Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Sept. 2007 - 11 S 442/07

bei uns veröffentlicht am13.09.2007

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. Januar 2007 - 1 K 421/06 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am ...1975 geborene Kläger ist chinesischer Staatsangehöriger. Er reiste im November 2001 in das Bundesgebiet ein und beantragte erfolglos seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im Anschluss an das Asylverfahren wurde der Kläger geduldet. Ein Asylfolgeantrag blieb ebenfalls erfolglos.
Mit Bescheid vom 21.06.2004 forderte das Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl Reutlingen - den Kläger auf, einen Pass vorzulegen oder - falls er nicht über ein solches Dokument verfüge - bei der Konsularabteilung der Botschaft der Volksrepublik China in Bonn ein Rückreisedokument zu beantragen. Am 16.11.2004 füllte der Kläger einen „Fragebogen für chinesische Staatsangehörige“ aus, in dem er in deutscher und chinesischer Sprache Angaben zu seiner Identität machte. Der Fragebogen wurde der chinesischen Botschaft übersandt. Sie teilte dem Regierungspräsidium Tübingen am 18.08.2005 mit, das Ergebnis sei „negativ“.
Am 24.11.2005 füllte der Kläger erneut den „Fragebogen für chinesische Staatsangehörige“ aus. Der Fragebogen wurde wiederum zusammen mit einem von dem Kläger vorgelegten chinesischen „Fahndungsbefehl“ der chinesischen Botschaft übersandt. Sie antwortete unter dem 12.12.2005 mit dem Vermerk „verfälschte Fahndung und negativ nach Überprüfung“.
Mit Bescheid vom 28.02.2006 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Kläger nach dessen vorheriger Anhörung aus dem Bundesgebiet aus. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen des Ausweisungstatbestandes des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, denn er sei der Aufforderung zur Passbeschaffung allenfalls unzulänglich nachgekommen. Nach Auskunft der chinesischen Botschaft habe er falsche Angaben gemacht. Außerdem habe er keine Anstrengungen unternommen, Dokumente aus seinem Heimatland zu beschaffen. Besonderen Ausweisungsschutz genieße er nicht. Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung erfordere seine Ausweisung.
Am 23.03.2006 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. In seiner Begründung hat er bestritten, falsche Angaben gemacht zu haben und vorgetragen, aus den Antworten der Konsularabteilung der chinesischen Botschaft in Bonn könne nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, ob seine mangelnde Identifikation auf sein Verschulden oder nicht doch vielmehr auf mangelnde Kooperationsbereitschaft der lokalen Behörden in China zurückzuführen sei. Man dürfe nicht außer Acht lassen, dass seitens der chinesischen Behörden bei der Rückführung von Flüchtlingen keinerlei Mitwirkungsbereitschaft bestehe. Dies belegten die einschlägigen Lageberichte des Auswärtigen Amtes. Das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen mittelbarer Falschbeurkundung sei gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in deren Einstellungsverfügung vom 13.11.2006 könne nicht der Nachweis geführt werden, dass er tatsächlich Aliaspersonalien verwendet habe. Denkbar sei auch, dass die Auskunft der chinesischen Behörden falsch sei, etwa weil die dortigen Meldeunterlagen unvollständig seien oder aber ein missliebiger Staatsbürger auf diese Weise außerhalb des Landes gehalten werden solle.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ergänzend vorgetragen: Aufgrund langjähriger Erfahrungen bei Passbeschaffungsmaßnahmen für chinesische Staatsangehörige und des ständigen Kontaktes der Bezirksstelle für Asyl mit der chinesischen Botschaft sei allgemein bekannt, dass von Seiten der chinesischen Botschaft bei falschen bzw. unvollständigen Angaben hinsichtlich einer Person lediglich eine Negativmeldung ohne genauere Angaben erfolge. Chinesische Staatsangehörige, die korrekte Angaben machten, erhielten in der Regel innerhalb von drei bis sechs Monaten ein Rückreisedokument. Im Übrigen habe der Kläger bisher keine Anstrengungen unternommen, sich in seinem Heimatland um ein Dokument zu bemühen, obwohl ihm dies möglich sei, weil er dort eine Ehefrau und ein Kind zurückgelassen habe. Die Staatsanwaltschaft sei nicht in gleicher Weise wie das Regierungspräsidium Tübingen in der Lage, den Sachverhalt zu beurteilen, weil es anders als das Regierungspräsidium nicht seit Jahren damit beauftragt sei, Passersatzdokumente für chinesische Staatsangehörige zu besorgen. Die Aussage der Staatsanwaltschaft, auch eine falsche Auskunft der chinesischen Behörden sei denkbar, sei eine reine Vermutung und werde durch nichts belegt. Auf entsprechenden rechtlichen Hinweis des Verwaltungsgerichts teilte der Beklagte mit, dass der Kläger vor Erlass der Ausweisungsverfügung nicht auf die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen worden sei. Dies sei auch nicht erforderlich, denn das Belehrungserfordernis des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG beziehe sich nach dem eindeutigen Wortlaut nur auf die Tatbestandsalternative der falschen oder unvollständigen Angaben, nicht jedoch auf die Tatbestandsalternative der Verletzung der Mitwirkungspflicht.
