Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1.

H., wehren sich gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen auf dem Grundstück Fl.Nr. 496 der Gemarkung H. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des „Baulinien-Auflageplans für das Gebiet zwischen K.-straße, F.-gasse, An. und Am.“ vom 9. März 1955, dessen Festsetzung der Baulinien und Baubeschränkungen mit Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 20. Juli 1955 genehmigt wurde.

Mit Bescheid vom 30. Juli 2014 erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen im vereinfachten Verfahren die Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit drei Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 496 der Gemarkung H. Auf die in der Baugenehmigung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erteilten Befreiungen hinsichtlich der „festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ zulässig: 1,20, GFZ geplant: 1,21)“ und der Zahl der Vollgeschosse (zulässig: II, geplant: III) wird Bezug genommen. Zur Begründung der ebenfalls zugelassenen Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO wurde ausgeführt, eine Abweichung von dem gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO bestehenden Grundsatz, dass Abstandsflächen auf öffentlichen Verkehrsflächen bis zu deren Mitte liegen dürften, sei unter Verkürzung der vorgeschriebenen Tiefe der Abstandsfläche auf der Nordostseite (grundsätzlich erforderlich: 5,69 m; Verkürzung auf: 3,20 m) zugelassen worden. Die Abweichung sei unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar, da die geplante Traufhöhe von 6,43 m der des bestehenden Gebäudes auf der gegenüberliegenden Straßenseite auf dem Grundstück Fl.Nr. 517 der Gemarkung H. entspreche.

Die Baugenehmigung wurde den Antragstellern am 1. August 2014 zugestellt.

2.

Am 21. August 2014 erhoben die Antragsteller im Verfahren W 5 K 14.791 Klage gegen diesen Bescheid und beantragten sinngemäß im vorliegenden Verfahren,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung der Klage und des Antrags wurde im Wesentlichen ausgeführt, den Antragstellern seien die streitgegenständlichen Bauzeichnungen nicht zur Unterschrift vorgelegt worden und sie hätten erst am 1. August von der Baugenehmigung erfahren. Da die Antragsgegnerin die Pläne erst am 13. August zur Verfügung gestellt habe, könne frühestens zu diesem Zeitpunkt die Frist beginnen.

Der Genehmigungsbescheid sei fehlerhaft, da er keine Begründung nach Art. 68 Abs. 2 BayBO enthalte. Der Bau sei trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit genehmigt worden. Die Antragsgegnerin habe nur die öffentlich-rechtlichen Belange geprüft und die privaten Belange den Nachbarn überlassen. Es sei den Nachbarn verwehrt worden, schriftliche Einwendungen zu erheben.

Aus städtebaulicher Sicht seien sog. „Zwickel“ heute aus hygienischen Gründen nicht mehr zulässig. Außerdem seien vom Grundstück Fl.Nr. 497 vor Jahrzehnten Flächen an die Antragsgegnerin abgetreten worden, um einen ausreichenden Straßenraum zu erreichen. Damals sei vereinbart worden, dass „es auch später für das Grundstück Fl.Nr. 496 zutreffen“ solle. Teilflächen des Grundstücks Fl.Nr. 496 würden seit Jahrzehnten als Straßenraum genutzt. Eine volle Nutzung würde für die hinterliegenden Grundstücke die Erreichbarkeit einschränken bzw. unmöglich machen, da der Kurvenradius zu eng wäre. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen würden ungültige Pläne verwenden. Bereits 1949 habe sich die Grenze der beiden Flurnummern geändert.

Der Ausbau mit einem dritten Vollgeschoss zeige die Überdimensionierung des Bauvorhabens und sei im baulichen Umfeld übertrieben. Das Flurstück 517 erhalte fast kein Licht mehr. Auch hier sei von den vorgeschriebenen Abstandsflächen abgewichen worden.

Auf die weitere Antragsbegründung wird Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Baugenehmigung sei rechtsfehlerfrei im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt worden und verletze keine Rechte der Antragsteller. Das Bauvorhaben liege im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans, der für dieses Quartier u. a. Baugrenzen und eine Bebauungshöhe mit zwei Vollgeschossen sowie eine Traufhöhe von maximal 7,0 m festsetze. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet.

Der Baulinienplan enthalte keine Festsetzung über die Bauweise. In diesem Quartier habe sich aber durch die Umgebungsbebauung tatsächlich eine geschlossene Bauweise entwickelt, so dass Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten seien. Das Baugrundstück habe wegen seiner Lage mit zwei Grundstücksgrenzen an der öffentlichen Verkehrsfläche zwei vordere Grundstücksgrenzen und zwei seitliche Grundstücksgrenzen, aber keine rückwärtigen Grenzen. Das geplante Mehrfamilienhaus dürfe somit ohne Abstand zu den seitlichen Grundstücksgrenzen zum Flurstück 497 bzw. 494 errichtet werden. Eine Abstandsfläche sei nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht erforderlich.

Der Baulinienplan setze für das Baugrundstück auf der nordöstlichen Grundstücksgrenze eine Baugrenze fest. Das Mehrfamilienhaus solle in diesem Bereich grenzständig errichtet werden. Von der Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO, nach der Abstandsflächen auf öffentlichen Verkehrsflächen bis zu deren Mitte liegen dürften, sei im streitgegenständlichen Bescheid eine Abweichung erteilt worden, die eine Verkürzung der erforderlichen Abstandsfläche auf der Nordseite auf eine Tiefe von 3,20 m (statt der erforderlichen 5,69 m) zulasse. Die Abweichung sei mit den geschützten nachbarlichen Belangen vereinbar, insbesondere da die geplante Traufhöhe von 6,43 m der des auf der gegenüberliegenden Straßenseite bestehenden Nachbargebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 517 entspreche und zudem die für das vorgenannte Nachbargebäude erforderliche Abstandsfläche ebenfalls die Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche überschreite. Von einer ausreichenden Belichtung und Belüftung sei aufgrund der vorhandenen Verkehrsfläche, die nicht überbaut werden könne, auszugehen.

