Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

W 4 K 15.212

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 30. Juni 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1030

Hauptpunkte:

erneute Zwangsgeldandrohung; Fälligkeitsmitteilung; sofortige Vollziehbarkeit des Grundverwaltungsakts; wasserrechtliche Anordnungen; Verlegung eines Baches;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch: Landratsamt Kitzingen, Kaiserstr.4, 97318 Kitzingen,

- Beklagter -

wegen wasserrechtlicher Anordnung (Zwangsgeldandrohung)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Wutz, die ehrenamtliche Richterin Götz, die ehrenamtliche Richterin Keß aufgrund mündlicher Verhandlung am 30. Juni 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

1. Der Kläger wendet sich gegen die Fälligstellung eines Zwangsgelds sowie gegen eine erneute Zwangsgeldandrohung im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Rückgängigmachung von Gewässerveränderungen.

Mit Bescheid vom 13. November 2014 verpflichtete das Landratsamt Kitzingen den Kläger, bis spätestens acht Wochen nach Zustellung des Bescheids die am Marbach (Fl.-Nr. ...90 der Gemarkung P.) und im Bereich des Marbaches (Fl.-Nr. ...17 der Gemarkung ... sowie Fl.-Nr. *92 der Gemarkung P.) durchgeführten Gewässerveränderungen unter den in Ziffern 1.2 mit 1.5 des Bescheids genannten Bestimmungen zurückzubauen (Ziffer 1.1). Der Rückbau habe so zu erfolgen, dass der ursprüngliche Zustand wieder fachgerecht hergestellt werde (Ziffer 1.2). Sämtlicher auf den Fl.-Nrn. *90 und *92 der Gemarkung P. sowie auf der Fl.-Nr. *17 der Gemarkung N. befindlicher Bauschutt sei zu beseitigen und ordnungsgemäß gegen Nachweis zu entsorgen (Ziffer 1.3). Sämtliche erforderlichen Ufersicherungs- und Befestigungsmaßnahmen dürften nur durch die Anpflanzung von Weiden vorgenommen werden (Ziffer 1.4). Der Beginn der Rückbaumaßnahmen sei dem Landratsamt Kitzingen anzuzeigen (Ziffer 1.5). Für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtungen wurden jeweils Zwangsgelder angedroht (Ziffern 2.1 bis 2.3, insgesamt 8.250,00 EUR). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1.1 bis 1.5 wurde angeordnet (Ziffer 3.1).

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 21. November 2014 Klage, die bei Gericht unter dem Az. W 4 K 14.1213 geführt wird.

2. Mit Bescheid vom 2. März 2015 teilte das Landratsamt Kitzingen dem Kläger mit, dass die mit Bescheid vom 13. November 2014 angedrohten Zwangsgelder zur Zahlung fällig geworden seien, da die Verpflichtungen nicht erfüllt worden seien. Zugleich verpflichtete das Landratsamt den Kläger, die Anordnungen aus dem Bescheid vom 13. November 2014 nunmehr bis spätestens acht Wochen nach Zustellung des Bescheides vom 2. März 2015 zu erfüllen. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtungen wurden (erneut) Zwangsgelder angedroht. Im Einzelnen wurde für die Nichterfüllung der Ziffer 1.1 des Bescheids vom 13. November 2014 ein Zwangsgeld von 7.500,00 EUR, für die Nichterfüllung der Verpflichtungen nach Ziffern 1.2 bis 1.4 des Bescheids vom 13. November 2014 jeweils ein Zwangsgeld von 1.500,00 EUR und für die Nichterfüllung der Ziffer 1.5 des Bescheids vom 13. November 2014 ein Zwangsgeld von 375,00 EUR angedroht.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Die im Bescheid vom 13. November 2014 angedrohten Zwangsgelder seien zur Zahlung fällig geworden, da der Kläger - wie bei einer erneuten Ortseinsicht am 10. Februar 2015 festgestellt worden sei - die Verpflichtungen nicht erfüllt habe. Die Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 13. November 2014 seien trotz der hiergegen erhobenen Klage zu erfüllen gewesen, weil insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet worden sei. Die Höhe der nunmehr mit dem vorliegenden Bescheid angedrohten Zwangsgelder sei angemessen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger trotz der mit Bescheid vom 13. November 2014 angedrohten Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 8.250,00 EUR keine der ihm auferlegten Verpflichtungen erfüllt habe.

