Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. Apr. 2005 - 2 S 2441/04

bei uns veröffentlicht am04.04.2005

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22. September 2004 - 8 K 611/04 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.724,26 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegenüber den Erschließungsbeitragsbescheiden der Antragsgegnerin vom 28.9.2001 (geändert durch Bescheid vom 8.10.2001) und vom 19.1.2004 zu Recht stattgegeben.
Der Antrag ist statthaft (vgl. dazu § 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der nach § 80 Abs. 6 VwGO geforderte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin gestellt und von dieser auch abgelehnt worden. Die in Rede stehenden Bescheide sind nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar, so dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig ist.
Der Antrag ist auch begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hängt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs oder einer Klage davon ab, ob nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 in Verb. mit Abs. 4 Satz 3 VwGO). Solche Zweifel sind nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher als deren Misserfolg ist, wobei ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang die Anordnung nicht trägt (vgl. etwa Beschluss vom 18.8.1997 - 2 S 1518/97 - m.w.N.). Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung hier zur Annahme der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide führen muss.
Zwischen den Beteiligten ist allerdings nicht im Streit, dass die streitige Erschließungsstraße 1996 ausgebaut gewesen ist. Allerdings macht die Antragsgegnerin geltend, sie sei „planabweichend“ hergestellt, weil die im Bebauungsplan „B“ festgesetzte Ausbaubreite der Fahrbahn an mehreren Stellen zwischen 20 und 30 cm nicht erreicht worden sei. Darin liegt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, eine Planabweichung im Sinne von § 125 Abs. 3 BauGB. Denn die Festsetzung der „Verkehrsfläche“ im Bebauungsplan besitzt Rechtssatzqualität (a) und mit einem dieser Festsetzung nicht entsprechendem Ausbau ist auch eine Planabweichung verbunden (so auch Reif 4.7.2.2.1 und dazu unten b).
(a) Die Festsetzung der Verkehrsfläche beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB und nimmt als solche an der Rechtssatzqualität des Bebauungsplans „B“ teil.
(b) Eine Planabweichung ist hier gegeben. Denn an der Feststellung der Antragsgegnerin, zwischen „den Straßen und den Privatgrundstücken seien Teilflächen zwischen 0 und 20 cm Breite“ nicht hergestellt, bestehen keine vernünftigen Zweifel, nachdem die Antragsgegnerin diesen Umstand zum Anlass nimmt, den Bebauungsplan entsprechend zu ändern, um diesen „Minderausbau“ in einem geänderten Bebauungsplan festzuschreiben, mithin tatsächlicher Ausbau und Planung in Übereinstimmung gebracht werden sollten. Ob die Planabweichung auch bei der in Rede stehenden Erschließungsstraße angenommen werden durfte, kann offen bleiben und darf für das anhängige Verfahren einmal unterstellt werden.
Die demnach tatsächlich feststehende Planunterschreitung ist „zulässig“ und daher für die Rechtmäßigkeit der Herstellung ohne Belang, wenn sie mit den „Grundzügen der Planung“ vereinbar ist (dazu das Urteil des Senats vom 16.11.1995 - 2 S 2522/93 - m.w.N.). Nach § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB wird die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen durch Abweichen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben. Dass hier die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, sieht auch die Antragsgegnerin, wenn im Beschlussvorschlag der Verwaltung vom 31.5.2000 dargelegt ist, dass auf die Bürgerbeteiligung verzichtet werden kann, da die Grundzüge der bisherigen Planung durch die Änderung nicht betroffen sind. Selbst wenn man bei dem Verzicht auf einen plangemäßen Ausbau der Verkehrsfläche einer Erschließungsstraße eine auch subjektive Entscheidung („Verzichtswille“) fordert, wird er im vorliegenden Fall durch das Verhalten der Antragsgegnerin verdeutlicht: Nach Feststellung des „fehlerhaften“ Ausbaus hat diese nicht etwa diesen Ausbau „berichtigt“, sondern an dessen tatsächlichem Zustand auch festgehalten. Zusätzlich hat sich der „Verzichtswille“ dann auch in der nachfolgenden Planung niedergeschlagen. Denn mit ihr ist der Minderausbau auch planungsrechtlich festgeschrieben worden.
Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die tatsächliche endgültige Herstellung der streitigen Erschließungsstraße im Jahre 1996 erfolgt ist und dies auch aus dem Eingang der letzten für sie maßgeblichen Unternehmerrechnung abgeleitet. Diese Einschätzung, die mit der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird, teilt der Senat.
Allerdings wäre die sachliche Beitragspflicht mit der Herstellung im Jahre 1996 nicht eingetreten, wenn die damals Gültigkeit beanspruchende Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (teilweise) rechtswidrig gewesen wäre, mithin mangels wirksamer Satzungsgrundlage eine erstmalige endgültige Herstellung nicht erfolgen konnte. Dies macht die Antragsgegnerin geltend, wenn sie zum einen vorbringt, die EBS 1991 habe nicht über eine vollständige Verteilungsregelung verfügt, da sie einen grundstücksbezogenen Artzuschlag für faktische Mischgebiete nicht enthalten habe, und auch die Nachfolgesatzung eine unwirksame Verteilungsregelung enthalte, weil sie in ihrem § 10 Abs. 4 zudem einen fehlerhaften Umrechnungsfaktor festlege.
10 
Der letztere Einwand ist von der Antragsgegnerin nach Ablauf der Begründungsfrist in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO (i.d.F. des G. z. Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess - RmBereinVpG - v. 20.12.2001, BGBl. I S. 3987) vorgetragen worden und gehört daher mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO möglicherweise nicht zu den „dargelegten Gründen“ (so BayVGH, Beschluss vom 16.1.2003, BayVBl. 2004, 59 m.w.N.). Der Senat kann die im Übrigen streitige Frage nach der rechtzeitig erfolgten Darlegung offen lassen, da jedenfalls der Einwand auch der Sache nach nicht berechtigt ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Satzung 1991 einen Umrechnungsfaktor nicht enthielt und er auch namentlich nicht gefordert war, da Bebauungspläne mit der Festsetzung der Gebäudehöhe im Gebiet der Antragsgegnerin erst ab Ende 1998 vorhanden sind. Der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit der Verteilungsregelung ist daher hier nicht berührt, zumal das in § 131 Abs. 3 BauGB festgelegte Differenzierungsgebot entsprechende Verteilungskonstellationen im Gemeindegebiet voraussetzt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.1.1998, BVerwGE 106, 147 f; ferner Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 18 RdNrn. 8 ff., 10 f., je m.w.N.).
11 
Dem Verwaltungsgericht ist schließlich für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO auch darin zu folgen, der Grundsatz der Vollständigkeit der Verteilungsregelung sei nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Erschließungsbeitragssatzung 1991 eine Verteilungsregelung mit grundstücksbezogenem Artzuschlag für Mischgebiete nicht enthält. Nach § 131 Abs. 3 BauGB ist der Verschiedenheit der Nutzung nicht nur nach dem „Maß“ der baulichen Nutzung sondern auch nach der „Art“ (dem Zweck der Nutzung als Gewerbe-, Industrie- oder Wohngrundstück) dieser Nutzung Rechnung zu tragen. Dabei muss nicht für alle - etwa in § 17 BauNVO vorgesehenen - verschiedenen Nutzungsarten eine Regelung vorgesehen werden. Nach dem in der Bestimmung enthaltenen Differenzierungsgebot (BVerwG, Urteil vom 28.1.1998, BVerwGE 106, 147) ist vielmehr ausreichend eine Unterscheidung nach „gewerblicher/industrieller“ und „anderer“ Nutzung, im Übrigen ist der Gemeinde „Ermessen“ eröffnet. Ist zu unterscheiden zwischen dem „gebiets-“ und dem grundstückbezogenen Artzuschlag, so ist ersterer regelmäßig in Plangebieten angezeigt, etwa bei beplanten Gewerbe- und Industriegebieten. Für beplante Mischgebiete ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (dazu Urteil vom 28.1.1998, a.a.O. = NVwZ 1998, 1188, 1189) entschieden, dass ein gebietsbezogener Artzuschlag nicht verlangt werden muss, er aber festgesetzt werden darf. Der „grundstücksbezogene“ Artzuschlag ist demgegenüber bei der das Erschließungsbeitragsrecht kennzeichnenden typisierenden Betrachtungsweise eine nicht zwingend gebotene Erweiterung der Verteilungsregelung (so zutreffend VG Freiburg, Urteil vom 18.11.1997 - 8 K 772/96 - und ihm folgend Reif, Erschließungsbeitrag nach dem BauGB, 1999, Erl. 5.5.3.5.2 a.E., 5.5.3.5.4, je m.w.N.).
12 