Mit Urteil vom 18.01.2007 - 1 K 421/06 - hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die angefochtene Verfügung aufgehoben. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Es könne offen bleiben, ob der Kläger seine Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung verletzt habe. Denn der Kläger sei nicht über die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen worden. Diese Hinweispflicht bestehe auch im Fall der Tatbestandsvariante „Verletzung von Mitwirkungspflichten“. Aus dem Wortlaut, der systematischen Stellung und dem Sinn und Zweck der Vorschrift folge, dass sich die in § 55 Abs. 2 Nr. 1 letzter Halbsatz AufenthG normierte Hinweispflicht auf alle Tatbestandsalternativen der Vorschrift erstreckten. Das Urteil wurde dem Beklagten am 25.01.2007 zugestellt.
Am 14.02.2007 hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergebe sich aus dem Wortlaut, der Begründung zum Gesetzentwurf und der Gesetzessystematik, dass die Hinweispflicht nur bei der Tatbestandsvariante „falsche oder unvollständige Angaben“ bestehe. Eine unterschiedliche Behandlung der beiden Tatbestandsvarianten sei auch deshalb gerechtfertigt, weil das Aufenthaltsgesetz Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht und Verstöße gegen die Pflicht, zutreffende und vollständige Angaben zu machen, unterschiedlich sanktioniere. Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht stelle eine Ordnungswidrigkeit dar, falsche Angaben eines Ausländers zu seinem Alter, seiner Identität oder Staatsangehörigkeit sei jedoch strafbewehrt.
Der Beklagte beantragt - sachdienlich gefasst -,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18.01.2007 - 1 K 421/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger tritt der Berufung ohne eigene Antragstellung entgegen. Die Rechtsauffassung des Beklagten sei mit dem Gesetz nicht vereinbar. Die Vorschrift des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG lasse zweifelsfrei erkennen, dass der Gesetzgeber das Ausweisungsermessen wegen unzureichender Mitwirkung bei Maßnahmen von Behörden nur dann habe eröffnen wollen, wenn der Ausländer über die Rechtsfolge zuvor entsprechend informiert worden sei. Im Übrigen habe er seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Er habe unstreitig mehrfach Anträge bei der chinesischen Botschaft auf die Erteilung von Heimreisepapieren gestellt, die lediglich erfolglos geblieben seien. Dass die chinesische Botschaft pauschal und völlig unsubstantiiert in einem Formschreiben mitgeteilt habe, dies beruhe auf falschen bzw. unvollständigen Angaben, lasse aufgrund der mangelnden Überprüfbarkeit dieser Aussage und der vom Auswärtigen Amt in dessen Lageberichten zur Volksrepublik China regelmäßig bestätigten völligen Behördenwillkür in der Volksrepublik China keine andere Beurteilung zu.
12 
Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Ausländerakten des Regierungspräsidiums Tübingen und der Stadt Ulm sowie die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Der Senat entscheidet über die Berufung mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
14 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28.02.2006 zu Recht aufgehoben. Die Ausweisungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von der Behörde angenommenen tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausweisung liegen nicht vor.
15 
1. Der vom Regierungspräsidium Tübingen als Rechtsgrundlage der Ausweisung herangezogene § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG trägt die Ausweisungsverfügung nicht. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer nach § 55 Abs. 1 AufenthG insbesondere ausgewiesen werden, wenn er in Verfahren nach diesem Gesetz oder zur Erlangung eines einheitlichen Sichtvermerks nach Maßgabe des Schengener Durchführungsübereinkommens falsche oder unvollständige Angaben zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht oder trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden im In- und Ausland mitgewirkt hat, wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde. In Betracht kommt im vorliegenden Fall allein die vom Regierungspräsidium Tübingen herangezogene dritte Variante der Vorschrift, nach der ein Ausländer ausgewiesen werden kann, wenn er trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden mitgewirkt hat. Die beiden ersten Varianten beziehen sich auf Rechtsverstöße eines Ausländers zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. Diese Situation liegt nicht vor.
16 
Der Senat kann es ebenso wie das Verwaltungsgericht offen lassen, ob der Kläger tatsächlich einen Verstoß gegen eine Rechtspflicht zur Mitwirkung begangen hat, der eine Ausweisung rechtfertigen würde. Denn es fehlt jedenfalls an dem erforderlichen Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 AufenthG. Nach dieser Regelung ist „die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde“. Die Hinweispflicht gilt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nur für die ersten beiden Varianten des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG sondern auch für die dritte Variante. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift (dazu a.) und der Begründung zum Gesetzentwurf (dazu b.).
