Verwaltungsgericht Trier Urteil, 01. Apr. 2014 - 3 K 1802/13.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2014:0401.3K1802.13.TR.0A
bei uns veröffentlicht am01.04.2014

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Tenor

Der Beklagte wird in das Amt eines Verbandsgemeindeoberinspektors zurückgestuft.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt die Zurückstufung des Beklagten um zwei Endgrundgehaltstufen.

2

Der am ... Juni 1949 geborene Beklagte steht als Amtsrat im Dienst der klagenden Verbandsgemeinde. Nach der Volksschule besuchte er von 1964 bis 1966 die Handelsschule in ... Am 15. Juni 1966 begann er eine Verwaltungslehre bei der Bezirksregierung ... und wurde beim Landratsamt ... ausgebildet. Die Lehrabschlussprüfung legte er am 14. März 1968 ab. Mit Wirkung vom 16. April 1968 wurde der Beklagte zum Regierungsinspektorenanwärter auf Widerruf der Bezirksregierung ernannt. Am 15. März 1971 bestand er die Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Kommunalverwaltung und in der staatlichen inneren Verwaltung. Mit Wirkung vom 16. April 1971 wurde er zum Regierungsinspektor z.A. ernannt. Zum 1. September 1972 trat er in den Dienst der Verbandsgemeinde B... als Verbandsgemeindeinspektor z.A. ein. Nachfolgend wurde der Beklagte zum 15. Oktober 1973 zum Verbandsgemeindeinspektor, zum 1. Januar 1975 zum Verbandsgemeindeoberinspektor, zum 26. Februar 1981 zum Verbandsgemeindeamtmann und zum 1. Oktober 1986 zum Amtsrat bei der Verbandsgemeinde B... ernannt. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgte zum 1. August 1976.

3

Seit dem 3. März 1982 wurde der Beamte als Ausbilder eingesetzt und seit dem 1. Juli 1986 ist er Leiter der Zentralabteilung. Zum 1. April 2007 wurde er Leiter der Sachgebietsgruppe Organisation.

4

In der letzten Anlassbeurteilung vom 3. November 2006 bezüglich der Bewerbung um die Stelle des Büroleiters wurde der Beklagte mit der Gesamtbewertung „C“ (entspricht den Anforderungen) beurteilt.

5

Der Beamte ist seit dem 9. März 1973 verheiratet und hat zwei in den Jahren 1974 und 1975 geborene Kinder.

6

Disziplinar- und strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.

7

Nach Durchführung von Vorermittlungen wegen des Verdachts des Erschleichens von Arbeitszeit bzw. unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst und Anhörung des Beklagten wurde mit Verfügung vom 6. Juni 2013 ein Disziplinarverfahren eingeleitet mit dem Vorwurf, der Beamte habe seit dem 2. August 2005 an mindestens 478 Tagen eine Gehen-Dokumentation unterlassen, um diese zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Der Beklagte wurde über seine Rechte belehrt und ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hiervon machte er unter dem 16. August 2013 Gebrauch. Er räumte den Vorwurf vollumfänglich ein und bedauerte sein Verhalten.

8

Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wurde unter dem 17. September 2013 erstellt und dem Beklagten wurde Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gegeben.

9

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 machte der Beamte geltend, dass nicht geklärt sei, ob tatsächlich der Vorwurf bis in das Jahr 2005 zurückreichen dürfe. Es stelle sich die Frage, ob aufgrund der vorliegenden möglichen Datenschutzvereinbarungen eine derart lange Speicherung der Daten aus datenschutzrechtlichen Gründen versagt sei. Auch seien sein Verhalten während des Disziplinarverfahrens und seine persönliche Situation nicht ausreichend gewürdigt.

10

Nach Mitteilung, dass beabsichtigt sei, Disziplinarklage zu erheben, fand eine weitere abschließende Anhörung am 12. November 2013 statt.

