Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Juni 2016 - W 3 K 15.139

bei uns veröffentlicht am15.06.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung durch den Beklagten.

Die Klägerin erhielt vom Landratsamt Main-Spessart - Amt für Ausbildungsförderung - Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Besuch der Berufsfachschule für Musik in Kronach.

Mit Bescheiden vom 21. September 2009, 27. Juli 2010 und 25. Juli 2011 wurde der Klägerin für den Zeitraum von September 2009 bis Juli 2012 ein Zuschuss in Höhe von insgesamt 16.108,00 EUR bewilligt. Dabei wurde entsprechend den Angaben der Klägerin lediglich im Rahmen der Erstbewilligung ein über dem Freibetrag liegendes Vermögen von 2.477,63 EUR auf den Förderbedarf angerechnet.

Nachdem anlässlich eines Datenabgleiches dem Landratsamt im April 2013 bekannt geworden war, dass die Klägerin im Kalenderjahr 2009 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 412,00 EUR erzielt hatte (Bl. 103 Behördenakte), stellte das Landratsamt Main-Spessart Ermittlungen an. Diese ergaben, dass die Klägerin am 15. Juni 2009 ein Anlagekonto bei der ... mit einem Guthaben von über 10.000,00 EUR auf ihre Mutter übertragen hatte. Außerdem waren höhere Barbeträge von dem Girokonto bei der ... abgehoben worden und zwar am 1. Juli 2009 800,00 EUR, am 10. Juli 2009 1.500,00 EUR.

Mit Bescheid vom 21. Januar 2014 forderte das Landratsamt Main-Spessart Förderleistungen in Höhe von 12.088,00 EUR zurück. Auf die Gründe des Bescheides wird Bezug genommen.

Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 20. Februar 2014, Eingang per Telefax am gleichen Tag und per Post am 21. Februar 2014 Widerspruch, „soweit in dem Bescheid auch ein Betrag i.H. von 10.000,00 € als übertragenes Vermögen“ zu ihren Lasten angerechnet wurde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2015 wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch als unbegründet zurück. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der ursprünglichen Förderbescheide sei § 45 SGB X. Ausbildungsförderung könne nur gezahlt werden, wenn ein Auszubildender die notwendigen Mittel für seinen Lebensunterhalt nicht anderweitig zur Verfügung habe. Dementsprechend sei nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG das Einkommen und Vermögen des Antragstellers sowie das Einkommen seiner Eltern auf den Förderbedarf anzurechnen. Maßgebend für die Bestimmung des Vermögens sei der Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung. Da es sich bei der Ausbildungsförderung aber um eine Sozialleistung handele, die nur dann zum Tragen komme, wenn der Betreffende selbst nicht in der Lage sei die Kosten für seine Ausbildung aufzubringen, ergebe sich zwingend, dass Vermögen, das im engen Zusammenhang mit dem Beginn der Ausbildung übertragen worden sei, nicht unberücksichtigt bleiben könne. Vermögenswerte seien insbesondere auch dann dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen, wenn er sie rechtsmissbräuchlich übertragen habe. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen liege vor, wenn der Auszubildende im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung bzw. der Stellung des Antrages auf Ausbildungsförderung oder im Laufe der förderungsfähigen Ausbildung Teile seines Vermögens unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte, insbesondere seine Eltern oder andere Verwandte übertragen habe. Vorliegend sei am 15. Juni 2009 eine Geldanlage in Höhe von 10.000,00 EUR von der Klägerin auf die Mutter übertragen worden womit eindeutig ein zeitlicher Zusammenhang mit der Antragstellung am 24. Juli 2009 bzw. dem Beginn der Ausbildung am 15. September 2009 vorliege. Die Klägerin sei als Kontoinhaberin Eigentümerin dieser finanziellen Mittel gewesen und habe die volle Verfügungsberechtigung gehabt. Somit hätten ihr diese Mittel für Ausbildungszwecke zur Verfügung gestanden. Von einer Verpflichtung zur Übertragung der Anlage auf die Mutter könne nicht ausgegangen werden, da dies nicht glaubhaft und schlüssig dargelegt worden sei. Insbesondere könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Mutter der Klägerin dieser Gelder zwecks Kapitalanlage überwiesen hätte, obwohl angeblich überhaupt keine Eigentumsübertragung hätte stattfinden sollen. Wenn - wie behauptet - die Klägerin nur die Zinseinnahmen hätte erhalten sollen, wäre es einfacher gewesen, diese der Klägerin ohne Vermögensübertragung zur Verfügung zu stellen. Auch die zweimalige Überweisung von 4.000,00 EUR an die Klägerin müsse insoweit als Schenkung der Mutter bewertet werden. Dementsprechend sei für die Umschreibung der Geldanlage über 10.000,00 EUR auf die Mutter kein Rechtsgrund ersichtlich. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauen auf den Bestand der Bewilligungsbescheide berufen, denn sie habe zumindest grob fahrlässig gehandelt.

