Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 22. Okt. 2004 - 18 K 5411/03

bei uns veröffentlicht am22.10.2004

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des Oberschulamts Stuttgart vom 13.05.2003 und 04.11./16.12.2003 verurteilt, der Klägerin Heilbehandlungskosten in Höhe von 5.058,91 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 17.12.2003 zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Heilbehandlungskosten.
Die am 12.5.1951 geborene Klägerin war Grund-und Hauptschullehrerin im Dienst des Beklagten. Seit Januar 2004 befindet sie sich wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand. Die Klägerin litt seit 1989 auf Grund zweier Autounfälle an Wirbelsäulenbeschwerden insbesondere im Bereich der Halswirbelsäule. In verschiedenen ärztlichen Untersuchungsberichten wurde u. a. ein rezidivierendes Cervical-Syndrom nach HWS-Schleudertrauma und eine segmentale Instabilität vom 1. bis zum 5. Halswirbel festgestellt. Die durch das Cervical-Syndrom verursachten Beschwerden führten zu stationären Rehabilitationsbehandlungen in den Jahren 1994,1997, 1999, 2001 und 2002. Eine anhaltende Besserung konnte hierdurch nicht erreicht werden, so dass der Klägerin seit dem Schuljahr 2000/2001 eine Deputatsermäßigung gewährt wurde. Im Jahr 2001 wurde die Klägerin als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50% anerkannt.
Unter dem 14.10.2002 beantragte die Klägerin die Anerkennung eines Dienstunfalls. Zur Begründung gab sie an, sie sei am 25.9.2002 um 22:45 Uhr nach dem Elternabend an ihrer Schule auf dem Schulhof auf der Kante der letzten Stufe der dortigen Treppe abgerutscht. Das Schulhof sei sehr schlecht beleuchtet gewesen und der zweite Absatz der Treppe habe völlig im Dunkeln gelegen. Sie habe sich einen Bänderriss im Sprunggelenk links sowie ein HWS-Trauma zugezogen. In dem von ihr beigefügten ärztlichen Befundbericht vom 15.10.2002 stellte der Facharzt für Neurochirurgie Dr. ... zusammenfassend fest, durch den Unfall am 25.9.2002 sei es bei der Klägerin zu einer Verschlimmerung der HWS-Beschwerden gekommen. Zusätzlich sei im Röntgen nachweisbar, dass die Seitneigung nach rechts jetzt eine Lateralisation des C1/2-Gelenkes zeige; dies im Sinne einer Verschlimmerung gegenüber der Voruntersuchung.
Auf Veranlassung des Oberschulamts Stuttgart unterzog sich die Klägerin am 6.12.2002 einer amtsärztlichen Untersuchung beim Gesundheitsamt des Landratsamts Alb-Donau-Kreis. In seiner Stellungnahme vom 2.1. 2003 führte der Amtsarzt Dr. ... zusammenfassend aus, ein durch den Unfall vom 25.9.2002 ausgelöstes HWS-Trauma sei weder wahrscheinlich noch nachgewiesen. Es sei allenfalls zu einer falschen Bewegung gekommen. Sofern tatsächlich eine Verschlimmerung der HWS-Beschwerden eingetreten sei, sei auf Grund der langen Vorgeschichte und der bestehenden Vorschädigung eindeutig eine Gelegenheitsursache anzunehmen. Zwischen dem Dienst der Klägerin und der falschen Bewegung habe dann eine rein zufällige Beziehung bestanden, da die Bewegung auch zu jedem anderen Zeitpunkt hätte eintreten können.
Am 5.3.2003 beantragte die Klägerin beim Oberschulamt Stuttgart die Erstattung der Kosten der wegen der Folgen des Unfalls vom 25.9.2002 erforderlichen Heilbehandlung in Höhe von insgesamt 5058,91 EUR.
Mit Schreiben vom 13.5.2003 teilte das Oberschulamt Stuttgart der Klägerin mit, die von ihr hinsichtlich des HWS-Traumas geltend gemachten Auslagen stünden nicht im Zusammenhang mit dem am 25.9.2002 erlittenen Dienstunfall. Sie könnten daher nicht als Unfallfürsorgeleistungen gem. §§ 33 ff BeamtVG erstattet werden. Es werde der Klägerin anheim gestellt, diese Aufwendungen beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg und ihrer privaten Krankenversicherung geltend zu machen.
Am 2.7. 2003 reichte die Klägerin die streitigen Rechnungsbelege erneut ein. In Absprache mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde dies vom Oberschulamt Stuttgart als Einlegung eines Widerspruchs ausgelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4.11.2003 wies das Oberschulamt Stuttgart den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte das Oberschulamt aus, nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 2.1 2003 stünden die von der Klägerin beklagten Beschwerden bezüglich des HWS-Traumas nicht im Zusammenhang mit dem am 25.9.2002 erlittenen Unfall. Vielmehr sei auf Grund der bereits vorbestehenden Beschwerden von einer so genannten Gelegenheitsursache auszugehen. Die von der Klägerin geltend gemachten Auslagen könnten deshalb nicht als Unfallfürsorgeleistung gem. § 33 BeamtVG erstattet werden. Da der Widerspruchsbescheid eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, erließ ihn das Oberschulamt Stuttgart erneut unter den Datum des 16.12.2003.
