Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Nov. 2014 - W 2 K 14.1
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Hundesteuer für die Kalenderjahre 2012 und 2013 durch den Beklagten.
Die Klägerin hielt in den Jahren 2012 und 2013 drei Hunde im Gemeindegebiet des Beklagten. Nach der Satzung des Beklagten über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben;
2. Hunden des deutschen roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Malteser Hilfsdienstes, der Johanniter Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen;
3. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind;
4. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind;
5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind;
6. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen, und
7. Hunden in Tierhandlungen.
Mit zwei Bescheiden vom
Gegen diese Hundesteuerbescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Da keine entsprechende Äußerung von der Klägerin einging, erklärte das Landratsamt M-berg mit Schreiben vom
II.
Mit Klage vom
Die Klägerin beantragt zuletzt:
1. Die Hundesteuerbescheide des Beklagten vom
2. die bereits im Wege der Zwangsvollstreckung entrichtete Hundesteuer für die Jahre 2012 und 2013 wird zurückgezahlt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei unzulässig, da bisher über den Widerspruch noch nicht entschieden worden sei. Der Marktgemeinderat habe sich mehrmals mit den Anträgen der Klägerin auseinandergesetzt und sich gegen eine Aufnahme der beantragten Befreiungen in die Hundesteuersatzung entschieden. Ein Anspruch der Klägerin auf eine nochmalige Behandlung ihres Antrags auf Satzungsänderung im Marktgemeinderat bestehe nicht.
Mit Gerichtsbescheid vom
Mit Schreiben vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte, der Akte der Widerspruchsbehörde, den Akten des Verwaltungsgerichts Würzburg
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da die angegriffenen Bescheide vom
1. Die Klage ist nach § 75 Satz 1 VwGO auch ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig, da die Widerspruchbehörde ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht über den Widerspruch der Klägerin entschieden hat.
Der ausdrückliche Wunsch der Klägerin, dass die Widerspruchsbehörde nicht über ihren Widerspruch entscheiden soll, stellt in Kenntnis der Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zwar ein widersprüchliches Verhalten dar. Allerdings kennt die Rechtsordnung keine Fiktion der Rücknahme eines Widerspruchs. Eine solche Widerspruchsrücknahme kann auch nicht konkludent erklärt werden. Die Rücknahme eines Widerspruchs bedarf ebenso wie die Widerspruchseinlegung der Form des § 70 Abs. 1 VwGO. Sie kann somit nur schriftlich oder zur Niederschrift erklärt werden (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 69 Rn. 3). Damit hat die Widerspruchsbehörde ohne zureichenden Grund nicht über den Widerspruch entschieden. Da die Klage drei Monate nach Einlegung des Widerspruchs erhoben wurde (§ 75 Satz 2 VwGO), ist sie als Untätigkeitsklage zulässig, auch wenn die Klägerin die Untätigkeit der Behörde selbst mitverursacht hat.
2. Die Anfechtungsklage (Nr. 1 des Klageantrags) ist aber unbegründet, da die angegriffenen Bescheide vom
2.1 Die Bescheide des Beklagten vom
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Hundesteuersatzung nicht konkludent durch die Untätigkeit des Marktgemeinderats der Beklagten geändert worden. Die Rechtsordnung kennt keine fiktiven Satzungsänderungen. Vielmehr ist die Änderung einer Satzung an dieselben Verfahrens- und Formvorschriften gebunden wie der Erlass einer Satzung. So muss das zuständige kommunale Kollegialorgan in der Form der Beschlussfassung eine Satzungsänderung beschließen, Art. 29, Art. 51 Abs. 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - i. d. F. der Bek. vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I). Außerdem kann eine Satzungsänderung nur nach rechtmäßig erfolgter Ausfertigung und Bekanntmachung (Art. 26 Abs. 2 GO) in Kraft treten.
Die Hundesteuersatzung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Anhaltspunkte für eine formelle Rechtswidrigkeit sind nicht vorhanden. Dies hat das Verwaltungsgericht Würzburg bereits mit
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht existieren keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Hundesteuersatzung der Beklagten entspricht bezüglich der hier maßgeblichen Befreiungstatbeständen der amtlichen Mustersatzung (IMBeK v.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz und das daraus resultierende Prinzip der Steuergerechtigkeit (Art. 3 Grundgesetz) wird bezüglich der im vorliegenden Streitverfahren angesprochenen Steuerbefreiungstatbestände durch die Hundesteuersatzung nicht verletzt.
