der Kläger eine Stellungnahme seines Rechtsbeistands an.
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Mit Beschluss vom 22.11.2002 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den beantragten Plan unter Anordnung einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme (Stillwasserbiotop) auf dem Grundstück Flst.Nr. 3026/1 des Klägers fest. Zur Zurückweisung der Einwendungen des Klägers wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Neubaustrecke, die mehrere Fließgewässer kreuze, führe zum Verlust von Feuchtgebiet-Lebensräumen. Am Mühlbach sei die Inbesitznahme der Fläche durch Flora und Fauna vor Baubeginn möglich, so dass keine Art ihren Lebensraum während der Bauarbeiten verliere. Der Mühlbach sei eine künstliche Ausleitung aus der Kander mit einem auch bei Trockenzeiten stabilen Wasserzufluss. An anderen Standorten sei dies nicht ohne technische Maßnahmen zu gewährleisten, die die Durchgängigkeit des Gewässers für Fische und Amphibien herabsetzten. Die Dauerhaftigkeit des Zuflusses sei für die Funktion der vorgesehenen Maßnahme außerordentlich wichtig und wesentlicher Grund für die Auswahl der Grundstücke. Unter der Zielsetzung eines gleichartigen Ausgleichs und der räumlichen Zuordnung zum Ort des Eingriffs böten die ausgewählten Grundstücke die beste Möglichkeit zur Realisierung einer geeigneten Ausgleichsmaßnahme. Das als Alternative vorgeschlagene Gelände westlich der Rheintalbahn liege auf einer Kuppe und sei daher nicht so günstig wie die vorgesehene Fläche in einer Niederung direkt am Mühlbach. Durch die Verschiebung nach Norden sei der Anschluss an die nördlich gelegene Böschung mit ihrem Gehölzbewuchs gegeben. Die beabsichtigte Schaffung eines Feuchtgebiets bedeute eine Aufwertung und Erweiterung des Biotops „Mühlbach“.
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Die Zustellung erfolgte durch Auslegung des Plans in den betroffenen Gemeinden in der Zeit vom 07.01.2003 bis 20.01.2003; hierauf wurde in der jeweiligen ortsüblichen Bekanntmachung hingewiesen.
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14 
Am 18.02.2003 hat der Kläger beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg  Klage erhoben, mit der er beantragt,
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den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, vom 22. November 2002 für die Eisenbahnneubaustrecke und Eisenbahnausbaustrecke Karlsruhe-Basel, Streckenabschnitt Schliengen - Efringen-Kirchen - Eimeldingen (Planfeststellungsabschnitt 9.1), insoweit aufzuheben, als auf dem Grundstück Flst.Nr. 3026/1 der Gemarkung Eimeldingen eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme (Stillwasserbiotop) festgesetzt wird.  
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Er macht geltend: Der Planfeststellungsbeschluss sei ihm gegenüber verfahrensfehlerhaft zustande gekommen; da sein Grundstück durch die Verschiebung des geplanten Stillwasserbiotops nach Norden stärker als zuvor in Anspruch genommen werde, hätte er gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 AEG i.V.m. § 73 Abs. 8 VwVfG erneut gehört werden müssen, was allerdings erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geschehen sei. Die Festsetzung eines Stillwasserbiotops als Ausgleichsmaßnahme auf seinem Grundstück, bei dem es sich um bestes Ackerland handele, sei auch materiell fehlerhaft. Auf der gegenüberliegenden (westlichen) Seite der Bahnstrecke hätten für die Anlegung des Biotops Flächen der öffentlichen Hand zur Verfügung gestanden; auf diese hätte vorzugsweise zurückgegriffen werden müssen. Dort wäre auch insgesamt im Zusammenhang mit der Kander ein wertvoller Biotopverbund geschaffen worden. Auf der Ostseite der Bahntrasse sei der Biotop „isoliert und verinselt“. Er habe keine Verlagerung an ein anderes Gewässer, sondern an den Mühlbach auf der anderen Seite der Bahnstrecke gefordert. Widersprüchlich sei es auch, wenn im Planfeststellungsbeschluss die vorgeschlagene Alternativfläche einmal als Kuppe und ein andermal als durch die Kander überflutungsgefährdet bezeichnet werde. Im Übrigen bilde der Mühlbach auf der Westseite - wie auf der Ostseite - eine kleine zu einem Stillgewässer entwickelbare Niederung aus. Jedenfalls südlich des Mühlbachs sei im Gegensatz zum vorgeschlagenen Alternativstandort eine hochwertige landwirtschaftliche Fläche betroffen. Die Zugänglichkeit der Einleitungsschächte für die Kanalisation des Gewerbegebiets „Reutacker“ sei infolge der Verschiebung des Biotops nach Norden nicht mehr gewährleistet. Das Grundstück stünde ihm als Fläche zum Ausgleich für eine mögliche Bebauung anderer ihm gehörender Grundstücke auf Grund deren potentieller Überplanung durch die Gemeinde nicht mehr zur Verfügung. Durch die Nordverschiebung würde sein Bruder als Eigentümer der südlich gelegenen Äcker unter Verstoß gegen den Grundsatz der Lastengerechtigkeit begünstigt, worauf er bei rechtzeitiger Anhörung hätte hinweisen können.  Jeder aufgezeigte Mangel für sich, erst recht aber die Gesamtheit der Mängel belege, dass die für die Wahl des Standorts des Stillwasserbiotops angeführten Gründe nicht stichhaltig seien, vielmehr insoweit ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vorliege.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
