Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Apr. 2014 - 4 K 13.52

bei uns veröffentlicht am08.04.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Anordnung.

1. Der Kläger betreibt auf dem Grundstück Fl.Nr. .../3 der Gemarkung M. eine vereinseigene Schießanlage („Wurfscheiben-Schießanlage M.“). Für die Umgestaltung dieser Anlage erhielt der Kläger auf seinen Antrag vom 13. Februar 2007 vom Beklagten mit Bescheid vom 27. Februar 2008 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Lärmschutz- und Schrotfangwalls mit aufgesetzter Schrotfangwand und zur Verlegung der schießtechnischen Einrichtungen für Trap, Skeet und Parcours. Der zur Verhinderung des Flugs von Schroten zu errichtende Lärmschutz- und Schrotfangwall erstreckt sich als Erdwall mit aufgesetzter Schrotfangwand in nach außen gebogener Form von Norden bis zum Südosten des Grundstücks Fl.Nr. .../3. Der ca. 130 m lange Wall weist ausweislich der genehmigten Pläne eine Wallkrone mit einer Höhe von 12 m - bezogen auf das Niveau der Schießanlage - bei einer Böschungsneigung von 1: 1,5 auf.

Eine Änderungsanzeige des Klägers vom 4. Oktober 2009, eingegangen beim Landratsamt M. am 6. Oktober 2009, sieht eine Erhöhung des Erdwalls auf 16 m mit einer Böschungsneigung von 1: 1,3 innen und 1: 1,5 außen unter Verzicht auf die aufgesetzte Lärmschutzwand vor. Mit E-mail vom 30. November 2009 erklärte das Landratsamt, dass die angezeigte Änderung keiner Genehmigung bedürfe.

Die Errichtung des Lärmschutz- und Schrotfangwalls wurde in den darauffolgenden vier Jahren ausgeführt; die sicherheitstechnische Abnahme fand am 14. Mai 2012 statt, wobei festgehalten wurde, dass der Wall mit einer maximalen Höhe von 17 m ausgeführt worden war.

Nachdem am 15. November 2012 beim Landratsamt M. eine Beschwerde über Erdarbeiten, u. a. mit verunreinigtem Material, im Bereich des Lärmschutz- und Schrotfangwalls eingegangen war, stellte der Baukontrolleur am 16. November 2012 vor Ort fest, dass aktuell im Bereich des Erdwalls großflächig Auffüllungen durchgeführt werden. Es wurde weiterhin die Feststellung getroffen, dass von dem bestehenden Erdwall eine breite Schneise durch den Wald gezogen und Aufschüttungen auf einer Fläche von ca. 200 m Länge und ca. 10 m Breite parallel zum Wall getätigt worden waren. In einem Teilbereich stelle sich der Weg am Wall frisch planiert dar, es zeigten sich im dortigen Bereich u. a. Betonstücke, Kabelreste, Straßenaufbruch und Plastikteile. Die Bauarbeiten wurden zunächst mit Bescheid vom 20. November 2012 bauaufsichtlich eingestellt; dieser Bescheid wurde später wieder aufgehoben.

Durch das Landratsamt M. wurden am 22. November 2012 im frisch verfüllten Bereich Bodenproben gezogen. Am 21. November 2012 und am 4. Dezember 2012 legte der beauftragte Sachverständige des Klägers, Herr V., Zusammenstellungen des Einbaumaterials mit Prüfprotokollen vor und erklärte, dass die Maßnahmen zur Stützung des Wallkörpers vorgenommen worden seien.

2. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2012 verfügte das Landratsamt M. für „den Betrieb des Schießstandes - hier: Aufschüttungen (…) auf den Grundstücken Fl.Nr. ... und .../3 der Gemarkung M. (…) die Stilllegung verbunden mit dem Verbot der Anlieferung von weiteren Abfällen bzw. Aufschüttungsmaterial ab 19.12.2012“ (Ziffer I), verpflichtete die Stadt M. zur Duldung dieser Anordnung (Ziffer II), ordnete hierfür die sofortige Vollziehung an (Ziffer III), drohte dem Kläger für den Fall, dass er seiner Verpflichtung aus Ziffer I nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR an (Ziffer IV) und legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf (Ziffer V), die sich auf eine Gebühr in Höhe von 100,00 EUR und Auslagen in Höhe von 3,09 EUR belaufen (Ziffer VI).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass als Rechtsgrundlage § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG heranzuziehen sei. Für deren Anwendung reiche grundsätzlich die formelle Illegalität aus, die hier gegeben sei. Bei den getätigten Aufschüttungen in einer Größenordnung von ca. 200 m Länge und ca. 10 m Breite handele es sich um Nebeneinrichtungen der nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Schießanlage. Die nun getätigten Aufschüttungen seien nicht von dem Bescheid vom 27. Februar 2008 gedeckt. Auch könne nicht von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit ausgegangen werden, da bereits die erste Probenahme den Verdacht des Einbaus von ungeeignetem Material nahelege. Auch das dem Landratsamt M. eingeräumte intendierte Ermessen sei sachgerecht ausgeübt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ausreichender Weise Rechnung getragen worden. Das zeitnahe Erteilen einer Genehmigung sei unrealistisch, da seitens des Klägers keine Antragsunterlagen vorgelegt worden seien. Durch das Stilllegen der Anlage werde verhindert, dass weitere Stoffe zur Aufschüttung auf die o. g. Grundstücke verbracht würden. Die Stilllegung und das Annahmeverbot bezögen sich nicht auf die gesamte Schießanlage, sondern lediglich auf die Aufschüttungen.

3. Am 16. Januar 2013 ließ der Kläger Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid des Landratsamts M. vom 18. Dezember 2012 aufzuheben.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen vorgebracht: Die angegriffene Stilllegungsanordnung und das Annahmeverbot seien rechtswidrig, denn sie hielten sich nicht im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Die Aufschüttungen seien formell legal. Sie seien, so wie sie hier vorgenommen worden seien, integraler Teil der Genehmigung vom 27. Februar 2008. Der Kläger habe am 4. Oktober 2009 eine Änderungsanzeige gestellt, mit der die im Nachgang erfolgte Stabilisierungsmaßnahme zusammen hinge. Kläger und Beklagter seien daher übereinstimmend von einem formell legalen Vorhaben ausgegangen. Weitere Unterlagen seien nicht erforderlich. Es treffe nicht zu, dass es sich bei der Aufschüttung um Nebeneinrichtungen der genehmigungsbedürftigen Anlage handele. Es sei zu besorgen gewesen, dass der gesamte Wallkörper ohne die Auffüllungen talwärts rutsche. Diese Hangsicherungsmaßnahmen seien mit dem zuständigen Mitarbeiter des Landratsamts beim Abnahmetermin vereinbart worden. Die Anordnungen bezögen sich auch auf das Grundstück Fl.Nr. ..., auf dem sich aber keinerlei Aufschüttung befinde. Dies habe der Beklagte zwischenzeitlich selbst eingeräumt. Die aufgefüllte Fläche sei deutlich kleiner als vom Beklagten vorgetragen, betrage nämlich lediglich ca. 700 m². Die Anlage sei auch materiell legal. Das verwendete Material sei beprobt und vom beauftragten Sachverständigen beanstandungslos freigegeben worden. Die vom Beklagten durchgeführte Beprobung sei nicht repräsentativ, sie entspreche nicht den Vorgaben der LAGA PN 98. Es sei vielmehr gezielt eine Stichprobe des angeblichen „Teer-Materials“ entnommen worden. Das verbaute Material sei zulässig. Selbst wenn man von der formellen Illegalität ausginge, sei hier ein atypischer Fall zu bejahen, in dem auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der Behörde zu prüfen sei, ob sie von der Stilllegung absehe; eine solche Prüfung habe die Behörde aber nicht angestellt. Schließlich hätte sie im Rahmen der Ermessensprüfung berücksichtigen müssen, dass der Kläger durch den Beklagten in seinem Vorhaben, die Aufschüttungen vorzunehmen, bestärkt worden sei. Die Kostenentscheidung sei nicht begründet worden, der bloße Verweis auf das Kostenverzeichnis genüge nicht.