Anders als der gebietsbezogene Artzuschlag stellt ein grundstücksbezogener Artzuschlag im Regelfall auf die tatsächliche Grundstücksnutzung im Zeitpunkt der Aufwandsverteilung ab. In allen beplanten und unbeplanten Gebieten, für die in der Verteilungsregelung ein gebietsbezogener Artzuschlag zulässigerweise nicht angeordnet wurde, kann die Verteilungsregelung im Interesse größerer Abgabengerechtigkeit die in einem bestimmten Umfang oder überwiegend gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzten Grundstücke mit einem grundstücksbezogenen Artzuschlag belegen (vgl. dazu die Rspr. d. BVerwG bei Reif a.a.O.; ferner die Urteile des Senats v. 1.3.1990 - 2 S 2395/89 -, v. 2.10.1986 - 2 S 1702/84 - und. v. 16.11.1995 -2 S 2522/83 -). Gewerblich genutzte Grundstücke werden auf diese Weise auch dann stärker belastet, wenn sie nicht in Gewerbe-, Industrie- oder Kerngebieten liegen. Ein solcher grundstücksbezogener Artzuschlag ist zwar zulässig, nach § 131 Abs. 3 BauGB - wie dargelegt - aber nicht zwingend geboten. Der Rechtsprechung des BVerwG ist bis heute (vgl. etwa U. v. 30.5.1997 - 8 C 6.96 - und v. 23.1.1998 - 8 C 12.96 - a.a.O.) kein Hinweis darauf zu entnehmen, in welchen Konstellationen ein grundstücksbezogener Artzuschlag aus bundesrechtlicher Sicht - § 131 Abs. 3 BauGB - geboten ist. Für Grundstücke in beplanten Wohngebieten hat das BVerwG sogar ausdrücklich entschieden, es sei dem Satzungsgeber unbenommen, die tatsächliche gewerbliche Nutzung als untypisch zu vernachlässigen, weil die tatsächliche gewerbliche Nutzung von Grundstücken in Wohngebieten nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstelle (dazu zuletzt das Urteil vom 23.1.1998 - 8 C 12.96 - a.a.O.). Der Annahme, § 131 Abs. 3 BauGB lasse es zu, eine tatsächliche gewerbliche Nutzung dürfe zu Lasten von Grundstücken mit Wohnnutzung nicht unberücksichtigt bleiben (so BayVGH, U. v. 16.1.1989 - 6 B 85 A.2191, U. v. 17.5.1996 - 6 B 93.2355), ist daher ebenso wenig zu folgen wie der, ein grundstücksbezogener Artzuschlag sei jedenfalls für (überwiegend) gewerblich oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in Mischgebieten unabdingbar (so der auch von der Antragsgegnerin angeführte Beschluss des OVG Rhl.-Pf. v. 27.6.1995 - 6 B 11603/95 - und ihm folgend Driehaus a.a.O. RdNr. 51). Nimmt man das in § 131 Abs. 3 BauGB angelegte Differenzierungsgebot in Blick, das - wie dargelegt - eine Verteilungsregelung („wenigstens“) mit einem Artzuschlag für alle Grundstücke in unbeplanten Gewerbe- und Industriegebieten sowie in den ihnen entsprechenden unbeplanten Gebieten fordert (so das o.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.1.1998, a.a.O.), so wird auch durch die bundesrechtliche Vorgabe das dann verbleibende normgeberische Ermessen nicht zugleich weiter eingeschränkt, das jedenfalls für Mischgebiete die Vorgabe umfassen darf, dass zwar die tatsächliche gewerbliche Nutzung von Grundstücken in Mischgebieten keine als untypisch zu vernachlässigende Ausnahme darstellt, sie aber - wie auch die gesetzliche Vorgabe in § 6 Abs. 1 BauNVO für Mischgebiete verdeutlicht - „nicht die Regel ist“. Dem Ortsgesetzgeber ist es daher auch regelmäßig freigestellt, die tatsächliche gewerbliche Nutzung in Mischgebieten zu vernachlässigen (so auch Reif a.a.O. unter Hinweis auf VG Freiburg, U. v. 18.11.1997 - 8 K 772/96 -). Für diese Ansicht spricht auch, dass die vom Bundesverwaltungsgericht gestattete Gleichbehandlung von Grundstücken in Wohn- und Mischgebieten - für letztere kann von einem Artzuschlag abgesehen werden (Urteil vom 19.2.1982 - 8 C 27.81 -) - beim gebietsbezogenen Artzuschlag durch das Erfordernis eines grundstücksbezogenen Artzuschlags für Grundstücke in (beplanten) Mischgebieten faktisch außer Kraft gesetzt würde (so zutreffend Reif, a.a.O.).
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren auf § 52 Abs. 3 GKG (vgl. dazu § 74 Nr. 2 GKG n.F.; s. KostRModG v. 5.5.2004, BGBl. I S. 718). Diese Festsetzung richtet sich in Abgabesachen nach dem Wert der Hauptsache, von dem für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 1/4 anzusetzen ist (st. Rspr. des Senats; vgl. etwa Beschluss vom 25.9.1990 - 2 S 941/90 -, VBlBW 1992, 480; s. ferner Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 7/2004 - NVwZ 2004, 1327, Nr. 1.5).
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. Apr. 2005 - 2 S 2441/04