3. Gegen den Bescheid vom 2. März 2015 erhob der Kläger mit Schreiben vom 11. März 2015, bei Gericht eingegangen am 12. März 2015, Klage und

beantragte,

den Bescheid des Beklagten vom 2. März 2015 aufzuheben und festzustellen, dass die mit Bescheid vom 13. November 2014 angedrohten Zwangsgelder nicht zur Zahlung fällig geworden sind.

Zur Begründung brachte er vor, dass keine schädliche Gewässerbeeinträchtigung vorliege.

4. Das Landratsamt Kitzingen beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nahm es auf die Gründe des angegriffenen Bescheids vom 2. März 2015 Bezug.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Denn das mit Bescheid vom 13. November 2014 angedrohte Zwangsgeld ist zur Zahlung fällig geworden. Auch ist die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 2. März 2015 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gegen die Fälligkeitsmitteilung bezüglich des ersten Zwangsgelds ist die Feststellungsklage die statthafte Klageart (vgl. BayVerfGH, E.v. 24.1.2007 - VI. 50-Vi-05 - juris Rn. 46; VG Würzburg, B.v. 11.10.2011 - W 5 E 11.761 - juris Rn. 24). Gegen die erneute Zwangsgeldandrohung ist die Anfechtungsklage statthaft (vgl. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VwZVG).

Umstände, die die Rechtswidrigkeit des Bescheids begründen, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Das Gericht nimmt daher gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid Bezug. Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

Die im Bescheid vom 13. November 2014 angedrohten Zwangsgelder sind ungeachtet der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage (W 4 K 14.1213) zur Zahlung fällig geworden. Denn aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit (Ziffer 3.1 des Bescheids) waren die Verpflichtungen aus diesem Bescheid trotz Klageerhebung zu erfüllen. Ein gegen die sofortige Vollziehbarkeit gerichteter Antrag auf Eilrechtsschutz - in Form eines Antrags auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) - wurde weder ausdrücklich noch sinngemäß gestellt. Die wasserrechtlichen Anordnungen waren daher unabhängig von deren Rechtmäßigkeit - welche allerdings nach den Ausführungen der Kammer im Urteil des Parallelverfahrens W 4 K 14.1213 nicht zweifelhaft ist - zu erfüllen. Der Kläger hat die von ihm geforderten Maßnahmen - zwischen den Beteiligten unstreitig - nicht innerhalb der in Ziffer 1.1 des Bescheids genannten Frist vorgenommen. Das erste Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 8.250,00 EUR ist daher zur Zahlung fällig geworden.

Auch hinsichtlich der erneuten Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 2. März 2015 sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Insbesondere ist die erneute Zwangsgeldandrohung hinsichtlich der Höhe des Zwangsgelds nicht zu beanstanden. Da die erste Zwangsgeldandrohung von insgesamt 8.250,00 EUR ihre Wirkung verfehlt hat, durfte das Landratsamt unter Berücksichtigung der geschätzten Rückbaukosten (ca. 4.000,00 - 6.500,00 EUR) und der Bedeutung der Angelegenheit für Natur und Wasserhaushalt davon ausgehen, dass eine Erhöhung der Zwangsgeldandrohung auf insgesamt 10.875,00 EUR erforderlich ist, um den Kläger zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 13. November 2014 anzuhalten.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.875,00 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 30. Juni 2015 - W 4 K 15.212

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 30. Juni 2015 - W 4 K 15.212

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 30. Juni 2015 - W 4 K 15.212 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 30. Juni 2015 - W 4 K 15.212 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 30. Juni 2015 - W 4 K 15.212 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 30. Juni 2015 - W 4 K 15.212

bei uns veröffentlicht am 30.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 4 K 15.212 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. Juni 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr: 1030 Hauptpunkte: erneute Zwangsgeldandrohung; Fälligkeitsmitteilun

