Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Nov. 2016 - W 3 K 16.670

bei uns veröffentlicht am24.11.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages wegen Behinderung sich auch auf nichteheliche Lebenspartner erstreckt.

Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) leben seit vielen Jahren in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen.

Dem Kläger zu 2) war nach Vorlage seines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „RF“ die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gewährt worden.

Zum 1. Januar 2013 wurde das Beitragskonto des Klägers zu 2) (Nr. …) auf den Rundfunkbeitrag umgestellt und eine unbefristete Ermäßigung der Beitragspflicht vermerkt.

Die Klägerin zu 1) wurde mit Schreiben vom 2. Februar 2015 über die Rechtslage informiert und es wurde ihr mitgeteilt, dass sie nach den gesetzlichen Bestimmungen voll beitragspflichtig sei. Daher sei sie zum 1. Januar 2013 unter der Beitragsnummer …5 angemeldet worden.

Die Klägerin zu 1) wandte sich gegen die Anmeldung und teilte mit, dass bisher bereits ihr Lebensgefährte für die Wohnung Rundfunkbeiträge entrichte.

Mit Schreiben vom 25. August 2015 teilte der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice der Klägerin zu 1) mit, dass die Ermäßigung des Rundfunkbeitrages nur für den Antragsteller selbst sowie für seinen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner gelte. Mitbewohner, die nicht zu diesem Personenkreis gehörten, seien verpflichtet, die Wohnung auf ihren Namen anzumelden und den vollen Rundfunkbeitrag zu zahlen. Daher sei das Beitragskonto des Klägers zu 2) abgemeldet worden und die Klägerin zu 1) neu angemeldet worden.

Die Klägerin erhob gegen dieses Schreiben „Widerspruch“. Nach weiterem Schriftwechsel erließ der Bayer. Rundfunk einen Festsetzungsbescheid vom 1. Dezember 2015, mit dem Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2015 inklusive eines Säumniszuschlages in Höhe von 493,46 EUR festgesetzt wurden.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Dezember 2015 wandten sich die Klägerbevollmächtigten an den Beitragsservice und wiesen die Forderung als unbegründet zurück. Daraufhin teilte der Beitragsservice dem Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 29. Februar 2016 nochmals die Rechtslage mit. Nach weiterem Schriftwechsel wurde mit Festsetzungsbescheid vom 3. Juni 2016 für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. März 2016 ein Rundfunkbeitrag (inklusive 8,00 EUR Säumniszuschlag) in Höhe von 218,00 EUR festgesetzt.

II.

Mit ihrer am 4. Juli 2016 erhobenen Klage ließen die Kläger beantragen,

I.

Der Festsetzungsbescheid vom 3. Juli 2016 zur Beitragsnummer … wird aufgehoben.

II.

Es wird festgestellt, dass der Kläger zu 2), geführt bei dem Beklagten unter der Beitragsnummer …, den Rundfunkbeitrag fristgerecht und vollständig bezahlt hat.

III.

Es wird festgestellt, dass die Kläger zusätzlich zu den für den Kläger zu 2) geleisteten Zahlungen auf das Beitragskonto … keine weiteren Rundfunkgebühren bezahlen müssen, insbesondere nicht auf die Beitragsnummer … der Klägerin zu 1).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht: Die Kläger seien seit 30 Jahren ein Paar und bewohnten seitdem gemeinsam eine Wohnung. Die Kläger seien beide schwerbehindert. Die Schwerbehinderung des Klägers zu 2) berechtigte selbigen, einen verminderten Rundfunkbeitrag zu zahlen. Diesen habe er ausnahmslos bezahlt. Der Beklagte habe sich dergestalt eingelassen, dass der Fall der Kläger vom Rundfunkstaatsvertrag nicht erfasst werde. Die Schwerbehinderung des Klägers zu 2), die in der Vergangenheit uneingeschränkt dazu geführt habe, dass für ihn und die Wohnung, mithin seine „Bedarfsgemeinschaft in punkto Rundfunk“ nur ein ermäßigter Beitrag errichtet werden müsse, gelte nicht mehr. Mithin werde der Kläger zu 2) schlechter behandelt als ein Schwerbehinderter, der als Single leben würde. Dies sei ungerecht und unverhältnismäßig, weshalb beantragt werde, den Festsetzungsbescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Kläger, wie in den vergangenen Jahren auch, nur den ermäßigten Beitrag zu zahlen hätten.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin zu 1) sei verpflichtet, den Rundfunkbeitrag zu zahlen. Die Klägerin zu 1) habe einen Schwerbehindertenausweis vorgelegt, dieser habe jedoch nur das Merkzeichen „G“. Für eine Beitragsermäßigung sei das Merkzeichen „RF“ erforderlich. Die Zahlungen des Klägers zu 2) könnten nicht angerechnet werden. Die Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 3 RBStV erstrecke sich innerhalb einer Wohnung nur auf den Ehegatten und den eingetragenen Lebenspartner. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Daraus folge, dass die Klägerin als Wohnungsinhaberin nach § 2 Abs. 1 RBStV einen vollen Rundfunkbeitrag zu entrichten habe. Eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 3 RBStV auf nichteheliche Lebenspartner komme nicht in Betracht.