Die Klägerin hat unter Vorlage mehrerer fachärztlicher Atteste, in denen die Diagnose ihrer HWS-Fehlbildung dargestellt ist, am 17.12.2003 fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.
10 
Sie beantragt,
11 
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Oberschulamts Stuttgart vom 13.5.2003 und 4.11./16.12.2003 zu verurteilen, ihr gem. § 33 BeamtVG Heilbehandlungskosten in Höhe von 5058,91 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 17.12.2003 zu erstatten.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Er ist der Auffassung, es sei denkbar, dass das Ereignis vom 25.9.2002 die Beschwerden der Klägerin verschlimmert habe. Jedoch hätte sich die HWS-Verletzung bei den bestehenden Vorschädigungen auch bei jeder anderen Gelegenheit außerhalb des Dienstes auf Grund einer alltäglichen Tätigkeit ereignen können. Deshalb liege eine sogenannte Gelegenheitsursache vor, die die Annahme eines Dienstunfalls ausschließe.
15 
Das Gericht hat zu der Frage, ob durch den Unfall vom 25.9.2002 bei der Klägerin ein Halswirbelsäulentrauma bzw. eine erhebliche Verschlechterung der bereits vorher bestehenden Symptomatik eingetreten ist und ob gegebenenfalls dem Ereignis vom 25.9.2002 im Verhältnis zu der Vorschädigung eine annähernd gleichwertige Bedeutung oder nur die einer Gelegenheitsursache zukommt, Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen ...
16 
In seinem Gutachten vom 21.6.2004 und dem Ergänzungsgutachten vom 21.7.2004 stellt der Sachverständige zusammenfassend fest, die eindeutige klinische (ständige Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Schwindelgefühl, Konzentrationsschwäche, Leistungsminderungen und Gleichgewichtsstörungen) und radiologische Befundverschlechterung bei der Klägerin nach dem Unfall vom 25.9.2002 gehe aus den Unterlagen des Herrn Dr. ... hervor, bei dem die Klägerin seit dem 5.10. 2001 in Behandlung gewesen sei. Der Vergleich der vor und nach dem Unfall gemachten Röntgenaufnahmen zeige, dass nunmehr bei Seitwärtsneigung nach rechts eine Lateralisation des C1/C2-Gelenkes vorliege, welche vor dem besagten Trauma nicht vorgelegen habe und im zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit dem Sturz der Klägerin von der letzten Treppenstufen im Schulhof gesehen werden müsse. Da bereits erhebliche Vorschäden vorgelegen hätten, könne nicht von einer alleinigen Verursachung der Beschwerden durch den Unfall vom 25.9.2002 ausgegangen werden, wohl aber von einer wesentlichen, richtungsweisenden Verschlimmerung des Zustandes der Probandin. Bei dem Unfall am 25.9.2002 sei es zu einem massiven unkontrollierten Sturz der Klägerin gekommen. Solche Traumata seien prädestiniert, im Sinne eines Peitschenschlagmechanismus zu einer deutlichen Verschlechterung zu führen, was sich im vorliegenden Fall sowohl klinisch als auch radiologisch verifiziert habe. Man könne somit in diesem Fall nicht von einer einfachen Gelegenheitsursache, sondern müsse davon ausgehen, dass es sich bei dem Unfall um einen wesentlichen, richtungsweisenden Faktor im Sinne einer Verschlechterung gehandelt habe.
17 
Das Gericht hat den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergänzend angehört. Er hat ausgeführt, bei der Klägerin hätten erhebliche Vorschädigungen im Bereich der unteren Wirbel C 2, C 3 und abwärts vorgelegen. Durch den Sturz am 25.09.2002 sei jedoch zusätzlich eine atlanto-axiale Instabilität eingetreten, die die in seinem Gutachten vom 21.06.2004 dargelegten erheblichen weiteren Gesundheitsschäden zur Folge gehabt habe. Aufgrund des Unfalls vom 25.09.2002 sei es bei der Klägerin auf der linken Seite zu einer erheblichen Vergrößerung des Abstands zwischen dem ersten Halswirbel (Atlas, C 1) und dem zweiten Halswirbel (Axis, C 2) gekommen. Infolge eines Peitschenschlageffekts seien dort Mikrotraumata, Blutungen und anschließend Narben entstanden, die u. a. dazu führten, dass das Gelenk steifer geworden sei. Um diese Symptomatik herbeizuführen, habe es eines Impulses mit erheblicher Beschleunigungsgeschwindigkeit bedurft. Die von der Klägerin geschilderten Umstände ihres Sturzes passten in das Schadensbild. Gerade auch der Bänderriss zeige, mit welcher Wucht die Klägerin völlig ungebremst und unkontrolliert auf dem Boden angekommen sei und sich dort aufgefangen habe. Ein alltäglich vorkommendes Straucheln bzw. ein alltäglich vorkommender Gleichgewichtsverlust sei mit Sicherheit nicht geeignet, eine solche Verletzung zu verursachen. Der bei dem Sturz entstandene Impuls sei einer Beschleunigungsgeschwindigkeit vergleichbar, wie sie bei einem Auffahrunfall im Straßenverkehr entstehen könne.
18 
Die Klägerin hat anschließend noch einmal den Vorfall vom 25.09.2002 geschildert. Danach ist sie nicht von der letzten, sondern von der vorletzten Treppenstufe mit dem linken Fuß abgerutscht, da sie an dieser schlecht beleuchteten Stelle davon ausging, sie habe bereits das Ende der Treppe erreicht. Sie sei dann mit dem Oberkörper nach vorne gestürzt und habe sich dann knapp vor dem Aufprall auf dem Boden noch abfangen können.
