Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Januar 2005 - 10 K 4116/04 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Satz 1 des Tenors des angefochtenen Beschlusses lautet: „Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.“

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 146 Abs. 1, § 147 VwGO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg für die Klage verneint und den Rechtsstreit an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht R. verwiesen. Soweit sich das Verwaltungsgericht im Tenor des angefochtenen Beschlusses für „sachlich unzuständig“ erklärt hat, ist dieser dahin zu fassen, dass der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt wird (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).
Mit seinen Klaganträgen verfolgt der Kläger drei voneinander unabhängige Begehren. Der Klagantrag zu 1 ist darauf gerichtet festzustellen, dass die beklagte Gemeinde verpflichtet ist, ihn für die Inanspruchnahme von Teilflächen (insgesamt 181 m²) seines Grundstücks G1 gemäß dem Bebauungsplan „A I“ vom 14.04.1969 für öffentliche Verkehrsflächen (als Teile der Straßen „W.weg“ und „Im W.“) zu entschädigen. Der zweite Klagantrag zielt darauf festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz dafür zu leisten, dass sie ihn mehrfach bei der Veräußerung seiner Grundstücke G2 und G1 behindert hat. Mit dem dritten Klagantrag erstrebt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen Vergleichsvertrag über eine Entschädigung für Risse und andere Schäden an seinem an der Ortsdurchfahrt der B 000 stehenden Wohn- und Geschäftshaus (A. Straße) zu schließen; dabei führt der Kläger die Gebäudeschäden auf den Ausbau der B 000 im Jahr 1986 zurück.
Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg für jedes dieser Klagebegehren verneint und zusammenfassend zutreffend ausgeführt, dass für Amtshaftungsansprüche wie auch für vermögensrechtliche Ansprüche aus enteignungsgleichem oder enteignendem Eingriff ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:
Der Klagantrag zu 1 zielt auf eine Entschädigung für einen enteignungsgleichen bzw. enteignenden Eingriff. Dass die Entscheidung über einen solchen Anspruch - wie im Falle eines Anspruchs auf Übernahme der betroffenen Flächen oder im Falle einer Enteignungsentschädigung (§ 12 Abs. 2 und 3 StrG, Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG; vgl. auch §§ 40, 217 BauGB) und anders als im Falle eines Ausgleichsanspruchs wegen einer Inhaltsbestimmung des Eigentums (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO; vgl. Senatsurt. v. 17.12.2004 - 5 S 1914/03 -) - den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 Alt. 1 oder 3 VwGO), steht nicht in Frage. Mit dem Klagantrag zu 2 macht der Kläger ersichtlich einen Amtshaftungsanspruch gemäß Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB geltend. Für diesen ist ebenfalls der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (Art. 34 Satz 3 GG, vgl. auch § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 Alt. 3 VwGO). An dieser Beurteilung der Klaganträge zu 1 und 2 ändert der Umstand nichts, dass der Kläger sein Begehren jeweils im Gewand eines Feststellungsantrags verfolgt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit davon abgesehen, die Anträge des Klägers dahin auszulegen, er beantrage anstelle der Feststellung von Entschädigungsansprüchen die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Amtshandlungen, bzw. auf eine entsprechende Antragstellung hinzuwirken. Denn solche im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgenden Feststellungsanträge wären, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, mangels Feststellungsinteresse nicht sachdienlich. Mit seinem dritten Klagantrag verfolgt der Kläger ebenfalls Amtshaftungsansprüche. Indem er Schäden an seinem an der Ortsdurchfahrt der B 294 stehenden Wohn- und Geschäftsgebäude geltend macht, erhebt er nicht etwa im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgende Ansprüche auf Ausgleich einer Inhalts- und Schrankenbestimmung (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 3 bzw. § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG und hierzu BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 17-19.84, BVerwGE 77, 295). Solche Ansprüche wären nämlich gegen den Bund als Träger der Straßenbaulast auch für die Ortsdurchfahrt (§ 5 FStrG) bzw. gegen das Land als Träger der im Rahmen der Auftragsverwaltung für die Bundesfernstraßen zuständigen Behörde zu richten. Der Kläger ist vielmehr der Ansicht, die Beklagte habe amtspflichtwidrig auf die zuständige Straßenbehörde des Landes eingewirkt, die Fahrbahn der Ortsdurchfahrt zu verbreitern mit der Folge, dass der Gehweg vor seinem Wohn- und Geschäftshaus nur noch 30 cm schmal sei, und den Bordstein abzusenken.
Der im Ergebnis zutreffenden Beurteilung des Verwaltungsgerichts hält der Kläger allein entgegen, er stütze sein Begehren „jedenfalls“ auf eine Haftung der Beklagten aus „culpa in contrahendo“. Er verweist insoweit auf eine „Vergleichsvereinbarung“, die die Beklagte mit Schreiben vom 25.04.2002 bestätigt, jedoch nicht erfüllt habe. Er ist der Auffassung, die darin aufgeführten Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche seien öffentlich-rechtlicher Natur; das Verwaltungsgericht hätte auf eine entsprechende Antragstellung hinwirken müssen; auf jeden Fall wäre eine Leistungsklage aus der erwähnten Vereinbarung zulässig gewesen.
Sofern der Kläger mit diesem Vorbringen zum Ausdruck bringen will, er mache auch Erfüllungsansprüche aus der erwähnten Vereinbarung geltend, was allerdings wohl nur unter der Voraussetzung einer Klagerweiterung - als Klagänderung nach § 91 VwGO - zulässig wäre, würde dies den Verwaltungsrechtsweg (gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht begründen.
Der Senat kann offen lassen, ob dies schon daraus folgt, dass der behauptete Erfüllungsanspruch des Klägers von vornherein als völlig aussichtslos erscheint und von ihm insbesondere nur mit dem Ziel erhoben wird, den ansonsten nicht gegebenen Verwaltungsrechtsweg doch beschreiten zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.03.1993 - 8 S 2554/92 - BWGZ 1993, 272; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 30.04.2002 - 4 B 72.01 - NJW 2002, 2894). Dafür spricht Einiges: Weder dürften die Erklärungen der Beteiligten verbindlich sein noch der gesetzlichen Form entsprechen. So beinhalten die allein vom Bürgermeister der Beklagten unterschriebenen „Verhandlungsergebnisse“ vom 25.04.2002, in denen auf „per Handschlag“ getroffene mündliche Vereinbarungen vom 17.04.2002 Bezug genommen wird, wohl wie jene auch nur Absichtserklärungen und keine einen Vertragsschluss unmittelbar herbeiführenden Willenserklärungen. Dies dürfte auch darin zum Ausdruck kommen, dass in Nr. 7 die notarielle Beurkundung der Vereinbarungen vorbehalten bleibt, was im Übrigen wegen der Übertragung von Teilflächen des Grundstücks G1 gemäß Nr. 3 auch erforderlich wäre.
Jedenfalls ist der Senat der Auffassung, dass die abdrängende Sonderzuweisung des § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO auch für Ansprüche auf Erfüllung eines Vergleichsvertrags gilt, in dem im Wesentlichen Ansprüche geregelt werden, für die nach dieser Vorschrift ausschließlich der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist (so auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.07.1983 - 9 U 176/82 - VBlBW 1984, 320 m.w.N.; a.A. Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 40 Rdnr. 539). Denn eine vergleichsweise Regelung solcher Ansprüche ändert nichts daran, dass es sich ihrer Natur nach um solche handelt, die der Gesetzgeber nach der genannten Vorschrift gerade den ordentlichen Gerichten zuweisen wollte, um jedenfalls insoweit einen einheitlichen Rechtsweg für diese Ansprüche und für Ansprüche aus Enteignung und Amtshaftung (gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 4 und Art. 34 Satz 3 GG) zu begründen. Dieser Auslegung von § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO steht nicht entgegen, dass die Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten gilt, die auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen. Denn die insoweit vorgenommene Rückausnahme von der Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte soll nur sicherstellen, dass der nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnete Verwaltungsrechtsweg für Streitigkeiten über Wirksamkeit und Inhalt jeglicher öffentlich-rechtlicher Verträge auch für Streitigkeiten über Folgen und Leistungsstörungen aller Art einschließlich von Schadensersatzpflichten gegeben ist (BT-Drucks. 7/910 S. 97). Zum Ausdruck kommt darin aber gerade nicht der Wille des Gesetzgebers, dass der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesene Rechtsstreitigkeiten den Verwaltungsgerichten auch dann „rückübertragen“ seien, wenn sie um der Rechtssicherheit willen vergleichsweise vertraglich geregelt werden. Eine solche Auslegung würde dem in § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO verfolgten und auch in der Rechtsprechung als maßgeblich erachteten Zweck zuwiderlaufen, über verschiedene Ansprüche aus demselben Lebenssachverhalt möglichst in einem und demselben Rechtsweg zu entscheiden (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30.04.2002 - 4 B 72.01 - a.a.O.). Diese Beurteilung dürfte im Übrigen im Zweifel auch dem Willen der am Abschluss eines solchen Vergleichsvertrags Beteiligten entsprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.1990 - 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257).
Soweit der Kläger Schadensersatzansprüche wegen eines Verschuldens der Beklagten bei der Anbahnung der Vereinbarung (öffentlich-rechtlicher „culpa in contrahendo“; vgl. § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 und § 280 Abs. 1 BGB) geltend macht, gilt letztlich dasselbe. Auch insoweit kann dahinstehen, ob solche Ansprüche für den Rechtsweg außer Betracht bleiben müssen, weil sie offensichtlich aussichtslos sind und der Kläger mit ihrer Geltendmachung allein erstrebt, doch den Verwaltungsrechtsweg beschreiten zu können. Denn auch insoweit muss maßgeblich sein, ob die Ansprüche, die Gegenstand aufgenommener Vertragsverhandlungen waren, solche sind, deren Beurteilung der Gesetzgeber gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO den ordentlichen Gerichten zugewiesen hat. Nicht einschlägig ist somit in solchen Fällen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für einen Anspruch aus Verschulden bei der Anbahnung oder dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, wenn er neben einem Erfüllungsanspruch geltend gemacht wird und damit im Sachzusammenhang mit einem Anspruch auf Erfüllung besteht, während der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist, wenn der Anspruch aus „culpa in contrahendo“ auf Gründen beruht, die typischerweise auch Gegenstand eines Amtshaftungsanspruchs sein können (BVerwG, Beschl. v. 30.04.2002 - 4 B 72.01 - a.a.O.; Urt. v. 29.05.1973 - VII C 2.72 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 125; Dötsch, Rechtsweg bei Ansprüchen aus öffentlich-rechtlicher culpa in contrahendo, NJW 2003, 1430).
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die weitere Beschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG).
12 
Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, da für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr von 50,- EUR bestimmt ist (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
13 
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. März 2005 - 5 S 316/05

