Verwaltungsgericht Trier Urteil, 26. März 2014 - 5 K 1232/13.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2014:0326.5K1232.13.TR.0A
26.03.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen einen dem Beigeladenen genehmigten Lagerplatz für Baustoffe. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Der Beigeladene betreibt in der Innerortslage von A... einen Gewerbebetrieb im Nebenerwerb zur Durchführung von Erdarbeiten. Am 30. November 2011 beantragte er im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Genehmigung zur Nutzungsänderung eines Baugrundstückes, der Parzelle ..., Flur ..., Gemarkung ..., in ein Baustofflager. Nach der beigefügten Betriebsbeschreibung soll der Lagerplatz zur Zwischenlagerung von Baustoffen, insbesondere Schotter, Splitt, Kies und unbelasteten Bodenmassen dienen. Die Anlieferung soll montags bis freitags zwischen 7.00 Uhr und 17.00 Uhr erfolgen. Bodenmassen zur Zwischenlagerung würden eine Größenordnung von 100 Tonnen nicht überschreiten. Die Verladearbeiten erfolgten mit Lader oder Bagger, die auf der Parzelle abgestellt würden, auf einen Hänger von maximal 7 Tonnen Zuladung. Außerdem würden Baumaschinen um- bzw. verladen. Die konkrete Art der Lagerung wurde in einer beigefügten Skizze dargestellt. Zusätzlich gab der Beigeladene noch eine weitere von dem Beklagten geforderte Betriebsbeschreibung und verbindliche Selbstbeschränkung bezüglich der beabsichtigten Lagerung von Aushubmassen ab.

3

Die Parzelle liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „C...“ der Ortsgemeinde A..., der hier ein Dorfgebiet nach § 5 BauNVO festsetzt. Die Ortsgemeinde A... erteilte zu dem Vorhaben ihr Einvernehmen.

4

Mit Bescheid vom 6. März 2012 genehmigte sodann der Beklagte die Einrichtung des Baustofflagers und machte diesbezüglich umfangreiche Auflagen und Bedingungen. Insbesondere wurden die Anforderungen der SGD Nord – Regionalstelle Gewerbeaufsicht – vom 5. Januar 2012 zur Vermeidung von Lärm- und Staubemissionen zur Auflage gemacht sowie die Betriebsbeschreibung und die Selbstbeschränkungserklärung des Beigeladenen vom 30. Januar 2012.

5

Gegen diesen Genehmigungsbescheid erhob der Kläger, der Eigentümer des nördlich vom Lagerplatz gelegenen Wohngrundstückes D... 6, Parzelle ..., ist, am 16. März 2012 Widerspruch. Hiermit rügte er das Entstehen unzumutbarer Beeinträchtigungen durch Lärm, Geruchs- und Staubemissionen. Außerdem wies der Kläger darauf hin, dass das Lager weit über den genehmigten Umfang hinaus genutzt werde. So würden Baufahrzeuge gewartet und betankt. Die benachbarten Gebäude seien durch die Verladetätigkeiten mit Maschinen in ihrer Substanz gefährdet. Das Vorhaben sei insgesamt nicht in einem Dorfgebiet zulässig, weil es sich um einen wesentlich störenden Gewerbebetrieb handele.

6

Der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg wies mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2013 den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Nutzung des Grundstückes als Lagerplatz sei bauplanungsrechtlich im Dorfgebiet zulässig. Dorfgebiete dienten auch zur Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Der Lagerplatz des Beigeladenen stelle einen solchen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb dar. Die Baugenehmigung mit ihren Auflagen und Bedingungen sowie die Betriebsbeschreibungen und die Selbstbeschränkung des Beigeladenen, die zum verbindlichen Inhalt der Baugenehmigung gemacht worden seien, stellten sicher, dass keine wesentlichen Störungen von dem Betrieb ausgingen.

7

Gegen den am 9. August 2013 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 6. September 2013 die vorliegende Klage erhoben, mit der er seine Einwendungen gegen den genehmigten Betrieb des Beigeladenen aufrechterhält und diese weiter vertieft. Insbesondere macht er erneut geltend, dass es sich hier um einen wesentlich störenden Gewerbebetrieb handele. Dabei müsse eine umfassende Würdigung aller Umstände im Einzelfall vorgenommen werden. Ein Aufenthalt im Garten sei angesichts der entstehenden Geräusche und Stäube nicht mehr möglich. Die Störungen begännen schon um 6.30 Uhr und endeten vielfach erst nach 19.00 Uhr. Die ständige Geruchs- und Dreckentwicklung mache einen Aufenthalt im Freien nicht mehr möglich. Die Nutzung des Grundstückes sei auch aus wasserwirtschaftlichen Gründen unzulässig, weil es zu Verunreinigungen des Erdreiches komme, die in dem hier vorhandenen Wasserschutzgebiet rechtswidrig seien. Die Anzahl der genutzten Baufahrzeuge sowie der Umfang der Verladetätigkeiten lasse die Einhaltung der festgesetzten Lärmgrenzwerte als unmöglich erscheinen.