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 30. Juni 2015 - W 4 K 14.1213

bei uns veröffentlicht am 30.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 4 K 14.1213 Im Namen des Volkes Urteil 30. Juni 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr: 1030 Hauptpunkte: wasserrechtliche Anordnungen; Verlegung eines
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 30. Juni 2015 - W 4 K 15.212.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 30. Juni 2015 - W 4 K 15.212

bei uns veröffentlicht am 30.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 4 K 15.212 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. Juni 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr: 1030 Hauptpunkte: erneute Zwangsgeldandrohung; Fälligkeitsmitteilun

Referenzen

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 4 K 14.1213

Im Namen des Volkes

Urteil

30. Juni 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1030

Hauptpunkte: wasserrechtliche Anordnungen; Verlegung eines Baches; Verwendung von Bauschutt; Widerspruch zu Bewirtschaftungsgrundsätzen des WHG;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch: Landratsamt Kitzingen, Kaiserstr.4, 97318 Kitzingen,

- Beklagter -

wegen wasserrechtlicher Anordnung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Wutz, die ehrenamtliche Richterin Götz, die ehrenamtliche Richterin Keß aufgrund mündlicher Verhandlung am 30. Juni 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine wasserrechtliche Anordnung, mit welcher ihm der Rückbau vorgenommener Gewässerveränderungen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands eines Baches aufgegeben wurden.

1. Anlässlich einer Ortseinsicht am 7. April 2014 stellte das Landratsamt Kitzingen fest, dass der Marbach in der Gemarkung P..., Fl.-Nr. ...90, komplett zugeschüttet worden sei. Der ursprüngliche Wasserverlauf sei auf eine angrenzende Wiese (Grundstück Fl.-Nr. ...17 der Gemarkung N ...) verlegt worden. In diesem Bereich sei auch Bauschutt eingebracht worden. Außerdem seien offensichtlich Vorbereitungen getroffen worden, einen weiteren Teil des Baches zu verfüllen. Die Veränderungen seien offensichtlich vorgenommen worden, um den Damm des angrenzenden Fischteiches auf dem Grundstück Fl.-Nr. ...92 der Gemarkung P... zu verstärken bzw. zu schützen.

2. Mit Bescheid vom 13. November 2014 verpflichtete das Landratsamt Kitzingen den Kläger, bis spätestens acht Wochen nach Zustellung des Bescheids die am Marbach (Fl.-Nr. ...90 der Gemarkung P...) und im Bereich des Marbaches (Fl.-Nr. ...17 der Gemarkung N ... sowie Fl.-Nr. ...92 der Gemarkung P...) durchgeführten Gewässerveränderungen unter den in Ziffern 1.2 mit 1.5 des Bescheids genannten Bestimmungen zurückzubauen (Ziffer 1.1). Der Rückbau habe dabei so zu erfolgen, dass der ursprüngliche Zustand wieder fachgerecht hergestellt werde (Ziffer 1.2). Sämtlicher auf den Fl.-Nrn. ...90 und ...92 der Gemarkung P... sowie auf der Fl.-Nr. ...17 der Gemarkung N ... befindlicher Bauschutt sei zu beseitigen und ordnungsgemäß gegen Nachweis zu entsorgen (Ziffer 1.3). Sämtliche erforderlichen Ufersicherungs- und Befestigungsmaßnahmen dürften nur durch die Anpflanzung von Weiden vorgenommen werden (Ziffer 1.4). Der Beginn der Rückbaumaßnahmen sei dem Landratsamt Kitzingen anzuzeigen (Ziffer 1.5). Für einen Verstoß gegen die Anordnungen nach Ziffern 1.1 bis 1.5 wurden jeweils Zwangsgelder (insgesamt 8.250,00 EUR) angedroht (Ziffer 2).