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. Apr. 2005 - 2 S 2441/04

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. Apr. 2005 - 2 S 2441/04 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baugesetzbuch - BBauG | § 125 Bindung an den Bebauungsplan


(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus. (2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anfo

Baugesetzbuch - BBauG | § 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands


(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungse

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 17 Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen: 1234 BaugebietGrund- flächenzahl (

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. Apr. 2005 - 2 S 2441/04 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. Apr. 2005 - 2 S 2441/04 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 22. Sept. 2004 - 8 K 611/04

bei uns veröffentlicht am 22.09.2004

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25.10.2001 gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 28.09.2001, abgeändert durch Bescheid vom 08.10.2001, und des Widerspruchs des Antragstellers vom 05.0
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. Apr. 2005 - 2 S 2441/04.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 05. Juli 2011 - 6 A 10235/11

bei uns veröffentlicht am 05.07.2011

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz unwirksam. Im Üb

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 11. Aug. 2006 - 1 K 927/06

bei uns veröffentlicht am 11.08.2006

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 8.798,50 EUR festgesetzt. Gründe   1  Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Er richtet sich gegen die

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Okt. 2005 - 2 K 4495/03

bei uns veröffentlicht am 26.10.2005

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin zog den Beig

Referenzen

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25.10.2001 gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 28.09.2001, abgeändert durch Bescheid vom 08.10.2001, und des Widerspruchs des Antragstellers vom 05.02.2004 gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 19.01.2004 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 11.724,26 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz hat Erfolg.
Er ist - sachdienlich verstanden gem. §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO - gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (a) des Widerspruchs des Antragstellers vom 25.10.2001 gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 28.09.2001 (im Leistungsgebot abgeändert durch den Bescheid vom 08.10.2001), mit welchem für den Aufwand der Herstellung der „B.straße“ ein Beitrag von 17.961,66 EUR (ursprünglich 35.129,97 DM; zu zahlen nach Anrechnung einer Vorausleistung von 12.369,94 DM noch 11.637,02.- EUR) für das Grundstück FlstNr. 3210 und (b) des Widerspruchs vom 05.02.2004 gegen den Erschließungsbeitragsbescheid vom 19.01.2004 mit dem hinsichtlich des Aufwands zur Herstellung der Strasse „I. B.“ ein Beitrag von 28.935,40.- EUR für das Grundstück FlstNr. 3210 festgesetzt wurde.
Die Kammer hat ernstliche Zweifel im Sinne von § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO i.V. mit einer entsprechenden Anwendung des Abs. 4 S. 3 dieser Vorschrift an der Rechtmäßigkeit dieser Erschließungsbeitragsbescheide. Nach der ständigen Rechtsprechung des zuständigen 2. Senats des VGH Baden-Württemberg sind solche ernstlichen Zweifel dann anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist, als dessen Misserfolg (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, B.v. 18.08.1997 - 2 S 1518/97 -).
Im vorliegenden Fall besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die genannten Erschließungsbeiträge wegen Verjährung oder wegen fehlerhafter Aufwandsverteilung rechtswidrig sind. Dies folgt allerdings aus anderen Umständen, als dies der Antragsteller meint.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 c Kommunalabgabengesetz i.V.m. §§ 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 1 der AO beginnt die Festsetzungsfrist von vier Jahren mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe entstanden ist; für Erschließungsbeiträge beginnt sie also mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Dies ist gem. § 133 Abs. 2 BauGB mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage der Fall, wenn daneben die sonstigen materiellen Voraussetzungen gegeben sind (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage, § 19 RdNr. 4 und 13 ff. mit Nachweis der Rechtsprechung).