17 
a. Nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 AufenthG besteht die Hinweispflicht bei einer Ausweisung „auf dieser Grundlage“. Mit dieser Formulierung nimmt die Vorschrift den gesamten ersten Halbsatz mit seinen drei Varianten in Bezug. Erfasst werden sämtliche Ausweisungen auf der Grundlage des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, ohne dass zu unterscheiden wäre, ob sie wegen falscher oder unvollständiger Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels oder wegen der Verletzung einer Mitwirkungspflicht in einem sonstigen Verfahren nach dem Aufenthaltsgesetz verfügt wird. Darüber hinaus bringt auch die systematische Stellung des Halbsatzes am Ende der Vorschrift zum Ausdruck, dass er sich auf den gesamten vorangehenden ersten Halbsatz bezieht.
18 
§ 55 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 AufenthG spricht allerdings auch von einem Hinweis auf die Rechtsfolgen „falscher oder unvollständiger Angaben“ vor der „Befragung“. In der Literatur wird daher die Auffassung vertreten, wegen der Bezugnahme auf falsche oder unvollständige Angaben bedürfe es im Falle der dritten Variante (Verletzung der Mitwirkungspflicht) keiner Belehrung (Armbruster in HTK-AuslR, § 55 AufenthG/zu Abs. 2 Nr. 1 05/2007 Nr. 4 m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, § 55 AufenthG Rdnr. 22; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 55 AufenthG Rdnr. 15). Der Senat folgt dieser Ansicht nicht. Nach Auffassung des Senats beschränkt § 55 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 AufenthG vielmehr die Ausweisungsmöglichkeit nach der dritten Variante der Vorschrift auf solche Fälle, in denen der Ausländer seine Mitwirkungspflicht dadurch verletzt, dass er bei einer Befragung falsche oder unvollständige Angaben macht. Die Befragung kann sowohl mündlich als auch schriftlich, in Form eines Formulars oder auch formlos erfolgen. Der zweite Halbsatz des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG konkretisiert somit den weiten Begriff der Mitwirkungspflicht in der dritten Variante des ersten Halbsatzes dieser Vorschrift.
19 
Das Erfordernis einer Befragung macht deutlich, dass § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nur einen bestimmten Teilbereich der Mitwirkungspflichten eines Ausländers erfasst, nämlich den der Auskunftspflichten. Denn eine Befragung erfolgt zu dem Zweck Antworten - oder mit anderen Worten „Angaben“ - zu erhalten. Dem Auskunftsverlangen der Behörde steht die Auskunftspflicht des Ausländers gegenüber. Das Aufenthaltsgesetz normiert insbesondere in § 49 Abs. 1 AufenthG eine solche spezielle Mitwirkungspflicht. Die Vorschrift fordert von einem Ausländer, gegenüber der Ausländerbehörde auf Verlangen Angaben zu seinem Alter, seiner Identität und seiner Staatsangehörigkeit zu machen. Die Pflicht besteht nicht nur in Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels sondern auch in anderen ausländerrechtlichen Verfahren, wie z.B. bei der Passbeschaffung, denn § 49 Abs. 1 AufenthG beschränkt die Auskunftspflicht des Ausländers nicht auf bestimmte Verfahren. Die Angaben des Ausländers müssen richtig und vollständig sein. Sind sie es nicht, kann der Ausländer nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG wegen Verletzung dieser Mitwirkungspflicht ausgewiesen werden, wenn er vor dem Auskunftsverlangen auf diese mögliche Rechtsfolge hingewiesen wurde.
20 
b. Auch die Begründung zum Gesetzentwurf zeigt, dass die dritte Variante des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nur die Verletzung von Auskunftspflichten eines Ausländers als besondere Ausprägung seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten als Ausweisungsgrund regelt und einen Hinweis auf die möglichen Rechtsfolgen eines Verstoßes voraussetzt. Maßgeblich ist insoweit die Begründung zur gleichlautenden Vorgängerregelung in § 46 Nr. 1 AuslG (BT-Drs. 14/7386 (neu) S. 56). Denn die Begründung zu § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG beschränkt sich auf den Hinweis, die Vorschrift entspreche § 46 Nr. 1 AuslG. Die Regelung des § 46 Nr. 1 AuslG in der hier maßgeblichen Fassung wurde durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 361) in das Ausländergesetz eingefügt.
21 
Nach der Begründung zum Gesetzentwurf dokumentiert der Betroffene durch Falschangaben im Titelerteilungsverfahren, dass er nicht bereit ist, sich an die deutsche Rechtsordnung zu halten und führt dadurch die zuständigen Behörden in die Irre. Durch falsche Angaben könnten darüber hinaus eventuelle Verbindungen zu terroristischen Vereinigungen und gewaltbereiten Bewegungen verschleiert werden. Wegen der daraus resultierenden Gefahren sei es erforderlich, auch in diesen Fällen die Möglichkeit einer Ausweisung zu eröffnen. „Dasselbe“ gelte, wenn der Ausländer seine Mitwirkungspflichten verletze.
22 