Zur Begründung wurde ausgeführt: Rechtsgrundlage der wasserrechtlichen Anordnungen sei § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Bayer. Wassergesetz (BayWG). Die Verlegung des Marbachs stelle einen Gewässerausbau i. S. d. § 67 WHG dar, der nach § 68 WHG der Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfe. Eine solche sei weder beantragt noch erteilt worden. Die angeordneten Maßnahmen entsprächen pflichtgemäßem Ermessen, da ohne sie schädliche Gewässerveränderungen am Marbach bzw. im Grundwasser durch den Austrag von Schadstoffen aus dem verwendeten Bauschutt und eine Versumpfung des landwirtschaftlich genutzten Wassergrundstücks zu befürchten seien. Im Übrigen entspreche die Verwendung von Bauschutt bei Wasserbaumaßnahmen nicht dem Grundsatz des naturnahen Wasserbaus gemäß § 6 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 Nr. 4 WHG. Die Bestimmungen Ziffern 1.2 bis 1.5 des Bescheids seien erforderlich, um einen weiteren Eingriff i. S. d. § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu vermeiden und um den Rückbau entsprechend den wasserwirtschaftlichen Grundsätzen sicherzustellen und zu überwachen. Hinzu komme, dass die betroffenen Grundstückseigentümer bereits erklärt hätten, den Veränderungen auf ihren Grundstücken keinesfalls zuzustimmen. Der Kläger sei als Handlungsstörer für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verantwortlich. Nach den vorliegenden Erkenntnissen habe das Landratsamt Kitzingen keinerlei Zweifel, dass der Kläger die Gewässerveränderungen vorgenommen habe. Der Kläger habe dies gegenüber der Stadt P... zugegeben und sei darüber hinaus von einem Zeugen bei den Arbeiten beobachtet worden.

3. Mit Schreiben vom 19. November 2014, bei Gericht eingegangen am 21. November 2014, erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 13. November 2014 und

beantragte,

den Bescheid des Beklagten vom 13. November 2014 aufzuheben.

Zur Begründung brachte er vor, dass eine schädliche Gewässerbeeinträchtigung nicht vorliege.

4. Das Landratsamt Kitzingen beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der wasserrechtlichen Anordnungen gemäß Ziffern 1.1 bis 1.5 des Bescheids vom 13. November 2014 ist § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG. Rechtsgrundlage der Zwangsgeldandrohungen in Ziffern 2.1 bis 2.3 des Bescheids sind Art. 29, 30, 31, 36 VwZVG. Umstände, die die Rechtswidrigkeit des Bescheids begründen, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Das Gericht nimmt daher gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid Bezug. Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe für die beanstandeten Maßnahmen keine Grundstücke, die im Eigentum Dritter stehen, in Anspruch genommen, ist unerheblich. Nichts anderes gilt für den Vortrag, er habe die Maßnahmen nur vorgenommen, um der durch Naturkräfte bewirkten Verlegung des Baches entgegenzuwirken. Denn in jedem Fall durfte der Kläger - auch auf seinem eigenen Grundstück - keine Verfüllung mit Bauschutt vornehmen. Die Verwendung von Bauschutt widerspricht den wasserrechtlichen Bewirtschaftungsgrundsätzen des WHG, insbesondere dem Grundsatz des naturnahen Wasserbaus (vgl. § 6 Abs. 2 WHG). Dass der Kläger für die Baumaßnahmen Bauschutt verwendet hat, ist auf den vorliegenden Bildern zweifelsfrei ersichtlich. Dementsprechend hat auch das Wasserwirtschaftsamt, dessen Stellungnahmen im Wasserrecht nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs besonderes Gewicht zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 02.05.2011 - 8 ZB 10.2312, Rn. 11; B.v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961, Rn. 17; B.v. 17.07.2012 - 8 ZB 11.1285, Rn. 13 - alle juris), die vollständige Beseitigung und Entsorgung des eingebrachten Bauschutts sowie die Wiederherstellung des früheren Zustands des Gewässers gefordert (vgl. Bl. 11 d. Behördenakte). Hinzu kommt, dass es sich bei der Veränderung des Bachverlaufs um einen Gewässerausbau i. S. d. § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG handelt, der nur aufgrund einer Planfeststellung bzw. Plangenehmigung durch die zuständige Behörde zulässig ist (vgl. § 68 Abs. 1, 2 WHG).