8

Der Kläger beantragt,

9

die Baugenehmigung der Beklagten vom 6. März 2012, Aktenzeichen 11-611-21 Nr. 1301UB2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 6. August 2013, Aktenzeichen KRA-Nr.: 1330/2012, aufzuheben.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er verweist auf den Inhalt der ergangenen Verwaltungsentscheidung und bleibt dabei, dass es sich vorliegend um einen nicht wesentlich störenden und deshalb im Dorfgebiet zulässigen Gewerbebetrieb handele. Der Betrieb verletze auch nicht das Gebot zur Rücksichtnahme auf die Umgebungsbebauung. Dies stelle die Nutzung entsprechend der Betriebsbeschreibung sicher. Im Übrigen müsse der Kläger bedenken, dass in einem Dorfgebiet auch Betriebe zulässig seien, die ein erheblich größeres Störpotential für die Nachbarschaft hätten.

13

Der Beigeladene schließt sich den Ausführungen des Beklagten an, ohne in der Sache einen eigenen Antrag zu stellen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen; Letztere lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

16

Der Bescheid des Beklagten vom 6. März 2012, mit welchem dem Beigeladenen die Anlegung eines Baustofflagers unter Auflagen und Bedingungen in A..., Flur , Parzelle-Nr. genehmigt worden ist, und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 6. August 2013 sind rechtmäßig und verletzen keine Rechte des Klägers.

17

Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind, also subjektiv-rechtlichen Charakter aufweisen. Sowohl der grundsätzlich gegebene Anspruch des Klägers auf Erhaltung eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Gebietstypus wird gewahrt, als auch verletzt das Vorhaben des Beigeladenen nicht das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme aus § 15 BauNVO im Einzelfall.

18

Die Errichtung des Lagerplatzes wie beantragt und genehmigt ist in dem hier planungsrechtlich festsetzten Dorfgebiet nach § 5 BauNVO gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO als sonstiger nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb zulässig. Zur Klärung der Frage, ob ein Vorhaben einen das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb darstellt, ist zunächst eine typisierende Betrachtungsweise geboten (ständige ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung). Die typisierende Betrachtungsweise wird der Baugebietstypologie der Baunutzungsverordnung in größerem Maße als eine jeweils an den konkreten Verhältnissen eines Betriebes ausgerichtete Einzelfallprüfung gerecht. Die Baunutzungsverordnung will durch die Zuordnung von Nutzungen zu Baugebietstypen die oft gegenläufigen Interessen unterschiedlicher Nutzungen in einen schonenden Ausgleich bringen. Ausgehend von der Zweckbestimmung des jeweiligen Gebietes und dem damit einhergehenden spezifischen Gebietscharakter benennt sie deshalb regelhaft die zulässigen und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Denn der Ausgleich der in einem Gebiet zulässige Nutzungen soll nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers ohne ständige Überwachung stark individualisierter, gleichsam maßgeschneiderter Baugenehmigungen, sondern von vorneherein durch die Beschränkung auf den Gebietscharakter wahrenden Vorhaben erfolgen. Damit sollen Konflikte und Spannungen, die auftreten, wenn typischerweise gebietsunverträgliche Betriebe im Einzelfall durch maßgeschneiderte Baugenehmigungen erst an ihre Umgebung angepasst werden müssen oder wenn sie ein zukünftiges Störpotential in sich tragen, das einer ständigen, nur schwer praktikablen Überwachung bedarf, vermieden werden. Dies setzt ein entsprechendes Maß an Typisierung voraus.

19

Der Beurteilung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens aufgrund einer typisierenden Betrachtung sind das Maß der Störung und das wegen der Art des Betriebes verbundene Störpotential zugrunde zu legen. Ein Vorhaben ist gebietsunverträglich, wenn es – bezogen auf den jeweiligen Gebietscharakter – aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Dies ist ohne Weiteres zu bejahen, wenn ein Betrieb zu einer Gruppe von Gewerbebetrieben gehört, die wegen ihrer besonderen Eigenart Gebieten, in denen größere Teile der Bevölkerung wohnen, wesensfremd sind und deshalb stets als unerträglich empfunden werden. Hierzu zählen beispielsweise Betriebe, die wegen des ihnen inne wohnenden Gefahrenpotentials einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, etwa nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG - bedürfen. Bei diesen Betrieben ist eine Prüfung, ob sie sich im Einzelfall störend auf das Wohnen auswirken werden, von vorneherein nicht erforderlich.

