Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Juni 2012 - 4 S 1384/10

bei uns veröffentlicht am12.06.2012

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juni 2009 - 5 K 1305/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der im Jahr 1949 geborene Kläger, der seit 1969 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.11.2007 in Diensten der heutigen Deutschen Post AG stand und zuletzt als Postzusteller tätig war, begehrt die weitere Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen.
Am 06.02.2007 rutschte der Kläger gegen 10:30 Uhr auf schneeglattem Boden aus, als er in sein Dienstfahrzeug einsteigen wollte. Er fiel auf die rechte Seite, wobei er versuchte, den Sturz mit dem rechten Arm abzufangen. Unter dem 07.02.2007 stellte der Facharzt für Nuklearmedizin Dr. H. beim Kläger einen Abriss der refixierten Supraspinatussehne, einen partiellen Einriss der Infraspinatussehne kranial und eine ACG-Arthrose fest. Das Universitätsklinikum Freiburg teilte der Unfallkasse Post und Telekom mit Bericht vom 13.02.2007 mit, dass beim Kläger eine Re-Ruptur der Rotatorenmanschette rechts vorliege. Im Jahr 2004 sei eine Rekonstruktion der Rotatorenmanschette erfolgt, danach sei der Kläger komplett beschwerdefrei gewesen. Es werde eine operative Rekonstruktion der Rotatorenmanschette empfohlen. Unter dem 23.02.2007 erkannte die Unfallkasse Post und Telekom das Ereignis vom 06.02.2007 als Dienstunfall an.
Am 03.04.2007 wurde in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in Frankfurt/Main ein operativer Teilverschluss der Supraspinatussehne und der Infraspinatussehne durchgeführt. In einem Zusammenhangsgutachten vom 01.06.2007 führten Prof. Dr. H. und Dr. L. von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik aus, der intraoperative Befund mit erheblicher Retraktion und extrem schlechter Mobilität der Rotatorenmanschettensehnen beweise, dass die erneute Ruptur der Rotatorenmanschettensehnen bereits vor dem Ereignis vom 06.02.2007 vorgelegen haben müsse. Der zeitliche Abstand von knapp zwei Monaten zwischen Unfall und operativer Versorgung sei sicher nicht ausreichend, um eine solche Veränderung herbeizuführen. Weiterhin zeige die Kernspintomographie vom 07.02.2007 bereits eine fortgeschrittene Atrophie des Musculus supraspinatus. Auch für die Entstehung dieser Veränderung sei ein längerer Zeitraum, über Jahre, verantwortlich zu machen. In Zusammenschau der Befunde sei es bei dem Ereignis vom 06.02.2007 lediglich zu einer Distorsion des rechten Schultergelenks gekommen, strukturelle Verletzungen von Knochen oder Weichteilgewebe hätten nicht stattgefunden. Die reinen unfallbedingten Folgen der Distorsion seien abgeklungen, unfallabhängige Heilbehandlungsmaßnahmen seien daher nicht erforderlich. Die unfallbedingte Heilbehandlung habe sich längstenfalls über einen Zeitraum von sechs Wochen posttrauma erstreckt, der operative Eingriff vom 03.04.2007 sowie die gesamte Nachbehandlung seien als unfallunabhängig einzustufen.
Mit Bescheid vom 06.08.2007 stellte die Unfallkasse Post und Telekom fest, dass die nach dem 20.03.2007 geklagten Beschwerden nicht als Folge des Dienstunfalls vom 06.02.2007 anerkannt werden könnten. Der Dienstunfall sei abgeschlossen. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2008 zurück.
Die daraufhin am 17.07.2008 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 30.06.2009 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen nach §§ 30ff. BeamtVG wegen des Dienstunfalls vom 06.02.2007 über den 20.03.2007 hinaus. Die Beklagte habe in den angefochtenen Bescheiden unter Bezugnahme auf das Gutachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Frankfurt/Main von 01.06.2007 dargelegt, dass die Re-Ruptur der Rotatorenmanschette im Bereich der rechten Schulter des Klägers nicht als Folge des Dienstunfalls am 06.02.2007 anzusehen, sondern bereits zuvor unfallunabhängig degenerativ eingetreten sei. Hierauf werde verwiesen. Der Kläger weise zwar darauf hin, dass die Gutachter der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik selbst ausgeführt hätten, dass die Beurteilbarkeit der Kernspintomografie-Aufnahmen vom 07.02.2007 deutlich eingeschränkt sei. Daraus lasse sich indes nicht der Schluss ziehen, es sei den Gutachtern deshalb nicht möglich gewesen, auf diesen Aufnahmen einen fortgeschrittenen Muskelschwund zu erkennen; überdies machten die Gutachter selbst, nachdem sie die vom Kläger zitierte eingeschränkte Beurteilbarkeit der Aufnahmen dargestellt hätten, im unmittelbaren Anschluss daran Ausführungen dazu, inwieweit eine Beurteilung möglich gewesen sei. Angesichts dieser differenzierten Darstellung vermöge die Kammer in den diesbezüglichen Ausführungen der Gutachter keinen Widerspruch zu erkennen. Letztlich handele es sich beim Vorbringen des Klägers insoweit um eine reine Unterstellung. Ebenso wenig substantiiert sei sein Vorbringen, dass der von den Gutachtern