Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Feb. 2016 - W 4 K 15.329
nachgehend
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Laufstegs auf dem Grundstück Fl.Nr. ...10/75 (Baugrundstück).
1. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...10/73 der Gemarkung L.... Das Baugrundstück ist mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaut. Das Wohnhaus hält zu der östlichen Grundstücksgrenze (zum Baugrundstück) einen Abstand von ca. 5 m ein. Die Garage befindet sich im südöstlichen Teil des Grundstücks des Klägers mit einer Länge von ca. 6,50 m auf der östlichen Grundstücksgrenze. Das Gelände fällt von Nord nach Süd.
Das Baugrundstück wie auch das Grundstück des Klägers befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am Sommerberg“ der Gemeinde L..., in Kraft getreten am
Mit Bescheid vom
2. Unter dem
3. Nachdem sich der Kläger mit mehreren Schreiben an die Verwaltungsgemeinschaft Kleinheubach und an das Landratsamt Miltenberg gewandt und ein bauaufsichtliches Einschreiten bzgl. des Wohnhauses und der Garage gefordert hatte, erklärte das Landratsamt Miltenberg mit Schreiben vom 22. September 2008 und vom 22. Juni 2009, dass es ein bauaufsichtliches Einschreiten ablehne.
Mit der am 23. Juli 2009 erhobenen Klage (Az.: W 4 K 09.704) beantragte der Kläger, die Bescheide des Landratsamts Miltenberg vom 22. September 2008 und vom 22. Juni 2009 aufzuheben, und den Beklagten zu verpflichten, den Rückbau des Wohnhauses einschließlich des Balkons sowie der Garage des Beigeladenen auf dem Grundstück Fl.Nr. ...10/75 der Gemarkung L... unter Beachtung der gesetzlichen bzw. der im Bebauungsplan festgesetzten Abstandsflächen anzuordnen, hilfsweise, über den Antrag des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten vom 22. Dezember 2006 bzw. 26. Juni 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Mit Urteil vom 18. Juni 2010 (Az.: W 4 K 09.704) hob das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg die Bescheide des Landratsamts Miltenberg vom 22. September 2008 und vom 22. Juni 2009 auf, soweit darin ein bauaufsichtliches Einschreiten hinsichtlich des Wohnhauses des Beigeladenen auf dem Grundstück Fl.Nr. ...10/75 der Gemarkung L... abgelehnt worden war und verpflichtete den Beklagten, über den Antrag des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten hinsichtlich des Wohnhauses des Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Hiergegen ließ der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung (Az.: 9 ZB 10.1837) stellen.
4. Nachdem das Landratsamt Miltenberg festgestellt hatte, dass das Dach der Grenzgarage des Beigeladenen (in unzulässiger Weise) als Dachterrasse genutzt wurde, forderte es den Beigeladenen mit Schreiben vom 22. September 2009 auf, diese Nutzung einzustellen. Anlässlich einer Ortseinsicht wurde von den Vertretern des Landratsamtes erklärt, dass eine Terrasse im rückwärtigen Gartenbereich bis maximal 1,5 m südlich der nördlichen Außenwand vorhanden sein dürfe. Mit Bauantrag vom 21. April 2009 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Terrasse auf dem Baugrundstück. Diese erstreckt sich zwischen der Grenze zum Grundstück des Klägers auf einer Länge von 4 m und einer Breite von 3 m bis zur westlichen Außenwand des Wohnhauses des Beigeladenen. Sie reicht Richtung Norden über die Verlängerung der nördlichen Außenwand des Wohnhauses des Klägers um 1 m hinaus und beginnt im Süden ca. 0,5 m nördlich des Garagendaches. Der Zugang von der Terrassentüre an der westlichen Außenwand des Wohnhauses erfolgt unmittelbar an dieser Außenwand (Abstand von 2 m zur Grundstücksgrenze) mit einer Breite von 1 m und einer Länge von 7 m auf dem Garagendach. Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 teilte das Landratsamt Miltenberg dem Beigeladenen mit, dass das Vorhaben verfahrensfrei sei und deshalb eine Baugenehmigung nicht erteilt werden könne.
Mit der am
5. Nachdem der Kläger das Landratsamt Miltenberg mit Schreiben vom
Die hierauf vom Kläger erhobene Klage auf Verpflichtung des Landratsamts Miltenberg zu bauaufsichtlichem Einschreiten (Az.: W 4 K 11.248) wurde mit Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts Würzburg
Auch hiergegen ließ der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung (Az.: 9 ZB 12.708) stellen.
6. Die Berufungsverfahren vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof (Az.: 9 B 13.1575 und 9 B 13.1576) wurden mit einem Vergleich vom 11. Dezember 2013 abgeschlossen. Der Vergleich sah vor, dass sich der Beklagte verpflichtet, für das Bauvorhaben des Beigeladenen eine Rückbauanordnung zu erlassen, wonach dieses bezüglich der Grenzgarage unter Fristsetzung auf den Zustand wie im Baueingabeplan Nr. 2 vom November 2003 (Bauteil: Ansichten, insbesondere „West“ [Garagenschnitt]) dargestellt, rückzubauen ist. Der Beigeladene erklärte sich damit einverstanden. Die Beteiligten stimmten darin überein, dass mit der Maßnahme der Streitstoff beider Verfahren ausgeräumt sei.
