Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 07. März 2008 - A 5 K 4041/07

bei uns veröffentlicht am07.03.2008

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.06.2007 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG.
Der Kläger - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit - wurde am ... 1980 in Cicekdag, Provinz Erzurum, geboren. Er reiste am 16.04.1995 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Er machte geltend, er sei im Anschluss an eine Schlägerei zwischen kurdischen und türkischen Schülern von der Schule verwiesen worden. Im Oktober 1994 seien vier Lehrer getötet worden. Er vermute, dass die Guerilla die Tat begangen habe. In den Augen des Staates werde er, der Kläger, für den Tod der Lehrer verantwortlich gemacht. Mit Bescheid vom 02.08.1995 lehnte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorliegen und drohte die Abschiebung des Klägers in die Türkei an. Die dagegen gerichtete Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 21.06.1996 - 6 A 637/95 - abgewiesen. Mit Beschluss vom 16.06.1998 - A 1 S 160/96 - lehnte das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab.
Mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 13.12.1999 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger sei im Oktober 1998 mit Hilfe der Exil-PKK in einem Lkw in die Türkei zurückgekehrt. Er sei zuvor als Gebietsverantwortlicher der YCK, der Jugendorganisation der PKK, in der Bundesrepublik Deutschland tätig gewesen. Er habe die Aufgabe gehabt, seine politische Arbeit, zu der auch die Rekrutierung von Nachwuchs für die Guerilla gehört habe, in der Türkei weiterzuführen. Der Kläger habe sich zunächst einige Tage bei Parteifreunden in Istanbul aufgehalten, wo er sich einen gefälschten Nüfus (Personalausweis) besorgt habe. Danach sei der Kläger nach Manisa gegangen, wo er zeitweise bei seinem Onkel H. P., überwiegend aber bei politischen Freunden gelebt habe. Dort habe der Kläger seine politische Arbeit fortgesetzt. Er sei Mitglied in einem fünfköpfigen Jugendkomitee gewesen, das offiziell zur Jugendorganisation der HADEP gehört habe. Dieses Komitee habe gleichzeitig für die PKK gearbeitet. Dort habe der Kläger Flugblätter verfasst, für deren Verteilung gesorgt, sowie an Sprüh- und Plakatierungsaktionen teilgenommen. Nach der Verschleppung Öcalans im Februar 1999 habe der Kläger mit seinem Komitee eine Blitzdemonstration von Jugendlichen organisiert, bei der es zu Gewalttätigkeiten gekommen sei. Der Kläger habe seine Aktivitäten fortgesetzt und sich unter anderem an der Organisation des Newroz-Festes und am Wahlkampf für die HADEP beteiligt. Am 07.07.1999 habe der Kläger seine Mutter und seinen jüngeren Bruder S. in Aydin getroffen. Anfang August habe der Kläger zusammen mit seinem Komitee ein Flugblatt zu den Friedensangeboten Öcalans verfasst und dieses in Manisa verteilen lassen. Zwei Komiteemitglieder seien in diesem Zusammenhang festgenommen worden; sie befänden sich seither in Untersuchungshaft. Bei seinem Onkel in Manisa und bei seinem Bruder in Aydin hätten daraufhin Hausdurchsuchungen stattgefunden, der Bruder sei auch festgenommen und nach dem Kläger befragt worden. Der Kläger habe deshalb angenommen, er sei dechiffriert worden. Anfang Dezember 1999 sei ihm mit Hilfe von Schleppern die Einreise ins Bundesgebiet per Direktflug von Ankara aus gelungen. Der Kläger legte eine eidesstattliche Versicherung seiner im Bundesgebiet lebenden Mutter vor, in der diese ein Treffen mit dem Kläger in Aydin bestätigt.
Mit Bescheid vom 23.12.1999 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 02.08.1995 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Hiergegen erhob der Kläger am 11.01.2000 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage (A 3 K 10073/00). Zur Begründung trug er vor, er habe sich seit seiner Einreise in die Bundesrepublik verstärkt für die Ziele der PKK engagiert. Er sei zunächst nur Sympathisant der YCK gewesen. Ab März 1998 habe er an einer zweimonatigen Schulung teilgenommen. Im Mai 1998 sei er dann Gebietsverantwortlicher der YCK für den Raum S. geworden. Er habe Rekrutierungsarbeiten für die Guerilla geleistet, indem er bestimmte, vertrauenswürdige Jugendliche gezielt im privaten Kreis angesprochen habe, um sie für den aktiven Befreiungskampf zu gewinnen. Zu seinen weiteren Aufgaben habe die Organisation von Kulturveranstaltungen für Jugendliche gehört. Diese Veranstaltungen hätten zweiwöchentlich in den Räumen des Mesopotamischen Kulturzentrums in S. stattgefunden. Zwischen Musikdarbietungen seien auch Wortbeiträge gehalten worden, um die Besucher ideologisch zu beeinflussen. Der Kläger nannte die Namen der 1999 in der Türkei festgenommenen Mitglieder des Komitees, in dem er ebenfalls mitgearbeitet habe. Außerdem nannte er Einzelheiten zu der Flugblattaktion Anfang August 1999. Mit Schriftsatz vom 08.02.2002 trug seine damalige Bevollmächtigte vor, der Kläger sei Mitglied des von der Exil-PKK dominierten Vereins Mesopotamisches Kulturzentrum in .... Dort organisiere er Kultur- und politische Diskussionsveranstaltungen und versuche, Jugendliche für die politische Arbeit zu gewinnen. Des Weiteren mobilisiere er Teilnehmer für Demonstrationen und verkaufe Eintritts- und Busfahrkarten zu den Veranstaltungen. Im Dezember 2000 sei sein Cousin E. D., der unter dem Codenamen W. C. der Guerilla angehört habe, getötet worden. Hierzu sei im Mesopotamischen Kulturverein eine Gedenkveranstaltung durchgeführt worden, auf der der Kläger vor ca. 70 bis 100 Personen eine Rede gehalten habe, die er sinngemäß mit den Worten geschlossen habe, dass er sich bis an sein Lebensende für die Ziele des kurdischen Befreiungskampfes einsetzen werde, wie es auch sein getöteter Cousin getan habe. Hierzu legte der Kläger eine Videoaufzeichnung vor. Im Oktober 2000 habe der Kläger an einem Kongress der YCK teilgenommen. Auf dem Titelbild der Zeitschrift St. C. sei er zusammen mit anderen Kongressteilnehmern abgebildet worden. Außerdem wurde ein am 09.09.2001 in Özgür Politika erschienener Artikel vorgelegt, in dem darüber berichtet werde, dass der Kläger ein Fußballturnier organisiert habe. In dem Artikel sei der Kläger mit seinem Codenamen S. bezeichnet worden. Sein Foto sei veröffentlicht worden.
In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Stuttgart am 19.02.2002 trug der Kläger im Wesentlichen vor, er sei aufgrund einer Entscheidung der Partei in die Türkei zurückgekehrt. Er sei damals illegal im Bundesgebiet gewesen. Deshalb habe er für die PKK nicht sinnvoll arbeiten können. Von der Partei habe er den Auftrag bekommen, zu einem Kontaktmann der HADEP in Ümraniye zu gehen. Von dort aus habe ihn die Partei nach Manisa geschickt. Sein Onkel H. P., der jüngste Bruder seines Vaters, lebe auch dort. In Manisa habe er Kontakt zur Jugendorganisation der HADEP aufgenommen. Er sei zunächst ein paar Tage bei seinem Onkel gewesen. Dann habe er sich illegal in Manisa bei verschiedenen Freunden aufgehalten. Meist sei er mit Leuten zusammen gewesen, die mit ihm in dem Komitee der HADEP gearbeitet hätten. Sie hätten den nationalen Befreiungskampf geführt. Diese Arbeit übernehme auf legaler Basis die HADEP. Sie hätten ein Komitee, bestehend aus fünf Personen, gegründet. Es sei darum gegangen, die Jugendlichen unter einem Dach zusammenzubringen. Sie hätten die Aufgabe gehabt, die kurdische Jugend für den Befreiungskampf zu gewinnen. Sie hätten Plakate geklebt, Flugblätter geschrieben und verteilt sowie Parolen an die Wände geschrieben. Der Kläger nannte Einzelheiten zu den Flugblättern, die im Zusammenhang mit der Festnahme Öcalans verfasst worden seien. Auf die Frage, ob er wegen seiner Aktivitäten in dem Komitee Schwierigkeiten gehabt habe, gab der Kläger an, die Sicherheitskräfte hätten sich zurückgehalten. Sie hätten meistens nachts ihre Aktivitäten durchgeführt. Deshalb sei nicht viel passiert. Tagsüber hätten sie nur Propaganda für die HADEP gemacht. Die Schwierigkeiten mit den Sicherheitskräften seien später entstanden. Als „Apo“ sein politisches Manifest verfasst habe, hätten sie erneut Flugblätter zur Unterstützung Apos verteilen lassen. Daraufhin seien am 05.08.1999 zwei Personen aus dem Komitee verhaftet worden. Die Namen habe er genannt. Danach habe er Schwierigkeiten bekommen. Als er von der Verhaftung der beiden Mitstreiter erfahren habe, sei er zu seinem Bruder S. gefahren. Er habe sich aus Vorsicht bei Freunden aufgehalten. Drei Wochen nach der Verhaftung der politischen Freunde seien die Wohnungen seines Onkels in Manisa und seines Bruders in Aydin überfallen worden. Er sei dann nach Ankara gefahren und habe dort Kontakt zu Schleppern aufgenommen. Der Kläger nannte ferner Einzelheiten zu dem Jahreskongress der YCK, über den in der Zeitschrift C. im November/Dezember 2000 berichtet wurde. Ferner stellte er seine Aktivitäten für die YCK im Bundesgebiet näher dar.
