Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 02. März 2015 - W 4 E 15.136

bei uns veröffentlicht am02.03.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Einstellung der Bauarbeiten zur Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.-Nr. 154/3 der Gemarkung D. am Main.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks, H-straße 92/92a in K. Die Beigeladene beabsichtigt, auf dem benachbarten Grundstück Fl.-Nr. 154/3 der Gemarkung D. am Main ein Zweifamilienwohnhaus zu errichten.

Der Antragsgegner hat der Beigeladenen am 17. Oktober 2014 eine Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. Februar 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht Würzburg am gleichen Tag, beantragte die Antragstellerin:

Dem Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Bauarbeiten zur Ausführung des mit der Baugenehmigung vom 17. Oktober 2014 gestatteten Vorhabens des Beizuladenden auf dem Grundstück der Gemarkung D. am Main, Fl.-Nr. 154/3 durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung vorläufig stillzulegen.

Zur Begründung wurde erklärt, ein Anspruch der Antragstellerin ergebe sich aus Art. 4 BayBO. Das Baugrundstück sei verkehrsmäßig mangelhaft erschlossen. Die Stellplätze seien gegenüber der Antragstellerin rücksichtslos angeordnet. Es werde gegen das Erschließungsgebot verstoßen. Des Weiteren liege ein Verstoß gegen Art. 10 BayBO vor. Es fehle jede Hangsicherung. Schließlich sei auch ein Verstoß gegen Art. 3 BayBO gegeben. Es bestünde die Gefahr der Schadstoffbelastung auf dem Baugrundstück.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag abzuweisen.

Die Beigeladene beantragte ebenfalls,

den Antrag abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Der vorliegend im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gestellte Antrag wird seitens der Kammer dahingehend ausgelegt, dass die Antragstellerin den Erlass einer umfassenden, sofort vollziehbaren Baueinstellungsverfügung hinsichtlich des Bauvorhabens der Beigeladenen durch den Antragsgegner begehrt.

Dieser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ist zwar zulässig, er ist jedoch unbegründet.

Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

Anträge nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind bei in vereinfachten Genehmigungsverfahren zugelassenen Bauvorhaben statthaft, wenn Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften gerügt werden, die nach Art. 59 Satz 1 BayBO nicht zu prüfen sind und über die in der Baugenehmigung folglich nicht entschieden wird. In diesem Fall können durch die Baugenehmigung Nachbarrechte nicht verletzt werden (BayVGH v. 27.10.1999, Nr. 2 CS 99.2387, BayVBl 2000, 377). Insoweit kommt nur eine Rechtsverletzung durch das Vorhaben selbst in Betracht. Der Nachbar muss Klage auf Verpflichtung zum bauaufsichtlichen Einschreiten erheben. Der vorläufige Rechtsschutz richtet sich in diesen Fällen nach § 123 VwGO (vgl. Molodovsky, in Koch/Molodovsky/Farmers, BayBO, Stand Januar 2015, Rn. 44 ff. zu Art. 59).

Dem auf bauaufsichtliches Einschreiten gerichteten Antrag fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat die Antragstellerin bislang offenbar keinen Antrag auf Baueinstellung beim Antragsgegner gestellt. Grundsätzlich muss sich aber ein Antragsteller vor dem Eilantrag bei Gericht erfolglos an die zuständige Behörde gewandt haben. Eine pauschale Forderung nach vorheriger Antragstellung bei der Behörde wird aber den Besonderheiten des Verfahrens nach § 123 VwGO schon grundsätzlich nicht gerecht (vgl. BayVGH v. 4.7.2008 Nr. 15 CE 08.1155 - juris; Happ in Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl., 2014, Rn. 34 zu § 123 VwGO).

Vorliegend hat sich der Antragsgegner jedenfalls rügelos auf den Antrag der Antragstellerin eingelassen und damit zumindest konkludent erkennen lassen, dass er ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladene ablehne. In einem solchen Fall fehlt der Antragstellerin ausnahmsweise nicht das notwendige Rechtsschutzbedürfnis.