4. Das Landratsamt M. stellte für den Beklagten den Antrag,

die Klage abzuweisen.

Die Anordnung sei rechtmäßig, insbesondere § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG die richtige Rechtsgrundlage. Nachdem sich der Kläger trotz Aufforderung geweigert habe, genaue Angaben zu den Ausmaßen der neu getätigten Auffüllung zu machen, habe das Landratsamt selbst Ermittlungen durchgeführt und dabei festgestellt, dass insbesondere der Wallfuß in seiner gesamten Länge und Breite größer ausgeführt wurde als in der genehmigten bzw. angezeigten Planung. Das Stilllegungsverlangen beziehe sich nicht auf den mit Bescheid vom 27. Februar 2008 genehmigten Teil der Wurfscheibenschießanlage, sondern nur auf den darüber hinausgehenden Teil des Lärmschutzwalls, der mittels einer Aufschüttung nach der Abnahme vom 14. Mai 2012 entstanden sei; immerhin handele es sich nach den eigenen Angaben des Klägers um Material in einer Größenordnung von 11.650 t. Sollten über den bislang genehmigten Umfang hinaus Aufschüttungen beispielsweise aus erdstatischen Gründen erforderlich sein, wäre hierfür ein Genehmigungsverfahren durchzuführen. Trotz Aufforderung sei bisher kein geotechnisches Gutachten vorgelegt worden, das die Notwendigkeit einer zusätzlichen Aufschüttung belege. Eine schadlose und ordnungsgemäße Verarbeitung des Verfüllmaterials am konkreten Einsatzort sei nicht nachgewiesen worden. Es sei unstreitig, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. ... keine Auffüllungen stattgefunden haben. Die fehlerhafte Angabe im streitgegenständlichen Bescheid sei darin begründet, dass sich die genaue Grenze vor Ort nicht habe ermitteln lassen. Die dem Landratsamt vorgelegten Unterlagen seien unvollständig. Das Wasserwirtschaftsamt habe in einer Stellungnahme vom 19. April 2013 die Defizite aufgezeigt und insbesondere dargelegt, dass durch die vorgelegten Analysen nicht der Nachweis einer Eignung im Sinne der einschlägigen Merkblätter erbracht sei. Die Fachbehörde habe darüber hinaus bestätigt, dass die Beprobung durch das Landratsamt nicht in Frage zu stellen sei. Es sei davon auszugehen, dass von der ungenehmigten Aufschüttung schädliche Umweltauswirkungen ausgehen könnten. Die Teilstilllegung stelle sich als verhältnismäßiges Mittel dar. Es liege auch kein atypischer Fall vor. Durch die zu niedrige Ansetzung der Gebühr sei der Kläger nicht belastet.

5. Der Bevollmächtigte der Beigeladenen stellte den Antrag,

die Klage abzuweisen.

6. Mit Beschluss vom 6. Mai 2013 (W 4 S 13.287) lehnte die Kammer den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers (22 CS 13.1186) wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München mit Beschluss vom 8. November 2013 zurück. Wegen der Begründung wird auf die vg. Beschlüsse Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 8. April 2014 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Bei sachgerechter Auslegung des Klageantrags (§ 88 VwGO) richtet sie sich nur gegen Ziffern I und IV - VI des Bescheids des Landratsamts M. vom 18. Dezember 2012, nicht aber gegen die in Ziffer III verfügte Anordnung des Sofortvollzugs sowie die in Ziffer II gegenüber der Stadt M. erlassenen Duldungsanordnung.

