Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Okt. 2006 - 5 S 1774/06

bei uns veröffentlicht am11.10.2006

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. Juli 2006 - 5 K 396/06 - geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 05. September 2005 (Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21. November 2005) wird wiederhergestellt, soweit dem Antragsteller gemäß Nr. 1 dieser Verfügung untersagt worden ist, auf dem Grundstück Flst.Nr. .../1 (Grenzhof) dort produzierte landwirtschaftliche Erzeugnisse anzubieten, und ihm gemäß Nr. 3 der Verfügung insoweit aufgegeben worden ist, von dem Grundstück sämtliche mobile Verkaufsstände und nicht fest mit dem Boden verankerte Werbebanner oder -schilder zu entfernen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller drei Viertel und die Antragsgegnerin ein Viertel.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers hat zu einem geringeren Teil Erfolg. Aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen - nur diese hat der Senat zu prüfen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO teilweise hätte stattgeben müssen. Denn das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung der Antragsgegnerin vom 05.09.2005, soweit dem Antragsteller gemäß Nr. 1 dieser Verfügung auch untersagt worden ist, auf dem Grundstück Flst.Nr. .../1 (Grenzhof) dort produzierte landwirtschaftliche Erzeugnisse anzubieten, und ihm gemäß Nr. 3 der Verfügung auch insoweit aufgegeben worden ist, von dem Grundstück sämtliche mobile Verkaufsstände und nicht fest mit dem Boden verankerte Werbebanner oder -schilder zu entfernen. Im Übrigen hat es bei der Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung zu bleiben.
Mit der angefochtenen Verfügung hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller untersagt, auf dem Grundstück Flst.Nr. .../1 (Grenzhof) Waren aller Art, insbesondere landwirtschaftliche Erzeugnisse aller Art, zum Verkauf anzubieten (Nr. 1) und entlang der etwa 100 m von seinem Verkaufsstand entfernten B 31 Werbung in Bild oder Schrift für den Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder sonstigen Waren auf dem Grundstücks Flst.Nr. .../1 zu betreiben (Nr. 2). Außerdem hat sie dem Antragsteller aufgegeben, sämtliche mobile Verkaufsstände und nicht fest mit dem Boden verankerte Werbebanner oder -schilder auf dem Grundstücks binnen eines Tages ab Zustellung der Verfügung abzubauen und von dem Grundstück zu entfernen (Nr. 3). Hinsichtlich dieser Verbote und Gebote hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 4). Ferner hat sie für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Nrn. 1 und 2 der Verfügung jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- EUR (Nrn. 5 und 6) und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 3 der Verfügung die Ersatzvornahme auf Kosten des Antragstellers angedroht (Nr. 7). Das Regierungspräsidium Tübingen hat den Widerspruch des Antragstellers mit Bescheid vom 21.11.2005 zurückgewiesen.
Soweit das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der auf § 3 PolG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO gestützten Nr. 2 der angefochtenen Verfügung abgelehnt hat (Untersagung der Werbung für den Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf dem Grundstück Flst.Nr. .../1 entlang der B 31), kann die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller sich mit dem entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seiner Beschwerdebegründung nicht hinreichend befasst, obwohl sein Beschwerdeantrag vom 18.08.2006 auf die Aussetzung der Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung insgesamt gerichtet ist. Zwar macht der Antragsteller eingangs seiner Beschwerdebegründung geltend, die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StVO seien nicht erfüllt. Seine näheren Ausführungen beschränken sich jedoch auf § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO. Im Folgenden hebt er gerade darauf ab, dass zwischen den Tatbeständen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StVO unterschieden werden müsse. Die von ihm geäußerten Zweifel an der Vermutung der Polizei, die zahlreichen Verkehrsunfälle im Bereich der Einmündung des zu seinem Verkaufsstand führenden Feldwegs in die B 31 stünden im Zusammenhang mit seinem Obstverkauf, betreffen jedenfalls nicht ausdrücklich die Werbeschilder entlang der B 31. Insoweit äußert der Antragsteller sogar abschließend, es könnten (allenfalls) die Werbeschilder an der Einfahrt (Einmündung) wahrgenommen werden; seien diese beseitigt - insoweit ist der Antragsteller der Verfügung im Übrigen nach den Angaben der Antragsgegnerin im Vorlagebericht an das Regierungspräsidium vom 27.10.2005 (freilich möglicherweise nur vorläufig) nachgekommen -, scheide eine Gefährdung durch den Verkaufsstand selbst aus.