Mit Urteil vom 19.02.2002 (A 3 K 10073/00) wurde die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG in Bezug auf die Türkei vorliegt. Im Übrigen - soweit der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG erstrebte - wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Anerkennung als Asylberechtigter stehe die Einreise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland über einen sicheren Drittstaat entgegen. § 51 Abs. 1 AuslG finde auf den Kläger keine Anwendung, da er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen sei. Dies folge aufgrund der Einbindung des Klägers in die Jugendorganisation der PKK. Er sei nach seinen eigenen Angaben Gebietsverantwortlicher der YCK, der Jugendorganisation der PKK, wobei zu seinen Aufgaben auch die Anwerbung kurdischer Jugendlicher in Deutschland für den Guerillakampf in der Türkei gehörte. Dass der Kläger eine hervorgehobene Funktion innerhalb der YCK habe, zeige auch sein öffentlicher, durch eine Videoaufnahme dokumentierter Auftritt bei einer Gedenkveranstaltung aus Anlass eines zu Tode gekommenen PKK-Aktivisten. In diesem Rahmen habe der Kläger eine Rede gehalten, in der er den bewaffneten Kampf der PKK gewürdigt habe. Auch die vorgelegte Parteizeitschrift St. C. vom November/Dezember 2000, auf der der Kläger als Teilnehmer eines Kongresses der Organisation auf der Titelseite abgebildet sei, bestätige sein Vorbringen. Das von der PKK proklamierte Ende des bewaffneten Kampfes nach der Inhaftierung Öcalans stehe der Annahme einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus schwerwiegenden Gründen (§ 51 Abs. 3 AuslG) nicht entgegen. Denn es gebe keine verlässlichen Hinweise darauf, dass die straff und autoritär geführte Organisation dauerhaft auf Gewalthandlungen verzichte (was aus dem Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2000, S. 128, folge). Der Kläger habe jedoch einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 4 AuslG. Ihm drohe wegen seiner Exilaktivitäten bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung durch die türkischen Sicherheitskräfte. Angesichts der Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes in der Bundesrepublik Deutschland sei davon auszugehen, dass den türkischen Behörden die politische Betätigung des Klägers im Bundesgebiet bekannt geworden sei. Der türkische Geheimdienst MIT sei grundsätzlich an allen staatsfeindlichen Aktivitäten türkischer Kreise in der Bundesrepublik Deutschland interessiert, sammele Nachrichten über türkische und kurdische Auslandsorganisationen, lasse sich Publikationen dieser Gruppierungen beschaffen und hole gezielt Auskünfte über Einzelpersonen, deren Personalien, Organisationszugehörigkeit sowie deren Aktivitäten ein. Dies gelte gerade auch für die in Deutschland tätige Organisation YCK. Es spreche deshalb viel dafür, dass die türkischen Behörden über die Aktivitäten der YCK und seiner Mitglieder informiert seien, die für sie in exponierter Weise in Erscheinung getreten seien. Zu diesem Personenkreis sei der Kläger zu rechnen. Es sei daher zu erwarten, dass er nach seiner Ankunft festgenommen und der Anti-Terror-Abteilung überstellt werde. Dort sei er der konkreten Gefahr von Misshandlung und Folter ausgesetzt. Das Urteil vom 19.02.2002 ist seit 07.05.2002 rechtskräftig. Mit Bescheid vom 17.05.2002 stellte das Bundesamt fest, dass beim Kläger in Bezug auf die Türkei ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliegt.
Mit Schreiben vom 01.02.2005 bat die Stadt B. das Bundesamt um Mitteilung, ob die Entscheidung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliegt, widerrufen wird. Dies verneinte das Bundesamt ausweislich des Schreibens der Stadt B. an das Bundesamt vom 18.10.2005 mit Schreiben vom 19.04.2005 an die Stadt B. (die Urschrift oder der Entwurf des Schreibens des Bundesamts vom 19.04.2005 befindet sich nicht in dessen Akten; unter diesem Datum geht lediglich auf der Rückseite des Aktenblattes 142 zu Az.: 2527065 - 163 eine handschriftliche Verfügung des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin „...“ mit dem Inhalt „1. [unleserlich] - 423, 2. Archiv“ hervor; bei der Nr. 423 könnte es sich um die Nummer eines Textbausteines handeln). Mit Schreiben vom 08.02.2006 bat die Stadt B. das Bundesamt erneut um Mitteilung, ob die Entscheidung zu § 53 Abs. 4 AuslG widerrufen wird. Ferner teilte die Stadt mit Schreiben vom 17.10.2006 dem Bundesamt mit, für den Fall eines unanfechtbaren Widerrufs seien aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber dem Kläger geplant. Am 10.01.2007 gelangte das Referat 431 (Dortmund) des Bundesamts zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Entscheidung zu § 53 Abs. 4 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger sei vom Verwaltungsgericht aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland angesehen worden, weil er in Deutschland kurdische Jugendliche für den Guerillakampf in der Türkei angeworben habe. Die türkischen Behörden sähen den Kläger erst Recht als eine Gefahr für die Sicherheit der Türkei an, denn schließlich sollte der Guerilla-Kampf, der in Deutschland lediglich vorbereitet worden sei, in der Türkei geführt werden. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass dem Kläger im Falle der Rückkehr in die Türkei dort eine menschenrechtswidrige Behandlung seitens der Sicherheitskräfte drohe. Mit Schreiben vom 10.01.2007 teilte das Bundesamt der Stadt B. mit, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 5 AufenthG) weiterhin vorliegen und die Einleitung eines Widerrufsverfahrens deshalb nicht beabsichtigt ist.
Am 12.02.2007 verfügte die Organisationseinheit 423 (Nürnberg) des Bundesamts die Einleitung eines Widerrufsverfahrens. Hierzu hörte es den Kläger mit Schreiben vom 23.03.2007 an. Mit Schreiben vom 05.05.2007 legte Rechtsanwalt ..., N., dem Bundesamt eine Vollmacht des Klägers vom 14.08.1995 („wegen asyl- und ausländerrechtl. Angelegenheiten“) vor und beantragte Einsicht in die Akten. Mit Schreiben vom 21.05.2007 übersandte das Bundesamt Rechtsanwalt ... einen Ausdruck der elektronischen Akte. Mit Schreiben vom 25.05.2007 teilte das Regierungspräsidium Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - dem Bundesamt mit, das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg habe anlässlich einer von der Ausländerbehörde veranlassten Regelanfrage nach § 73 Abs. 2 AufenthG mitgeteilt, dass der Kläger zumindest im Jahre 2004 Leiter der damaligen KONGRA-GEL-Jugendorganisation „Bewegung der freien Jugend Kurdistans“ (TECAK) gewesen sei.
Am 06.05.2007 erhob Rechtsanwalt ... für den Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart (A 17 K 492/07) mit folgendem Antrag: „die Widerrufsentscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, 5344382-163, betreffend die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG durch Bescheid vom 17.05.2002, 2527065-163, aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.02.2002, A 3 K 10073/00, aufzuheben“ (Klageschrift v. 05.05.2007).