Von der im Baulinienplan festgesetzten Anzahl der Vollgeschosse habe eine Befreiung erteilt werden können. Bedingt durch die dem atypischen Grundstückszuschnitt geschuldete geplante Hausbreite und die Anpassung des Dachs an die Umgebungsbebauung (Satteldach mit einer Dachneigung von 52°) ergebe sich für das Dachgeschoss automatisch ein drittes Vollgeschoss. Die Festsetzung des Baulinienplans über die Zahl der Vollgeschosse betreffe außerdem das Maß der baulichen Nutzung und sei aus rein städtebaulichen Gründen erfolgt. Eine nachbarschützende Wirkung werde durch diese Festsetzung nicht vermittelt. Zudem fänden sich in der Umgebung ähnlich hohe Gebäude mit drei Vollgeschossen. Das geplante Bauvorhaben füge sich auch hinsichtlich der Höhe in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weshalb eine Befreiung habe erteilt werden können.

Die erteilte Befreiung hinsichtlich der Geschossflächenzahl betreffe die in § 17 Abs. 1 BauNVO festgesetzten Obergrenzen und resultiere nicht aus einer Festsetzung des Baulinienplans. Die bloße Regelung der GFZ-Obergrenze in der BauNVO entfalte jedoch keine nachbarschützende Wirkung.

Die Beigeladenen stellten keinen Antrag. Auf das Schreiben des Beigeladenen zu 1) vom 30. August 2014 und die Äußerung der Beigeladenen zu 2) vom selben Tag wird Bezug genommen.

3.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Die Verfahrensakten W 5 S 14.796, W 5 K 14. 791 und W 5 K 14. 795 wurden beigezogen.

II.

1.

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (§ 80 Abs. 1 VwGO) entfällt vorliegend, weil sie sich gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens wenden (§ 212a BauGB). In einem solchen Fall kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen (§ 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO). Ein derartiger Antrag ist unmittelbar bei Gericht zulässig und setzt nach Auffassung der Kammer nicht die Stellung eines entsprechenden Antrages bei der Verwaltungsbehörde voraus. Eine Frist ist nicht einzuhalten.

2.

Wenn auch der Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage in den Fällen des § 212a BauGB zu einem veränderten Ansatz bei der gerichtlichen Prüfung führt, so bedeutet dies im Regelfall jedoch nicht eine grundlegende Änderung des Prüfungsmaßstabes (vgl. BayVGH, BauR 1991, 182 zu § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnG; BayVGH, BayVBl 2003, 48). Nach wie vor stehen die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens in der Mitte der gerichtlichen Überprüfung. Führt diese überschlägig zu dem Ergebnis, dass der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben oder aber Erfolg haben wird, richtet sich die Entscheidung über den Aussetzungsantrag grundsätzlich hiernach.

Vorliegend lässt sich bereits aufgrund einer summarischen Überprüfung feststellen, dass die Klage der Antragsteller gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben wird.

3.

Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu; er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Ein derartiger Fall ist bei summarischer Prüfung vorliegend nicht gegeben.

4.

Insbesondere ergibt sich eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht aus einer fehlerhaften Nachbarbeteiligung.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO stellt klar, dass den Eigentümern der benachbarten Grundstücke vom Bauherrn der Lageplan und die Bauzeichnung zur Unterschrift vorzulegen sind. Es ist in der Regel unzulässig, die Unterlagen ohne vorherige Beteiligung des Nachbarn bei der Gemeinde einzureichen (vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 66 RdNr. 119). Ob im vorliegenden Fall die Vorlage der Bauvorlagen an die Antragsteller ausnahmsweise entbehrlich war, kann dahinstehen. Sogar eine vollständig fehlende oder fehlerhafte Beteiligung des Nachbarn entgegen Art. 66 BayBO bringt allein eine Baugenehmigung nicht zu Fall. Denn erfolgreich kann der Nachbar nur die Verletzung materiell-rechtlich nachbarschützender Vorschriften rügen, die Rechtsverletzung muss sich aus der Baugenehmigung selbst ergeben. Durch die Verfahrensvorschrift des Art. 66 BayBO wird der Nachbar lediglich reflexartig begünstigt (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2010 Nr. 9 CS 10.2197; Beschluss der erkennenden Kammer v. 16.5.2011 Nr. W 5 S 11.331; Simon/Busse, a. a. O., Art. 66 RdNrn. 208, 294, 295). Einzige Folge des Fehlens der Unterschrift ist nach Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO, dass dem betreffenden Nachbarn eine Ausfertigung der Baugenehmigung zuzustellen ist, was im vorliegenden Fall geschehen ist.

5.

Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben der Beigeladenen nach dem „Baulinien-Auflageplan für das Gebiet zwischen K.-straße, F.-gasse, An. und Am.“ vom 9. März 1955 sowie ergänzend nach § 34 BauGB. Derartige bei In-Kraft-Treten des Bundesbaugesetzes bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne wurden gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 als einfache Bebauungspläne übergeleitet, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG bezeichneten Art enthalten, und entfalten gemäß § 233 Abs. 3 BauGB nach wie vor Geltung. Unerheblich für die Überleitung ist es, ob die alten Vorschriften und Pläne in der Form von Verwaltungsakten, Rechtsverordnungen oder Bebauungsplänen erlassen worden sind. Daran hat sich durch das In-Kraft-Treten des Baugesetzbuches 1987 nichts geändert (vgl. BVerwG, B. v. 10.2.1983 Nr. 4 B 15.83, B. v.16.12.2003 Nr. 4 B 105.03; BayVGH, U. v. 11.9.2003 Nr. 2 B 00.1400). Vorliegend bestehen bei summarischer Prüfung auch keine Anhaltspunkte für eine Funktionslosigkeit des einfachen Bebauungsplans. Soweit ein einfacher Bebauungsplan Regelungen bzw. Festsetzungen enthält, bestimmt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens allein danach, ob es diesen Festsetzungen widerspricht oder nicht. Lediglich ergänzend - soweit keine Festsetzungen vorhanden sind - sind die Bestimmungen der §§ 34 oder 35 BauGB heranzuziehen, was § 30 Abs. 3 BauGB ausdrücklich klarstellt.

6.

Der Baulinien-Auflageplan enthält keine Festsetzung hinsichtlich der zulässigen Geschossflächenzahl. Die erteilte Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB geht daher ins Leere.

7.

