Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 30. Juli 2009 - 3 K 1839/09

bei uns veröffentlicht am30.07.2009

Tenor

Der Gebührenbescheid des Landratsamts Heilbronn vom 09.07.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.04.2009 werden aufgehoben, soweit die Gebührenfestsetzung den Betrag von 9.715,00 EUR übersteigt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wehrt sich gegen die Gebührenfestsetzung für die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung.
Mit Bescheid vom 09.07.2008 erteilte das Landratsamt Heilbronn dem Kläger unter anderem gemäß § 45 e WG die wasserrechtliche Genehmigung zur Erstellung von Abwasserleitungen zur Verbandskläranlage sowie von verschiedenen Pumpwerken. Im Tenor der Entscheidung ist ausgeführt, die wasserrechtliche Genehmigung umfasse die Genehmigung von 12 Gewässerquerungen gemäß § 76 Abs. 1 WG sowie die Genehmigung des Vorhabens in den Überschwemmungsgebieten der Gewässer Jagst, Kessach und Erlenbach gemäß § 78 WG. Unter Nr. II. setzte das Landratsamt Verwaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 13.367,00 EUR unter Bezug auf seine Gebührenverordnung vom 21.03.2005 in der Fassung vom 11.01.2008 i.V.m. dem zugehörigen Gebührenverzeichnis (künftig: GebVerz).
Die Gebührenfestsetzung enthält unter anderem für die wasserrechtliche Genehmigung nach § 45 e WG nach Ziff. 30.5.03.02 GebVerz einen Teilbetrag in Höhe von 8.121,00 EUR, für die wasserrechtliche Genehmigung nach § 76 BG gemäß Ziff. 30.5.03.05 GebVerz einen Betrag in Höhe von 3.600,00 EUR und für die wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 WG gemäß Ziff. 30.5.03.06 GebVerz den Betrag von 52,00 EUR.
Am 31.07.2008 erhob der Kläger gegen die Gebührenfestsetzung insoweit Widerspruch, als in ihr Gebühren für wasserrechtliche Genehmigungen nach §§ 76 und 78 WG in Höhe von 3.652,00 EUR enthalten sind.
Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2009 unter Hinweis darauf zurück, dass nach Ziff. 30.1.07 GebVerz in den Fällen, in denen eine Entscheidung zugleich eine Entscheidung nach anderen Vorschriften umfasse oder eine solche ersetze, zusätzlich die hier vorgesehenen Gebühren zu erheben seien.
Der Kläger hat am 13.05.2009 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Er trägt vor, der Tatbestand von Ziff. 30.1.07 GebVerz sei nicht erfüllt. Die Genehmigungen nach §§ 76, 78 WG würden von der wasserrechtlichen Genehmigung gemäß § 45 e WG weder umfasst noch ersetzt. Die in § 76 Abs. 1 Satz 1 WG enthaltene Genehmigungspflicht für Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern gelte gemäß Satz 2 nicht für Anlagen, die einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes bedürften. Auch § 78 WG bestimme in Satz 4, das die Genehmigungspflicht für Vorhaben in Überschwemmungsgebieten nicht für Vorhaben und Maßnahmen gelte, die bereits einer Zulassung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder des Wassergesetzes bedürften. Wegen der in § 45 e Abs. 2 WG gerade für den Bau und den Betrieb einer vorliegend geplanten Abwasseranlage bestimmten Genehmigungspflicht, seien deshalb Genehmigungen nach §§ 76 und 78 WG entbehrlich. Diese Genehmigungen würden weder ersetzt noch umfasst, wie dies bei formellen Genehmigungskonzentrationen der Fall sei, vielmehr entfalle die Genehmigungspflicht und sei ein Genehmigungsverfahren insoweit gar nicht einzuleiten. Die Genehmigung nach § 45 e WG mache also die anderen untergeordneten Genehmigungsverfahren unnötig. Auf diese Fallkonstellation sei Ziff. 30.1.07 GebVerz nicht anzuwenden. Sie betreffe lediglich die Fälle, in denen zwei Genehmigungen verschiedener Behörden, die unterschiedliche Rechtsgebiete beträfen, durch die Genehmigung einer Behörde ersetzt würden.