a. Hinsichtlich des Bescheids vom 28.09.2001, der die „B.straße“ betrifft, gilt:
Die Kammer ist der Ansicht, dass die sachliche Beitragspflicht im Jahre 1996 entstand:
1. Die hier abgerechnete „B.straße“ wurde gemäß § 125 BauGB aufgrund eines Bebauungsplans - nach Aktenlage der Bebauungsplan „B.“ von 1983 - ausgebaut.
Allerdings teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17.02.2004 an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers u. a. mit, man habe festgestellt, „dass zum Teil die Ausbaubreiten um bis zu 0,3 m unterschritten“ (in einer Beschlussvorlage für den Gemeinderat vom 31.05.2000 heißt es um 20 cm) worden seien, weshalb man die tatsächlichen Breiten in die Änderung des Bebauungsplans im Jahre 2000 aufgenommen habe. Unabhängig davon, ob - wie der Antragsteller in der Antragsschrift zum Gericht verneint - die „B.straße“ davon überhaupt betroffen ist, ist eine solche Unterschreitung gem. § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB unschädlich: Danach wird die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen durch Abweichungen von - in Form des Zurückbleibens hinter - den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind. Die teilweise Unterschreitung der Fahrbahnbreite um 20 - 30 cm auf nunmehr lt. Änderungsplanung von 2000 insgesamt noch zwischen 6,5 und 7,5 m Straßenbreite verstößt nicht gegen die Grundzüge der Planung, da hierdurch nicht der wesentliche Gehalt der Planungskonzeption betroffen ist. Es ist weder vorgebracht noch ersichtlich, dass etwa die geringere Breite zur verkehrssicheren Erschließung nicht ausreicht (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg Urteil vom 16.11.1995 2 S 2522/93 (Verzicht auf einen 1,5 m breiten Randstreifen berührt Grundzüge der Planung nicht) und die Beispiele in der zitierten Rechtsprechung in Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitrag nach dem BauGB, 6. Auflage, Stand 1999, S. 192, 193). Sowohl Antragsteller als auch Antragsgegnerin bringen insofern im Verfahren mehrfach zum Ausdruck, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt seien.
10 
2. Die veranlagten Grundstücke des Antragstellers werden durch die „B.straße“ erschlossen; dies gilt auch für FlstNr. 3214, das nicht an den ausgebauten Teil der „B.straße“, sondern an den diese Straße fortsetzenden Feldweg angrenzt.
11 
Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang meint, dass es sich bei den Flurstücken Nr. 3213 und 3214, welche beide im Eigentum des Antragstellers stehen und die mit einem grenzüberschreitenden Betriebsgebäude zusammenhängend überbaut sind, um eine „wirtschaftliche Einheit“ handle, mag dies offen bleiben. Für die Annahme des Erschlossenseins hingegen ist maßgeblich, dass es sich bei 3214 um ein echtes „Hinterliegergrundstück“ handelt, da Anlieger- und Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen und sich in Folge der einheitlichen, vom Willen des Eigentümers beider Grundstücke getragenen Nutzung der durch die Anbaustraße dem Anliegergrundstück Flurstück Nr. 3213 vermittelte Erschließungsvorteil auch auf das Hinterliegergrundstück Flurstück Nr. 3214 erstreckt (Reif a.a.O, S. 248 mit Nachweisen der Rechtsprechung des BVerwG).
12 
3. Die „B.straße“ war im Jahre 1996 tatsächlich endgültig hergestellt.
13 
a) Allerdings steht in den angegriffenen Bescheiden, dass die „B.straße“ erst seit 19.10.1998 erstmals endgültig hergestellt sei. Dies ist nach Aktenlage nicht nachvollziehbar: Auffällig ist schon, dass dieses Datum der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erschließungsbeitragssatzung vom 23.09.1998 ist (vgl. § 18 Abs. 1 dieser Satzung). Vor allem aber wird diese Behauptung im Bescheid widerlegt durch die vorgelegten Akten: Nach den beiden Kostendokumentationen war die letzte Rechnung die des Ingenieurbüros L. vom 12.02.1996 für den „Endausbau Baugebiet „B.“ (Planung, Vergabe, Bauoberleitung), die sich auf eine Rechnung Firma W. vom 12.10.1994 über den „Straßenendausbau Baugebiet B.