19 
Sie erwidert: Da der wesentliche Eingriff in die Substanz des Grundstücks Flst.Nr. 3026/1 bereits in der ursprünglichen Planung liege, sei die mit der Verschiebung des Biotops nach Norden verbundene Mehrinanspruchnahme unerheblich gewesen und habe deshalb keine Verpflichtung zu einer erneuten Anhörung des Klägers nach § 73 Abs. 8 VwVfG ausgelöst. Selbst wenn man dies annehmen wollte, sei einmal zu beachten, dass der Kläger in einem Gespräch am 12.11.2002 in der Sache über die sein Grundstück betreffende Planänderung informiert worden sei; damit sei der geltend gemachte Verfahrensmangel zumindest analog § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG unbeachtlich. Jedenfalls sei offensichtlich, dass der - unterstellte - Verfahrensmangel die Entscheidung in der Sache, d. h. im Sinne einer Verlegung des Biotops auf die westliche Seite der Bahntrasse oder auch nur unter geringerer Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers, nicht beeinflusst habe (§ 46 VwVfG). - Auch materiell sei die Standortwahl nicht abwägungsfehlerhaft. Die  Inanspruchnahme von Privateigentum des Klägers sei nicht zu beanstanden, da dieses nach fachlicher Einschätzung für die Anlegung des Stillwasserbiotops als Ausgleichsmaßnahme besser geeignet sei als das im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Gelände auf der anderen Seite der Bahnstrecke. Es sei nicht Zielsetzung der Ausgleichsmaßnahme, dass der Biotop zu einer „Naherholungsfläche“ werde. Im Gegenteil: Durch die geschützte Lage östlich der Neubaustrecke solle eine Beruhigung des Standorts erreicht werden. Der Einwand der „Verinselung“ greife nicht, weil die Lage des Biotops aus den im Planfeststellungsbeschluss genannten Gründen gerade deshalb außerhalb des Einflussbereichs der Kander gewählt worden sei, um Störungen von Außen zu vermeiden. Die Ausgleichsmaßnahme besitze (gerade) eine hohe ökologische Wertigkeit für die Zielsetzung, einen genügend großen Lebensraum für Amphibien zu schaffen. Die alternative Anlegung des Stillwasserbiotops auf einer Kuppe, wie von der Gemeinde Eimeldingen vorgeschlagen, sei zu Recht damit abgelehnt worden, dass der vorgesehene Anschluss an das Fließgewässer nicht in der gleichen ökologischen Qualität hergestellt werden könnte wie am geplanten Standort. Die ökologischen Randbedingungen und Erwägungen für eine Anlegung des Stillwasserbiotops an der vorgesehenen Stelle wögen schwerer als eine Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung der betroffenen Fläche. Durch die Verschiebung des Biotops nach Norden seien die Schächte des Abwasserverbandes Unteres Kandertal nicht betroffen; dieser habe seine deswegen erhobene Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss mittlerweile auch zurückgenommen. Insgesamt sei die Standortwahl für das Stillwasserbiotop gerade im Verhältnis zum vorgeschlagenen Alternativstandort auf der gegenüberliegenden Seite der Bahntrasse sachlich nachvollziehbar begründet.
20 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Sie trägt vor: Selbst bei Annahme eines Verstoßes gegen § 73 Abs. 8 VwVfG bestehe nach dem Planungsziel und dem Planungsprozess nicht - wie erforderlich - die konkrete Möglichkeit einer anderen, für den Kläger günstigeren Planungsentscheidung. Der im Einwendungsschreiben des Klägers vom 10.02.1998 enthaltene Verweis auf einen Alternativstandort jenseits der Trasse sei unabhängig davon, ob das Flst.Nr. 3026/1 im ursprünglich beabsichtigten oder im nunmehr planfestgestellten Umfang in Anspruch genommen werde. Der Hinweis auf eine mangelnde Zugänglichkeit der Einleitungsschächte für die Kanalisation infolge Verschiebung des Biotops nach Norden sei unzutreffend; im Bereich der Schächte seien keine Wasserflächen vorgesehen. In der Sache sei die Wahl des Standorts des Stillwasserbiotops als Ausgleichsmaßnahme nicht zu beanstanden. Sie beruhe vor der Zielsetzung, einen Lebensraum für Amphibien zu schaffen, auf rein sachlichen Kriterien (ausreichend großer Lebensraum nur am Mühlbach, geregelte und dauerhafte Wasserzuführung als Ausleitung aus der Kander, Mehrkosten für Bodenarbeiten am Alternativstandort). Die naturschutzfachliche (Best-)Eignung der beanspruchten Fläche für den angestrebten Ausgleichszweck sei für die Standortwahl gegenüber dem Verlust landwirtschaftlich genutzter Fläche, deren Qualität insoweit unerheblich sei, primär gewesen. Danach liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Lastengerechtigkeit vor.