19 
Wegen der weitere Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die einschlägigen Behördenakten und die vorliegenden Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die von der Klägerin infolge des Unfalls vom 25.09.2002 im Bereich der Halswirbelsäule erlittenen Gesundheitsschäden beruhen auf einem Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Der Klägerin steht deshalb Anspruch auf Unfallfürsorge zu.
21 
Gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wird einem Beamten Unfallfürsorge gewährt, wenn er durch einen Dienstunfall verletzt worden ist. Die Unfallfürsorge umfasst nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG u. a. das Heilverfahren nach § 33 BeamtVG. Nach § 1 Abs. 1 der „Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes“ (Heilverfahrensverordnung -HeilvfV-) wird der Anspruch eines durch Dienstunfall Verletzten auf ein Heilverfahren dadurch erfüllt, dass ihm die notwendigen und angemessenen Kosten erstattet werden, soweit die Dienstbehörde das Heilverfahren nicht selbst durchführt oder durchführen lässt.
22 
Dienstunfall ist gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). Liegt hinsichtlich der durch den Unfall eingetretenen Verletzung eine Vorschädigung vor, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche Bedingungen als ursächlich anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben. Keine Ursache im Rechtssinne sind so genannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 18.4.2002  -2 C 22.01-, NVwZ-RR 2002, 761).
23 
Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass als Folge des Unfalls vom 25.09.2002 bei der Klägerin eine erhebliche Verschlechterung ihrer HWS-Symptomatik eingetreten ist. Dies hat der Vertreter des Beklagten auf der Grundlage des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich anerkannt. Streitig geblieben ist lediglich, ob der Vorfall eine Gelegenheitsursache im Rechtssinne dargestellt hat.
24 
Nach den Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ist die Kammer davon überzeugt, dass eine solche Gelegenheitsursache nicht vorliegt. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die bei der Klägerin zusätzlich eingetretene atlanto-axiale Instabilität als Folge eines alltäglichen Bewegungsablaufes, zu dem nach Auffassung der Kammer auch ein „normales“ Straucheln/Stolpern mit anschließendem Auffangen des Körpers gehört, nicht hätte eintreten können. Hierzu bedurfte es vielmehr eines Impulses mit hoher Beschleunigungsgeschwindigkeit, wie sie vergleichsweise bei Auffahrunfällen auftritt. Eine solch hohe Beschleunigungsgeschwindigkeit ist nach Aussage des Sachverständigen bei dem massiven Sturz der Klägerin entstanden.
25 
Der Treppensturz der Klägerin stellt nach Überzeugung der Kammer ein aus den alltäglichen Bewegungsabläufen herausragendes Ereignis dar. Ein (Beinahe-) Sturz über zwei Treppenstufen mit anschließendem Auffangen des Körpers kurz vor dem Bodenkontakt ist kein alltägliches Ereignis. Welche Kräfte auf den Körper der Klägerin eingewirkt haben, zeigt sich auch daran, dass sie im Gelenkapparat des linken Fußes, mit dem sie abgerutscht ist, einen Bänderriss erlitten hat. Die Wucht des Aufpralls hat sie dann mit dem rechten Fuß aufgefangen. Hierdurch ist nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters der Peitschenschlagmechanismus ausgelöst worden, der letztlich Ursache für die erhebliche Verschlechterung der HWS-Schädigung mit gegenüber dem vorherigen Zustand zusätzlichem Schadensbild gewesen ist. Eine dem nach der Wertung des Sachverständigen bei einem Auffahrunfall entstehenden Impuls vergleichbare Beschleunigungsgeschwindigkeit wird bei einer alltäglich vorkommenden Bewegung nicht erreicht. Eine die Annahme eines Dienstunfalls ausschließende Gelegenheitsursache ist deshalb zu verneinen und der Klägerin steht somit der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Heilbehandlungskosten zu.
26 
Der Klägerin steht außerdem ein Anspruch auf Prozesszinsen ab Eintritt der Rechtshängigkeit  in entsprechender Anwendung von § 291 Satz 1 BGB zu. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus entsprechender Anwendung von § 291 Satz 2 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach ist eine Geldschuld ab Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in Sinne von § 247 BGB zu verzinsen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2003 - 6 C 5.02 -, NVwZ 2003, 1385). Da der Basiszinssatz variabel ist, kann kein fixer Zinssatz zugesprochen werden und ist der Tenor wie vorliegend entschieden zu fassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 22.01.2004 - 1 S 2263/02 -, VBlBW 2004, 218).
