Verwaltungsgericht Trier Gerichtsbescheid, 04. März 2016 - 5 K 3320/15.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2016:0304.5K3320.15.TR.0A
bei uns veröffentlicht am04.03.2016

1. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger länderübergreifend dem Bundesland Nordrhein-Westfalen zuzuweisen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt eine länderübergreifende Umverteilung. Er ist als Asylbewerber dem Landkreis A... in Rheinland-Pfalz zugewiesen. Das bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter dem Aktenzeichen 5649677-273 geführte Asylverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

2

Im April 2015 beantragte der Kläger seine Umverteilung nach B... und machte geltend, zu seiner dort wohnenden Ehefrau, die er vor drei Jahren in Somalia traditionell geheiratet habe – entsprechende Papiere lägen nicht vor –, ziehen zu wollen.

3

Diesen Antrag lehnte die nach nordrhein-westfälischem Landesrecht zuständige Bezirksregierung D... mit dem Kläger seinen Angaben zufolge am 23. September 2015 zugestelltem – ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht bei den vorgelegten Akten – Bescheid vom 11. September 2015, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung dahingehend beigefügt war, dass gegen ihn Klage bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße erhoben werden könne, ab und begründete dies damit, dass eine traditionelle Eheschließung eine länderübergreifende Umverteilung nicht rechtfertige, weil die insoweit einschlägigen Bestimmungen der §§ 50, 51 AsylVfG nur staatlich anerkannte Ehen schützten.

4

Am 5. Oktober 2015 hat der Kläger daraufhin Klage bei dem Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstr. erhoben mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, seinen Zuzug nach B... zuzustimmen.

5

Mit Beschluss vom 13. Oktober 2015 – 2 K 909/15.NW – hat sich das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstr. unter Hinweis auf § 3 Abs. 6 Gerichtsorganisationsgesetz Rheinland-Pfalz für unzuständig erklärt und das Verfahren an das erkennende Gericht verwiesen.

6

Der Kläger trägt vor, dass er und seine Ehefrau am 15. Februar 2012 in Somalia in Gegenwart von zwei Zeugen vor einem Imam in der Nähe ihrer Heimatstadt C.../Somalia geheiratet hätten. Die von dem Imam ausgestellte Heiratsurkunde sei auf der Flucht verloren gegangen. Der Versuch, eine Ersatzurkunde zu beschaffen, habe bislang nicht zum Erfolg geführt. Bei der Eheschließung habe es sich um eine nach somalischem Recht gültige Eheschließung gehandelt, so dass sie auch nach deutschem Recht gültig und demnach zu beachten sei. Im Übrigen sei gemäß §§ 50 Abs. 4 Satz 5, 26 Abs. 1 AsylG auch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft im Rahmen der Umverteilung zu berücksichtigen, so dass dem Kläger auch von daher ein Anspruch auf Umverteilung zur Seite stehe, weil nichts dafür ersichtlich sei, dass sich die in § 26 AsylG genannten Lebenspartnerschaften nur auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften bezögen.

7

Der Kläger beantragt sinngemäß,

8

den Bescheid der Bezirksregierung D... vom 11. September 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn antragsgemäß länderübergreifend nach Nordrhein-Westfalen umzuverteilen,

9

hilfsweise,

10

den Beklagten zu verpflichten, den von ihm gestellten Umverteilungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er ist der Auffassung, dass dem Kläger kein Anspruch auf länderübergreifende Umverteilung und erst recht nicht ein solcher auf Zuweisung in die Stadt B... zur Seite stehe. Die vom Kläger genannte traditionelle Eheschließung erfülle nicht die Voraussetzungen des Nachweises einer nach deutschem Recht bestehenden Ehe. Des Weiteren könne der Kläger eine Umverteilung auch nicht aus humanitären Gründen beanspruchen, weil keine gewichtigen Gründe im Sinne des § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG erkennbar seien.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage, über die die Kammer nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – durch Gerichtsbescheid entscheiden kann, ist zulässig und in der Sache begründet.

16

Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Umverteilung kommt gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des AsylgesetzesAsylG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I. S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130), so dass an die Stelle der bisherigen Gesetzesbezeichnung Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – die nunmehr geltende Bezeichnung getreten ist, wobei allerdings der Inhalt der vorliegend entscheidenden Normen unverändert geblieben ist, nur § 51 AsylG in Betracht, wonach in den Fällen, in denen ein Ausländer nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen ist. Da der Anspruch demnach seine rechtliche Grundlage nur im Asylverfahrensgesetz haben kann, handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz, für die gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat, und nicht das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Ausländer umverteilt werden möchte (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 02. Februar 2006 – A 12 S 929/05 –, juris). Von daher ist das erkennende Gericht gemäß § 3 Abs. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes Rheinland-Pfalz zuständig.

17

Dabei muss sich das Klagebegehren gemäß §§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 51 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG gegen den Rechtsträger der zuständigen Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist, richten, so dass sich das auch ansonsten zulässige Klagebegehren in zulässiger Weise gegen das Land Nordrhein-Westfalen als Beklagten richtet.

18

Die demnach zulässige Klage ist auch in der Sache begründet.

