Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 24. März 2014 - 2 K 13.671

bei uns veröffentlicht am24.03.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über die Anerkennung von im Rahmen eines Auslandsaufenthalts erworbenen Studienleistungen.

Der Kläger ist seit dem Wintersemester 2009/2010 an der J.-M.-Universität W. in dem Studiengang Wirtschaftswissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Science immatrikuliert. Der Kläger verbrachte das Wintersemester 2011/2012 als Urlaubssemester an der R. University of Technology Krungthep in T. Mit E-Mail vom 10. April 2012 übermittelte die thailändische Universität an den Kläger und die Dekanatsmitarbeiterin der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät Frau S. eine Bescheinigung, aus der die Belegung der Kurse des Klägers und die vom ihm erzielten Prüfungsergebnisse hervorgehen.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2013, bei der Beklagten am selben Tag eingegangen, stellte der Kläger einen Antrag auf Anrechnung der von ihm im Auslandssemester erbrachten Prüfungsleistungen. Mit Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2013 wurde der Antrag des Klägers durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abgelehnt.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 26. Februar 2013 Widerspruch einlegen. Mit Schriftsatz vom 8. März 2013 stellte der Klägerbevollmächtigte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 32 BayVwVfG für das Anerkennungsverfahren. In der Sitzung vom 11. April 2013 beschloss der Prüfungsausschuss dem Widerspruch des Klägers nicht abzuhelfen. Mit Bescheid vom 17. Juli 2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und lehnte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 32 BayVwVfG ab.

II.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 6. August 2013, am 7. August 2013 beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangen, erhob der Kläger Klage und trug zur Begründung im Wesentlichen vor:

Der Ablehnungsbescheid vom 21. Februar 2013 sei bereits in formeller Hinsicht rechtswidrig, da über die Ablehnung des Antrags des Klägers nicht vom Prüfungsausschuss, sondern allein vom Prüfungsausschussvorsitzenden entschieden worden sei.

Ferner sei die Regelung des § 14 Abs. 7 Satz 1 der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge vom 28. September 2007 (ASPO 2007), wonach der Antrag der Studierenden „unmittelbar nach Beendigung der Beurlaubung“ zu stellen sei, in zeitlicher Hinsicht zu unbestimmt. Der Satzungsgeber habe nicht die Formulierung „unverzüglich“ gewählt oder aber einen bestimmbaren Zeitraum genannt, bis zu dem spätestens die Antragstellung zu erfolgen habe. Der Antrag auf Anrechnung von im Ausland erworbenen Studienleistungen setze voraus, dass der Student eine Bescheinigung der ausländischen Universität über das erfolgreiche Ablegen der Studienleistung erhalte. Es sei denkbar, dass die Bescheinigung der ausländischen Universität erst Wochen oder gar Monate nach dem im Ausland verbrachten Zeitraum erfolge. Schon deshalb gehe der in § 14 Abs. 7 Satz 1 ASPO 2007 genannte Zeitpunkt an der Realität vorbei. Außerdem ginge auch die Beklagte selbst von einem sehr weiten zeitlichen Horizont des § 14 Abs. 7 Satz 1 ASPO 2007 aus und hätte bis zum Ende des Sommersemesters (31. Juli 2013) noch einen fristgerechten Antrag angenommen. Die Sichtweise der Beklagten zur Handhabung der Frist sei willkürlich.

Des Weiteren liege ein Ausnahmefall nach § 14 Abs. 7 Satz 2 ASPO 2007 vor, da der Kläger habe davon ausgehen können, dass der Beklagten seine im Ausland absolvierten Studienleistungen bekannt seien und das E-Mailschreiben aus B. für eine Anrechnung ausreiche. Der Student könne und dürfe damit rechnen, dass er einen Hinweis erhalte, wenn er sich an eine „falsche“ Stelle innerhalb der Behörde wende.

Ferner hätten die Leistungen des Klägers nach § 14 Abs. 7 Satz 3 ASPO 2007 von Amts wegen angerechnet werden müssen, da sie der Beklagten aufgrund der E-Mail an Frau S. bekannt waren. Die E-Mail könne auch als konkludenter Antrag des Klägers auf Anrechnung der im Ausland erworbenen Studienleistungen gesehen werden.

Der Klägerbevollmächtigte wiederholte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 32 BayVwVfG und beantragte:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2013 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, die vom Kläger an der Universität B., T., erworbenen Studienleistungen anzurechnen, soweit eine Anrechnung bislang noch nicht erfolgt ist.

Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 21. Februar 2013 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte sie u. a. aus, der Passus „unmittelbar nach Beendigung der Beurlaubung“ sei bestimmt genug, da die semesterweise Beurlaubung zum Semesterende, d. h. hier zum 31. März 2012 geendet habe, so dass die Fristsetzung genug konkretisiert sei. Dass die Beklagte aus Kulanz noch eine Antragstellung bis zum Ende des Folgesemesters akzeptiere, könne ihr nicht nachteilig ausgelegt werden. § 14 Abs. 7 Satz 3 ASPO 2007 betreffe den Sachverhalt des Studienfachwechsels innerhalb der Universität und sei mit dem Sachverhalt der Anrechnung von im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen nicht zu vergleichen. Der Kläger habe nicht davon ausgehen können, dass die an das Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität übersandte E-Mail automatisch an das Prüfungsamt der Zentralverwaltung weitergeleitet wird und dort eine Anrechnung seiner Prüfungsleistungen von Amts wegen erfolgt.

Zwar habe lediglich der Prüfungsausschussvorsitzende den Bescheid vom 21. Februar 2013 erlassen, jedoch sei durch den nachträglichen Beschluss des Prüfungsausschusses im Widerspruchsverfahren vom 11. April 2013 in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Ziff. 4 BayVwVfG von einer Heilung auszugehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.

Gründe

Die Entscheidung kann durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 VwGO vorliegen.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2013 ist in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2013 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anrechnung der im Wintersemester 2011/2012 an der R. University of Technology Krungthep in T. erbrachten Studienleistungen noch auf erneute Verbescheidung seines Antrages durch die Beklagte.

Auf das streitgegenständliche Verfahren findet die Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der J.-M.-Universität W. vom 28. September 2007 (Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung 2007 - ASPO 2007) Anwendung (vgl. § 41 Abs. 2 ASPO 2007).

Der Kläger kann sich nicht auf formelle Mängel des Bescheides der Beklagten vom 21. Februar 2013 berufen. Zwar war der Prüfungsausschussvorsitzende für die Entscheidung über die Anrechnung der Studienleistungen nicht funktionell zuständig, da keine unaufschiebbare Entscheidung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 ASPO 2007 vorlag und keine wirksame Übertragung der Entscheidungskompetenz auf den Prüfungsausschussvorsitzenden nach § 10 Abs. 2 Satz 4 ASPO 2007 für den entscheidenden Zeitraum erfolgt war (wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. Februar 2014 selbst einräumt). Jedoch wurde der formelle Mangel durch den Nichtabhilfebeschluss des ordnungsgemäß besetzten Prüfungsausschusses vom 11. April 2013 geheilt. Die Heilung richtet sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nach Art. 45 Abs. 1 Ziff. 4 BayVwVfG, der lediglich die Mitwirkung eines Ausschusses am Erlass eines Verwaltungsaktes betrifft und gerade keine Verstöße gegen die funktionelle Zuständigkeit erfasst. Im vorliegenden Fall wirkte der Prüfungsausschuss nicht am Erlass des streitgegenständlichen Bescheides im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Ziff. 4 BayVwVfG mit, sondern war selbst für die Entscheidung über die Anrechnung zuständig. Jedoch ist die Heilung von Verfahrensmängeln im Widerspruchsverfahren auch außerhalb des von Art. 45 BayVwVfG geregelten Bereichs zulässig (vgl. Schemmer in Bader/Ronellenfitsch (Hrsg.), Beck-OK VwVfG, § 45 VwVfG Rn. 14, Stand: 1.1.2014) und hier aufgrund des Nichtabhilfebeschlusses des Prüfungsausschusses vom 11. April 2013 erfolgt.

Der Bescheid vom 21. Februar 2013 wurde auf der Grundlage einer verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage erlassen und ist materiell rechtmäßig.

Nach § 14 Abs. 7 Satz 1 ASPO 2007 ist für die Anrechnung eines Moduls bzw. Teilmoduls jeweils ein Antrag der Studierenden zu Beginn ihres Studiums bzw. Studienfachwechsels bzw. unmittelbar nach Beendigung der Beurlaubung wegen eines Auslandsaufenthalts erforderlich. Nach § 14 Abs. 7 Satz 2 ASPO 2007 kann ein späterer Antrag nur im Ausnahmefall gestellt werden. Gemäß § 14 Abs. 7 Satz 3 ASPO 2007 werden abweichend vom Antragserfordernis schon bestandene Pflichtmodule des bisherigen Studienfachs, welche mit den Pflichtmodulen des neuen Studienfachs identisch sind, von Amts wegen angerechnet, soweit sie dem Prüfungsamt bekannt sind.

Die Anrechnung von im Ausland erbrachten Studienleistungen richtet sich nach § 14 Abs. 7 Satz 1 ASPO 2007. Entgegen der Ansicht des Klägers ist § 14 Abs. 7 Satz 3 ASPO 2007 nicht einschlägig, da dieser nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm ausschließlich den Fall des Studienfachwechsels („bisheriges Studienfach“) erfasst.

