Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 30. Sept. 2016 - W 1 K 16.30885

bei uns veröffentlicht am30.09.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger wurde eigenen Angaben zufolge am ... im Iran geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger schiitischer Glaubenszugehörigkeit und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der Kläger gibt an, den Iran am 16. Juli 2015 verlassen zu haben und am 22. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Hier stellte er am 15. Februar 2016 einen Asylantrag.

Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe im Iran nur ein Jahr die Schule besucht, länger habe er dies nicht gewollt. Er habe im Sommer in der Landwirtschaft und im Winter als Automechaniker gearbeitet. Seine Eltern lebten weiterhin im Iran, in Afghanistan habe er keine Verwandten. Er sei auch selbst noch nie dort gewesen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Kläger an, am 11. Juli 2015 habe man ihn zu einem Akhond in einem Sepah-Büro gebracht. Die Sepah sei wie eine Art Geheimdienst, der auch die Polizei unterstellt sei. Sie schickten Ausländer in andere Länder. Der Akhond sei im Iran ein Mullah. Dieser habe ihn aufgefordert, nach Syrien zu gehen und einige seiner Landsleute dorthin mitzunehmen. In Syrien hätte er im Krieg kämpfen sollen. Dafür habe man ihm nach seiner Rückkehr die iranische Staatsbürgerschaft in Aussicht gestellt, im Falle seines Todes eine Hinterbliebenenrente für seine Angehörigen. Der Akhond habe sodann die Flüchtlingskarte des Klägers einbehalten. Eine Ablehnung dieser Aufforderung sei von dem Akhond nicht akzeptiert worden. Zum Ende des Gesprächs sei ihm gesagt worden, dass er eine Woche Zeit habe, um weitere Landsleute für den Einsatz in Syrien zu sammeln. Nach dieser Woche werde er wieder angerufen. Am nächsten Tag habe er mit einem Taxifahrer gesprochen, der ihm berichtet habe, dass er selbst vor 30 Jahren in Syrien im Krieg gewesen sei; er solle den Versprechungen des Akhond nicht glauben, sondern fliehen. Wenn er nicht das tue, was der Akhond sage, dann werde er getötet. Der Taxifahrer habe ihm dann einen Bekannten vermittelt, der ihn über die Türkei nach Europa bringen würde. Am 15. Juli 2015 habe er dem Taxifahrer für seine Flucht und die seines Bruders jeweils 5.000,00 EUR übergeben. Am darauffolgenden Tag seien sie dann mit Hilfe des Bekannten des Taxifahrers geflohen. Im Nachgang zu seiner Flucht seien Leute bei seinen Eltern gewesen und hätten gefragt, wo er und sein Bruder seien. Bisher sei seiner Familie nichts passiert. Abgesehen von diesem Vorfall sei der Kläger im Iran nicht bedroht worden.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 3. Mai 2016 wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt (Ziffer 1 des Bescheides). Im Übrigen wurde der Asylantrag abgelehnt (Ziffer 2). Zur Begründung wurde vorgetragen, dass aufgrund des ermittelten Sachverhalts davon auszugehen sei, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohe. Der Antragsteller habe jedoch keine Gründe vorgetragen, die zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Von Feststellungen zu Abschiebungsverboten werde gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG abgesehen. Auf die Gründe des Bescheides im Übrigen wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Der Bescheid wurde dem Kläger am 6. Mai 2016 zugestellt. Dieser enthielt eine Tenorierung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung in persischer Sprache. Darüber hinaus wurde dem Kläger unter dem gleichen Datum ein Merkblatt zu den Rechten und Pflichten von Ausländern, denen subsidiärer Schutz i. S. des § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt wurde, in persischer Sprache übermittelt.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg am 1. Juli 2016, erhob der Kläger Klage und beantragte,

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

2. Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Mai 2016,

3. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Zur Begründung trug der Kläger vor, dass er mit dem Bescheid des Bundesamtes zu Herrn M. gegangen sei, um sich den Inhalt des Schriftstücks erklären zu lassen, da er selbst der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Dieser habe ihm gesagt, dass es sich um eine Asylanerkennung handele und er einen Reisepass und eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erhalten werde. Daraufhin habe er die entsprechenden Anträge bei der Ausländerbehörde gestellt. Nach deren Bearbeitung habe er jedoch nur eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr und keinen Reiseausweis für Flüchtlinge erhalten. Ihm sei erklärt worden, dass er im Asylverfahren lediglich den subsidiären Schutzstatus erhalten habe. Der Kläger habe daraufhin versucht, eine Person zu finden, die ihm alles erklären könne, was zwischenzeitlich erfolgt sei. Auf Nachfrage des Gerichts ergänzte der Kläger, Herr M. sei ein Angestellter der Stadt Würzburg, der für Flüchtlinge zuständig sei. Seine Aufenthaltserlaubnis sei ihm vermutlich am 29. oder 30. Juni 2016 ausgehändigt worden (die Aushändigung des Aufenthaltstitels am 30.6.2016 wurde dem Gericht telefonisch durch einen Mitarbeiter der Ausländerbehörde der Stadt Würzburg bestätigt). Nach der Information durch die Ausländerbehörde, dass der Kläger lediglich subsidiären Schutz erhalten habe, habe er bei verschiedenen Beratungsstellen, u. a. beim Sozialdienst der Diakonie vorgesprochen, wo man ihm mitgeteilt habe, dass man für ihn nicht zuständig sei. Auch habe er versucht, kurzfristig einen Termin bei einem Rechtsanwalt zur Beratung zu erhalten, was jedoch nicht erfolgreich gewesen sei. In der Sache trug der Kläger vor, dass er nicht in den Iran zurückkehren könne, da er dort zwangsweise in den syrischen Krieg geschickt werde. Zwei namentlich von dem Kläger benannte Personen hätten dieses Schicksal erlitten und seien nun tot. Darüber hinaus sei er im Iran geboren, er sei niemals in Afghanistan gewesen, habe nie einen afghanischen Ausweis besessen und spreche kein Dari, sondern nur persisch. Ebenso hätten Schiiten und Hazara keinen Lebensraum in Afghanistan.

Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 4. August 2016 teilte die Stadt Würzburg auf Anfrage des Gerichts mit, dass Herr M. Beschäftigter der Stabstelle Integration der Stadt Würzburg sei und sich um die alltägliche Betreuung und Begleitung der Asylbewerber und Flüchtlinge kümmere, z. B. in der Sprachmittlung, Begleitung bei Arzt- und Behördengängen sowie der allgemeinen Orientierungshilfe innerhalb des Stadtgebietes. Sein Aufgabengebiet ende dort, wo das jeweilige Tätigkeitsfeld Dritter beginne. Herr M. erinnere sich an das seinerzeitige Gespräch mit dem Kläger, in welchem er ihm eine allgemeine Darstellung des grundsätzlichen Asylverfahrens in Deutschland gegeben habe. Er habe deutlich beigefügt, dass der Kläger sich in rechtlichen Angelegenheiten z. B. von der Caritas- Asylsozialberatungsstelle bzw. von einem Rechtsanwalt beraten lassen könne. Er habe keine konkrete Rechtsberatung erteilt oder auch nur ansatzweise rechtliche Wertungen bzw. Andeutungen vorgenommen, was der Kläger bestreitet.

