Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. März 2015 - W 5 K 13.896

26.03.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Bescheid des Landratsamts M.-S. vom 19. August 2013 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu voll-streckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1. Unter dem 15. September 2011 erteilte das Landratsamt M.-S. dem Beigeladenen zur grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Fischerhütte auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung H. einen baurechtlichen Vorbescheid.

Mit Bescheid vom 29. Mai 2012 erhielt der Beigeladene vom Landratsamt M.-S. eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Errichtung einer Garage im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Mains auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und 1232 der Gemarkung H.. Unter dem 20. Januar 2013 beantragte der Beigeladene eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Garagengebäudes in eine Fischerhütte. Auf die Beschreibung des Vorhabens im Antragsschreiben des Beigeladenen wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 19. August 2013 erteilte das Landratsamt M.-S. dem Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Garagenbaus für den Fischverkauf mit Fischverarbeitungsraum sowie einer Räuchermöglichkeit von Fisch auf den Grundstücken Fl.Nrn. ..., 1232 und 1233 der Gemarkung H.. Auf den Inhalt der Baugenehmigung, insbesondere die enthaltenen Auflagen zum Immissionsschutz, wird Bezug genommen.

2. Am 3. September 2013 ließ der Kläger, der Eigentümer der an die Vorhabengrundstücke angrenzenden Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... sowie weiterer sich anschließender Grundstücke (u. a. des Wohngrundstücks Fl.Nr. ...) ist, Klage erheben und zuletzt beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 19. August 2013 aufzuheben,

hilfsweise

den Beklagten zu verpflichten, „bauaufsichtlich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. August 2013 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzugehen.“

Zur Klagebegründung wurde vorgetragen, der Beigeladene habe den zunächst genehmigten Plan nicht eingehalten, sondern von Anfang an das Bauwerk so ausgeführt, wie es erst mit der streitgegenständlichen Nutzungsänderung genehmigt worden sei. Der Beigeladene habe bereits ursprünglich vorgehabt, eine Fischverarbeitung und Fischräucherei mit Verkauf zu errichten, wie sein bereits am 2. Mai 2012 gestellter Förderantrag für die Errichtung eines Fischverkaufsraums zeige, er habe jedoch zur Umgehung der gesetzlichen Vorschriften zunächst die Errichtung einer Garage beantragt. Mit der Nutzungsänderung habe der Beigeladene massiv die Qualität des Gebäudes verändert, da dieses nun den dauernden Aufenthalt von Menschen ermögliche. Für ein solches Vorhaben seien Abstandsflächen einzuhalten gewesen, da eine Grenzbebauung wie bei Garagen hierfür nicht zulässig sei. Da die notwendigen Abstandsflächen nicht eingehalten seien, verletze die Baugenehmigung Nachbarrechte des Klägers. Der Beigeladene habe unabhängig von in der Umgebung vorhandenen grenzständigen Gebäuden die Abstandsflächen einzuhalten. Es werde bestritten, dass die Maße des streitgegenständlichen Gebäudes denen einer üblichen Grenzgarage entsprächen. Der Beklagte hätte aufgrund des beschriebenen Vorgehens des Beigeladenen und der Nichteinhaltung der Abstandsflächen die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung versagen müssen. Bei Vergleich der wasserrechtlichen Genehmigungsakte und der beantragten Baugenehmigung hätte der Beklagte anhand der angegebenen Maße außerdem feststellen müssen, dass es sich keineswegs ausschließlich um eine Nutzungsänderung eines bestehenden Baukörpers handele, sondern um eine Bauerweiterung und damit einen Neubau. Weiterhin hätte der Beklagte berücksichtigen müssen, dass nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Aschaffenburg vom 4. August 2011 einer höherwertigen Nutzung auf den Baugrundstücken nicht zugestimmt werden dürfe. Der vom Beigeladenen beabsichtigte Betrieb füge sich wegen der von diesem ausgehenden Geruchsimmissionen nicht in die Umgebungsbebauung ein. Der Beklagte habe keine immissionsrechtliche Prüfung vorgenommen.