19

Ein Ausländer, der um Asyl nachsucht, hat zwar grundsätzlich keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Gemäß § 51 Abs. 1 AsylG ist jedoch, wenn der Ausländer – wie vorliegend – nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigende Familienangehörige sind dabei nach der genannten Norm Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und minderjährige ledige Kinder. Außerdem zählen gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 geänderten Fassung (BGBl I 2013, S. 3474) nunmehr auch Erwachsene im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU zu den zu berücksichtigenden Personen, so dass auch Ehegatten oder nicht verheirateter Partner, mit denen eine dauerhafte Beziehung geführt wird, zu berücksichtigen sind, soweit nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare. Erforderlich ist aber, wie sich aus § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ergibt, dass diese Beziehung schon in dem Staat bestanden hat, hinsichtlich dessen politische Verfolgung geltend gemacht wird.

20

Gemessen an diesen Bestimmungen liegen die Voraussetzungen für die Umverteilung des Klägers nach ... vor, denn er begehrt sie für das Zusammenleben mit seiner mit ihm seinen glaubhaften Angaben zufolge (allerdings nur) nach islamischem Recht verheirateten Ehefrau.

21

Zur Frage, ob eine derartige nach islamischem Recht geschlossene Ehe unter den Schutz des § 26 AsylG fällt, hat das BVerwG in seinem Urteil vom 22. Februar 2005 – 1 C 17/03 –, juris, ausgeführt:

22

„Nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG, der nach dem Zuwanderungsgesetz unverändert weiter gilt, wird der Ehegatte eines Asylberechtigten als (familien-)asylberechtigt anerkannt, "wenn die Ehe schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird". Die Gewährung von Familienasyl kommt danach nur für den "Ehegatten eines Asylberechtigten" in Betracht, dessen "Ehe" bereits im Verfolgerstaat bestanden hat. Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren nur darum, ob die nach religiösem (jezidischem) Ritus in Syrien geschlossene Verbindung zwischen der Klägerin und ihrem Mann als "Ehe" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. Die Revision wendet sich ausschließlich dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht diese Frage - anders als das Verwaltungsgericht - verneint hat. Der Senat sieht daher keinen Anlass, auf die weiteren Anspruchsvoraussetzungen näher einzugehen.

23

Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht und in Übereinstimmung mit der nahezu einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon ausgegangen, dass Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG nur eine bereits im Verfolgerstaat eingegangene und von diesem als Ehe anerkannte und registrierte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau ist (vgl. insbesondere das bereits im OVG-Urteil zitierte Urteil des früher für das Asylrecht zuständigen 9. Senats vom 15. Dezember 1992 - BVerwG 9 C 61.91 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 159 = NVwZ 1993, 792 und Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 9 B 19.99 - Buchholz 402.25 § 26 AsylVfG Nr. 6). Eine nur nach religiösem Ritus mit Eheschließungswillen eingegangene Verbindung, die der Heimatstaat nicht anerkennt, ist dagegen keine Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG. So ist für eine nach islamischem Ritus in der Türkei geschlossene Ehe (sog. Imam-Ehe) - ungeachtet ihrer langen Tradition, ihrer Verbreitung, ihrer staatlichen Tolerierung und ihres Ansehens - die Anwendbarkeit des Familienasyls mit Blick auf die fehlende Rechtsgültigkeit einer solchen Eheschließung abgelehnt worden (vgl. Beschluss vom 11. August 1999 a.a.O. und etwa OVG Koblenz, Urteil vom 5. Juli 1993 - 13 A 10564/92 - NVwZ 1994, 514; VGH Mannheim, Urteil vom 17. Januar 1995 - A 12 S 64/92 - ). Die Annahme, dass eine allein nach religiösem Ritus (ohne staatliche Anerkennung) eingegangene Lebensgemeinschaft die Voraussetzungen des § 26 AsylVfG nicht erfüllt, wird auch in der Kommentarliteratur nicht in Frage gestellt (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 26 AsylVfG Rn. 20; Marx, AsylVfG, 5. Auflage 2003, § 26 Rn. 23; Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage 1999, § 26 AsylVfG Rn. 12; Schnäbele in: GK-AsylVfG Band 2, § 26 Rn. 61). Nur Koisser/Nicolaus (ZAR 1991, 31) erwägen, ein "Verlöbnis" im Verfolgerstaat, welches verfolgungsbedingt nicht in eine Ehe mündet, einer Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 AsylVfG (damals noch im Sinne von § 7 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG a.F.) gleichzustellen. Dagegen sprechen jedoch schon der eindeutige Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG, der den Begriff der Ehe ersichtlich im rechtstechnischen (zivilrechtlichen) Sinne gebraucht, und der im Völkerrecht und Flüchtlingsvölkerrecht verbindliche Rückgriff auf das Personalstatut des Heimatstaats (vgl. Art. 12 Abs. 1 GFK). Auch Sinn und Zweck des (nur einfachrechtlich gewährten, seit 1. Januar 2005 gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG auf politische Flüchtlinge nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgedehnten) Familienasyls erfordern eine erweiternde Auslegung nicht. Vielmehr ist der strikt am Wortlaut orientierten Interpretation auch aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit der Vorzug zu geben. Wer - wie hier die Klägerin - geltend macht, von seinem Heimatstaat aus religiösen oder ethnischen Gründen an einer staatlich anerkannten Eheschließung gehindert worden zu sein, kann ggf. die Asylberechtigung nach Art. 16 a GG und eine Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG aus eigenem Recht erstreiten.“