“ bezieht. Für den Abschluss der Baumaßnahmen im Jahre 1994 spricht auch der von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegte „Angebotsspiegel“ vom 15.06.1993 und die dort vorgelegte „Baubeschreibung“, die der Beauftragung der Firma W. und der dortigen Rechnung vom 12.10.1994 nach Angaben der Antragsgegnerin zugrundelagen, und wonach es um den „Straßenendausbau im Baugebiet „B.““ ging bzw. beschrieben wurde, dass der Straßenendausbau im Baugebiet durchgeführt werden solle, wobei im Zuge des „Endausbaus“ die Fahrbahn beidseitig verbreitert werde, ein straßenbegleitender Gehweg gebaut, die Schachtabdeckung und Straßeneinläufe eingepasst und Fahrbahn und Gehwegflächen mit einer Asphaltfeinbetondecke überzogen werden sollten. Es ist nichts ersichtlich, was für die „B.straße“ auf einen späteren Eingang einer Unternehmerrechnung, also dem regelmäßig zur Ermittlungsfähigkeit der Kosten notwendigen letzten Umstand und so der letzten Voraussetzung der endgültigen Herstellung (VGH Baden-Württemberg Urteil vom 01.08.1994 2 S 963/93) im Rahmen des Entstehens der Beitragspflicht (Driehaus, a.a.O., § 19 RdNr. 4, 8 unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG; anderer Ansicht Reif, a.a.O., Seite 181, 182 und 204, wonach hier dann aber zu einem noch früheren Zeitpunkt endgültig hergestellt wäre) hindeuten würde. Die Rechnung S. vom 10.12.1998 betrifft den „Endausbau der Bergstraße“ bzw. nach Vortrag der Antragsgegnerin auch die Straße „„I. B.““, jedoch nicht die hier in Frage stehende „B.straße“.
14 
b) Es ist nicht ersichtlich oder vorgebracht, dass die Herstellungsmerkmale, wie sie in der damals maßgeblichen (zu diesem Zeitpunkt Reif, a.a.O., S. 202) gemeindlichen Satzung von 1991 geregelt sind, rechtlichen Bedenken begegnen.
15 
4. Der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Jahre 1996 steht nicht entgegen, dass es damals keine gültige Satzung gegeben hätte. Allerdings vertritt die Antragsgegnerin die Ansicht, dass sie erst seit 2001 eine gültige Satzung besitze.
16 
Die Kammer hat zwar in früheren Verfahren die Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1998 für rechtlich bedenklich gehalten, jedoch nicht - wie die Antragsgegnerin meint - weil die Artzuschlagsregelung im § 11 beanstandet worden wäre. Vielmehr ging es um die Verteilungsregelung in § 10 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung 1998, wie dies im Schreiben des Berichterstatters vom 17.10.2001 im Verfahren 8 K 1785/00 unter Nachweis von Literatur und Rechtsprechung angesprochen wurde; dieses Schreiben befindet sich in der Widerspruchsakte im vorliegenden Verfahren.
17 
Zur Erschließungsbeitragssatzung 1991 hat sich die Kammer nicht geäußert. Diese Satzung ist bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden.
18 
a) Die obengenannten Bedenken gegen § 10 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung 1998 berühren die Satzung 1991 nicht:
19 
Denn die zweifelhafte Umrechnung einer im Bebauungsplan allein als Nutzungsmaß festgelegten zulässigen Gebäudehöhe in den Parameter der Geschosszahl wie dies in der Erschließungsbeitragssatzung 1998 durch „gedankenloses“ (Driehaus, a.a.O., § 18 RdNr. 39) Abstellen auf 3,5 m als typischer Geschosshöhe in Industriegebieten erfolgt, findet sich in der Satzung von 1991 nicht. Es bedurfte in dieser Satzung 1991 auch keiner „Umrechnungsformel“, da es laut Auskunft der Antragsgegnerin vom 04.05.2004 an das Verwaltungsgericht erst ab dem 28.11.1998 bei der Antragsgegnerin Bebauungspläne gab, die das Maß der baulichen Nutzung nur durch die Gebäudehöhe festsetzten.
20 
b) Soweit die Antragsgegnerin meint, dass die Erschließungsbeitragssatzung 1991 wegen Fehlens der Globalberechnung (unzutreffende Preissteigerungsrate und fehlerhaften Straßenentwässerungsanteil) „keine Wirkung entfalten“ konnte, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.
21 
Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern eine etwa fehlerhafte Globalberechnung, die Grundlage der Veranlagung von Entwässerungsbeiträgen ist, die Satzung über Erschließungsbeiträge vor 1991 rechtlich betreffen soll, nachdem die Straßenentwässerungskosten gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 der Erschließungsbeitragsatzung 1991 nach den tatsächlichen Kosten veranlagt werden. Ob der Erschließungsbeitragsbescheid dadurch fehlerhaft ist, dass er die Straßenentwässerungskosten - teilweise - als Anteil der Entwässerungskosten insgesamt (d.h. auch für die Entwässerung des Grundstücks), welche auf der - etwa fehlerhaften - Globalberechnung beruhen, bemisst, ist für die Erschließungsbeitragsatzung nicht maßgeblich.