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Mit Bescheid vom 27.06.2007 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 17.05.2002 getroffene Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliegt, und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die innenpolitische Situation und Sicherheitslage in der Türkei habe sich wesentlich geändert. Die Todesstrafe in Friedenszeiten sei abgeschafft worden. Minderheitenrechte seien ausgeweitet und die Meinungs- und Demonstrationsfreiheit gestärkt worden. Mit Blick auf den angestrebten EU-Beitritt seien verschiedene Gesetze verabschiedet worden (u.a. die Abschaffung des Art. 8 Anti-Terror-Gesetz - separatistische Propaganda). Die Staatssicherheitsgerichte seien abgeschafft worden. Für Straftaten nach dem Anti-Terror-Gesetz, organisierte Kriminalität und den organisierten Drogenhandel seien nunmehr spezielle Fachsenate der Gerichte für schwere Strafsachen zuständig. Ein neues Strafgesetz, eine neue Strafprozessordnung und ein neues Strafvollzugsgesetz seien erlassen worden. Der Einfluss des Militärs auf die Politik sei zurückgedrängt worden; die Rolle des nationalen Sicherheitsrates sei beschnitten worden. Allerdings sei die Kurdenfrage nach wie vor ein Hauptproblem der türkischen Innenpolitik. Der bewaffnete Arm der PKK - die HPG - habe zum 01.06.2004 den am 01.09.1998 erklärten einseitigen Waffenstillstand gekündigt. Seitdem hätten zwar die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften in einigen der mehrheitlich von Kurden bewohnten Provinzen wieder zugenommen, hiervon sei jedoch die Zivilbevölkerung weitgehend unberührt geblieben. Erstmals seit langer Zeit habe eine der PKK/KONGRA-GEL zuzurechnende Gruppe 2005 und 2006 wieder Bombenattentate gegen touristische Ziele verübt, so etwa am 16.07.2005 in Kusadasi mit 5 Todesopfern, am 02.04.2006 in Istanbul und zuletzt bei einer Anschlagsserie am 27. und 28.08.2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya. Mit dem Wiedererstarken des PKK-Terrorismus sei seit Mitte 2005 der Ruf nach einschneidenderen Maßnahmen zur Terrorbekämpfung lauter geworden, worauf am 29.06.2006 zahlreiche Verschärfungen im Anti-Terror-Gesetz verabschiedet worden seien. Dem Auswärtigen Amt sei seit vier Jahren kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei. Die türkische Regierung habe alle gesetzgeberischen und administrativen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlungen im Rahmen ihrer „Null-Toleranz-Politik“ zu unterbinden. Es sei daher auch wahrscheinlich, dass sie alles unternehmen werde, um gerade bei zurückgekehrten Asylbewerbern Folter oder sonstige menschenrechtswidrige Behandlung zu unterbinden, damit es nicht zu einem signifikanten Rückschlag im Annäherungsprozess zwischen der EU und der Türkei komme. Zu beachten sei auch, dass Familienangehörige regelmäßig zu Besuchszwecken in die Türkei reisen; die Asylberechtigung des Vaters sei erloschen, da er sich in der Türkei aufhalte. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG lägen nicht vor.
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Mit Schreiben vom 29.06.2007 teilte das Bundesamt Rechtsanwalt ... mit, „hiermit wird Ihnen der Bescheid des Bundesamtes vom 27.06.2007 zugestellt“ (Blatt 49 des Ausdrucks der elektronischen Widerrufsakte des Bundesamts). Aus Blatt 58 des Ausdrucks der elektronischen Akte geht folgender Aktenvermerk des Bundesamts gemäß § 4 Abs. 2 VwZG hervor: „Bescheid als Einschreiben am 30.06.2007 zur Post gegeben“.
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Mit Schreiben vom 04.07.2007 teilte die Stadt B. dem Bundesamt mit, der Kläger werde seit 08.06.2007 durch Rechtsanwalt ... vertreten. Dem Schreiben vom 04.07.2007 wurde eine am 08.06.2007 unterzeichnete Prozessvollmacht des Klägers wegen Aufenthaltserlaubnis gegen die Stadt B. beigefügt.
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Mit Schriftsatz vom 12.07.2007, beim Gericht eingegangen am 17.07.2007, hat der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt ..., S., für den Kläger Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 27.06.2007 erhoben und mitgeteilt, der Bescheid sei am 30.06.2007 zugestellt worden (A 5 K 4041/07). Der Klageschrift vom 12.07.2007 ist eine vom Kläger am 12.07.2007 Rechtsanwalt ... erteilte Prozessvollmacht wegen Asylwiderrufs gegen die Bundesrepublik Deutschland beigefügt worden. Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus, der angefochtene Bescheid sei ermessensfehlerhaft; das Bundesamt habe mit Entscheidung vom 10.01.2007 der Ausländerbehörde mitgeteilt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG weiterhin vorlägen und die Einleitung eines Widerrufsverfahrens nicht beabsichtigt sei. Daher stehe eine spätere Widerrufsentscheidung im Ermessen der Behörde. Die Widerrufsentscheidung vom 27.06.2007 sei jedoch nicht als Ermessensentscheidung, sondern als gebundene Entscheidung ergangen. Im Übrigen habe sich die Menschenrechtslage in der Türkei seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.02.2002 (A 3 K 10073/00) nicht nachhaltig verbessert.
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Mit Schriftsatz vom 02.08.2007 hat das Bundesamt im Klageverfahren A 17 K 492/07 beantragt, die am 06.05.2007 erhobene Klage als unzulässig abzuweisen. Diese Klage sei erhoben worden bevor eine Entscheidung im Widerrufsverfahren des Klägers ergangen sei. Nach Aktenlage sei der Widerrufsbescheid vom 27.06.2007 dem Kläger oder seinem früheren Bevollmächtigten nicht vor der förmlichen Zustellung in irgendeiner anderen Weise bekannt gegeben worden. Mit der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides an den (früheren?) Bevollmächtigten, Rechtsanwalt ..., sei die am 06.05.2007 erhobene Klage nicht nachträglich zulässig geworden.
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Mit Schriftsatz vom 25.09.2007, beim Gericht eingegangen am 27.09.2007, hat Rechtsanwalt ... die Wiedereinsetzung des Klägers in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist beantragt. Dem Schriftsatz vom 25.09.2007 ist eine eidesstattliche Versicherung von Rechtsanwalt ... beigefügt in der ausgeführt wird: Er habe die Klageschrift vom 12.07.2007 am gleichen Tage unterzeichnet und ausweislich der Notiz in seinem Bürokalender am selben Tag in das Postaustauschfach beim Landgericht Stuttgart eingeworfen. Seiner Erinnerung nach müsste dies am späten Nachmittag oder Abend dieses Tages geschehen sein. Das Schreiben des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.09.2007 (A 5 K 4041/07) mit dem beigefügten Schriftsatz des Bundesamts vom 02.08.2007 sei bei ihm am 18.09.2007 eingegangen.
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Mit Schriftsatz vom 15.10.2007 des jetzigen Prozessbevollmächtigten ist die Klage des Klägers A 17 K 492/07 zurückgenommen worden.
17 
In der mündlichen Verhandlung hat der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers das Schreiben des Bundesamts vom 29.06.2007 an den früheren Bevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt ..., mit dem der Bescheid vom 27.06.2007 übersandt wurde, vorgelegt. Auf dem Schreiben ist der Eingangsstempel von Rechtsanwalt ... mit dem Datum des 30.06.2007 angebracht. Der Kläger hat noch ausgeführt, er sei seit August 2006 nicht mehr für die Jugendorganisation der PKK politisch aktiv. Wegen diesen früheren Aktivitäten sei er in der Bundesrepublik Deutschland nicht strafrechtlich verurteilt worden.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.06.2007 aufzuheben,
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hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass beim Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG vorliegen.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Zur Begründung führt sie aus, die am 17.07.2007 eingegangene Klage sei wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Der streitgegenständliche Bescheid vom 27.06.2007 sei dem seinerzeit bevollmächtigten Rechtsanwalt des Klägers, ..., am 30.06.2007 zugestellt worden. Die Angabe in der Klageschrift vom 12.07.2007, der Bescheid sei am 30.06.2007 zugestellt worden, sei insoweit missverständlich, als die Zustellung nicht an die nunmehr bevollmächtigten Rechtsanwälte ... erfolgt sei, sondern an Rechtsanwalt .... An der Unzulässigkeit der Klage ändere auch der Umstand nichts, dass der frühere Bevollmächtigte, Rechtsanwalt ..., bereits am 06.05.2007 - bevor eine Entscheidung im Widerrufsverfahren des Klägers ergangen sei - Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben habe (A 17 K 492/07). Jene Klage sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung unzulässig gewesen, im Übrigen habe ihr das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Der Widerrufsbescheid vom 27.06.2007 sei weder dem Kläger noch seinem früheren Bevollmächtigten auch nicht vor der förmlichen Zustellung in irgendeiner anderen Weise bekannt gegeben worden. Mit der Zustellung des Bescheids an den früheren Bevollmächtigten sei die am 06.05.2007 erhobene Klage nicht nachträglich zulässig geworden.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt.
25 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten vor. Die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart zu den (früheren) Klageverfahren des Klägers (A 3 K 10073/00 und A 17 K 492/07) sind beigezogen worden.