festgestellte Muskelschwund auch innerhalb der zwei Monate zwischen Unfall und Operation habe eintreten können. Die Gutachter hätten diesbezüglich ausdrücklich von einem jahrelangen Prozess gesprochen. Der Kläger erbringe für seine gegenteilige Ansicht keinerlei Nachweis; als solcher sei auch nicht das Attest von Dr. J. im Widerspruchsverfahren geeignet, der zwar ausgeführt habe, dass es wissenschaftliche Untersuchungen gebe, die einen solchen Muskelschwund binnen kurzer Zeit belegten, über diese bloße Behauptung hinaus indes sein Vorbringen nicht weiter substantiiert habe. Wie schon die Unfallkasse Post und Telekom in ihrer Klageerwiderung zutreffend angeführt habe, lasse sich aus der von der Universitätsklinik Freiburg am 13.02.2007 getroffenen Diagnose einer Rotatorenmanschettenruptur für den Kläger nichts herleiten, denn diese Diagnose als solche sei unstreitig - im Gegensatz zu der Frage, was die Ruptur verursacht habe; dazu habe das Universitätsklinikum weder eine Untersuchung durchgeführt noch eine. Aussage getroffen. Schließlich vermöge die Kammer auch die hilfsweise vom Kläger vorgetragene Argumentation, bei der er die Richtigkeit des Gutachtens der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik unterstelle, nicht zu überzeugen: Wenn er dabei ausführe, dass für die zwei geschädigten Muskel (Supraspinatus und Infraspinatus) zunächst die beiden übrigen Muskel der Rotatorenmanschette (Terres minor und Subscapularis) deren Stütz- und Haltefunktion mit übernommen hätten und diese Haltestruktur sodann durch den Dienstunfall zerstört worden sei, vermöge dies nicht zu überzeugen, weil diese beiden Muskeln nach sämtlichen vorliegenden Unterlagen nicht beschädigt worden seien, so dass nicht ersichtlich sei, inwiefern hier eine Veränderung der Haltestruktur erfolgt sein sollte. Aus Sicht der Kammer spreche demgegenüber sehr viel dafür, dass der Abbau der Musculi supraspinatus und infraspinatus, wie von den Gutachtern ausgeführt, über einen langen Zeitraum erfolgt sei, so dass hierin die wesentliche Ursache für die Schädigung liege; selbst wenn möglicherweise diese beiden oder vielleicht nur noch einer dieser Muskel bis zu dem Unfall die Stütz- und Haltefunktion gerade noch in einer Weise hätten ausüben können, dass der Kläger beschwerdefrei gewesen sei, dann ändere dies an der Beurteilung nichts, weil in jedem Fall eine ganz überwiegende Vorschädigung bereits vorgelegen habe, so dass der Dienstunfall für die vom Kläger vorgetragenen Beschwerden im rechtlichen Sinne nicht mehr kausal sei.
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 21.06.2010 - 4 S 1775/09 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juni 2009 - 5 K 1305/08 - zu ändern, den Bescheid der Unfallkasse Post und Telekom vom 06.08.2007 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 18.06.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm wegen des Dienstunfalls vom 06.02.2007 über den 20.03.2007 hinaus Unfallfürsorgeleistungen zu gewähren.
Zur Begründung trägt er vor, das Gutachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik sei schon deshalb angreifbar, weil es durch dieselbe Klinik erstellt worden sei, die auch die Operation durchgeführt habe. Bei dieser Klinik handele es sich nicht um eine unabhängige Einrichtung, sondern vielmehr um eine Reha-Einrichtung der Berufsgenossenschaften. Damit bestünden Ansatzpunkte für Zweifel an der Unparteilichkeit der Gutachter. Darüber hinaus sei das Gutachten schwer nachvollziehbar, unschlüssig und widersprüchlich. Die gutachterlichen Befunde der Universitätsklinik Freiburg würden vom Verwaltungsgericht überhaupt nicht gewürdigt und von der Beklagten falsch eingeordnet. Die Universitätsklinik Freiburg komme nämlich zu dem Schluss, dass eine Atrophie der rechten Schulter gerade nicht vorliege. Auch die von der Beklagten für eine Atrophie ins Feld geführte MRT-Aufnahme vom 07.02.2007 beweise keine fortgeschrittene Atrophie des Musculus Supraspinatus. Ausschließlich die Gutachter der Berufsgenossenschaftlichen Klinik würden auf der MRT-Aufnahme offensichtlich eine fortgeschrittene Atrophie erkennen. Diese Diagnose aber stehe allein. Schließlich lasse - selbst wenn die Annahme der Beklagten zuträfe, dass eine RM-Ruptur bereits vor dem Unfall erfolgt sei - die Tatsache, dass er bis zum Unfall voll arbeits- und sportfähig gewesen sei, ganz klar erkennen, dass die verbleibenden Sehnen und Muskeln im Schultergelenk offensichtlich die Halte- und Stützfunktion des Schultergelenks übernommen hätten und diese Funktion dann durch das Unfallereignis endgültig zerstört worden sei.
10 