23 
Dem Senat liegen die Planungsunterlagen des Eisenbahn-Bundesamts (5 Planboxen, 20 Ordner) vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 74 Abs. 1, 70 VwVfG) zulässige Klage hat keinen Erfolg.
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Der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 22.11.2002 verletzt - soweit er angefochten ist - nach Maßgabe des Klagevorbringens und des vom Senat hierzu ermittelten Sachverhalts keine eigenen Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26 
1. Der Planfeststellungsbeschluss ist - im angefochtenen Umfang - nicht bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Zwar spricht einiges dafür, dass die Vorschrift des § 73 Abs. 8 VwVfG (i.V.m. § 20 Abs. 1 AEG) verletzt worden ist. Danach ist, wenn ein ausgelegter Plan geändert werden soll und dadurch der Aufgabenbereich von Behörden oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. Vorliegend wurde im Rahmen des zweiten Planänderungsverfahrens die vorgesehene Ausgleichsmaßnahme Nr. 24 (Anlegung eines Stillwasserbiotops am Mühlbach) entsprechend einer Anregung des Landesnaturschutzverbands im Schreiben vom 11.03.1998 um ca. 30 m nach Norden verschoben, so dass von dem dem Kläger gehörenden 5.995 m² großen Grundstücks Flst.Nr. 3026/1 gegenüber der hierfür bisher beanspruchten Fläche von 4.009 m² dauernd und von 491 m² vorübergehend nunmehr eine Fläche von 5.668 m² dauernd in Anspruch genommen wird. Das dürfte eine stärkere Betroffenheit i. S. des § 73 Abs. 8 VwVfG darstellen. Während der Kläger im Rahmen der ersten Offenlegung der Pläne mit Schreiben vom 10.02.1998 Einwände gegen die (teilweise) Inanspruchnahme seines Grundstücks erhoben hat, ist vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses  eine erneute Anhörung des Klägers nach § 73 Abs. 8 VwVfG unterblieben, die die Anhörungsbehörde ansonsten mit Schreiben vom 30.07.2002 eingeleitet hat. Zwar wurde der Kläger in einem Gespräch am 12.11.2002 von einem Vertreter des Büros, das den landschaftspflegerischen Begleitplan erstellt hat, über die vorgesehene Verschiebung der Ausgleichsmaßnahme nach Norden und die damit verbundene stärkere Inanspruchnahme seines Grundstücks Flst.Nr. 3026/1 unterrichtet. Die nach Weigerung des Klägers, hierüber eine schriftliche Bestätigung abzugeben, erfolgte förmliche Anhörung des Klägers hierzu wurde allerdings erst mit Schreiben vom 28.11.2002 und damit nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eingeleitet. Indes bedarf die Frage eines Verstoßes gegen § 73 Abs. 8 VwVfG ebenso wenig einer abschließenden Entscheidung wie die Frage einer Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG (analog).
27 
Denn ein - anzunehmender - Verfahrensfehler führt nur dann zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, wenn er sich auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt haben kann. Das ist nur zu bejahen, wenn zumindest die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler die Entscheidung anders ausgefallen wäre, d.h., wenn sich auf Grund erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnete, dass durch den Verfahrensfehler die behördliche Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange zum Nachteil des Klägers in Richtung auf eine bestimmte Entscheidung beeinflusst worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.1999 - 11 A 50.97 - NVwZ-RR 1999, 725). Dafür ist vorliegend nach den Planungsakten und dem Verlauf des Verfahrens nichts ersichtlich. Auch im Klageverfahren hat der Kläger nicht aufgezeigt, weshalb bei ordnungsgemäßer erneuter Anhörung durch die Anhörungsbehörde - anstelle des insoweit nur formlosen Informationsgesprächs am 12.11.2002 - jedenfalls die durch die Verschiebung der Ausgleichsmaßnahme nach Norden bedingte Mehrinanspruchnahme seines Grundstücks Flst.Nr. 3026/1 unterblieben wäre.
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2. Da sich das in § 22 Abs. 1 und 2 AEG normierte Enteignungsrecht „zur Ausführung eines nach § 18 festgestellten... Bauvorhabens“ auch auf naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen erstreckt, die in Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 18, 19 BNatSchG n. F. i.V.m. §§ 10, 11 NatSchG) festgesetzt worden sind, steht dem Kläger als danach mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffenem - im Rahmen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG nicht präkludierter und in der Klagebegründung geltend gemachter Einwendungen - ein umfassender Prüfungsanspruch zu. Die Einwände des Klägers greifen jedoch nicht durch.
29 