Mit Beschluss vom 9. August 2016 hat die Kammer nach Anhörung des Klägers den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Es wurden verschiedene Erkenntnismittel zu Afghanistan, Stand August 2016, zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, auf die Bezug genommen wird.

Zu dem Verfahren wurden die Gerichts- und Behördenakten aus dem Verfahren W 1 K 16.30886 beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. September 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die auch in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist bereits unzulässig, darüber hinaus auch unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Der Bescheid des Bundesamtes vom 3. Mai 2016 ist - soweit er Gegenstand dieser Klage ist - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Klage ist unzulässig, weil sie nach Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist erhoben wurde und somit verfristet ist, § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes wurde gemäß § 56 Abs. 2 VwGO, § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO am 6. Mai 2016 einem zum Empfang desselben ermächtigten Vertreter in der Asylbewerberunterkunft in der ... Straße ..., in der der Kläger zu wohnen verpflichtet war, übergeben und damit rechtmäßig zugestellt. Der Bundesamtsbescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen, die gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG auch in der Sprache Persisch beigefügt war, die der Kläger beherrscht, § 58 Abs. 1 VwGO. Die sonach einzuhaltende zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG begann am 7. Mai 2016 zu laufen und endete mit Ablauf des 23. Mai 2016, § 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Die beim Verwaltungsgericht Würzburg am 1. Juli 2016 erhobene Klage ist somit verfristet.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt vorliegend nicht in Betracht. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Verschuldet i. S. des § 60 Abs. 1 VwGO ist eine Fristversäumung dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (BVerwG, B. v. 23.2.1996 - 8 B 28/96 - juris Rn. 1 m. w. N.). Auch bei einem Ausländer, der eine Frist versäumt, beurteilt sich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand danach, ob ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt hat. Dabei sind seine Sprachschwierigkeiten zu berücksichtigen. Versäumt ein der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtiger Ausländer eine Rechtsmittelfrist, so verbieten es die Rechtsschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG die Versäumung dieser Frist, soweit sie auf den unzureichenden Sprachkenntnissen des Ausländers beruht, als nicht unverschuldet im Sinne des Rechts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen. Unzureichende Sprachkenntnisse entheben den Ausländer allerdings nicht der Sorgfaltspflicht in der Wahrnehmung seiner Rechte (BVerfG, E. v. 2.6.1992 - 2 BvR 1401/91, 2 BvR 254/92 - juris Rn. 20). Gemessen hieran hat der Kläger die Klagefrist nicht unverschuldet versäumt. Er hat insoweit vorgetragen, er habe, nachdem er selbst der deutschen Sprache nicht mächtig sei, den Bundesamtsbescheid einem Flüchtlingsbetreuer der Stadt Würzburg gezeigt mit der Bitte, ihm den Inhalt des Schreibens zu erklären. Dieser habe ihm gesagt, dass es sich um eine Asylanerkennung handele und er einen Reisepass sowie einen Aufenthaltstitel für drei Jahre erhalten werde. Später habe er dann von der Ausländerbehörde erfahren, dass er lediglich den subsidiären Schutzstatus erhalten habe, ihm kein Reiseausweis ausgestellt werde und er lediglich eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erhalte. Hätte er eine korrekte rechtliche Beratung erhalten, so hätte er rechtzeitig Klage erhoben.

Nach Auffassung des Gerichts waren die mangelnden deutschen Sprachkenntnisse des Klägers bereits nicht kausal für die Versäumung der Klagefrist. Der Kläger hat nämlich zeitgleich mit dem Bescheid des Bundesamtes ein Merkblatt erhalten, das eingehend über die Rechte und Pflichten des subsidiär Schutzberechtigten informiert. Dieses Merkblatt war in persischer Sprache abgefasst, vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz AsylG. Aus dem Merkblatt ergibt sich - neben zahlreichen weiteren Informationen über Rechte und Pflichten in Deutschland - bereits, dass der Kläger zunächst nur eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erhält. Ebenso wird in dem Merkblatt - insbesondere unter der Rubrik „5.) Residenzpflicht/Freizügigkeit“ - die Ausstellung eines Reiseausweises nicht erwähnt. Der Kläger war somit über seine Rechte als subsidiär Schutzberechtigter vollumfänglich in einer für ihn verständlichen Sprache informiert. Zudem ist bereits dem Wortlaut der Tenorierung des Bundesamtsbescheides sowie der Überschrift des erwähnten Merkblattes zu entnehmen, dass der Kläger nur den subsidiären Schutzstatus zuerkannt bekommen hat; von einer Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung ist dort nicht die Rede. Der Kläger hat auf Befragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung auch erklärt, dass er - obwohl er im Iran nur ein Jahr lang die Schule besucht hat - des Lesens und Schreibens in persischer Sprache mächtig ist.

Unabhängig davon hat der Kläger im Rahmen der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nicht alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen, um sich über den Inhalt des Bundesamtsbescheides Klarheit zu verschaffen. So hat der Kläger es bereits unterlassen, den Bescheid des Bundesamtes sowie das Merkblatt - soweit diese in persischer Sprache verfasst waren - überhaupt zu lesen, wie er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat. Dabei handelt es sich jedoch um das Minimum, was von dem Kläger erwartet werden musste. Er hat sich vielmehr allein auf die Aussage eines Flüchtlingshelfers der Stadt Würzburg verlassen, welcher - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - nur die ersten beiden Seiten des Bundesamtsbescheides gelesen hat. Allein dies hätte den Kläger veranlassen müssen, den Bescheid selbst zu lesen, was dann auch einen Widerspruch zwischen der Aussage des Flüchtlingshelfers (sofern so erfolgt, wie der Kläger vorträgt) und dem Inhalt des Bescheides/Merkblattes zu Tage gefördert hätte (vgl. oben). Spätestens dies hätte den Kläger veranlassen müssen, eine rechtliche Beratung durch eine hierzu geeignete Person einzuholen, was gerade in einer Stadt der Größe Würzburgs auch unproblematisch innerhalb der Klagefrist möglich ist.