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
28 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
20 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die von der Klägerin infolge des Unfalls vom 25.09.2002 im Bereich der Halswirbelsäule erlittenen Gesundheitsschäden beruhen auf einem Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Der Klägerin steht deshalb Anspruch auf Unfallfürsorge zu.
21 
Gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wird einem Beamten Unfallfürsorge gewährt, wenn er durch einen Dienstunfall verletzt worden ist. Die Unfallfürsorge umfasst nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG u. a. das Heilverfahren nach § 33 BeamtVG. Nach § 1 Abs. 1 der „Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes“ (Heilverfahrensverordnung -HeilvfV-) wird der Anspruch eines durch Dienstunfall Verletzten auf ein Heilverfahren dadurch erfüllt, dass ihm die notwendigen und angemessenen Kosten erstattet werden, soweit die Dienstbehörde das Heilverfahren nicht selbst durchführt oder durchführen lässt.
22 
Dienstunfall ist gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). Liegt hinsichtlich der durch den Unfall eingetretenen Verletzung eine Vorschädigung vor, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche Bedingungen als ursächlich anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben. Keine Ursache im Rechtssinne sind so genannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 18.4.2002  -2 C 22.01-, NVwZ-RR 2002, 761).
23 
Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass als Folge des Unfalls vom 25.09.2002 bei der Klägerin eine erhebliche Verschlechterung ihrer HWS-Symptomatik eingetreten ist. Dies hat der Vertreter des Beklagten auf der Grundlage des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich anerkannt. Streitig geblieben ist lediglich, ob der Vorfall eine Gelegenheitsursache im Rechtssinne dargestellt hat.
24 
Nach den Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ist die Kammer davon überzeugt, dass eine solche Gelegenheitsursache nicht vorliegt. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die bei der Klägerin zusätzlich eingetretene atlanto-axiale Instabilität als Folge eines alltäglichen Bewegungsablaufes, zu dem nach Auffassung der Kammer auch ein „normales“ Straucheln/Stolpern mit anschließendem Auffangen des Körpers gehört, nicht hätte eintreten können. Hierzu bedurfte es vielmehr eines Impulses mit hoher Beschleunigungsgeschwindigkeit, wie sie vergleichsweise bei Auffahrunfällen auftritt. Eine solch hohe Beschleunigungsgeschwindigkeit ist nach Aussage des Sachverständigen bei dem massiven Sturz der Klägerin entstanden.
25 
Der Treppensturz der Klägerin stellt nach Überzeugung der Kammer ein aus den alltäglichen Bewegungsabläufen herausragendes Ereignis dar. Ein (Beinahe-) Sturz über zwei Treppenstufen mit anschließendem Auffangen des Körpers kurz vor dem Bodenkontakt ist kein alltägliches Ereignis. Welche Kräfte auf den Körper der Klägerin eingewirkt haben, zeigt sich auch daran, dass sie im Gelenkapparat des linken Fußes, mit dem sie abgerutscht ist, einen Bänderriss erlitten hat. Die Wucht des Aufpralls hat sie dann mit dem rechten Fuß aufgefangen. Hierdurch ist nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters der Peitschenschlagmechanismus ausgelöst worden, der letztlich Ursache für die erhebliche Verschlechterung der HWS-Schädigung mit gegenüber dem vorherigen Zustand zusätzlichem Schadensbild gewesen ist. Eine dem nach der Wertung des Sachverständigen bei einem Auffahrunfall entstehenden Impuls vergleichbare Beschleunigungsgeschwindigkeit wird bei einer alltäglich vorkommenden Bewegung nicht erreicht. Eine die Annahme eines Dienstunfalls ausschließende Gelegenheitsursache ist deshalb zu verneinen und der Klägerin steht somit der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Heilbehandlungskosten zu.
26 
Der Klägerin steht außerdem ein Anspruch auf Prozesszinsen ab Eintritt der Rechtshängigkeit  in entsprechender Anwendung von § 291 Satz 1 BGB zu. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus entsprechender Anwendung von § 291 Satz 2 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach ist eine Geldschuld ab Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in Sinne von § 247 BGB zu verzinsen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2003 - 6 C 5.02 -, NVwZ 2003, 1385). Da der Basiszinssatz variabel ist, kann kein fixer Zinssatz zugesprochen werden und ist der Tenor wie vorliegend entschieden zu fassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 22.01.2004 - 1 S 2263/02 -, VBlBW 2004, 218).
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
28 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 30 Allgemeines