3. Das Landratsamt M.-S. beantragte als Vertreter des Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Abweisungsantrags wurde ausgeführt, baurechtlich sei die Garage verfahrensfrei errichtet worden. Auch die baulichen Änderungen hätten verfahrensfrei vorgenommen werden dürfen. Die Baugenehmigung genehmige die Nutzungsänderung einer verfahrensfrei errichteten Grenzgarage. Die Baugenehmigungsbehörde sei vom Beigeladenen nicht getäuscht worden. Eine Täuschung wäre nur dann möglich, wenn die Kenntnis der wahren Absichten zu einer anderen baurechtlichen Beurteilung des Vorhabens geführt hätte, was nicht der Fall gewesen sei. Die neue Nutzung Fischverkauf und Räuchermöglichkeit sei baurechtlich geprüft und unter den festgesetzten Auflagen für genehmigungsfähig erachtet worden. Da das Vorhaben keinen Sonderbau darstelle, gelte der Prüfungsumfang des Art. 59 BayBO. Hätte der Beigeladene sogleich einen Bauantrag für ein Gebäude mit Fischverarbeitung gestellt, hätten die Abstandsflächen ebenfalls nicht geprüft werden dürfen.

Bauplanungsrechtlich entspreche die Eigenart der näheren Umgebung einem Dorfgebiet. Das Sachgebiet Immissionsschutz habe keine grundsätzlichen Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben, sofern die verfügten Auflagen in die Baugenehmigung übernommen würden, was geschehen sei. Nach Art. 59 BayBO seien die Abstandsflächen im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen. Ein Antrag auf Gewährung einer Abweichung liege nicht vor.

Nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens werde kein Grund gesehen, gegen das Vorhaben aufgrund fehlender Abstandsflächen einzuschreiten. Das Bauvorhaben müsse nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO keine Abstandsflächen einhalten. Der Vorrang des Städtebaurechts gelte auch für den nicht überplanten Bereich. Bei der den Maßstab bildenden Bebauung herrsche regellose Bauweise vor, die meisten Gebäude südlich des streitgegenständlichen Vorhabens seien an die Grundstücksgrenze gebaut. Folge sei nach der neueren Rechtsprechung, dass sich sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand im Rahmen des Vorhandenen halte. Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens gegenüber den Nachbarn sei nicht erkennbar. Selbst wenn von einer Verletzung des Abstandsflächenrechts auszugehen sei, wäre ein bauaufsichtliches Einschreiten nicht geboten. Eine schwerwiegende Gefährdung wichtiger Rechtsgüter sei nicht gegeben. Die Situation des Nachbarn verändere sich durch das Vorhaben nicht nachteilig.

4. Der Beigeladene stellte keinen Antrag, nahm jedoch Stellung wie folgt:

Die Anfechtungsklage sei bereits unzulässig, da keine Möglichkeit einer Rechtsverletzung bestehe. Der Kläger berufe sich auf Normen, auf die er sich von vorneherein nicht berufen könne. Die Prüfung von Abstandsflächenvorschriften sei vom eingeschränkten Prüfprogramm des Baugenehmigungsverfahrens nicht umfasst. Eine Rechtsverletzung durch die erteilte Baugenehmigung sei nicht zu erkennen. Das Vorhaben füge sich in jeder Hinsicht in die Umgebungsbebauung ein. Grenzbebauungen seien in diesem Bereich ebenfalls vorzufinden. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Eine erdrückende Wirkung sei nicht festzustellen. Das Gebäude entspreche von den Ausmaßen einer üblichen Grenzgarage. Von solchen Gebäuden gehe in Bezug auf Belichtung, Belüftung und Besonnung keine rücksichtslose Wirkung aus. Unzumutbare Immissionen würden durch die Auflagen zum Immissionsschutz ausgeschlossen.

Der Hilfsantrag sei nicht statthaft und damit ebenfalls unzulässig. Zudem fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, da die Baugenehmigung keine Aussage über die Abstandsflächen treffe. Auch eine Rücknahme oder ein Widerruf der Baugenehmigung komme nicht in Betracht.

5. In der mündlichen Verhandlung am 26. März 2015 beantragte die Klägerbevollmächtigte,

den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes M.-S. vom 19. August 2013 aufzuheben.

Die Beklagtenvertreterin wiederholte den bereits schriftlich gestellten Klageabweisungsantrag. Die Beigeladenenvertreter stellten keinen Klageantrag.

Hinsichtlich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

6. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor.

Gründe

I.

1. Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet.

Der - allein streitgegenständliche - Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts M.-S. vom 19. August 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu; er kann eine Baugenehmigung jedoch dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt.