11

Am 2. Dezember 2013 hat die Klägerin die vorliegende Disziplinarklage erhoben, mit der sie die Zurückstufung des Beklagten in das Amt eines Verbandsgemeindeoberinspektors betreibt. Dem Beklagten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 2. August 2005 bis einschließlich 25. Januar 2013 an 478 Arbeitstagen nach Dienstende die Dienststelle verlassen zu haben, ohne dies am Zeiterfassungsgerät mit einer „Gehen-Buchung“ zu dokumentieren. Nach einiger Zeit, überwiegend gegen Ende der Nachmittagsgleitzeit (Ausnahme: freitags) habe er die Verwaltung wieder aufgesucht, sich Zutritt mit seinem persönlichen Chip ermöglicht und am Zeiterfassungsgerät die „Gehen-Buchung“ nachgeholt. Die Zutrittszeiten an der Haupteingangstür seien sekundengenau bei der Auslösung erfasst. Am Zeiterfassungsgerät, das sich von der Eingangstür nur wenige Meter entfernt befinde, sei von ihm fast immer in der gleichen Minute die „Gehen-Dokumentation“ erfolgt. Die Zeiten ab Verlassen der Dienststelle bis zum Ende der Gleitzeit seien ihm auf seinem Arbeitszeitkonto als geleistete Arbeitszeit gutgeschrieben. Der Sachverhalt sei belegt durch die Aufzeichnungen des Zeiterfassungsgeräts und die Zutrittschronik der Eingangstür. Der Beamte habe den Vorwurf im Disziplinarverfahren zudem eingeräumt.

12

In disziplinarrechtlicher Hinsicht habe er gegen seine Anwesenheitspflicht und seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Registrierung der Anwesenheitszeiten verstoßen. Ihm sei ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst vorzuhalten. Der Verstoß gegen die Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit, mit der er sich ungerechtfertigte Arbeitszeitgutschriften verschafft habe, stelle zudem einen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht dar. Da der Beklagte seit dem 1. Juli 1986 Leiter der Zentralabteilung sei und seit dem 1. April 2007 Leiter der Sachgebietsgruppe Organisation und als solcher maßgeblich für die Einführung der gleitenden Arbeitszeit im Jahr 1997 verantwortlich gewesen sei, habe er zudem in besonderem Maße gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Er habe die seit dem 15. Juni 2002 geltende Dienstvereinbarung selbst erstellt und sei über Jahrzehnte auch Ausbilder bei der Verbandsgemeindeverwaltung B... gewesen. Diese herausgehobene Vertrauens- und Vorbildstellung habe er in besonderem Maße missbraucht.

13

Im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei zu berücksichtigen, dass er die vorsätzlichen Dienstpflichtverletzungen über mehrere Jahre begangen habe. Der materielle Schaden könne zwar nicht genau beziffert werden, dürfte jedoch aufgrund der vielen Verfehlungen erheblich sein. In Anbetracht des Eingeständnisses, des unmittelbar bevorstehenden Ruhestandes und der Erkrankung seiner Ehefrau sei die Zurückstufung des Beklagten um zwei Endgrundgehaltstufen angemessen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten in das Amt eines Verbandsgemeindeoberinspektors zurückzustufen.

16

Der Beklagte beantragt,

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auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