Die vom Kläger vorgenommenen Baumaßnahmen sind auch nicht aufgrund von § 4 Abs. 5 WHG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 BayWG gerechtfertigt. Denn der Kläger hat nicht den „früheren Zustand“ wiederhergestellt. Auch berechtigt Art. 10 Abs. 1 BayWG den Betroffenen nicht zu einer den Bewirtschaftungsgrundsätzen des WHG widersprechenden Verfüllung mit Bauschutt.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift :Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München:Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 8.250,00 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 4 K 14.1213

Im Namen des Volkes

Urteil

30. Juni 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1030

Hauptpunkte: wasserrechtliche Anordnungen; Verlegung eines Baches; Verwendung von Bauschutt; Widerspruch zu Bewirtschaftungsgrundsätzen des WHG;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch: Landratsamt Kitzingen, Kaiserstr.4, 97318 Kitzingen,

- Beklagter -

wegen wasserrechtlicher Anordnung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Wutz, die ehrenamtliche Richterin Götz, die ehrenamtliche Richterin Keß aufgrund mündlicher Verhandlung am 30. Juni 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine wasserrechtliche Anordnung, mit welcher ihm der Rückbau vorgenommener Gewässerveränderungen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands eines Baches aufgegeben wurden.

1. Anlässlich einer Ortseinsicht am 7. April 2014 stellte das Landratsamt Kitzingen fest, dass der Marbach in der Gemarkung P..., Fl.-Nr. ...90, komplett zugeschüttet worden sei. Der ursprüngliche Wasserverlauf sei auf eine angrenzende Wiese (Grundstück Fl.-Nr. ...17 der Gemarkung N ...) verlegt worden. In diesem Bereich sei auch Bauschutt eingebracht worden. Außerdem seien offensichtlich Vorbereitungen getroffen worden, einen weiteren Teil des Baches zu verfüllen. Die Veränderungen seien offensichtlich vorgenommen worden, um den Damm des angrenzenden Fischteiches auf dem Grundstück Fl.-Nr. ...92 der Gemarkung P... zu verstärken bzw. zu schützen.

2. Mit Bescheid vom 13. November 2014 verpflichtete das Landratsamt Kitzingen den Kläger, bis spätestens acht Wochen nach Zustellung des Bescheids die am Marbach (Fl.-Nr. ...90 der Gemarkung P...) und im Bereich des Marbaches (Fl.-Nr. ...17 der Gemarkung N ... sowie Fl.-Nr. ...92 der Gemarkung P...) durchgeführten Gewässerveränderungen unter den in Ziffern 1.2 mit 1.5 des Bescheids genannten Bestimmungen zurückzubauen (Ziffer 1.1). Der Rückbau habe dabei so zu erfolgen, dass der ursprüngliche Zustand wieder fachgerecht hergestellt werde (Ziffer 1.2). Sämtlicher auf den Fl.-Nrn. ...90 und ...92 der Gemarkung P... sowie auf der Fl.-Nr. ...17 der Gemarkung N ... befindlicher Bauschutt sei zu beseitigen und ordnungsgemäß gegen Nachweis zu entsorgen (Ziffer 1.3). Sämtliche erforderlichen Ufersicherungs- und Befestigungsmaßnahmen dürften nur durch die Anpflanzung von Weiden vorgenommen werden (Ziffer 1.4). Der Beginn der Rückbaumaßnahmen sei dem Landratsamt Kitzingen anzuzeigen (Ziffer 1.5). Für einen Verstoß gegen die Anordnungen nach Ziffern 1.1 bis 1.5 wurden jeweils Zwangsgelder (insgesamt 8.250,00 EUR) angedroht (Ziffer 2).