Der Kläger beantragt,
die Gebührenfestsetzung in der Entscheidung des Landratsamts Heilbronn vom 09.07.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.04.2009 aufzuheben, soweit für die wasserrechtliche Genehmigung nach § 76 WG 3.600 EUR und für die wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 WG 52 EUR festgesetzt wurden.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Er führt aus, alle Konzentrationsvorschriften hätten gemeinsam, dass nur eine Genehmigung erteilt werde, weil die zu erteilende Genehmigung einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Vorschriften und Belange erfasse. Für die Anwendung der Ziff. 30.1.07 GebVerz sei nicht entscheidend, dass das formelle Genehmigungserfordernis nach den Vorschriften der §§ 76, 78 WG entfalle, sondern dass deren materielles Prüfungsprogramm im Rahmen der Entscheidung nach § 45 e WG stattfinde. Dass eine Mitberücksichtigung der Belange der §§ 76 und 78 WG erfolgt sei, ergebe sich aus den Nebenbestimmungen Nrn. 20 und 21 sowie 30 bis 38 zu der wasserrechtlichen Genehmigung, die Regelungen zur Durchführung der Anlagen im Überschwemmungsgebiet bzw. bei Kreuzungen von Gewässern enthielten. Wegen der unterschiedlichen Anforderungen an die Kreuzungen der einzelnen Gewässer sei im Übrigen die Gebühr für die Genehmigung nach § 76 WG (Ziff. 30.5.03.05) für jede Kreuzung jeweils gesondert erhoben worden. Der für die Berücksichtigung der durch §§ 76, 78 WG geschützten Belange entstandene zusätzliche Aufwand sei nicht im allgemeinen Prüfungsumfang (unter anderem Hydraulik, Abwassertechnik) für die Abwasseranlage gemäß § 45 e WG enthalten. Eine Gesamtbetrachtung der Maßnahmen unter Gebührenaspekten wäre dem Aufwand und der Bedeutung daher nicht gerecht geworden.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Landratsamt Heilbronn und Regierungspräsidium Stuttgart vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig und begründet.
14 
Zwischen den Beteiligten ist ausschließlich die Anwendung der Ziff. 30.1.07 GebVerz streitig, also die Frage, ob die dem Kläger gemäß § 45 e Abs. 2 WG erteilte wasserrechtliche Genehmigung für die von ihm geplanten Abwasseranlagen die in §§ 76 und 78 WG für Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern bzw. für Vorhaben in Überschwemmungsgebieten geregelten Genehmigungen umfasst oder ersetzt und deshalb zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben sind. Dies ist nicht der Fall, so dass die insoweit festgesetzten Gebühren in Höhe von 3.652 EUR rechtswidrig und antragsgemäß aufzuheben sind.
15 
Der Beklagte stellt bei Auslegung der Ziff. 30.1.07 GebVerz im Grundsatz zutreffend darauf ab, ob das Prüfungsprogramm einer Genehmigungsvorschrift infolge einer gesetzlichen Konzentrationswirkung, wonach die Genehmigung zugleich eine nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung umfasst oder ersetzt, materiell auf das in den anderen Vorschriften zugrunde gelegte Prüfungsprogramm ausgeweitet wird. Dies ist etwa bei Entscheidungskonzentrationen der Fall, in denen eine Fachbehörde gleichzeitig über eine nach einem anderen Fachrecht erforderliche Gestattung entscheidet (vgl. etwa § 24 Abs. 3 NatSchG, § 98 Abs. 1 und 2 WG) oder die Behörde jedenfalls anderes Fachrecht bei ihrer Entscheidung zusätzlich mit berücksichtigen muss (vgl. etwa § 23 Abs. 1 NatSchG, § 75 Abs. 1 LVwVfG). In diesen Fällen ist wegen des zusätzlich entstehenden Verwaltungsaufwands eine Erhöhung der für die fachliche Genehmigung isoliert festgesetzten Gebühr sachgerecht und zulässig (vgl. für das Verhältnis von wasserrechtlicher Planfeststellung zu einer naturschutzrechtlichen Genehmigung OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.09.2005 - 13 LA 267/04 -, Juris).