Eine dem Vergleich entsprechende Rückbauanordnung erließ das Landratsamt Miltenberg gegenüber dem Beigeladenen mit Bescheid vom
7. Mit Bauantrag vom
Mit Bescheid vom
II.
1. Mit seiner am
Der Bescheid des Landratsamts Miltenberg (Az. 51-602-B-...)
Zur Begründung wurde vorgebracht: Bei der erteilten Baugenehmigung handele es sich nicht um eine „normale Tektur“, sondern um eine teilweise Wiederherstellung des im Vergleich vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof
2. Für den Beklagten beantragte das Landratsamt Miltenberg,
die Klage abzuweisen.
Das Bauvorhaben „Errichtung eines Laufstegs“, welches mit Bescheid vom 17. März 2015 genehmigt worden sei, stelle keine Tektur dar, sondern ein selbstständiges, neues Bauvorhaben. Die Bindungswirkung des am 11. Dezember 2013 geschlossenen Vergleichs sei nie angezweifelt worden. Eine in einem Nachbarrechtsstreit zwischen Bauherr und Nachbar vergleichsweise (Art. 54 ff. BayVwVfG) getroffene Regelung, mit der sich die Baugenehmigungsbehörde einverstanden erklärt habe, hindere die Baugenehmigungsbehörde jedoch nicht, ein davon abweichendes, aber mit den baurechtlichen Vorschriften zu vereinbarendes Bauvorhaben zu genehmigen. Das Landratsamt könne der Auffassung des Klägers, der in jedweder baulichen Änderung einen Verstoß gegen den Vergleich sehe, nicht folgen. Im Übrigen stelle der Laufsteg ein sog. untergeordnetes Bauteil dar, das zwar einer Baugenehmigung bedürfe, gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO aber keine Abstandsflächen auslöse. Darüber hinaus sei der im Vergleich vereinbarte Rückbau mit Bescheid vom 10. April 2014 gefordert worden und durch den Beigeladenen ordnungsgemäß ausgeführt worden. Im Rahmen des Vergleichs hätten sich die Beteiligten darauf geeinigt, dass der Streitstoff beider anhängiger Verfahren ausgeräumt sei. Dies habe sich auch auf die Verletzung der Abstandsflächen durch das Wohnhaus und den Balkon des Beigeladenen erstreckt.
3. Der Beigeladene ließ beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger werde durch die Baugenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt. Der Laufsteg führe zu einer Terrasse mit Markise, die nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. e) BayBO und Art. 57 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. e) BayBO verfahrensfrei und für den Kläger abstandsflächenrechtlich ohne Bedeutung seien. Zwar werde die Abstandsfläche von 3 m durch die westliche Giebelwand des Wohnhauses des Beigeladenen, an die der Laufsteg angebaut worden sei, im Norden mit 3 m genau eingehalten und im Süden unterschritten. Aber der isoliert zu betrachtende Laufsteg selbst sei abstandsflächenrechtlich nicht von Bedeutung, da er mit einem Grenzabstand von 2 m und einer Laufstegtiefe von 1 m die Voraussetzungen eines untergeordneten Vorbaus nach Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO einhalte. Der Beigeladene sei deshalb nach dem Rückbau der Garage aufgrund des Prozessvergleichs vom 11. Dezember 2013 nicht daran gehindert gewesen, im Luftraum über dem Garagendach und vor der westlichen Giebelwand einen abstandsflächenrechtlich unbedeutenden Vorbau zu errichten. Von einem „Wiederaufbau“ des zurückgebauten Garagendachs könne weder technisch noch rechtlich gesprochen werden. Vielmehr müsse dem Kläger entgegengehalten werden, dass seine eigene Grenzgarage aufgrund der Garagendachnutzung gegen Abstandsflächenrecht verstoße.
4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Baugenehmigung des Landratsamts Miltenberg vom 17. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Ein Nachbar hat einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung nicht schon dann, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr ist Voraussetzung, dass er durch die Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Eine Verletzung drittschützender Vorschriften liegt hier nicht vor.
1. Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Am Sommerberg“ der Gemeinde L..., in Kraft getreten am 22. September 1972, führt nicht zu einer Rechtsverletzung des Klägers.
Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn maßgeblich davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte des Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen ausschließlich nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben in Folge einer zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22 m. w. N.; BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 - juris Ls. 1 und Rn. 3).
Die hier erteilte Befreiung betrifft zwar eine Baugrenzenüberschreitung durch den Laufsteg des Beigeladenen (1.1.). Die zugrundeliegende Bebauungsplanfestsetzung ist jedoch nicht nachbarschützend und eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht gegeben (1.2. und 1.3.).
1.1.Die Baugenehmigung enthält eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenze, wie sie in der Änderung des Bebauungsplans vom 25. April 1977 vorgesehen ist. Die Überschreitung der Baugrenze nach Norden mag zwar gering sein; dies macht die Erteilung einer Befreiung aber nicht entbehrlich.