20

Demgegenüber sind die konkreten Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich, wenn der Betrieb zu einer Branche gehört, bei der die Bandbreite des Störgrades der üblichen Betriebsform von nicht wesentlich störenden bis zu störenden oder gar bis zum erheblich belästigenden Betrieb reicht. Auch hier ist die Prüfung des dem Betrieb innewohnenden Störpotentials jedoch auf das Ausmaß der typischerweise bei einer solchen Betriebsform auftretenden Störungen auszurichten. Das Störpotential ist mit Blick auf den räumlichen Umfang, die Größe des betrieblichen Einzugsbereiches, die Art und Weise der Betriebsvorgänge, den vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr, die zeitliche Dauer dieser Auswirkungen und ihre Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten zu beurteilen (vgl. insgesamt zu den vorstehenden Äußerungen: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 8. März 2013 – 15 B 10.2922 -).

21

Gemessen hieran sprengt der Betrieb des Beigeladenen, so wie er unter zahlreichen Auflagen und Bedingungen genehmigt worden ist, nicht den Rahmen dessen, was in einem Dorfgebiet noch als nicht wesentlich störend hingenommen werden kann. Das Baugewerbe wird vom Beigeladenen im Nebenerwerb betrieben. Der Personalkörper des Betriebes besteht im Wesentlichen aus dem Betriebsinhaber selbst und in früheren Zeiten noch aus zwei zusätzlichen Geringbeschäftigten auf der Basis von 400 €. Die sich in den Bauakten befindenden Aussagen zur Betriebsführung zeigen eine zeitlich nur beschränkte Bautätigkeit und Inanspruchnahme des Lagers. Der Fahrzeugpark entspricht einem kleinen Betrieb. Die Anlieferzeiten der Baustoffe sind auf den Zeitpunkt zwischen 7.00 Uhr und 17.00 Uhr beschränkt. Der Beklagte hat die für die Dorfgebiete zulässigen Lärmgrenzwerte richtig festgesetzt und Auflagen gemacht, wie Stäube durch betriebliche Maßnahmen eingedämmt werden können. Ungeachtet dessen, dass diese nur beispielhaft genannt werden, sind sie dennoch geeignet, den gewünschten Erfolg zu erzielen. In seiner Selbstbeschränkung, die ebenfalls Inhalt der erteilten Baugenehmigung geworden ist, hat der Beigeladene Lagerkapazitäten und Lagerart eingegrenzt. Durch alle diese Besonderheiten des Betriebsumfanges und der Betriebsform und -führung ist nach Auffassung der Kammer gewährleistet, dass der Gewerbebetrieb des Beigeladenen die Schwelle zum wesentlich störenden Betrieb nicht überschreitet. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 8. November 2001 – 4 C 18.00 – juris, anerkannt, dass ein Lagerplatz eines kleinen Bauunternehmens, auch bei räumlicher Trennung vom Betriebssitz, in einem Dorf oder Mischgebiet zulässig ist. Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Der Gebietscharaktererhaltungsanspruch des Klägers ist mithin nicht verletzt.

22

Dies gilt auch für das in § 15 BauNVO normierte Rücksichtnahmegebot. Dieses besagt, dass ein Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig sein kann, wenn vom ihm Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Dieses Gebot hat zwar grundsätzlich lediglich einen objektiv-rechtlichen Gehalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, S. 409). Nachbarschützende Wirkung kommt ihm jedoch im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (BVErwG, Urteil vom 5. August 1983 – 4 C 36.79 -, BVerwGE 67, S. 334/339).

23

Aus den Darlegungen zum Gebietscharaktererhaltungsanspruch ergibt sich zwangsläufig auch die fehlende Verletzung dieses Rücksichtnahmegebotes. Die im Dorfgebiet zulässigen Betriebe und deren Auswirkungen auf die Umgebung sind, ohne das Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall, nicht rücksichtslos für die Nachbarschaft. In der Belegenheit des Grundstückes des Klägers zum Betrieb liegen auch keine Besonderheiten, die ein Abweichen von der vorgenannten Betrachtungsweise rechtfertigen. Der Kläger mag die von dem Betrieb des Beigeladenen ausgehenden Beeinträchtigungen für sich zwar als subjektiv erheblich einstufen, bei objektiver Betrachtung, die vorliegend geboten ist, sind sie indessen zumutbar.

24

Die Klage kann deshalb keinen Erfolg haben.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser sich nicht durch die Stellung eines eigenen Antrages am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat.

26

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

27

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.

28

Beschluss

29

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 5 Dorfgebiete


(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

Referenzen

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.