Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Juni 2016 - W 3 K 15.139
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung durch den Beklagten.
Die Klägerin erhielt vom Landratsamt Main-Spessart - Amt für Ausbildungsförderung - Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Besuch der Berufsfachschule für Musik in Kronach.
Mit Bescheiden vom
Nachdem anlässlich eines Datenabgleiches dem Landratsamt im April 2013 bekannt geworden war, dass die Klägerin im Kalenderjahr 2009 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 412,00 EUR erzielt hatte (Bl. 103 Behördenakte), stellte das Landratsamt Main-Spessart Ermittlungen an. Diese ergaben, dass die Klägerin am 15. Juni 2009 ein Anlagekonto bei der ... mit einem Guthaben von über 10.000,00 EUR auf ihre Mutter übertragen hatte. Außerdem waren höhere Barbeträge von dem Girokonto bei der ... abgehoben worden und zwar am 1. Juli 2009 800,00 EUR, am 10. Juli 2009 1.500,00 EUR.
Mit Bescheid vom
Die Klägerin erhob mit Schreiben vom
Mit Widerspruchsbescheid vom
Der Bescheid wurde am
II.
Mit ihrer am
den Bescheid des Landratsamtes Main-Spessart vom
Die Rückforderung sei rechtswidrig. Die Mutter der Klägerin habe im Widerspruchsverfahren mit Erklärung vom
Die Klägerin habe das Geld von ihrer Mutter als Nießbrauch erhalten. Diese Gestaltung sei sowohl nach bürgerlichem Recht als auch nach dem Steuerrecht anzuerkennen. Es wurden Ausführungen zur steuerlichen Behandlung des Nießbrauchrechts gemacht. Steuerrechtlich wirksam habe das Nießbrauchrecht nur mit Übergabe des Betrages von 10.000,00 EUR bestellt werden können. Nach § 27 Abs. 2 Ziffer 3 BAföG würden Nießbrauchrechte nicht als Vermögen gelten.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Unabhängig davon, dass die treuhänderische Gewährung eines Geldbetrages von Mutter an Tochter zur Anlage und Erzielung von Zinseinnahmen mit Überlassung der Zinsen in das Eigentum der Tochter als Nießbrauch möglich gewesen wäre, sei diese Lösung nach Auffassung des Beklagten konstruiert, um den wahren Sachverhalt der Schenkung zu verschleiern. Einfacher wäre es auch gewesen, wenn die Mutter das angeblich ihr zustehende Geld angelegt und die Erträge der Tochter überwiesen hätte. Die Erklärung der Mutter vom 27. März 2014 sei bei Erlass des Widerspruchsbescheides bekannt gewesen. Außerdem sei auch das Formerfordernis des § 311b Abs. 3 BGB (notarielle Begründung) nicht eingehalten.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.
Mit Beschluss vom 8. April 2016
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes Main-Spessart vom
Der Beklagte hat die Bewilligung von Ausbildungsförderung zu Recht für die Zeiträume von September 2009 bis Juli 2012 zurückgenommen, die Ausbildungsförderung für diese Zeiträume unter Anrechnung des Vermögens der Klägerin neu festgesetzt und von der Klägerin die sich durch die Neufestsetzung ergebende Überzahlung in Höhe von 12.088,00 EUR zurückgefordert.