18

Er trägt vor, im Rahmen der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme müsse sein Verhalten während des Disziplinarverfahrens angemessen gewürdigt werden. Er habe zu keinem Zeitpunkt dem Vorwurf widersprochen. Er habe sein größtes Bedauern zum Ausdruck gebracht und gleichzeitig angeboten, den entstandenen Schaden großzügig zu beheben. Er sei unsagbar beschämt darüber, dass er über einen langen Zeitraum seine Dienstpflichten verletzt habe. Auch wenn die schwere Erkrankung seiner Ehefrau sein Verhalten nicht rechtfertigen könne, so verweise er dennoch auf die besondere psychische Belastung in den letzten Jahren. Auch der Versuch, die Fassade gegenüber den Kindern als auch der Allgemeinheit aufrechtzuerhalten, habe von ihm vieles abverlangt. Bei seiner Ehefrau sei im Jahr 1977 Multiple Sklerose mit sekundär-chronisch-progredientem Verlauf festgestellt worden. Aufgrund der Erkrankung an der Wirbelsäule seien in den Jahren 2001, 2008, 2009 und 2011 Operationen erforderlich geworden. Seit dem Jahr 2008 bestehe bei der Ehefrau ein GdB von 100, der sich seit 1981 stetig erhöht habe. Ab Juli 2010 sei ihr die Pflegestufe 1 gewährt worden. Er allein sei für die häusliche Pflege zuständig. Wegen der erheblichen Mengen an Cortison, die die Ehefrau gegen die Erkrankung erhalten habe, sei sie inzwischen auch an Osteoporose erkrankt. Daneben sei das nunmehr geführte Disziplinarverfahren besonders belastend für ihn, insbesondere, da er zu Hause in seiner Ehefrau kein Gegenüber finde, mit dem er diese besondere Situation aufarbeiten könne. Gleichzeitig habe er dennoch auch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens unverändert seinen Dienst für die Verbandsgemeindeverwaltung verrichtet. Er habe zu keinem Zeitpunkt komplett das Vertrauen des Dienstherrn verloren und sei seither bemüht, den entstandenen Vertrauensschaden wiedergutzumachen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Personal- und Disziplinarakten verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

20

Der Beklagte hat sich eines schweren Dienstvergehens nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) – BeamtStG - schuldig gemacht, das unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs, in dem er seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat, sowie seines Persönlichkeitsbildes nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 7 Abs. 1, 11 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz vom 2. März 1989 (GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56), die Maßnahme der Zurückstufung um zwei Ämter derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt nach sich ziehen muss.

21

Dabei ist zunächst festzustellen, dass das der Einreichung der Klageschrift vorausgegangene behördliche Disziplinarverfahren unter formal-rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Insbesondere ist dem Erfordernis der Beteiligung des Personalrates vor Erhebung der Disziplinarklage nach § 79 Abs. 2 Nr. 13 Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG – Genüge getan. Nach Maßgabe dieser Vorschrift wirkt der Personalrat bei der Erhebung der Disziplinarklage mit, sofern der Beamte dies beantragt. Dies setzt wiederum die ordnungsgemäße Belehrung über die Möglichkeit der Mitbestimmung des Personalrates voraus. Obgleich vorliegend eine derartige Belehrung nicht aktenkundig ist, hat die Klägerin im Klageverfahren vorgetragen, dass der Beklagte im Rahmen des Disziplinarverfahrens auf die Möglichkeit der Mitbestimmung des Personalrates mündlich hingewiesen worden sei. Der Beamte habe ausdrücklich erklärt, dass er die Mitwirkung des Personalrates auf gar keinen Fall wünsche und habe um äußerste Diskretion gebeten. Der Beklagte ist diesem Vortrag auch im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht entgegen getreten.

22

In der Sache steht fest, dass der Beamte sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat, da er die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat (§ 47 Abs. 1 BeamtStG). Der Beklagte hat in schwerwiegender Weise gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten zu vollem persönlichen Einsatz einschließlich der Anwesenheitspflicht (§ 34 Satz 1 BeamtStG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie zur Befolgung dienstlicher Anordnungen und allgemeiner Richtlinien (§ 35 Satz 2 BeamtStG), verstoßen.

23

Dieser rechtlichen Würdigung legt das Gericht folgenden Sachverhalt zugrunde:

24

Der Beklagte hat in der Zeit von Februar 2011 bis zu seiner ersten Befragung am 18. Februar 2013 im Rahmen der Vorermittlungen zum Disziplinarverfahren in 170 Fällen die Dienststelle verlassen, ohne dies am Zeiterfassungsgerät mit einer „Gehen-Buchung“ zu dokumentieren. Nach einiger Zeit, überwiegend gegen Ende der Nachmittagsgleitzeit (Ausnahmen: freitags), hat er die Verwaltung wieder aufgesucht, sich Zutritt mit seinem persönlichen Chip ermöglicht und am Zeiterfassungsgerät die „Gehen-Buchung“ innerhalb nur weniger Minuten nach dem Zutritt an der Haupteingangstür nachgeholt.