Es wurde von Antragstellerseite nicht vorgetragen und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bauvorhaben die im Baulinien-Auflageplan für das Grundstück Fl.Nr. 496 festgesetzten vorderen Bebauungsgrenzen überschreitet. Selbst wenn in einem Teilbereich eine geringfügige Überschreitung vorliegen sollte, könnten sich die Antragsteller als Eigentümer eines auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegenden Grundstücks nicht mit Erfolg hierauf berufen. Festsetzungen über die Überbaubarkeit der Grundstücksflächen sind grundsätzlich nicht nachbarschützend (Simon/Busse, a. a. O., Art. 66 RdNr. 368). Es ist weder aus Inhalt und Rechtsnatur der Festsetzung, ihrem Zusammenhang mit den anderen Regelungen des Plans, noch aus der Planbegründung oder anderen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ein Anzeichen dafür ersichtlich, dass die Festsetzungen über die Baugrenzen den Schutz der Grundstücksnachbarn im Blick hätten.

8.

Das Wohngebäude widerspricht zwar hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse den Festsetzungen des Baulinien-Auflageplans. Für die abweichende Ausführung hat die Antragsgegnerin allerdings eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erteilt. Hierdurch werden die Antragsteller voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt.

Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kommt es für den Rechtsschutz des Nachbarn im Ausgangspunkt darauf an, ob die Festsetzung, von deren Einhaltung dispensiert wird, ihrerseits dem Nachbarschutz dient oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (zumindest auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots; Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur dann, wenn der Nachbar durch das

Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beein-

trächtigt wird (BVerwG, U. v. 19.9.1986, NVwZ 1987, 409; B. v. 8.7.1998, NVwZ-RR 1999, 8).

Festsetzungen über die Zahl der Vollgeschosse erfolgen im Allgemeinen aus städtebaulichen Gründen und sind grundsätzlich nicht nachbarschützend, denn nachbarliche Rechte werden durch die auf die Gebäudehöhe abstellenden Abstandsflächenvorschriften gewahrt (Simon/Busse, a. a. O., Art. 66 RdNr. 362 f.). Anhaltspunkte für einen ausnahmsweise nachbarschützenden Charakter der Beschränkung auf zwei Vollgeschosse im Geltungsbereich des Baulinien-Auflageplans sind hier nicht zu erkennen.

9.

Damit sind die Antragsteller auf das im Begriff der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ in § 31 Abs. 2 BauGB transportierte Rücksichtnahmegebot beschränkt. Dieses könnte nur dann verletzt sein, wenn das den Antragstellern an Belastungen Zumutbare durch die Zulassung des Vorhabens überschritten würde. Hiervon kann im Hinblick auf die Anzahl der Vollgeschosse keine Rede sein.

10.

Auch ein die Antragsteller verletzender Verstoß gegen § 34 BauGB ist nicht ersichtlich. Diese Vorschrift vermittelt Nachbarschutz nicht aus sich heraus, sondern nur mittels des im Begriff des „sich Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen und in den Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB aus § 15 Abs. 1 BauNVO hergeleiteten nachbarlichen Rücksichtnahmegebotes. Für einen Verstoß gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot ist vorliegend auch insoweit nichts ersichtlich.

11.

Die überbaubare Grundstücksfläche hält sich ohne Weiteres an den vorgegebenen Rahmen, da die in der Umgebung vorhandene Bebauungsdichte nach dem vorliegenden Katasterplan z.T. deutlich größer ist. Es kann offen bleiben, ob das Bauvorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, insbesondere der Höhenentwicklung, den Rahmen der maßgeblichen Umgebungsbebauung einhält oder (geringfügig) überschreitet. Nachdem § 17 BauNVO im unbeplanten Innenbereich i. S. d. § 34 BauGB keine unmittelbare oder entsprechende Anwendung findet (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-

berger, BauGB, § 34 RdNr. 45), ist insoweit unerheblich, wie die nähere Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung einzustufen ist und ob das Bauvorhaben die hierfür nach § 17 BauNVO im Rahmen der Bauleitplanung geltenden Obergrenzen, insbesondere die Geschossflächenzahl, einhält.

12.

Jedenfalls kann die Kammer keine rücksichtslose Auswirkung des Bauvorhabens auf das Grundstück der Antragsteller erkennen.

Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Das heißt, es ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die mit einem Bauvorhaben verbundenen Nachteile das Maß dessen überschreiten, was einem Grundstücksnachbarn billigerweise noch zugemutet werden kann. Vorliegend kann nicht von einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks ausgegangen werden. Vielmehr fällt die Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragsteller aus.

Das Bauvorhaben hält zwar die gesetzlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller nicht ein. Ob eine Abstandsfläche vor der nordöstlichen Außenwand des geplanten Gebäudes deswegen entbehrlich ist, weil nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO), ist zweifelhaft, muss jedoch im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht entschieden werden. Dies könnte sich aus der für das Baugrundstück festgesetzten nordöstlichen Bebauungsgrenze, die auf einer der vorderen Grundstücksgrenzen liegt, ergeben. Es ist allerdings umstritten, ob auf einer vorderen Grundstücksgrenze gebaut werden darf i. S. d. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO, wenn dort eine Baugrenze verläuft (bejahend: Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 6 RdNr. 28; verneinend: Simon/Busse, a. a. O., Art. 6 RdNr. 49). Gegen eine Entbehrlichkeit von Abstandsflächen spricht, dass den Vorschriften über die Baugrenzen eine unmittelbare Anknüpfung an die jeweilige Grundstücksgrenze fehlt. Sie betreffen lediglich die überbaubaren Flächen der Grundstücke und lassen die Frage offen, ob an die Grundstücksgrenze gebaut werden darf (vgl. Simon/Busse, a. a. O., Art. 6 RdNr. 49).

Die Antragsgegnerin hat den Beigeladenen jedoch eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller hin erteilt.

Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO, vereinbar sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Zulassung einer Abweichung Gründe, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B. v. 13.2.2002 Nr. 2 CS 01.1506).

Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Antragsgegnerin erteilte Abweichung in jeder Hinsicht, insbesondere im Hinblick auf die Ermessensausübung, rechtmäßig ist. Bedenken bestehen vor allem deswegen, weil die Antragsgegnerin die ihren Ermessenserwägungen zugrundegelegte erforderliche Abstandsfläche grundsätzlich falsch ermittelt hat. Bei zutreffender Ermittlung müsste zur Wandhöhe der nordöstlichen Wand i. S. d. Art. 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 BayBO aufgrund der Dachneigung des Bauvorhabens von 52° die Dachhöhe zu einem Drittel hinzugerechnet werden (Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO), so dass sich bei einer Wandhöhe von ca. 7,86 m und einer Dachhöhe von 6,00 m (jeweils gemessen an der „Westansicht“ der Eingabepläne) ein erforderlicher Abstand bis zur Mitte der Verkehrsfläche i. S. d. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO von ca. 9,86 m ergibt. Die Traufhöhe ist abstandsflächenrechtlich irrelevant (vgl. Art. 6 Abs. 4 BayBO). Eine Anwendung des sog. 16 m-Privilegs (das sich im Übrigen auf die gesamte nach Art. 6 Abs. 4 BayBO ermittelte Abstandsflächentiefe beziehen würde) scheidet aus, weil das Bauvorhaben nach Südosten und nach Südwesten an die Grundstücksgrenze bzw. grenznah ohne Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen gebaut werden soll (Art. 6 Abs. 6 Satz 1 und 2 BayBO). Die Antragsgegnerin hat demgegenüber nur einen erforderlichen Abstand von 5,69 m angenommen und damit bei der Ausübung ihres Ermessens einen teilweise unzutreffenden Sachverhalt zugrundegelegt. Ob die Erteilung einer Abweichung auch bei zutreffender Abstandsflächenberechnung in Betracht kommt, braucht letztlich nicht entschieden zu werden. Selbst wenn insoweit ein nicht behebbarer Verstoß des Bauvorhabens gegen Abstandsflächenvorschriften vorläge, könnten sich die Antragsteller nicht auf eine Verletzung dieser grundsätzlich nachbarschützenden Vorschriften (Simon/Busse, a. a. O., Art. 66 RdNr. 258) berufen. Denn gegen die Verletzung abstandflächenrechtlicher Vorschriften kann ein Grundstücksnachbar Abwehrrechte grundsätzlich insoweit nicht geltend machen, als die Bebauung auf seinem Grundstück gegenüber dem Nachbargrundstück in vergleichbarem Umfang die nach dem geltenden Recht erforderlichen Abstandflächen nicht einhält (BayVGH, B. v. 9.10.2006 Nr. 26 ZB 06.1926).

Wenn man von der Erforderlichkeit der Einhaltung von Abstandsflächen ausgeht - für das Grundstück der Antragsteller kann in diesem Fall nach der planungsrechtlichen Situation nichts anderes gelten als für das Grundstück der Beigeladenen, da auch für ihr Grundstück eine Baugrenze auf der Straßenbegrenzungslinie festgesetzt ist - überdecken sich die Abstandsflächen des Gebäudes der Antragsteller und des strittigen Vorhabens im Straßenbereich, weil sie beide - entgegen Art. 6 Abs. 7 BayBO - mehr als die Hälfte der Straßenfläche in Anspruch nehmen. Dies steht im Widerspruch zu Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO, wonach sich Abstandsflächen nicht überdecken dürfen. Das Dach des Gebäudes der Antragsteller besitzt ebenfalls eine dem Vorhaben der Beigeladenen vergleichbare Dachneigung von über 45° (vgl. Südostansicht der Baugenehmigung vom 8. Februar 1973), so dass die Dachhöhe zu 1/3 anzurechnen ist (Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO) und sich insgesamt eine erforderliche Abstandsfläche von ca. 7,90 m ergibt. Es ist missbräuchlich, wenn die Antragsteller die Einhaltung der genannten Vorschriften über Abstandsflächen verlangen, obwohl sie mit ihrem Gebäude ohne erkennbaren rechtfertigenden Grund ihrerseits diese Vorschriften nicht einhalten und „ihre“ Abstandsfläche nach Südwesten die gesamte öffentliche Verkehrsfläche und einen Teil des Baugrundstücks in Anspruch nimmt (vgl. auch Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, BayBO, Stand: Mai 2006, Art. 6 RdNr. 66 a). Für diese Beurteilung ist es unerheblich, ob das Gebäude der Antragsteller seinerzeit in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Bestimmungen errichtet worden ist und Bestandsschutz genießt.

Die Antragsteller können aus dem Grundsatz, wonach bei Einhaltung der Abstandsflächen in aller Regel kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf Belichtung und Besonnung vorliegt, nicht im Umkehrschluss einen solchen Verstoß herleiten, wenn - wie hier - die vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht eingehalten sind. Insoweit kommt es jeweils auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Eine für die Antragsteller unzumutbare Beschränkung der Belichtung und Besonnung erscheint vorliegend ausgeschlossen. Die Antragsteller tragen insoweit auch nichts substantiiert vor. Davon, dass das Grundstück der Antragsteller fast kein Licht mehr erhalte, kann in Anbetracht des zwischen den Grundstücken liegenden Straßenraums nicht die Rede sein. Auch eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens kommt nach dem Akteninhalt nicht in Betracht, so dass das Bauvorhaben sich insgesamt voraussichtlich nicht unzumutbar auf die Antragsteller auswirkt.

13.

Soweit die Antragsteller eine fehlende privatrechtliche Verfügungsbefugnis der Beigeladenen über einen Teil der zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksfläche geltend machen, kann dahinstehen, ob diese Behauptung den Tatsachen entspricht, denn die Baugenehmigung wird nach Art. 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Die von den Antragstellern angefochtene Baugenehmigung stellt im Rahmen des zugrunde gelegten Prüfprogramms nur fest, was öffentlich-rechtlich zulässig ist. Ob die Beigeladenen also ihr öffentlich-rechtlich, soweit geprüft, zulässiges Vorhaben realisieren können oder zivilrechtlich daran gehindert sind, wird nicht durch die Baugenehmigung entschieden. Abgesehen davon ist unerfindlich, wie die Antragsteller dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt sein sollen.

14.

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsteller bei Realisierung des Bauvorhabens wegen teilweiser Überbauung der öffentlichen Straßenfläche ihr Grundstück nicht mehr erreichen könnten. Das antragstellerische Grundstück ist von Nordwesten jedenfalls ohne weiteres anfahrbar.

Nach alledem war der Antrag insgesamt abzulehnen.