24

Ausgehend von diesen Erwägungen, die die Kammer teilt, ist demnach von entscheidender Bedeutung, ob im Heimatstaat des Asylbewerbers eine nach religiösen Bestimmungen eingegangene Ehe staatlich anerkannt ist. Hiervon ist die Kammer indessen in Bezug auf Somalia aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung mit Asylverfahren somalischer Staatsangehöriger überzeugt. In all diesen Verfahren, in denen die Kläger angaben, verheiratet zu sein, wurde stets nur von einer nach islamischem Recht vor einem Imam geschlossenen Ehe, nie aber von einer vor staatlichen Behörden geschlossenen Ehe gesprochen. Die Wirksamkeit einer derartigen Ehe wurde von der insoweit beklagten Bundesrepublik Deutschland nie infrage gestellt. Dies ist für die erkennende Kammer auch vor allem deshalb nachvollziehbar, weil Somalia ein prägnantes Beispiel für einen „failed state“ ist und dort keine flächendeckende effektive Staatsgewalt existiert (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 2. Februar 2015 – 509-516.80/3 SOM –).

25

Von daher stellt zur Überzeugung der Kammer eine in Somalia nach traditionellem Recht geschlossene Ehe eine wirksame Ehe im Sinne des § 26 AsylG dar, so dass sie im Anwendungsbereich des § 51 AsylG zu berücksichtigen ist.

26

Damit steht die Zuweisungsentscheidung zwar grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde. Allerdings ist das Ermessen bei den in § 51 Abs. 1 AsylG ausdrücklich geregelten Fallgestaltungen gebunden (vgl. VG München, Urteil vom 18. Oktober 2012 - M 23 K 12.30660 - mit weiteren Nachweisen, juris), so dass die Klage begründet ist.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.

28

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 26 Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige


(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn 1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,2. die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Sta

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(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 55 Aufenthaltsgestattung


(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in ei

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 50 Landesinterne Verteilung


(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass 1. dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die V

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 51 Länderübergreifende Verteilung


(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auc

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Feb. 2006 - A 12 S 929/05

bei uns veröffentlicht am 02.02.2006

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. April 2005 - A 17 K 10806/04 - wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision

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(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass

1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder
2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.

(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.

(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass

1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder
2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.

(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.