25

Diese Feststellungen ergeben sich aus den aktenkundigen Ermittlungen der Klägerin im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens durch Auswertung der Zutritts- und Zeiterfassungsprotokolle. Der Beklagte hat den Sachverhalt im Übrigen vollumfänglich eingeräumt.

26

Soweit dem Beklagten über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus Verfehlungen bis in das Jahr 2005 vorgehalten werden, ist er von diesen freizustellen, da der Verwertung der diesen Feststellungen zugrunde liegenden Beweismittel ein Beweisverwertungsverbot entgegensteht. Für den Bereich der Klägerin besteht keine eigene Datenschutzvereinbarung. Mithin ist hinsichtlich der Verwertbarkeit gespeicherter Arbeitszeitdaten auf § 12 Abs. 7 der Arbeitszeitverordnung vom 9. Mai 2006 (Gliederungsnr. 2030-1-3) zurückzugreifen, wonach aus datenschutzrechtlichen Gründen die durch Geräte erfassten Arbeitszeiten nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen sind. Werden die Daten entgegen dieser Bestimmung aufbewahrt, stellt dies einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen dar, der aus übergeordneten wichtigen Gründen ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht. Zwar stellen sich Beweisverwertungsverbote als Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Im Disziplinarrecht ist aber grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Verstoß gegen Beweisverwertungsregeln nicht in jedem Fall die Unverwertbarkeit zur Folge hat. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nach Sachlage und Art der Rechtsverletzung die Beweiserhebung verfassungsrechtlich ausgeschlossen ist oder nicht (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Mai 2013, 3 A 10001/13.OVG; Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, zu § 21 BDG, Rndnr. 113f m.w.N. aus der Rspr.). Ob der Untersuchungsgrundsatz beweisrechtlichen Einschränkungen im Einzelfall unterliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre des Beamten (Art 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG -) und dem dienstlichen Interesse an der disziplinaren Verfolgung (Art. 33 Abs. 5 GG), mithin nach dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nur dann verletzt, wenn die Abwägung zu dem Ergebnis führt, dass ein Eingriff in die Interessen des Betroffenen im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegt, als diejenigen Belange, deren Wahrung die staatliche Maßnahme dienen soll. Diese liegen in dem überragenden Schutz und gegebenenfalls der Wiederherstellung der Integrität des Berufsbeamtentums und überwiegen in der Regel, wenn ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Raum steht (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 7. Juni 2010, D 6 A 32/09 – juris -).

27

Im Rahmen dieser Abwägung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass zwar ein schweres Dienstvergehen in Rede steht, was für die grundsätzliche Verwertbarkeit der Daten spricht. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Dienstvergehen des Beklagten bereits zur Genüge durch die nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen noch verwertbaren Erkenntnisse aus den Daten der letzten zwei Jahre feststeht. Mithin ist sowohl zur Überführung, aber auch zur Bewertung des Vergehens im Rahmen der Bemessung, wie noch auszuführen sein wird, kein Rückgriff auf die durch einen Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot gewonnenen Daten erforderlich, mit der Folge, dass die Interessen des Beklagten an seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung das weitergehende Verwertungsbedürfnis des Dienstherrn überwiegen.

28

Durch das feststehende Verhalten hat der Beklagte gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten zu vollem persönlichen Einsatz einschließlich der Anwesenheitspflicht (§ 34 Satz 1 BeamtStG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie zur Befolgung dienstlicher Anordnungen und allgemeiner Richtlinien (§ 35 Satz 2 BeamtStG) in Verbindung mit der Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit der Verbandsgemeinde B... vom 15. Juni 2002, verstoßen. Aufgrund der konkreten Begehungsweise ist dem Beklagten hinsichtlich der Verletzung dieser Dienstpflichten ein vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen.

29

Welche Disziplinarmaßnahme für das begangene Dienstvergehen angemessen ist, richtet sich nach dessen Schwere unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (§ 11 Abs. 1 LDG).

30

Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen, wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, darüber hinaus nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der bedeutenden Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist ein Beamter nicht mehr tragbar (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005, BVerwGE 124, 252, 258).