1.2. Die für den Laufsteg erteilte Befreiung von der Baugrenze verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Laufsteg widerspricht zwar den Festsetzungen des Bebauungsplans, weswegen eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich war. Die Festsetzung der Baugrenze hat jedoch keinen nachbarschützenden Charakter. Anhaltspunkte dafür, dass die Plangeberin bei dieser Festsetzung die Belange der jeweiligen Nachbarn im Auge hatte, lassen sich der Änderung des Bebauungsplans aus dem Jahr 1977 nicht entnehmen.
1.3. Ein Rücksichtnahmeverstoß zulasten des Klägers scheidet aus. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die nachbarlichen Interessen durch den genehmigten Laufsteg unzumutbar beeinträchtigt sind.
Hierfür sprechen folgende Aspekte: Der Laufsteg ist, wie der Beklagte zu Recht dargelegt hat, abstandsflächenrechtlich unbeachtlich, was ein gewichtiges Indiz für eine fehlende Beeinträchtigung von Nachbarinteressen darstellt. Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO regelt, dass untergeordnete Vorbauten bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben, wenn sie (a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jedoch insgesamt 5 m, in Anspruch nehmen, wenn sie (b) nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und wenn sie (c) mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben. Diese Voraussetzungen hält der genehmigte Laufsteg ausweislich des genehmigten Bauplans ein. Mit 3,62 m nimmt er genau ein Drittel der Breite der Außenwand des Wohnhauses in Anspruch, er tritt nur 1 m vor die Außenwand des Wohnhauses und bleibt 2 m von der Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück entfernt. Darüber hinaus führt der Laufsteg aufgrund seiner geringen Dimensionierung zu keinerlei zusätzlicher Verschattung und auch nicht zu einer dem Nachbarn unzumutbaren Möglichkeit des Einblicks auf sein Grundstück. Hinzu kommt, dass sich unmittelbar auf dem Grundstück des Klägers die Grenzgarage anschließt und das Wohnhaus sich hiervon abgerückt auf dem Grundstück Fl.Nr. ...10/73 befindet, d. h. ein Sozialabstand gewahrt ist.
2. Auch eine Verletzung sonstiger drittschützender Vorschriften liegt nicht vor. Die streitgegenständliche Baugenehmigung wurde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erteilt. Insbesondere ist die Errichtung des Laufstegs im Übrigen bauplanungsrechtlich zulässig gemäß §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Das Vorhaben des Beigeladenen dient unmittelbar dem Nutzungszweck des Wohnhauses und entspricht damit der im Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen Nutzung, die ein allgemeines Wohngebiet (WA) vorsieht.
3. Der Beklagte hat mit der Erteilung der Baugenehmigung auch nicht gegen den am 11. Dezember 2013 mit dem Kläger und dem Beigeladenen geschlossenen Vergleich vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof (Az.: 9 B 13.1575 und 9 B 13.1576) verstoßen.
Bei dem Gerichtsvergleich handelt es sich einerseits um eine Prozesshandlung, mittels derer die Verfahren 9 B 13.1575 und 9 B 13.1576 vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof beendet wurden, andererseits materiellrechtlich um einen öffentlichrechtlichen Vertrag (Art. 54, 55 BayVwVfG), der die materielle Rechtslage beeinflusst (Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 106 Rn. 6). Mangels abweichender Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass der Vergleich wirksam zustande gekommen ist und auch nachträglich nicht unwirksam geworden ist. Bezüglich der Auslegung öffentlichrechtlicher Verträge gelten die Vorschriften der §§ 133, 157 BGB entsprechend. Demnach bestimmt sich die Bindungswirkung des Vergleichsvertrags nach dem Inhalt, den die Beteiligten dem Vertrag zugrunde gelegt haben. Der Vergleich sieht einen Rückbau bezogen auf die Grenzgarage vor, wobei im Gegenzug der Streitstoff beider Verfahren vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof ausgeräumt sein sollte. Streitstoff dieser Verfahren war jedoch nicht der vorliegend genehmigte Laufsteg. Dieser stellt insbesondere ein aliud zu dem in der Höhe herabgesetzten und zurückgebauten Garagendach dar. Eine Erhöhung des Garagendachs, die im Widerspruch zu dem abgeschlossenen Vergleich steht, kann in Folge der Errichtung des Laufstegs nicht erkannt werden. Zu Recht weist das Landratsamt Miltenberg darauf hin, dass die Bindungswirkung des Vergleichsvertrags nur so weit gehen kann, als ein Sachverhalt vorliegt, der vom Regelungsbereich des Vergleichs erfasst ist. Auf den Laufsteg, der ein neues Bauvorhaben darstellt, trifft das nicht zu.
Da somit auch die Regelungen des Vergleichs vom 11. Dezember 2013 der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung für den Laufsteg nicht entgegenstehen, war die Klage abzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt; demgemäß entspricht es der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Feb. 2016 - W 4 K 15.329
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Feb. 2016 - W 4 K 15.329 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.
(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.
(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.