(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. April 2005 - A 17 K 10806/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die 1942 geborene Klägerin und der 1937 geborene Kläger sind Eheleute eritreischer Staatsangehörigkeit. Sie reisten im Oktober 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 06.11.2002 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die Bezirksregierung Arnsberg wies sie mit Verfügung vom 29.01.2003 der Gemeinde xxx, Kreis Coesfeld/Nordrhein-Westfalen zu. Unter dem 14.04.2003 beantragten sie ihre Umverteilung nach Stuttgart. Zur Begründung führten sie aus, sie hätten in xxx keine Verwandten. Niemand spreche ihre Sprache. Da sie beide sehr krank seien und von niemanden unterstützt würden, seien sie völlig hilflos. In Stuttgart lebten Verwandte, die sie im Alltag unterstützen könnten. Die Kläger legten das Schreiben eines in Stuttgart lebenden Neffen der Klägerin vor, in dem sich dieser bereit erklärte, sich um die Kläger zu kümmern. Sie fügten außerdem eine ärztliche Bescheinigung bei. Darin wird ausgeführt, sie seien multimorbid krank. Da sie weder lesen noch schreiben könnten, seien sie nicht in der Lage, für sich einzukaufen und für ihren täglichen Bedarf zu sorgen. Aufgrund ihres Alters und ihrer Struktur sei davon auszugehen, dass sie in nächster Zeit die deutsche Sprache nur in Teilen beherrschen würden. Sie erschienen völlig hilflos. Soweit bekannt, lebten Verwandte im Raum Stuttgart. Es werde deshalb als dringend geboten angesehen, die beiden dorthin zu schicken, um eine vernünftige Versorgung zu gewährleisten. Das Gesundheitsamt des Landkreises Coesfeld führte nach Untersuchung der Kläger in einer Stellungnahme vom 20.12.2003 im wesentlichen aus, sie seien aufgrund ihrer Erkrankung nicht direkt pflege- oder betreuungsbedürftig. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters und nicht vorhandener Deutschkenntnisse seien sie jedoch auf Personen angewiesen, die ihnen bei Arztbesuchen etc. zur Seite stehen könnten. Aus amtsärztlicher Sicht werde befürwortet, ihren Aufenthaltsort in den Raum Stuttgart zu verlegen, da dort Verwandte lebten, die eine vernünftige Versorgung gewährleisten könnten.
Mit Bescheid vom 20.02.2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Umverteilung der Kläger nach Stuttgart ab. Zur Begründung führte sie aus, eine länderübergreifende Umverteilung sei nur in den Fällen des § 51 Abs. 1 AsylVfG möglich. Die Kläger beabsichtigten nicht die Herstellung der Haushaltsgemeinschaft mit einem Ehegatten oder einem minderjährigen ledigen Kind. Es lägen aber auch keine sonstigen humanitären Gründe von vergleichbarem Gewicht vor. Verwandtschaftliche Beziehungen könnten nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen Berücksichtigung finden, beispielsweise dann, wenn der Antragsteller aufgrund von Krankheit auf die Lebenshilfe des Verwandten angewiesen sei. Bei der amtsärztlichen Untersuchung seien verschiedene gesundheitliche Beschwerden wie z.B. Hypertonie, Diabetes mellitus, chronische Sinusitis etc., jedoch keine Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit festgestellt worden. Eine Dauermedikation sei nicht erforderlich. Die Behandlung erfolge bereits beim Hausarzt. Probleme bestünden vielmehr im sprachlichen Bereich. Dies allein stelle jedoch keinen Umverteilungsgrund i.S.d. genannten Vorschrift dar. Es sei davon auszugehen, dass die insoweit erforderliche Unterstützung auch durch Sozialdienste vor Ort oder aber durch Landsleute, die in der gleichen Unterkunft oder Umgebung wohnhaft seien, gewährleistet werden könne.
Die Kläger haben am 05.03.2004 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20.02.2004 zu verpflichten, ihrer Umverteilung nach Stuttgart zuzustimmen. Zur Begründung führten sie aus, sie seien weiterhin nicht in der Lage, ihre allgemeinen Bedürfnisse ohne Hilfe Dritter zu regeln, weswegen eine Umverteilung zu Verwandten als einzig sinnvolle Lösung in Betracht komme, um ihnen ein "Dahinvegetieren" zu ersparen. Die medizinische Betreuung scheitere bereits an der Verständigung bzw. sei stark eingeschränkt. Gerade im Hinblick auf den Diabetes mellitus der Klägerin könne dies weit reichende Konsequenzen haben.
Das Verwaltungsgericht hat - dem Antrag der Beklagten folgend - die Klage mit Urteil vom 12.04.2005 - A 17 K 10806/04 - abgewiesen. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, die Situation der Kläger unterscheide sich in nicht nennenswerter Weise von der einer Vielzahl von Asylbewerbern. Es sei eher die Regel als die Ausnahme, dass sie in Städten oder Gemeinden untergebracht würden, in denen keine verwandtschaftlichen Beziehungen bestünden. Auch sei es nicht ungewöhnlich, dass sich an ihrem Aufenthaltsort, wohin sie zugewiesen seien, keine Landsleute befänden, mit denen sie in ihrer Muttersprache kommunizieren könnten oder die der deutschen Sprache soweit mächtig seien, dass sie dem Sprachunkundigen bei Behörden- oder Arztbesuchen sowie bei der Verrichtung alltäglicher Tätigkeiten behilflich sein könnten. Ein humanitärer Grund könne auch nicht darin gesehen werden, dass die Klägerin regelmäßig Medikamente zur Behandlung ihrer Erkrankung einnehmen müsse. Auch insoweit liege kein Umstand vor, der ihre Situation von der der zahlreichen übrigen Asylbewerber so wesentlich unterscheide, dass die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 51 Abs. 1 AsylVfG gerechtfertigt wäre. Zudem seien beide Kläger nach der amtsärztlichen Stellungnahme weder pflege- noch betreuungsbedürftig. Gegen ihre angebliche Hilflosigkeit spreche bereits, dass es ihnen gelungen sei, von Eritrea nach Deutschland zu reisen, dass sie hier ein Asylverfahren betrieben und einen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätten. Sie seien auch nicht in einem Alter, in dem ohne weiteres von einer Hilflosigkeit bei der Bewältigung des Alltagslebens auszugehen sei. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 15.04.2005 zugestellt.
Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 06.10.2005 (A 12 S 466/05) zugelassenen Berufung haben die Kläger fristgerecht im wesentlichen ausgeführt, ihre Asylanträge seien mit Bescheid vom 23.07.2003 durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abgelehnt worden. Über die dagegen beim Verwaltungsgericht Münster erhobene Klage sei bisher noch nicht entschieden. Sie lebten seit Beginn des Asylverfahrens in einer Asylbewerberunterkunft, die lediglich einmal habe gewechselt werden können, da in der neuen Unterkunft zumindest eine Person sei, die Übersetzungshilfe leisten könne. Da erhebliche Verständigungsschwierigkeiten bei Behörden- und insbesondere bei Arztbesuchen bestünden, sei es nach wie vor dringend angezeigt, dass sie in den räumlichen Bereich von Angehörigen und Bekannten gelangten, die ihnen die erforderliche Unterstützung bieten könnten, damit insbesondere eine hinlängliche medizinische Versorgung gewährleistet sei. Es sei zuzugeben, dass nicht jedwede Belange dazu führen können, dass eine länderübergreifende Umverteilung zu Verwandten stattfinde. Wenn aber die Gesamtsituation für die Betroffenen, aber auch für Ärzte und Behörden derart schwierig und unzumutbar sei, stünden öffentliche Belange der Umverteilung nicht mehr entgegen. Dass sich ihre Situation von der anderer absetze, zeigten deutlich die Ausführungen der Sozialarbeiterin bei der Gemeinde xxxxxxxxx. Es sei zu keinem Zeitpunkt behauptet worden, dass die in Stuttgart lebenden Personen die Kläger vollständig freistellen wollten, etwa durch Gewährung von Wohnraum oder Finanzierung des Lebensunterhaltes. Sie sollten lediglich Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen und insbesondere bei Arztbesuchen gewähren. Die Kläger legten die Erklärung einer Frau xxx xxx, wohnhaft in Stuttgart, vor, die sich bereit erklärte, den Klägern nach ihrem Umzug nach Stuttgart bei alltäglichen Verrichtungen und insbesondere bei Arztbesuchen behilflich zu sein.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.04.2005 - A 17 K 10806/04 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20.02.2004 zu verpflichten, einer Umverteilung der Kläger nach Stuttgart zuzustimmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Ergänzend führt sie aus, der in Stuttgart lebende Verwandte der Kläger habe in einer Besprechung bei der Beklagten erklärt, er könne seine Tante und seinen Onkel nicht bei sich aufnehmen, da er in einer kleinen Wohnung mit 47 qm zusammen mit Ehefrau und zwei Kindern wohne. Da er zwei Kinder zu versorgen habe, sei es nicht vorstellbar, dass er die Medikamenteneinnahme in Stuttgart kontrollieren könne. Nach den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen litten die Kläger an Erkrankungen, die üblicherweise bei Menschen im fortgeschrittenen Alter vorkämen. In erster Linie sei es wichtig, dass die Medikamente täglich zu bestimmten Zeiten eingenommen würden. Aus der Stellungnahme der Sozialarbeiterin ergebe sich, dass es sich bei den Klägern vor allem um Menschen handele, die aufgrund von Altersverwirrtheit Verständigungsschwierigkeiten hätten. Danach werde eine Mitbewohnerin im Übergangsheim, die sich mit den Klägern sprachlich verständigen könne, mehrmals, auch nachts, durch sich ständig wiederholende Fragen beansprucht. Eine solche Situation könne in keiner Gemeinschaftsunterkunft befriedigend gelöst werden. Dies treffe für die Gemeinschaftsunterkunft in xxx genauso zu wie für eine solche in Stuttgart. Es sei sogar denkbar, dass bei einer Umsiedlung der Kläger in eine Großstadt und in eine große Gemeinschaftsunterkunft erhebliche Umstellungsprobleme zu einer noch stärkeren Verwirrung führten. Es stelle sich eher die Frage, ob sie nicht in ein Pflegeheim einzuweisen seien, wo die pünktliche Einnahme der Medikamente und eine medizinische Versorgung durch Fachpersonal gewährleistet sei. Der Neffe der Klägerin sei zu ihrer Versorgung in Stuttgart rechtlich nicht verpflichtet. Er wäre auch neben der Versorgung seiner eigenen Familie zur Übernahme einer solchen Aufgabe nicht in der Lage. Die Kläger hätten in der jetzigen Gemeinschaftsunterkunft eine Ansprechpartnerin und Übersetzerin, die sich um sie kümmere und ihr Vertrauen genieße. Seit 06.02.2003 würden sie von der gleichen Gemeinschaftspraxis versorgt. Offensichtlich habe auch die medizinische Versorgung funktioniert.
11 
Dem Senat liegen die einschlägige Akte der Beklagten und die Akte des Verwaltungsgerichts vor.
12 
Der Senat hat die Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört und Frau xxx xxx als Zeugin vernommen. Zum Ergebnis der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Nach Zulassung durch den Senat ist die Berufung statthaft.
14 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist auch zur Entscheidung über die Berufung zuständig, obwohl anstelle des erstinstanzlich örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts Münster das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden hat.
15 
Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Umverteilung kommt nur § 51 AsylVfG in Betracht, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag des Ausländers seinem Umverteilungsbegehren zu entsprechen ist. Da der Anspruch seine rechtliche Grundlage im Asylverfahrensgesetz hat, handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 11.12.2000 - 4 Bs 210/00 - juris). Örtlich zuständig für die gerichtliche Entscheidung über diesen Anspruch ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat (§ 52 Nr.2 S. 3, 1.Halbsatz VwGO), nicht etwa das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Ausländer umverteilt werden will, auch wenn sich die Zuständigkeit für die behördliche Entscheidung - entsprechend landesrechtlicher Regelungen - nach dem Ort richtet, für den der weitere Aufenthalt beantragt wird (§ 51 Abs. 2 S. 2 AsylVfG). Somit hätte das für den Kreis Coesfeld (Nordrhein-Westfalen) zuständige Verwaltungsgericht Münster, nicht aber das Verwaltungsgericht Stuttgart über die Klage entscheiden müssen. Zu einer Verweisung des Rechtsstreits ist der Senat jedoch gemäß § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 5 GVG nicht befugt, sondern hat über die Berufung zu entscheiden. Die Beklagte wird allerdings für künftige Fälle ihre Rechtsmittelbelehrung an der aufgezeigten Rechtslage auszurichten haben.