Dass das planfestgestellte Vorhaben mit der Zerschneidung des Mühlbachs und anderer Fließgewässer zu Eingriffen in Natur und Landschaft führt und hierfür die umstrittene Anlegung eines Stillwasserbiotops zur Schaffung eines Lebensraums für Amphibien dem Grunde nach eine taugliche Ausgleichsmaßnahme darstellt, zieht auch der Kläger nicht in Zweifel. Im Kern wendet er nur ein, dass diese Ausgleichsmaßnahme ebenso gut und sinnvoll auf der gegenüber liegenden (westlichen) Seite der Bahntrasse auf Flächen durchgeführt werden könnte, die im Eigentum der öffentlichen Hand (Gemeinde Eimeldingen) stünden, weshalb sich die Inanspruchnahme seines Grundstücks Flst.Nr. 3026/1 als nicht gesetzmäßig i. S. von Art. 14 Abs. 3 GG erweise. Die hohe Bedeutung, die dem Eigentum in der grundgesetzlichen Ordnung zukommt, schließt zwar die Prüfung ein, ob sich das planerische Ziel mit geringerer Eingriffsintensität auf andere Weise erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.06.1992 - 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89). Im Rahmen der Trassenwahl für ein Vorhaben ist allerdings anerkannt, dass das (Grund-)Eigentum in gleicher Weise wie ein sonstiger abwägungserheblicher Belang in der Abwägung hinter gewichtige gegenläufige Belange zurückgestellt werden darf. Die Wahrung von Eigentümerinteressen nötigt die Behörde nicht zur Wahl einer Trasse, die sich nach Lage der Dinge nicht als bessere Alternativlösung aufdrängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.11.2000 - 4 A 51.98 - NVwZ 2001, 682 = DVBl. 2001, 644). Diese Grundsätze gelten auch für die Wahl des Standorts einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme. Hieran gemessen ist die Inanspruchnahme des Grundstücks Flst.Nr. 3026/1 des Klägers für die Anlegung des vorgesehenen Stillwasserbiotops rechtlich nicht zu beanstanden.
30 
Der von der geplanten Neubaustrecke zerschnittene Mühlbach ist ein die Kander nördlich begleitender Seitenkanal, der östlich von Eimeldingen ausgeleitet, mit Kanderwasser und Oberflächenwasser gespeist und westlich der Rheintalbahn in einem neu gemauerten Bachbett mit starkem Gefälle wieder in die Kander eingeleitet wird. Als Ausleitung aus der Kander weist der Mühlbach einen geregelten Wasserstand bzw. stabilen Wasserzufluss auf. Er ist eines der Fließgewässer, die durch die Neubaustrecke - zusätzlich zur bereits vorhandenen Rheintalbahn - zerschnitten werden. Nach dem einen Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses bildenden landschaftspflegerischen Begleitplan (Band 5b) sind vom planbedingten Eingriff geschlossene Feuchtgrünlandflächen im Umfeld des Mühlbachs im Anschluss an ein intaktes Fließgewässer (als wertbestimmende Merkmale) betroffen. Die umstrittene Ausgleichsmaßnahme Nr. 24 erfolgt somit - wie geboten - in direkter räumlicher und insbesondere auch funktionaler Zuordnung. Unter der Zielsetzung eines gleichartigen Ausgleichs bieten die ausgewählten Flächen und damit auch das Grundstück Flst.Nr. 3026/1 des Klägers die beste Möglichkeit zur Realisierung einer geeigneten Ausgleichsmaßnahme. Eine Verlegung des Stillwasserbiotops auf den vorgeschlagenen Alternativstandort westlich der Bahntrasse erlaubte somit keine, zumindest keine gleichwertige funktionale Zuordnung der vom Eingriff betroffenen Feuchtflächen, die sich in Verbindung mit der Maßnahme Nr. 24 zu großeggenreichen Beständen und Mädesüßfluren entwickeln sollen. Bei einer räumlich getrennten Lage könnten die geplanten Fließgewässererweiterungen mit Stillgewässercharakter im Nebenschluss zu Fließgewässern nicht erreicht werden (vgl. die von der Beigeladenen vorgelegte Stellungnahme der R. R. GmbH vom 19.02.2002). Die Behörde hat daher eine Durchführung der in Rede stehenden Ausgleichsmaßnahme „in größerer Entfernung zum Eingriff“ zu Recht als „nicht sinnvoll“ bezeichnet.
31 
Zudem liegt der vorgeschlagene Alternativstandort westlich der Bahntrasse auf einer Kuppe und ist daher „nicht so günstig“ wie die ins Auge gefasste Fläche in einer Niederung direkt am Mühlbach. Aus der Höhenlage einer Stillwasserzone am Alternativstandort ergäbe sich eine steile Wasserführung in die Kander, so dass der beabsichtigte Nebenschluss der Stillwasserflächen mit dem Gewässer nicht funktionieren könnte. Auf dieses nachteilige starke Gefälle am Alternativstandort hat auch der Mitarbeiter des Büros R. R. GmbH, das den landschaftspflegerischen Begleitplan erstellt hat, in der mündlichen Verhandlung nochmals hingewiesen, wohingegen sich die Aus- und Einleitung des Mühlbachs im Zuge der Anlegung des Stillwasserbiotops am vorgesehenen Standort als problemlos darstelle und daher anzustreben sei; ferner müssten wegen der Lage des Alternativstandorts auf einer Kuppe zur Ausbildung einer (kleinen) Niederung umfangreiche, kostenverursachende Erdarbeiten durchgeführt werden. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang behauptete Widersprüchlichkeit des Planfeststellungsbeschlusses, dass die vorgeschlagene Alternativfläche nicht eine Kuppe und zugleich durch die Kander überflutungsgefährdet sein könne, vermag der Senat nicht zu erkennen. Denn die Behörde hat nur gemeint, dass ein Stillgewässer „an der Kander“ selbst regelmäßigen Überflutungen durch Hochwasser ausgesetzt wäre. Der Kläger weist selbst zutreffend darauf hin, dass der von ihm vorgeschlagene Alternativstandort nicht „an der Kander“, sondern ebenfalls am - ausgeleiteten - Mühlbach liegt, nur auf der anderen (westlichen) Seite der Bahntrasse.
32 
Die noch im Einwendungsschreiben vom 10.02.1998 bemängelte „Verinselung“ des Biotops im Sinne einer fehlenden Zugänglichkeit für die Allgemeinheit ist mit Blick auf die Zielsetzung der umstrittenen Ausgleichsmaßnahme gerade kein Nachteil des gewählten Standorts. Insoweit kommt es nicht darauf an, wie groß die „Störungen“ am vorgeschlagenen Alternativstandort westlich der Bahntrasse durch die Benutzung eines dort in einiger Entfernung vorbeiführenden Wegs wären.
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Weshalb das in östlicher Richtung ca. 200 m entfernt gelegene Baugebiet „Reutacker I“ die naturschutzfachliche Tauglichkeit der Ausgleichsmaßnahme am ausgewählten Standort in Frage stellen sollte, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt in Ansehung des in südöstlicher Richtung in einer Entfernung von ca. 150 m und damit etwas näher gelegenen Wohngebiets. Auch sind im Bereich der Einleitungsschächte für die Kanalisation keine Wasserflächen vorgesehen, die dadurch beeinträchtigt werden könnten.
34 
Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der vom Kläger vorgeschlagene Alternativstandort eine geringere (naturschutzfachliche) Eignung für die - als solche nicht in Frage stehende - Ausgleichsmaßnahme Nr. 24 besitzt, vielmehr der planfestgestellte Standort unter Inanspruchnahme des Grundstücks Flst.Nr. 3026/1 des Klägers die höhere/bessere ökologische Wertigkeit und Qualität aufweist. Damit bedeutet die Festsetzung der umstrittenen Ausgleichsmaßnahme auch keine unverhältnismäßige Zurückstellung der Eigentümerbelange des Klägers. Ein Interesse daran, sein Grundstück weiterhin als „bestes Ackerland“ nutzen zu können, hat der Kläger weder im Einwendungsschreiben vom 10.02.1998 noch im Rahmen des formlosen Informationsgesprächs am 12.11.2002 bekundet. Hier hat er nur geltend gemacht, dass er zur Zeit mit bauwilligen Interessenten Grundstücksverhandlungen führe und es nicht sein könne, dass er für „Bauerwartungsland“ das Mehrfache des ihm von der Beigeladenen für den Erwerb der benötigten Fläche gebotenen Preises erzielen könne. Diese Erwartungshaltung begründet jedoch ebenso wenig ein gewichtiges schützenswertes (Eigentümer-)Interesse des Klägers wie die Hoffnung, im Falle der Ausweisung anderer ihm gehörender Grundstücke als Bauland für damit verbundene Eingriffe in Natur und Landschaft die in Rede stehende Parzelle Flst.Nr. 3026/1 dann nicht mehr seinerseits für gebotene Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung stellen zu können.
35 
Mit der Verschiebung um ca. 30 m nach Norden entsprechend einer Anregung des Landesnaturschutzverbands im Schreiben vom 11.03.1998 erhält die Ausgleichsmaßnahme einen Anschluss an die dortige Böschung mit ihrem Gehölzbewuchs, so dass das geplante Stillwasserbiotop „nicht mehr beziehungslos in der Wiese“ liegt. Gegen die damit verbundene naturschutzfachliche Aufwertung bzw. Verbesserung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme hat der Kläger nichts Substantiiertes eingewendet. Die dadurch hervorgerufene „Ungleichbehandlung“ gegenüber seinem Bruder als Eigentümer des südlich des Mühlbachs gelegenen Grundstücks, das durch die Nordverschiebung der Ausgleichsmaßnahme entsprechend weniger in Anspruch genommen wird, bedeutet angesichts der bewirkten naturschutzfachlichen Aufwertung bzw. Verbesserung des Stillwasserbiotops keinen Verstoß gegen das Gebot gerechter Lastenverteilung.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
24 
Die ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 74 Abs. 1, 70 VwVfG) zulässige Klage hat keinen Erfolg.
25 
Der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 22.11.2002 verletzt - soweit er angefochten ist - nach Maßgabe des Klagevorbringens und des vom Senat hierzu ermittelten Sachverhalts keine eigenen Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26 