Des weiteren war der vom Kläger hinsichtlich des Inhalts seines Bescheides befragte Flüchtlingshelfer Herr M. für Rechtsauskünfte erkennbar ungeeignet. Die Stadt Würzburg hat diesbezüglich auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass das Aufgabengebiet des Herrn M. lediglich die alltägliche Betreuung und Begleitung umfasse und dessen Arbeitsgebiet dort ende, wo das Tätigkeitsfeld Dritter beginne. Herr M. erinnere sich noch gut an das seinerzeitige Gespräch mit dem Kläger, in dem er diesem eine allgemeine Darstellung der Grundsätze des Asylverfahrens in Deutschland übermittelt sowie deutlich beigefügt habe, dass der Kläger sich in rechtlichen Angelegenheiten sein persönliches Asylverfahren betreffend verbindlich von der zuständigen Asylsozialberatung bzw. von einem Rechtsanwalt beraten lassen könne. Herr M. habe keine konkrete Rechtsberatung erteilt oder auch nur ansatzweise rechtliche Wertungen vorgenommen. Das diesbezügliche pauschale Bestreiten des Klägers wertet das Gericht als Schutzbehauptung und geht davon aus, dass der genannte Flüchtlingsbetreuer für den Kläger eine erkennbar ungeeignete Person für die Erteilung verbindlicher Rechtsauskünfte zu seinem Asylverfahren darstellte und er es unterlassen hat, fristgerecht rechtskundige Hilfe in Anspruch zu nehmen, was zu seinen Sorgfaltspflichten im Asylverfahren gehört hätte.

Der Kläger hat damit die Klagefrist nicht unverschuldet versäumt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist somit nicht möglich und die erhobene Klage verfristet und damit unzulässig.

Darüber hinaus ist die Klage auch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG hat.

Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soweit er keinen Ausschlusstatbestand nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Ein Ausländer ist Flüchtling i. S. d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 77 Abs. 1 AsylG ist vorliegend das Asylgesetz in der ab 6. August 2016 geltenden, durch Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939 ff.) geschaffenen Fassung anzuwenden. Dieses Gesetz setzt in §§ 3 bis 3e AsylG - wie die Vorgängerregelungen in §§ 3 ff. AsylVfG - die Vorschriften der Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt Nr. L 337, S. 9) - Qualifikationsrichtlinie (QRL) im deutschen Recht um. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK (BGBl 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen.

Ausgangspunkt für die Prüfung, ob dem Kläger ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht, ist die Frage, ob ihm in dem Land seiner Staatsangehörigkeit Verfolgung droht. Dagegen ist es unerheblich, ob er in einem Drittstaat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, Verfolgung befürchten muss. Denn eines Schutzes vor Verfolgung bedarf es zur Erreichung des mit § 3 AsylG verfolgten Zieles nicht, wenn derjenige, der in einem Drittstaat verfolgt worden ist, den Schutz des Staates in Anspruch nehmen kann, dem er angehört (vgl. BVerwG, U. v. 18.10.1983 - 9 C 158.80 - BVerwGE 68, 106). Der Kläger ist aufgrund seines eigenen Vortrages afghanischer Staatsangehöriger. Gründe, dies in Zweifel zu ziehen, bestehen vorliegend nicht. Eine Prüfung des § 3 AsylG erfolgt daher nur insoweit, ob dem Kläger in Afghanistan beachtliche Gefahren drohen, nicht jedoch in Bezug auf den Iran. Insofern kommt dem klägerischen Vortrag vor dem Bundesamt, wonach der iranische Staat versucht habe, ihn für den Syrien-Krieg zwangsweise zu rekrutieren, für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung zu, da dieser Vortrag in keiner Hinsicht geeignet ist, eine Verfolgungsgefahr in Afghanistan zu begründen. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Vermutungsregelung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie berufen, wonach bei einem vorverfolgt ausgereisten Kläger vermutet wird, dass die Verfolgungsfurcht i. S. d. § 3 AsylG im Falle einer Rückkehr begründet ist bzw. der Kläger tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden i. S. d. § 4 AsylG zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprächen im Einzelfall gegen diese Annahme. Denn die vom Bundesamt festgestellte Gefahr eines ernsthaften Schadens betreffend die individuelle Situation des Klägers im Iran weist wesentliche Unterschiede zu den im Heimatstaat befürchteten Verfolgungsmaßnahmen auf und ist unter wesentlich abweichenden politischen Verhältnissen erfolgt. Der innere Grund für die Anwendung der Vermutungsregel des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie entfällt, wenn die in der Vergangenheit liegende Verfolgung sich wesentlich von den in der Zukunft befürchteten Nachstellungen unterscheidet oder keinerlei Verbindung mit diesen aufweist, weil sich in diesem Fall die beendete Verfolgung nicht als wiederholungsträchtig erweist und daher kein erhöhtes Risiko auslöst (vgl. BVerwG, a. a. O.). Die Gefahr, dass der Kläger zwangsweise nach Syrien geschickt würde, um im dortigen Bürgerkrieg zu kämpfen, stellt sich allein im Iran, nicht jedoch in Afghanistan, wo entsprechende Berichte über eine solche Gefahr nicht existieren bzw. auch von Klägerseite nicht vorgetragen wurden.

Auch betreffend Afghanistan hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG. Vor dem Bundesamt hat der Kläger im Rahmen der Frage nach seinen Asylgründen und seinem Verfolgungsschicksal allein seine Erlebnisse im Iran geschildert, etwaige Gefahren bei einer Rückkehr nach Afghanistan jedoch mit keinem Wort erwähnt. Auch auf Hinweis des Gerichts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dass allein auf eine Verfolgungsgefahr in Afghanistan abzustellen ist, hat der Kläger zumindest keine individuelle Verfolgungsgefahr vorgetragen. Er hat vielmehr nur erklärt, nie einen afghanischen Ausweis besessen zu haben und keinerlei Sprachkenntnisse in Dari zu besitzen. Zudem sei er aufgrund einer politischen Verfolgung seines Vaters nie in Afghanistan gewesen und Schiiten sowie Hazara hätten in Afghanistan keinen Lebensraum. Erst im Rahmen seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erstmals vorgetragen, dass ihm bei seiner Rückkehr nach Afghanistan individuelle Gefahren drohten. Sein Vater habe im Jahr 1358 nach dem persischen Kalender (etwa 1980 nach dem westlichen Kalender) eine politische Gruppe von Hazara gegründet. Unter den Gruppenmitgliedern sei es zu Konflikten gekommen; seinem Vater sei vorgeworfen worden, dass er durch die Amerikaner unterstützt werde. Hieraufhin seien sein Vater und sein Großvater durch Mitglieder einer anderen Hazara-Gruppe festgenommen worden. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, würde er sofort getötet werden, da vor 30 Jahren in seiner Heimatregion Menschen zu Tode gekommen seien und die Bevölkerung dort glaube, dass sein Vater der Täter gewesen sei. Die Bevölkerung würde dann im Falle seiner Rückkehr glauben, dass auch er plane, etwas Böses zu tun, z. B. jemanden zu töten. Die Gefahr gehe von früheren Mitgliedern der Gruppe seines Vaters aus, die nun zum Teil Mitglieder der Regierung seien und viel Macht hätten.