Die Begründung macht deutlich, dass die gesamte Regelung darauf zielt, Gefahren zu vermeiden, die durch Täuschung und Irreführung der Behörden verursacht werden. Dies gilt umso mehr, als die Neufassung des § 46 Nr. 1 AuslG im Jahr 2002 im Zeichen der Terrorabwehr stand, wie schon der Titel des Änderungsgesetzes, aber auch der Wortlaut der Begründung zu § 46 Nr. 1 AuslG zeigen. Aus der Begründung lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der dritten Variante der Vorschrift (Verletzung der Mitwirkungspflicht) eine andere Zielsetzung verfolgte als mit den ersten beiden Varianten. Gegen eine solche Annahme spricht vielmehr vor allem der Wortlaut der Begründung („Dasselbe gilt …“). Eine Täuschung der Behörde setzt aber voraus, dass durch ein Handeln des Ausländers Fehlvorstellungen geweckt werden. Dies ist durch bloßes Nichtstun des Ausländers kaum denkbar. Fehlvorstellungen können erst entstehen, wenn der Ausländer falsche oder auch unvollständige Angaben macht. Solche falschen oder unvollständigen Angaben können eine Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellen, die allerdings nach dem letzten Satz der Begründung zu § 46 Nr. 1 AuslG nur dann die Möglichkeit zur Ausweisung eröffnen soll, wenn der Ausländer zuvor „bei der Befragung“ auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
23 
c. Schließlich lässt sich aus der Neufassung des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I, S. 1970) nichts Gegenteiliges entnehmen. Der Gesetzgeber hat § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG in seiner bisherigen Fassung durch eine Vorschrift ersetzt, die nur noch teilweise mit der bisherigen übereinstimmt und gerade die hier streitigen Fragen neu regelt. Die Neufassung spricht nicht mehr von einem Hinweis vor der „Befragung“ sondern fordert, dass „der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen“, wie sie in Buchstabe a) und b) der Vorschrift genannt sind, hingewiesen wurde. Aus der Begründung zum Gesetzentwurf lässt sich ebenfalls kein gegen die Auslegung der bisherigen Regelung durch den Senat sprechender Anhaltspunkt entnehmen, denn die Begründung spricht insoweit lediglich von einer „klareren Fassung zur Beseitigung von Widersprüchen“ (vgl. BT-Drs. 16/5065 zu Nr. 43 (§ 55) zu Buchstabe a, S. 79).
24 
2. Die angefochtene Ausweisungsverfügung erweist sich auch unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht als rechtmäßig. Das Regierungspräsidium hat die Verfügung zwar nicht auf diese Vorschrift gestützt. Die Verwaltungsgerichte haben jedoch umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist. Im Falle einer Ermessensentscheidung der Behörde müssen die anzustellenden Erwägungen jedoch in beiden Fällen die gleichen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1989 - 4 C 40/88 -, NVwZ 1990, 259, 260). Nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG kann ein Ausländer unter anderem ausgewiesen werden, wenn er einen Verstoß gegen eine behördliche Entscheidung begangen hat. In Betracht käme hier allein ein Verstoß gegen die dem Kläger im Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21.06.2004 auferlegte Pflicht, einen Pass vorzulegen bzw. einen solchen bei einer persönlichen Vorsprache bei der chinesischen Botschaft zu beantragen. Einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen hat das Regierungspräsidium dem Kläger in der Ausweisungsverfügung jedoch nicht vorgehalten. Es hat ausschließlich darauf abgestellt, dass der Kläger in den ihm vorgelegten Fragebögen falsche Angaben gemacht habe und sich keine Dokumente aus seinem Heimatland habe schicken lassen. Diese Pflichten waren dem Kläger in dem Bescheid vom 21.06.2004 jedoch nicht auferlegt worden. Die vom Regierungspräsidium in der Ausweisungsverfügung angestellten Erwägungen können somit nicht zugleich für eine auf § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gestützte Ausweisung herangezogen werden, so dass ein Wechsel des Ausweisungsgrundes im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht möglich ist.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
26 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vor, da es sich bei der Vorschrift des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG um sogenanntes auslaufendes Recht handelt. Sie wurde durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007, BGBl. I, S. 1970) in einer Weise geändert, dass sich die hier streitigen Fragen in gleicher Weise nicht mehr stellen. In einem solchen Fall kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.10.2004 - 1 B 139/04 -, Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12). Dass noch Fälle abzuwickeln sind, in denen das alte Recht von Bedeutung ist, reicht nicht aus. Erforderlich wäre vielmehr, dass sich eine klärungsbedürftige Frage zur Auslegung der außer Kraft getretenen Norm für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zeit weiter stellen kann (BVerwG, Beschluss vom 09.06.2000 - 4 B 19/00 - juris). Eine solche Situation liegt hier nicht vor.
27 
Beschluss
vom 13. September 2007
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG auf
5.000,-- EUR
festgesetzt.
        