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. März 2005 - 5 S 316/05 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 75 Rechtswirkungen der Planfeststellung


(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behör

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 5 Träger der Straßenbaulast


(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt

Baugesetzbuch - BBauG | § 40 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme


(1) Sind im Bebauungsplan 1. Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen,2. Flächen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf,3. Flächen mit besonderem Nutzungszweck,4. von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und Flächen

Baugesetzbuch - BBauG | § 217 Antrag auf gerichtliche Entscheidung


(1) Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fünften Teil des Ersten Kapitels sowie nach den §§ 18, 28 Absatz 3, 4 und 6, den §§ 39 bis 44, 126 Absatz 2, § 150 Absatz 2, § 179 Absatz 4, den §§ 181, 209 Absatz 2 oder § 210 Absatz 2 können nur durch Antrag

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Dez. 2004 - 5 S 1914/03

bei uns veröffentlicht am 17.12.2004

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. März 2003 - 6 K 480/01 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Sind im Bebauungsplan

1.
Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen,
2.
Flächen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf,
3.
Flächen mit besonderem Nutzungszweck,
4.
von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor Einwirkungen,
5.
Verkehrsflächen,
6.
Versorgungsflächen,
7.
Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen,
8.
Grünflächen,
9.
Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen,
10.
Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsgaragen,
11.
Flächen für Gemeinschaftsanlagen,
12.
von der Bebauung freizuhaltende Flächen,
13.
Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, Flächen für Hochwasserschutzanlagen und Flächen für die Regelung des Wasserabflusses,
14.
Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
festgesetzt, ist der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze zu entschädigen, soweit ihm Vermögensnachteile entstehen. Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 in Bezug auf Flächen für Sport- und Spielanlagen sowie des Satzes 1 Nummer 4 und 10 bis 14 nicht, soweit die Festsetzungen oder ihre Durchführung den Interessen des Eigentümers oder der Erfüllung einer ihm obliegenden Rechtspflicht dienen.

(2) Der Eigentümer kann die Übernahme der Flächen verlangen,

1.
wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Festsetzung oder Durchführung des Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, oder
2.
wenn Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung einer baulichen Anlage aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt wird.
Der Eigentümer kann anstelle der Übernahme die Begründung von Miteigentum oder eines geeigneten Rechts verlangen, wenn die Verwirklichung des Bebauungsplans nicht die Entziehung des Eigentums erfordert.

(3) Dem Eigentümer ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung seines Grundstücks wirtschaftlich erschwert wird. Sind die Voraussetzungen des Übernahmeanspruchs nach Absatz 2 gegeben, kann nur dieser Anspruch geltend gemacht werden. Der zur Entschädigung Verpflichtete kann den Entschädigungsberechtigten auf den Übernahmeanspruch verweisen, wenn das Grundstück für den im Bebauungsplan festgesetzten Zweck alsbald benötigt wird.

(1) Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fünften Teil des Ersten Kapitels sowie nach den §§ 18, 28 Absatz 3, 4 und 6, den §§ 39 bis 44, 126 Absatz 2, § 150 Absatz 2, § 179 Absatz 4, den §§ 181, 209 Absatz 2 oder § 210 Absatz 2 können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Satz 1 ist auch anzuwenden auf andere Verwaltungsakte auf Grund dieses Gesetzbuchs, für die die Anwendung des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Ersten Kapitels vorgeschrieben ist oder die in einem Verfahren nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassen werden, sowie auf Streitigkeiten über die Höhe der Geldentschädigung nach § 190 in Verbindung mit § 88 Nummer 7 und § 89 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts oder zu einer sonstigen Leistung sowie eine Feststellung begehrt werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats seit der Zustellung des Verwaltungsakts bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Ist die ortsübliche Bekanntmachung des Verwaltungsakts vorgeschrieben, so ist der Antrag binnen sechs Wochen seit der Bekanntmachung einzureichen. Hat ein Vorverfahren (§ 212) stattgefunden, so beginnt die in Satz 1 bestimmte Frist mit der Zustellung des Bescheids, der das Vorverfahren beendet hat.

(3) Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.