Das vom Senat eingeholte Gutachten befunde sehr gründlich und detailliert die bislang erhobenen ärztlichen Untersuchungen und schildere dann die selbst festgestellten Untersuchungsergebnisse äußerst detailgetreu. Dann führe der Sachverständige jedoch rechtliche Erwägungen ins Feld, die in der Sache und in der Subsumtion falsch seien. Der Dienstunfall stelle sich gerade nicht als ein ganz alltäglich vorkommendes Ereignis dar. Sein Sturz auf eisglatter Fahrbahn sei auch nach den Feststellungen des Gutachters so gravierend gewesen, dass er den Mitwirkungsfaktor zwischen 30 und unter 50 % einschätze. Dass die entsprechende Unfallfolge auch bei einer ganz alltäglichen Verrichtung ohne Bezug zum Dienstverhältnis hätte auftreten können, sei gerade nicht der Fall gewesen. Dies beweise auch die erstmals vom Gutachter festgestellte degenerative Veränderung in seiner linken, nicht operierten und nicht verunfallten Schulter. Obwohl der Gutachter eine ähnlich labile und kritische degenerative Veränderung der linken Rotatorenmanschette feststelle, sei diese Schulter nach wie vor schmerzfrei und voll beweglich, obwohl er nach eigenen Angaben vor dem Gutachter erst kürzlich beim Anbringen der Weihnachtdekoration von der Leiter gefallen sei. Gleichwohl müsse der Gutachter hinsichtlich dieses Schultergelenks feststellen, dass es „zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich klinisch noch nicht symptomatisch geworden ist“. Dies beweise eindrücklich, dass er bei einer normalen, alltäglichen Beanspruchung des Schultergelenkes durchaus auch mit dem Risiko, einmal auf diese Schulter zu fallen, durch die degenerativen Veränderungen in seinen Schultergelenken nicht zum selben Beschwerdebild komme, wie dies in der rechten Schulter vorherrsche und vom Gutachter bestätigt werde. Auch und gerade vor dem Degenerationsbild seiner linken Schulter sei das erlittene Unfalltrauma in der rechten Schulter keine Gelegenheitsursache, sondern vielmehr die dienstrechtlich ausschlaggebende Ursache für die Re-Ruptur der rechten Rotatorenmanschette gewesen. Andernfalls hätte in den zurückliegenden drei Jahren seit dem Unfall bei der vom Gutachter festgestellten degenerativen Veränderung auf der linken Schulter bereits ein weiterer Manschettenriss erfolgen müssen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Recht keine Zweifel an der Unparteilichkeit der Gutachter gehabt. Zweifel an der Objektivität ließen sich auch nicht dadurch begründen, dass die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Frankfurt die Operation des Klägers durchgeführt habe. Gerade der intraoperative Befund habe maßgeblich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen. Der gerichtliche Sachverständige bestätige, dass das Ereignis vom 06.02.2007 eine erheblich vorgeschädigte Rotatorenmanschette getroffen habe. Der Hergang sei nicht geeignet, die Ruptur einer gesunden Rotatorenmanschette zu verursachen.
14 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von Prof. Dr. H. von den Fachkliniken Hohenurach vom 17.02.2012 verwiesen.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Unfallkasse Post und Telekom vom 06.08.2007 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 18.06.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen über den 20.03.2007 hinaus (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen ist § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeamtVG. Wird ein Beamter - wie hier - durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm Unfallfürsorge gewährt (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Sie umfasst das Heilverfahren (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG) und in diesem Rahmen die notwendige ärztliche Behandlung sowie die notwendige Versorgung u.a. mit Arznei- und anderen Heilmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeamtVG). An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln kann nach § 33 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege gewährt werden. Die Einzelheiten sind in der Heilverfahrensverordnung vom 25.04.1979 - HeilvfV - (BGBl. I S. 502) geregelt.
18 
Ein Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen setzt voraus, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen einem als Dienstunfall anerkannten Ereignis und dem vom betroffenen Beamten geltend gemachten Leiden besteht, d. h. die Erkrankung muss infolge eines Dienstunfalls eingetreten sein (BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12). Dies gilt nicht nur bei der Gewährung von Unfallausgleich und Unfallruhegehalt, sondern auch bei der Erstattung von Heilbehandlungskosten (Senatsbeschluss vom 19.02.2010 - 4 S 1674/08 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.07.2002 - 6 A 4067/92 -, Juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.04.1998 - 3 B 95.1754 -, Juris; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, § 33 BeamtVG RdNr. 18). Denn das Gesetz macht die Gewährung von Unfallfürsorge davon abhängig, dass die Verletzung, also der Gesundheitsschaden, „durch“ einen Dienstunfall eingetreten ist (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Dabei muss dieser Ursachenzusammenhang in zweifacher Hinsicht bestehen. Einmal muss das Unfallereignis mit dem Dienst in ursächlichem Zusammenhang stehen (haftungsbegründende Kausalität). Zum anderen muss das Unfallereignis bei dem Beamten einen Schaden verursacht haben (haftungsausfüllende Kausalität). In beiderlei Hinsicht muss der Ursachenzusammenhang gegeben sein (Senatsurteil vom 24.01.2012 - 4 S 1096/09 -; Wilhelm in GKÖD Bd. I § 31 BeamtVG RdNr. 16).