Zur Begründung wurde ausgeführt: Rechtsgrundlage der wasserrechtlichen Anordnungen sei § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Bayer. Wassergesetz (BayWG). Die Verlegung des Marbachs stelle einen Gewässerausbau i. S. d. § 67 WHG dar, der nach § 68 WHG der Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfe. Eine solche sei weder beantragt noch erteilt worden. Die angeordneten Maßnahmen entsprächen pflichtgemäßem Ermessen, da ohne sie schädliche Gewässerveränderungen am Marbach bzw. im Grundwasser durch den Austrag von Schadstoffen aus dem verwendeten Bauschutt und eine Versumpfung des landwirtschaftlich genutzten Wassergrundstücks zu befürchten seien. Im Übrigen entspreche die Verwendung von Bauschutt bei Wasserbaumaßnahmen nicht dem Grundsatz des naturnahen Wasserbaus gemäß § 6 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 Nr. 4 WHG. Die Bestimmungen Ziffern 1.2 bis 1.5 des Bescheids seien erforderlich, um einen weiteren Eingriff i. S. d. § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu vermeiden und um den Rückbau entsprechend den wasserwirtschaftlichen Grundsätzen sicherzustellen und zu überwachen. Hinzu komme, dass die betroffenen Grundstückseigentümer bereits erklärt hätten, den Veränderungen auf ihren Grundstücken keinesfalls zuzustimmen. Der Kläger sei als Handlungsstörer für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verantwortlich. Nach den vorliegenden Erkenntnissen habe das Landratsamt Kitzingen keinerlei Zweifel, dass der Kläger die Gewässerveränderungen vorgenommen habe. Der Kläger habe dies gegenüber der Stadt P... zugegeben und sei darüber hinaus von einem Zeugen bei den Arbeiten beobachtet worden.

3. Mit Schreiben vom 19. November 2014, bei Gericht eingegangen am 21. November 2014, erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 13. November 2014 und

beantragte,

den Bescheid des Beklagten vom 13. November 2014 aufzuheben.

Zur Begründung brachte er vor, dass eine schädliche Gewässerbeeinträchtigung nicht vorliege.

4. Das Landratsamt Kitzingen beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der wasserrechtlichen Anordnungen gemäß Ziffern 1.1 bis 1.5 des Bescheids vom 13. November 2014 ist § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG. Rechtsgrundlage der Zwangsgeldandrohungen in Ziffern 2.1 bis 2.3 des Bescheids sind Art. 29, 30, 31, 36 VwZVG. Umstände, die die Rechtswidrigkeit des Bescheids begründen, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Das Gericht nimmt daher gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid Bezug. Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe für die beanstandeten Maßnahmen keine Grundstücke, die im Eigentum Dritter stehen, in Anspruch genommen, ist unerheblich. Nichts anderes gilt für den Vortrag, er habe die Maßnahmen nur vorgenommen, um der durch Naturkräfte bewirkten Verlegung des Baches entgegenzuwirken. Denn in jedem Fall durfte der Kläger - auch auf seinem eigenen Grundstück - keine Verfüllung mit Bauschutt vornehmen. Die Verwendung von Bauschutt widerspricht den wasserrechtlichen Bewirtschaftungsgrundsätzen des WHG, insbesondere dem Grundsatz des naturnahen Wasserbaus (vgl. § 6 Abs. 2 WHG). Dass der Kläger für die Baumaßnahmen Bauschutt verwendet hat, ist auf den vorliegenden Bildern zweifelsfrei ersichtlich. Dementsprechend hat auch das Wasserwirtschaftsamt, dessen Stellungnahmen im Wasserrecht nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs besonderes Gewicht zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 02.05.2011 - 8 ZB 10.2312, Rn. 11; B.v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961, Rn. 17; B.v. 17.07.2012 - 8 ZB 11.1285, Rn. 13 - alle juris), die vollständige Beseitigung und Entsorgung des eingebrachten Bauschutts sowie die Wiederherstellung des früheren Zustands des Gewässers gefordert (vgl. Bl. 11 d. Behördenakte). Hinzu kommt, dass es sich bei der Veränderung des Bachverlaufs um einen Gewässerausbau i. S. d. § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG handelt, der nur aufgrund einer Planfeststellung bzw. Plangenehmigung durch die zuständige Behörde zulässig ist (vgl. § 68 Abs. 1, 2 WHG).