Die Klage ist unbegründet, denn der Bescheid des Landratsamts M. vom 18. Dezember 2012 ist insbesondere in den Ziffern I und IV-VI rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Das Landratsamt M. hat die in Ziffer I des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Stilllegungsanordnung bzgl. der Aufschüttungen und das hiermit verbundene Annahmeverbot des Verfüllmaterials zu Recht auf die Rechtsgrundlage des § 20 Abs. 2 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) gestützt. Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen (oder zu beseitigen) ist.

Aus Ziffer I des Tenors des streitgegenständlichen Bescheids in Verbindung mit der Begründung ergibt sich, dass von der Betriebsstilllegung nicht der Schießplatz (als solcher) und damit der Schießbetrieb, sondern lediglich die Aufschüttungen im Bereich des Lärmschutz- und Schrotfangwalls betroffen sind. Dies bedeutet, dass sich die Verfügung darin erschöpft, dass die in diesem Bereich vom Kläger bzw. in dessen Auftrag von der Fa. M. begonnenen Bauarbeiten nicht weitergeführt werden dürfen und weiteres Aufschüttungsmaterial nicht angenommen werden darf. Eine derartige Regelung zur Einstellung von (Bau-)Arbeiten kann auch zulässiger Inhalt einer auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützten Anordnung sein. Ist nämlich eine Anlage noch nicht vollständig errichtet, bedeutet die Anordnung der Stilllegung, dass keine weiteren Bauarbeiten ausgeführt werden dürfen (vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 69. Erg.Lief. 2013, § 20 BImSchG Rn. 39; Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 20 Rn. 38).

Bei den vom Kläger bzw. von der Fa. M. durchgeführten Aufschüttungsmaßnahmen handelt es sich um solche zur Erweiterung des Lärmschutz- und Schrotfangwalls und damit um solche an einem Teil der „Anlage“ i. S. v. § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG, nämlich um solche an einer relevanten Nebeneinrichtung des Schießplatzes. Hierbei handelt es sich auch um eine genehmigungsbedürftige wesentliche Änderung der Schießanlage, da durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BImSchG). Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut müssen die nachteiligen Auswirkungen nicht sicher auftreten, vielmehr reicht es aus, dass sie nicht ausgeschlossen werden können, denn die nachteilige Veränderung soll ja gerade geprüft werden (Jarass, BImSchG, § 16 Rn. 10 m. w. N.). Eine Genehmigung ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG nur dann nicht erforderlich, wenn die durch die Änderung hervorgerufenen nachteiligen Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist. Von einer derartigen Offensichtlichkeit kann hier aber nicht ausgegangen werden. Die Anordnung stellt sich auch nicht als ermessensfehlerhaft dar; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde beachtet. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die umfangreiche Begründung im Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2013 im Verfahren W 4 S 13.287 sowie im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. November 2013 im Verfahren 22 CS 13.1186 verwiesen.

Die Kammer sieht keinen Grund, von den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren von ihr wie auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof getroffenen Ausführungen abzuweichen, zumal von Klägerseite im Hauptsacheverfahren nichts Neues vorgebracht wurde.

2. Die Androhung des Zwangsgelds in Ziffer IV stützt sich auf Art. 31, 36, 29 BayVwZVG. Sie wurde von Klägerseite schon nicht substanziiert angegriffen. Es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, die gegen die Rechtmäßigkeit der ergangenen Zwangsmittelandrohung sprechen würden.

3. Die Klage gegen die in Ziffern V und VI des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene Kostenentscheidung musste schon deshalb erfolglos bleiben, weil vom Kläger eine Rechtsverletzung nicht geltend gemacht werden konnte, wenn er vorträgt, dass die festgesetzte Gebühr von 100,00 EUR die Rahmengebühr von 150,00 EUR bis 7.500,00 EUR nach lfd. Nr. 8.II.0 Tarifstelle 1.12 des Kostenverzeichnisses unterschreitet.

4. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da sich diese durch Antragstellung dem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Numm

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 20 Untersagung, Stilllegung und Beseitigung


(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnun

Referenzen

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.