15.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Da sich die Beigeladenen nicht durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es nicht der Billigkeit, ihre eventuell entstandenen außergerichtlichen Kosten den Antragstellern aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 63 Abs. 2 GKG. Nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist bei Nachbarklagen von einem Streitwert von 7.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR auszugehen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Die Kammer hält im vorliegenden Fall in der Hauptsache einen Streitwert von 10.000,00 EUR für angemessen. Für das vorliegende Sofortverfahren war dieser Wert zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 02. Okt. 2014 - 5 S 14.792

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Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 17 Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 02. Okt. 2014 - 5 S 14.792 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Juni 2015 - W 5 K 14.791

bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 5 K 14.791 Im Namen des Volkes Urteil vom 11. Juni 2015 5. Kammer gez.: F., Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr: 920

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

W 5 K 14.791

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 11. Juni 2015

5. Kammer

gez.: F., Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr: 920

Hauptpunkte:

Nachbarbeteiligung; Baulinien-Auflageplan; Befreiung; Abstandsflächen; Dachneigung; 16 m-Privileg; Rücksichtnahmegebot;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

...

gegen

Stadt W., Baureferat,

vertreten durch den Oberbürgermeister, V. Str. ..., W.,

- Beklagte -

beigeladen: ...

beteiligt: Regierung von ..., Vertreter des öffentlichen Interesses, W.,

wegen baurechtlicher Nachbarklage

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 5. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gehrsitz als Einzelrichter aufgrund mündlicher Verhandlung am 11. Juni 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

1. Die Kläger, Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 517 der Gemarkung H., wehren sich gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen auf dem Grundstück Fl.Nr. 496 der Gemarkung H. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des „Baulinien-Auflageplans für das Gebiet zwischen K-straße, F-gasse, An ... und Am ...“ vom 9. März 1955, dessen Festsetzung der Baulinien und Baubeschränkungen mit Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 20. Juli 1955 genehmigt wurde.

2. Mit Bescheid vom 30. Juli 2014 erteilte die Stadt Würzburg den Beigeladenen im vereinfachten Verfahren die Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit drei Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 496 der Gemarkung H. Auf die in der Baugenehmigung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erteilten Befreiungen hinsichtlich der „festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ zulässig: 1,20, GFZ geplant: 1,21)“ und der „Zahl der Vollgeschosse (zulässig: II, geplant: III)“ wird Bezug genommen. Zur Begründung der ebenfalls zugelassenen Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO wurde ausgeführt, eine Abweichung von dem gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO bestehenden Grundsatz, dass Abstandsflächen auf öffentlichen Verkehrsflächen bis zu deren Mitte liegen dürften, sei unter Verkürzung der vorgeschriebenen Tiefe der Abstandsfläche auf der Nordostseite (grundsätzlich erforderlich: 5,69 m; Verkürzung auf: 3,20 m) zugelassen worden. Die Abweichung sei unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar, da die geplante Traufhöhe von 6,43 m der des bestehenden Gebäudes auf der gegenüberliegenden Straßenseite auf dem Grundstück Fl.Nr. 517 der Gemarkung H. entspreche.

Die Baugenehmigung wurde den Klägern am 1. August 2014 zugestellt.

3. Am 21. August 2014 erhoben die Kläger bei Gericht Klage gegen diesen Bescheid und beantragten sinngemäß,

den Bescheid der Stadt W. vom 30. Juli 2014 aufzuheben.

Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, den Klägern seien die streitgegenständlichen Bauzeichnungen nicht zur Unterschrift vorgelegt worden und sie hätten erst am 1. August von der Baugenehmigung erfahren. Da die Beklagte die Pläne erst am 13. August zur Verfügung gestellt habe, könne frühestens zu diesem Zeitpunkt die Frist beginnen.

Der Genehmigungsbescheid sei fehlerhaft, da er keine Begründung nach Art. 68 Abs. 2 BayBO enthalte. Der Bau sei trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit genehmigt worden. Die Beklagte habe nur die öffentlich-rechtlichen Belange geprüft und die privaten Belange den Nachbarn überlassen. Es sei den Nachbarn verwehrt worden, schriftliche Einwendungen zu erheben.

Aus städtebaulicher Sicht seien sog. „Zwickel“ heute aus hygienischen Gründen nicht mehr zulässig. Außerdem seien vom Grundstück Fl.Nr. 497 vor Jahrzehnten Flächen an die Beklagte abgetreten worden, um einen ausreichenden Straßenraum zu erreichen. Damals sei vereinbart worden, dass „es auch später für das Grundstück Fl.Nr. 496 zutreffen“ solle. Teilflächen des Grundstücks Fl.Nr. 496 würden seit Jahrzehnten als Straßenraum genutzt. Eine volle Nutzung würde für die hinterliegenden Grundstücke die Erreichbarkeit einschränken bzw. unmöglich machen, da der Kurvenradius zu eng wäre. Die Beklagte und die Beigeladenen würden ungültige Pläne verwenden. Bereits 1949 habe sich die Grenze der beiden Flurnummern geändert.

Der Ausbau mit einem dritten Vollgeschoss zeige die Überdimensionierung des Bauvorhabens und sei im baulichen Umfeld übertrieben. Der Baukörper werde zu groß und führe zu unangemessenen und unzumutbaren Beschränkungen der Belichtung und Besonnung. Das geplante Gebäude entfalte eine erdrückende Wirkung. Von den Beigeladenen seien die erforderlichen Abstandsflächen einzuhalten. Ob demgegenüber vom klägerischen Gebäude, einem alten Bestandsgebäude, Abstandsflächen eingehalten würden, sei unerheblich. Die den Beigeladenen erteilte Abweichung sei fehlerhaft.

Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen.

Demgegenüber beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Baugenehmigung sei rechtsfehlerfrei im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt worden und verletze keine Rechte der Kläger. Das Bauvorhaben liege im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans, der für dieses Quartier u. a. Baugrenzen und eine Bebauungshöhe mit zwei Vollgeschossen sowie eine Traufhöhe von maximal 7,0 m festsetze. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet.

Der Baulinienplan enthalte keine Festsetzung über die Bauweise. In diesem Quartier habe sich aber durch die Umgebungsbebauung tatsächlich eine geschlossene Bauweise entwickelt, so dass Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten seien. Das Baugrundstück habe wegen seiner Lage mit zwei Grundstücksgrenzen an der öffentlichen Verkehrsfläche zwei vordere Grundstücksgrenzen und zwei seitliche Grundstücksgrenzen, aber keine rückwärtigen Grenzen. Das geplante Mehrfamilienhaus dürfe somit ohne Abstand zu den seitlichen Grundstücksgrenzen zum Flurstück 497 bzw. 494 errichtet werden. Eine Abstandsfläche sei nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht erforderlich.