Die vom Kläger vorgenommenen Baumaßnahmen sind auch nicht aufgrund von § 4 Abs. 5 WHG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 BayWG gerechtfertigt. Denn der Kläger hat nicht den „früheren Zustand“ wiederhergestellt. Auch berechtigt Art. 10 Abs. 1 BayWG den Betroffenen nicht zu einer den Bewirtschaftungsgrundsätzen des WHG widersprechenden Verfüllung mit Bauschutt.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift :Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München:Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 8.250,00 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 4 K 14.1213

Im Namen des Volkes

Urteil

30. Juni 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1030

Hauptpunkte: wasserrechtliche Anordnungen; Verlegung eines Baches; Verwendung von Bauschutt; Widerspruch zu Bewirtschaftungsgrundsätzen des WHG;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch: Landratsamt Kitzingen, Kaiserstr.4, 97318 Kitzingen,

- Beklagter -

wegen wasserrechtlicher Anordnung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Wutz, die ehrenamtliche Richterin Götz, die ehrenamtliche Richterin Keß aufgrund mündlicher Verhandlung am 30. Juni 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine wasserrechtliche Anordnung, mit welcher ihm der Rückbau vorgenommener Gewässerveränderungen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands eines Baches aufgegeben wurden.

1. Anlässlich einer Ortseinsicht am 7. April 2014 stellte das Landratsamt Kitzingen fest, dass der Marbach in der Gemarkung P..., Fl.-Nr. ...90, komplett zugeschüttet worden sei. Der ursprüngliche Wasserverlauf sei auf eine angrenzende Wiese (Grundstück Fl.-Nr. ...17 der Gemarkung N ...) verlegt worden. In diesem Bereich sei auch Bauschutt eingebracht worden. Außerdem seien offensichtlich Vorbereitungen getroffen worden, einen weiteren Teil des Baches zu verfüllen. Die Veränderungen seien offensichtlich vorgenommen worden, um den Damm des angrenzenden Fischteiches auf dem Grundstück Fl.-Nr. ...92 der Gemarkung P... zu verstärken bzw. zu schützen.

2. Mit Bescheid vom 13. November 2014 verpflichtete das Landratsamt Kitzingen den Kläger, bis spätestens acht Wochen nach Zustellung des Bescheids die am Marbach (Fl.-Nr. ...90 der Gemarkung P...) und im Bereich des Marbaches (Fl.-Nr. ...17 der Gemarkung N ... sowie Fl.-Nr. ...92 der Gemarkung P...) durchgeführten Gewässerveränderungen unter den in Ziffern 1.2 mit 1.5 des Bescheids genannten Bestimmungen zurückzubauen (Ziffer 1.1). Der Rückbau habe dabei so zu erfolgen, dass der ursprüngliche Zustand wieder fachgerecht hergestellt werde (Ziffer 1.2). Sämtlicher auf den Fl.-Nrn. ...90 und ...92 der Gemarkung P... sowie auf der Fl.-Nr. ...17 der Gemarkung N ... befindlicher Bauschutt sei zu beseitigen und ordnungsgemäß gegen Nachweis zu entsorgen (Ziffer 1.3). Sämtliche erforderlichen Ufersicherungs- und Befestigungsmaßnahmen dürften nur durch die Anpflanzung von Weiden vorgenommen werden (Ziffer 1.4). Der Beginn der Rückbaumaßnahmen sei dem Landratsamt Kitzingen anzuzeigen (Ziffer 1.5). Für einen Verstoß gegen die Anordnungen nach Ziffern 1.1 bis 1.5 wurden jeweils Zwangsgelder (insgesamt 8.250,00 EUR) angedroht (Ziffer 2).