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
13 
Der Senat entscheidet über die Berufung mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
14 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28.02.2006 zu Recht aufgehoben. Die Ausweisungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von der Behörde angenommenen tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausweisung liegen nicht vor.
15 
1. Der vom Regierungspräsidium Tübingen als Rechtsgrundlage der Ausweisung herangezogene § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG trägt die Ausweisungsverfügung nicht. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer nach § 55 Abs. 1 AufenthG insbesondere ausgewiesen werden, wenn er in Verfahren nach diesem Gesetz oder zur Erlangung eines einheitlichen Sichtvermerks nach Maßgabe des Schengener Durchführungsübereinkommens falsche oder unvollständige Angaben zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht oder trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden im In- und Ausland mitgewirkt hat, wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde. In Betracht kommt im vorliegenden Fall allein die vom Regierungspräsidium Tübingen herangezogene dritte Variante der Vorschrift, nach der ein Ausländer ausgewiesen werden kann, wenn er trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden mitgewirkt hat. Die beiden ersten Varianten beziehen sich auf Rechtsverstöße eines Ausländers zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. Diese Situation liegt nicht vor.
16 
Der Senat kann es ebenso wie das Verwaltungsgericht offen lassen, ob der Kläger tatsächlich einen Verstoß gegen eine Rechtspflicht zur Mitwirkung begangen hat, der eine Ausweisung rechtfertigen würde. Denn es fehlt jedenfalls an dem erforderlichen Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 AufenthG. Nach dieser Regelung ist „die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde“. Die Hinweispflicht gilt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nur für die ersten beiden Varianten des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG sondern auch für die dritte Variante. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift (dazu a.) und der Begründung zum Gesetzentwurf (dazu b.).
17 
a. Nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 AufenthG besteht die Hinweispflicht bei einer Ausweisung „auf dieser Grundlage“. Mit dieser Formulierung nimmt die Vorschrift den gesamten ersten Halbsatz mit seinen drei Varianten in Bezug. Erfasst werden sämtliche Ausweisungen auf der Grundlage des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, ohne dass zu unterscheiden wäre, ob sie wegen falscher oder unvollständiger Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels oder wegen der Verletzung einer Mitwirkungspflicht in einem sonstigen Verfahren nach dem Aufenthaltsgesetz verfügt wird. Darüber hinaus bringt auch die systematische Stellung des Halbsatzes am Ende der Vorschrift zum Ausdruck, dass er sich auf den gesamten vorangehenden ersten Halbsatz bezieht.
18 
§ 55 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 AufenthG spricht allerdings auch von einem Hinweis auf die Rechtsfolgen „falscher oder unvollständiger Angaben“ vor der „Befragung“. In der Literatur wird daher die Auffassung vertreten, wegen der Bezugnahme auf falsche oder unvollständige Angaben bedürfe es im Falle der dritten Variante (Verletzung der Mitwirkungspflicht) keiner Belehrung (Armbruster in HTK-AuslR, § 55 AufenthG/zu Abs. 2 Nr. 1 05/2007 Nr. 4 m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, § 55 AufenthG Rdnr. 22; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 55 AufenthG Rdnr. 15). Der Senat folgt dieser Ansicht nicht. Nach Auffassung des Senats beschränkt § 55 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 AufenthG vielmehr die Ausweisungsmöglichkeit nach der dritten Variante der Vorschrift auf solche Fälle, in denen der Ausländer seine Mitwirkungspflicht dadurch verletzt, dass er bei einer Befragung falsche oder unvollständige Angaben macht. Die Befragung kann sowohl mündlich als auch schriftlich, in Form eines Formulars oder auch formlos erfolgen. Der zweite Halbsatz des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG konkretisiert somit den weiten Begriff der Mitwirkungspflicht in der dritten Variante des ersten Halbsatzes dieser Vorschrift.
19 
Das Erfordernis einer Befragung macht deutlich, dass § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nur einen bestimmten Teilbereich der Mitwirkungspflichten eines Ausländers erfasst, nämlich den der Auskunftspflichten. Denn eine Befragung erfolgt zu dem Zweck Antworten - oder mit anderen Worten „Angaben“ - zu erhalten. Dem Auskunftsverlangen der Behörde steht die Auskunftspflicht des Ausländers gegenüber. Das Aufenthaltsgesetz normiert insbesondere in § 49 Abs. 1 AufenthG eine solche spezielle Mitwirkungspflicht. Die Vorschrift fordert von einem Ausländer, gegenüber der Ausländerbehörde auf Verlangen Angaben zu seinem Alter, seiner Identität und seiner Staatsangehörigkeit zu machen. Die Pflicht besteht nicht nur in Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels sondern auch in anderen ausländerrechtlichen Verfahren, wie z.B. bei der Passbeschaffung, denn § 49 Abs. 1 AufenthG beschränkt die Auskunftspflicht des Ausländers nicht auf bestimmte Verfahren. Die Angaben des Ausländers müssen richtig und vollständig sein. Sind sie es nicht, kann der Ausländer nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG wegen Verletzung dieser Mitwirkungspflicht ausgewiesen werden, wenn er vor dem Auskunftsverlangen auf diese mögliche Rechtsfolge hingewiesen wurde.
20 
b. Auch die Begründung zum Gesetzentwurf zeigt, dass die dritte Variante des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nur die Verletzung von Auskunftspflichten eines Ausländers als besondere Ausprägung seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten als Ausweisungsgrund regelt und einen Hinweis auf die möglichen Rechtsfolgen eines Verstoßes voraussetzt. Maßgeblich ist insoweit die Begründung zur gleichlautenden Vorgängerregelung in § 46 Nr. 1 AuslG (BT-Drs. 14/7386 (neu) S. 56). Denn die Begründung zu § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG beschränkt sich auf den Hinweis, die Vorschrift entspreche § 46 Nr. 1 AuslG. Die Regelung des § 46 Nr. 1 AuslG in der hier maßgeblichen Fassung wurde durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 361) in das Ausländergesetz eingefügt.