Der Bescheid wurde am 22. Januar 2015 als Einschreiben zur Post gegeben.

II.

Mit ihrer am 23. Februar 2015 erhobenen Klage ließ die Klägerin sinngemäß beantragen,

den Bescheid des Landratsamtes Main-Spessart vom 21. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Unterfranken vom 19. Januar 2015 aufzuheben.

Die Rückforderung sei rechtswidrig. Die Mutter der Klägerin habe im Widerspruchsverfahren mit Erklärung vom 27. März 2014 dargelegt, dass sie die Gelder ihrer Tochter nur zum Zweck der Zinserträge zur Verfügung gestellt habe. Die Tochter habe das Geld lediglich treuhänderisch zur Verfügung bekommen. Ein schriftlicher Vertrag existiere nicht, weil die Familie dies nicht als erforderlich gehalten habe. Der Widerspruchsbescheid lasse in seiner Begründung jegliche Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt vermissen.

Die Klägerin habe das Geld von ihrer Mutter als Nießbrauch erhalten. Diese Gestaltung sei sowohl nach bürgerlichem Recht als auch nach dem Steuerrecht anzuerkennen. Es wurden Ausführungen zur steuerlichen Behandlung des Nießbrauchrechts gemacht. Steuerrechtlich wirksam habe das Nießbrauchrecht nur mit Übergabe des Betrages von 10.000,00 EUR bestellt werden können. Nach § 27 Abs. 2 Ziffer 3 BAföG würden Nießbrauchrechte nicht als Vermögen gelten.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Unabhängig davon, dass die treuhänderische Gewährung eines Geldbetrages von Mutter an Tochter zur Anlage und Erzielung von Zinseinnahmen mit Überlassung der Zinsen in das Eigentum der Tochter als Nießbrauch möglich gewesen wäre, sei diese Lösung nach Auffassung des Beklagten konstruiert, um den wahren Sachverhalt der Schenkung zu verschleiern. Einfacher wäre es auch gewesen, wenn die Mutter das angeblich ihr zustehende Geld angelegt und die Erträge der Tochter überwiesen hätte. Die Erklärung der Mutter vom 27. März 2014 sei bei Erlass des Widerspruchsbescheides bekannt gewesen. Außerdem sei auch das Formerfordernis des § 311b Abs. 3 BGB (notarielle Begründung) nicht eingehalten.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.

Mit Beschluss vom 8. April 2016 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes Main-Spessart vom 21. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Unterfranken vom 19. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beklagte hat die Bewilligung von Ausbildungsförderung zu Recht für die Zeiträume von September 2009 bis Juli 2012 zurückgenommen, die Ausbildungsförderung für diese Zeiträume unter Anrechnung des Vermögens der Klägerin neu festgesetzt und von der Klägerin die sich durch die Neufestsetzung ergebende Überzahlung in Höhe von 12.088,00 EUR zurückgefordert.

Das Gericht folgt der Begründung der angefochtenen Bescheide (§ 117 Abs. 5 VwGO) und nimmt darauf Bezug. Nur ergänzend wird ausgeführt:

Die Voraussetzungen ist § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) liegen vor. Die zurückgenommenen Bewilligungsbescheide waren rechtswidrig, weil in ihnen Vermögen der Klägerin, welches nach § 11 Abs. 2, §§ 26 ff. BAföG anzurechnen ist, nicht berücksichtigt worden ist.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Vermögens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Antragstellung (§§ 28 Abs. 2, 4 BAföG). Von diesem Grundsatz ist jedoch eine Ausnahme zu machen. Eine vor der Antragstellung erfolgte Vermögensübertragung schließt nicht aus, dass dem Auszubildenden das übertragene Guthaben förderungsrechtlich weiterhin als Vermögen anzurechnen ist, wenn die Vermögensübertragung als Rechtsmissbrauch anzusehen ist. Wegen des in § 1 BAföG normierten Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung handelt ein Auszubildender rechtsmissbräuchlich, wenn er im Hinblick auf eine konkret geplante oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, Vermögen an einen Dritten überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, um durch die Übertragung eine Vermögensanrechnung zu vermeiden. Der Auszubildende muss dabei nicht subjektiv verwerflich handeln; es genügt der zeitliche Zusammenhang zwischen Vermögensverfügung und Antragstellung, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der (unentgeltlichen) Weggabe von Vermögen ist in solchen Fällen der Betrag dem Vermögen des Auszubildenden förderungsrechtlich weiterhin - fiktiv - zuzurechnen und auf seinen Bedarf nach der Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG anzurechnen (VG München, U. v. 2.5.2013 - M 15 K 12.4905 - juris Rn. 27; BayVGH, B. v. 22.1.2014 - 12 C 13.2468 - juris Rn. 4 m. w. N.).

In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend von einer rechtsmissbräuchlichen Übertragung von Vermögen der Klägerin an ihre Mutter auszugehen. Das Guthaben auf dem Anlagekonto bei der ******* ******** in Höhe von 10.000,00 EUR lautete auf den Namen der Klägerin. Nach den hierfür maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen ist Inhaber eines Kontos und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrages, wer nach dem von der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte (BVerwG, U. v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - juris Rn. 15). Das Konto wurde von der Klägerin auf ihren Namen am 20. Januar 2005 angelegt. Verfügungsbeschränkungen gegenüber der Bank zulasten der Klägerin waren nicht vereinbart. Es kommt nicht darauf an, aus welchen Mitteln auf ein Konto eingezahlte Gelder stammen. Dies ist für die Frage der Forderungsinhaberschaft gegenüber der Bank ebenso unerheblich, wie der Umstand, ob auf dem Konto Geldbeträge verbucht worden, die steuerlich möglicherweise einen Dritten zuzuordnen sind (BGH, U. v. 18.10.1994 - 11 ZR 237/93 - juris Rn. 11).

Soweit die Klägerseite vorbringt, das Vermögen habe der Mutter gehört und es habe sich um ein Treuhandverhältnis gehandelt, ist dies nicht glaubhaft und deshalb unbeachtlich. Zwar kann auch eine Treuhandabrede ausbildungsförderungsrechtlich beachtlich sein, wenn sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist (vgl. BVerwG, U. v. 4.9.2008 - 5 C 12.08 - juris). Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich aus dem Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt. Eine rechtlich anzuerkennende Treuhandschaft setzt daher eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder voraus, aus der sich ergeben muss, dass die mit der rechtlichen Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis zugunsten des Treugebers eingeschränkt ist. Die Treuhandabrede muss die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes zum Gegenstand haben. Die Vereinbarung eines entsprechenden Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses muss ernsthaft gewollt sein und es muss eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden. Dabei muss - gerade bei der hier in Rede stehenden fremdnützigen Treuhand - das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein. Entsprechend diesen Vorgaben ist der Treuhandcharakter eines Kontos oder eines Depots nur anzunehmen, wenn eine entsprechende Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Dies gilt in dem vorliegenden ausbildungsrechtlichen Zusammenhang gerade auch im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen. Die Ämter für Ausbildungsförderung und die Tatsachengerichte haben zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, alle Umstände des Einzelfalls sorgfältig zu würdigen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsache eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heran zu ziehen (BVerwG, U. v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 - Rn. 19 ff.).

Ein gewichtiges Beweisanzeichen in diesem Sinne ist etwa die Separierung des Treugutes. Gegen die Glaubwürdigkeit eines behaupteten Vertragsschlusses spricht, wenn der Inhalt der Abrede oder Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrages nicht genannt werden kann. Ebenso lässt sich als ein Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende eine treuhänderische Bindung (von Teilen) seines Vermögens nicht von vorneherein in seinem Antragsformular bezeichnet hat, sondern erst geltend macht, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen.