2. Ein derartiger Fall ist vorliegend gegeben. Die erteilte Baugenehmigung stellt nicht sicher, dass das Vorhaben des Beigeladenen nicht zulasten des Klägers gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles gelegenen Vorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Es liegt in einem für die Beurteilung nach § 34 BauGB maßgeblichen Bereich, der eine Gemengelage aus Wohnbebauung und misch- sowie dorfgebietstypischer Nutzung und Kleingärten bildet. Eine eindeutige Zuordnung der Bebauung im Umgriff des Baugrundstücks zu einem bestimmten Gebietstyp der BauNVO ist nicht möglich.

Gegenüber dem Kläger kann das Bauvorhaben seiner Art nach nicht bereits aufgrund des Vorbescheids vom 15. September 2011 als zulässig angesehen werden. Eine Bindung des Klägers an den Vorbescheid ist nicht ersichtlich, da ihm dieser nach Aktenlage nicht bekannt gegeben wurde. Als gewerbliche Nutzung ist eine Fischerhütte jedoch in der vorliegenden Gemengelage als grundsätzlich zulässig anzusehen, soweit sie sich als nicht wesentlich störend erweist (vgl. §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 BauNVO).

Fügt sich ein Vorhaben grundsätzlich in die Eigenart der näheren Umgebung ein, kann es ausnahmsweise dann unzulässig sein, wenn es auf die benachbarte Bebauung nicht die gebotene Rücksicht nimmt (BVerwG, U. v. 13.3.1981 Nr. 4 C 1.78, DVBl. 1981, 928).

Die Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt Nachbarschutz nicht aus sich heraus, sondern nur mittels des im Begriff des „sich Einfügens“ enthaltenen nachbarlichen Rücksichtnahmegebots. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Das heißt, es ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die mit einem Bauvorhaben verbundenen Nachteile das Maß dessen überschreiten, was einem Grundstücksnachbarn billigerweise noch zugemutet werden kann.

Die angefochtene Baugenehmigung stellt nicht sicher, dass die Wohnnutzung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1245 des Klägers keinen schädlichen Umwelteinwirkungen, die nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots den Rahmen des Zumutbaren übersteigen, ausgesetzt (sein) wird.

Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach der bauplanungsrechtlich bedeutsamen Legaldefinition des § 3 Abs. 1 BImSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Im Hinblick auf das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme sind im vorliegenden Fall vor allem die durch das Vorhaben des Beigeladenen zu erwartenden Geruchsimmissionen von Bedeutung.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.

Nach dieser Vorschrift muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das Bestimmtheitsgebot bezieht sich auf den verfügenden Teil des Verwaltungsakts einschließlich aller seiner Nebenbestimmungen, da sie zum verfügenden Teil gehören (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 37 Rd.Nr. 3). Welches Maß an Konkretisierung notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsakts, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab. Maßstäbe im Einzelnen können sich aus dem Fachrecht ergeben (Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 37, Rd.Nr. 5). Eine Genehmigung, deren Inhalt und Reichweite von der Genehmigungsbehörde festgelegt wird, ist hinreichend bestimmt, wenn sich der Umfang der genehmigten Anlage aus dem im Bescheid zum Ausdruck gekommenen objektiven Willen der Genehmigungsbehörde unter Heranziehung der Genehmigungsunterlagen erkennen lässt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 13.7.2006 Nr. 8 B 39/06, www...de). Soweit Dritte von einem Verwaltungsakt begünstigend oder belastend betroffen werden, muss dieser auch ihnen gegenüber bestimmt sein. Ein Nachbar kann die unzureichende inhaltliche Bestimmtheit einer Genehmigung geltend machen, soweit dadurch nicht sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht (vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rd.Nr. 292, Art. 68 Rd.Nr. 472; BayVGH, U. v. 14.10.1985, BayVBl. 1986, 143).

Der baurechtliche Bescheid genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot, weil er hinsichtlich zu befürchtender Geruchsimmissionen wesentliche regelungsbedürftige Fragen ungelöst lässt und in seinen Nebenbestimmungen eine unklare Bestimmung zur Abgasführung enthält. Im Baugenehmigungsverfahren wurde außerdem weder ein ausreichendes Betriebskonzept vorgelegt, noch enthält die Genehmigung eine Bezugnahme auf solche Antragsunterlagen.