21 
Nach der Begründung zum Gesetzentwurf dokumentiert der Betroffene durch Falschangaben im Titelerteilungsverfahren, dass er nicht bereit ist, sich an die deutsche Rechtsordnung zu halten und führt dadurch die zuständigen Behörden in die Irre. Durch falsche Angaben könnten darüber hinaus eventuelle Verbindungen zu terroristischen Vereinigungen und gewaltbereiten Bewegungen verschleiert werden. Wegen der daraus resultierenden Gefahren sei es erforderlich, auch in diesen Fällen die Möglichkeit einer Ausweisung zu eröffnen. „Dasselbe“ gelte, wenn der Ausländer seine Mitwirkungspflichten verletze.
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Die Begründung macht deutlich, dass die gesamte Regelung darauf zielt, Gefahren zu vermeiden, die durch Täuschung und Irreführung der Behörden verursacht werden. Dies gilt umso mehr, als die Neufassung des § 46 Nr. 1 AuslG im Jahr 2002 im Zeichen der Terrorabwehr stand, wie schon der Titel des Änderungsgesetzes, aber auch der Wortlaut der Begründung zu § 46 Nr. 1 AuslG zeigen. Aus der Begründung lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der dritten Variante der Vorschrift (Verletzung der Mitwirkungspflicht) eine andere Zielsetzung verfolgte als mit den ersten beiden Varianten. Gegen eine solche Annahme spricht vielmehr vor allem der Wortlaut der Begründung („Dasselbe gilt …“). Eine Täuschung der Behörde setzt aber voraus, dass durch ein Handeln des Ausländers Fehlvorstellungen geweckt werden. Dies ist durch bloßes Nichtstun des Ausländers kaum denkbar. Fehlvorstellungen können erst entstehen, wenn der Ausländer falsche oder auch unvollständige Angaben macht. Solche falschen oder unvollständigen Angaben können eine Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellen, die allerdings nach dem letzten Satz der Begründung zu § 46 Nr. 1 AuslG nur dann die Möglichkeit zur Ausweisung eröffnen soll, wenn der Ausländer zuvor „bei der Befragung“ auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
23 
c. Schließlich lässt sich aus der Neufassung des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I, S. 1970) nichts Gegenteiliges entnehmen. Der Gesetzgeber hat § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG in seiner bisherigen Fassung durch eine Vorschrift ersetzt, die nur noch teilweise mit der bisherigen übereinstimmt und gerade die hier streitigen Fragen neu regelt. Die Neufassung spricht nicht mehr von einem Hinweis vor der „Befragung“ sondern fordert, dass „der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen“, wie sie in Buchstabe a) und b) der Vorschrift genannt sind, hingewiesen wurde. Aus der Begründung zum Gesetzentwurf lässt sich ebenfalls kein gegen die Auslegung der bisherigen Regelung durch den Senat sprechender Anhaltspunkt entnehmen, denn die Begründung spricht insoweit lediglich von einer „klareren Fassung zur Beseitigung von Widersprüchen“ (vgl. BT-Drs. 16/5065 zu Nr. 43 (§ 55) zu Buchstabe a, S. 79).
24 
2. Die angefochtene Ausweisungsverfügung erweist sich auch unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht als rechtmäßig. Das Regierungspräsidium hat die Verfügung zwar nicht auf diese Vorschrift gestützt. Die Verwaltungsgerichte haben jedoch umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist. Im Falle einer Ermessensentscheidung der Behörde müssen die anzustellenden Erwägungen jedoch in beiden Fällen die gleichen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1989 - 4 C 40/88 -, NVwZ 1990, 259, 260). Nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG kann ein Ausländer unter anderem ausgewiesen werden, wenn er einen Verstoß gegen eine behördliche Entscheidung begangen hat. In Betracht käme hier allein ein Verstoß gegen die dem Kläger im Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21.06.2004 auferlegte Pflicht, einen Pass vorzulegen bzw. einen solchen bei einer persönlichen Vorsprache bei der chinesischen Botschaft zu beantragen. Einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen hat das Regierungspräsidium dem Kläger in der Ausweisungsverfügung jedoch nicht vorgehalten. Es hat ausschließlich darauf abgestellt, dass der Kläger in den ihm vorgelegten Fragebögen falsche Angaben gemacht habe und sich keine Dokumente aus seinem Heimatland habe schicken lassen. Diese Pflichten waren dem Kläger in dem Bescheid vom 21.06.2004 jedoch nicht auferlegt worden. Die vom Regierungspräsidium in der Ausweisungsverfügung angestellten Erwägungen können somit nicht zugleich für eine auf § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gestützte Ausweisung herangezogen werden, so dass ein Wechsel des Ausweisungsgrundes im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht möglich ist.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
26 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vor, da es sich bei der Vorschrift des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG um sogenanntes auslaufendes Recht handelt. Sie wurde durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007, BGBl. I, S. 1970) in einer Weise geändert, dass sich die hier streitigen Fragen in gleicher Weise nicht mehr stellen. In einem solchen Fall kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.10.2004 - 1 B 139/04 -, Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12). Dass noch Fälle abzuwickeln sind, in denen das alte Recht von Bedeutung ist, reicht nicht aus. Erforderlich wäre vielmehr, dass sich eine klärungsbedürftige Frage zur Auslegung der außer Kraft getretenen Norm für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zeit weiter stellen kann (BVerwG, Beschluss vom 09.06.2000 - 4 B 19/00 - juris). Eine solche Situation liegt hier nicht vor.
27 
Beschluss
vom 13. September 2007
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG auf
5.000,-- EUR
festgesetzt.
        