Vorliegend hat die Klägerin ein angeblich bestehendes Treuhandverhältnis erstmals im Widerspruchsverfahren (Erklärung der Mutter) behauptet. Andererseits wird aber in der Klagebegründung nicht das Bestehen einer Treuhandabrede, sondern ein Nießbrauchverhältnis geltend gemacht. Es gibt keinerlei schriftliche Abmachung zwischen der Klägerin und ihrer Mutter. Das angebliche Treugut (Gelder der Mutter) wurde nicht getrennt von dem eigenen Vermögen gehalten und angelegt. Vielmehr hat die Klägerin nach eigenen Angaben 2000,00 EUR aus dem Verkauf einer Küche ebenfalls auf diesem Konto angelegt. All diese Umstände sprechen zur Überzeugung des Gerichts dafür, dass es sich bei dem Vermögen auf dem Konto um Vermögen der Klägerin handelte.

Die Übertragung des Vermögens auf die Mutter erfolgte in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung bzw. Aufnahme der Ausbildung. Zur Konkretisierung des Begriffs „zeitlicher Zusammenhang“ wird in der Rechtsprechung allgemein ein Zeitraum von 6 bis 7 Monaten zwischen Vermögensverfügung und Antragstellung für den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang als ausreichend angesehen. Jedoch kann auch bei einer darüber liegenden Zeitdauer ein solcher erforderlicher Zusammenhang noch gegeben sein, wenn sich der im Hinblick auf eine Vermeidung der Vermögensanrechnung finale Charakter der Vermögensverfügung aus den Umständen des Einzelfalls entnehmen lässt (BayVGH, U. v. 23.4.2008 - 12 B 06.1397 - juris). Vorliegend erfolgte die Übertragung des Vermögens an die Mutter am 15. Juni 2009 im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung (24.7.2009) bzw. der Aufnahme des Studiums am 15. September 2009.

Plausible Gründe für die (angebliche Rück)-Übertragung des Vermögens auf die Mutter ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt - außer einer Vermeidung der Anrechnung der Vermögenswerte auf die Ausbildungsförderung - sind nicht ersichtlich. Der Anlagezeitraum hätte ohnehin am 19. Januar 2010 geendet. Eine Kündigung der Treuhandabrede/des Nießbrauchverhältnisses durch die Mutter oder dass diese plötzlich dringend auf das Geld angewiesen gewesen wäre, wurde nicht vorgetragen

Die Klägerin kann sich bezüglich der Rücknahme gemäß § 45 Abs. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die Bewilligungsbescheide auf Angaben beruhen, die die Klägerin zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). In Zeile 121/119 des (jeweiligen) Formblatt-Antrages wird darauf hingewiesen, dass Vermögenswerte auch dann dem Vermögen zuzurechnen sind, wenn diese rechtsmissbräuchlich übertragen wurden. Dies sei insbesondere der Fall, wenn in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausbildung Teile des Vermögens unentgeltlich ohne Gegenleistung an Dritte insbesondere an die Eltern oder andere Verwandte übertragen würden. Die Klägerin hat mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass ihr dies bekannt ist (Bl. 2 Rs., Bl. 51 Rs., Bl. 82 Rs. Behördenakte). Der Klägerin war daher das Bestehen der besonderen Anzeigepflicht für eine unentgeltliche Übertragung ihres Guthabens auf Dritte bekannt oder es hätte ihr bekannt sein müssen. Im Zweifelsfall hätte sie hier beim Amt für Ausbildungsförderung nachfragen müssen, bzw. das behauptete Treuhand/Nießbrauchverhältnis für dieses Konto offenbaren müssen.

Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen für die Rücknahme rechtmäßig ausgeübt und seine Ermessensentscheidung im angefochtenen Rückforderungsbescheid vom 21. Januar 2014 ausreichend begründet. Die Frist für die Rücknahme nach § 45 Abs. 4 SGB X ist ebenfalls eingehalten. Somit sind gemäß § 50 Abs. 1, Abs. 3 SGB X die zu Unrecht erhaltenen Förderleistungen in Höhe von 12.000,88 EUR zurückzuerstatten.

Die erhobene Klage konnte deshalb keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass


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Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlic

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2014 - 12 C 13.2468

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für eine von ihm angestrengte Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach auf Leistu

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(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für eine von ihm angestrengte Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach auf Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 12. Jahrgangsstufe der Berufsoberschule im Förderzeitraum September 2012 bis Juli 2013.

Die zulässige Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, erweist sich als unbegründet, da auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Beschwerdeverfahren und unter Beachtung des spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstabs (vgl. etwa BVerfG, B. v. 22.5.2012 - 2 BvR 820/11 - NVwZ 2012, 1390 Rn. 10 f.) der Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO zukommen (1.). Darüber hinaus erscheint es auch fraglich, ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (2.).