Entscheidungsgründe

 
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Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ist der Berichterstatter befugt, anstelle der Kammer zu entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
27 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist (§ 74 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) erhoben worden. Das Bundesamt hat als Art der Zustellung des Bescheids vom 27.06.2007 an den früheren Bevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt ..., die Zustellung durch die Post mittels Einschreiben gewählt (§§ 2 und 4 VwZG). Da Rechtsanwalt ... dem Bundesamt bereits mit Schreiben vom 05.05.2007 die Vollmacht des Klägers vom 14.08.1995 (wegen asyl- und ausländerrechtlicher Angelegenheiten) vorgelegt hatte, war, nachdem das Bundesamt die Bekanntgabe des Bescheids vom 27.06.2007 mittels Zustellung wählte (§ 41 Abs. 5 VwVfG), die Zustellung zwingend an Rechtsanwalt... zu richten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG).
29 
Der gesetzlich zwingende Vermerk der Aufgabe zur Post in den Akten (§ 4 Abs. 2 Satz 4 VwZG) ist ausweislich des Blattes 58 des Ausdrucks der elektronischen Widerrufsakte des Bundesamts mit dem Datum des 30.06.2007 (einem Samstag) vermerkt. Wann der Vermerk angefertigt wurde, geht aus ihm nicht hervor. Dies ist jedoch unschädlich. § 4 Abs. 2 Satz 4 VwZG regelt weder Form noch Inhalt des Aktenvermerks, noch bezeichnet er den Bediensteten, der diesen Vermerk anzufertigen hat. Daher sind an die Form des Vermerks nur geringe Anforderungen zu stellen. Es genügt deshalb jeder in den Akten befindliche Hinweis, der Aufschluss über den Tag der Aufgabe des Briefes zur Post gibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.1972 - V C 54.70 -, BVerwGE 39, 257). Der Vermerk kann auch noch nachträglich etwa von der Widerspruchsbehörde nach Rückfrage bei der Erstbehörde, die die Zustellung veranlasst hat, angefertigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1985 - 8 C 92.83 -, NVwZ 1985, 900). Gemessen daran genügt der Vermerk über die Aufgabe des Bescheids vom 27.06.2007 zur Post am 30.06.2007 den gesetzlichen Anforderungen. Der Bescheid gilt daher nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG als am 03.07.2007 - dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post - förmlich zugestellt. Das Bundesamt hat offensichtlich nicht die Art eines Einschreibens mit Rückschein, sondern eines Einschreibens durch Übergabe gewählt. Jedenfalls ist in den Akten des Bundesamts kein Rückschein enthalten, weswegen als Nachweis der Zustellung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG ein Rückschein hier ausscheidet. Dass der Bescheid bereits am 30.06.2007 Rechtsanwalt ... zuging und damit dem Kläger an diesem Tag bekannt gegeben wurde, ist für die Frage des Beginns der Klagefrist unerheblich. Die Zustellung ist zwar stets Bekanntgabe, jedoch kann die Bekanntgabe schon vor der Zustellung liegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.07.1972 - XI B 518/70 -, NJW 1973, 165). Nach der gesetzlichen Fiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG gilt das eingeschriebene Dokument auch dann mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn feststeht, dass es dem Empfänger vor diesem Zeitpunkt zugegangen ist (vgl. BVerwG, Urte. v. 23.07.1965 - VII C 170.64 -, BVerwGE 22, 11 = NJW 1965, 2363 u. v. 03.07.1987 - 8 C 28/85 -, NVwZ 1988, 63). Die gesetzliche Fiktion der Zustellung mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post ist hier nicht durch die gesetzliche Ausnahme - kein Zugang oder ein Zugang zu einem späteren Zeitpunkt als dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post (was das Bundesamt im Zweifel zu beweisen hätte, § 4 Abs. 2 Satz 3 VwZG) - durchbrochen. Bei dieser zwingenden gesetzlichen Rechtslage ist daher nicht der Frage weiter nachzugehen, ob eine postalische Übermittlung von der Außenstelle des Bundesamts in Reutlingen an Rechtsanwalt ... in N. am selben Tag - Samstag, dem 30.06.2007 - erfolgen konnte oder ob - entgegen dem Inhalt des Vermerks des Bundesamts - die Aufgabe zur Post tatsächlich schon am 29.06.2007 erfolgte. Die in den Akten des Bundesamts dokumentierte Aufgabe zur Post an einem Samstag, der nicht zugleich auf einen Feiertag fällt, was am 30.06.2007 nicht zutraf, widerspricht jedenfalls nicht Denkgesetzen (vgl. dazu Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 137 RdNr. 183; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 86 RdNr. 3 u. § 108 RdNr. 4; Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 108 RdNr. 10; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 337 RdNr. 30). Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Post an deren Schaltern an Samstagen ist weit verbreitet. Und dass das Bundesamt samstags Briefsendungen zur Post bringt, etwa durch einen Bereitschaftsdienst, erscheint auch nicht von vornherein zwingend ausgeschlossen. Die sonach am 03.07.2007 in Gang gesetzte zweiwöchige Klagefrist endete daher am 17.07.2007 (§ 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alternative 1 BGB), dem Tag des Eingangs der vorliegenden Klage.
30 
Der Zulässigkeit der Klage steht in dem für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch keine anderweitige Rechtshängigkeit der Streitsache entgegen. Die am 06.05.2007 von Rechtsanwalt ... erhobene Klage gegen die damals noch nicht ergangene „Widerrufsentscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, 5344382-163, betreffend die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG durch Bescheid vom 17.05.2002, 2527065-163, aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.02.2002, A 3 K 10073/00, aufzuheben“ (A 17 K 492/07) hat der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 15.10.2007 zurückgenommen.
31 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag - Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 27.06.2007 - auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
32 
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 73 Abs. 3 AsylVfG. Hiernach ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen, zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Im Bescheid vom 27.06.2007 ist zutreffend ausgeführt, dass diese Vorschrift auch für eine Entscheidung nach § 53 Abs. 4 AuslG gilt, an dessen Stelle ab 01.01.2005 durch Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) § 60 Abs. 5 AufenthG trat. Der verfügte Widerruf leidet entgegen der Auffassung des Klägers nicht an einem Ermessensfehler wegen unterbliebener Ausübung des Ermessens. Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 20.02.2008 auf § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG geht ins Leere. Diese durch Art. 3 Nr. 46 c) des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) in die ursprüngliche Fassung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG durch Art. 3 Nr. 46 b) des Zuwanderungsgesetzes eingefügte Vorschrift erfasst nur Fälle des Widerrufs der Asylanerkennung (Art. 16 a GG) und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG, vor dem 01.01.2005: § 51 Abs. 1 AuslG) nach § 73 Abs. 1 AsylVfG sowie die Rücknahme solcher Anerkennungs- und Zuerkennungsentscheidungen nach § 73 Abs. 2 AsylVfG. Gleiches galt zuvor schon ab 01.01.2005 nach § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG. Eine Ermessensentscheidung in Widerrufs- und Rücknahmefällen ist daher nur dann zwingend, wenn nach der Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Anerkennungs- oder Zuerkennungsentscheidung vorliegen, dies verneint wurde und später derartige Entscheidungen getroffen werden. Demgegenüber ist der Widerruf oder die Rücknahme einer Feststellung wie hier nach § 53 Abs. 4 AuslG (ab 01.01.2005: § 60 Abs. 5 AufenthG) eigenständig in § 73 Abs. 3 AsylVfG geregelt. Diese Vorschrift sieht nur eine gebundene Entscheidung vor. Dies gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall bereits zweimal geschehen (am 19.04.2005 und am 10.01.2007) - geprüft und verneint wurde, ob die mit Bescheid vom 17.05.2002 getroffene Feststellung, dass beim Kläger in Bezug auf die Türkei ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliegt, widerrufen wird. Hätte der Gesetzgeber auch in den Fällen der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 2, 3, 4 oder 6 AuslG (ab 01.01.2005: Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG) gewollt, dass für den Fall eines späteren Widerrufs oder einer Rücknahme nach zuvor erfolgter Verneinung der diesbezüglichen Voraussetzungen nur nach Ermessen zu entscheiden ist, hätte er dies etwa durch eine entsprechende Anwendung des § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG (ab 28.08.2007: § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG) im Rahmen des § 73 Abs. 3 AsylVfG zum Ausdruck bringen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Der Wortlaut und die rechtssystematische Stellung des § 73 Abs. 3 AsylVfG stehen daher einer entsprechenden Anwendung des jetzigen § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG entgegen. Das Bundesamt musste daher keine Entscheidung im Sinne eines Entschließungsermessens dazu treffen, ob es nunmehr nach zuvor zweimaligem Unterbleiben einen Widerruf verfügt.