19 
Die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen trägt der Beamte. Dabei gelten im Dienstunfallrecht grundsätzlich die allgemeinen Beweisregeln. Für das Vorliegen des Dienstunfalls - und für dessen Kausalität für die Dienstunfähigkeit - ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) zu erbringen. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht klären, so geht dies zu Lasten des Beamten (BVerwG, Beschlüsse vom 07.05.1999 - 2 B 117.98 -, Juris, und vom 20.02.1998 - 2 B 81.97 -, Juris, sowie Urteil vom 30.06.1988 - 2 C 77.86 -, DÖD 1988, 295f. m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.09.2000 - 3 B 96.1472 -, Juris; Senatsurteil vom 24.01.2012, a.a.O.).
20 
Im vorliegenden Fall steht allein die haftungsausfüllende Kausalität im Streit, das heißt die Frage, ob die Re-Ruptur der Rotatorenmanschette im Bereich der rechten Schulter und die darauf beruhenden Beschwerden des Klägers auf den Dienstunfall vom 06.02.2007 zurückzuführen sind.
21 
Ursache im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Hiernach ist beim Zusammenwirken mehrerer Bedingungen eine als alleinige Ursache im Rechtssinn anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinn zu erachten ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteile vom 20.04.1967 - II C 118.64 -, BVerwGE 26, 332, und vom 29.10.2009 - 2 C 134.07 -, BVerwGE 135, 176; Beschluss vom 14.11.2011 - 2 B 71.11 -, Juris). Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann demnach auch ein Ereignis sein, welches ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt oder welches im Zusammenwirken mit einer Vorschädigung oder ungünstigen Befindlichkeit die Schadensfolge herbeiführt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu den anderen Bedingungen eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass die anderen Bedingungen bei der angezeigten wertenden Betrachtungsweise allein als maßgeblich und richtungweisend anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinn sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, nämlich Ursachen, bei denen zwischen dem Dienst und dem eingetretenen Schaden nur eine rein zufällige Beziehung besteht, das heißt wenn es - z.B. wegen der leichten Ansprechbarkeit einer krankhaften Veranlagung oder ungünstigen körperlichen Verfassung - zur Auslösung von Schadenserscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, vielmehr auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (BVerwG, Urteile vom 10.07.1968 - VI C 65.65 -, Buchholz 232 § 186 BBG Nr. 6, vom 08.03.2004 - 2 B 54.03 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13, und vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz Beamtenrecht ES/C II 3.5 Nr. 16, jeweils m.w.N.; Senatsurteil vom 24.01.2012, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 01.07.2004 - 4 S 316/04 -).
22 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Re-Ruptur der Rotatorenmanschette der rechten Schulter des Klägers nicht ursächlich im Sinne des Dienstunfallrechts auf das Unfallereignis vom 06.02.2007 zurückzuführen. Dies folgt aus dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten des Prof. Dr. H. vom 17.02.2012.
23 
Der Sachverständige hat ausgeführt, beim angeschuldigten Unfallereignis vom 06.02.2007 habe es sich nicht um ein Bagatelltrauma gehandelt. Beim Sturz auf den ausgestreckten rechten Arm im Zuge eines Ausrutschens handele es sich um ein direktes Stauchungstrauma, das über Handgelenk und Ellenbogengelenk bis auf die Schulter übertragen werde. Ein Stauchungstrauma mit ausgestrecktem Arm sei allerdings alleine nicht ausreichend zur Herbeiführung einer Ruptur der Rotatorenmanschette. Bei heftigen Stauchungstraumen komme es eher zu einer Luxation des Schultergelenks beziehungsweise zu einer Fraktur des Oberarmkopfes als zu einem Einriss der Rotatorenmanschette. Beim Kläger habe es sich deshalb um ein nicht unerhebliches Trauma mit direkter Stauchungsverletzung der rechten Schulter gehandelt, die jedoch für sich allein nicht geeignet gewesen sei, eine Rotatorenmanschette zum Riss zu bringen. Unzweifelhaft habe im Bereich der rechten Schulter ein erheblicher degenerativer Schaden vorbestanden. Intraoperativ habe sich eine erhebliche Retraktion der Sehnen des Supra- und Infraspinatus gezeigt. Eine derartige ausgeprägte Retraktion sei in aller Regel typische Folge einer schweren degenerativen Schädigung. Zwei Monate nach einem Unfalltrauma würden derartige ausgeprägte Retraktionen in aller Regel nicht beobachtet. Die Angaben des Operateurs seien hier eindeutig. Darüber hinaus hätten sich intraoperativ keinerlei Residuen einer traumatischen Verletzung, wie zum Beispiel Blutergussreste, Hämosiderinablagerungen u.a. gefunden. Unter Würdigung sämtlicher Argumente pro und kontra könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgehalten werden, dass das Unfallereignis vom Februar 2007 eine erheblich vorgeschädigte Rotatorenmanschette getroffen habe. Es sei für sich allein genommen nicht in der Lage gewesen, eine nicht bereits erheblich vorgeschädigte Rotatorenmanschette im Sinne der intraoperativ vorgefundenen Verletzung zu traumatisieren. Allerdings sei das Unfallgeschehen so heftig gewesen, dass es zu einer typischen Vorverlagerung der klinischen Symptomatik geführt habe. Der Kläger habe sich bei diesem Unfall ein Stauchungstrauma der rechten Schulter zugezogen. Der Mitwirkungsfaktor sei mit weniger als 50%, etwa mit einem Drittel, zu bewerten, entscheidend sei die degenerative Vorschädigung gewesen. Danach sei die Anerkennung einer ärztlichen Behandlungsbedürftigkeit aufgrund des anerkannten Stauchungstraumas bis 20.03.2007 regelgerecht.
24 
Der Senat hat keinen Anlass, die detaillierten und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, und folgt deshalb diesem Gutachten. Unerheblich ist es, dass der Sachverständige in nicht maßgeblicher Weise zwischen gesetzlicher und privater Unfallversicherung unterschieden hat; dieser unzutreffende rechtliche Ansatz ändert an seinen eindeutigen Feststellungen in der Sache nichts. Dies sieht auch der Kläger im Grunde nicht anders, der dem Gutachter bei der Bewertung des Mitwirkungsfaktors zustimmt und dessen Einwände gegen das Gutachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik - das zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die erneute Ruptur der Rotatorenmanschettensehnen bereits vor dem Unfallereignis vom 06.02.2007 vorgelegen haben müsse - damit erledigt sind. Soweit der Kläger geltend macht, dass es sich deshalb nicht um eine Gelegenheitsursache handele, weil die entsprechende Unfallfolge bei einer ganz alltäglichen Verrichtung ohne Bezug zum Dienstverhältnis nicht hätte auftreten können, wie auch die erstmals vom Gutachter festgestellte degenerative Veränderung in der linken, nicht operierten und nicht verunfallten Schulter zeige, die nach wie vor schmerzfrei und voll beweglich sei, obwohl er erst kürzlich von der Leiter gefallen sei, nimmt er nicht hinreichend in den Blick, dass für die Ursächlichkeit mindestens erforderlich ist, dass das Unfallereignis zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens wie die andere(n) Ursache(n) hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.05.1998 - 2 B 117.98 -, Juris; Urteil vom 18.04.2002, a.a.O.). Die im Dienstunfallrecht herrschende Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG, Urteil vom 01.03.2007 und Beschluss vom 08.03.2004, jeweils a.a.O.). Eine spezifische Gefahr der Beamtentätigkeit aber hat sich hier nicht verwirklicht; nach den Feststellungen des Sachverständigen ist die Re-Ruptur ganz überwiegend auf eine degenerative Vorschädigung und damit auf eine in der Person des Klägers wurzelnde Ursache zurückzuführen. In diesem Sinne ist das Unfallereignis vom 06.02.2007 deshalb unabhängig davon, dass es zu einem erheblichen Trauma geführt hat, und unabhängig von dem Zustand der linken Schulter als Gelegenheitsursache im Sinn des Dienstunfallrechts einzustufen. Danach ist auch die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger über den 20.03.2007 hinaus keine Unfallfürsorgeleistungen zu gewähren, rechtmäßig.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
26 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der § 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
27 
Beschluss vom 12. Juni 2012
28 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
29 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Unfallkasse Post und Telekom vom 06.08.2007 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 18.06.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen über den 20.03.2007 hinaus (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen ist § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeamtVG. Wird ein Beamter - wie hier - durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm Unfallfürsorge gewährt (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Sie umfasst das Heilverfahren (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG) und in diesem Rahmen die notwendige ärztliche Behandlung sowie die notwendige Versorgung u.a. mit Arznei- und anderen Heilmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeamtVG). An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln kann nach § 33 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege gewährt werden. Die Einzelheiten sind in der Heilverfahrensverordnung vom 25.04.1979 - HeilvfV - (BGBl. I S. 502) geregelt.
18 