(4) Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, hat den Antrag mit ihren Akten unverzüglich dem zuständigen Landgericht vorzulegen. Ist das Verfahren vor der Stelle noch nicht abgeschlossen, so sind statt der Akten Abschriften der bedeutsamen Aktenstücke vorzulegen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. März 2003 - 6 K 480/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Entschädigung für geschäftliche Einbußen, die er während der Verlegung eines Abwasserkanals gehabt hat.
Der Kläger betreibt in seinem in G... an der Einmündung der Straße „I...“ in die K...straße stehenden Wohn- und Geschäftshaus („I...“) ein Schreibwarengeschäft mit Kopierservice. Die Entfernung von hier aus bis zur nördlich gelegenen Einmündung der K...straße in die H...straße beträgt etwa 80 m. Die Beklagte, eine nördlich von G... gelegene Gemeinde, verlegte in den Jahren 1996 und 1997 quer durch G..., u.a. in der von Norden kommenden H...straße, der H...straße und der K...straße, einen Abwassersammelkanal, um ihre Kanalisation an den südlich von G... verlaufenden Verbandssammler anzuschließen, der zur Verbandskläranlage B... im süd-östlich in der Schweiz gelegenen R... führt. Innerhalb des Bebauungszusammenhangs von G...-... wurde der Kanal im unterirdischen Rohrvortriebsverfahren gebaut. Hierzu errichtete die von der Beklagten beauftragte Baufirma (Bauleitung: Firma H., Bauausführung: Firma D.) bei der Einmündung der Straße „I...“ in die K...straße gegenüber dem Eingang des Geschäfts des Klägers einen Startschacht (Schacht 61) sowie Plätze für den Hebezug, zur Lagerung von Materialien und zur Aufstellung von Containern. Nach Verlegung des Kanals stellte die Gemeinde G... die K...straße wieder her. Insgesamt wurden die Bauarbeiten in G... Ende 1998 abgeschlossen.
In einem zwischen den beiden Gemeinden am 13.07.1995 geschlossenen „öffentlich-rechtlichen Vertrag“ über Bau und Betrieb des Abwasserkanals heißt es u.a.: Der Anschluss an die Verbandskläranlage erfordere den Bau eines Abwasserkanals von H... durch G... an den Verbandssammler; auch ergebe sich dadurch die Gelegenheit, dass die Gemeinde G...-... Teile ihres Abwassers in den Abwasserkanal von H... einleite und abführe; es würden insgesamt drei Anschlüsse hergestellt. In § 1 des Vertrags (Benutzungsrecht) ist geregelt, dass die Gemeinde G... der Beklagten die Durchleitung eines Abwasserkanals zum Anschluss an den Verbandssammler des Abwasserzweckverbandes B... nach Maßgabe der beigefügten technischen Bestimmungen, Pläne und des Bauzeichenplans gestattet. In § 3 (Durchführung der Bauarbeiten) heißt es in Absatz 3, dass durch die Bauarbeiten die Zugänge zu den angrenzenden Grundstücken und der Anliegerverkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden dürften. In § 7 (Gestattung) gestattet die Beklagte der Gemeinde G..., an drei Punkten Abwasser in ihren Kanal einzuleiten, u.a. in der K...straße bei Schacht 61 (nach dem vorgelegten Lageplan liegt dieser bei der Einmündung der Straße „I...“). Daneben enthält der Vertrag in §§ 16 ff. verschiedene Regelungen zur Kostentragung.
Für die Zeit vom 01.02.1996 bis zum 30.12.1998 - der Vertrag wurde später zum 30.06.1998 aufgehoben - mietete der Kläger in G... im Anwesen „D...“ ein weiteres Ladenlokal. Inwieweit während der Bauarbeiten die Zufahrt und der Zugang zu seinem Hauptgeschäft „I...“ eingeschränkt war, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Unter dem 20.04.2000 wandte sich der Kläger an die Gemeinde G...-... und forderte eine angemessene Entschädigung seiner Verdienstausfälle in den Jahren 1996 bis 1998 gemäß § 15 Abs. 3 StrG. Er führte aus, dass   über einen Zeitraum von mehr als acht Monaten Maschinen und Baucontainer unmittelbar vor dem Eingangsbereich seines Hauptgeschäfts gestanden hätten und dass seine Kundschaft nicht in der Lage gewesen sei, ungehindert sein Geschäft zu betreten. Besonders während des Schulanfangs und in der Oster- und Weihnachtszeit habe er im Vergleich zu 1995 Umsatzeinbrüche bis zu 70 % hinnehmen müssen. Ein Großteil seiner schweizerischen Kunden im Bereich Druck und Kopie habe sich wegen der Behinderungen anderweitig orientiert. Deshalb habe er diesen Bereich in das Anwesen „D...“ verlagert. Die Kunden hätten jedoch selbst mit Werbeaktionen nicht kurzfristig zurück gewonnen werden können. Trotz der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz habe er sein Personal gehalten und keine Kündigungen ausgesprochen. Nach seinen Angaben war sein Umsatz von 812.174,- DM im Jahr 1995 auf 569.904,- DM im Jahr 1996, auf 565.888,- DM im Jahr 1997 und auf 432.089,- DM im Zeitraum von Januar bis Oktober 1998 zurückgegangen und erst im Jahr 1999 wieder auf 667.582,- DM gestiegen.
Die Gemeinde G... leitete den Vorgang an die Beklagte weiter. Diese bemühte sich zunächst beim Badischen Gemeindeversicherungsverband um eine Klärung der Ansprüche des Klägers, die mangels Vorliegens eines Schadensersatzanspruchs privatrechtlichen Inhalts abgelehnt wurden. Dabei verwies der Verband auf seine Beurteilung eines anderen, ebenfalls gegenüber der Beklagten wegen der Kanalarbeiten geltend gemachten Entschädigungsbegehrens des Inhabers einer Bäckerei und Konditorei mit Café in der H... Straße. Mit Schreiben vom 11.10.2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie dem Entschädigungsbegehren nicht entsprechen könne, weil die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 3 StrG nicht erfüllt seien.
Unter dem 08.11.2000 bestand der Kläger auf einer Entschädigung, die er nach seinen Kosten, insbesondere für die Anmietung eines weiteren Ladenlokals, aber auch für Werbung, mit insgesamt 47.163,52 DM bemaß. Zur Begründung verwies er u.a. darauf, dass der Inhaber der erwähnten Bäckerei in der Zwischenzeit eine Entschädigung in Höhe von 36.000,- DM (24.000,- DM von der Beklagten, 12.000,- von der Gemeinde G...) erhalten habe. Weiter berief er sich auch auf zivilrechtliche Ansprüche, weil die Beklagte auf fremdem Gemeindegebiet nicht hoheitlich handeln könne. Die Beklagte entgegnete u.a., der Inhaber der erwähnten Bäckerei sei unmittelbar durch die Bauausführung in seinem Eigentum geschädigt worden; das sei beim Kläger nicht der Fall.
Der Kläger hat am 22.03.2001 Klage erhoben und seine Forderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf 20.739,80 EUR zurückgenommen. Er hat vorgetragen: Sein Geschäft sei wegen der eingerichteten Baustelle weder aus nördlicher noch aus südlicher Richtung anfahrbar gewesen. Ein Zugang sei nur über einen Notsteg möglich gewesen. Die Arbeiten hätten sich auch wegen eines Baufehlers drei Jahre lang hingezogen. Die Beklagte hat vorgetragen: Beim Schacht 61 hätten die Arbeiten am 08.05.1996 begonnen. Ab diesem Zeitpunkt sei die K...straße nur noch einseitig befahrbar gewesen. Zuvor sei sie einige Male für die Arbeiten an anderen Schächten jeweils vier bis acht Stunden voll gesperrt gewesen. Die Straße „I...“ sei während der Arbeiten am Schacht vom 08.08.1996 bis zum 09.10.1996 voll gesperrt gewesen. Baumaßnahmen in diesem Umfang und daraus folgende Umsatzbeeinträchtigungen müssten entschädigungslos hingenommen werden. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass die behaupteten Umsatzrückgänge gerade auf der einseitigen bzw. vollen Sperrung der K...straße und der Straße „I...“ beruhten. An den Inhaber der erwähnten Bäckerei sei eine Entschädigung gezahlt worden, weil die Straße vor dessen Betrieb über einen wesentlich längeren Zeitraum, zwischen März 1996 und Dezember 1997 einseitig gesperrt und zudem die verbleibende Fahrbahn verengt gewesen sei.