33 
Der angefochtene Bescheid ist jedoch infolge des Fehlens der Widerrufsvoraussetzungen rechtswidrig. Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG ist eine Entscheidung nach § 60 Abs. 5 AufenthG nur dann zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der widerrufene Bescheid des Bundesamts vom 17.05.2002 erging aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.02.2002 (A 3 K 10073/00). Tragend für die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG war die Feststellung des Gerichts, dass der Kläger wegen seiner exponierten Exilaktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland durch die Einbindung in die Jugendorganisation YCK der PKK und die Anwerbung kurdischer Jugendlicher in Deutschland für den Guerillakampf in der Türkei in den Blick des türkischen Geheimdienstes MIT geriet, weswegen er im Falle der Rückkehr in die Türkei festgenommen, der dortigen Anti-Terror-Abteilung der türkischen Sicherheitskräfte überstellt wird und der konkreten Gefahr von Misshandlungen und Folter ausgesetzt ist. Im angefochtenen Bescheid ist nicht ausreichend dargelegt, dass dem Kläger entgegen dieser rechtskräftigen Feststellung heute nicht mehr diese Gefahr droht. Der Bescheid enthält so gut wie keine individuelle, auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers bezogene Begründung. Er erschöpft sich weitgehend in allgemeinen Ausführungen zur rechtspolitischen Entwicklung der Türkei in den letzten Jahren. Ein den Einzelfall würdigender Ansatz ergibt sich lediglich insoweit, als im letzten Absatz der Begründung zu Nr. 1 auf Seite 7 ausgeführt ist, zu beachten sei auch, dass Familienangehörige regelmäßig zu Besuchszwecken in die Türkei reisten und die Asylberechtigung des Vaters, der sich in der Türkei aufhalte, erloschen sei, was aus dem Schreiben der Ausländerbehörde vom 08.02.2006 folge. Hieraus lässt sich aber nichts für die Frage herleiten, ob der Kläger wegen der genannten exilpolitischen Aktivitäten nach wie vor als verdächtige Person bei den türkischen Sicherheitskräften erfasst ist. Aus dem Bescheid geht nicht hervor, ob Familienangehörige des Klägers in ähnlicher Weise wie dieser separatistisch aktiv waren oder sich zumindest diesem Verdacht ausgesetzt haben. Der angefochtene Bescheid setzt sich nicht mit dem Problem der heutigen rechtlichen Grundlagen und der Verwaltungspraxis zur Erhebung, Speicherung und Löschung personenbezogener Daten durch die Strafverfolgungs-, Polizei- und Grenzschutzbehörden der Türkei auseinander. Die erkennende Kammer ist noch im Urteil vom 04.04.2003 (A 5 K 12984/02) davon ausgegangen, dass die türkischen Sicherheitskräfte über ein ausgeprägtes System verfügen, diejenigen Personen zu registrieren, die wegen einer bestimmten Straftat oder der Mitgliedschaft oder der Unterstützung einer separatistischen, den türkischen Staat bekämpfenden Organisation verdächtigt werden. In diesem Zusammenhang wurden Vorgänge, insbesondere soweit sie die linke oder prokurdische Sache betrafen, gründlich dokumentiert, wobei Gesichtspunkte des Datenschutzes so gut wie keine Rolle spielten (vgl. Rumpf, Gutachten v. 23.01.2001 an VG Augsburg, S. 28 f.). So führten Polizei, Gendarmerie und der Geheimdienst Datenblätter (Fisleme) über auffällig gewordene Personen, die beispielsweise auch Angaben über Verfahren, die mit Freispruch endeten, oder über Vorstrafen, die im Strafregister längst gelöscht wurden, enthalten konnten. Eine gesetzliche Grundlage für die Sammlung derartiger Daten gab es nicht (vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte v. 14.10.1997 an VG Gießen u. 07.01.1999 an VG Freiburg). Dass solche Informationen gesammelt wurden, ist Anfang April 1998 auch vom türkischen parlamentarischen Ausschuss für Menschenrechte aufgedeckt worden (vgl. Rumpf, Gutachten v. 03.08.1998 an VG Freiburg, S. 32: „lange Listen ’Verdächtiger’“). Auch war nicht gesichert, dass gespeicherte Daten nach einer bestimmten Zeit wieder gelöscht wurden (vgl. Oberdiek, Gutachten v. 25.02.1997 an VG Berlin; Rumpf, Gutachten v. 23.01.2001 an VG Augsburg S. 30.: “erlangte Daten auch so lange gesammelt und aufgehoben werden, wie es physisch möglich ist“; vgl. ferner amnesty international, Auskunft v. 14.08.2002 an VG Potsdam). Vor diesem Hintergrund wäre es daher vor Erlass des Widerrufsbescheides geboten gewesen der Frage nachzugehen, ob die bis ins Jahr 2002 reichenden Auskünfte nach wie vor zutreffend sind. Der Widerrufsakte kann jedoch nicht entnommen werden, dass diesbezüglich, insbesondere auch in Bezug auf den Kläger, Ermittlungen durchgeführt wurden. Die allgemeinen Ausführungen im angefochtenen Bescheid in Verbindung mit der vagen, allzu knappen Würdigung der individuellen Verhältnisse des Klägers genügen daher nicht den Anforderungen, die an eine Widerrufsentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtskraftbindung des Urteils vom 19.02.2002 (A 3 K 10073/00) - auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsfrieden und Rechtssicherheit stiftenden Funktion (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.2001 - 1 C 7.01 -, DÖV 2002, 301 = NVwZ 2002, 345) - zu stellen sind. Eine von dieser Rechtskraftbindung befreiende entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage ist in dem angefochtenen Bescheid infolge des genannten Aufklärungsdefizits nicht festgestellt. Bei einem belastenden Verwaltungsakt, der wie der hier im Streit stehende Widerrufsbescheid in Rechtspositionen des Betroffenen eingreift, obliegt es jedoch der Behörde, die Umstände konkret darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welche aus ihrer Sicht den Eingriffsakt rechtfertigen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 10. Aufl., § 24 RdNr. 42).
34 
Als nicht entscheidungserheblich kann sonach offenbleiben, welche Bedeutung der sich in den letzten Wochen zuspitzenden krisenhaften Auseinandersetzung zwischen dem türkischen Militär und der PKK durch den Einmarsch des Militärs in den Nordirak Ende Februar 2008 beizumessen ist. Da es sich hierbei um die größte Militäraktion gegen die PKK seit elf Jahren handelt (vgl. Stuttgarter Zeitung v. 23.02.2008, S. 4) und die PKK wieder verstärkt „junge Kämpfer“ anwirbt und zahlreiche neue Guerillakämpfer in die Reihen der „Volksverteidigungskräfte“ HPG aufgenommen und danach in ihre Einsatzgebiete entsandt wurden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei v. 25.10.2007, Stand: September 2007, S. 17), spricht gegenwärtig viel dagegen, von einer dauerhaften Sachlagenänderung auszugehen die es rechtfertigt, Widerrufe von Asylanerkennungen sowie der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit zu verfügen. Bezüglich des Widerrufs der Asylanerkennung hatte der Gesetzgeber beim Erlass des § 16 Abs. 1 AsylVfG 1982, der insoweit im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängervorschrift des heutigen § 73 Abs. 1 AsylVfG, vor allem den Fall als Widerrufsgrund vor Augen, dass „in dem Verfolgungsland ein Wechsel des politischen Systems eingetreten ist, so dass eine weitere Verfolgung nicht mehr zu befürchten ist“ (BT-Drs. 9/875, S. 18, zu § 11 des Gesetzesentwurfs). Auch der in der Gesetzesbegründung weiter enthaltene Verweis auf Art. 1 C Nrn. 5 und 6 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (BGBl. 1953 II S. 560 - Genfer Flüchtlingskonvention) bestätigt diese Zielrichtung. Denn nach den in Bezug genommenen Bestimmungen der Konvention fällt eine Person nicht mehr unter das Abkommen, wenn - neben anderen Voraussetzungen - die Umstände weggefallen sind, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80 = NVwZ 2001, 335). Diese Maßstäbe sind auch bei Entscheidungen nach § 73 Abs. 3 AsylVfG zugrunde zu legen. Tragend für das Urteil des erkennenden Gerichts vom 19.02.2002 (A 3 K 10073/00) war - verkürzt ausgedrückt - die „Kurdenfrage“. Diese Frage erachtet das Bundesamt im angegriffenen Widerrufsbescheid als Hauptproblem der türkischen Innenpolitik. Unter Würdigung der erneuten, massiven bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem türkischen Militär und der PKK dürfte aber das Vorliegen der Voraussetzungen der sogenannten Wegfall-der-Umstände-Klausel nicht leicht zu begründen sein.
35 
Auch die Nr. 2 des Bescheids vom 27.06.2007 ist aufzuheben. Die Aufhebung der Widerrufsentscheidung zu § 53 Abs. 4 AuslG (ab 01.01.2005: § 60 Abs. 5 AufenthG) lässt keinen Raum für die verfügte Verneinung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG (vgl. auch BVerwG, Urte. v. 15.04.1997 - 9 C 19.96 -, BVerwGE 104, 260 u. v. 26.06.2002 - 1 C 17.01 -, NVwZ 2003, 356).
36 
Hat sonach der Hauptantrag Erfolg, bedarf es keiner Entscheidung über den gestellten Hilfsantrag.
37 
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83 b AsylVfG), sind dem unterliegenden Teil aufzuerlegen (§§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
26 