Ein Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen setzt voraus, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen einem als Dienstunfall anerkannten Ereignis und dem vom betroffenen Beamten geltend gemachten Leiden besteht, d. h. die Erkrankung muss infolge eines Dienstunfalls eingetreten sein (BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12). Dies gilt nicht nur bei der Gewährung von Unfallausgleich und Unfallruhegehalt, sondern auch bei der Erstattung von Heilbehandlungskosten (Senatsbeschluss vom 19.02.2010 - 4 S 1674/08 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.07.2002 - 6 A 4067/92 -, Juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.04.1998 - 3 B 95.1754 -, Juris; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, § 33 BeamtVG RdNr. 18). Denn das Gesetz macht die Gewährung von Unfallfürsorge davon abhängig, dass die Verletzung, also der Gesundheitsschaden, „durch“ einen Dienstunfall eingetreten ist (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Dabei muss dieser Ursachenzusammenhang in zweifacher Hinsicht bestehen. Einmal muss das Unfallereignis mit dem Dienst in ursächlichem Zusammenhang stehen (haftungsbegründende Kausalität). Zum anderen muss das Unfallereignis bei dem Beamten einen Schaden verursacht haben (haftungsausfüllende Kausalität). In beiderlei Hinsicht muss der Ursachenzusammenhang gegeben sein (Senatsurteil vom 24.01.2012 - 4 S 1096/09 -; Wilhelm in GKÖD Bd. I § 31 BeamtVG RdNr. 16).
19 
Die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen trägt der Beamte. Dabei gelten im Dienstunfallrecht grundsätzlich die allgemeinen Beweisregeln. Für das Vorliegen des Dienstunfalls - und für dessen Kausalität für die Dienstunfähigkeit - ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) zu erbringen. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht klären, so geht dies zu Lasten des Beamten (BVerwG, Beschlüsse vom 07.05.1999 - 2 B 117.98 -, Juris, und vom 20.02.1998 - 2 B 81.97 -, Juris, sowie Urteil vom 30.06.1988 - 2 C 77.86 -, DÖD 1988, 295f. m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.09.2000 - 3 B 96.1472 -, Juris; Senatsurteil vom 24.01.2012, a.a.O.).
20 
Im vorliegenden Fall steht allein die haftungsausfüllende Kausalität im Streit, das heißt die Frage, ob die Re-Ruptur der Rotatorenmanschette im Bereich der rechten Schulter und die darauf beruhenden Beschwerden des Klägers auf den Dienstunfall vom 06.02.2007 zurückzuführen sind.
21 
Ursache im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Hiernach ist beim Zusammenwirken mehrerer Bedingungen eine als alleinige Ursache im Rechtssinn anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinn zu erachten ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteile vom 20.04.1967 - II C 118.64 -, BVerwGE 26, 332, und vom 29.10.2009 - 2 C 134.07 -, BVerwGE 135, 176; Beschluss vom 14.11.2011 - 2 B 71.11 -, Juris). Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann demnach auch ein Ereignis sein, welches ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt oder welches im Zusammenwirken mit einer Vorschädigung oder ungünstigen Befindlichkeit die Schadensfolge herbeiführt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu den anderen Bedingungen eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass die anderen Bedingungen bei der angezeigten wertenden Betrachtungsweise allein als maßgeblich und richtungweisend anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinn sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, nämlich Ursachen, bei denen zwischen dem Dienst und dem eingetretenen Schaden nur eine rein zufällige Beziehung besteht, das heißt wenn es - z.B. wegen der leichten Ansprechbarkeit einer krankhaften Veranlagung oder ungünstigen körperlichen Verfassung - zur Auslösung von Schadenserscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, vielmehr auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (BVerwG, Urteile vom 10.07.1968 - VI C 65.65 -, Buchholz 232 § 186 BBG Nr. 6, vom 08.03.2004 - 2 B 54.03 -, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13, und vom 01.03.2007 - 2 A 9.04 -, Schütz Beamtenrecht ES/C II 3.5 Nr. 16, jeweils m.w.N.; Senatsurteil vom 24.01.2012, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 01.07.2004 - 4 S 316/04 -).
22 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Re-Ruptur der Rotatorenmanschette der rechten Schulter des Klägers nicht ursächlich im Sinne des Dienstunfallrechts auf das Unfallereignis vom 06.02.2007 zurückzuführen. Dies folgt aus dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten des Prof. Dr. H. vom 17.02.2012.
23 