Mit Urteil vom 20.03.2003 hat das Verwaltungsgericht nach Einnahme eines Augenscheins und Einvernahme des Bauleiters G. der Firma H. als Zeugen das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde, und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat ausgeführt: Der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben. Die Klage sei auch sonst zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch aus § 15 Abs. 3 StrG. Bei den Kanalisationsarbeiten habe es sich zwar um Straßenarbeiten im Sinne der Vorschrift gehandelt. Zufahrt und Zugang zum Hauptgeschäft des Klägers seien aber durch sie nicht für längere Zeit unterbrochen oder in ihrer Benutzung dergestalt erheblich eingeschränkt worden, dass dadurch die wirtschaftliche Existenz des Betriebs des Klägers gefährdet worden sei. Es hätten lediglich in der Zeit von Mai bis Oktober 1996 gewisse Beeinträchtigungen vorgelegen. Im Übrigen sei eine Existenzgefährdung im Sinne der Vorschrift nicht gegeben. Diese setze voraus, dass über längere Zeit keine volle Kostendeckung erreicht werde. Nach den Angaben des Klägers habe er jedoch lediglich starke Rückgänge beim Gewinn hinnehmen müssen, aber keinen Verlust gehabt. Der Fall zeichne sich auch durch die Besonderheit aus, dass der Kläger das weitere Ladenlokal zu einem Zeitpunkt angemietet habe, bevor es zu konkreten Auswirkungen habe kommen können. Außerdem sei in den Monaten April und Mai 1996, als die Bauarbeiten schon begonnen hätten, der Umsatz jeweils höher gewesen als in denselben Monaten des Jahre 1999 (gemeint wohl 1995). Hinzuweisen sei auch darauf, dass ein Anspruch aus § 15 Abs. 3 StrG zusätzlich voraussetze, dass die Existenzgefährdung gerade auf der Unterbrechung bzw. Erschwerung der Zufahrt bzw. des Zugangs beruhe. Auf andere Anspruchsgrundlagen könne sich der Kläger nicht berufen. Ein enteignender Eingriff liege nicht vor, weil der Anliegergebrauch keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition vermittele, sondern in seinem Umfang allein durch das einschlägige Straßenrecht bestimmt werde. Im Übrigen fehle es auch an einer insoweit erforderlichen Beeinträchtigung von hoher Intensität. Nach der früheren Rechtsprechung der Zivilgerichte seien Beeinträchtigungen durch Straßenbauarbeiten, die der Verlegung von Abwasserkanälen dienten, von den Anliegern grundsätzlich hinzunehmen. Zum typischen Zweck von Straßen gehöre auch die Aufnahme von Versorgungsleitungen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff, weil die Beklagte die Bauarbeiten nicht rechtswidrig verzögert habe. Für Amtshaftungsansprüche sei der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Ansprüche aus § 906 Abs. 2 BGB seien ausgeschlossen, da die Beeinträchtigungen hoheitlich erfolgt seien.
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Mit Beschluss vom 26.08.2003 (5 S 1231/03) hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Kläger hat sie am 26.09.2003 begründet. Er beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. März 2003 - 6 K 480/01 - zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.793,80 EUR zuzüglich 4 % Zinsen ab dem 22. März 2001 zu zahlen.
12 
Er trägt vor: Die Beklagte könne den Abwasserkanal außerhalb ihrer Gemarkung nicht hoheitlich verlegt haben. Deshalb komme § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht. Die Vereinbarung zwischen den beiden Gemeinden vom 13.07.1995 diene der Kostenersparnis und sei privatrechtlicher Natur. Unabhängig hiervon ergebe sich der geltend gemachte Anspruch auch aus § 15 Abs. 3 StrG. Bei den Anforderungen insoweit seien im Verhältnis zur Beklagten strengere Maßstäbe anzulegen. Bei einer geringeren Beeinträchtigung als vorgetragen sei ein Anspruch nicht völlig, sondern allenfalls teilweise unbegründet. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei die K...straße in der gesamten Zeit zwischen dem 25.04 und 10.09.1996 voll und danach halbseitig gesperrt gewesen. Tatsächlich sei ein Durchkommen von Fahrzeugen zu seinem Geschäft über eine langen Zeitraum nicht möglich gewesen. Insoweit hätte das Verwaltungsgericht das Bautagebuch auswerten müssen. Soweit das Verwaltungsgericht auf einen Parkplatz in der Nähe seines Ladengeschäfts verwiesen habe, handele es sich um einen Privatparkplatz des dortigen Altenpflegeheims, der während der Arbeit ständig belegt gewesen sei. Der vorübergehend vorhandene Notsteg zu seinem Geschäft sei für Kunden, die schwere Papierstapel tragen müssten, nicht ausreichend gewesen. Er müsse ebenso wie die erwähnte Bäckerei eine Entschädigung erhalten.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie trägt vor: Der Zeuge G. habe den Verlauf der Bauarbeiten und die Dauer der Straßensperrungen zutreffend beschrieben und sich dabei auf das Bautagebuch gestützt. Die K...straße sei nur einige wenige Tage voll gesperrt, im Übrigen aber einseitig befahrbar gewesen. Auch zu Zeiten der Vollsperrung sei das Hauptgeschäft des Klägers über die Straße „I...“ erreichbar gewesen. Es falle auf, dass die Umsatzzahlen des Klägers im jeweiligen Zeitraum April bis Oktober 1996 und 1997 etwa gleich seien. Es lasse sich nicht ermitteln, welche Umsatzeinbußen der Kläger ohne die Anmietung des zweiten Geschäfts gehabt hätte. Es stelle sich auch die Frage, ob der Kläger die Bauarbeiten in der ihn beeinträchtigenden Weise hätte verhindern können, weil er Mitglied des Gemeinderats der Gemeinde G... sei. Er hätte darauf hinwirken können, dass der Kanal an anderer Stelle in G... verlegt werde. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB scheide als Anspruchsgrundlage aus, weil an den Kanal der Beklagten auch Teile der Kanalisation der Gemeinde G...-... angeschlossen worden seien.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Vorbringen der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (§ 40 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat ihn im angefochtenen Urteil für zulässig erklärt. Daran ist der Senat gebunden (§ 17a Abs. 5 GVG). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit zutreffend als Streitigkeit über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG beurteilt (vgl. zu § 15 StrG als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundstückseigentums Senatsurt. v. 14.08.2002 - 5 S 1608/02 - VBlBW 2003, 121; vgl. auch Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl. § 40 VwGO Rdnrn. 108, 111 m.w.N. unter Hinweis auf BVerwG,  Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 26.92 - BVerwGE 94, 1), für den schon vor Inkrafttreten von § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO i.d.F. von Art. 1 Nr. 4 des Rechtsmittelbereinigungsgesetzes, BGBl. I 2001 S. 3987, die Verwaltungsgerichte zuständig waren (Eyermann/Rennert VwGO, Nachtrag zur 11. Aufl., § 40 N 115). Entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei Entschädigungsregelungen der vorliegenden Art nicht um eine Konkretisierung eines Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff, für den gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 Alt. 1 VwGO der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet wäre (so aber BGH, Beschl. v. 27.11.1986 - III ZR 245/85 - Juris, zu § 39 des Hamburgischen Wegegesetzes; BGH, Beschl. v. 15.12.1994 - III ZB 49/94 -  BGHZ 128, 204, zu Art. 36 Abs. 1 des Bayer. NatSchG).
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Klägers ist auch sonst zulässig. Insbesondere hat sie der Kläger den Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet. Die Berufung hat aber keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage, soweit sie aufrecht erhalten wurde, abgewiesen.
19 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Über das Entschädigungsbegehren, gleich auf welche Anspruchsgrundlage es gestützt wird, ist nicht durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Im Übrigen hat die Beklagte in dieser Sache keinen versagenden, einer Bestandskraft fähigen Bescheid erlassen.
20 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dies gilt unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, soweit ihre Beurteilung nicht gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG und Art. 34 Satz 3 GG den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist (§ 17 Abs. 2 GVG). Dem Senat obliegt deshalb insbesondere auch die Beurteilung etwaiger Ansprüche aus enteignendem und enteignungsgleichem Eingriff (Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl., § 40 Rdnrn. 114 und 119).
21 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 3 StrG i.d.F. von Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Änderung des Straßenrechts und zur Neuordnung der Straßenverwaltung vom 15.06.1987 (GBl. S. 178) zu beurteilen ist. Nach dieser § 8a Abs. 5 FStrG entsprechenden Vorschrift kann der Inhaber eines Betriebs, dessen Zufahrten und Zugänge für längere Zeit durch Straßenarbeiten unterbrochen werden oder deren Benutzung erheblich erschwert wird, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz des anliegenden Betriebs gefährdet wird, eine Entschädigung in Höhe des Betrags beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern (Satz 1). Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen (Satz 2). Die Verpflichtung entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen (Satz 3).
22 