Unabhängig hiervon hat der Senat aber auch keine Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin als Polizeibehörde davon ausgehen durfte, dass durch Werbeanlagen entlang der B 31 Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise im Sinne einer abstrakten Gefahr abgelenkt oder belästigt werden können; dies allein begründet das gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO bestehende Verbot der Werbeanlagen und rechtfertigt ein Einschreiten durch die Antragsgegnerin als zuständige Ortspolizeibehörde. Für die Feststellung, dass Werbeanlagen an dieser Stelle die bezeichneten den Straßenverkehr beeinträchtigenden Wirkungen haben können, bedarf es keiner, im Einzelnen auch gar nicht möglichen Auswertung und (zwingenden) Beurteilung der zahlreichen und teilweise sehr schweren Verkehrsunfälle an dieser Stelle. Auch im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung (§ 3 PolG, § 40 LVwVfG) durfte sich die Antragsgegnerin insoweit auf die nahe liegende und zumindest vertretbare Einschätzung der Polizei stützen.
Nicht dargelegt hat der Antragsteller ferner, dass das Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Androhungen von Zwangsmitteln (§ 12 LVwG) in Nrn. 5 bis 7 der Verfügung rechtsfehlerhaft abgelehnt hätte.
Dargelegt hat der Antragsteller jedoch, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Verbot des Verkaufs von Waren auf dem etwa 100 m von der B 31 entfernten Grundstück des Antragstellers lasse sich allein auf §§ 1, 3 PolG bzw. auf §§ 1, 3 PolG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO stützen, rechtlichen Bedenken unterliegt. Es trifft zwar zu, dass das Verbot des Anbietens von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO), nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann gilt, wenn Waren und Leistungen neben einer Straße angeboten werden, dieses Angebot aber direkt auf die Straße wirkt und bei objektiver Betrachtung geeignet ist, dort zu Verkehrsbeeinträchtigungen zu führen. Die insoweit maßgebliche Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 20.10.1993 - 11 C 44.92 - BVerwGE 94, 234 = NJW 1994, 1082) betraf jedoch einen gegenüber einem Autobahnanschluss in der Nähe von zwei Feldwegeinmündungen aufgestellten Wohnwagen, von dem aus Blumen verkauft wurden; dabei stellten die Kunden ihre Fahrzeuge im Einmündungsbereich der beiden Feldwege oder auf dem parallel zur Bundesstraße verlaufenden Fuß- und Radweg ab. Es erscheint auch deshalb zumindest fraglich, ob die Verkaufstätigkeit sowie die Verkaufstände und Werbeanlagen des Antragstellers auf seinem etwa 100 m von der B 31 entfernten Grundstück in vergleichbarer Weise in einem Bezug zur Straße stehen.
Dabei kann dahinstehen, ob der Verkauf von Waren auf dem Grundstück Flst.Nr. .../1 zu Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit auf der B 31 führen kann. Denn der Verbotstatbestand des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO ist nur erfüllt, wenn solche Verkehrsbeeinträchtigungen durch das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art „auf der Straße“ verursacht werden können. Den somit geforderten engen räumlichen Zusammenhang des Anbietens von Waren und Leistungen mit der Straße hat das Bundesverwaltungsgericht mit seiner dargelegten Auslegung der Vorschrift nicht aufgelöst, sondern nur teleologisch erweitert auf das Anbieten von Waren und Leistungen neben der Straße, sofern dieses direkt auf die Straße wirkt. Bei einer Entfernung des Verkaufsorts von etwa 100 m zur Straße ist dieser enge räumliche Zusammenhang zumindest zweifelhaft, zumal wenn am Verkaufsort selbst (ausreichend) Kfz-Stellplätze vorhanden sind. Dem lässt sich nicht mit dem Verwaltungsgericht entgegen halten, in der Rechtsprechung sei eine 130 m von der Straße entfernte Werbeanlage noch als unzulässig angesehen worden. Denn in der hiermit angesprochenen Entscheidung (OVG NW, Beschl. v. 31.01.2000 - 8 B 58/00 - Juris) ging es um den Verbotstatbestand des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO, der allein auf die Auswirkungen einer Werbeanlage auf den Straßenverkehr abstellt und gerade nicht gesondert einen räumlichen Bezug der Anlage zur Straße erfordert.