31

Im Rahmen des Persönlichkeitsbildes des Beamten sind dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung zu berücksichtigen. Es erfordert insbesondere eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Für das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ hat eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion stattzufinden. Bei dieser Gesamtwürdigung sind be- und entlastende Umstände zu berücksichtigen.

32

Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellt das Fehlverhalten des Beklagten zunächst einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine Verpflichtung dar, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Dem illegalen Fernbleiben vom Dienst oder dem Nichteinhalten der Arbeitszeit (Fernbleiben von weniger als einem Tag) kommt im Vergleich zu den sonstigen Pflichtverletzungen grundsätzlich bereits bei isolierter Betrachtung ein hohes Gewicht zu. Bei dem Gebot, zum Dienst zu erscheinen, handelt es sich um eine leicht einsehbare Grundpflicht eines jeden Beamten. Sie versteht sich von selbst und ist Ausdruck des Dienst- und Treuegedankens, wie er auf der Grundlage des Art 33 Abs. 4 und 5 GG im Begriff des Beamtenverhältnisses als ein „öffentlich- rechtliches Dienst- und Treueverhältnis“ normativ verankert ist. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben sachgerecht zu erfüllen. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum, so kann sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu beenden, regelmäßig schon aus der Gesamtdauer der Dienstverweigerung selbst ergeben sowie aus dem geschilderten Umstand, dass das Erfordernis der Dienstleistung – und damit die Bedeutung der Unterlassung – für jedermann leicht zu erkennen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1999, 1 D 12/98; Urteil vom 22. Juni 2006, 2 C 11.05 m. w. N.). Allerdings ist auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Gesamtdauer des vorsätzlichen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst alleine nicht ausschlaggebend für die Einstufung des Dienstvergehens und die Beantwortung der Frage, ob der Beamte für den öffentlichen Dienst weiterhin tragbar ist. Vielmehr kann auch bereits bei wiederholter unerlaubter Abwesenheit vom Dienst nach Einzelfallbetrachtung die Entfernung aus dem Dienst verwirkt sein, insbesondere dann, wenn erschwerend hinzutritt, dass dem Beamten – wie hier - Gehorsamspflichtverstöße in Gestalt der Missachtung der Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit sowie wiederholte Verstöße gegen die Wahrheitspflicht als wesentlicher Bestandteil des Achtungsgebots zur Last fallen. Ob der Beamte tatsächlich das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren hat, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller relevanten Gesichtspunkte zu ermitteln. So hat der Disziplinarsenat wiederholt hervorgehoben, dass es auch auf die Ursachen der Dienstsäumnis oder -verweigerung und damit auf die Persönlichkeit des Beamten, seine Motive und – vor allem – auf die Prognose seines zukünftigen Verhaltens ankommt. Er hat insbesondere auch bei ungenehmigtem Fernbleiben vom Dienst von insgesamt nicht unerheblicher Dauer die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses dann für möglich gehalten, wenn es sich bei den Ursachen für das Fernbleiben um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen verursachte Umstände gehandelt hat und die Aussicht auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten deshalb begründet war (vgl. Urteil vom 26. Februar 2004 – BVerwG 1 D 3.03 – m . w. N.; Urteil vom 20. Oktober 2005, 2 C 12.04 – Juris -).