Straßenarbeiten im Sinne dieser Vorschriften sind nach allgemeiner Auffassung auch Arbeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen in der Straße (Lorenz, Landesstraßengesetz Baden-Württemberg, § 15 Rdnr. 40; Grupp, in: Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Aufl., § 8a Rdnr. 34). Dies folgt auch daraus, dass die Regelung des § 15 Abs. 3 StrG auf eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entschädigung von Anliegern bei Straßenarbeiten zurückgeht. Der Bundesgerichtshof hat früh entschieden, dass zu den Arbeiten an der Straße, deren vorübergehende Folgen ein Anlieger bei sachgemäßer Durchführung grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen hat, auch die Arbeiten an Versorgungsleitungen und ähnlichen Anlagen gehören, die üblicherweise im Interesse der Allgemeinheit mit der Straße verbunden oder im Straßenkörper untergebracht werden (BGH, Urt. v. 25.06.1962 - III ZR 62/61 - NJW 1962, 1816; die bisherige Rechtsprechung zusammenfassend BGH, Urt. v. 07.07.1980 - III ZR 32/79 - NJW 1980, 2703 m.w.N.).
23 
Der Anwendbarkeit des § 15 Abs. 3 StrG steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass die Beklagte aufgrund einer nach bürgerlichem Recht erteilten Gestattung (vgl. § 21 Abs. 1 Halbs. 1 Alt. 2 StrG) durch die Gemeinde G...-... den Abwasserkanal in G... verlegt hat, um auf kürzestem Weg einen Anschluss an den zur Kläranlage nach R.../CH führenden Verbandssammler zu erhalten. Allein deshalb ist der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht als privatrechtlich und damit nach der für einen durch Straßenarbeiten Beeinträchtigten günstigeren Vorschrift des bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruchs aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu beurteilen (vgl. zur Inanspruchnahme der Straßenfläche für Bauarbeiten an einem städtischen Saalbau, BGH, Urt. v. 10.11.1977 - III ZR 157/75 - NJW 1978, 373). Ob dies schon daraus folgt, dass auch die Verlegung eines Abwasserkanals auf fremdem Gemeindegebiet als hoheitliche Tätigkeit zu beurteilen wäre, insbesondere auch wegen der öffentlich-rechtlichen Pflicht der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung (§ 45b WG), kann der Senat offenlassen. Denn jedenfalls beurteilt sich ein Anspruch eines Anliegers auf Entschädigung von geschäftlichen Einbußen wegen einer länger währenden Unterbrechung oder Erschwerung der Benutzung der Zufahrt bzw. des Zugangs durch Arbeiten an einem Abwasserkanal, die einer anderen Gemeinde nach bürgerlichem Recht gestattet worden sind, dann ausschließlich nach § 15 Abs. 3 StrG, wenn die gestattende Gemeinde den Kanal in erheblichem Umfang mitbenutzen kann. Der Sachverhalt liegt in einem solchen Fall nicht anders, als wenn eine Gemeinde in ihrer Straße einen Kanal verlegt und einer anderen Gemeinde die Einleitung von Abwasser gestattet. Es kann in diesen Fällen auch nicht etwa dem jeweiligen Benutzungsanteil entsprechend von verschiedenen Anspruchsgrundlagen ausgegangen werden. Denn es handelt sich um Arbeiten an demselben und nicht etwa an verschiedenen Vorhaben (vgl. zu einem solchen Fall BGH, Urt. v. 10.11.1977 - III ZR 157/75 - a.a.O.).
24 
Die Gemeinde G... kann den von der Beklagten verlegten Kanal in erheblichem Umfang mitbenutzen. Gemäß § 7 des zwischen den beiden Gemeinden geschlossenen Vertrags darf sie an drei Stellen Abwasser in den Kanal der Beklagten einleiten. Gemäß § 17 Abs. 2 des Vertrags übernimmt sie für die Errichtung dieser Anschlüsse die Kosten voll. Aus dem Verteilerschlüssel (vgl. § 18 Abs. 2 des Vertrags) in Bezug auf die Unterhaltungs-, Änderungs- und Erneuerungskosten für die Abschnitte, die die Gemeinde G...-... mitbenutzt, ergibt sich, dass die beiden Gemeinden davon ausgegangen sind, dass die Durchflussmenge des auf dem Gebiet der Beklagten eingeleiteten Abwassers 250 l/s und dass an den drei Anschlusspunkten die aus G... herrührende Durchflussmenge 50 l/s bzw. 72 l/s bzw. 130 l/s betragen wird. Dass nach dem im Berufungsverfahren von der Beklagten vorgelegten Plan nur zwei Anschlüsse auf G... Gebiet und diese nur in einem Fall an der zunächst vorgesehenen Stelle hergestellt worden sind (mit DN 500 bzw. DN 600), ändert an der erheblichen Beteiligung der Gemeinde G... am Betrieb und der Benutzung des Abwasserkanals der Beklagten nichts.
25 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts scheitert ein Entschädigungsanspruch des Klägers nach § 15 Abs. 3 StrG nicht schon daran, dass die wirtschaftliche Existenz seines Schreibwarengeschäfts nicht gefährdet gewesen wäre. Eine Existenzgefährdung eines Betriebs im Sinne von § 15 Abs. 3 StrG liegt vor, wenn langfristig keine volle Kostendeckung erreicht wird. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Kosten gehört jedoch auch der Unternehmerlohn (vgl.  BGH, Urt. v. 20.12.1971 - III ZR 79/69 - NJW 1972, 243; Grupp a.a.O. Rdnr. 36; vgl. Nr. 35 Abs. 2 der Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Zufahrten und Zugängen an Bundesstraßen - Zufahrtenrichtlinien - vom 01.01.1990, VkBl. 1992, 709, abgedr. bei Marschall/Schroeter/Kastner a.a.O. B 3). Der vom Kläger laut der von ihm vorgelegten Überschussrechnung in den Jahren 1996 und 1997 erzielte Gewinn von 5.905,07 DM bzw. 6.680,02 DM zuzüglich der in diesen Jahren getätigten Privatentnahmen von  jeweils 2.580,- DM, was insgesamt einem durchschnittlichen Monatseinkommen von etwa 700 DM über zwei Jahre hinweg entspricht, reicht nicht aus, von einer Kostendeckung in dem dargelegten Sinne auszugehen.
26 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht jedoch festgestellt, dass die Zufahrt und der Zugang zum Geschäft des Klägers für seine Kunden durch die Kanalarbeiten weder längere Zeit unterbrochen noch ihre Benutzung längere Zeit erheblich erschwert war.
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Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 3 StrG kann sich nur aus Arbeiten an der Straße ergeben, die einem Betrieb eine Zufahrt bzw. einen Zugang zum öffentlichen Wegenetz unmittelbar vermittelt, nicht aber aus Arbeiten an anderen Straßen. Demzufolge müssen hier die Kanalarbeiten im nahe gelegenen Ortszentrum, insbesondere an der Einmündung der H... Straße in die H...straße, außer Betracht bleiben, auch wenn sie mit dazu beigetragen haben mögen, dass zahlreiche auswärtige Kunden des Klägers das Ortszentrum und auch die K...straße wegen der mit den Arbeiten verbundenen Verkehrsbehinderungen in den Jahren 1996 bis 1998 gemieden haben. Auch begründet § 15 Abs. 3 StrG keinen Entschädigungsanspruch für allgemein durch Straßenarbeiten entstandene ungünstige örtliche Verhältnisse wie etwa für einen durch die Arbeiten bedingten Mangel an öffentlichen Parkplätzen in unmittelbarer Betriebsnähe. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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§ 15 StrG regelt allein die Rechtsstellung des Anliegers an einer bestimmten Straße, soweit ihm diese die Zufahrt bzw. den Zugang zum allgemeinen Straßennetz vermittelt. Der von der Vorschrift geschützte „Kontakt nach außen“ bleibt gewahrt, wenn eine genügende Verbindung mit dem unmittelbar vor dem Anliegergrundstück gelegenen Straßenteil und dessen Anbindung an das öffentliche Wegenetz erhalten bleibt. Das Vertrauen in den unveränderten Fortbestand einer bestimmten Zufahrt oder eines bestimmten Zugangs ist nicht geschützt (BGH, Urt. v. 10.11.1977 - III ZR 157/75 - a.a.O.). § 15 StrG gewährleistet wie § 8a FStrG nicht, dass ein Grundstück ohne jegliche Einschränkung angefahren werden kann. Die Vorschrift garantiert nicht eine optimale, sondern nur eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit. Darüber hinaus vermittelt Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG einem Grundstückseigentümer keine weiter gehenden Rechte (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 VR 7.99 - NVwZ 1999, 1341). Im Übrigen genießt ein Gewerbebetrieb den Schutz des Art. 14 GG nur insoweit, wie der Unternehmer Inhaber einer Rechtsstellung ist, das heißt soweit er gegen die Beeinträchtigung seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs rechtlich abgesichert ist. Objektivrechtlich nicht geschützte Erwerbsmöglichkeiten, Gewinnaussichten, Hoffnungen oder Chancen fallen nicht darunter. Der unveränderte Fortbestand einer bestimmten Verbindung einer Anliegerstraße mit dem öffentlichen Wegenetz bildet daher regelmäßig keine in den Schutz des Anliegers einzubeziehende Rechtsposition (BVerwG, Beschl. v. 21.10.2003 - 4 B 93.03 - Juris und Bayer. VGH, Urt. v. 24.06.2003 - 8 A 02.40090 - BayVBl 2003, 719 zum nicht gegebenen Anspruch auf Entschädigung bei Umsatzeinbußen des Inhabers einer Tankstelle infolge Untertunnelung einer Bundesstraße; BVerwG, Urt. v. 28.01.2004 - 9 A 27.03 - NZV 2004, 427; vgl. auch OLG Koblenz, Urt. v. 07.06.2000 - 1 U 964/97 - Juris). Eine für den Betroffenen günstigere Handhabung der Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 StrG insoweit ist auch nicht in den Fällen geboten, in denen die Bedeutung eines Vorhabens über die einzelne Straße weit hinausreicht. In solchen Fällen hat die Rechtsprechung lediglich die im vorliegenden Fall ohnehin überschrittene „Opfergrenze“ niedriger angesetzt und darauf abgestellt, ob die Folgen des Eingriffs für den Anlieger nach Dauer, Intensität und Auswirkung so erheblich sind, dass ihm eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.1980 - III ZR 32/79 - a.a.O. zur Untertunnelung eines Platzes mit einer Straße vergleichbar dem Bau einer U-Bahn).