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ist der Berichterstatter befugt, anstelle der Kammer zu entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
27 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
28 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist (§ 74 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) erhoben worden. Das Bundesamt hat als Art der Zustellung des Bescheids vom 27.06.2007 an den früheren Bevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt ..., die Zustellung durch die Post mittels Einschreiben gewählt (§§ 2 und 4 VwZG). Da Rechtsanwalt ... dem Bundesamt bereits mit Schreiben vom 05.05.2007 die Vollmacht des Klägers vom 14.08.1995 (wegen asyl- und ausländerrechtlicher Angelegenheiten) vorgelegt hatte, war, nachdem das Bundesamt die Bekanntgabe des Bescheids vom 27.06.2007 mittels Zustellung wählte (§ 41 Abs. 5 VwVfG), die Zustellung zwingend an Rechtsanwalt... zu richten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG).
29 
Der gesetzlich zwingende Vermerk der Aufgabe zur Post in den Akten (§ 4 Abs. 2 Satz 4 VwZG) ist ausweislich des Blattes 58 des Ausdrucks der elektronischen Widerrufsakte des Bundesamts mit dem Datum des 30.06.2007 (einem Samstag) vermerkt. Wann der Vermerk angefertigt wurde, geht aus ihm nicht hervor. Dies ist jedoch unschädlich. § 4 Abs. 2 Satz 4 VwZG regelt weder Form noch Inhalt des Aktenvermerks, noch bezeichnet er den Bediensteten, der diesen Vermerk anzufertigen hat. Daher sind an die Form des Vermerks nur geringe Anforderungen zu stellen. Es genügt deshalb jeder in den Akten befindliche Hinweis, der Aufschluss über den Tag der Aufgabe des Briefes zur Post gibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.1972 - V C 54.70 -, BVerwGE 39, 257). Der Vermerk kann auch noch nachträglich etwa von der Widerspruchsbehörde nach Rückfrage bei der Erstbehörde, die die Zustellung veranlasst hat, angefertigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1985 - 8 C 92.83 -, NVwZ 1985, 900). Gemessen daran genügt der Vermerk über die Aufgabe des Bescheids vom 27.06.2007 zur Post am 30.06.2007 den gesetzlichen Anforderungen. Der Bescheid gilt daher nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG als am 03.07.2007 - dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post - förmlich zugestellt. Das Bundesamt hat offensichtlich nicht die Art eines Einschreibens mit Rückschein, sondern eines Einschreibens durch Übergabe gewählt. Jedenfalls ist in den Akten des Bundesamts kein Rückschein enthalten, weswegen als Nachweis der Zustellung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG ein Rückschein hier ausscheidet. Dass der Bescheid bereits am 30.06.2007 Rechtsanwalt ... zuging und damit dem Kläger an diesem Tag bekannt gegeben wurde, ist für die Frage des Beginns der Klagefrist unerheblich. Die Zustellung ist zwar stets Bekanntgabe, jedoch kann die Bekanntgabe schon vor der Zustellung liegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.07.1972 - XI B 518/70 -, NJW 1973, 165). Nach der gesetzlichen Fiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG gilt das eingeschriebene Dokument auch dann mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn feststeht, dass es dem Empfänger vor diesem Zeitpunkt zugegangen ist (vgl. BVerwG, Urte. v. 23.07.1965 - VII C 170.64 -, BVerwGE 22, 11 = NJW 1965, 2363 u. v. 03.07.1987 - 8 C 28/85 -, NVwZ 1988, 63). Die gesetzliche Fiktion der Zustellung mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post ist hier nicht durch die gesetzliche Ausnahme - kein Zugang oder ein Zugang zu einem späteren Zeitpunkt als dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post (was das Bundesamt im Zweifel zu beweisen hätte, § 4 Abs. 2 Satz 3 VwZG) - durchbrochen. Bei dieser zwingenden gesetzlichen Rechtslage ist daher nicht der Frage weiter nachzugehen, ob eine postalische Übermittlung von der Außenstelle des Bundesamts in Reutlingen an Rechtsanwalt ... in N. am selben Tag - Samstag, dem 30.06.2007 - erfolgen konnte oder ob - entgegen dem Inhalt des Vermerks des Bundesamts - die Aufgabe zur Post tatsächlich schon am 29.06.2007 erfolgte. Die in den Akten des Bundesamts dokumentierte Aufgabe zur Post an einem Samstag, der nicht zugleich auf einen Feiertag fällt, was am 30.06.2007 nicht zutraf, widerspricht jedenfalls nicht Denkgesetzen (vgl. dazu Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 137 RdNr. 183; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 86 RdNr. 3 u. § 108 RdNr. 4; Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 108 RdNr. 10; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 337 RdNr. 30). Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Post an deren Schaltern an Samstagen ist weit verbreitet. Und dass das Bundesamt samstags Briefsendungen zur Post bringt, etwa durch einen Bereitschaftsdienst, erscheint auch nicht von vornherein zwingend ausgeschlossen. Die sonach am 03.07.2007 in Gang gesetzte zweiwöchige Klagefrist endete daher am 17.07.2007 (§ 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alternative 1 BGB), dem Tag des Eingangs der vorliegenden Klage.
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Der Zulässigkeit der Klage steht in dem für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch keine anderweitige Rechtshängigkeit der Streitsache entgegen. Die am 06.05.2007 von Rechtsanwalt ... erhobene Klage gegen die damals noch nicht ergangene „Widerrufsentscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, 5344382-163, betreffend die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG durch Bescheid vom 17.05.2002, 2527065-163, aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.02.2002, A 3 K 10073/00, aufzuheben“ (A 17 K 492/07) hat der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 15.10.2007 zurückgenommen.
31 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag - Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 27.06.2007 - auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 73 Abs. 3 AsylVfG. Hiernach ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen, zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Im Bescheid vom 27.06.2007 ist zutreffend ausgeführt, dass diese Vorschrift auch für eine Entscheidung nach § 53 Abs. 4 AuslG gilt, an dessen Stelle ab 01.01.2005 durch Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) § 60 Abs. 5 AufenthG trat. Der verfügte Widerruf leidet entgegen der Auffassung des Klägers nicht an einem Ermessensfehler wegen unterbliebener Ausübung des Ermessens. Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 20.02.2008 auf § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG geht ins Leere. Diese durch Art. 3 Nr. 46 c) des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) in die ursprüngliche Fassung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG durch Art. 3 Nr. 46 b) des Zuwanderungsgesetzes eingefügte Vorschrift erfasst nur Fälle des Widerrufs der Asylanerkennung (Art. 16 a GG) und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG, vor dem 01.01.2005: § 51 Abs. 1 AuslG) nach § 73 Abs. 1 AsylVfG sowie die Rücknahme solcher Anerkennungs- und Zuerkennungsentscheidungen nach § 73 Abs. 2 AsylVfG. Gleiches galt zuvor schon ab 01.01.2005 nach § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG. Eine Ermessensentscheidung in Widerrufs- und Rücknahmefällen ist daher nur dann zwingend, wenn nach der Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Anerkennungs- oder Zuerkennungsentscheidung vorliegen, dies verneint wurde und später derartige Entscheidungen getroffen werden. Demgegenüber ist der Widerruf oder die Rücknahme einer Feststellung wie hier nach § 53 Abs. 4 AuslG (ab 01.01.2005: § 60 Abs. 5 AufenthG) eigenständig in § 73 Abs. 3 AsylVfG geregelt. Diese Vorschrift sieht nur eine gebundene Entscheidung vor. Dies gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall bereits zweimal geschehen (am 19.04.2005 und am 10.01.2007) - geprüft und verneint wurde, ob die mit Bescheid vom 17.05.2002 getroffene Feststellung, dass beim Kläger in Bezug auf die Türkei ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliegt, widerrufen wird. Hätte der Gesetzgeber auch in den Fällen der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 2, 3, 4 oder 6 AuslG (ab 01.01.2005: Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG) gewollt, dass für den Fall eines späteren Widerrufs oder einer Rücknahme nach zuvor erfolgter Verneinung der diesbezüglichen Voraussetzungen nur nach Ermessen zu entscheiden ist, hätte er dies etwa durch eine entsprechende Anwendung des § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG (ab 28.08.2007: § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG) im Rahmen des § 73 Abs. 3 AsylVfG zum Ausdruck bringen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Der Wortlaut und die rechtssystematische Stellung des § 73 Abs. 3 AsylVfG stehen daher einer entsprechenden Anwendung des jetzigen § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG entgegen. Das Bundesamt musste daher keine Entscheidung im Sinne eines Entschließungsermessens dazu treffen, ob es nunmehr nach zuvor zweimaligem Unterbleiben einen Widerruf verfügt.