33

Wenn auch im vorliegenden Einzelfall die genaue Dauer der Dienstverweigerung nicht feststeht, so wird dieser Umstand jedoch durch die Häufigkeit der Verstöße kontinuierlich über einen Zeitraum von zwei Jahren aufgewogen, was zudem indiziell den Schluss auf eine nicht unerhebliche Gesamtdauer der Dienstverweigerung zulässt. Der Beklagte hat zudem durch seine vorsätzlich falschen Angaben zur Arbeitszeit sowie die wiederholten Verstöße gegen seine Wahrheitspflicht ein höheres Arbeitspensum vorgetäuscht und den ihm durch seinen Dienstherrn gewährten Vertrauensvorschuss in besonders schwerem Maß missbraucht. Das Zugestehen flexibler Arbeitszeiten und die Übertragung der Dokumentation des Beginns und des Endes der Arbeitszeit in den Verantwortungsbereich der Mitarbeiter bedeuten einen Erweis eines besonderen Vertrauens in die Ehrlichkeit und Redlichkeit der Mitarbeiter. Dieser Vertrauensvorschuss ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Mitarbeiter die Buchungen korrekt vornehmen. Missbraucht ein Beamter, der außerdem – wie hier - eine herausgehobene Vertrauens- und Vorbildstellung als Leiter der Sachgebietsgruppe Organisation inne hat und wesentlich die geltende Dienstvereinbarung ausgearbeitet hat, dieses besondere Vertrauen systematisch, wiederholt und über einen langen Zeitraum, offenbart er ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und einen Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, dass an sich die Verhängung der Höchstmaßnahme indiziert ist. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte nicht nur fahrlässig, sondern seinen Dienstherrn vorsätzlich getäuscht hat und er sein eigennütziges Verhalten nicht freiwillig beendet hat, sondern sein Fehlverhalten nur zufällig ans Licht gekommen ist. Er hat sich im Laufe der zwei Jahre zu keinem Zeitpunkt seine besondere Verantwortung und das Unrecht seiner Verfehlung vor Augen geführt, und sich eines besseren besonnen. Dies sowie die Dauer und Art der Begehung hat eine erhebliche negative Vorbildwirkung und einen damit einhergehenden Ansehensverlust des öffentlichen Dienstes zur Folge.