Es stelle sich allerdings die Frage, ob die Klägerin sich darauf berufen könne, dass ihr Lebenspartner die Rundfunkbeiträge in Höhe des Drittelbeitrages bereits entrichtet habe. Insbesondere stelle sich die Frage, ob die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) zwei unterschiedliche Arten von Rundfunkbeiträgen (voller Rundfunkbeitrag/Drittelbeitrag) sui generis schuldeten oder für dieselbe Leistung in unterschiedlicher Höhe gesamtschuldnerisch nach § 2 Abs. 3 RBStV i.V.m. § 44 AO haften würden. Außerdem stelle sich die Frage, ob der Beklagte die Zahlung des Drittelbeitrages zurückerstatten und ob der Kläger zu 2) diese Erstattung ablehnen hätte dürfen. Schließlich stelle sich die Frage, ob der Beklagte die fortlaufenden Zahlungen des Klägers zu 2) annehmen müsse, nachdem das Beitragskonto abgemeldet worden sei und die Klägerin zu 1) als voll beitragspflichtige Wohnungsinhaberin zur Rundfunkbeitragspflicht herangezogen worden sei. Nach Meinung des Beklagten könne sich dieser einen Beitragsschuldner aussuchen und müsse keine Teilzahlungen akzeptieren, wodurch die Festsetzung und Beitreibung erheblich verkompliziert würde.

Die Klägerseite ließ hierauf erwidern: Das Vorbringen des Beklagten berücksichtige nur den aktuellen Status der beiden Kläger. Die Argumentation des Beklagten beschäftige sich überhaupt nicht mit der unstreitigen Tatsache, dass die Situation der Kläger seit 30 Jahren identisch sei. Eine rückwirkende Festsetzung von Gebühren, wie sie vorliegend vorgenommen worden sei, sei unbillig und unverhältnismäßig. Die Kläger lebten seit 30 Jahren zusammen, seit 30 Jahren bestünden dieselben Voraussetzungen. Die Kläger hätten ab 1. Januar 2013 auch den verminderten Rundfunkbeitrag für die Lebensgemeinschaft bezahlt. Es bestehe ein gewisser Bestandsschutz, auf den die Kläger sich berufen könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 24. November 2016 sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist nur zum Teil zulässig. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet.

Klageantrag 1:

Die Klage des Klägers zu 2) gegen den Festsetzungsbescheid vom 3. Juni 2016 mit der Beitragsnummer …5 ist unzulässig. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Kläger zu 2) ist nicht Adressat des Festsetzungsbescheides und kann deshalb durch diesen nicht in eigenen Rechten verletzt werden.

Die Klage der Klägerin zu 1) gegen den Festsetzungsbescheid vom 3. Juni 2016 mit der Beitragsnummer …5 ist unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 1) nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages ist § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages - RBStV - i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258, ber. S. 404) in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung.

Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV). Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV haften mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung (AO).

Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 RBStV wird der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 auf Antrag auf ein Drittel ermäßigt für behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 von Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Dies ist insbesondere der Personenkreis, für den im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „RF“ eingetragen ist. Dies trifft auf den Kläger zu 2) zu, weshalb dieser dem Grunde nach einen Anspruch auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrages auf ein Drittel hat.

Allerdings kann sich die Klägerin zu 1) entgegen der Auffassung der Kläger nicht darauf berufen, dass sie die Wohnung gemeinsam mit dem Kläger zu 2) bewohnt und deshalb nur ein Drittel des Rundfunkbeitrages für diese Wohnung verlangt werden dürfte.

Nach § 4 Abs. 3 RBStV erstreckt sich die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung innerhalb der Wohnung

  • 1.auf dessen Ehegatten,

  • 2.auf den eingetragenen Lebenspartner und

  • 3.auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Abs. 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft i.S.d. § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind.

Eine Erstreckung der Befreiung oder Ermäßigung auf innerhalb der gleichen Wohnung lebende Personen, die nicht zu dem zuvor aufgezählten Personenkreis zählen, ist nicht vorgesehen. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) sind nicht miteinander verheiratet. Ebenso wenig ist geltend gemacht, dass die Voraussetzungen der Nr. 3 (Einsatzgemeinschaft) vorliegen.

Eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV auf nichteheliche Lebensgemeinschaften scheitert schon daran, dass keine Regelungslücke vorliegt. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, eine entsprechende Vergünstigung nur in den vom Gesetz geregelten Fällen den übrigen Wohnungsmitinhabern zukommen zu lassen.