1. Der Planfeststellungsbeschluss ist - im angefochtenen Umfang - nicht bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Zwar spricht einiges dafür, dass die Vorschrift des § 73 Abs. 8 VwVfG (i.V.m. § 20 Abs. 1 AEG) verletzt worden ist. Danach ist, wenn ein ausgelegter Plan geändert werden soll und dadurch der Aufgabenbereich von Behörden oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. Vorliegend wurde im Rahmen des zweiten Planänderungsverfahrens die vorgesehene Ausgleichsmaßnahme Nr. 24 (Anlegung eines Stillwasserbiotops am Mühlbach) entsprechend einer Anregung des Landesnaturschutzverbands im Schreiben vom 11.03.1998 um ca. 30 m nach Norden verschoben, so dass von dem dem Kläger gehörenden 5.995 m² großen Grundstücks Flst.Nr. 3026/1 gegenüber der hierfür bisher beanspruchten Fläche von 4.009 m² dauernd und von 491 m² vorübergehend nunmehr eine Fläche von 5.668 m² dauernd in Anspruch genommen wird. Das dürfte eine stärkere Betroffenheit i. S. des § 73 Abs. 8 VwVfG darstellen. Während der Kläger im Rahmen der ersten Offenlegung der Pläne mit Schreiben vom 10.02.1998 Einwände gegen die (teilweise) Inanspruchnahme seines Grundstücks erhoben hat, ist vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses  eine erneute Anhörung des Klägers nach § 73 Abs. 8 VwVfG unterblieben, die die Anhörungsbehörde ansonsten mit Schreiben vom 30.07.2002 eingeleitet hat. Zwar wurde der Kläger in einem Gespräch am 12.11.2002 von einem Vertreter des Büros, das den landschaftspflegerischen Begleitplan erstellt hat, über die vorgesehene Verschiebung der Ausgleichsmaßnahme nach Norden und die damit verbundene stärkere Inanspruchnahme seines Grundstücks Flst.Nr. 3026/1 unterrichtet. Die nach Weigerung des Klägers, hierüber eine schriftliche Bestätigung abzugeben, erfolgte förmliche Anhörung des Klägers hierzu wurde allerdings erst mit Schreiben vom 28.11.2002 und damit nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eingeleitet. Indes bedarf die Frage eines Verstoßes gegen § 73 Abs. 8 VwVfG ebenso wenig einer abschließenden Entscheidung wie die Frage einer Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG (analog).
27 
Denn ein - anzunehmender - Verfahrensfehler führt nur dann zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, wenn er sich auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt haben kann. Das ist nur zu bejahen, wenn zumindest die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler die Entscheidung anders ausgefallen wäre, d.h., wenn sich auf Grund erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnete, dass durch den Verfahrensfehler die behördliche Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange zum Nachteil des Klägers in Richtung auf eine bestimmte Entscheidung beeinflusst worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.1999 - 11 A 50.97 - NVwZ-RR 1999, 725). Dafür ist vorliegend nach den Planungsakten und dem Verlauf des Verfahrens nichts ersichtlich. Auch im Klageverfahren hat der Kläger nicht aufgezeigt, weshalb bei ordnungsgemäßer erneuter Anhörung durch die Anhörungsbehörde - anstelle des insoweit nur formlosen Informationsgesprächs am 12.11.2002 - jedenfalls die durch die Verschiebung der Ausgleichsmaßnahme nach Norden bedingte Mehrinanspruchnahme seines Grundstücks Flst.Nr. 3026/1 unterblieben wäre.
28 
2. Da sich das in § 22 Abs. 1 und 2 AEG normierte Enteignungsrecht „zur Ausführung eines nach § 18 festgestellten... Bauvorhabens“ auch auf naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen erstreckt, die in Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 18, 19 BNatSchG n. F. i.V.m. §§ 10, 11 NatSchG) festgesetzt worden sind, steht dem Kläger als danach mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffenem - im Rahmen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG nicht präkludierter und in der Klagebegründung geltend gemachter Einwendungen - ein umfassender Prüfungsanspruch zu. Die Einwände des Klägers greifen jedoch nicht durch.
29 
Dass das planfestgestellte Vorhaben mit der Zerschneidung des Mühlbachs und anderer Fließgewässer zu Eingriffen in Natur und Landschaft führt und hierfür die umstrittene Anlegung eines Stillwasserbiotops zur Schaffung eines Lebensraums für Amphibien dem Grunde nach eine taugliche Ausgleichsmaßnahme darstellt, zieht auch der Kläger nicht in Zweifel. Im Kern wendet er nur ein, dass diese Ausgleichsmaßnahme ebenso gut und sinnvoll auf der gegenüber liegenden (westlichen) Seite der Bahntrasse auf Flächen durchgeführt werden könnte, die im Eigentum der öffentlichen Hand (Gemeinde Eimeldingen) stünden, weshalb sich die Inanspruchnahme seines Grundstücks Flst.Nr. 3026/1 als nicht gesetzmäßig i. S. von Art. 14 Abs. 3 GG erweise. Die hohe Bedeutung, die dem Eigentum in der grundgesetzlichen Ordnung zukommt, schließt zwar die Prüfung ein, ob sich das planerische Ziel mit geringerer Eingriffsintensität auf andere Weise erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.06.1992 - 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89). Im Rahmen der Trassenwahl für ein Vorhaben ist allerdings anerkannt, dass das (Grund-)Eigentum in gleicher Weise wie ein sonstiger abwägungserheblicher Belang in der Abwägung hinter gewichtige gegenläufige Belange zurückgestellt werden darf. Die Wahrung von Eigentümerinteressen nötigt die Behörde nicht zur Wahl einer Trasse, die sich nach Lage der Dinge nicht als bessere Alternativlösung aufdrängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.11.2000 - 4 A 51.98 - NVwZ 2001, 682 = DVBl. 2001, 644). Diese Grundsätze gelten auch für die Wahl des Standorts einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme. Hieran gemessen ist die Inanspruchnahme des Grundstücks Flst.Nr. 3026/1 des Klägers für die Anlegung des vorgesehenen Stillwasserbiotops rechtlich nicht zu beanstanden.