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Sept. 2007 - 11 S 442/07 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 55 Bleibeinteresse


(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 49 Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität


(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gespeicherten biometrischen und sons

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 29. Apr. 2008 - 5 K 970/06

bei uns veröffentlicht am 29.04.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der vollziehbar ausreisepflichtige

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(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auslesen, die benötigten biometrischen Daten beim Inhaber des Dokuments erheben und die biometrischen Daten miteinander vergleichen. Darüber hinaus sind auch alle anderen Behörden, an die Daten aus dem Ausländerzentralregister nach den §§ 15 bis 20 des AZR-Gesetzes übermittelt werden, und die Meldebehörden befugt, Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, soweit sie die Echtheit des Dokuments oder die Identität des Inhabers überprüfen dürfen. Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke und das Lichtbild.

(2) Jeder Ausländer ist verpflichtet, gegenüber den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu seinem Alter, seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu machen und die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder vermutlich besitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben.

(3) Bestehen Zweifel über die Person, das Lebensalter oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers, so sind die zur Feststellung seiner Identität, seines Lebensalters oder seiner Staatsangehörigkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn

1.
dem Ausländer die Einreise erlaubt, ein Aufenthaltstitel erteilt oder die Abschiebung ausgesetzt werden soll oder
2.
es zur Durchführung anderer Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

(4) Die Identität eines Ausländers ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern, wenn eine Verteilung gemäß § 15a stattfindet.