29 
Nach den Feststellungen des Senats war die K...straße in der gesamten Bauzeit nur an wenigen Tagen während der Errichtung der in ihr gelegenen Schächte, während der Umlegung von Versorgungsleitungen und während der Wiederherstellung des Belags voll gesperrt. Im Übrigen war sie, von der Engstelle im Bereich des Schachts 61 abgesehen, voll befahrbar, wobei die Arbeiten an den verschiedenen Schächten freilich immer wieder den Verkehr behinderten. Über einen längeren Zeitraum voll gesperrt war nur die Straße „I...“, in deren Einmündungsbereich der Startschacht für die Rohrvortriebsanlage errichtet worden war. Die Vollsperrung dauerte insoweit vom 8. August bis 9. Oktober 1996 solange die Rohrvortriebsanlage am Schacht 61 betrieben wurde, also etwa zwei Monate. Der Gehweg vor dem Geschäft des Klägers konnte abgesehen von kurzfristigen Inanspruchnahmen ständig begangen werden. Für den Zugang aus Norden war ein Notsteg über die Grube am Schacht 61 errichtet worden.
30 
Diese Feststellungen beruhen insbesondere auf den Angaben des Bauleiters der Firma H. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und auf dem von ihm geführten Bautagebuch. Der Zeuge hat angegeben, die K...straße sei allenfalls zwei Tage lang voll gesperrt gewesen. Nach Fertigstellung des Schachts (also während der Vortriebsarbeiten) sei sie in beiden Richtungen befahrbar gewesen. Hinzugekommen seien Sperrungen bei den mehrwöchigen Vorbereitungsarbeiten in der K...straße wegen der Umlegung von Versorgungsleitungen und bei der Aufbringung eines neuen Belags im Jahr 1997. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut behauptet hat, die K...straße sei über mindestens vier Monate hinweg voll gesperrt gewesen, hat der Senat hierfür keine Anhaltspunkte. Der Kläger selbst hat dies erst spät im Verfahren behauptet. Vor Erhebung der Klage hat er in seinen Schreiben an die Gemeinde G... und an die Beklagte eine längere Vollsperrung der K...straße nie erwähnt. Soweit er sich nunmehr auf das dem Senat erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bautagebuch der Firma D. beruft, ergibt sich aus den von ihm genannten Einträgen am 25.04.1996 und am 10.09.1996 keine Dauersperrung der K...straße. Die dort enthaltenen Hinweise auf eine Sperrung der K...-straße beziehen sich auf den jeweiligen Tag und nicht auf den gesamten, zwischen diesen Tagen gelegenen Zeitraum. Das ergibt sich etwa auch aus dem Eintrag unter dem 30.04.1996, wonach bei Schacht 62 und 63 „Absperrungen“ errichtet worden seien, was bei einer Vollsperrung der K...straße über den gesamten Zeitraum nicht notwendig gewesen wäre. Der Eintrag unter dem 10.09.1996, wonach bei Schacht 63 die „Vollsperrung“ auf „Halbsperrung“ umgebaut worden sei, lässt nicht zwingend darauf schließen, dass diese Vollsperrung über den ganzen Zeitraum bestand. Im Übrigen beziehen sich die erwähnten Eintragungen auf einen vom Anwesen des Klägers aus gesehen weiter südlich gelegenen Straßenabschnitt. Auch die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder sprechen gegen eine Vollsperrung der K...straße. Gegen sie spricht ferner der bei den Akten der Beklagten befindliche Beschilderungsplan gemäß der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 08.08.1996 betreffend die Vollsperrung der Straße „I...“ für Vortriebsarbeiten. Aus diesem Plan geht hervor, dass gegenüber der Einmündung der Straße „I...“ entlang der K...straße lediglich ein Halteverbot (Vz. 283) angeordnet war und dass für die Engstelle im Bereich des Schachts in der K...straße Verkehrszeichen über den Vorrang vor dem Gegenverkehr (Vz. 308) und verengte Fahrbahn (Vz. 120) aufzustellen waren.
31 
Aus dem Institut des enteignenden Eingriffs (vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 269 ff.) steht dem Kläger kein Entschädigungsanspruch zu.  Sofern ein enteignender Eingriff - und nicht eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums - vorläge, hätte er jedenfalls in § 15 Abs. 3 StrG eine abschließende Konkretisierung für Fälle der vorliegenden Art erfahren.
32 
Auch aus dem Institut des enteignungsgleichen Eingriffs kann der Kläger keine Entschädigung verlangen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bzw. die von ihr beauftragten Bauunternehmen die Bauarbeiten rechtswidrig verzögert hätten (zur Darlegungslast im Zivilprozess vgl. BGH, Urt. v. 06.11.1997 - III ZR 198/96 - BayVBl 1998, 378). Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bemerkt, dass die eingetretenen planwidrigen Verzögerungen bei der Bauausführung auf nicht absehbare und nicht vermeidbare technische Schwierigkeiten beim Einsatz des Rohrvortriebssystems (Beschädigungen der Bohrköpfe) zurückzuführen gewesen seien.
33 
Die Berufung hat schließlich nicht deshalb Erfolg, weil die Beklagte dem Inhaber einer im Ortszentrum von G... gelegenen Bäckerei wegen der Kanalbauarbeiten eine Entschädigung gezahlt hat. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) hätte der Kläger, bei dem die Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 StrG nicht sämtlich erfüllt sind, insoweit selbst dann nicht, wenn die Verhältnisse im Wesentlichen jeweils gleich wären. Denn auch dann würde eine etwa zu Unrecht erfolgte Entschädigung eines anderen dem Kläger keinen Anspruch verschaffen. Eine Gleichheit im Unrecht wird von Art. 3 Abs. 1 GG nicht gewährleistet.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
35 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
17 
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (§ 40 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat ihn im angefochtenen Urteil für zulässig erklärt. Daran ist der Senat gebunden (§ 17a Abs. 5 GVG). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit zutreffend als Streitigkeit über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG beurteilt (vgl. zu § 15 StrG als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundstückseigentums Senatsurt. v. 14.08.2002 - 5 S 1608/02 - VBlBW 2003, 121; vgl. auch Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl. § 40 VwGO Rdnrn. 108, 111 m.w.N. unter Hinweis auf BVerwG,  Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 26.92 - BVerwGE 94, 1), für den schon vor Inkrafttreten von § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO i.d.F. von Art. 1 Nr. 4 des Rechtsmittelbereinigungsgesetzes, BGBl. I 2001 S. 3987, die Verwaltungsgerichte zuständig waren (Eyermann/Rennert VwGO, Nachtrag zur 11. Aufl., § 40 N 115). Entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei Entschädigungsregelungen der vorliegenden Art nicht um eine Konkretisierung eines Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff, für den gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 Alt. 1 VwGO der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet wäre (so aber BGH, Beschl. v. 27.11.1986 - III ZR 245/85 - Juris, zu § 39 des Hamburgischen Wegegesetzes; BGH, Beschl. v. 15.12.1994 - III ZB 49/94 -  BGHZ 128, 204, zu Art. 36 Abs. 1 des Bayer. NatSchG).
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Klägers ist auch sonst zulässig. Insbesondere hat sie der Kläger den Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet. Die Berufung hat aber keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage, soweit sie aufrecht erhalten wurde, abgewiesen.
19 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Über das Entschädigungsbegehren, gleich auf welche Anspruchsgrundlage es gestützt wird, ist nicht durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Im Übrigen hat die Beklagte in dieser Sache keinen versagenden, einer Bestandskraft fähigen Bescheid erlassen.