16 
Der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 45 e WG kommt dagegen im Verhältnis zu den §§ 76 und 78 WG keine umfassende oder ersetzende Wirkung zu. Gemäß § 45 e Abs. 5 WG richtet sich das Prüfprogramm nach den Grundsätzen des § 45 a Abs. 1 WG und darf deshalb das „Wohl der Allgemeinheit“ nicht beeinträchtigt werden. Der Begriff des Allgemeinwohls ist insoweit mit demjenigen des § 6 Abs. 1 WHG identisch (vgl. Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG, § 45 a RdNr. 9). Im Rahmen von § 6 Abs. 1 WHG ist zwar streitig, ob das Wohl der Allgemeinheit allein wasserwirtschaftlich zu verstehen ist, unstreitig ist jedoch, dass der Begriff jedenfalls alle wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkte einschließt, die von einem Vorhaben berührt werden können (vgl. Czychowsky/Reinhardt, WHG, 8. Aufl., § 6 RdNrn. 9, 11). Das anlagenbezogene (Abwasserbehandlungsanlage) Genehmigungserfordernis des § 45 e Abs. 2 WG enthält deshalb als Prüfprogramm die Berücksichtigung aller wasserrechtlichen Gesichtspunkte und damit auch der Schutzzwecke, die in den §§ 76 und 78 WG unabhängig von der Art der geplanten Anlage festgelegt sind. Da sich das am Allgemeinwohl ausgerichtete Genehmigungserfordernis speziell für Abwasserbehandlungsanlagen schon aus § 45 e WG ergibt, bedarf es der am Schutzziel „Sicherung des Wasserabflusses“ ausgerichteten Genehmigungen nach § 76 oder § 78 WG nicht mehr. Diese eigentlich selbstverständliche Folge ist in §§ 76 Abs. 1 Satz 2 und 78 Satz 4 WG noch einmal ausdrücklich geregelt.
17 
Aufgrund des sämtliche Belange des Wasserrechts erfassenden Prüfprogramms des § 45 e WG wird der gesamte Verwaltungsaufwand der Genehmigungsbehörde durch die für diese Genehmigung in Nr. 30.5.03.02 GebVerz geregelte besondere Gebühr berücksichtigt. Dem Anliegen des Beklagten, unterschiedlich großen Aufwand im Rahmen von Verfahren nach § 45 e WG bei den Gebühren stärker berücksichtigen zu können, kann nur durch eine weitere Differenzierung der Gebührenziffer 30.5.03.02 GebVerz Rechnung getragen werden.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
19 
Anlass für die Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1 und 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VWGO besteht nicht.
20 
Beschluss vom 30. Juli 2009
21 
Der Streitwert wird unter Berücksichtigung auch der Widerspruchsgebühr gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 3.902,00 festgesetzt.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig und begründet.
14 
Zwischen den Beteiligten ist ausschließlich die Anwendung der Ziff. 30.1.07 GebVerz streitig, also die Frage, ob die dem Kläger gemäß § 45 e Abs. 2 WG erteilte wasserrechtliche Genehmigung für die von ihm geplanten Abwasseranlagen die in §§ 76 und 78 WG für Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern bzw. für Vorhaben in Überschwemmungsgebieten geregelten Genehmigungen umfasst oder ersetzt und deshalb zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben sind. Dies ist nicht der Fall, so dass die insoweit festgesetzten Gebühren in Höhe von 3.652 EUR rechtswidrig und antragsgemäß aufzuheben sind.
15 