Der Baulinienplan setze für das Baugrundstück auf der nordöstlichen Grundstücksgrenze eine Baugrenze fest. Das Mehrfamilienhaus solle in diesem Bereich grenzständig errichtet werden. Von der Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO, nach der Abstandsflächen auf öffentlichen Verkehrsflächen bis zu deren Mitte liegen dürften, sei im streitgegenständlichen Bescheid eine Abweichung erteilt worden, die eine Verkürzung der erforderlichen Abstandsfläche auf der Nordseite auf eine Tiefe von 3,20 m (statt der erforderlichen 5,69 m) zulasse. Die Abweichung sei mit den geschützten nachbarlichen Belangen vereinbar, insbesondere da die geplante Traufhöhe von 6,43 m der des auf der gegenüberliegenden Straßenseite bestehenden Nachbargebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 517 entspreche und zudem die für das vorgenannte Nachbargebäude erforderliche Abstandsfläche ebenfalls die Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche überschreite. Von einer ausreichenden Belichtung und Belüftung sei aufgrund der vorhandenen Verkehrsfläche, die nicht überbaut werden könne, auszugehen.

Von der im Baulinienplan festgesetzten Anzahl der Vollgeschosse habe eine Befreiung erteilt werden können. Bedingt durch die, dem atypischen Grundstückszuschnitt geschuldete, geplante Hausbreite und die Anpassung des Dachs an die Umgebungsbebauung (Satteldach mit einer Dachneigung von 52°) ergebe sich für das Dachgeschoss automatisch ein drittes Vollgeschoss. Die Festsetzung des Baulinienplans über die Zahl der Vollgeschosse betreffe außerdem das Maß der baulichen Nutzung und sei aus rein städtebaulichen Gründen erfolgt. Eine nachbarschützende Wirkung werde durch diese Festsetzung nicht vermittelt. Zudem fänden sich in der Umgebung ähnlich hohe Gebäude mit drei Vollgeschossen. Das geplante Bauvorhaben füge sich auch hinsichtlich der Höhe in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weshalb eine Befreiung habe erteilt werden können.

Die erteilte Befreiung hinsichtlich der Geschossflächenzahl betreffe die in § 17 Abs. 1 BauNVO festgesetzten Obergrenzen und resultiere nicht aus einer Festsetzung des Baulinienplans. Die bloße Regelung der GFZ-Obergrenze in der BauNVO entfalte jedoch keine nachbarschützende Wirkung.

Die Beigeladenen stellten keinen Klageantrag. Auf das Schreiben des Beigeladenen zu 1) vom 30. August 2014 und die Äußerung der Beigeladenen zu 2) vom selben Tag (jeweils im Verfahren W 5 S 14.792 ergangen) wird Bezug genommen.

4. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 Nr. W 5 S 14.792 lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ab. Auf den weiteren Inhalt des Beschlusses, gegen den keine Rechtsmittel eingelegt wurden, wird Bezug genommen.

5. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2015 stellte der Klägerbevollmächtigte folgenden Klageantrag:

Der Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom 30. Juli 2014 wird aufgehoben.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladenen stellten keinen Klageantrag.

Hinsichtlich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

6. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Die Verfahrensakten W 5 S 14.796, W 5 S 14. 792 und W 5 K 14. 795 wurden beigezogen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Kläger nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

2. Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu; er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Ein derartiger Fall ist bei summarischer Prüfung vorliegend nicht gegeben.

3. Insbesondere ergibt sich eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht aus einer fehlerhaften Nachbarbeteiligung.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO stellt klar, dass den Eigentümern der benachbarten Grundstücke vom Bauherrn der Lageplan und die Bauzeichnung zur Unterschrift vorzulegen sind. Es ist in der Regel unzulässig, die Unterlagen ohne vorherige Beteiligung des Nachbarn bei der Gemeinde einzureichen (vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 66 RdNr. 119). Ob im vorliegenden Fall die Vorlage der Bauvorlagen an die Kläger ausnahmsweise entbehrlich war, kann dahinstehen. Sogar eine vollständig fehlende oder fehlerhafte Beteiligung des Nachbarn entgegen Art. 66 BayBO bringt allein eine Baugenehmigung nicht zu Fall. Denn erfolgreich kann der Nachbar nur die Verletzung materiell-rechtlich nachbarschützender Vorschriften rügen, die Rechtsverletzung muss sich aus der Baugenehmigung selbst ergeben. Durch die Verfahrensvorschrift des Art. 66 BayBO wird der Nachbar lediglich reflexartig begünstigt (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2010 Nr. 9 CS 10.2197; Beschluss der erkennenden Kammer v. 16.5.2011 Nr. W 5 S 11.331; Simon/Busse, a. a. O., Art. 66 RdNrn. 208, 294, 295). Einzige Folge des Fehlens der Unterschrift ist nach Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO, dass dem betreffenden Nachbarn eine Ausfertigung der Baugenehmigung zuzustellen ist, was im vorliegenden Fall geschehen ist.

4. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben der Beigeladenen nach dem „Baulinien-Auflageplan für das Gebiet zwischen K-straße, F-gasse, An ... und Am ...“ vom 9. März 1955 sowie ergänzend nach § 34 BauGB. Derartige bei In-Kraft-Treten des Bundesbaugesetzes bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne wurden gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 als einfache Bebauungspläne übergeleitet, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG bezeichneten Art enthalten, und entfalten gemäß § 233 Abs. 3 BauGB nach wie vor Geltung. Unerheblich für die Überleitung ist es, ob die alten Vorschriften und Pläne in der Form von Verwaltungsakten, Rechtsverordnungen oder Bebauungsplänen erlassen worden sind. Daran hat sich durch das In-Kraft-Treten des Baugesetzbuches 1987 nichts geändert (vgl. BVerwG, B.v. 10.2.1983 Nr. 4 B 15.83, B.v.16.12.2003 Nr. 4 B 105.03; BayVGH, U.v. 11.9.2003 Nr. 2 B 00.1400). Vorliegend bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Funktionslosigkeit des einfachen Bebauungsplans. Soweit ein einfacher Bebauungsplan Regelungen bzw. Festsetzungen enthält, bestimmt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens allein danach, ob es diesen Festsetzungen widerspricht oder nicht. Lediglich ergänzend - soweit keine Festsetzungen vorhanden sind - sind die Bestimmungen der §§ 34 oder 35 BauGB heranzuziehen, was § 30 Abs. 3 BauGB ausdrücklich klarstellt.

5. Der Baulinien-Auflageplan enthält keine Festsetzung hinsichtlich der zulässigen Geschossflächenzahl. Die erteilte Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB geht daher ins Leere. Ein diesbezüglicher Verstoß scheidet aus.