16 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.02.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Ihnen steht der geltend gemachte Anspruch auf länderübergreifende Umverteilung nicht zu.   
17 
Grundsätzlich hat ein Ausländer, der um Asyl nachsucht, keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten (§ 55 Abs. 1 S. 2 AsylVfG). Gemäß § 51 Abs. 1 AsylVfG ist jedoch, wenn der Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen. Geht es dem Ausländer um die Aufnahme von familiären Beziehungen - außerhalb der Kernfamilie -, müssen sie ein ähnliches Gewicht aufweisen, wie das Verhältnis zwischen Ehegatten oder zwischen Eltern und ihren Kindern unter 18 Jahren. Dies kann der Fall sein, wenn die betreffende Person auf die Lebenshilfe der anderen aufgrund Krankheit, Schwangerschaft, Alter, Gebrechlichkeit oder mangelnder Deutschkenntnisse angewiesen ist (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 50 AsylVfG RdNr. 29). Liegen sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht vor, ist das der Behörde zustehende Ermessen in der Regel gebunden (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 07.04.1999 - A 4 S 78/98 -, AuAS 1999, 215). Über den Antrag nach § 51 Abs. 1 AsylVfG entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist (§ 51 Abs. 2 S. 2 AsylVfG). Für die Beurteilung des geltendgemachten Anspruchs ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgeblich (§ 77 Abs.1 S. 1 AsylVfG).
18 
Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Umverteilung der Kläger nach Stuttgart nicht vor. Weder begehren sie das Zusammenleben mit Ehegatten, Eltern oder minderjährigen ledigen Kindern noch liegen sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht vor. Insbesondere geht es ihnen nicht um die Aufnahme einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten, auf deren Lebenshilfe sie angewiesen wären. Der Neffe der Klägerin, der sich (ursprünglich) bereit erklärt hatte, sich um die Kläger zu kümmern, ist unstreitig zu ihrer Aufnahme in seiner nur 47 qm großen Wohnung, in der er gemeinsam mit Ehefrau und zwei Kindern lebt, nicht in der Lage.
19 
Offen bleiben kann, ob verwandtschaftliche Beziehungen auch dann die Annahme eines sonstigen humanitären Grundes i.S.v. § 51 AsylVfG rechtfertigen können, wenn keine Haushaltsgemeinschaft mit einem Verwandten aufgenommen werden soll. Jedenfalls sind enge verwandtschaftliche Beziehungen und die Erbringung von Lebenshilfe in erheblichem Umfang erforderlich (vgl. Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 50 RdNr. 56 f.). Daran fehlt es hier jedoch. Die Anhörung der Kläger und die Vernehmung der Zeugin in der mündlichen Verhandlung haben ergeben, dass nach einer Umverteilung der Kläger nach Stuttgart Unterstützungsleistungen im Alltag im wesentlichen durch die Zeugin, die mit den Klägern nicht verwandt ist, erbracht werden sollen. Dies wird auch daran deutlich, dass die Kläger anlässlich der Reise zur mündlichen Verhandlung bei der Zeugin und nicht bei dem Neffen übernachtet und sie  lediglich von Besuchen der Zeugin an ihrem derzeitigen Wohnort berichtet haben. Von dem Neffen war in der Berufungsbegründung und in der mündlichen Verhandlung allenfalls am Rande die Rede.
20 
Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass die Kläger aus gesundheitlichen Gründen dringend auf die Hilfe der Zeugin angewiesen sind. Ihre medizinische Versorgung ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen an ihrem derzeitigen Wohnort gewährleistet. Die Kläger werden seit Beginn der Unterbringung in xxx im Februar 2003 von derselben Hausarztpraxis betreut, die sich ebenfalls in xxx befindet. Der Klägerin werden - wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt wurde - zweimal pro Tag die zur Behandlung des Diabetes mellitus erforderlichen Insulinspritzen verabreicht. Diese Aufgabe wird allem Anschein nach von einer Pflegestation übernommen. Die Klägerin sprach in diesem Zusammenhang von "Nonnen". Dass es in den vergangenen ca. drei Jahren zu konkreten gesundheitlichen Gefährdungen gekommen ist, kann weder den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sowie der von der Beklagten eingeholten Stellungnahme der Unteren Gesundheitsbehörde entnommen werden noch haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats entsprechende Vorfälle schildern können. Nicht ersichtlich ist, dass gerade aufgrund von Sprachschwierigkeiten bzw. der fehlenden Betreuung durch Verwandte oder Bekannte der Kläger gesundheitlichen Gefährdungen nicht (rechtzeitig) begegnet werden konnte oder es zu solchen Gefährdungen etwa im Zusammenhang mit der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten gekommen ist. Für die Bewältigung der alltäglichen Probleme steht den Klägern eine Sozialarbeiterin zur Verfügung, die für die Betreuung der Asylbewerber und Aussiedler in xxx zuständig ist. Aus deren Stellungnahme vom 10.11.2005 ergibt sich auch, dass sich eine Mitbewohnerin in der Gemeinschaftsunterkunft, in der die Kläger untergebracht sind, mit ihnen verständigen kann und - soweit wie möglich - hilft. Dem Vorbringen der Kläger in der mündlichen Verhandlung  kann nicht entnommen werden, dass sich die Mitbewohnerin inzwischen nicht mehr dort aufhält oder nicht mehr zur Unterstützung der Kläger bereit ist.       
21 