30 
Der von der geplanten Neubaustrecke zerschnittene Mühlbach ist ein die Kander nördlich begleitender Seitenkanal, der östlich von Eimeldingen ausgeleitet, mit Kanderwasser und Oberflächenwasser gespeist und westlich der Rheintalbahn in einem neu gemauerten Bachbett mit starkem Gefälle wieder in die Kander eingeleitet wird. Als Ausleitung aus der Kander weist der Mühlbach einen geregelten Wasserstand bzw. stabilen Wasserzufluss auf. Er ist eines der Fließgewässer, die durch die Neubaustrecke - zusätzlich zur bereits vorhandenen Rheintalbahn - zerschnitten werden. Nach dem einen Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses bildenden landschaftspflegerischen Begleitplan (Band 5b) sind vom planbedingten Eingriff geschlossene Feuchtgrünlandflächen im Umfeld des Mühlbachs im Anschluss an ein intaktes Fließgewässer (als wertbestimmende Merkmale) betroffen. Die umstrittene Ausgleichsmaßnahme Nr. 24 erfolgt somit - wie geboten - in direkter räumlicher und insbesondere auch funktionaler Zuordnung. Unter der Zielsetzung eines gleichartigen Ausgleichs bieten die ausgewählten Flächen und damit auch das Grundstück Flst.Nr. 3026/1 des Klägers die beste Möglichkeit zur Realisierung einer geeigneten Ausgleichsmaßnahme. Eine Verlegung des Stillwasserbiotops auf den vorgeschlagenen Alternativstandort westlich der Bahntrasse erlaubte somit keine, zumindest keine gleichwertige funktionale Zuordnung der vom Eingriff betroffenen Feuchtflächen, die sich in Verbindung mit der Maßnahme Nr. 24 zu großeggenreichen Beständen und Mädesüßfluren entwickeln sollen. Bei einer räumlich getrennten Lage könnten die geplanten Fließgewässererweiterungen mit Stillgewässercharakter im Nebenschluss zu Fließgewässern nicht erreicht werden (vgl. die von der Beigeladenen vorgelegte Stellungnahme der R. R. GmbH vom 19.02.2002). Die Behörde hat daher eine Durchführung der in Rede stehenden Ausgleichsmaßnahme „in größerer Entfernung zum Eingriff“ zu Recht als „nicht sinnvoll“ bezeichnet.
31 
Zudem liegt der vorgeschlagene Alternativstandort westlich der Bahntrasse auf einer Kuppe und ist daher „nicht so günstig“ wie die ins Auge gefasste Fläche in einer Niederung direkt am Mühlbach. Aus der Höhenlage einer Stillwasserzone am Alternativstandort ergäbe sich eine steile Wasserführung in die Kander, so dass der beabsichtigte Nebenschluss der Stillwasserflächen mit dem Gewässer nicht funktionieren könnte. Auf dieses nachteilige starke Gefälle am Alternativstandort hat auch der Mitarbeiter des Büros R. R. GmbH, das den landschaftspflegerischen Begleitplan erstellt hat, in der mündlichen Verhandlung nochmals hingewiesen, wohingegen sich die Aus- und Einleitung des Mühlbachs im Zuge der Anlegung des Stillwasserbiotops am vorgesehenen Standort als problemlos darstelle und daher anzustreben sei; ferner müssten wegen der Lage des Alternativstandorts auf einer Kuppe zur Ausbildung einer (kleinen) Niederung umfangreiche, kostenverursachende Erdarbeiten durchgeführt werden. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang behauptete Widersprüchlichkeit des Planfeststellungsbeschlusses, dass die vorgeschlagene Alternativfläche nicht eine Kuppe und zugleich durch die Kander überflutungsgefährdet sein könne, vermag der Senat nicht zu erkennen. Denn die Behörde hat nur gemeint, dass ein Stillgewässer „an der Kander“ selbst regelmäßigen Überflutungen durch Hochwasser ausgesetzt wäre. Der Kläger weist selbst zutreffend darauf hin, dass der von ihm vorgeschlagene Alternativstandort nicht „an der Kander“, sondern ebenfalls am - ausgeleiteten - Mühlbach liegt, nur auf der anderen (westlichen) Seite der Bahntrasse.
32 
Die noch im Einwendungsschreiben vom 10.02.1998 bemängelte „Verinselung“ des Biotops im Sinne einer fehlenden Zugänglichkeit für die Allgemeinheit ist mit Blick auf die Zielsetzung der umstrittenen Ausgleichsmaßnahme gerade kein Nachteil des gewählten Standorts. Insoweit kommt es nicht darauf an, wie groß die „Störungen“ am vorgeschlagenen Alternativstandort westlich der Bahntrasse durch die Benutzung eines dort in einiger Entfernung vorbeiführenden Wegs wären.
33 
Weshalb das in östlicher Richtung ca. 200 m entfernt gelegene Baugebiet „Reutacker I“ die naturschutzfachliche Tauglichkeit der Ausgleichsmaßnahme am ausgewählten Standort in Frage stellen sollte, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt in Ansehung des in südöstlicher Richtung in einer Entfernung von ca. 150 m und damit etwas näher gelegenen Wohngebiets. Auch sind im Bereich der Einleitungsschächte für die Kanalisation keine Wasserflächen vorgesehen, die dadurch beeinträchtigt werden könnten.