6. Es wurde von der Klägerseite nicht vorgetragen und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bauvorhaben die im Baulinien-Auflageplan für das Grundstück Fl.Nr. 496 festgesetzten vorderen Bebauungsgrenzen überschreitet. Selbst wenn in einem Teilbereich eine geringfügige Überschreitung vorliegen sollte, könnten sich die Kläger als Eigentümer eines auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegenden Grundstücks nicht mit Erfolg hierauf berufen. Festsetzungen über die Überbaubarkeit der Grundstücksflächen sind grundsätzlich nicht nachbarschützend (Simon/Busse, a. a. O., Art. 66 RdNr. 368). Es ist weder aus dem Inhalt und der Rechtsnatur der Festsetzung, ihrem Zusammenhang mit den anderen Regelungen des Plans, noch aus der Planbegründung oder anderen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ein Anzeichen dafür ersichtlich, dass die Festsetzungen über die Baugrenzen den Schutz der Grundstücksnachbarn im Blick hätten.

7. Das Wohngebäude widerspricht zwar hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse den Festsetzungen des Baulinien-Auflageplans. Für die abweichende Ausführung hat die Antragsgegnerin allerdings eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erteilt. Hierdurch werden die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt.

Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kommt es für den Rechtsschutz des Nachbarn im Ausgangspunkt darauf an, ob die Festsetzung, von deren Einhaltung dispensiert wird, ihrerseits dem Nachbarschutz dient oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (zumindest auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots; Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur dann, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (BVerwG, U.v. 19.9.1986, NVwZ 1987, 409; B.v. 8.7.1998, NVwZ-RR 1999, 8).

Festsetzungen über die Zahl der Vollgeschosse erfolgen im Allgemeinen aus städtebaulichen Gründen und sind grundsätzlich nicht nachbarschützend, denn nachbarliche Rechte werden durch die auf die Gebäudehöhe abstellenden Abstandsflächenvorschriften gewahrt (Simon/Busse, a. a. O., Art. 66 RdNr. 362 f.). Anhaltspunkte für einen ausnahmsweise nachbarschützenden Charakter der Beschränkung auf zwei Vollgeschosse im Geltungsbereich des Baulinien-Auflageplans sind hier nicht zu erkennen.

Damit sind die Kläger auf das im Begriff der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ in § 31 Abs. 2 BauGB transportierte Rücksichtnahmegebot beschränkt. Dieses könnte nur dann verletzt sein, wenn das den Klägern an Belastungen Zumutbare durch die Zulassung des Vorhabens überschritten würde. Hiervon kann im Hinblick auf die Anzahl der Vollgeschosse keine Rede sein.

8. Auch ein die Kläger verletzender Verstoß gegen § 34 BauGB ist nicht ersichtlich. Diese Vorschrift vermittelt Nachbarschutz nicht aus sich heraus, sondern nur mittels des im Begriff des „sich Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen und in den Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB aus § 15 Abs. 1 BauNVO hergeleiteten nachbarlichen Rücksichtnahmegebotes. Für einen Verstoß gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot ist vorliegend auch insoweit nichts ersichtlich.

9. Die überbaubare Grundstücksfläche hält sich ohne weiteres an den vorgegebenen Rahmen, da die in der Umgebung vorhandene Bebauungsdichte nach dem vorliegenden Katasterplan z.T. deutlich größer ist. Es kann offen bleiben, ob das Bauvorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, insbesondere der Höhenentwicklung, den Rahmen der maßgeblichen Umgebungsbebauung einhält oder (geringfügig) überschreitet. Nachdem § 17 BauNVO im unbeplanten Innenbereich i. S. d. § 34 BauGB keine unmittelbare oder entsprechende Anwendung findet (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 RdNr. 45), ist insoweit unerheblich, wie die nähere Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung einzustufen ist und ob das Bauvorhaben die hierfür nach § 17 BauNVO im Rahmen der Bauleitplanung geltenden Obergrenzen, insbesondere die Geschossflächenzahl, einhält.

10. Das Gericht kann insgesamt keine rücksichtslose Auswirkung des Bauvorhabens auf das Grundstück der Kläger erkennen.

Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Das heißt, es ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die mit einem Bauvorhaben verbundenen Nachteile das Maß dessen überschreiten, was einem Grundstücksnachbarn billigerweise noch zugemutet werden kann. Vorliegend kann nicht von einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks ausgegangen werden. Vielmehr fällt die Interessenabwägung zu Ungunsten der Kläger aus.

Das Bauvorhaben hält zwar die gesetzlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Kläger nicht ein. Ob eine Abstandsfläche vor der nordöstlichen Außenwand des geplanten Gebäudes deswegen entbehrlich ist, weil nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO), ist zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Dies könnte sich aus der für das Baugrundstück festgesetzten nordöstlichen Bebauungsgrenze, die auf einer der vorderen Grundstücksgrenzen liegt, ergeben. Es ist allerdings umstritten, ob auf einer vorderen Grundstücksgrenze gebaut werden darf i. S. d. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO, wenn dort eine Baugrenze verläuft (bejahend: Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 6 RdNr. 28; verneinend: Simon/Busse, a. a. O., Art. 6 RdNr. 49). Gegen eine Entbehrlichkeit von Abstandsflächen spricht, dass den Vorschriften über die Baugrenzen eine unmittelbare Anknüpfung an die jeweilige Grundstücksgrenze fehlt. Sie betreffen lediglich die überbaubaren Flächen der Grundstücke und lassen die Frage offen, ob an die Grundstücksgrenze gebaut werden darf (vgl. Simon/Busse, a. a. O., Art. 6 RdNr. 49).

Die Beklagte hat den Beigeladenen jedoch eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen zum Grundstück der Kläger hin erteilt.

Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO, vereinbar sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Zulassung einer Abweichung Gründe, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2002 Nr. 2 CS 01.1506).

Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten erteilte Abweichung in jeder Hinsicht, insbesondere im Hinblick auf die Ermessensausübung, rechtmäßig ist. Bedenken bestehen vor allem deswegen, weil die Antragsgegnerin die ihren Ermessenserwägungen zugrunde gelegte erforderliche Abstandsfläche grundsätzlich falsch ermittelt hat. Bei zutreffender Ermittlung müsste zur Wandhöhe der nordöstlichen Wand i. S. d. Art. 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 BayBO aufgrund der Dachneigung des Bauvorhabens von 52° die Dachhöhe zu einem Drittel hinzugerechnet werden (Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO), so dass sich bei einer Wandhöhe von ca. 7,86 m und einer Dachhöhe von 6,00 m (jeweils gemessen an der „Westansicht“ der Eingabepläne) ein erforderlicher Abstand bis zur Mitte der Verkehrsfläche i. S. d. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO von ca. 9,86 m ergibt. Die Traufhöhe ist abstandsflächenrechtlich irrelevant (vgl. Art. 6 Abs. 4 BayBO). Eine Anwendung des sog. 16 m-Privilegs (das sich im Übrigen auf die gesamte nach Art. 6 Abs. 4 BayBO ermittelte Abstandsflächentiefe beziehen würde) scheidet aus, weil das Bauvorhaben nach Südosten und nach Südwesten an die Grundstücksgrenze bzw. grenznah ohne Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen gebaut werden soll (Art. 6 Abs. 6 Satz 1 und 2 BayBO). Die Antragsgegnerin hat demgegenüber nur einen erforderlichen Abstand von 5,69 m angenommen und damit bei der Ausübung ihres Ermessens einen teilweise unzutreffenden Sachverhalt zugrundegelegt. Ob die Erteilung einer Abweichung auch bei zutreffender Abstandsflächenberechnung in Betracht kommt, braucht letztlich nicht entschieden zu werden. Selbst wenn insoweit ein nicht behebbarer Verstoß des Bauvorhabens gegen Abstandsflächenvorschriften vorläge, könnten sich die Kläger nicht auf eine Verletzung dieser grundsätzlich nachbarschützenden Vorschriften (Simon/Busse, a. a. O., Art. 66 RdNr. 258) berufen. Denn gegen die Verletzung abstandflächenrechtlicher Vorschriften kann ein Grundstücksnachbar Abwehrrechte grundsätzlich insoweit nicht geltend machen, als die Bebauung auf seinem Grundstück gegenüber dem Nachbargrundstück in vergleichbarem Umfang die nach dem geltenden Recht erforderlichen Abstandflächen nicht einhält (BayVGH, B.v. 9.10.2006 Nr. 26 ZB 06.1926).

Wenn man von der Erforderlichkeit der Einhaltung von Abstandsflächen ausgeht - für das Grundstück der Kläger kann in diesem Fall nach der planungsrechtlichen Situation nichts anderes gelten als für das Grundstück der Beigeladenen, da auch für ihr Grundstück eine Baugrenze auf der Straßenbegrenzungslinie festgesetzt ist - überdecken sich die Abstandsflächen des Gebäudes der Kläger und des strittigen Vorhabens im Straßenbereich, weil sie beide - entgegen Art. 6 Abs. 7 BayBO - mehr als die Hälfte der Straßenfläche in Anspruch nehmen. Dies steht im Widerspruch zu Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO, wonach sich Abstandsflächen nicht überdecken dürfen. Das Dach des Gebäudes der Kläger besitzt ebenfalls eine dem Vorhaben der Beigeladenen vergleichbare Dachneigung von über 45° (vgl. Südostansicht der Baugenehmigung vom 8. Februar 1973), so dass die Dachhöhe zu 1/3 anzurechnen ist (Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO) und sich insgesamt eine erforderliche Abstandsfläche von ca. 7,90 m ergibt. Es ist missbräuchlich, wenn die Kläger die Einhaltung der genannten Vorschriften über Abstandsflächen verlangen, obwohl sie mit ihrem Gebäude ohne erkennbaren rechtfertigenden Grund ihrerseits diese Vorschriften nicht einhalten und „ihre“ Abstandsfläche nach Südwesten die gesamte öffentliche Verkehrsfläche und einen Teil des Baugrundstücks in Anspruch nimmt (vgl. auch Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, BayBO, Stand: Mai 2006, Art. 6 RdNr. 66 a). Für diese Beurteilung ist es unerheblich, ob das Gebäude der Kläger seinerzeit in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Bestimmungen errichtet worden ist und Bestandsschutz genießt.

Die Kläger können aus dem Grundsatz, wonach bei Einhaltung der Abstandsflächen in aller Regel kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf Belichtung und Besonnung vorliegt, nicht im Umkehrschluss einen solchen Verstoß herleiten, wenn - wie hier - die vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht eingehalten sind. Insoweit kommt es jeweils auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Eine für die Kläger unzumutbare Beschränkung der Belichtung und Besonnung erscheint vorliegend ausgeschlossen. Die Kläger tragen insoweit auch nichts substantiiert vor. Davon, dass das Grundstück der Kläger fast kein Licht mehr erhalte, kann in Anbetracht des zwischen den Grundstücken liegenden Straßenraums nicht die Rede sein. Auch eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens kommt ersichtlich nicht in Betracht, so dass das Bauvorhaben sich insgesamt nicht unzumutbar auf die Kläger auswirkt. Die Lokalitäten sind gerichtsbekannt.

11. Soweit die Kläger eine fehlende privatrechtliche Verfügungsbefugnis der Beigeladenen über einen Teil der zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksfläche geltend machen, kann dahinstehen, ob diese Behauptung den Tatsachen entspricht, denn die Baugenehmigung wird nach Art. 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Die von den Klägern angefochtene Baugenehmigung stellt im Rahmen des zugrunde gelegten Prüfprogramms nur fest, was öffentlich-rechtlich zulässig ist. Ob die Beigeladenen also ihr öffentlich-rechtlich, soweit geprüft, zulässiges Vorhaben realisieren können oder zivilrechtlich daran gehindert sind, wird nicht durch die Baugenehmigung entschieden. Abgesehen davon ist unerfindlich, wie die Kläger dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt sein sollen.

12. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Kläger bei Realisierung des Bauvorhabens wegen teilweiser Überbauung der öffentlichen Straßenfläche ihr Grundstück nicht mehr erreichen könnten. Das klägerische Grundstück ist von Nordwesten jedenfalls ohne weiteres anfahrbar.

Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.

14. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Da sich die Beigeladenen nicht durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es nicht der Billigkeit, ihre eventuell entstandenen außergerichtlichen Kosten den Klägern aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG. Nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (BayVBl 2014, Sonderbeilage Januar) ist bei Nachbarklagen von einem Streitwert von 7.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR auszugehen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Die Kammer hält im vorliegenden Fall einen Streitwert von 10.000,00 EUR für angemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.