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Der angefochtene Bescheid ist jedoch infolge des Fehlens der Widerrufsvoraussetzungen rechtswidrig. Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG ist eine Entscheidung nach § 60 Abs. 5 AufenthG nur dann zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der widerrufene Bescheid des Bundesamts vom 17.05.2002 erging aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.02.2002 (A 3 K 10073/00). Tragend für die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG war die Feststellung des Gerichts, dass der Kläger wegen seiner exponierten Exilaktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland durch die Einbindung in die Jugendorganisation YCK der PKK und die Anwerbung kurdischer Jugendlicher in Deutschland für den Guerillakampf in der Türkei in den Blick des türkischen Geheimdienstes MIT geriet, weswegen er im Falle der Rückkehr in die Türkei festgenommen, der dortigen Anti-Terror-Abteilung der türkischen Sicherheitskräfte überstellt wird und der konkreten Gefahr von Misshandlungen und Folter ausgesetzt ist. Im angefochtenen Bescheid ist nicht ausreichend dargelegt, dass dem Kläger entgegen dieser rechtskräftigen Feststellung heute nicht mehr diese Gefahr droht. Der Bescheid enthält so gut wie keine individuelle, auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers bezogene Begründung. Er erschöpft sich weitgehend in allgemeinen Ausführungen zur rechtspolitischen Entwicklung der Türkei in den letzten Jahren. Ein den Einzelfall würdigender Ansatz ergibt sich lediglich insoweit, als im letzten Absatz der Begründung zu Nr. 1 auf Seite 7 ausgeführt ist, zu beachten sei auch, dass Familienangehörige regelmäßig zu Besuchszwecken in die Türkei reisten und die Asylberechtigung des Vaters, der sich in der Türkei aufhalte, erloschen sei, was aus dem Schreiben der Ausländerbehörde vom 08.02.2006 folge. Hieraus lässt sich aber nichts für die Frage herleiten, ob der Kläger wegen der genannten exilpolitischen Aktivitäten nach wie vor als verdächtige Person bei den türkischen Sicherheitskräften erfasst ist. Aus dem Bescheid geht nicht hervor, ob Familienangehörige des Klägers in ähnlicher Weise wie dieser separatistisch aktiv waren oder sich zumindest diesem Verdacht ausgesetzt haben. Der angefochtene Bescheid setzt sich nicht mit dem Problem der heutigen rechtlichen Grundlagen und der Verwaltungspraxis zur Erhebung, Speicherung und Löschung personenbezogener Daten durch die Strafverfolgungs-, Polizei- und Grenzschutzbehörden der Türkei auseinander. Die erkennende Kammer ist noch im Urteil vom 04.04.2003 (A 5 K 12984/02) davon ausgegangen, dass die türkischen Sicherheitskräfte über ein ausgeprägtes System verfügen, diejenigen Personen zu registrieren, die wegen einer bestimmten Straftat oder der Mitgliedschaft oder der Unterstützung einer separatistischen, den türkischen Staat bekämpfenden Organisation verdächtigt werden. In diesem Zusammenhang wurden Vorgänge, insbesondere soweit sie die linke oder prokurdische Sache betrafen, gründlich dokumentiert, wobei Gesichtspunkte des Datenschutzes so gut wie keine Rolle spielten (vgl. Rumpf, Gutachten v. 23.01.2001 an VG Augsburg, S. 28 f.). So führten Polizei, Gendarmerie und der Geheimdienst Datenblätter (Fisleme) über auffällig gewordene Personen, die beispielsweise auch Angaben über Verfahren, die mit Freispruch endeten, oder über Vorstrafen, die im Strafregister längst gelöscht wurden, enthalten konnten. Eine gesetzliche Grundlage für die Sammlung derartiger Daten gab es nicht (vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte v. 14.10.1997 an VG Gießen u. 07.01.1999 an VG Freiburg). Dass solche Informationen gesammelt wurden, ist Anfang April 1998 auch vom türkischen parlamentarischen Ausschuss für Menschenrechte aufgedeckt worden (vgl. Rumpf, Gutachten v. 03.08.1998 an VG Freiburg, S. 32: „lange Listen ’Verdächtiger’“). Auch war nicht gesichert, dass gespeicherte Daten nach einer bestimmten Zeit wieder gelöscht wurden (vgl. Oberdiek, Gutachten v. 25.02.1997 an VG Berlin; Rumpf, Gutachten v. 23.01.2001 an VG Augsburg S. 30.: “erlangte Daten auch so lange gesammelt und aufgehoben werden, wie es physisch möglich ist“; vgl. ferner amnesty international, Auskunft v. 14.08.2002 an VG Potsdam). Vor diesem Hintergrund wäre es daher vor Erlass des Widerrufsbescheides geboten gewesen der Frage nachzugehen, ob die bis ins Jahr 2002 reichenden Auskünfte nach wie vor zutreffend sind. Der Widerrufsakte kann jedoch nicht entnommen werden, dass diesbezüglich, insbesondere auch in Bezug auf den Kläger, Ermittlungen durchgeführt wurden. Die allgemeinen Ausführungen im angefochtenen Bescheid in Verbindung mit der vagen, allzu knappen Würdigung der individuellen Verhältnisse des Klägers genügen daher nicht den Anforderungen, die an eine Widerrufsentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtskraftbindung des Urteils vom 19.02.2002 (A 3 K 10073/00) - auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsfrieden und Rechtssicherheit stiftenden Funktion (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.2001 - 1 C 7.01 -, DÖV 2002, 301 = NVwZ 2002, 345) - zu stellen sind. Eine von dieser Rechtskraftbindung befreiende entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage ist in dem angefochtenen Bescheid infolge des genannten Aufklärungsdefizits nicht festgestellt. Bei einem belastenden Verwaltungsakt, der wie der hier im Streit stehende Widerrufsbescheid in Rechtspositionen des Betroffenen eingreift, obliegt es jedoch der Behörde, die Umstände konkret darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welche aus ihrer Sicht den Eingriffsakt rechtfertigen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 10. Aufl., § 24 RdNr. 42).
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Als nicht entscheidungserheblich kann sonach offenbleiben, welche Bedeutung der sich in den letzten Wochen zuspitzenden krisenhaften Auseinandersetzung zwischen dem türkischen Militär und der PKK durch den Einmarsch des Militärs in den Nordirak Ende Februar 2008 beizumessen ist. Da es sich hierbei um die größte Militäraktion gegen die PKK seit elf Jahren handelt (vgl. Stuttgarter Zeitung v. 23.02.2008, S. 4) und die PKK wieder verstärkt „junge Kämpfer“ anwirbt und zahlreiche neue Guerillakämpfer in die Reihen der „Volksverteidigungskräfte“ HPG aufgenommen und danach in ihre Einsatzgebiete entsandt wurden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei v. 25.10.2007, Stand: September 2007, S. 17), spricht gegenwärtig viel dagegen, von einer dauerhaften Sachlagenänderung auszugehen die es rechtfertigt, Widerrufe von Asylanerkennungen sowie der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit zu verfügen. Bezüglich des Widerrufs der Asylanerkennung hatte der Gesetzgeber beim Erlass des § 16 Abs. 1 AsylVfG 1982, der insoweit im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängervorschrift des heutigen § 73 Abs. 1 AsylVfG, vor allem den Fall als Widerrufsgrund vor Augen, dass „in dem Verfolgungsland ein Wechsel des politischen Systems eingetreten ist, so dass eine weitere Verfolgung nicht mehr zu befürchten ist“ (BT-Drs. 9/875, S. 18, zu § 11 des Gesetzesentwurfs). Auch der in der Gesetzesbegründung weiter enthaltene Verweis auf Art. 1 C Nrn. 5 und 6 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (BGBl. 1953 II S. 560 - Genfer Flüchtlingskonvention) bestätigt diese Zielrichtung. Denn nach den in Bezug genommenen Bestimmungen der Konvention fällt eine Person nicht mehr unter das Abkommen, wenn - neben anderen Voraussetzungen - die Umstände weggefallen sind, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80 = NVwZ 2001, 335). Diese Maßstäbe sind auch bei Entscheidungen nach § 73 Abs. 3 AsylVfG zugrunde zu legen. Tragend für das Urteil des erkennenden Gerichts vom 19.02.2002 (A 3 K 10073/00) war - verkürzt ausgedrückt - die „Kurdenfrage“. Diese Frage erachtet das Bundesamt im angegriffenen Widerrufsbescheid als Hauptproblem der türkischen Innenpolitik. Unter Würdigung der erneuten, massiven bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem türkischen Militär und der PKK dürfte aber das Vorliegen der Voraussetzungen der sogenannten Wegfall-der-Umstände-Klausel nicht leicht zu begründen sein.
35 
Auch die Nr. 2 des Bescheids vom 27.06.2007 ist aufzuheben. Die Aufhebung der Widerrufsentscheidung zu § 53 Abs. 4 AuslG (ab 01.01.2005: § 60 Abs. 5 AufenthG) lässt keinen Raum für die verfügte Verneinung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG (vgl. auch BVerwG, Urte. v. 15.04.1997 - 9 C 19.96 -, BVerwGE 104, 260 u. v. 26.06.2002 - 1 C 17.01 -, NVwZ 2003, 356).
36 
Hat sonach der Hauptantrag Erfolg, bedarf es keiner Entscheidung über den gestellten Hilfsantrag.
37 
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83 b AsylVfG), sind dem unterliegenden Teil aufzuerlegen (§§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 07. März 2008 - A 5 K 4041/07