34 
Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der vom Kläger vorgeschlagene Alternativstandort eine geringere (naturschutzfachliche) Eignung für die - als solche nicht in Frage stehende - Ausgleichsmaßnahme Nr. 24 besitzt, vielmehr der planfestgestellte Standort unter Inanspruchnahme des Grundstücks Flst.Nr. 3026/1 des Klägers die höhere/bessere ökologische Wertigkeit und Qualität aufweist. Damit bedeutet die Festsetzung der umstrittenen Ausgleichsmaßnahme auch keine unverhältnismäßige Zurückstellung der Eigentümerbelange des Klägers. Ein Interesse daran, sein Grundstück weiterhin als „bestes Ackerland“ nutzen zu können, hat der Kläger weder im Einwendungsschreiben vom 10.02.1998 noch im Rahmen des formlosen Informationsgesprächs am 12.11.2002 bekundet. Hier hat er nur geltend gemacht, dass er zur Zeit mit bauwilligen Interessenten Grundstücksverhandlungen führe und es nicht sein könne, dass er für „Bauerwartungsland“ das Mehrfache des ihm von der Beigeladenen für den Erwerb der benötigten Fläche gebotenen Preises erzielen könne. Diese Erwartungshaltung begründet jedoch ebenso wenig ein gewichtiges schützenswertes (Eigentümer-)Interesse des Klägers wie die Hoffnung, im Falle der Ausweisung anderer ihm gehörender Grundstücke als Bauland für damit verbundene Eingriffe in Natur und Landschaft die in Rede stehende Parzelle Flst.Nr. 3026/1 dann nicht mehr seinerseits für gebotene Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung stellen zu können.
35 
Mit der Verschiebung um ca. 30 m nach Norden entsprechend einer Anregung des Landesnaturschutzverbands im Schreiben vom 11.03.1998 erhält die Ausgleichsmaßnahme einen Anschluss an die dortige Böschung mit ihrem Gehölzbewuchs, so dass das geplante Stillwasserbiotop „nicht mehr beziehungslos in der Wiese“ liegt. Gegen die damit verbundene naturschutzfachliche Aufwertung bzw. Verbesserung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme hat der Kläger nichts Substantiiertes eingewendet. Die dadurch hervorgerufene „Ungleichbehandlung“ gegenüber seinem Bruder als Eigentümer des südlich des Mühlbachs gelegenen Grundstücks, das durch die Nordverschiebung der Ausgleichsmaßnahme entsprechend weniger in Anspruch genommen wird, bedeutet angesichts der bewirkten naturschutzfachlichen Aufwertung bzw. Verbesserung des Stillwasserbiotops keinen Verstoß gegen das Gebot gerechter Lastenverteilung.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Feb. 2004 - 5 S 385/03

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Feb. 2004 - 5 S 385/03 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be

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Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn of

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 73 Anhörungsverfahren


(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundst

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 74 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden. (2) Im Planfeststell

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße 1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 19 Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen


(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Ar

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 18 Verhältnis zum Baurecht


(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich u

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 22 Enteignung


(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie für deren Unterhaltung ist die Enteignung zulässig. Die Enteignung zu Zwecken des Baus oder Ausbaus muss zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festgestellten oder geneh

Referenzen

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie für deren Unterhaltung ist die Enteignung zulässig. Die Enteignung zu Zwecken des Baus oder Ausbaus muss zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig sein. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es im Falle von Satz 2 nicht. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Festlegung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.

(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.

(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.

(4) Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie für deren Unterhaltung ist die Enteignung zulässig. Die Enteignung zu Zwecken des Baus oder Ausbaus muss zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig sein. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es im Falle von Satz 2 nicht. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Festlegung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.

(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.

(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.

(4) Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.