Dieses Vorbringen kann dem Kläger nicht abgenommen werden. Der Kläger hat nämlich zum einen seinen fluchtrelevanten Vortrag im Laufe des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens erheblich gesteigert, ohne dass es hierfür nachvollziehbare sachliche Gründe gäbe, so dass ihm sein Vortrag betreffend eine individuelle Verfolgung in Afghanistan nicht geglaubt werden kann (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 23.5.1996 - 9 B 273/96 - juris). Wie bereits erwähnt hat der Kläger eine individuelle Verfolgungsgefahr in Afghanistan weder vor dem Bundesamt noch schriftlich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen. Dies wäre ihm jedoch ohne weiteres möglich gewesen. Wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, er sei nie gefragt worden, warum seine Familie Afghanistan verlassen habe, so ist hierzu zu bemerken, dass der Kläger vor dem Bundesamt aufgefordert wurde, sein Verfolgungsschicksal anhand eines freien Vortrages darzustellen. Auch in seinen Schriftsätzen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestand für den Kläger jede Möglichkeit, sich zu individuellen Verfolgungsgründen zu äußern, so dass das Gericht aus der Nichtwahrnehmung dieser Möglichkeit den Schluss zieht, dass die Anführung individueller Verfolgungsgefahren in der mündlichen Verhandlung allein aus prozesstaktischen Gründen vorgenommen wurde und nicht auf realen Geschehnissen basiert.

Unabhängig davon erscheint der klägerische Vortrag auch in keiner Weise hinreichend substantiiert, detailliert und wirklichkeitsnah, um diesen dem Kläger glauben zu können. Das Vorbringen erweist sich vielmehr auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die vorgetragenen Ereignisse sehr lange Zeit zurückliegen, als ausgesprochen oberflächlich, ohne dass sie vom Kläger zeitlich, örtlich oder hinsichtlich lebensnaher Einzelheiten zu den Vorgängen und Beweggründen näher eingeordnet würden. Dies erscheint umso unverständlicher, da davon auszugehen ist, dass die Eltern des Klägers sicherlich eingehend über die diesbezüglich einschneidenden Erlebnisse berichtet haben. Selbst wenn es seinerzeit zu Todesfällen in der Heimatregion des Klägers gekommen sein sollte, für die man den Vater des Klägers verantwortlich machte, so erscheint es doch nicht nachvollziehbar, warum die dort lebenden Menschen nunmehr glauben sollten, dass sie sich durch den Sohn des Klägers - überdies nach einem sehr langen Zeitraum von rund 30 Jahren - ebenfalls in Gefahr befinden würden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sein gesamtes bisheriges Leben im Iran verbracht hat und somit in Afghanistan in den fraglichen Bevölkerungskreisen gar nicht bekannt ist. Auch müsste der Kläger, um ein neues Personaldokument zu erhalten, nicht - wie von ihm vorgetragen - in die Herkunftsregion des Vaters reisen, sondern würde das Passdokument bei der afghanischen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat in Deutschland beantragen. Schließlich weist der Vortrag des Klägers einen unauflösbaren Widerspruch zu den Aussagen seines Bruders, dem Kläger im Verfahren W 1 K 16.30886, auf. Dieser hat im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung nämlich nicht erwähnt, dass vor etwa 30 Jahren in der Heimatregion des Vaters Menschen getötet worden seien, wofür man den Vater verantwortlich gemacht habe, so dass sich nunmehr aufgrund dessen auch der Kläger in Todesgefahr befinde. Die Tatsache, dass der Bruder des Klägers einen solch zentralen Punkt des angeblichen Verfolgungsgeschehens nicht vorgetragen hat, lässt nach Auffassung des Gerichts allein den Schluss zu, dass der diesbezügliche Vortrag des Klägers tatsächlich nicht auf realen Geschehnissen basiert und somit für den Kläger auch keine Verfolgungsgefahr besteht. Sein diesbezüglicher Vortrag kann ihm auch aus den genannten Gründen nicht geglaubt werden.

Darüber hinaus knüpft die vorgetragene Verfolgung - selbst wenn man diese als wahr unterstellen würde - nicht an eines der in § 3b AsylG genannten Merkmale an. Denn der Kläger hat die für ihn bestehende Todesgefahr damit begründet, dass die einheimische Bevölkerung aufgrund der früheren Todesfälle, die diese mit seinem Vater in Verbindung bringe, nun auch vor ihm Angst habe bzw. sich rächen wolle. Anknüpfungspunkt ist demgemäß ersichtlich keines der in § 3b AsylG genannten Merkmale, insbesondere auch nicht die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, nachdem der Kläger vorgetragen hat, dass die Gefahr gerade von anderen Volkszugehörigen der Hazara ausgehe.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, unterliegen Hazara und Schiiten in Afghanistan zwar einer gewissen Diskriminierung; sie sind derzeit und in überschaubarer Zukunft jedoch keiner an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung ausgesetzt (BayVGH, U. v. 3.7.2012 - 13a B 11.30064 - juris; U. v. 1.2.2013 - 13a B 12.30045 - juris; B. v. 1.12.2015 - 13a ZB 15.30224 - juris). Auch durch den neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes wird diese Einschätzung nicht erschüttert. Zwar wird darin berichtet, dass die Hazara in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert seien. Auch gesellschaftliche Spannungen bestünden fort und lebten in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Zudem sei es im Jahre 2015 zu Entführungen von Hazara mit Todesfällen gekommen. Insgesamt habe sich jedoch die Lage der insbesondere unter der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara grundsätzlich verbessert. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten seien in Afghanistan selten. Zwar habe zum schiitischen Ashura-Fest am 6. Dezember 2011 eine der schwersten Anschlagserien der letzten Jahre stattgefunden, bei denen 60 Menschen getötet und etwa 200 verletzt worden seien. Eine längerfristige Auswirkung dieser Ereignisse auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen habe jedoch nicht beobachtet werden können. 2015 sei das Ashura-Fest in Afghanistan friedlich verlaufen (vgl. zum Ganzen: Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 6.11.2015, S. 11 f.). Die Verfolgungshandlungen, denen die Hazara und die Schiiten ausgesetzt sind, verfügen somit nach Auffassung des Gerichts nicht über die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von 1 Monat nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag bot - auch zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, §§ 166 VwGO, 114 ZPO. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils im Verfahren W 1 K 16.30885 wird insoweit Bezug genommen.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 4 Subsidiärer Schutz


(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft


(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3a Verfolgungshandlungen


(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen n

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3b Verfolgungsgründe


(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen: 1. der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;2. der Begrif

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3c Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann


Die Verfolgung kann ausgehen von 1. dem Staat,2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge


(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Verhandlung durch den abgelehnten Richter


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen (§ 34a Absatz 2 Sa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen


(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden1.in der Wohnung einem erwachsenen Familienang

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 56


(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den

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(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Beschluss:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger wurde eigenen Angaben zufolge am ... im Iran geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger schiitischer Glaubenszugehörigkeit und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der Kläger gibt an, den Iran am 16. Juli 2015 verlassen zu haben und am 22. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Hier stellte er am 15. Februar 2016 einen Asylantrag.

Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe im Iran 13 Jahre lang die Schule besucht und Abitur gemacht. Er habe studieren wollen, sei aber dann vorher mit seinem Bruder ausgereist. Er habe beruflich bislang seinem Bruder in der Landwirtschaft geholfen und im Wasserrohre- Bereich gearbeitet. Bezüglich seiner Fluchtgründe nahm der Kläger Bezug auf die Fluchtgründe seines Bruders D... (Parallelverfahren vor dem VG Würzburg, W 1 K 16.30885). Sein Bruder habe nicht mit der iranischen Sepah zusammengearbeitet, die diesem aufgetragen habe, nach Syrien in den Krieg zu ziehen und möglichst viele andere Afghanen im Iran hierfür anzuwerben. Seine Flüchtlingskarte sei dem Bruder abgenommen worden, damit er nicht fliehen könne. Sein Bruder habe nicht in Syrien im Krieg kämpfen wollen. Ein Bekannter habe ihnen geraten zu fliehen. Wenn der Kläger selbst nicht auch aus dem Iran geflohen wäre, hätte die Sepah ihn anstelle seines Bruders nach Syrien geschickt oder ihn getötet. Er sei vor seiner Ausreise selbst nicht bedroht worden. Seine Familie habe wegen seiner Flucht und der seines Bruders keine Probleme mit der Sepah gehabt. Auf die Frage, warum der Kläger nicht nach Afghanistan habe gehen können, erklärte dieser, dass er im Iran geboren und Hazara sei, so dass er in Afghanistan Schwierigkeiten bekommen hätte.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 3. Mai 2016 wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt (Ziffer 1 des Bescheides). Im Übrigen wurde der Asylantrag abgelehnt (Ziffer 2). Zur Begründung wurde vorgetragen, dass aufgrund des ermittelten Sachverhalts davon auszugehen sei, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohe. Der Antragsteller habe jedoch keine Gründe vorgetragen, die zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Von Feststellungen zu Abschiebungsverboten werde gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG abgesehen. Auf die Gründe des Bescheides im Übrigen wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Der Bescheid wurde dem Kläger am 6. Mai 2016 zugestellt. Dieser enthielt eine Tenorierung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung in persischer Sprache. Darüber hinaus wurde dem Kläger unter dem gleichen Datum ein Merkblatt zu den Rechten und Pflichten von Ausländern, denen subsidiärer Schutz i. S. des § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt wurde, in persischer Sprache übermittelt.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg am 1. Juli 2016, erhob der Kläger Klage und beantragte,

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

2. Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Mai 2016,

3. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Zur Begründung trug der Kläger vor, dass er mit dem Bescheid des Bundesamtes zu Herrn M. gegangen sei, um sich den Inhalt des Schriftstücks erklären zu lassen, da er selbst der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Dieser habe ihm gesagt, dass es sich um eine Asylanerkennung handele und er einen Reisepass und eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erhalten werde. Daraufhin habe er die entsprechenden Anträge bei der Ausländerbehörde gestellt. Nach deren Bearbeitung habe er jedoch nur eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr und keinen Reiseausweis für Flüchtlinge erhalten. Ihm sei erklärt worden, dass er im Asylverfahren lediglich den subsidiären Schutzstatus erhalten habe. Der Kläger habe daraufhin versucht, eine Person zu finden, die ihm alles erklären könne, was zwischenzeitlich erfolgt sei. Auf Nachfrage des Gerichts ergänzte der Kläger, Herr M. sei ein Angestellter der Stadt Würzburg, der für Flüchtlinge zuständig sei. Seine Aufenthaltserlaubnis sei ihm vermutlich am 29. oder 30. Juni 2016 ausgehändigt worden (die Aushändigung des Aufenthaltstitels am 30.6.2016 wurde dem Gericht telefonisch durch einen Mitarbeiter der Ausländerbehörde der Stadt Würzburg bestätigt). Nach der Information durch die Ausländerbehörde, dass der Kläger lediglich subsidiären Schutz erhalten habe, habe er bei verschiedenen Beratungsstellen, u. a. beim Sozialdienst der Diakonie vorgesprochen, wo man ihm mitgeteilt habe, dass man für ihn nicht zuständig sei. Auch habe er versucht, kurzfristig einen Termin bei einem Rechtsanwalt zur Beratung zu erhalten, was jedoch nicht erfolgreich gewesen sei. In der Sache trug der Kläger vor, dass er nicht in den Iran zurückkehren könne, da er dort zwangsweise in den syrischen Krieg geschickt werde. Zwei namentlich von dem Kläger benannte Personen hätten dieses Schicksal erlitten und seien nun tot. Darüber hinaus sei er im Iran geboren, er sei niemals in Afghanistan gewesen, habe nie einen afghanischen Ausweis besessen und spreche kein Dari, sondern nur persisch. Ebenso hätten Schiiten und Hazara keinen Lebensraum in Afghanistan.

Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 4. August 2016 teilte die Stadt Würzburg auf Anfrage des Gerichts mit, dass Herr M. Beschäftigter der Stabstelle Integration der Stadt Würzburg sei und sich um die alltägliche Betreuung und Begleitung der Asylbewerber und Flüchtlinge kümmere, z. B. in der Sprachmittlung, Begleitung bei Arzt- und Behördengängen sowie der allgemeinen Orientierungshilfe innerhalb des Stadtgebietes. Sein Aufgabengebiet ende dort, wo das jeweilige Tätigkeitsfeld Dritter beginne. Herr M. erinnere sich an das seinerzeitige Gespräch mit dem Kläger, in welchem er ihm eine allgemeine Darstellung des grundsätzlichen Asylverfahrens in Deutschland gegeben habe. Er habe deutlich beigefügt, dass der Kläger sich in rechtlichen Angelegenheiten z. B. von der Caritas- Asylsozialberatungsstelle bzw. von einem Rechtsanwalt beraten lassen könne. Er habe keine konkrete Rechtsberatung erteilt oder auch nur ansatzweise rechtliche Wertungen bzw. Andeutungen vorgenommen, was der Kläger bestreitet.

Mit Beschluss vom 9. August 2016 hat die Kammer nach Anhörung des Klägers den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Es wurden verschiedene Erkenntnismittel zu Afghanistan, Stand August 2016, zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, auf die Bezug genommen wird.