§ 14 Abs. 7 Satz 1 ASPO 2007 genügt den aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Geboten der Bestimmtheit und Normenklarheit. Die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen, Generalklauseln und Ermessensermächtigungen wird durch das Bestimmtheitsgebot nicht ausgeschlossen. Sichergestellt bleiben muss aber, dass das Handeln der Verwaltung messbar und in gewissem Ausmaße für den Bürger voraussehbar und berechenbar ist und auch eine Gerichtskontrolle ermöglicht wird (vgl. BVerfG, B v. 3. 3. 2004 - 1 BvF 3/92 - NJW 2004, 2213 ff.).

Unter dem Begriff „unmittelbar“ versteht man nach der Definition des Dudens „durch keinen oder kaum einen räumlichen oder zeitlichen Abstand getrennt“. Der Antrag auf Anrechnung von Studienleistungen muss daher nach § 14 Abs. 7 Satz 1 ASPO 2007 ohne zeitliche Verzögerung nach Beendigung der Beurlaubung wegen eines Auslandsaufenthalts, also umgehend nach Ablauf des Auslandssemesters, gestellt werden. Im Gegensatz zu dem Begriff „unverzüglich“, der „ohne schuldhaftes Zögern“ meint, enthält der Begriff „unmittelbar“ keine Wertung, sondern ist allein in rein zeitlicher Hinsicht zu verstehen. Dennoch genügt die Norm dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, da über die Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 7 Satz 2 ASPO 2007 atypische Fälle erfasst werden können. Nach dieser Vorschrift können von der ausländischen Universität verspätet übermittelte Prüfungsleistungen anerkannt werden, wobei in diesem Fall nicht im Einflussbereich der Studierenden liegende Verzögerungen ihnen nicht entgegengehalten werden können. Das Argument der Klägerseite, wonach die Frist des § 14 Abs. 7 Satz 1 ASPO 2007 an der Realität vorbei ginge, da es denkbar sei, dass die Bescheinigung der ausländischen Universität erst Wochen oder gar Monate nach dem im Ausland verbrachten Zeitraum eintrifft, greift also nicht.

§ 14 Abs. 7 Satz 1 ASPO 2007 setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut einen Antrag der Studierenden auf Anerkennung von im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen voraus. Ein solcher Antrag kann auch bei Kenntnis der Beklagten von den im Ausland erbrachten Studienleistungen nicht fingiert werden, da die Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung 2007 den Studierenden hinsichtlich der Einbringung von im Ausland abgelegten Prüfungen ein Wahlrecht einräumt.

In der E-Mail vom 10. April 2012 ist von vornherein kein Antrag auf Anerkennung der im Ausland erbrachten Studienleistungen zu sehen, da sie überhaupt nicht vom Kläger verfasst wurde, sondern von der ausländischen Universität. Auch inhaltlich beschränkt sich die E-Mail auf die reine Mitteilung der Prüfungsergebnisse.

Somit hat der Kläger erstmals mit Schreiben vom 20. Februar 2013 bei der Beklagten einen Antrag auf Anrechnung der von ihm im Auslandssemester erbrachten Prüfungsleistungen gestellt. Dieser Antrag ist offensichtlich nicht unmittelbar nach Beendigung der Beurlaubung im Sinne des § 14 Abs. 7 Satz 1 ASPO 2007 erfolgt, da er mehr als 10 Monate nach Ablauf des Urlaubssemesters des Klägers am 31. März 2012 gestellt wurde.

Auch auf der Grundlage der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 7 Satz 2 ASPO 2007 ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung seines verspäteten Antrags auf Anerkennung der im Ausland erbrachten Studienleistungen. Der Grund für die verzögerte Antragstellung liegt allein in der Sphäre des Klägers, der sich über Zeitraum und Modalitäten der Antragstellung auf der Grundlage der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung 2007 oder durch Rücksprache mit dem Prüfungsamt hätte informieren können und müssen. Da eine verschuldete Fristversäumnis vorliegt, scheidet ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 32 BayVwVfG von vornherein aus, ohne dass es darauf ankommt, ob die übrigen Voraussetzungen der Norm vorliegen.

Dass die Verwaltungspraxis der Beklagten zu § 14 Abs. 7 Satz 1 ASPO 2007 insgesamt sehr großzügig ist, begründet ebenfalls keinen Anspruch des Klägers auf Anerkennung seiner an der thailändischen Universität erbrachten Studienleistungen, da der Kläger seinen Antrag außerhalb des Zeitraums gestellt hat, in dem nach der Verwaltungspraxis der Beklagten eine Anerkennung erfolgt, und es überdies keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht gibt.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Der Streitwert folgt aus § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 63 Abs. 2 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 24. März 2014 - 2 K 13.671

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 24. März 2014 - 2 K 13.671

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 24. März 2014 - 2 K 13.671 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be

Referenzen

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.