Der Sachverständige hat ausgeführt, beim angeschuldigten Unfallereignis vom 06.02.2007 habe es sich nicht um ein Bagatelltrauma gehandelt. Beim Sturz auf den ausgestreckten rechten Arm im Zuge eines Ausrutschens handele es sich um ein direktes Stauchungstrauma, das über Handgelenk und Ellenbogengelenk bis auf die Schulter übertragen werde. Ein Stauchungstrauma mit ausgestrecktem Arm sei allerdings alleine nicht ausreichend zur Herbeiführung einer Ruptur der Rotatorenmanschette. Bei heftigen Stauchungstraumen komme es eher zu einer Luxation des Schultergelenks beziehungsweise zu einer Fraktur des Oberarmkopfes als zu einem Einriss der Rotatorenmanschette. Beim Kläger habe es sich deshalb um ein nicht unerhebliches Trauma mit direkter Stauchungsverletzung der rechten Schulter gehandelt, die jedoch für sich allein nicht geeignet gewesen sei, eine Rotatorenmanschette zum Riss zu bringen. Unzweifelhaft habe im Bereich der rechten Schulter ein erheblicher degenerativer Schaden vorbestanden. Intraoperativ habe sich eine erhebliche Retraktion der Sehnen des Supra- und Infraspinatus gezeigt. Eine derartige ausgeprägte Retraktion sei in aller Regel typische Folge einer schweren degenerativen Schädigung. Zwei Monate nach einem Unfalltrauma würden derartige ausgeprägte Retraktionen in aller Regel nicht beobachtet. Die Angaben des Operateurs seien hier eindeutig. Darüber hinaus hätten sich intraoperativ keinerlei Residuen einer traumatischen Verletzung, wie zum Beispiel Blutergussreste, Hämosiderinablagerungen u.a. gefunden. Unter Würdigung sämtlicher Argumente pro und kontra könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgehalten werden, dass das Unfallereignis vom Februar 2007 eine erheblich vorgeschädigte Rotatorenmanschette getroffen habe. Es sei für sich allein genommen nicht in der Lage gewesen, eine nicht bereits erheblich vorgeschädigte Rotatorenmanschette im Sinne der intraoperativ vorgefundenen Verletzung zu traumatisieren. Allerdings sei das Unfallgeschehen so heftig gewesen, dass es zu einer typischen Vorverlagerung der klinischen Symptomatik geführt habe. Der Kläger habe sich bei diesem Unfall ein Stauchungstrauma der rechten Schulter zugezogen. Der Mitwirkungsfaktor sei mit weniger als 50%, etwa mit einem Drittel, zu bewerten, entscheidend sei die degenerative Vorschädigung gewesen. Danach sei die Anerkennung einer ärztlichen Behandlungsbedürftigkeit aufgrund des anerkannten Stauchungstraumas bis 20.03.2007 regelgerecht.
24 
Der Senat hat keinen Anlass, die detaillierten und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, und folgt deshalb diesem Gutachten. Unerheblich ist es, dass der Sachverständige in nicht maßgeblicher Weise zwischen gesetzlicher und privater Unfallversicherung unterschieden hat; dieser unzutreffende rechtliche Ansatz ändert an seinen eindeutigen Feststellungen in der Sache nichts. Dies sieht auch der Kläger im Grunde nicht anders, der dem Gutachter bei der Bewertung des Mitwirkungsfaktors zustimmt und dessen Einwände gegen das Gutachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik - das zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die erneute Ruptur der Rotatorenmanschettensehnen bereits vor dem Unfallereignis vom 06.02.2007 vorgelegen haben müsse - damit erledigt sind. Soweit der Kläger geltend macht, dass es sich deshalb nicht um eine Gelegenheitsursache handele, weil die entsprechende Unfallfolge bei einer ganz alltäglichen Verrichtung ohne Bezug zum Dienstverhältnis nicht hätte auftreten können, wie auch die erstmals vom Gutachter festgestellte degenerative Veränderung in der linken, nicht operierten und nicht verunfallten Schulter zeige, die nach wie vor schmerzfrei und voll beweglich sei, obwohl er erst kürzlich von der Leiter gefallen sei, nimmt er nicht hinreichend in den Blick, dass für die Ursächlichkeit mindestens erforderlich ist, dass das Unfallereignis zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens wie die andere(n) Ursache(n) hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.05.1998 - 2 B 117.98 -, Juris; Urteil vom 18.04.2002, a.a.O.). Die im Dienstunfallrecht herrschende Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG, Urteil vom 01.03.2007 und Beschluss vom 08.03.2004, jeweils a.a.O.). Eine spezifische Gefahr der Beamtentätigkeit aber hat sich hier nicht verwirklicht; nach den Feststellungen des Sachverständigen ist die Re-Ruptur ganz überwiegend auf eine degenerative Vorschädigung und damit auf eine in der Person des Klägers wurzelnde Ursache zurückzuführen. In diesem Sinne ist das Unfallereignis vom 06.02.2007 deshalb unabhängig davon, dass es zu einem erheblichen Trauma geführt hat, und unabhängig von dem Zustand der linken Schulter als Gelegenheitsursache im Sinn des Dienstunfallrechts einzustufen. Danach ist auch die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger über den 20.03.2007 hinaus keine Unfallfürsorgeleistungen zu gewähren, rechtmäßig.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
26 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe der § 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
27 
Beschluss vom 12. Juni 2012
28 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
29 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Juni 2012 - 4 S 1384/10