22 
c) Die Erschließungsbeitragssatzung 1991 ist auch nicht - wie die Antragsgegnerin meint - ungültig wegen eines Fehlers der Artzuschlagsregelung im § 11 dadurch, dass kein Zuschlag festgesetzt wird für tatsächlich überwiegend genutzte Grundstücke in beplanten Mischgebieten.
23 
Die Antragsgegnerin weist hier auf den Beschluss des OVG Koblenz in NVwZ 1996, S. 203 hin. Dort wird es als nicht mehr von der Typengerechtigkeit gedeckt angesehen, dass eine tatsächlich überwiegende gewerbliche Nutzung im Mischgebiet ohne Zuschlag bleibt, da eine solche Nutzung zwar nicht die Regel im Mischgebiet ist, jedoch auch nicht bloß eine zu vernachlässigende Ausnahme bilde. Deshalb gebiete § 131 Abs. 3 BauGB eine dem größeren Vorteil entsprechende Mehrbelastung (ebenso Driehaus, a.a.O., § 18 RdNr. 51; anderer Ansicht Reif, a.a.O., S. 283, 284).
24 
Die Kammer ist anderer Ansicht als das OVG Koblenz. Sie ist vielmehr mit dem VG Freiburg (U.v. 18.11.1997 - 8 K 772/96 - S. 7 - 12 zu einer gleichlautenden Satzungsbestimmung) der Meinung, dass der genannte Artzuschlag zwar zulässig, jedoch nicht zwingend geboten ist. Zwar ist die tatsächlich überwiegende gewerbliche Nutzung im beplanten Mischgebieten nicht die Ausnahme sie ist aber auch nicht die Regel. Die Typengerechtigkeit ist jedoch nur überschritten, wenn Regelfälle vernachlässigt werden. Der zuständige zweite Senat des VGH Baden-Württemberg hat in seiner Berufungsentscheidung (Urteil vom 15.06.2000 2 S 484/99) die genannte Satzungsregelung nicht beanstandet, vielmehr ausgesprochen, die vom VG Freiburg „eingehend erörterte Regelung über die Verteilung mit Blick auf eine Artzuschlagsregelung für beplante Mischgebiete ... bietet ... keinen Anlass für weitergehende Bedenken“. Auch seitdem hat der VGH Baden-Württemberg - soweit ersichtlich - den genannten Artzuschlag nicht für rechtlich erforderlich gehalten.
25 
c) Sonstige Fehler, welche die Satzung von 1991 als Grundlage einer Beitragspflicht ungeeignet machen könnten, sind nicht vorgebracht und auch nicht ersichtlich. Es ist - gerade im summarischen Eilverfahren - auch nicht geboten „gleichsam ungefragt“ eine Fehlersuche vorzunehmen (vgl. zum Umfang der Prüfungspflicht insoweit BVerwG, NVwZ 2002, 83).
26 
Ist aber die sachliche Beitragspflicht im Jahre 1996 entstanden, so begann der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist mit Ablauf dieses Jahres und hätte spätestens im Jahre 2000 eine Beitragsfestsetzung durch Bescheid erfolgen müssen.
27 
b. Hinsichtlich des Bescheids vom 19.01.2004, der die Strasse „I. B.“ betrifft, gilt:
28 
1. Geht man - wie die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren dies im Schriftsatz vom 04.05.2000 selbst annimmt - davon aus, dass die Straße „I. B.“, soweit sie im Bebauungsgebiet des Bebauungsplans „B.“ liegt, d.h. etwa bis zum südlichen Ende des veranlagten Grundstücks Flst.Nr. 3210, eine selbständige Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ist, so ist die Beitragsschuld insoweit verjährt.
29 
Denn dann war die Straße „I. B.“ endgültig hergestellt im Jahr 1996 mit dem Eingang der Rechnung des Ingenieurbüros L. vom 12.02.1996. Diese Rechnung betrifft - auch wenn dies von der Kostendokumentation „I. B.“ nicht gesehen wird - auch diese Straße, wie sich dies eindeutig aus der Kostendokumentation „B.straße“ ergibt. Die Rechnung S. vom 10.12.1998 betrifft zwar Kosten im Grenzbereich der Straße „I. B.“ mit der „Bergstraße“, also im Bereich des Gebiet des Bebauungsplans „B.“, jedoch resultierte dies nach eigenem Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 04.05.2004 aus der Fortführung der Straße „I. B.“ weiter südlich, jenseits der genannten Kreuzung und außerhalb des Gebiets des Bebauungsplans „B.“, nämlich im Bereich der Straße im Gebiet des Bebauungsplans „S. B.straße“. Durch den Ausbau in diesem Plangebiet bedurfte es der Änderung im vorgenannten Kreuzungsbereich im Plangebiet „B.“. War aber die Straße „I. B.“, soweit im Bebauungsplangebiet „B.“ gelegen, selbständig und 1996 endgültig hergestellt, so kann eine nachträgliche Änderung nicht rückwirkend beim Aufwand berücksichtigt werden (Reif, a.a.O., Seite 205 mit Rechtsprechungsnachweis; Driehaus, a.a.O., § 19 RdNr. 19, 21).