34

Lediglich aufgrund der besonderen, den Beklagten entlastenden Gesichtspunkte kann vorliegend dem Beamten ausnahmsweise noch ein Restvertrauen entgegen gebracht werden, so dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden kann. In die Gesamtabwägung ist vorliegend zunächst einzustellen, dass der Beklagte kurz vor seiner Pensionierung steht und auf eine lange unbeanstandete Lebenszeit zurückblicken kann, in der er überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat. Zugunsten des Beklagten ist weiterhin zu berücksichtigen, dass er sich unverzüglich nach Tatentdeckung geständig und reuig gezeigt hat sowie eine umfassende finanzielle Wiedergutmachung angeboten hat. Wesentlich zugunsten des Beklagten ist für den Tatzeitraum die belastende häusliche Situation durch die Erkrankung der Ehefrau zu berücksichtigen. Angesichts des dargestellten Krankheitsverlaufs seiner Ehefrau, die mittlerweile wegen erheblicher Pflegebedürftigkeit in die Pflegestufe I eingeordnet ist, ist dem Beklagten Glauben zu schenken, dass er sowohl physisch als auch psychisch erheblich unter diesen Belastungen gelitten hat, zumal er stetig bemüht war, die Fassade gegenüber den Kindern als auch der Allgemeinheit aufrechtzuerhalten. Wesentlich entlastend fällt weiterhin ins Gewicht, dass der Beklagte seit der Tatentdeckung seinen Dienst bei der Klägerin weiterhin unbeanstandet fortgesetzt hat, und der Dienstherr durch die Beantragung einer Degradierung zu erkennen gegeben hat, dass das Vertrauen in die Person des Beklagten trotz Vorliegens eines schwerwiegenden Dienstvergehens nicht gänzlich erschüttert ist. Wenn auch die Entscheidung darüber, ob ein Beamter aufgrund eines Dienstvergehens das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, allein dem Verwaltungsgericht obliegt, kann jedoch dieser Umstand im Rahmen der Gesamtabwägung nicht unberücksichtigt bleiben. Noch im Termin zur mündlichen Verhandlung war der Dienstherr bemüht darzulegen, dass er das Fehlverhalten der besonders belastenden familiären Situation geschuldet sieht, weswegen er das Vertrauen in die Person des Beklagten als Glied der Verwaltung als nicht zerstört wertet. All diese Gesichtspunkte rechtfertigen auch aus Sicht des Gerichts ein Restvertrauen in die Person des Beklagten sowie die Prognose, dass mit einer Maßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes noch Rechnung getragen werden kann. Sofern der Dienstherr vor dem Hintergrund der langjährigen unbeanstandeten Dienstzeit und des jahrelangen Vertrauens im Termin zur mündlichen Verhandlung die Maßnahme der Degradierung des Beklagten um nur eine Endgrundgehaltsstufe in Erwägung gezogen hat, so vermag das Gericht dem jedoch nicht beizutreten. Vielmehr ist aufgrund der dargestellten erschwerenden Umstände die Degradierung des Beklagten um zwei Endgrundgehaltsstufen geboten. Maßgeblich für diese Entscheidung fallen das im Termin zur mündlichen Verhandlung offenbarte Persönlichkeitsbild des Beklagten ins Gewicht sowie der Umstand, dass er nicht in der Lage war, die Motive seines Handelns lückenlos und nachvollziehbar darzulegen. Dabei ist zu sehen, dass der mildernd berücksichtigte Umstand der schwierigen familiären Situation in keinerlei Zusammenhang mit dem konkreten Vorwurf der Fehlbuchungen, Arbeitszeiterschleichung sowie der Täuschung des Dienstherrn steht. Der Beklagte vermochte nicht darzulegen, aus welchen Grund die Erkrankung der Ehefrau und die daraus resultierende besondere Belastung zu dem Fehlverhalten geführt hat. Konkret befragt danach, was er in den Zeiten getan hat, als er das Dienstgebäude unter Verstoß gegen die für ihn verbindliche Dienstanweisung verlassen hat, gab er lediglich lapidar an, Medikamente in der Apotheke besorgt zu haben. Außerdem habe es sich auch immer nur um wenige Minuten gehandelt. Dass er in dieser Häufigkeit die Apotheke hat aufsuchen müssen, ist unglaubwürdig. Zudem hat der Dienstherr ausdrücklich bestätigt, dass man dem Beklagten mit dem größten Verständnis für die Erkrankung seiner Ehefrau begegnet sei, so dass auch keine Notwendigkeit bestanden hat, das Gebäude regelwidrig zu verlassen. Von einem dem Kern nach persönlichkeitsfremden Verhalten konnte sich das Gericht von daher nicht überzeugen und es bleibt die Notwendigkeit der gezeigten kriminellen Energie durch eine entsprechende Erziehungsmaßnahme zu begegnen. Auch eine wirkliche Einsicht in sein Fehlverhalten ließ der Beklagte vermissen. Selbst wenn es sich bei dem Beklagten – wie von der Verfahrensbevollmächtigten im Termin vorgetragen – um einen schwer zugänglichen Menschen handelt, wäre von ihm zu erwarten gewesen, sich in Anbetracht der drohenden schweren Disziplinarmaßnahme zumindest zu den Gründen seines Verhaltens zu offenbaren. Dem Ahndungs- und Erziehungsbedürfnis kann damit nur durch die Maßnahme der Degradierung um zwei Endgrundgehaltsstufen Rechnung getragen werden, da nur hiermit dem Beklagten die Schwere seiner Verfehlungen nachhaltig vor Augen geführt werden kann. Dies gilt auch in Anbetracht der bevorstehenden Zurruhesetzung des Beklagten, da er die Verfehlungen während seiner aktiven Dienstzeit begangen hat und allein der Umstand seiner Zurruhesetzung auch nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu einer Begünstigung des Beklagten führen kann.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 99 Abs. 1 LDG. Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz sind gebührenfrei (§ 109 LDG).

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 21 LDG in Verbindung mit §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 47 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 35 Folgepflicht


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 21 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen


(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Der höhere Dienstvorge

Arbeitszeitverordnung - AZV | § 12 Rufbereitschaft


Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. Hat die Beamtin oder der Beamte jedoch über die Arbeitszeit hinaus mehr als zehn Stunden im Kalendermonat Rufbereitschaft, wird innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel der über zehn Stunden hinausgehe

Referenzen

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. Hat die Beamtin oder der Beamte jedoch über die Arbeitszeit hinaus mehr als zehn Stunden im Kalendermonat Rufbereitschaft, wird innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel der über zehn Stunden hinausgehenden Zeit bei feststehender Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei Gleitzeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können die Ermittlungen an sich ziehen.

(2) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Von Ermittlungen kann auch abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.