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Juni 2012 - 4 S 1384/10 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 127


Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes: 1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Ents

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 30 Allgemeines


(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar gesch

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 33 Heilverfahren


(1) Das Heilverfahren umfasst 1. die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,2. die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendigen Krankenhausleistungen,
4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,
5.
die notwendige Pflege (§ 34),
6.
die notwendige Haushaltshilfe und
7.
die notwendigen Fahrten.

(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst

1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
2.
Heilverfahren (§§ 33, 34),
3.
Unfallausgleich (§ 35),
4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43),
7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendigen Krankenhausleistungen,
4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,
5.
die notwendige Pflege (§ 34),
6.
die notwendige Haushaltshilfe und
7.
die notwendigen Fahrten.

(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendigen Krankenhausleistungen,
4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,
5.
die notwendige Pflege (§ 34),
6.
die notwendige Haushaltshilfe und
7.
die notwendigen Fahrten.

(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst

1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
2.
Heilverfahren (§§ 33, 34),
3.
Unfallausgleich (§ 35),
4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43),
7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendigen Krankenhausleistungen,
4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,
5.
die notwendige Pflege (§ 34),
6.
die notwendige Haushaltshilfe und
7.
die notwendigen Fahrten.

(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst

1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
2.
Heilverfahren (§§ 33, 34),
3.
Unfallausgleich (§ 35),
4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43),
7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendigen Krankenhausleistungen,
4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,
5.
die notwendige Pflege (§ 34),
6.
die notwendige Haushaltshilfe und
7.
die notwendigen Fahrten.

(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendigen Krankenhausleistungen,
4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,
5.
die notwendige Pflege (§ 34),
6.
die notwendige Haushaltshilfe und
7.
die notwendigen Fahrten.

(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst

1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
2.
Heilverfahren (§§ 33, 34),
3.
Unfallausgleich (§ 35),
4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43),
7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.