Zu dem Verfahren wurden die Gerichts- und Behördenakten aus dem Verfahren W 1 K 16.30885 beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. September 2016 Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die Klage, über die auch in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist bereits unzulässig, darüber hinaus auch unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Der Bescheid des Bundesamtes vom 3. Mai 2016 ist - soweit er Gegenstand dieser Klage ist - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Klage ist unzulässig, weil sie nach Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist erhoben wurde und somit verfristet ist, § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes wurde gemäß § 56 Abs. 2 VwGO, § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO am 6. Mai 2016 einem zum Empfang desselben ermächtigten Vertreter in der Asylbewerberunterkunft in der ... Straße ..., in der der Kläger zu wohnen verpflichtet war, übergeben und damit rechtmäßig zugestellt. Der Bundesamtsbescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen, die gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG auch in der Sprache Persisch beigefügt war, die der Kläger beherrscht, § 58 Abs. 1 VwGO. Die sonach einzuhaltende zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG begann am 7. Mai 2016 zu laufen und endete mit Ablauf des 23. Mai 2016, § 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Die beim Verwaltungsgericht Würzburg am 1. Juli 2016 erhobene Klage ist somit verfristet.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt vorliegend nicht in Betracht. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Verschuldet i. S. des § 60 Abs. 1 VwGO ist eine Fristversäumung dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (BVerwG, B. v. 23.2.1996 - 8 B 28/96 - juris Rn. 1 m. w. N.). Auch bei einem Ausländer, der eine Frist versäumt, beurteilt sich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand danach, ob ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt hat. Dabei sind seine Sprachschwierigkeiten zu berücksichtigen. Versäumt ein der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtiger Ausländer eine Rechtsmittelfrist, so verbieten es die Rechtsschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG die Versäumung dieser Frist, soweit sie auf den unzureichenden Sprachkenntnissen des Ausländers beruht, als nicht unverschuldet im Sinne des Rechts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen. Unzureichende Sprachkenntnisse entheben den Ausländer allerdings nicht der Sorgfaltspflicht in der Wahrnehmung seiner Rechte (BVerfG, E. v. 2.6.1992 - 2 BvR 1401/91, 2 BvR 254/92 - juris Rn. 20). Gemessen hieran hat der Kläger die Klagefrist nicht unverschuldet versäumt. Er hat insoweit vorgetragen, er habe, nachdem er selbst der deutschen Sprache nicht mächtig sei, den Bundesamtsbescheid einem Flüchtlingsbetreuer der Stadt Würzburg gezeigt mit der Bitte, ihm den Inhalt des Schreibens zu erklären. Dieser habe ihm gesagt, dass es sich um eine Asylanerkennung handele und er einen Reisepass sowie einen Aufenthaltstitel für drei Jahre erhalten werde. Später habe er dann von der Ausländerbehörde erfahren, dass er lediglich den subsidiären Schutzstatus erhalten habe, ihm kein Reiseausweis ausgestellt werde und er lediglich eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erhalte. Hätte er eine korrekte rechtliche Beratung erhalten, so hätte er rechtzeitig Klage erhoben.

Nach Auffassung des Gerichts waren die mangelnden deutschen Sprachkenntnisse des Klägers bereits nicht kausal für die Versäumung der Klagefrist. Der Kläger hat nämlich zeitgleich mit dem Bescheid des Bundesamtes ein Merkblatt erhalten, das eingehend über die Rechte und Pflichten des subsidiär Schutzberechtigten informiert. Dieses Merkblatt war in persischer Sprache abgefasst, vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz AsylG, die der Kläger beherrscht. Aus dem Merkblatt ergibt sich - neben zahlreichen weiteren Informationen über Rechte und Pflichten in Deutschland - bereits, dass der Kläger zunächst nur eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erhält. Ebenso wird in dem Merkblatt - insbesondere unter der Rubrik „5.) Residenzpflicht/Freizügigkeit“ - die Ausstellung eines Reiseausweises nicht erwähnt. Der Kläger war somit über seine Rechte als subsidiär Schutzberechtigter vollumfänglich in einer für ihn verständlichen Sprache informiert. Zudem ist bereits dem Wortlaut der Tenorierung des Bundesamtsbescheides sowie der Überschrift des erwähnten Merkblattes zu entnehmen, dass der Kläger nur den subsidiären Schutzstatus zuerkannt bekommen hat; von einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung ist dort nicht die Rede.

Unabhängig davon hat der Kläger im Rahmen der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nicht alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen, um sich über den Inhalt des Bundesamtsbescheides Klarheit zu verschaffen. So hat der Kläger es bereits unterlassen, den Bescheid des Bundesamtes sowie das Merkblatt - soweit diese in persischer Sprache verfasst waren - überhaupt zu lesen, wie er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat. Dabei handelt es sich jedoch um das Minimum, was von dem Kläger erwartet werden musste. Er hat sich vielmehr allein auf die Aussage eines Flüchtlingshelfers der Stadt Würzburg verlassen, welcher - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - nur die erste Seite des Bundesamtsbescheides gelesen hat. Allein dies hätte den Kläger veranlassen müssen, den Bescheid selbst zu lesen, was dann auch einen Widerspruch zwischen der Aussage des Flüchtlingshelfers (sofern so erfolgt, wie der Kläger vorträgt) und dem Inhalt des Bescheides/Merkblattes zu Tage gefördert hätte (vgl. oben). Spätestens dies hätte den Kläger veranlassen müssen, eine rechtliche Beratung durch eine hierzu geeignete Person einzuholen, was gerade in einer Stadt der Größe Würzburgs auch unproblematisch innerhalb der Klagefrist möglich ist.

Des weiteren war der vom Kläger hinsichtlich des Inhalts seines Bescheides befragte Flüchtlingshelfer Herr M. für Rechtsauskünfte erkennbar ungeeignet. Die Stadt Würzburg hat diesbezüglich auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass das Aufgabengebiet des Herrn M. lediglich die alltägliche Betreuung und Begleitung umfasse und dessen Arbeitsgebiet dort ende, wo das Tätigkeitsfeld Dritter beginne. Herr M. erinnere sich noch gut an das seinerzeitige Gespräch mit dem Kläger, in dem er diesem eine allgemeine Darstellung der Grundsätze des Asylverfahrens in Deutschland übermittelt sowie deutlich beigefügt habe, dass der Kläger sich in rechtlichen Angelegenheiten sein persönliches Asylverfahren betreffend verbindlich von der zuständigen Asylsozialberatung bzw. von einem Rechtsanwalt beraten lassen könne. Herr M. habe keine konkrete Rechtsberatung erteilt oder auch nur ansatzweise rechtliche Wertungen vorgenommen. Das diesbezügliche pauschale Bestreiten des Klägers wertet das Gericht als Schutzbehauptung und geht davon aus, dass der genannte Flüchtlingsbetreuer für den Kläger eine erkennbar ungeeignete Person für die Erteilung verbindlicher Rechtsauskünfte zu seinem Asylverfahren darstellte und er es unterlassen hat, fristgerecht rechtskundige Hilfe in Anspruch zu nehmen, was zu seinen Sorgfaltspflichten im Asylverfahren gehört hätte.

Der Kläger hat damit die Klagefrist nicht unverschuldet versäumt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist somit nicht möglich und die erhobene Klage verfristet und damit unzulässig.

Darüber hinaus ist die Klage auch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG hat.

Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soweit er keinen Ausschlusstatbestand nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Ein Ausländer ist Flüchtling i. S. d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 77 Abs. 1 AsylG ist vorliegend das Asylgesetz in der ab 6. August 2016 geltenden, durch Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939 ff.) geschaffenen Fassung anzuwenden. Dieses Gesetz setzt in §§ 3 bis 3e AsylG - wie die Vorgängerregelungen in §§ 3 ff. AsylVfG - die Vorschriften der Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt Nr. L 337, S. 9) - Qualifikationsrichtlinie (QRL) im deutschen Recht um. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK (BGBl 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen.