20 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dies gilt unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, soweit ihre Beurteilung nicht gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG und Art. 34 Satz 3 GG den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist (§ 17 Abs. 2 GVG). Dem Senat obliegt deshalb insbesondere auch die Beurteilung etwaiger Ansprüche aus enteignendem und enteignungsgleichem Eingriff (Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl., § 40 Rdnrn. 114 und 119).
21 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 3 StrG i.d.F. von Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Änderung des Straßenrechts und zur Neuordnung der Straßenverwaltung vom 15.06.1987 (GBl. S. 178) zu beurteilen ist. Nach dieser § 8a Abs. 5 FStrG entsprechenden Vorschrift kann der Inhaber eines Betriebs, dessen Zufahrten und Zugänge für längere Zeit durch Straßenarbeiten unterbrochen werden oder deren Benutzung erheblich erschwert wird, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz des anliegenden Betriebs gefährdet wird, eine Entschädigung in Höhe des Betrags beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern (Satz 1). Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen (Satz 2). Die Verpflichtung entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen (Satz 3).
22 
Straßenarbeiten im Sinne dieser Vorschriften sind nach allgemeiner Auffassung auch Arbeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen in der Straße (Lorenz, Landesstraßengesetz Baden-Württemberg, § 15 Rdnr. 40; Grupp, in: Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Aufl., § 8a Rdnr. 34). Dies folgt auch daraus, dass die Regelung des § 15 Abs. 3 StrG auf eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entschädigung von Anliegern bei Straßenarbeiten zurückgeht. Der Bundesgerichtshof hat früh entschieden, dass zu den Arbeiten an der Straße, deren vorübergehende Folgen ein Anlieger bei sachgemäßer Durchführung grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen hat, auch die Arbeiten an Versorgungsleitungen und ähnlichen Anlagen gehören, die üblicherweise im Interesse der Allgemeinheit mit der Straße verbunden oder im Straßenkörper untergebracht werden (BGH, Urt. v. 25.06.1962 - III ZR 62/61 - NJW 1962, 1816; die bisherige Rechtsprechung zusammenfassend BGH, Urt. v. 07.07.1980 - III ZR 32/79 - NJW 1980, 2703 m.w.N.).
23 
Der Anwendbarkeit des § 15 Abs. 3 StrG steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass die Beklagte aufgrund einer nach bürgerlichem Recht erteilten Gestattung (vgl. § 21 Abs. 1 Halbs. 1 Alt. 2 StrG) durch die Gemeinde G...-... den Abwasserkanal in G... verlegt hat, um auf kürzestem Weg einen Anschluss an den zur Kläranlage nach R.../CH führenden Verbandssammler zu erhalten. Allein deshalb ist der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht als privatrechtlich und damit nach der für einen durch Straßenarbeiten Beeinträchtigten günstigeren Vorschrift des bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruchs aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu beurteilen (vgl. zur Inanspruchnahme der Straßenfläche für Bauarbeiten an einem städtischen Saalbau, BGH, Urt. v. 10.11.1977 - III ZR 157/75 - NJW 1978, 373). Ob dies schon daraus folgt, dass auch die Verlegung eines Abwasserkanals auf fremdem Gemeindegebiet als hoheitliche Tätigkeit zu beurteilen wäre, insbesondere auch wegen der öffentlich-rechtlichen Pflicht der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung (§ 45b WG), kann der Senat offenlassen. Denn jedenfalls beurteilt sich ein Anspruch eines Anliegers auf Entschädigung von geschäftlichen Einbußen wegen einer länger währenden Unterbrechung oder Erschwerung der Benutzung der Zufahrt bzw. des Zugangs durch Arbeiten an einem Abwasserkanal, die einer anderen Gemeinde nach bürgerlichem Recht gestattet worden sind, dann ausschließlich nach § 15 Abs. 3 StrG, wenn die gestattende Gemeinde den Kanal in erheblichem Umfang mitbenutzen kann. Der Sachverhalt liegt in einem solchen Fall nicht anders, als wenn eine Gemeinde in ihrer Straße einen Kanal verlegt und einer anderen Gemeinde die Einleitung von Abwasser gestattet. Es kann in diesen Fällen auch nicht etwa dem jeweiligen Benutzungsanteil entsprechend von verschiedenen Anspruchsgrundlagen ausgegangen werden. Denn es handelt sich um Arbeiten an demselben und nicht etwa an verschiedenen Vorhaben (vgl. zu einem solchen Fall BGH, Urt. v. 10.11.1977 - III ZR 157/75 - a.a.O.).
24 
Die Gemeinde G... kann den von der Beklagten verlegten Kanal in erheblichem Umfang mitbenutzen. Gemäß § 7 des zwischen den beiden Gemeinden geschlossenen Vertrags darf sie an drei Stellen Abwasser in den Kanal der Beklagten einleiten. Gemäß § 17 Abs. 2 des Vertrags übernimmt sie für die Errichtung dieser Anschlüsse die Kosten voll. Aus dem Verteilerschlüssel (vgl. § 18 Abs. 2 des Vertrags) in Bezug auf die Unterhaltungs-, Änderungs- und Erneuerungskosten für die Abschnitte, die die Gemeinde G...-... mitbenutzt, ergibt sich, dass die beiden Gemeinden davon ausgegangen sind, dass die Durchflussmenge des auf dem Gebiet der Beklagten eingeleiteten Abwassers 250 l/s und dass an den drei Anschlusspunkten die aus G... herrührende Durchflussmenge 50 l/s bzw. 72 l/s bzw. 130 l/s betragen wird. Dass nach dem im Berufungsverfahren von der Beklagten vorgelegten Plan nur zwei Anschlüsse auf G... Gebiet und diese nur in einem Fall an der zunächst vorgesehenen Stelle hergestellt worden sind (mit DN 500 bzw. DN 600), ändert an der erheblichen Beteiligung der Gemeinde G... am Betrieb und der Benutzung des Abwasserkanals der Beklagten nichts.
25 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts scheitert ein Entschädigungsanspruch des Klägers nach § 15 Abs. 3 StrG nicht schon daran, dass die wirtschaftliche Existenz seines Schreibwarengeschäfts nicht gefährdet gewesen wäre. Eine Existenzgefährdung eines Betriebs im Sinne von § 15 Abs. 3 StrG liegt vor, wenn langfristig keine volle Kostendeckung erreicht wird. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Kosten gehört jedoch auch der Unternehmerlohn (vgl.  BGH, Urt. v. 20.12.1971 - III ZR 79/69 - NJW 1972, 243; Grupp a.a.O. Rdnr. 36; vgl. Nr. 35 Abs. 2 der Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Zufahrten und Zugängen an Bundesstraßen - Zufahrtenrichtlinien - vom 01.01.1990, VkBl. 1992, 709, abgedr. bei Marschall/Schroeter/Kastner a.a.O. B 3). Der vom Kläger laut der von ihm vorgelegten Überschussrechnung in den Jahren 1996 und 1997 erzielte Gewinn von 5.905,07 DM bzw. 6.680,02 DM zuzüglich der in diesen Jahren getätigten Privatentnahmen von  jeweils 2.580,- DM, was insgesamt einem durchschnittlichen Monatseinkommen von etwa 700 DM über zwei Jahre hinweg entspricht, reicht nicht aus, von einer Kostendeckung in dem dargelegten Sinne auszugehen.
26 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht jedoch festgestellt, dass die Zufahrt und der Zugang zum Geschäft des Klägers für seine Kunden durch die Kanalarbeiten weder längere Zeit unterbrochen noch ihre Benutzung längere Zeit erheblich erschwert war.
27 
Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 3 StrG kann sich nur aus Arbeiten an der Straße ergeben, die einem Betrieb eine Zufahrt bzw. einen Zugang zum öffentlichen Wegenetz unmittelbar vermittelt, nicht aber aus Arbeiten an anderen Straßen. Demzufolge müssen hier die Kanalarbeiten im nahe gelegenen Ortszentrum, insbesondere an der Einmündung der H... Straße in die H...straße, außer Betracht bleiben, auch wenn sie mit dazu beigetragen haben mögen, dass zahlreiche auswärtige Kunden des Klägers das Ortszentrum und auch die K...straße wegen der mit den Arbeiten verbundenen Verkehrsbehinderungen in den Jahren 1996 bis 1998 gemieden haben. Auch begründet § 15 Abs. 3 StrG keinen Entschädigungsanspruch für allgemein durch Straßenarbeiten entstandene ungünstige örtliche Verhältnisse wie etwa für einen durch die Arbeiten bedingten Mangel an öffentlichen Parkplätzen in unmittelbarer Betriebsnähe. Dies ergibt sich aus Folgendem:
28 