Der Beklagte stellt bei Auslegung der Ziff. 30.1.07 GebVerz im Grundsatz zutreffend darauf ab, ob das Prüfungsprogramm einer Genehmigungsvorschrift infolge einer gesetzlichen Konzentrationswirkung, wonach die Genehmigung zugleich eine nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung umfasst oder ersetzt, materiell auf das in den anderen Vorschriften zugrunde gelegte Prüfungsprogramm ausgeweitet wird. Dies ist etwa bei Entscheidungskonzentrationen der Fall, in denen eine Fachbehörde gleichzeitig über eine nach einem anderen Fachrecht erforderliche Gestattung entscheidet (vgl. etwa § 24 Abs. 3 NatSchG, § 98 Abs. 1 und 2 WG) oder die Behörde jedenfalls anderes Fachrecht bei ihrer Entscheidung zusätzlich mit berücksichtigen muss (vgl. etwa § 23 Abs. 1 NatSchG, § 75 Abs. 1 LVwVfG). In diesen Fällen ist wegen des zusätzlich entstehenden Verwaltungsaufwands eine Erhöhung der für die fachliche Genehmigung isoliert festgesetzten Gebühr sachgerecht und zulässig (vgl. für das Verhältnis von wasserrechtlicher Planfeststellung zu einer naturschutzrechtlichen Genehmigung OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.09.2005 - 13 LA 267/04 -, Juris).
16 
Der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 45 e WG kommt dagegen im Verhältnis zu den §§ 76 und 78 WG keine umfassende oder ersetzende Wirkung zu. Gemäß § 45 e Abs. 5 WG richtet sich das Prüfprogramm nach den Grundsätzen des § 45 a Abs. 1 WG und darf deshalb das „Wohl der Allgemeinheit“ nicht beeinträchtigt werden. Der Begriff des Allgemeinwohls ist insoweit mit demjenigen des § 6 Abs. 1 WHG identisch (vgl. Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG, § 45 a RdNr. 9). Im Rahmen von § 6 Abs. 1 WHG ist zwar streitig, ob das Wohl der Allgemeinheit allein wasserwirtschaftlich zu verstehen ist, unstreitig ist jedoch, dass der Begriff jedenfalls alle wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkte einschließt, die von einem Vorhaben berührt werden können (vgl. Czychowsky/Reinhardt, WHG, 8. Aufl., § 6 RdNrn. 9, 11). Das anlagenbezogene (Abwasserbehandlungsanlage) Genehmigungserfordernis des § 45 e Abs. 2 WG enthält deshalb als Prüfprogramm die Berücksichtigung aller wasserrechtlichen Gesichtspunkte und damit auch der Schutzzwecke, die in den §§ 76 und 78 WG unabhängig von der Art der geplanten Anlage festgelegt sind. Da sich das am Allgemeinwohl ausgerichtete Genehmigungserfordernis speziell für Abwasserbehandlungsanlagen schon aus § 45 e WG ergibt, bedarf es der am Schutzziel „Sicherung des Wasserabflusses“ ausgerichteten Genehmigungen nach § 76 oder § 78 WG nicht mehr. Diese eigentlich selbstverständliche Folge ist in §§ 76 Abs. 1 Satz 2 und 78 Satz 4 WG noch einmal ausdrücklich geregelt.
17 
Aufgrund des sämtliche Belange des Wasserrechts erfassenden Prüfprogramms des § 45 e WG wird der gesamte Verwaltungsaufwand der Genehmigungsbehörde durch die für diese Genehmigung in Nr. 30.5.03.02 GebVerz geregelte besondere Gebühr berücksichtigt. Dem Anliegen des Beklagten, unterschiedlich großen Aufwand im Rahmen von Verfahren nach § 45 e WG bei den Gebühren stärker berücksichtigen zu können, kann nur durch eine weitere Differenzierung der Gebührenziffer 30.5.03.02 GebVerz Rechnung getragen werden.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
19 
Anlass für die Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1 und 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VWGO besteht nicht.
20 
Beschluss vom 30. Juli 2009
21 
Der Streitwert wird unter Berücksichtigung auch der Widerspruchsgebühr gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 3.902,00 festgesetzt.

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 30. Juli 2009 - 3 K 1839/09 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung


(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, 1. ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Sc

Referenzen

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.