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 07. März 2008 - A 5 K 4041/07 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltun

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben


(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. (2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 7 Zustellung an Bevollmächtigte


(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte best

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 73 Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln


(1) Daten, die im Visumverfahren von der deutschen Auslandsvertretung oder von der für die Entgegennahme des Visumantrags zuständigen Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates zur visumantragstellenden Person, zum Einlader und zu Personen, di

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 2 Allgemeines


(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form. (2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkredi

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Daten, die im Visumverfahren von der deutschen Auslandsvertretung oder von der für die Entgegennahme des Visumantrags zuständigen Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates zur visumantragstellenden Person, zum Einlader und zu Personen, die durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder in anderer Weise die Sicherung des Lebensunterhalts garantieren, oder zu sonstigen Referenzpersonen im Inland erhoben werden, können über das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 5 Absatz 4, § 27 Absatz 3a oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und das Zollkriminalamt übermittelt werden. Das Verfahren nach § 21 des Ausländerzentralregistergesetzes bleibt unberührt. In den Fällen des § 14 Abs. 2 kann die jeweilige mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde die im Visumverfahren erhobenen Daten an die in Satz 1 genannten Behörden übermitteln.

(1a) Daten, die zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 zu Personen im Sinne des § 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes erhoben werden oder bereits gespeichert wurden, können über das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 des Asylgesetzes, § 60 Absatz 8 Satz 1 sowie § 5 Absatz 4 oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und das Zollkriminalamt übermittelt werden. Die in Satz 1 genannten Daten können über das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung der in Satz 1 genannten Versagungsgründe oder zur Prüfung sonstiger Sicherheitsbedenken auch für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme nach den §§ 73 bis 73b des Asylgesetzes vorliegen, an die in Satz 1 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste übermittelt werden. Ebenso können Daten, die zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität

1.
nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes, § 49 Absatz 5 Nummer 5, Absatz 8 und 9 erhoben oder nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland übermittelt wurden zu Personen, für die ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch eines anderen Mitgliedstaates an die Bundesrepublik Deutschland nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt wurde,
2.
nach § 49 Absatz 5 Nummer 6 zu Personen erhoben wurden, die für ein Aufnahmeverfahren nach § 23 oder die Gewährung von vorübergehendem Schutz nach § 24 vorgeschlagen und von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden, oder
3.
nach § 49 Absatz 5 Nummer 6 erhoben oder von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland übermittelt wurden zu Personen, die auf Grund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in das Bundesgebiet umverteilt werden sollen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden,
über das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung von Versagungsgründen oder zur Prüfung sonstiger Sicherheitsbedenken an die in Satz 1 benannten Behörden übermittelt werden. Zusammen mit den Daten nach Satz 1 können zu den dort genannten Personen dem Bundeskriminalamt für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des AZR-Gesetzes, Angaben zum Zuzug oder Fortzug und zum aufenthaltsrechtlichen Status sowie Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 und 9 des AZR-Gesetzes übermittelt werden. Zu den Zwecken nach den Sätzen 1 bis 3 ist auch ein Abgleich mit weiteren Datenbeständen beim Bundesverwaltungsamt zulässig.

(2) Die Ausländerbehörden können zur Feststellung von Versagungsgründen gemäß § 5 Abs. 4 oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten zu den betroffenen Personen über das Bundesverwaltungsamt an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und das Zollkriminalamt sowie an das Landesamt für Verfassungsschutz und das Landeskriminalamt oder die zuständigen Behörden der Polizei übermitteln. Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann bei Übermittlungen an die Landesämter für Verfassungsschutz technische Unterstützung leisten.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen; bei der Übermittlung von Mitteilungen der Landesämter für Verfassungsschutz zu Anfragen der Ausländerbehörden nach Absatz 2 kann das Bundesamt für Verfassungsschutz technische Unterstützung leisten. Die deutschen Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden übermitteln den in Satz 1 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten unverzüglich die Gültigkeitsdauer der erteilten und verlängerten Aufenthaltstitel; werden den in Satz 1 genannten Behörden während des Gültigkeitszeitraums des Aufenthaltstitels Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken bekannt, teilen sie dies der zuständigen Ausländerbehörde oder der zuständigen Auslandsvertretung unverzüglich mit. Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen die übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(3a) Die in Absatz 1a genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob Versagungsgründe nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 des Asylgesetzes, § 60 Absatz 8 Satz 1 sowie nach § 5 Absatz 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen. Das Bundesverwaltungsamt stellt den für das Asylverfahren sowie für aufenthaltsrechtliche Entscheidungen zuständigen Behörden diese Information umgehend zur Verfügung. Die infolge der Übermittlung nach Absatz 1a und den Sätzen 1 und 2 erforderlichen weiteren Übermittlungen zwischen den in Satz 1 genannten Behörden und den für das Asylverfahren sowie für die aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen zuständigen Behörden dürfen über das Bundesverwaltungsamt erfolgen. Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen die ihnen übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Das Bundesverwaltungsamt speichert die übermittelten Daten, solange es für Zwecke des Sicherheitsabgleiches erforderlich ist. Das Bundeskriminalamt prüft unverzüglich, ob die nach Absatz 1a Satz 4 übermittelten Daten der betroffenen Person den beim Bundeskriminalamt gespeicherten personenbezogenen Daten zu einer Person zugeordnet werden können, die zur Fahndung ausgeschrieben ist. Ist dies nicht der Fall, hat das Bundeskriminalamt die nach Absatz 1a Satz 4 übermittelten Daten der betroffenen Person unverzüglich zu löschen. Ergebnisse zu Abgleichen nach Absatz 1a Satz 5, die der Überprüfung, Feststellung oder Sicherung der Identität dienen, können neben den für das Registrier- und Asylverfahren sowie für die aufenthaltsrechtliche Entscheidung zuständigen Behörden auch der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und den zuständigen Behörden der Polizei übermittelt werden. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(3b) Die in Absatz 1 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob Versagungsgründe nach § 27 Absatz 3a vorliegen. Werden den in Satz 1 genannten Behörden während des nach Absatz 3 Satz 2 mitgeteilten Gültigkeitszeitraums des Aufenthaltstitels Versagungsgründe nach § 27 Absatz 3a bekannt, teilen sie dies der zuständigen Ausländerbehörde oder der zuständigen Auslandsvertretung unverzüglich mit. Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen die übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(3c) In Fällen der Mobilität nach den §§ 16c, 18e und 19a kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Feststellung von Ausweisungsinteressen im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken die bei ihm gespeicherten personenbezogenen Daten zu den betroffenen Personen über das Bundesverwaltungsamt an die in Absatz 2 genannten Sicherheitsbehörden übermitteln. Die in Absatz 2 genannten Sicherheitsbehörden teilen dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob Ausweisungsinteressen im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen. Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen die übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, in welchen Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von der Ermächtigung der Absätze 1 und 1a Gebrauch gemacht wird. In den Fällen des Absatzes 1 erfolgt dies im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.

(2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.

(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.

(3) Auf § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung beruhende Regelungen und § 183 der Abgabenordnung bleiben unberührt.

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.

(2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.

(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.

(3) Auf § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung beruhende Regelungen und § 183 der Abgabenordnung bleiben unberührt.

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.