Eine Erstreckung der Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 RBStV auf die Situation der Klägerin zu 1) ist auch nicht von Verfassungs wegen - insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 GG - geboten. Die Klägerin zu 1) ist zwar auch schwerbehindert. Ihr Ausweis hat aber nur das Merkzeichen „G“. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) hat - zu dem weitgehend inhaltsgleichen - Art. 118 a der Bayerischen Verfassung (BV) entschieden: „Der besondere Gleichheitssatz des Art. 118 a BV wird nicht dadurch verletzt, dass Personen mit Behinderung von der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV nicht generell ausgenommen sind, sondern Befreiungen oder Ermäßigungen nur unter den in § 4 RBStV im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen erhalten. … Das Fehlen von generellen Beitragsbegünstigungen für behinderte Menschen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden“ (BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014, Az. Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12 Rn. 129, 131).

§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV bestimmt, dass mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner haften. Nach § 44 Abs. 1 AO sind Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet hiernach jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

Die Entscheidung des Beklagten, das Beitragskonto des Klägers zu 2) mit Wirkung vom 1. Januar 2013 abzumelden und anstelle des Klägers zu 2) nun die Klägerin zu 1) als Wohnungsinhaberin auf die Zahlung des (vollen) Rundfunkbeitrages in Anspruch zu nehmen, leidet nicht an einem Ermessensfehler.

Haften mehrere Schuldner für den Beitrag gesamtschuldnerisch, kann die zuständige Stelle nach ihrem pflichtgemäßem Ermessen auswählen, von welchem Gesamtschuldner sie die Leistung fordern will. Dies folgt aus dem ergänzend heranzuziehenden § 421 BGB (BVerwG, U.v. 22.1.1993 - 8 C 57/91 - juris Rn. 20f. m.w.N.). Haften mehrere Schuldner aus dem selben Rechtsgrund - hier die Mitinhaberschaft der gemeinsamen Wohnung - so ist es in der Regel nicht ermessensfehlerhaft, diese nebeneinander auf die geschuldete Summe in Anspruch zu nehmen (OVG Sachen, B.v. 6.3.2015 - 3 B 305/14 - juris). Gemäß § 114 Satz 1 VwGO kann die hier vom Beklagten getroffene Entscheidung (Inanspruchnahme der Klägerin zu 1)) nur daraufhin überprüft werden, ob sie rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht worden ist. Hierfür ist nichts erkennbar. Im Hinblick auf die Beitragsgerechtigkeit (vgl. hierzu BayVerfGH, aaO. Rn. 108) ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Rundfunkbeitrag von einem Wohnungsinhaber verlangt wird, der die Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung nicht erfüllt. Der Kläger zu 2) ist dadurch nicht schlechter gestellt als ein Schwerbehinderter, der als Single leben würde. Im Gegenteil: Wenn der Kläger als Single leben würde, müsste er ein Drittel des Rundfunkbeitrages zahlen. Vorliegend verlangt der Beklagte vom Kläger zu 2) jedoch seit dem 1. Januar 2013 keine Beiträge und nimmt stattdessen die Klägerin zu 1) in Anspruch.

Die Situation der Kläger ist insofern nicht anders als in den Fällen, in denen bei einer „normalen“ Wohngemeinschaft (z.B. von Studenten) derjenige Wohnungsinhaber für die Zahlung eines Rundfunkbeitrages in Anspruch genommen wird, der keinen Anspruch auf Befreiung wegen des Bezuges von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes hat.

Da die Kläger gesamtschuldnerisch als Wohnungsinhaber für den Rundfunkbeitrag haften, die in Anspruch genommene Klägerin zu 1) aber in ihrer Person keine Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände geltend machen kann, hat sie der Beklagte zu Recht für die Zahlung von Rundfunkbeiträgen (für die Zeit ab 1. Januar 2013) in Anspruch genommen. Der Festsetzungsbescheid vom 3. Juni 2016 über Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. März 2016 ist deshalb rechtmäßig.

Klageantrag 2:

Für einen solchen Klageantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weshalb dieser Antrag unzulässig ist. Vom Beklagten wird nicht bestritten, dass der Kläger zu 2) unter der Beitragsnummer …0 Rundfunkbeiträge bezahlt hat. Der Beklagte fordert aber den Rundfunkbeitrag nicht vom Kläger zu 2) und hat deshalb das Beitragskonto des Klägers zu 2) mit Wirkung ab 1. Januar 2013 abgemeldet.

Klageantrag 3:

Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Wie bereits zuvor ausgeführt, folgt aus dem Wesen der gesamtschuldnerischen Haftung die Möglichkeit des Beklagten, auszuwählen, welchen von mehreren Wohnungsinhabern er für die Beitragsschuld in Anspruch nimmt.

Soweit die Klägerseite mit Bestandsschutz argumentiert, ist darauf hinzuweisen, dass mit der Neuregelung der Rundfunkfinanzierung durch den 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge eine Abkehr von dem bisherigen Finanzierungsmodell, bei dem eine Gebühr für das Bereithalten von Rundfunkgeräten erhoben wurde, erfolgt ist. Nun ist Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht die Inhaberschaft einer Wohnung. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, gesetzliche Regelungen zu ändern, auch wenn dies im aktuellen Fall zu einer (höheren) Belastung der dem Gesetz unterworfenen Personen führt.

Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 421 Gesamtschuldner


Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von j

Abgabenordnung - AO 1977 | § 44 Gesamtschuldner


(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldn

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(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.