Das Gericht folgt der Begründung der angefochtenen Bescheide (§ 117 Abs. 5 VwGO) und nimmt darauf Bezug. Nur ergänzend wird ausgeführt:
Die Voraussetzungen ist § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) liegen vor. Die zurückgenommenen Bewilligungsbescheide waren rechtswidrig, weil in ihnen Vermögen der Klägerin, welches nach § 11 Abs. 2, §§ 26 ff. BAföG anzurechnen ist, nicht berücksichtigt worden ist.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Vermögens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Antragstellung (§§ 28 Abs. 2, 4 BAföG). Von diesem Grundsatz ist jedoch eine Ausnahme zu machen. Eine vor der Antragstellung erfolgte Vermögensübertragung schließt nicht aus, dass dem Auszubildenden das übertragene Guthaben förderungsrechtlich weiterhin als Vermögen anzurechnen ist, wenn die Vermögensübertragung als Rechtsmissbrauch anzusehen ist. Wegen des in § 1 BAföG normierten Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung handelt ein Auszubildender rechtsmissbräuchlich, wenn er im Hinblick auf eine konkret geplante oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, Vermögen an einen Dritten überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, um durch die Übertragung eine Vermögensanrechnung zu vermeiden. Der Auszubildende muss dabei nicht subjektiv verwerflich handeln; es genügt der zeitliche Zusammenhang zwischen Vermögensverfügung und Antragstellung, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der (unentgeltlichen) Weggabe von Vermögen ist in solchen Fällen der Betrag dem Vermögen des Auszubildenden förderungsrechtlich weiterhin - fiktiv - zuzurechnen und auf seinen Bedarf nach der Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG anzurechnen (VG München, U. v. 2.5.2013 - M 15 K 12.4905 - juris Rn. 27; BayVGH, B. v. 22.1.2014 - 12 C 13.2468 - juris Rn. 4 m. w. N.).
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend von einer rechtsmissbräuchlichen Übertragung von Vermögen der Klägerin an ihre Mutter auszugehen. Das Guthaben auf dem Anlagekonto bei der ******* ******** in Höhe von 10.000,00 EUR lautete auf den Namen der Klägerin. Nach den hierfür maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen ist Inhaber eines Kontos und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrages, wer nach dem von der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte (BVerwG, U. v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - juris Rn. 15). Das Konto wurde von der Klägerin auf ihren Namen am 20. Januar 2005 angelegt. Verfügungsbeschränkungen gegenüber der Bank zulasten der Klägerin waren nicht vereinbart. Es kommt nicht darauf an, aus welchen Mitteln auf ein Konto eingezahlte Gelder stammen. Dies ist für die Frage der Forderungsinhaberschaft gegenüber der Bank ebenso unerheblich, wie der Umstand, ob auf dem Konto Geldbeträge verbucht worden, die steuerlich möglicherweise einen Dritten zuzuordnen sind (BGH, U. v. 18.10.1994 - 11 ZR 237/93 - juris Rn. 11).
Soweit die Klägerseite vorbringt, das Vermögen habe der Mutter gehört und es habe sich um ein Treuhandverhältnis gehandelt, ist dies nicht glaubhaft und deshalb unbeachtlich. Zwar kann auch eine Treuhandabrede ausbildungsförderungsrechtlich beachtlich sein, wenn sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist (vgl. BVerwG, U. v. 4.9.2008 - 5 C 12.08 - juris). Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich aus dem Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt. Eine rechtlich anzuerkennende Treuhandschaft setzt daher eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder voraus, aus der sich ergeben muss, dass die mit der rechtlichen Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis zugunsten des Treugebers eingeschränkt ist. Die Treuhandabrede muss die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes zum Gegenstand haben. Die Vereinbarung eines entsprechenden Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses muss ernsthaft gewollt sein und es muss eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden. Dabei muss - gerade bei der hier in Rede stehenden fremdnützigen Treuhand - das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein. Entsprechend diesen Vorgaben ist der Treuhandcharakter eines Kontos oder eines Depots nur anzunehmen, wenn eine entsprechende Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Dies gilt in dem vorliegenden ausbildungsrechtlichen Zusammenhang gerade auch im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen. Die Ämter für Ausbildungsförderung und die Tatsachengerichte haben zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, alle Umstände des Einzelfalls sorgfältig zu würdigen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsache eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heran zu ziehen (BVerwG, U. v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 - Rn. 19 ff.).
Ein gewichtiges Beweisanzeichen in diesem Sinne ist etwa die Separierung des Treugutes. Gegen die Glaubwürdigkeit eines behaupteten Vertragsschlusses spricht, wenn der Inhalt der Abrede oder Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrages nicht genannt werden kann. Ebenso lässt sich als ein Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende eine treuhänderische Bindung (von Teilen) seines Vermögens nicht von vorneherein in seinem Antragsformular bezeichnet hat, sondern erst geltend macht, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen.