1. Nach § 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) hat ein Auszubildender Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn ihm die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Auf seinen Förderbedarf sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG u. a. eigenes Einkommen und Vermögen anzurechnen. Zum Vermögen des Auszubildenden rechnen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG Forderungen und sonstige Rechte, wobei nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG deren Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist. Überträgt der Auszubildende Vermögen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur Beantragung von Ausbildungsförderung rechtsmissbräuchlich auf Dritte, führt dies nach ständiger ober- und höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur fiktiven Anrechnung als für die Ausbildung einzusetzendes Vermögen.

1.1 Ein dergestalt rechtsmissbräuchliches Handeln des Auszubildenden liegt immer dann vor, wenn er im Hinblick auf eine konkrete oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, um eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten rechtsgrundlos und unentgeltlich, d. h. ohne gleichwertige Gegenleistung überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Dabei liegt ein gewichtiges Indiz für die Absicht des Auszubildenden, durch die Vermögensübertragung eine Vermögensanrechnung zu vermeiden, in dem Umstand der zeitnah zur Beantragung von Ausbildungsförderung durchgeführten Vermögensübertragung. Nicht erforderlich ist dabei ein subjektiv verwerfliches Handeln des Auszubildenden. Es genügt insoweit der zeitliche Zusammenhang, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck (vgl. beispielhaft BayVGH, U. v. 11.11.2009 - 12 BV 08.1293 - juris Rn. 35; Sächsisches OVG, U. v. 26.11.2009 - 1 A 288/08 - juris; speziell zur Verwendung von Geldmitteln für den Erwerb eines Kraftfahrzeugs OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 10.6.2011 - 12 A 2098/10 - juris).

Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben führt sämtlicher bisheriger Sachvortrag des Klägers zur Verwendung des von ihm kurz vor Antragstellung von einem Konto abgehobenen Betrags von 8.300 EUR und zu den Umständen des anschließenden Kaufs eines Pkw zur Vermögensanrechnung.

Hätte der Kläger, wie er im Zuge der Antragstellung gegenüber der Beklagten angegeben hat, den Geldbetrag verwendet, um seine Tante bei deren Erwerb eines (höherwertigen) Kraftfahrzeugs zu unterstützen, läge darin angesichts der zeitlichen Nähe zur BAföG-Antragstellung und einer fehlenden Gegenleistung eine rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung, die zur fiktiven Anrechnung des verschenkten Geldbetrags führen würde.

Ginge man von der im weiteren Verfahrensverlauf angegebenen Sachverhaltsschilderung aus, der Geldbetrag habe in Verbindung mit einem zinslosen Darlehen der Tante („Aufstockung“) dazu gedient, ein Kraftfahrzeug zu erwerben, das bis zur Rückzahlung des Darlehens im Eigentum der Tante verbleiben sollte, dessen Nutzen weit überwiegend (zu 90%) und dessen Lasten (Steuer und Versicherung) vollständig vom Kläger als Halter des Pkw getragen werden sollten, führte dies ebenfalls zur Anrechnung der 8.300 EUR zum Vermögen des Klägers. Zwar hätte in diesem Fall der Kläger angesichts des Sicherungseigentums der Tante zwar möglicherweise lediglich ein Nutzungs- und Anwartschaftsrecht erworben, das jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der BAföG-Antragstellung angesichts fehlender Darlehensrückzahlungen kaum werthaltig wäre. Insofern fehlte es an der gleichwertigen Gegenleistung zur getätigten Vermögensverfügung. Selbst wenn man das Anwartschaftsrecht als entsprechend werthaltig ansehen würde, gelangte man zwar nicht mehr zur fiktiven, jedoch zur realen Vermögensanrechnung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG (vgl. BayVGH, U. v. 23.7.2008 - 12 BV 07.1595 - juris Rn. 29; VG Schleswig, U. v. 27.2.2013 - 15 A 122/12 - juris Rn. 25 f.). Indes bestehen angesichts der vom Kläger vorgelegten Unterlagen und seiner hierzu gemachten Angaben Zweifel, dass an Stelle des Klägers seine Tante Eigentum an dem Pkw erworben hat.