Sollte der Verbotstatbestand des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO nicht erfüllt sein, kann sich die Rechtmäßigkeit der Verfügung voraussichtlich nicht allein aus §§ 1, 3 PolG ergeben. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob der für den Gegenstand der Klage maßgebliche Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) darauf gestützt ist. Im Übrigen wäre mangels eines Verstoßes gegen eine vor abstrakten Gefahren schützenden Vorschrift des Straßenverkehrsrechts für den Erlass der Verbotsverfügung erforderlich, dass eine konkrete (Unfall-)Gefahr im Sinne des allgemeinen Polizeirechts vorläge. Dies kann, auch wenn die konkreten Umstände für eine (deutliche) Erhöhung der allgemeinen Verkehrsgefahren sprechen, jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden.
Die weitere Frage, ob sich - worauf das Verwaltungsgericht nicht eingegangen ist - die von der Antragsgegnerin als Ortspolizeibehörde ausgesprochenen Verbote und Gebote ggf. auf einen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 1 und 2 FStrG stützen ließen (vgl. die angefochtene Verfügung, S. 4 unten, sowie den Widerspruchsbescheid, S. 5 unten), wonach eine erlaubnispflichtige Sondernutzung einer Bundesfernstraße auch dann vorliegt, wenn eine Zufahrt gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren Verkehr als bisher dienen soll, und ob dies auch dann gälte, wenn sich der Antragsteller auf den Verkauf von an dieser Stelle produzierten landwirtschaftlichen Erzeugnissen beschränkte, lässt sich im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ebenfalls nicht abschließend beantworten.
10 
Erscheinen die Erfolgsaussichten der Klage somit hinsichtlich des Verbots, auf dem Grundstück Flst.Nr. .../1 Waren zu verkaufen, und des Gebots, die dort aufgestellten Anlagen zu beseitigen, offen, kommt es für den Erfolg des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO entscheidend auf eine Abwägung des Aufschiebungsinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Vollziehungsinteresses andererseits an. In diesem Rahmen hält es der Senat (in Anlehnung an den im Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 27.07.2005 niedergelegten Kompromissvorschlag) für angemessen, die aufschiebende Wirkung der Klage so weit wiederherzustellen, dass es dem Antragsteller ermöglicht wird, auf dem Grundstück Flst.Nr. .../1 landwirtschaftliche Erzeugnisse zu verkaufen, soweit sie dort produziert werden (nach Aktenlage handelt es sich dabei insbesondere um Erdbeeren). Dies schließt das Aufstellen von Verkaufsständen und Werbeanlagen auf dem Grundstück für diesen Zweck in einem angemessenen Umfang ein, wobei es sich nur um kleinere Werbeanlagen (z.B. Werbeständer) handeln kann, die auf den Verkehr auf der B 31 nicht einwirken können.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts unter Änderung der Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 63 Abs. 3 GKG.
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Okt. 2006 - 5 S 1774/06 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

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(1) Verboten ist 1. der Betrieb von Lautsprechern,2. das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,3. außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,wenn dadurch am Verkehr Teilneh

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(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine Änderung liegt auc

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 27. Juni 2007 - 5 K 2300/05

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger betrieb seit dem Jahr 1981 bis zu dem Erlass der streitgegenständlichen Verfügung auf

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten oder Zugängen stehen die Anschlüsse nicht öffentlicher Wege gleich.

(2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bedarf es nicht für die Anlage neuer oder die Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge

1.
im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn die oberste Landesstraßenbaubehörde oder, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt nach § 9 Absatz 2 zugestimmt oder nach § 9 Absatz 8 eine Ausnahme zugelassen haben,
2.
in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des Wege- und Gewässerplans.

(3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 beruhen, gilt § 8 Abs. 2a Satz 1 und 2 und Abs. 7a entsprechend.

(4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Bundesstraßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 3 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen.

(5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.

(7) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.

(8) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensnachteils mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.