Vorliegend hat die Klägerin ein angeblich bestehendes Treuhandverhältnis erstmals im Widerspruchsverfahren (Erklärung der Mutter) behauptet. Andererseits wird aber in der Klagebegründung nicht das Bestehen einer Treuhandabrede, sondern ein Nießbrauchverhältnis geltend gemacht. Es gibt keinerlei schriftliche Abmachung zwischen der Klägerin und ihrer Mutter. Das angebliche Treugut (Gelder der Mutter) wurde nicht getrennt von dem eigenen Vermögen gehalten und angelegt. Vielmehr hat die Klägerin nach eigenen Angaben 2000,00 EUR aus dem Verkauf einer Küche ebenfalls auf diesem Konto angelegt. All diese Umstände sprechen zur Überzeugung des Gerichts dafür, dass es sich bei dem Vermögen auf dem Konto um Vermögen der Klägerin handelte.
Die Übertragung des Vermögens auf die Mutter erfolgte in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung bzw. Aufnahme der Ausbildung. Zur Konkretisierung des Begriffs „zeitlicher Zusammenhang“ wird in der Rechtsprechung allgemein ein Zeitraum von 6 bis 7 Monaten zwischen Vermögensverfügung und Antragstellung für den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang als ausreichend angesehen. Jedoch kann auch bei einer darüber liegenden Zeitdauer ein solcher erforderlicher Zusammenhang noch gegeben sein, wenn sich der im Hinblick auf eine Vermeidung der Vermögensanrechnung finale Charakter der Vermögensverfügung aus den Umständen des Einzelfalls entnehmen lässt (BayVGH, U. v. 23.4.2008 - 12 B 06.1397 - juris). Vorliegend erfolgte die Übertragung des Vermögens an die Mutter am 15. Juni 2009 im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung (24.7.2009) bzw. der Aufnahme des Studiums am 15. September 2009.
Plausible Gründe für die (angebliche Rück)-Übertragung des Vermögens auf die Mutter ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt - außer einer Vermeidung der Anrechnung der Vermögenswerte auf die Ausbildungsförderung - sind nicht ersichtlich. Der Anlagezeitraum hätte ohnehin am 19. Januar 2010 geendet. Eine Kündigung der Treuhandabrede/des Nießbrauchverhältnisses durch die Mutter oder dass diese plötzlich dringend auf das Geld angewiesen gewesen wäre, wurde nicht vorgetragen
Die Klägerin kann sich bezüglich der Rücknahme gemäß § 45 Abs. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die Bewilligungsbescheide auf Angaben beruhen, die die Klägerin zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). In Zeile 121/119 des (jeweiligen) Formblatt-Antrages wird darauf hingewiesen, dass Vermögenswerte auch dann dem Vermögen zuzurechnen sind, wenn diese rechtsmissbräuchlich übertragen wurden. Dies sei insbesondere der Fall, wenn in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausbildung Teile des Vermögens unentgeltlich ohne Gegenleistung an Dritte insbesondere an die Eltern oder andere Verwandte übertragen würden. Die Klägerin hat mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass ihr dies bekannt ist (Bl. 2 Rs., Bl. 51 Rs., Bl. 82 Rs. Behördenakte). Der Klägerin war daher das Bestehen der besonderen Anzeigepflicht für eine unentgeltliche Übertragung ihres Guthabens auf Dritte bekannt oder es hätte ihr bekannt sein müssen. Im Zweifelsfall hätte sie hier beim Amt für Ausbildungsförderung nachfragen müssen, bzw. das behauptete Treuhand/Nießbrauchverhältnis für dieses Konto offenbaren müssen.
Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen für die Rücknahme rechtmäßig ausgeübt und seine Ermessensentscheidung im angefochtenen Rückforderungsbescheid vom
Die erhobene Klage konnte deshalb keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.
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(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).
(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.
(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende
- 1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht, - 2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat, - 3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder - 4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.
(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.
(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.
(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen
- 1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes, - 2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.
(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.
(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.