Der Einwand, dass aus Grundsätzen der Gleichbehandlung insbesondere im Hinblick auf die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-Behindertenrechtskonvention), die die Bundesrepublik Deutschland am 26. März 2009 ratifiziert hat, neben den in § 2 Nummer 3 Hundesteuersatzung bestehenden Steuerbefreiungstatbeständen noch eine Befreiung für Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“ und „G“ und weitere Befreiungen in die Satzung aufzunehmen seien, greift nicht. Die UN-Behindertenrechtskonvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der für seine unmittelbare Anwendbarkeit noch der gesetzgeberischen Umsetzung durch nationale Normen bedarf. Da hier mit der Hundesteuer als kommunaler Aufwandsteuer ausschließlich die Landesgesetzgebungskompetenz betroffen ist, müsste der Freistaat Bayern die entsprechenden Regelungen in Landesrecht transformieren, was bisher für den vorgenannten Bereich ersichtlich nicht erfolgt ist. Die Übernahme eines völkerrechtlichen Vertrages auf dem Gebiet des Bundesrechts durch ein Zustimmungsgesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 GG führt nämlich nur dann zur unmittelbaren Anwendbarkeit einer Vertragsnorm, wenn die betreffende Norm nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten (BVerwG, B. v. 18.1.2010 - 6 B 52.09 - juris; OVG NRW, B. v. 3.11.2010 - 19 E 533/10 - juris). Dies ist bei der UN-Behindertenrechtskonvention nicht der Fall, da diese hinsichtlich der kommunalsteuerlichen Behandlung von behinderten Menschen keine konkreten Vorgaben macht und nur allgemeine Ziele und Grundsätze formuliert. Dies bedeutet, dass die bestehenden Normen im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention ausgelegt werden müssen, aber keine unmittelbaren Rechte und Ansprüche begründen. Zudem verbietet die UN-Behindertenrechtskonvention nicht eine Differenzierung unterschiedlich beeinträchtigter Personen.
Die Hundesteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer und unterliegt nach Art. 3 KAG der Satzungsbefugnis der Gemeinde. Dabei hat die Beklagte wegen der kommunalen Satzungs- und Finanzhoheit (Art. 22 Abs. 2, Art. 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - i. d. F. d. Bek. vom 22.8.1998, GVBl. S 798) einen großen Gestaltungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers endet erst, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, also kein einleuchtender Grund mehr für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen der satzungsgeberischen Freiheit (Willkürverbot) ist vom Gericht nachzuprüfen, nicht aber, ob der Satzungsgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat. Der Satzungsgeber wird durch das Gleichheitsgebot auch nicht daran gehindert, anstelle eines individuellen Wirklichkeitsmaßstabes für die Besteuerung aus Gründen der Praktikabilität pauschale Maßstäbe zu wählen und sich mit einer „Typengerechtigkeit“ zu begnügen (vgl. BVerfG, B. v. 6.12.1983, BVerfGE 85, 325; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 2.8.1996 - 1 S 435/95).
Diesen Gestaltungsspielraum hat der Beklagte durch die Beschränkung der Steuerbefreiungen in § 2 Hundesteuersatzung nicht überschritten. Die Steuerbefreiung knüpft an zwei Voraussetzungen an, zum einen die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis und zum anderen die Unentbehrlichkeit der Hundehaltung für eine bestimmte Person. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die Hundehaltung hat für die genannten Menschen mit Behinderung Hilfe- und/oder Schutzfunktion (vgl. Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Stand Juni 2014, Teil IV Nr. 2.2.1 Punkt 4). Der Beklagte wollte mit dieser Satzungsregelung den begünstigten Personenkreis aus Gründen der Verwaltungseffizienz und abgabenrechtlich gebotener Gleichmäßigkeit der Besteuerung auf wenige Ausnahmetatbestände und eine überschaubare Anzahl beschränken sowie den Tatbestand für eine Vergünstigung möglichst konkret festlegen. Auch die Nachweisbarkeit der Vergünstigungstatbestände kann dabei einen zulässigen Differenzierungsgrund darstellen. Der Satzungsgeber hat jedoch - wie ausgeführt - einen weiten Gestaltungsspielraum. Das Ausmaß von Behinderungen kann unterschiedlich bewertet werden und hieraus können unterschiedliche Vergünstigungen eingeräumt werden. So erscheint es gemessen an den