Auch ist nicht zu erwarten, dass sich im Falle eines Umzugs der Kläger nach Stuttgart ihr Gesundheitszustand wesentlich verbessern würde oder eventuellen akuten Gefährdungen ihrer Gesundheit besser begegnet werden könnte. Die Vertreterin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass zur Unterbringung der Kläger lediglich eine Gemeinschaftsunterkunft in Degerloch zur Verfügung stehe, die 330 Plätze habe. Die Zeugin wohnt in Stuttgart-Zuffenhausen, mithin im Norden Stuttgarts; Degerloch hingegen befindet sich im Süden Stuttgarts. Weder dem Vorbringen der Kläger noch den Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass sich die Kläger überwiegend bei der Zeugin aufhalten sollen oder umgekehrt. Die Zeugin will die Kläger bei Einkäufen, Arztbesuchen und Behördengängen unterstützen. Sie wäre mithin im Regelfall nicht zu einer sofortigen Hilfe in der Lage. Auch müssten sich im Falle eines Umzugs zunächst Ärzte und Betreuer mit den Klägern und ihren (gesundheitlichen) Problemen vertraut machen. Die Kläger wären gezwungen, sich in einem neuen Umfeld, insbesondere einer großen Gemeinschaftsunterkunft und einer unbekannten (Groß-)Stadt zurechtzufinden. Dies dürfte angesichts ihrer "Altersverwirrtheit" (vgl. die Stellungnahme der Sozialarbeiterin) jedenfalls in der Anfangszeit zu nicht unerheblichen Eingewöhnungsproblemen führen. Sollten sie - wofür insbesondere die Stellungnahme der Sozialarbeiterin spricht - auf eine ständige Beaufsichtigung angewiesen sein, könnte dem durch die beabsichtigte - nur punktuelle - Hilfe der Zeugin nicht Rechnung getragen werden.
22 
Der Senat verkennt nicht, dass die Kläger in ihrer derzeitigen Unterkunft aufgrund fehlender Kontakte zu Landsleuten und Verwandten und der bestehenden Sprachbarriere sozial isoliert sind. Angesichts dessen ist der Wunsch nach einem Umzug in eine Stadt, in der sich Personen mit ähnlichem kulturellen Hintergrund und gleicher Sprache aufhalten, verständlich. Ihre Situation stellt sich insoweit aber nicht als untypisch im Vergleich zu anderen Asylbewerbern dar, denen die Eingewöhnung in eine sprach- und kulturfremde Umgebung ebenfalls (psychische) Probleme bereitet.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.
24 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
13 
Nach Zulassung durch den Senat ist die Berufung statthaft.
14 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist auch zur Entscheidung über die Berufung zuständig, obwohl anstelle des erstinstanzlich örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts Münster das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden hat.
15 
Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Umverteilung kommt nur § 51 AsylVfG in Betracht, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag des Ausländers seinem Umverteilungsbegehren zu entsprechen ist. Da der Anspruch seine rechtliche Grundlage im Asylverfahrensgesetz hat, handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 11.12.2000 - 4 Bs 210/00 - juris). Örtlich zuständig für die gerichtliche Entscheidung über diesen Anspruch ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat (§ 52 Nr.2 S. 3, 1.Halbsatz VwGO), nicht etwa das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Ausländer umverteilt werden will, auch wenn sich die Zuständigkeit für die behördliche Entscheidung - entsprechend landesrechtlicher Regelungen - nach dem Ort richtet, für den der weitere Aufenthalt beantragt wird (§ 51 Abs. 2 S. 2 AsylVfG). Somit hätte das für den Kreis Coesfeld (Nordrhein-Westfalen) zuständige Verwaltungsgericht Münster, nicht aber das Verwaltungsgericht Stuttgart über die Klage entscheiden müssen. Zu einer Verweisung des Rechtsstreits ist der Senat jedoch gemäß § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 5 GVG nicht befugt, sondern hat über die Berufung zu entscheiden. Die Beklagte wird allerdings für künftige Fälle ihre Rechtsmittelbelehrung an der aufgezeigten Rechtslage auszurichten haben.
16 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.02.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Ihnen steht der geltend gemachte Anspruch auf länderübergreifende Umverteilung nicht zu.   
17 
Grundsätzlich hat ein Ausländer, der um Asyl nachsucht, keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten (§ 55 Abs. 1 S. 2 AsylVfG). Gemäß § 51 Abs. 1 AsylVfG ist jedoch, wenn der Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen. Geht es dem Ausländer um die Aufnahme von familiären Beziehungen - außerhalb der Kernfamilie -, müssen sie ein ähnliches Gewicht aufweisen, wie das Verhältnis zwischen Ehegatten oder zwischen Eltern und ihren Kindern unter 18 Jahren. Dies kann der Fall sein, wenn die betreffende Person auf die Lebenshilfe der anderen aufgrund Krankheit, Schwangerschaft, Alter, Gebrechlichkeit oder mangelnder Deutschkenntnisse angewiesen ist (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 50 AsylVfG RdNr. 29). Liegen sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht vor, ist das der Behörde zustehende Ermessen in der Regel gebunden (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 07.04.1999 - A 4 S 78/98 -, AuAS 1999, 215). Über den Antrag nach § 51 Abs. 1 AsylVfG entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist (§ 51 Abs. 2 S. 2 AsylVfG). Für die Beurteilung des geltendgemachten Anspruchs ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgeblich (§ 77 Abs.1 S. 1 AsylVfG).
18 
Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Umverteilung der Kläger nach Stuttgart nicht vor. Weder begehren sie das Zusammenleben mit Ehegatten, Eltern oder minderjährigen ledigen Kindern noch liegen sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht vor. Insbesondere geht es ihnen nicht um die Aufnahme einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten, auf deren Lebenshilfe sie angewiesen wären. Der Neffe der Klägerin, der sich (ursprünglich) bereit erklärt hatte, sich um die Kläger zu kümmern, ist unstreitig zu ihrer Aufnahme in seiner nur 47 qm großen Wohnung, in der er gemeinsam mit Ehefrau und zwei Kindern lebt, nicht in der Lage.