Ausgangspunkt für die Prüfung, ob dem Kläger ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht, ist die Frage, ob ihm in dem Land seiner Staatsangehörigkeit Verfolgung droht. Dagegen ist es unerheblich, ob er in einem Drittstaat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, Verfolgung befürchten muss. Denn eines Schutzes vor Verfolgung bedarf es zur Erreichung des mit § 3 AsylG verfolgten Zieles nicht, wenn derjenige, der in einem Drittstaat verfolgt worden ist, den Schutz des Staates in Anspruch nehmen kann, dem er angehört (vgl. BVerwG, U. v. 18.10.1983 - 9 C 158.80 - BVerwGE 68, 106). Der Kläger ist aufgrund seines eigenen Vortrages afghanischer Staatsangehöriger. Gründe, dies in Zweifel zu ziehen, bestehen vorliegend nicht. Eine Prüfung des § 3 AsylG erfolgt daher nur insoweit, ob dem Kläger in Afghanistan beachtliche Gefahren drohen, nicht jedoch in Bezug auf den Iran. Insofern kommt dem klägerischen Vortrag vor dem Bundesamt, wonach der iranische Staat versucht habe, seinen Bruder für den Syrien-Krieg zwangsweise zu rekrutieren und dem Kläger im Falle der Flucht seines Bruders dasselbe Schicksal anstelle seines Bruders gedroht hätte, für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung zu, da dieser Vortrag in keiner Hinsicht geeignet ist, eine Verfolgungsgefahr in Afghanistan zu begründen. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Vermutungsregelung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie berufen, wonach bei einem vorverfolgt ausgereisten Kläger vermutet wird, dass die Verfolgungsfurcht i. S. d. § 3 AsylG im Falle einer Rückkehr begründet ist bzw. der Kläger tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden i. S. d. § 4 AsylG zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprächen im Einzelfall gegen diese Annahme. Denn die vom Bundesamt festgestellte Gefahr eines ernsthaften Schadens betreffend die individuelle Situation des Klägers im Iran weist wesentliche Unterschiede zu den im Heimatstaat befürchteten Verfolgungsmaßnahmen auf und ist unter wesentlich abweichenden politischen Verhältnissen erfolgt. Der innere Grund für die Anwendung der Vermutungsregel des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie entfällt, wenn die in der Vergangenheit liegende Verfolgung sich wesentlich von den in der Zukunft befürchteten Nachstellungen unterscheidet oder keinerlei Verbindung mit diesen aufweist, weil sich in diesem Fall die beendete Verfolgung nicht als wiederholungsträchtig erweist und daher kein erhöhtes Risiko auslöst (vgl. BVerwG, a. a. O.). Die Gefahr, dass der Kläger zwangsweise nach Syrien geschickt würde, um im dortigen Bürgerkrieg zu kämpfen, stellt sich allein im Iran, nicht jedoch in Afghanistan, wo entsprechende Berichte über eine solche Gefahr nicht existieren bzw. auch von Klägerseite nicht vorgetragen wurden.

Auch betreffend Afghanistan hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG. Vor dem Bundesamt hat der Kläger im Rahmen der Frage nach seinen Asylgründen und seinem Verfolgungsschicksal seine Erlebnisse im Iran eingehend geschildert; betreffend Afghanistan hat der Kläger eine individuelle Verfolgung nicht vorgetragen, sondern nur pauschal darauf verwiesen, dass Hazara in Afghanistan Schwierigkeiten bekommen würden. Auch auf Hinweis des Gerichts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dass allein auf eine Verfolgungsgefahr in Afghanistan abzustellen ist, hat der Kläger keine individuelle Verfolgungsgefahr vorgetragen. Er hat vielmehr nur erklärt, nie einen afghanischen Ausweis besessen zu haben und keinerlei Sprachkenntnisse in Dari zu besitzen. Zudem sei er aufgrund einer politischen Verfolgung seines Vaters nie in Afghanistan gewesen und Schiiten sowie Hazara hätten in Afghanistan keinen Lebensraum. Im Rahmen seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sodann vorgetragen, dass er in Afghanistan als Hazara und Schiite wahrscheinlich getötet würde, da diese dort verfolgt würden. Darüber hinaus hat er erklärt, dass seine Familie vor 30 Jahren Afghanistan habe verlassen müssen, da sein Vater und sein Großvater eine Gruppe von Hazara gebildet hätten, die gegen die Kommunisten und die Kuchis Krieg geführt habe. Es seien sodann Konflikte mit anderen Gruppen ausgebrochen, in deren Verlauf dem Vater und dem Großvater vorgeworfen worden sei, dass sie von Amerika unterstützt würden, woraufhin der Großvater erschossen und der Vater festgenommen worden sei, so dass man sich aufgrund der bestehenden Lebensgefahr für die Familie zur Flucht in den Iran entschlossen habe.