Der Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer Baueinstellungsverfügung gegenüber der Beigeladenen ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat insoweit einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Danach steht der Erlass einer derartigen Anordnung im Ermessen der Behörde, so dass ein betroffener Nachbar im Falle der Verletzung nachbarschützender Vorschriften grundsätzlich nur einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung hat. Einen Anspruch auf Erlass einer Baueinstellungsverfügung hat er dagegen nur im Fall einer sogenannten Ermessensreduzierung auf Null, also dann, wenn sich aufgrund besonderer Umstände die Baueinstellung als die einzig rechtmäßige Entscheidung erweist. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen allerdings nicht gegeben.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin. Soweit sie vorträgt, das Bauvorhaben der Beigeladenen verstoße gegen Art. 4 Abs. 1 BayBO, übersieht sie offensichtlich, dass die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an die Bebaubarkeit von Grundstücken mit Gebäuden gestellten bauaufsichtlichen Mindestanforderungen des Art. 4 BayBO ausschließlich im öffentlichen Interesse bestehen, nicht jedoch dem Nachbarschutz dienen (vgl. Molodovsky, in Molodovsky/Farmers/Kraus, a. a. O. Rn. 9 zu Art. 4). Die Anlieger haben Veränderungen ihres Wohnmilieus, die durch einen neuen Weg entstehen, grundsätzlich als Ausfluss der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen (vgl. BVerwG v. 27.10.1999, DVBl 2000, 830). Gleiches gilt für die bauplanungsrechtlichen Anforderungen an eine gesicherte Erschließung i. S. d. §§ 29 ff. BauGB.

Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der weiteren Einwendungen der Antragstellerin, das Bauvorhaben der Beigeladenen verstoße gegen Art. 10 BayBO. Zwar hat die Regelung des Art. 10 BayBO, der die Standsicherheit baulicher Anlagen regelt, drittschützenden Charakter (vgl. die Nachweise in Molodovsky, Molodovsky/Farmers/Kraus, a. a. O. Rn. 6 zu Art. 10). Die Antragstellerin hat aber eine solche Standsicherheitsgefährdung in keinster Weise substanziiert vorgetragen. Ihre Behauptungen wurden vielmehr ins Blaue hinein erhoben. Es fehlt an jeglichen Anknüpfungstatsachen.

Schließlich vermag auch die weitere Einwendung, das Bauvorhaben verstoße gegen Art. 3 BayBO, nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Diese Vorschrift enthält die allgemeinen materiellen Anforderungen der Bauordnung an Anlagen, und zwar zur Gefahrenabwehr, Dauerhaftigkeit und Benutzbarkeit. Ebenso enthält sie Aussagen über die Beachtlichkeit technischer Regelungen. Allein hieraus ergibt sich bereits, dass diese Vorschrift grundsätzlich nur den Interessen der Allgemeinheit dient und nicht als nachbarschützend anzusehen ist (vgl. BayVGH v. 10.3.1987 - 1 A 82785, BayVBl. 1987, 727). Nur ausnahmsweise kann aus dem Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde auf Schutz und Einschreiten entstehen, nämlich dann, wenn durch die Bedrohung von Rechtsgütern des Einzelnen zugleich die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht ist. Voraussetzung ist, dass wichtige Rechtsgüter, wie Leben, körperliche Unversehrtheit und unter Umständen auch das Eigentum in erheblichem Maße gefährdet sind und diese Gefahr nur durch ein behördliches Einschreiten beseitigt werden kann (vgl. OVG Lüneburg v. 23.6.1967, DÖV 1968, 213; Lechner in Simon/Busse, BayBO, 115. EL 2014, Rn. 336 zu Art. 3 BayBO). Eine solche Gefährdung im erheblichen Maß hat die Antragstellerin jedoch nicht behauptet. Sie ist auch für die Kammer in keiner Weise erkennbar.

Eine Verletzung sonstiger nachbarschützender Vorschriften ist ebenso nicht ersichtlich. Dies gilt, abgesehen davon, dass sich die Antragstellerin nicht darauf berufen hat, auch für Art. 14 Abs. 2 BayBO, wonach die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen und deren Nutzung nicht gefährdet werden darf. Diese Vorschrift dient dem Schutz der Bewohner, Benutzer und Besucher der baulichen Anlage und des Grundstücks und dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, nicht jedoch dem Schutz der Nachbarn (vgl. BayVGH v. 29.4.2004 - 15 ZB 02.2382 - juris).

Nach alldem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Dabei entsprach es billigem Ermessen, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese erfolgreich einen Antrag gestellt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in Anlehnung an Nr. II.9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen von einem Streitwert in Höhe von 7.500,00 EUR ausgegangen ist, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wurde (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.