19 
Offen bleiben kann, ob verwandtschaftliche Beziehungen auch dann die Annahme eines sonstigen humanitären Grundes i.S.v. § 51 AsylVfG rechtfertigen können, wenn keine Haushaltsgemeinschaft mit einem Verwandten aufgenommen werden soll. Jedenfalls sind enge verwandtschaftliche Beziehungen und die Erbringung von Lebenshilfe in erheblichem Umfang erforderlich (vgl. Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 50 RdNr. 56 f.). Daran fehlt es hier jedoch. Die Anhörung der Kläger und die Vernehmung der Zeugin in der mündlichen Verhandlung haben ergeben, dass nach einer Umverteilung der Kläger nach Stuttgart Unterstützungsleistungen im Alltag im wesentlichen durch die Zeugin, die mit den Klägern nicht verwandt ist, erbracht werden sollen. Dies wird auch daran deutlich, dass die Kläger anlässlich der Reise zur mündlichen Verhandlung bei der Zeugin und nicht bei dem Neffen übernachtet und sie  lediglich von Besuchen der Zeugin an ihrem derzeitigen Wohnort berichtet haben. Von dem Neffen war in der Berufungsbegründung und in der mündlichen Verhandlung allenfalls am Rande die Rede.
20 
Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass die Kläger aus gesundheitlichen Gründen dringend auf die Hilfe der Zeugin angewiesen sind. Ihre medizinische Versorgung ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen an ihrem derzeitigen Wohnort gewährleistet. Die Kläger werden seit Beginn der Unterbringung in xxx im Februar 2003 von derselben Hausarztpraxis betreut, die sich ebenfalls in xxx befindet. Der Klägerin werden - wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt wurde - zweimal pro Tag die zur Behandlung des Diabetes mellitus erforderlichen Insulinspritzen verabreicht. Diese Aufgabe wird allem Anschein nach von einer Pflegestation übernommen. Die Klägerin sprach in diesem Zusammenhang von "Nonnen". Dass es in den vergangenen ca. drei Jahren zu konkreten gesundheitlichen Gefährdungen gekommen ist, kann weder den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sowie der von der Beklagten eingeholten Stellungnahme der Unteren Gesundheitsbehörde entnommen werden noch haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats entsprechende Vorfälle schildern können. Nicht ersichtlich ist, dass gerade aufgrund von Sprachschwierigkeiten bzw. der fehlenden Betreuung durch Verwandte oder Bekannte der Kläger gesundheitlichen Gefährdungen nicht (rechtzeitig) begegnet werden konnte oder es zu solchen Gefährdungen etwa im Zusammenhang mit der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten gekommen ist. Für die Bewältigung der alltäglichen Probleme steht den Klägern eine Sozialarbeiterin zur Verfügung, die für die Betreuung der Asylbewerber und Aussiedler in xxx zuständig ist. Aus deren Stellungnahme vom 10.11.2005 ergibt sich auch, dass sich eine Mitbewohnerin in der Gemeinschaftsunterkunft, in der die Kläger untergebracht sind, mit ihnen verständigen kann und - soweit wie möglich - hilft. Dem Vorbringen der Kläger in der mündlichen Verhandlung  kann nicht entnommen werden, dass sich die Mitbewohnerin inzwischen nicht mehr dort aufhält oder nicht mehr zur Unterstützung der Kläger bereit ist.       
21 
Auch ist nicht zu erwarten, dass sich im Falle eines Umzugs der Kläger nach Stuttgart ihr Gesundheitszustand wesentlich verbessern würde oder eventuellen akuten Gefährdungen ihrer Gesundheit besser begegnet werden könnte. Die Vertreterin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass zur Unterbringung der Kläger lediglich eine Gemeinschaftsunterkunft in Degerloch zur Verfügung stehe, die 330 Plätze habe. Die Zeugin wohnt in Stuttgart-Zuffenhausen, mithin im Norden Stuttgarts; Degerloch hingegen befindet sich im Süden Stuttgarts. Weder dem Vorbringen der Kläger noch den Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass sich die Kläger überwiegend bei der Zeugin aufhalten sollen oder umgekehrt. Die Zeugin will die Kläger bei Einkäufen, Arztbesuchen und Behördengängen unterstützen. Sie wäre mithin im Regelfall nicht zu einer sofortigen Hilfe in der Lage. Auch müssten sich im Falle eines Umzugs zunächst Ärzte und Betreuer mit den Klägern und ihren (gesundheitlichen) Problemen vertraut machen. Die Kläger wären gezwungen, sich in einem neuen Umfeld, insbesondere einer großen Gemeinschaftsunterkunft und einer unbekannten (Groß-)Stadt zurechtzufinden. Dies dürfte angesichts ihrer "Altersverwirrtheit" (vgl. die Stellungnahme der Sozialarbeiterin) jedenfalls in der Anfangszeit zu nicht unerheblichen Eingewöhnungsproblemen führen. Sollten sie - wofür insbesondere die Stellungnahme der Sozialarbeiterin spricht - auf eine ständige Beaufsichtigung angewiesen sein, könnte dem durch die beabsichtigte - nur punktuelle - Hilfe der Zeugin nicht Rechnung getragen werden.
22 
Der Senat verkennt nicht, dass die Kläger in ihrer derzeitigen Unterkunft aufgrund fehlender Kontakte zu Landsleuten und Verwandten und der bestehenden Sprachbarriere sozial isoliert sind. Angesichts dessen ist der Wunsch nach einem Umzug in eine Stadt, in der sich Personen mit ähnlichem kulturellen Hintergrund und gleicher Sprache aufhalten, verständlich. Ihre Situation stellt sich insoweit aber nicht als untypisch im Vergleich zu anderen Asylbewerbern dar, denen die Eingewöhnung in eine sprach- und kulturfremde Umgebung ebenfalls (psychische) Probleme bereitet.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.
24 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.

(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.

(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.

(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.