oben dargestellten Vorgaben nicht willkürlich, wenn der Beklagte in § 2 Nummer 3 der Hundesteuersatzung den Blinden, Tauben, Schwerhörigen und völlig hilflose Personen, für die das Halten eines Hundes unentbehrlich ist, eine Befreiung von der Hundesteuerpflicht gewährt, aber das nicht auf alle Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“ und „G“ ausdehnt. Das Merkzeichen „B“ bedeutet, dass der Betroffen berechtigt ist, eine Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel mitzunehmen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass und weshalb zusätzlich zu einer Begleitperson auch jeweils noch ein begleitender Hund erforderlich wäre. Das Merkzeichen „G“ bescheinigt eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr, ohne dass sich daraus ohne Weiteres eine Begleitung durch einen Hund als in jedem Fall unentbehrlich ableiten lässt. Der Beklagte will erkennbar nur die Personen erfassen, die aufgrund körperlicher Einschränkungen ohne einen Hund die täglich notwendigen Verrichtungen nicht erledigen können oder mit Gefährdungen rechnen müssen. Der Satzungsgeber will ebenso erkennbar die psychische Beeinträchtigung von Personen nur dann erfassen, wenn sie die vorgenannten Folgen nach sich ziehen. In dem von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Attest vom 4. November 2014 wird nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, worauf sich die Annahme der „Unentbehrlichkeit“ konkret stützt und für welche konkreten Verrichtungen des täglichen Lebens von der Klägerin ein Hund benötigt wird, um eine „Hilflosigkeit“ zu beseitigen. Damit ist eine Gleichstellung der Hundehaltung, die allein für die psychische Stabilität förderlich ist, mit derjenigen, die für Blinde, Taube, Schwerhörige und völlig hilflose Personen unentbehrlich ist, unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten (so auch VG Augsburg, U. v. 28.11.2007 - Au 6 K 07.612). Für die Nichtaufnahme der beantragten Steuerbefreiungstatbestände bestehen zulässige Differenzierungskriterien (z. B. Nachweisbarkeit, Erforderlichkeit der Hundehaltung, Gemeinnützigkeit). Die Hundesteuersatzung der Beklagten ist nach allem rechtlich nicht zu beanstanden.
2.2 Die Bescheide sind auch im Übrigen rechtmäßig. Die Klägerin ging zunächst nach ihrem Sachvortrag selbst davon aus, dass die angegriffenen Hundesteuerbescheide im Einklang mit der Rechtsgrundlage Hundesteuersatzung stehen. Die Klägerin wird auch nicht als Inhaberin eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „B“ und „G“ von der Ausnahmeregelung des § 2 Nummer 3 Hundesteuersatzung umfasst. Unabhängig davon, ob es das Gericht durch die Vorlage der hausärztlichen Bescheinigung vom 4. November 2014 als nachgewiesen ansieht, dass die Klägerin auf die von ihr gehaltenen Hunde zur täglichen Lebensführung in besonders hohem Maß angewiesen ist, kann sie ersichtlich nicht unter die Begriffe „Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose“ subsumiert werden. Sie kann insbesondere nicht als völlig hilflose Person betrachtet werden. Völlige Hilflosigkeit wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (U. v. 7.5.1978 - 11 IV 78, KStZ 1978, S.235; bestätigt durch BayVGH, B. v. 31.5.2000 - 4 ZB 00.1135) unter teilweiser Bezugnahme auf das Sozialgesetzbuch definiert. Sie liegt vor, wenn der Hilflose zumindest in dem Bereich, in dem der Hund Hilfe bieten soll, absolut auf fremde Hilfe angewiesen ist. Zudem ist der Begriff „völlig hilflos“ im Kontext mit der Befreiung von der Hundesteuer zu sehen. So kann nur der als völlig hilflos im Sinne dieser Norm betrachtet werden, der für die wichtigsten praktischen täglichen Verrichtungen oder aufgrund von Sicherheitsbelangen gerade auf die Hilfe eines Hundes angewiesen ist. Dafür sind im vorliegenden Fall ausreichende Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Haltung von Hunden zur Aufrechterhaltung der seelischen Gesundheit wird von dieser Norm nicht umfasst.
3. Da die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind, kann auch der auf Rückzahlung gerichtete Klageantrag in der Nummer 2 keinen Erfolg haben.
4. Aus den dargestellten Gründen war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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Referenzen - Gesetze
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.