Zur Begründung wurde ausgeführt: Rechtsgrundlage der wasserrechtlichen Anordnungen sei § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Bayer. Wassergesetz (BayWG). Die Verlegung des Marbachs stelle einen Gewässerausbau i. S. d. § 67 WHG dar, der nach § 68 WHG der Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfe. Eine solche sei weder beantragt noch erteilt worden. Die angeordneten Maßnahmen entsprächen pflichtgemäßem Ermessen, da ohne sie schädliche Gewässerveränderungen am Marbach bzw. im Grundwasser durch den Austrag von Schadstoffen aus dem verwendeten Bauschutt und eine Versumpfung des landwirtschaftlich genutzten Wassergrundstücks zu befürchten seien. Im Übrigen entspreche die Verwendung von Bauschutt bei Wasserbaumaßnahmen nicht dem Grundsatz des naturnahen Wasserbaus gemäß § 6 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 Nr. 4 WHG. Die Bestimmungen Ziffern 1.2 bis 1.5 des Bescheids seien erforderlich, um einen weiteren Eingriff i. S. d. § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu vermeiden und um den Rückbau entsprechend den wasserwirtschaftlichen Grundsätzen sicherzustellen und zu überwachen. Hinzu komme, dass die betroffenen Grundstückseigentümer bereits erklärt hätten, den Veränderungen auf ihren Grundstücken keinesfalls zuzustimmen. Der Kläger sei als Handlungsstörer für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verantwortlich. Nach den vorliegenden Erkenntnissen habe das Landratsamt Kitzingen keinerlei Zweifel, dass der Kläger die Gewässerveränderungen vorgenommen habe. Der Kläger habe dies gegenüber der Stadt P... zugegeben und sei darüber hinaus von einem Zeugen bei den Arbeiten beobachtet worden.

3. Mit Schreiben vom 19. November 2014, bei Gericht eingegangen am 21. November 2014, erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 13. November 2014 und

beantragte,

den Bescheid des Beklagten vom 13. November 2014 aufzuheben.

Zur Begründung brachte er vor, dass eine schädliche Gewässerbeeinträchtigung nicht vorliege.

4. Das Landratsamt Kitzingen beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der wasserrechtlichen Anordnungen gemäß Ziffern 1.1 bis 1.5 des Bescheids vom 13. November 2014 ist § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG. Rechtsgrundlage der Zwangsgeldandrohungen in Ziffern 2.1 bis 2.3 des Bescheids sind Art. 29, 30, 31, 36 VwZVG. Umstände, die die Rechtswidrigkeit des Bescheids begründen, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Das Gericht nimmt daher gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid Bezug. Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe für die beanstandeten Maßnahmen keine Grundstücke, die im Eigentum Dritter stehen, in Anspruch genommen, ist unerheblich. Nichts anderes gilt für den Vortrag, er habe die Maßnahmen nur vorgenommen, um der durch Naturkräfte bewirkten Verlegung des Baches entgegenzuwirken. Denn in jedem Fall durfte der Kläger - auch auf seinem eigenen Grundstück - keine Verfüllung mit Bauschutt vornehmen. Die Verwendung von Bauschutt widerspricht den wasserrechtlichen Bewirtschaftungsgrundsätzen des WHG, insbesondere dem Grundsatz des naturnahen Wasserbaus (vgl. § 6 Abs. 2 WHG). Dass der Kläger für die Baumaßnahmen Bauschutt verwendet hat, ist auf den vorliegenden Bildern zweifelsfrei ersichtlich. Dementsprechend hat auch das Wasserwirtschaftsamt, dessen Stellungnahmen im Wasserrecht nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs besonderes Gewicht zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 02.05.2011 - 8 ZB 10.2312, Rn. 11; B.v. 31.08.2011 - 8 ZB 10.1961, Rn. 17; B.v. 17.07.2012 - 8 ZB 11.1285, Rn. 13 - alle juris), die vollständige Beseitigung und Entsorgung des eingebrachten Bauschutts sowie die Wiederherstellung des früheren Zustands des Gewässers gefordert (vgl. Bl. 11 d. Behördenakte). Hinzu kommt, dass es sich bei der Veränderung des Bachverlaufs um einen Gewässerausbau i. S. d. § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG handelt, der nur aufgrund einer Planfeststellung bzw. Plangenehmigung durch die zuständige Behörde zulässig ist (vgl. § 68 Abs. 1, 2 WHG).

Die vom Kläger vorgenommenen Baumaßnahmen sind auch nicht aufgrund von § 4 Abs. 5 WHG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 BayWG gerechtfertigt. Denn der Kläger hat nicht den „früheren Zustand“ wiederhergestellt. Auch berechtigt Art. 10 Abs. 1 BayWG den Betroffenen nicht zu einer den Bewirtschaftungsgrundsätzen des WHG widersprechenden Verfüllung mit Bauschutt.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift :Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München:Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 8.250,00 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.