30 
Ob die Straße „I. B.“, soweit sie im Gebiet des Bebauungsplans „B.“ liegt, bei natürlicher Betrachtungsweise im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht (zum Zeitpunkt Reif, a.a.O., Seite 37) nach den durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägten Erscheinungsbild für den unbefangenen Beobachter den Gesamteindruck (Reif, a.a.O., Seite 38) vermittelt, es handle sich um eine eigenständige Straße im Vergleich zu ihrer südlichen Fortführung im Gebiet „S. B.straße“ kann im vorliegenden Eilverfahren ohne Augenschein nicht entschieden werden.
31 
Allerdings kann aus rechtlichen Gründen eine von den tatsächlichen Verhältnissen abweichende Beurteilung geboten sein: Ist etwa die Teilstrecke einer weitergehenden Erschließungsanlage, die von einem Unternehmer aufgrund Erschließungsvertrags hergestellt wurde, eine selbständige Erschließungsanlage im Sinne vom § 124 BauGB (so aber Driehaus, a.a.O., § 6 RdNr. 26 ff), so handelt es sich bei einer daran anschließenden Teilstrecke, welche die Gemeinde hergestellt hat, um eine selbständige beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (so OVG Münster, Urteil vom 24.11.1998 - 3 A 706/03 -; Driehaus, a.a.O., § 14 RdNr. 21; Reif, a.a.O., Seite 39, 129). So liegt aber der Fall nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 04.05.2004.
32 
2. Handelte es sich gleichwohl bei der Straße „I. B.“ soweit sie in den Plangebieten „B.“ und „S. B.straße“ liegt, um eine einheitliche Straße, so begegnet der Bescheid vom 19.01.2004 anderen rechtlichen Bedenken.
33 
In dieser Variante ist der Aufwand zu Ungunsten des Antragstellers fehlerhaft verteilt:
34 
Die Antragsgegnerin hat auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, sie habe keinen Beschluss über die Bildung eines Abschnitts gefasst; gemeint ist hier die Teilstrecke der Straße „I. B.“ soweit sie im Plangebiet „B.“ liegt. Dies bedeutet, dass der Aufwand für die gesamte Straße, d.h. also in beiden Bebauungsplangebieten, auf alle durch sie erschlossenen Grundstücke zu verteilen ist. Gerade wenn - was die Antragsgegnerin vorträgt - für den Straßenteil südlich des Plangebiets „Bühl“ keine Kosten für die Gemeinde angefallen sind, verringert sich dadurch der Beitrag des Antragstellers nicht unerheblich, da der Aufwand für die Straße auf eine größere Anzahl von Grundstücken, nämlich auch auf die im Plangebiet „S. B.straße“ an der Straße „I. B.“ liegenden Grundstücke, zu verteilen wäre. Denn hinsichtlich des Teilstücks der Straße im Plangebiet „Bühl“ war die Erschließung dem Erschließungsträger im Erschließungsvertrag nicht übertragen, vielmehr von der Gemeinde selbst durchgeführt, so dass die Gemeinde insofern zur Beitragserhebung gegenüber den Grundstücken an der Straße „I. B.“ im Bebauungsplangebiet „S. B.straße“, welche aber ebenfalls durch den Streckenabschnitt im Plangebiet „B.“ erschlossen werden, zur Beitragserhebung noch berechtigt sein dürfte (vgl. Reif, a.a.O., Seite 94 Schaubild Fußnote 6, Seite 95; Driehaus, a.a.O., § 6 RdNr. 61).
35 
Da sich im summarischen Verfahren nach Aktenlage nicht ermitteln lässt, in welcher Höhe die Beitragsforderung bei fehlerfreier Aufwandsverteilung entstanden ist, musste der Antrag insgesamt Erfolg haben. Es ist in Erschließungsbeitragsstreitigkeiten nicht Aufgabe des summarischen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO, die Grundlagen einer gesetzmäßigen Veranlagung durch umfassende Ermittlungen erstmals zu klären und durch das Gericht nach sachlichen Gesichtspunkten aus dem Gesamtbetrag der Beitragsforderung etwa einen vollziehbaren Teilbetrag auszusondern (VG Sigmaringen, Beschluss vom 01.08.1990 1 K 179/90 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.07.1990 - 2 S 828/90 -).
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich gem. §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.: Dabei wird im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in einer abgabenrechtlichen Streitigkeit der Streitwert auf 25 % der umstrittenen Abgabe festgesetzt (ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, etwa B.v. 25.09.1990 - 2 S 941/90 -; VBlBW 1992, 480).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.