Verwaltungsgericht Trier Urteil, 16. Juli 2009 - 5 K 788/08.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2009:0716.5K788.08.TR.0A
bei uns veröffentlicht am16.07.2009

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kammerbeitrag durch die Beklagte.

2

Er ist Leiter der ...-Apotheke in ... und wurde mit Bescheid der Beklagten vom 29. April 2008 für das 1. Halbjahr 2008 zu einem Kammerbeitrag in Höhe von 3.435,00 € veranlagt. Dabei berief sie sich auf § 2 Abs. 3 ihrer Beitragsordnung und den Beschluss der Vertreterversammlung, wonach für das Jahr 2008 der Inhaberjahresbetrag 0,08 % des aufgerundet durch den durch 25.000 voll teilbaren Nettoumsatz der Apotheke, mindestens 458,00 € und höchstens 6.870,00 € betrage. Der Beitrag sei nach Zugang des Bescheids fällig.

3

Den gegen diesen Bescheid am 2. Mai 2008 eingelegten Widerspruch, den der Kläger nicht begründete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2008, der am 30. Oktober 2008 als Einschreibebrief zur Post gegeben wurde, zurück. Der Kläger habe gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 der Beitragsordnung der Beklagten zum hälftigen Höchstbetrag herangezogen werden müssen, weil er trotz mehrfacher Aufforderung keine Angaben zu dem von ihm im Jahr 2006 erzielten Umsatz gemacht habe. Der Höchstbetrag errechne sich gemäß § 2 Abs. 1 Beitragsordnung aus dem vom Statistischen Landesamt zuletzt zum Stichtag 31. Juli ermittelten Durchschnittsumsatz aller öffentlichen Apotheken in Rheinland-Pfalz. Dieser habe für das Jahr 2005 bei 1.528.795 € gelegen, so dass der Jahreshöchstbetrag hieraus mit 0,03 % x 15 = 6.870 € zu errechnen sei, so dass der Halbjahresbetrag 3.435 € betrage.

4

Am 1. Dezember 2008 hat der Kläger Klage erhoben, die er trotz Fristsetzung nach § 87b VwGO schriftsätzlich nicht begründet hat.

5

Der Kläger, der sich - nachdem aufgrund einer ihm ärztlich attestierten Verhandlungsunfähigkeit am 20. Mai 2009 nicht mündlich verhandelt werden konnte - ebenso wie die Beklagte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat, begehrt ersichtlich, den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2008 aufzuheben.

6

Die Beklagte beantragt erkennbar,

7

die Klage abzuweisen,

8

und verweist darauf, dass der Kläger keine Gesichtspunkte vorgetragen habe, die Rückschlüsse auf eine Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung zuließen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage, über die das Gericht gemäß §§ 6, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch den Einzelrichter ohne (erneute) mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

11

Gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Heilberufsgesetzes (HeilBG) vom 20. Oktober 1978 (GVBl 1978, S. 649 ff.), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52) ist der Kläger kraft Gesetzes Mitglied der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz, die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 HeilBG berechtigt ist, die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen durch Beiträge der Kammermitglieder zu beschaffen, soweit sonstige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen. Dabei werden die Beiträge gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 HeilBG nach Maßgabe der nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 HeilBG zu erlassenden Beitragsordnung erhoben.

12

Vorliegend findet die Heranziehung des Klägers zu dem Kammerbeitrag für das 1. Halbjahr 2008, wie die Beklagte zutreffend im Widerspruchsbescheid ausgeführt hat, ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 4 Satz 3 der Beitragsordnung, so dass insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.

13

Die Rechtmäßigkeit dieser Vorschrift ist weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Die Beitragsordnung ist vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit als dem zuständigen Fachministerium genehmigt worden. Bekanntmachungsmängel sind nicht ersichtlich.

14

Materiell rechtliche Bedenken - insbesondere gegen die Verhältnismäßigkeit der Bestimmungen - bestehen nicht. Die Mitgliedsbeiträge berufsständischer Kammern sind Beiträge im Rechtssinne, d.h. Gegenleistungen für Vorteile, die das Mitglied aus der Kammerzugehörigkeit oder einer besonderen Tätigkeit der Kammer zieht oder ziehen kann. Für deren Erhebung durch öffentlich-rechtliche Berufsorganisationen ist das Äquivalenzprinzip ebenso wie der Gleichheitssatz zu beachten, so dass öffentliche Abgaben nicht in einem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Hand gebotenen Leistung, dem sich für das einzelne Kammermitglied ergebenden Vorteil aus der Kammermitgliedschaft, stehen dürfen. Ferner dürfen einzelne Kammermitglieder im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belastet werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 - GewArch 1990, S. 398 und vom 3. September 1991 - 1 C 24.88 - GewArch 1992, S. 28).

15

Diesen Anforderungen genügt die Beitragsordnung der Beklagten, denn sie gewährleistet eine vorteilsgerechte Beitragserhebung. Die Festlegung eines bestimmten, von der Kammerversammlung zu bestimmenden Vomhundertsatzes vom (Netto-)Gesamtumsatz des Apothekenbetriebs als Bemessungsgrundlage für den jährlichen Kammerbeitrag steht mit den vorgenannten Grundsätzen in Einklang und ist von der der Beklagten im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsautonomie eingeräumten Gestaltungsfreiheit gedeckt (vgl. VGH München, Urteil vom 30. März 1992 - 21 B 91.01256 -, juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 13. März 1962 - I C 155.59 -, Buchholz 418.20 Nr. 8.

16

Dabei bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Veranlagung des Klägers zum beitragsmäßigen Höchstbetrag, nachdem er innerhalb der Frist des § 2 Abs. 4 Satz 3 Beitragsordnung keine Angaben zu seinen Umsätzen gemacht hat. Der Kammerbeitrag bemisst sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nach dem jährlichen Apothekenumsatz. Demnach können die zur vorteilsgerechten Beitragsfestsetzung erforderlichen Daten nur von dem Beitragspflichtigen selbst beigebracht werden, so dass er grundsätzlich zur Abgabe einer Umsatzerklärung verpflichtet ist. An die Nichtvorlage knüpft sich dann die Sanktion der Heranziehung zum Höchstbeitrag. Diese Regelung dient der Verwaltungspraktikabilität und ist nicht zu beanstanden, denn der Kläger hat es selbst in der Hand, sich - falls erforderlich - durch Abgabe einer Umsatzerklärung zu entlasten und eine am tatsächlichen Gesamtumsatz orientierte vorteilsgerechte Heranziehung zum Kammerbeitrag zu ermöglichen. Dass der Kläger keine Umsatzerklärung abgegeben hat, ist allein seiner Sphäre zuzurechnen und begründet mangels erkennbarer Schutzwürdigkeit keine Rechtspflicht für die Beklagte, die Beitragserhebung anders zu regeln (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 7. April 2006 - 26 K 6092/04 -, juris).

17

Da der Jahresbeitrag nach § 5 der Beitragsordnung in zwei Raten fällig wird, ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass die Beklagte gesonderte Bescheide für die Halbjahresbeiträge erlässt, wobei die im Bescheid genannte Fälligkeitsbestimmung mit § 5 Abs. 1 der Beitragsordnung in Einklang steht, wonach der Beitrag für das erste Halbjahr zwar grundsätzlich am 15.04., frühestens jedoch mit dem Zugang des entsprechenden Veranlagungsbescheides fällig wird.

18

Von daher kann die Klage mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung keinen Erfolg haben.

19

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

20

Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.

21

Beschluss

22

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.435,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2.

23

Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung.

24

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87b


(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit d

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(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.