Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. März 2014 - 5 K 13.1017

bei uns veröffentlicht am06.03.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1.

Am 22. Juli 2013 legten die Beigeladenen Eingabepläne für den Neubau einer Gewerbehalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 2021/4 der Gemarkung E. bei der Beklagten zur Behandlung im Genehmigungsfreistellungsverfahren vor. Die Beklagte gab in der Folgezeit keine Erklärung ab, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden solle.

2.

Mit Bescheid vom 10. September 2013 erteilte die Beklagte den Beigeladenen auf deren Antrag vom 26. Juli 2013 hin eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „L.“ bezüglich der Herstellung eines Pflanzstreifens und der Erstellung einer Böschung unter der Auflage, eine Ausgleichspflanzung auf dem Grundstück Fl.Nr. 2013/4 vorzunehmen, welche dieselbe Fläche besitze wie der ursprünglich herzustellende Pflanzstreifen; für die Bepflanzung gälten die Vorgaben des Bebauungsplanes „L.“ bezüglich der Pflanzstreifen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beklagte sei zur Entscheidung über den Befreiungsantrag zuständig, weil es sich bei der Errichtung einer Einfriedung um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7a BayBO und bei der Aufschüttung um ein Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO handele.

Die Verfahrensfreiheit entbinde nicht von der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Art. 55 Abs. 2 BayBO), zu denen der Bebauungsplan „L.“ der Beklagten gehöre. Gemäß dem Grünordnungsplan zum Bebauungsplan sei entlang der seitlichen Grundstücksgrenze ein Pflanzstreifen mit einer Breite von 2 m festgesetzt. Richtung Grenze sei eine Böschung zu erstellen. Die Bauherren hätten einen Verzicht auf Böschung und Pflanzstreifen beantragt, die Einfriedung solle mit einer Höhe von 2 m unmittelbar auf der Grenze errichtet werden. Hierzu bedürfe es einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB.

Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB könne dann erteilt werden, wenn die Abweichung vom Bebauungsplan die Grundzüge der Planung nicht berühre, städtebaulich vertretbar sei und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Es sprächen weder städtebauliche Gründe gegen die Befreiung noch würden die Grundzüge der Planung berührt. Als Ausgleich für die entfallenen Pflanzflächen werde von der Beklagten eine Ersatzpflanzung gemäß der Pflanzliste des Grünordnungsplans mit gleicher Flächengröße verlangt. Nachbarschützende Interessen würden nicht beeinträchtigt. Der Bebauungsplan sehe ein Gewerbegebiet vor, demnach habe die gewerbliche Nutzung Vorrang. Nachbarschützende Rechte würden nicht berührt. Die beantragten Befreiungen hätten somit nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt werden können.

3.

Am 14. Oktober 2013 ließ die Klägerin bei Gericht Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 10. September 2013 aufzuheben.

Zur Klagebegründung wurde vorgetragen, die Klägerin sei Eigentümerin des südöstlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. 2021/6, das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut sei. Der Bebauungsplan „L.“ der Beklagten weise ein Gewerbegebiet aus und schreibe vor, dass entlang der seitlichen Grundstücksgrenzen ein Pflanzstreifen mit einer Breite von 2 m und Richtung Grenze eine Böschung zu erstellen seien. Dieser Vorgabe sei die Klägerin ordnungsgemäß nachgekommen. Den Beigeladenen sei hingegen eine Befreiung von dieser Festsetzung erteilt worden. Nunmehr dürfe mit einer Höhe von 2 m unmittelbar auf der Grenze eine Einfriedung errichtet werden. Die Pflicht, den Pflanzstreifen sowie die Böschung zu errichten, sei entfallen.

Die erteilte Befreiung sei nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar, weil nachbarliche Interessen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Die Klägerin sei an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden gewesen und habe diese auch anstandslos erfüllt. Der vorgeschriebene Grünstreifen diene gerade der natürlichen Abgrenzung der einzelnen Grundstücke sowie der Förderung der natürlichen Umgebung des Gebietes. Das Bebauungsbild werde dadurch entzerrt, die Eigentümer angrenzender Grundstücke sollten sich in ihrer natürlichen Umgebung frei entfalten können. Durch die zugelassene 2 m hohe Einfriedung werde der Klägerin die Sicht genommen, der natürliche Charakter der Umgebung werde zerstört. Zwar handele es sich bei dem betroffenen Bauquartier um ein Gewerbegebiet, dieses sei aber nicht „zugepflastert“, sondern hebe die natürliche Umgebung besonders hervor. Durch den fehlenden Grünstreifen auf der „Gegenseite“ fielen massive Mehrkosten auf der Klägerseite an.

Der Bescheid verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 BauNVO. Durch den Bebauungsplan entstehe eine „bau- und bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft“, innerhalb derer von jedem Grundstückseigentümer die Einhaltung der für alle geltenden Bestimmungen erwartet werden könne. Die Nachbarn sollten wechselseitig vor Immissionen und anderweitigen Beeinträchtigungen geschützt werden. Eine schleichende Umwandlung des Baugebiets solle verhindert werden (sog. Gebietserhaltungsanspruch). Das betroffene Gebiet sei insbesondere durch die Grünstreifen geprägt. Die 2 m hohe, grenzgängige Einfriedung führe zu einer unzumutbaren Störung der Klägerin.

Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen.

Demgegenüber ließ die Beklagte beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Abweisungsantrages wurde ausgeführt, die Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB habe ohne Rechtsverstoß erteilt werden können. Städtebaulich vertretbar sei alles, was i. S. der Anforderung des § 1 Abs. 6 und 7 BauGB mit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vereinbar sei. Hinsichtlich des Grundstücks der Beigeladenen und des darauf errichteten Gewerbebetriebs bestehe ein sicherheitsrechtliches Bedürfnis für eine effiziente Grundstückseinfriedung, die aufgrund der auf beiden benachbarten Grundstücken zulässigen Aufschüttungen zu einer V-förmigen Bodensenke führe, in welcher eine Zaunanlage nicht den Sicherheitsanforderungen des Gewerbebetriebs entspreche. Zudem wäre eine Pflege des in der Senke verlaufenden Pflanzstreifens nicht unter zumutbaren Bedingungen möglich. Aus der daraus resultierenden Atypik der Beschaffenheit des Grundstücks der Beigeladenen einerseits und der darauf erfolgenden Grundstücksnutzung resultiere die somit einzelfallbezogene städtebauliche Vertretbarkeit eines Verzichts auf die Anlage des Pflanzstreifens und einer Böschung.

Die Grundzüge der Planung würden nicht berührt. Abgesehen davon fehle es auch an der von der verfahrensgegenständlichen Festsetzung für die Klägerin ausgehenden nachbarschützenden Wirkung, weshalb sich diese auch nicht auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen könne. Die verfahrensgegenständliche Festsetzung im Grünordnungsplan sei nicht unmittelbar dem Nachbarschutz zu dienen bestimmt. Mit der Festsetzung von Pflanzstreifen an den jeweiligen Grundstücksgrenzen solle nach dem Willen der Beklagten sichergestellt werden, dass das mit dem Bebauungsplan „L.“ festgesetzte Gewerbegebiet durch Grünstreifen aufgelockert werde, komme doch der gewerblichen Nutzung dieses Baugebiets vorrangige und der Wohnnutzung nur geringe Bedeutung zu.

Auf die weitere Begründung des Abweisungsantrages wird Bezug genommen.

Die Beigeladenen äußerten sich nicht zu dem Verfahren.

4.

Mit Änderungsbescheid vom 24. Oktober 2013 stellte die Beklagte klar, dass sich die geforderte Ausgleichspflanzung auf das Baugrundstück Fl.Nr. 2021/4 beziehe. Bei der Forderung einer Ersatzpflanzung auf dem Grundstück Fl.Nr. 2013/4 im Ausgangsbescheid habe es sich um einen Schreibfehler gehandelt.

5.

In der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2014 wiederholten der Klägerbevollmächtigte und der Beklagtenvertreter ihre bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge. Der erschienene Beigeladene zu 1) stellte keinen Klageantrag. Hinsichtlich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

6.

Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor.

Gründe

1.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 10. September 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24. Oktober 2013 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.

Inmitten steht eine durch die Gemeinde erteilte Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. Art. 63 Abs. 2 und 3 BayBO. Für die Erteilung der vorliegenden Befreiung war die Beklagte wohl nicht nach Art. 63 Abs. 3 BayBO zuständig. Nach Art. 63 Abs. 3 BayBO entscheidet über Befreiungen von örtlichen Bauvorschriften nur bei verfahrensfreien Vorhaben die Gemeinde, im Übrigen ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig. Vorliegend planten die Beigeladenen die Errichtung einer Stützmauer, einer Zaunanlage sowie einer Aufschüttung. Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen sind nach Art. 57 Abs.1 Nr. 7a BayBO bis zu einer Höhe von 2 m verfahrensfrei. Verfahrensfrei sind zudem Mauern und Einfriedungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht (Art. 57 Abs. 2 Nr. 5 BayBO). Aufschüttungen mit einer Höhe von bis zu 2 m und einer Fläche von bis zu 500 qm sind nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO genehmigungsfrei.

Vorliegend soll, bezogen auf das natürliche Gelände (vgl. hierzu Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, Rd.Nr. 216 zu Art. 57), eine aus Stützmauer und Zaun bestehende Einfriedung mit einer Höhe von 2,95 m entstehen. Die Maßnahme kann nicht in eine Stützmauer von unter 2 m Höhe und einen Zaun von 2 m Höhe aufgespaltet werden, um zur jeweiligen Genehmigungsfreiheit zu gelangen. Zaun und Mauer bilden vielmehr eine einheitliche Einfriedung, die wegen ihrer Höhe genehmigungspflichtig ist. Eine isolierte Befreiung durch die Beklagte kam also wohl nicht in Betracht. Auch Nr. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „L.“ gibt eine maximale Höhe von 2,00 m für Einfriedungen vor. Eine Befreiung von dieser Festsetzung wurde weder beantragt noch erteilt.

3.

