Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 06. Apr. 2017 - W 5 M 17.316

bei uns veröffentlicht am06.04.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Erinnerungsführer zu tragen.

III. Der Streitwert für das Erinnerungsverfahren wird auf 205,16 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Erinnerungsführer (Kläger des Ausgangsverfahrens W 5 K 16.895) wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 10. Februar 2017, soweit mit diesem die außergerichtlichen Aufwendungen des Beklagten im Ausgangsverfahren höher als 779,57 EUR festgesetzt worden waren.

Erstmals mit Bescheid vom 29. Dezember 2012 brachte der Kläger den Beklagten (als Obdachlosen) nach Art. 7 LStVG in einer Wohnung in … unter. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 sprach er eine „Kündigung“ aus. Die beim Amtsgericht Gemünden am Main erhobene „Räumungsklage“ wurde dem Beklagten am 29. April 2016 zugestellt.

Aufgrund der öffentlichen Sitzung erklärte das Amtsgericht Gemünden am Main mit Beschluss vom 25. Juli 2016 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens an das zuständige Verwaltungsgericht Würzburg.

Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2016 nahm der Bevollmächtigte des Klägers die Klage im Ausgangsverfahren zurück. Der Berichterstatter stellte mit Beschluss vom 23. Dezember 2016 im Verfahren W 5 K 16.895 das Verfahren ein, legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Streitwert auf 5.000,00 EUR fest.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 4. Januar 2017, beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangen am 9. Januar 2017, beantragte der Bevollmächtigte des Beklagten im Ausgangsverfahren W 5 16.895 die Kostenfestsetzung in Höhe von 984,73 EUR und zwar die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG i.H.v. 393,90 EUR und einer 1,2 Termingebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG i.H.v. 363,60 EUR, jeweils aus einem Gegenstandswert i.H.v. 5.000,00 EUR, sowie einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG und der Reisekosten i.H.v. 50,00 EUR, jeweils zuzüglich 19% Mehrwertsteuer.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Februar 2017 setzte die Urkundsbeamtin die außergerichtlichen Aufwendungen des Beklagten auf 984,73 EUR zu Lasten des Klägers fest. Der vg. Kostenfestsetzungsbeschluss wurde den Bevollmächtigten des Erinnerungsführers am 15. Februar 2017 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 1. März 2017, eingegangen bei Gericht per Fax am gleichen Tag, beantragte der Erinnerungsführer durch seinen Bevollmächtigten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Februar 2017 die Entscheidung des Gerichts, mit dem Antrag den vg. Kostenfestsetzungsbeschluss aufrechtzuerhalten, soweit die außergerichtlichen Aufwendungen des Beklagten auf 779,57 EUR zzgl. Zins i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 9. Januar 2017 festgesetzt worden sind und im Übrigen den Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben. Er brachte vor: Es habe lediglich ein Termin vor dem Zivilgericht, dem AG Gemünden, am 25. Juli 2016 stattgefunden. Im Rahmen dieses Termins habe der Streitwert korrekt berechnet 2.040,00 EUR betragen und sei mit Beschluss vom 25. Juli 2016 auch so festgesetzt worden. Es habe sich um eine Räumungsklage gehandelt. Maßgeblich für die Bemessung des Streitwerts vor dem Amtsgericht sei die Jahresgrundmiete und die Terminsgebühr sei aus dem Betrag von 2.040,00 EUR zu berechnen. Danach beliefen sich die vom Kläger dem Beklagten zu erstattenden Kosten auf 779,57 EUR, nämlich eine 1,3 Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR i.H.v. 393,90 EUR, eine 1,2 Terminsgebühr aus einem Gegenstandwert von 2.040,00 EUR i.H.v. 241,20 EUR sowie eine Pauschale für Post und Telekommunikation i.H.v. 20,00 EUR, jeweils zuzüglich 19% Mehrwertsteuer.

Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab, da sie unbegründet sei und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor.

II.

Die Erinnerung, über die das Gericht in der Besetzung entscheidet, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde – nämlich durch den Berichterstatter – (BayVGH, B. v. 19.1.2007 – 24 C 06.2436 – BayVBI 2008, 417), ist nach §§ 165, 151 VwGO zulässig, jedoch unbegründet.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 10. Februar 2017, mit dem die außergerichtlichen Aufwendungen des Beklagten im Ausgangsverfahren auf 984,73 EUR zu Lasten des Klägers festgesetzt wurden, ist nicht zu beanstanden.

Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO werden auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung nach § 154 ff. VwGO auf Antrag die zu erstattenden Kosten festgesetzt. Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtanwalts sind dabei gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig, also kraft Gesetzes als notwendig anzusehen. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Vergütung, wird durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG steht dem Rechtsanwalt grundsätzlich eine 1,3 Verfahrensgebühr zu, gemäß Nr. 3104 VV RVG eine 1,2 Terminsgebühr.

Das Gericht kann die Einwendungen des Erinnerungsführers hinsichtlich der Höhe der außergerichtlichen Aufwendungen nicht teilen. Die Kostenentscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, auch hinsichtlich der Terminsgebühr auf einen Gegenstandswert i.H.v. 5.000,00 abzustellen, ist nicht zu beanstanden. Hängt nämlich – wie hier – die Höhe der festzusetzenden Gebühren vom Streitwert/Gegenstandswert ab, ist der Urkundsbeamte an die vom Gericht vorgenommene Festsetzung gebunden (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 164 Rn. 3).

Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 23. Dezember 2016 den Streitwert – endgültig (§ 63 Abs. 2 GKG) – auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Diese Streitwertfestsetzung ist auch für die Festsetzung der Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend (§ 32 Abs. 1 RVG).

Demgegenüber handelt es sich bei der Festsetzung des Streitwerts durch das Amtsgericht Gemünden im Beschluss vom 25. Juli 2016 nur um eine vorläufige (§ 63 Abs. 1 GKG) Streitwertfestsetzung, da zum damaligen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die endgültige Festsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG noch nicht vorlagen.

Wenn der Bevollmächtigte des Einwendungsführers vorbringt, dass für die Bemessung des Streitwerts für die Terminsgebühr die Jahresgrundmiete maßgeblich sei, weil es sich um eine Räumungsklage handele, verkennt er völlig, dass es sich vorliegend gerade nicht um eine Räumungsklage aufgrund Mietrechts handelt, sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über die Räumung einer Obdachlosenunterkunft. Denn es liegt dem Verfahren gerade kein zivilrechtliches Mietverhältnis, sondern ein öffentlich-rechtliches Unterbringungsverhältnis zugrunde. Dies hat auch und gerade das Amtsgericht Gemünden am Main so entschieden, wenn es den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Würzburg verwiesen hat.

Keinerlei Begründung hat der Bevollmächtigte des Einwendungsführers dafür vorgebracht, warum er bei seiner Berechnung die Reisekosten des Beklagtenbevollmächtigten völlig außer Ansatz gelassen hat. Ein sachlich begründeter Ansatzpunkt ist hierfür auch nicht ersichtlich.

Als Unterlegener hat der Einwendungsführer die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts für das Erinnerungsverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 06. Apr. 2017 - W 5 M 17.316

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 06. Apr. 2017 - W 5 M 17.316

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 06. Apr. 2017 - W 5 M 17.316 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 164


Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Referenzen

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.