Diesem Vorbringen kann eine individuelle Verfolgungsgefahr, die gerade dem Kläger persönlich - über seine Zugehörigkeit zur Gruppe der Hazara und der Schiiten hinaus - droht, nicht entnommen werden. Insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus seinem Vorbringen hinsichtlich der Flucht der Familie aus Afghanistan vor rund 30 Jahren. Der Kläger hat insoweit nichts dazu vorgetragen, warum die Gründe, die zur Verfolgung seines Vaters sowie seines Großvaters geführt haben - wenn man diese als wahr unterstellen würde - für den Kläger persönlich bei seiner Rückkehr nach Afghanistan noch eine Gefahr darstellen sollten. Eine derartige Gefahr erscheint, nachdem die Familie seit rund 30 Jahren nicht mehr in Afghanistan ansässig ist, auch in keiner Weise lebensnah nachvollziehbar. Zudem ist der Kläger, der sein gesamtes bisheriges Leben im Iran verbracht hat, in Afghanistan auch nicht bekannt, so dass er - etwa von den Taliban - auch nicht als Sohn eines etwaig mit den Amerikanern in Verbindung stehenden Vaters erkannt würde. Unabhängig davon erscheint der klägerische Vortrag zu den fluchtauslösenden Ereignissen seiner Familie vor rund 30 Jahren aber auch in keiner Weise hinreichend substantiiert, detailliert und wirklichkeitsnah, um diesen dem Kläger glauben zu können. Das Vorbringen erweist sich vielmehr auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die vorgetragenen Ereignisse sehr lange Zeit zurückliegen, als ausgesprochen oberflächlich, ohne dass sie vom Kläger zeitlich, örtlich oder hinsichtlich lebensnaher Einzelheiten zu den Vorgängen und Beweggründen näher eingeordnet würden. Dies erscheint umso unverständlicher, da davon auszugehen ist, dass die Eltern des Klägers sicherlich eingehend über die diesbezüglich einschneidenden Erlebnisse berichtet haben. Zudem ist aus dem Vortrag auch kein Anknüpfungspunkt an einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe ersichtlich. Schließlich besteht ein unauflösbarer Widerspruch zur Aussage seines Bruders, dem Kläger im Verfahren W 1 K 16.30885, in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass der Kläger im hiesigen Verfahren erklärt hat, dass sein Vater verhaftet und sein Großvater erschossen worden sei, während sein Bruder vorgetragen hat, dass sowohl der Vater als auch der Großvater verhaftet worden seien; von der Tötung des Großvaters hat der Bruder nichts berichtet. Dass der Bruder die Ermordung des Großvaters - einem besonders bedeutsamen und einschneidenden Vorkommnis - überhaupt nicht erwähnt hat, lässt vorliegend nach Auffassung des Gerichts nur den Schluss zu, dass diese tatsächlich nicht stattgefunden hat. Der Kläger kann aufgrund dessen nicht als glaubwürdig angesehen werden.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, unterliegen Hazara und Schiiten in Afghanistan zwar einer gewissen Diskriminierung; sie sind derzeit und in überschaubarer Zukunft jedoch keiner an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung ausgesetzt (BayVGH, U. v. 3.7.2012 - 13a B 11.30064 - juris; U. v. 1.2.2013 - 13a B 12.30045 - juris; B. v. 1.12.2015 - 13a ZB 15.30224 - juris). Auch durch den neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes wird diese Einschätzung nicht erschüttert. Zwar wird darin berichtet, dass sie Hazara in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert seien. Auch gesellschaftliche Spannungen bestünden fort und lebten in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Zudem sei es im Jahre 2015 zu Entführungen von Hazara mit Todesfällen gekommen. Insgesamt habe sich jedoch die Lage der insbesondere unter der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara grundsätzlich verbessert. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten seien in Afghanistan selten. Zwar habe zum schiitischen Ashura-Fest am 6. Dezember 2011 eine der schwersten Anschlagserien der letzten Jahre stattgefunden, bei denen 60 Menschen getötet und etwa 200 verletzt worden seien. Eine längerfristige Auswirkung dieser Ereignisse auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen habe jedoch nicht beobachtet werden können. 2015 sei das Ashura-Fest in Afghanistan friedlich verlaufen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 6.11.2015, S. 11 f.). Die Verfolgungshandlungen, denen die Hazara und die Schiiten ausgesetzt sind, verfügen somit nach Auffassung des Gerichts nicht über die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. August 2015 ist unbegründet, weil die geltend gemachten Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1und 3 AsylG nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob die Verfolgungshandlungen, denen die Hazara ausgesetzt seien, in ganz Afghanistan oder in seiner Heimatprovinz Ghazni die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte aufweisen. Die bisher getroffene Einschätzung sei nicht mehr zutreffend. Aufgrund des Erstarkens der Taliban dürfte die erforderliche Dichte der Gruppenverfolgung mittlerweile erreicht sein.

Die aufgeworfene Frage, ob die Minderheit der Hazara in Afghanistan einer Gefährdung unterliegt, die die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, ist geklärt. Bereits im auch vom Verwaltungsgericht genannten rechtskräftigen Urteil vom 3. Juli 2012 (Az. 13a B 11.30064 - juris) ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nach Würdigung und Bewertung der im Einzelnen genannten Erkenntnismittel im Wege einer Gesamtschau zur Überzeugung gelangt, dass Hazara in Afghanistan zwar noch einer gewissen Diskriminierung unterliegen, derzeit und in überschaubarer Zukunft aber weder einer an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung noch einer erheblichen Gefahrendichte im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. (nunmehr § 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) ausgesetzt sind. Für die Zentralregion hat der Senat dies mit Urteil vom 1. Februar 2013 (für Maydan-Wardak in der Zentralregion: Az. 13a B 12.30045 - juris) sowie landesweit mit Beschluss vom 28. Februar 2014 (Az. 13a ZB 13.30390 - juris) nochmals bestätigt. Der allgemeine Hinweis des Klägers, wonach von einem Erstarken der Taliban auszugehen sein dürfte, kann diese Einschätzung nicht in Frage stellen, zumal der auch vom Verwaltungsgericht zitierte Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan des Auswärtigen Amts vom 2. März 2015 von einer grundsätzlichen Verbesserung der Lage der Hazara spricht (Lagebericht II.1.3.).

Ein Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger rügt insoweit eine mangelhafte Sachaufklärung. Er sei als Moslem zum Christentum konvertiert. Zwar sei die Taufe erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erfolgt; sie sei aber im laufenden Verfahren zu berücksichtigen. Auch habe das Gericht ohne weitere Sachaufklärung Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Bestätigung der Kirche erhoben.

Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist jedoch nicht verletzt. Das rechtliche Gehör ist ein prozessuales Grundrecht und außerdem ein rechtsstaatliches konstitutives Verfahrensprinzip, das mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG im funktionalen Zusammenhang steht. Es sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924; B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133). Allerdings ist die Feststellung und Würdigung des Tatbestands allein Sache des erkennenden Gerichts. Die Behauptung, die richterlichen Tatsachenfeststellungen seien falsch oder unzureichend, vermag deshalb grundsätzlich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (BVerfG, E.v. 19.7.1967 - 2 BvR 639/66 - BVerfGE 22, 267/273). Die Bewertung des klägerischen Vortrags gehört zu der im Rahmen des § 78 Abs. 3 AsylG nicht einschlägigen Beweiswürdigung.

Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO berührt rügt somit den Regelungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Denn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt nur sicher, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten würdigt. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den am Prozess Beteiligten jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft oder von sich aus ermittelt (BVerfG, B.v. 25.2.1994 - 2 BvR 50/93 - NJW 1994, 2279; BVerwG, B.v. 27.3.2000 - 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60; BVerwG, B.v. 27.10.1998 - 8 B 132.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 162 = NJW 1999, 1493; BayVerfGH, E.v. 13.3.1981 - Vf. 93-VI-78 - VerfGH 34, 47 = BayVBl 1981, 529). Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs wäre darüber hinaus die vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneter und nach Lage der Dinge tauglicher Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerfG, B.v. 10.2.1987 - 2 BvR 314/86 - BVerfGE 74, 220/225 = NJW 1987, 1191). Auch hat sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit der vorgetragenen Hinwendung des Klägers zum christlichen Glauben befasst, aber keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Prüfung gesehen, ob ihm wegen Konversion zum Christentum bei einer Rückkehr nach Afghanistan religiöse Verfolgung drohen könnte (UA S. 9 f.). Nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. August 2015 wurde zudem dort auch die bevorstehende Taufe angesprochen. Im Übrigen wäre das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG nicht an die Beurteilung des Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden, der Taufe des Betroffenen liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde (BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - Asylmagazin 2015, 345). Vielmehr lässt sich die religiöse Identität als innere Tatsache nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (BVerwG a. a. O. mit Hinweis auf U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.