Diese Umstände verhelfen der Klage aber nicht zum Erfolg, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Durchführung eines (bestimmten) Genehmigungsverfahrens hat. Die Vorschriften über die Baugenehmigungspflicht und über die Durchführung bestimmter Verwaltungsverfahren sind nicht nachbarschützend (Dirnberger in Simon/Busse, a. a. O., Rd.Nr. 288 zu Art. 66). Es gibt auch keinen nachbarlichen Anspruch auf Durchführung eines - richtigen - Verwaltungsverfahrens (Dirnberger, a. a. O.; Schwarzer/König, BayBO, Rd.Nr. 5 zu Art. 55). Der Einzelne kann verlangen, dass seine materiellen Rechte gewahrt werden, er hat aber keinen Anspruch darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren geschieht (Schwarzer/König, a. a. O.; BVerwG, U. v. 3.5.1999 Nr. 4 A 7/98, 4 VR 3/98, NvwZ-RR 99, 556; BayVGH, B. v. 19.5.2011 Nr. 2 B 11.397 u. v. 7.12.2010 Nr. 15 CS 10.2432).

4.

Sowohl im Verfahren auf Erteilung einer isolierten Befreiung als auch in einem Baugenehmigungsverfahren hat die Klägerin nur einen Anspruch auf Einhaltung der Vorgaben des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots.

Die den Beigeladenen erteilte Befreiung und die (damit verbundene) Zulassung des Bauvorhabens verletzen keine geschützten Nachbarrechte der Klägerin. Bei Zulassung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB muss diese unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein.

Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden oder von nicht drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen ab, so kann es nur zugelassen werden, wenn die Abweichung durch eine Befreiung gerechtfertigt ist. Dabei hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (BVerwG, B. 8.7.1998 Nr. 4 B 64/89, NVwZ-RR 1999, 8; BayVGH, B. v. 24.3.2009 Nr. 14 CS 08.3017). Wird dagegen eine Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans erteilt, hat der Nachbar nur ein subjektiv-öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn in diesem Fall verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BauNVO entwickelt hat (BVerwG, B. v. 8.7.1998, a. a. O.; BayVGH, B. v. 24.3.2009, a. a. O.).

Die Festsetzungen des Bebauungsplans „L.“ zum Planstreifen und zu Aufschüttungen wirken ersichtlich nicht nachbarschützend. Die Festsetzungen, von denen befreit wurde, dienen vielmehr allein städtebaulichen Gründen. Es ist auch nichts ersichtlich dafür, dass die Beklagte durch die betroffenen Festsetzungen ein subjektives Klagerecht für Nachbarn hätte schaffen wollen. Generell nachbarschützend sind regelmäßig allein und vor allem die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, Rd.Nr. 44 zu § 29 BauGB).

Das nachbarliche Rücksichtnahmegebot ist insgesamt nicht zulasten der Klägerin verletzt. Das Vorhaben der Beigeladenen ist abstandsflächenrechtlich unproblematisch (Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO). Das Vorhaben der Beigeladenen soll in einem Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO verwirklicht werden. Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. In gestalterischer Hinsicht sind Gewerbegebiete grundsätzlich eher anspruchslos. Wer im Gewerbegebiet (wie die Klägerin) unter Ausnutzung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO wohnt (vgl. die ihr erteilte Baugenehmigung vom 4.7.2006), hat die gewerbegebietstypischen Belästigungen und Belastungen grundsätzlich hinzunehmen. Eine Grenze bieten für das Eingreifen des Nachbarschutzes erst die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Wer Wohnräume in einem Gewerbegebiet bewohnt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewahrung von Sichtverhältnissen oder des Charakters der vorhandenen natürlichen Umgebung.

5.

Soweit die Klägerin meint, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße gegen den ihr zukommenden Gebietserhaltungsanspruch, ist dieser Einwand abwegig. Durch die Zulassung der Einfriedung nebst Böschung kann sich der Gebietscharakter des vorhandenen Gewerbegebiets nicht ändern. Der Gebietserhaltungsanspruch (eigentlich Gebietswahrungsanspruch) begründet nur ein nachbarliches Abwehrrecht gegen unverträgliche Fremdnutzungen. Wenn die Klägerseite von einer schleichenden Umwandlung des Gebiets spricht, verkennt sie den Gebietserhaltungsanspruch. Dieser betrifft alleine die Art der baulichen Nutzung des festgesetzten Gebiets. Der Schutzanspruch ist nur gerichtet auf die Bewahrung der Gebietsart. Die Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen ist nicht geeignet, die Art des betroffenen Gewerbegebiets zu verändern. Eher schon könnten solche Zweifel aufkommen gegenüber dem genehmigten Vorhaben der Klägerin, zum einen hinsichtlich der Zulässigkeit sog. Betriebsinhaberwohnungen im Rahmen des § 13 BauNVO, zum anderen hinsichtlich der von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauGB geforderten Unterordnung der klägerischen Wohnnutzung.

Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.

6.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladenen nicht durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es nicht der Billigkeit, die ihnen eventuell entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


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Baugesetzbuch - BBauG | § 8 Zweck des Bebauungsplans


(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu e

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 13 Gebäude und Räume für freie Berufe


Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.