§ 15 StrG regelt allein die Rechtsstellung des Anliegers an einer bestimmten Straße, soweit ihm diese die Zufahrt bzw. den Zugang zum allgemeinen Straßennetz vermittelt. Der von der Vorschrift geschützte „Kontakt nach außen“ bleibt gewahrt, wenn eine genügende Verbindung mit dem unmittelbar vor dem Anliegergrundstück gelegenen Straßenteil und dessen Anbindung an das öffentliche Wegenetz erhalten bleibt. Das Vertrauen in den unveränderten Fortbestand einer bestimmten Zufahrt oder eines bestimmten Zugangs ist nicht geschützt (BGH, Urt. v. 10.11.1977 - III ZR 157/75 - a.a.O.). § 15 StrG gewährleistet wie § 8a FStrG nicht, dass ein Grundstück ohne jegliche Einschränkung angefahren werden kann. Die Vorschrift garantiert nicht eine optimale, sondern nur eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit. Darüber hinaus vermittelt Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG einem Grundstückseigentümer keine weiter gehenden Rechte (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 VR 7.99 - NVwZ 1999, 1341). Im Übrigen genießt ein Gewerbebetrieb den Schutz des Art. 14 GG nur insoweit, wie der Unternehmer Inhaber einer Rechtsstellung ist, das heißt soweit er gegen die Beeinträchtigung seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs rechtlich abgesichert ist. Objektivrechtlich nicht geschützte Erwerbsmöglichkeiten, Gewinnaussichten, Hoffnungen oder Chancen fallen nicht darunter. Der unveränderte Fortbestand einer bestimmten Verbindung einer Anliegerstraße mit dem öffentlichen Wegenetz bildet daher regelmäßig keine in den Schutz des Anliegers einzubeziehende Rechtsposition (BVerwG, Beschl. v. 21.10.2003 - 4 B 93.03 - Juris und Bayer. VGH, Urt. v. 24.06.2003 - 8 A 02.40090 - BayVBl 2003, 719 zum nicht gegebenen Anspruch auf Entschädigung bei Umsatzeinbußen des Inhabers einer Tankstelle infolge Untertunnelung einer Bundesstraße; BVerwG, Urt. v. 28.01.2004 - 9 A 27.03 - NZV 2004, 427; vgl. auch OLG Koblenz, Urt. v. 07.06.2000 - 1 U 964/97 - Juris). Eine für den Betroffenen günstigere Handhabung der Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 StrG insoweit ist auch nicht in den Fällen geboten, in denen die Bedeutung eines Vorhabens über die einzelne Straße weit hinausreicht. In solchen Fällen hat die Rechtsprechung lediglich die im vorliegenden Fall ohnehin überschrittene „Opfergrenze“ niedriger angesetzt und darauf abgestellt, ob die Folgen des Eingriffs für den Anlieger nach Dauer, Intensität und Auswirkung so erheblich sind, dass ihm eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.1980 - III ZR 32/79 - a.a.O. zur Untertunnelung eines Platzes mit einer Straße vergleichbar dem Bau einer U-Bahn).
29 
Nach den Feststellungen des Senats war die K...straße in der gesamten Bauzeit nur an wenigen Tagen während der Errichtung der in ihr gelegenen Schächte, während der Umlegung von Versorgungsleitungen und während der Wiederherstellung des Belags voll gesperrt. Im Übrigen war sie, von der Engstelle im Bereich des Schachts 61 abgesehen, voll befahrbar, wobei die Arbeiten an den verschiedenen Schächten freilich immer wieder den Verkehr behinderten. Über einen längeren Zeitraum voll gesperrt war nur die Straße „I...“, in deren Einmündungsbereich der Startschacht für die Rohrvortriebsanlage errichtet worden war. Die Vollsperrung dauerte insoweit vom 8. August bis 9. Oktober 1996 solange die Rohrvortriebsanlage am Schacht 61 betrieben wurde, also etwa zwei Monate. Der Gehweg vor dem Geschäft des Klägers konnte abgesehen von kurzfristigen Inanspruchnahmen ständig begangen werden. Für den Zugang aus Norden war ein Notsteg über die Grube am Schacht 61 errichtet worden.
30 
Diese Feststellungen beruhen insbesondere auf den Angaben des Bauleiters der Firma H. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und auf dem von ihm geführten Bautagebuch. Der Zeuge hat angegeben, die K...straße sei allenfalls zwei Tage lang voll gesperrt gewesen. Nach Fertigstellung des Schachts (also während der Vortriebsarbeiten) sei sie in beiden Richtungen befahrbar gewesen. Hinzugekommen seien Sperrungen bei den mehrwöchigen Vorbereitungsarbeiten in der K...straße wegen der Umlegung von Versorgungsleitungen und bei der Aufbringung eines neuen Belags im Jahr 1997. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut behauptet hat, die K...straße sei über mindestens vier Monate hinweg voll gesperrt gewesen, hat der Senat hierfür keine Anhaltspunkte. Der Kläger selbst hat dies erst spät im Verfahren behauptet. Vor Erhebung der Klage hat er in seinen Schreiben an die Gemeinde G... und an die Beklagte eine längere Vollsperrung der K...straße nie erwähnt. Soweit er sich nunmehr auf das dem Senat erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bautagebuch der Firma D. beruft, ergibt sich aus den von ihm genannten Einträgen am 25.04.1996 und am 10.09.1996 keine Dauersperrung der K...straße. Die dort enthaltenen Hinweise auf eine Sperrung der K...-straße beziehen sich auf den jeweiligen Tag und nicht auf den gesamten, zwischen diesen Tagen gelegenen Zeitraum. Das ergibt sich etwa auch aus dem Eintrag unter dem 30.04.1996, wonach bei Schacht 62 und 63 „Absperrungen“ errichtet worden seien, was bei einer Vollsperrung der K...straße über den gesamten Zeitraum nicht notwendig gewesen wäre. Der Eintrag unter dem 10.09.1996, wonach bei Schacht 63 die „Vollsperrung“ auf „Halbsperrung“ umgebaut worden sei, lässt nicht zwingend darauf schließen, dass diese Vollsperrung über den ganzen Zeitraum bestand. Im Übrigen beziehen sich die erwähnten Eintragungen auf einen vom Anwesen des Klägers aus gesehen weiter südlich gelegenen Straßenabschnitt. Auch die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder sprechen gegen eine Vollsperrung der K...straße. Gegen sie spricht ferner der bei den Akten der Beklagten befindliche Beschilderungsplan gemäß der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 08.08.1996 betreffend die Vollsperrung der Straße „I...“ für Vortriebsarbeiten. Aus diesem Plan geht hervor, dass gegenüber der Einmündung der Straße „I...“ entlang der K...straße lediglich ein Halteverbot (Vz. 283) angeordnet war und dass für die Engstelle im Bereich des Schachts in der K...straße Verkehrszeichen über den Vorrang vor dem Gegenverkehr (Vz. 308) und verengte Fahrbahn (Vz. 120) aufzustellen waren.
31 
Aus dem Institut des enteignenden Eingriffs (vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 269 ff.) steht dem Kläger kein Entschädigungsanspruch zu.  Sofern ein enteignender Eingriff - und nicht eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums - vorläge, hätte er jedenfalls in § 15 Abs. 3 StrG eine abschließende Konkretisierung für Fälle der vorliegenden Art erfahren.
32 
Auch aus dem Institut des enteignungsgleichen Eingriffs kann der Kläger keine Entschädigung verlangen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bzw. die von ihr beauftragten Bauunternehmen die Bauarbeiten rechtswidrig verzögert hätten (zur Darlegungslast im Zivilprozess vgl. BGH, Urt. v. 06.11.1997 - III ZR 198/96 - BayVBl 1998, 378). Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bemerkt, dass die eingetretenen planwidrigen Verzögerungen bei der Bauausführung auf nicht absehbare und nicht vermeidbare technische Schwierigkeiten beim Einsatz des Rohrvortriebssystems (Beschädigungen der Bohrköpfe) zurückzuführen gewesen seien.
33 
Die Berufung hat schließlich nicht deshalb Erfolg, weil die Beklagte dem Inhaber einer im Ortszentrum von G... gelegenen Bäckerei wegen der Kanalbauarbeiten eine Entschädigung gezahlt hat. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) hätte der Kläger, bei dem die Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 StrG nicht sämtlich erfüllt sind, insoweit selbst dann nicht, wenn die Verhältnisse im Wesentlichen jeweils gleich wären. Denn auch dann würde eine etwa zu Unrecht erfolgte Entschädigung eines anderen dem Kläger keinen Anspruch verschaffen. Eine Gleichheit im Unrecht wird von Art. 3 Abs. 1 GG nicht gewährleistet.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
35 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Sonstige Literatur

 
36 
Rechtsmittelbelehrung
37 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
38 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
39 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
40 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
41 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 2 GKG a. F. auf 20.739,80 EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.

(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.

(2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50 000, aber weniger als 80 000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde verlangt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrichtet das Fernstraßen-Bundesamt über die Erklärung der Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der Gemeinde nach Satz 2.

(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.

(3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.

(4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die oberste Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Kommunalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.