(4a) Die Identität eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 beantragt und der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Bei Ausländern nach Satz 1, die das sechste, aber noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, soll die Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen gesichert werden.

(5) Zur Feststellung und Sicherung der Identität sollen die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden,

1.
wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder verfälschten Pass oder Passersatz einreisen will oder eingereist ist;
2.
wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Ausländer nach einer Zurückweisung oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will;
3.
bei Ausländern, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, sofern die Zurückschiebung oder Abschiebung in Betracht kommt;
4.
wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2 des Asylgesetzes genannten Drittstaat zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird;
5.
bei der Beantragung eines nationalen Visums;
6.
bei Ausländern, die für ein Aufnahmeverfahren nach § 23, für die Gewährung von vorübergehendem Schutz nach § 24 oder für ein Umverteilungsverfahren auf Grund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden, sowie in den Fällen des § 29 Absatz 3;
7.
wenn ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 4 festgestellt worden ist.

(6) Maßnahmen im Sinne der Absätze 3 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern, das Abnehmen von Fingerabdrücken sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen, einschließlich körperlicher Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung des Alters vorgenommen werden, wenn kein Nachteil für die Gesundheit des Ausländers zu befürchten ist. Die Maßnahmen sind zulässig bei Ausländern, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. Zur Feststellung der Identität sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn die Identität in anderer Weise, insbesondere durch Anfragen bei anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

(6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken.

(7) Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene Wort des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde.

(8) Die Identität eines Ausländers, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden. Die Identität eines Ausländers, der das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines Lichtbildes zu sichern.

(9) Die Identität eines Ausländers, der sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden. Die Identität eines Ausländers, der das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines Lichtbildes zu sichern.

(10) Der Ausländer hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 bis 9 zu dulden.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auslesen, die benötigten biometrischen Daten beim Inhaber des Dokuments erheben und die biometrischen Daten miteinander vergleichen. Darüber hinaus sind auch alle anderen Behörden, an die Daten aus dem Ausländerzentralregister nach den §§ 15 bis 20 des AZR-Gesetzes übermittelt werden, und die Meldebehörden befugt, Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, soweit sie die Echtheit des Dokuments oder die Identität des Inhabers überprüfen dürfen. Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke und das Lichtbild.

(2) Jeder Ausländer ist verpflichtet, gegenüber den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu seinem Alter, seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu machen und die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder vermutlich besitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben.

(3) Bestehen Zweifel über die Person, das Lebensalter oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers, so sind die zur Feststellung seiner Identität, seines Lebensalters oder seiner Staatsangehörigkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn

1.
dem Ausländer die Einreise erlaubt, ein Aufenthaltstitel erteilt oder die Abschiebung ausgesetzt werden soll oder
2.
es zur Durchführung anderer Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

(4) Die Identität eines Ausländers ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern, wenn eine Verteilung gemäß § 15a stattfindet.

(4a) Die Identität eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 beantragt und der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Bei Ausländern nach Satz 1, die das sechste, aber noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, soll die Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen gesichert werden.

(5) Zur Feststellung und Sicherung der Identität sollen die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden,

1.
wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder verfälschten Pass oder Passersatz einreisen will oder eingereist ist;
2.
wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Ausländer nach einer Zurückweisung oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will;
3.
bei Ausländern, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, sofern die Zurückschiebung oder Abschiebung in Betracht kommt;
4.
wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2 des Asylgesetzes genannten Drittstaat zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird;
5.
bei der Beantragung eines nationalen Visums;
6.
bei Ausländern, die für ein Aufnahmeverfahren nach § 23, für die Gewährung von vorübergehendem Schutz nach § 24 oder für ein Umverteilungsverfahren auf Grund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden, sowie in den Fällen des § 29 Absatz 3;
7.
wenn ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 4 festgestellt worden ist.

(6) Maßnahmen im Sinne der Absätze 3 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern, das Abnehmen von Fingerabdrücken sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen, einschließlich körperlicher Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung des Alters vorgenommen werden, wenn kein Nachteil für die Gesundheit des Ausländers zu befürchten ist. Die Maßnahmen sind zulässig bei Ausländern, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. Zur Feststellung der Identität sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn die Identität in anderer Weise, insbesondere durch Anfragen bei anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

(6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken.

(7) Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene Wort des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde.

(8) Die Identität eines Ausländers, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden. Die Identität eines Ausländers, der das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines Lichtbildes zu sichern.

(9) Die Identität eines Ausländers, der sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden. Die Identität eines Ausländers, der das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines Lichtbildes zu sichern.

(10) Der Ausländer hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 bis 9 zu dulden.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.