In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem Bestandteil des Genehmigungsbescheids u. a. eine Fischräucheranlage ist, ist durch geeignete Nebenbestimmungen, die den Umfang des Betriebs (insbesondere hinsichtlich der Menge des zu verarbeitenden Fischs und der Betriebszeiten) betreffen, sicherzustellen, dass das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. des § 34 BauGB hervorrufen kann und somit das in dieser Vorschrift wurzelnde Gebot der Rücksichtnahme beachtet wird.

Grundsätzlich bestimmt sich der Inhalt der Baugenehmigung nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baubescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen (Simon/Busse, a. a. O., Art. 68 Rd.Nr. 466), wozu das undatierte Schreiben „Nutzungsänderung“ des Beigeladenen mit vereinzelten Angaben zum Betrieb (Bl. 8 der Behördenakte 2013-294) ausweislich der Behördenakten nicht gehört. Hinsichtlich Geruchsimmissionen enthält die Baugenehmigung nur Nebenbestimmungen zum Standort der (nicht näher beschriebenen) Räucheranlage, zum Kamin und zur Behandlung von Fischresten. Kapazitätsbeschränkungen, d. h. Mengenangaben oder zeitliche Vorgaben zum (Räucher-)Betrieb, fehlen im Bescheid gänzlich. Damit ist der Umfang des Betriebs nicht hinreichend bestimmt festgelegt und der Nachbarschutz nicht sichergestellt.

Darüber hinaus genügt die Nebenbestimmung zur Kaminhöhe in Nr. 4 der Auflagen zum Immissionsschutz nicht dem Bestimmtheitsgebot. Hierin ist festgelegt, dass der Kamin, über den die Abgase der Räucheranlage abzuleiten sind, den „First des Garagengebäudes“ um mindestens 0,5 m überragen müsse. Es ist unklar, auf welchen Teil des Gebäudes, das wasserrechtlich in reduzierter Form insgesamt als Garage genehmigt worden ist, sich die Regelung bezieht. Bestandteil des streitgegenständlichen Bauvorhabens ist eine Garage, deren Firsthöhe laut Eingabeplanung wesentlich niedriger als die Firsthöhe des Hauptgebäudes ist. Die Räucheranlage ist laut Bescheid auch im östlichen Bereich vor dem Garagengebäude aufzustellen, so dass eine Bezugnahme auf die Firsthöhe des Garagengebäudeteils möglich erscheint. Nachdem der Beigeladene in seinem Schreiben ohne Datum (Bl. 8 der Behördenakte 2013-294) nur in Aussicht gestellt hat, den Räucherofen an ein Kaminrohr anzuschließen, dass den entstehenden Rauch auf ca. vier bis fünf Meter abführt, ist auch nicht anderweitig sichergestellt, dass ein Kaminrohr zu erstellen ist, das den (laut genehmigten Planvorlagen) sieben Meter hohen Dachfirst des Hauptgebäudes überragt. Für den Fall, dass der Kamin sich lediglich über dem Dachfirst des niedrigeren Gebäudeteils befinden würde, hat der Umweltingenieur des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Ausbreitung der Abgase in den freien Luftstrom behindert sei und diese in Richtung auf das nächstgelegene Wohnhaus in einen Unterdruckbereich geraten würden. Damit stellt die Nebenbestimmung Nr. 4 die schadlose Abführung der Abgase nicht sicher.

Insgesamt kann der Kläger der angegriffenen Baugenehmigung nicht entnehmen, inwieweit er, insbesondere im Hinblick auf Geruchsimmissionen, betroffen ist. Der Kläger kann die unzureichende inhaltliche Bestimmtheit der Genehmigung erfolgreich rügen, da dadurch nicht sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht. Fischrauchgeruch ist auffällig und auch in einem Misch- oder Dorfgebiet ungewöhnlich und lästig. Eine Fischräucherei ohne zeitliche und mengenmäßige Begrenzung und klare Vorgaben zur Abgasführung wahrt daher gegenüber dem Kläger nicht das nachbarliche Rücksichtnahmegebot.

3. Nach alledem war der Klage stattzugeben, ohne dass es darauf ankam, ob der Kläger eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots unter dem Aspekt einer Abstandsflächenverletzung geltend machen kann. Ebenso ist unerheblich, ob der Beigeladene wasserrechtlich zur Durchführung des streitgegenständlichen Vorhabens berechtigt ist. Insoweit ist eine Betroffenheit des Klägers ohnehin nicht ersichtlich.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Beigeladenen konnten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten auferlegt werden, weil er keinen Antrag gestellt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 5 Dorfgebiete


(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.