Die vom Kläger vorgelegten Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II sowie der Versicherungsschein weisen ihn als Halter des angeschafften Kraftfahrzeugs aus. Ferner hat er im Rahmen der Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren das Kraftfahrzeug als in seinem Eigentum stehend angegeben. Mithin deutet bislang, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, vieles darauf hin, dass der Kläger nicht nur Halter, sondern auch Eigentümer des Pkw ist. Auch dieser Umstand würde im Übrigen zur Vermögensanrechnung führen, da ein im Eigentum des Auszubildenden stehendes Kraftfahrzeug nicht als Haushaltsgegenstand nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG anrechnungsfrei bliebe (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 3.09 - NVwZ-RR 2010, 926).

1.2 Vom Vermögen des Klägers ist auch nicht, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, das angeblich von der Tante des Klägers gewährte Darlehen (die „Aufstockung“ zum Erwerb des Kraftfahrzeugs) nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG als bestehende Schuld abzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v.4.9.2008 - 5 C 30/07 - BVerwGE 132, 10 ff. Rn. 24) ist für die Frage, ob ein behauptetes Darlehen ausbildungsförderungsrechtlich nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann. Weil und soweit der für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Schulden hat, seine Sphäre betrifft, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der maßgeblichen Tatsachen geht dabei zu seinen Lasten. Angesichts der im Ausbildungsförderungsrecht bestehenden Missbrauchsgefahr bei der Behauptung eines mit einem nahen Angehörigen abgeschlossenen, das Vermögen mindernden Darlehensvertrags, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt etwa voraus, dass sich die Darlehensgewähr auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Hierfür wird zwar kein strikter sog. Fremdvergleich gefordert, jedoch müssen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gewichtige Indizien für das Vorliegen eines „echten“ Darlehensvertrags sprechen. Hierzu rechnet insbesondere eine klare und nachvollziehbare Regelung der Rückzahlungsmodalitäten. Gegen das Vorliegen eines förderungsrechtlich berücksichtigungsfähigen Darlehensvertrags spricht, wenn der Auszubildende eine etwaige Darlehensverpflichtung nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet, sondern gewissermaßen zum Zwecke der Saldierung erst angegeben hat, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen (BVerwG a. a. O. Rn. 27). Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass aufgrund des bisherigen Sachstands eine Anerkennung des vom Kläger behaupteten Darlehens seiner Tante nicht in Betracht kommt, folglich auch nicht als bestehende Schuld nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG in Abzug gebracht werden kann.

Der Klage fehlen mithin angesichts des bisherigen Vortrags des Klägers die erforderlichen Erfolgsaussichten. Bereits aus diesem Grund scheidet daher die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus, hat demnach die Beschwerde keinen Erfolg.

2. Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass auch die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Bedürftigkeit angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers fraglich erscheint. Dies folgt nicht nur, wie vom Verwaltungsgericht angedeutet, aus der Angabe des Klägers zu dem in seinem Eigentum stehenden Pkw. Wie sich aus den dem Senat vorliegenden Akten ergibt, unterhält der Kläger eine eigene Wohnung, einen Pkw sowie ein Kleinkraftrad, geht indes keinem Arbeitsverhältnis, vielmehr einer Schulausbildung nach, und gibt an, gegen seine geschiedenen Eltern keinen Unterhaltsanspruch zu besitzen. Zugleich hat er im Rahmen der BAföG-Antragstellung überwiegend geschwärzte Kontoauszüge vorgelegt. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind keinerlei Kontoauszüge beigefügt worden. Die angesichts der geschilderten Umstände sich aufdrängende Frage, wie der Kläger seinen Lebensunterhalt finanziert, wird lediglich mit dem Stichwort „Familie“ beantwortet. All dies nährt erhebliche Zweifel an seiner Bedürftigkeit.

Ungeachtet dessen rechnete ferner ein unterhaltsrechtlicher Anspruch des volljährigen, noch in der Ausbildung befindlichen Klägers auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses in persönlichen Angelegenheiten nach §§ 1601, 1610 Abs. 1 BGB und § 1360a Abs. 4 BGB analog zu seinem für die Prozessführung einzusetzenden Vermögen (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.2010 - 12 C 09.3144 - juris Rn. 5 f; Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1610 Rn. 14.). Gegenüber der Prozesskostenhilfe als staatlicher Sozialleistung hätte der Kläger einen derartigen unterhaltsrechtlichen Prozesskostenvorschuss vorrangig einzusetzen.

3. Eine Kostenentscheidung ist vorliegend entbehrlich, da in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2, 1 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben und im Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.