(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar gesch

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 33 Heilverfahren


(1) Das Heilverfahren umfasst 1. die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,2. die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Jan. 2004 - 1 S 2263/02

bei uns veröffentlicht am 22.01.2004

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3.5.2001 - 9 K 4201/00 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zinssatz bezüglich des vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Betrags fünf Prozentpunkte üb

Referenzen

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendigen Krankenhausleistungen,
4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,
5.
die notwendige Pflege (§ 34),
6.
die notwendige Haushaltshilfe und
7.
die notwendigen Fahrten.

(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst

1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
2.
Heilverfahren (§§ 33, 34),
3.
Unfallausgleich (§ 35),
4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43),
7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendigen Krankenhausleistungen,
4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,
5.
die notwendige Pflege (§ 34),
6.
die notwendige Haushaltshilfe und
7.
die notwendigen Fahrten.

(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3.5.2001 - 9 K 4201/00 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zinssatz bezüglich des vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Betrags fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 30.8.2000 beträgt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes.
Der Kläger ist Pächter eines Gartengrundstücks (Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 1143) auf dem Gemeindegebiet der Beklagten. Das Grundstück liegt im Außenbereich im Stadtteil Ruit im Gewann Horbergergasse. Auf ihm befindet sich nahe der nördlichen Grundstücksgrenze eine Geschirrhütte mit etwa 15 m3 Brutto-Rauminhalt.
Am späten Nachmittag des 22.10.1999, einem Freitag, entzündete der Kläger am südlichen Ende des Grundstücks ein Feuer, um Baumschnitt und Teile einer Brombeerhecke zu verbrennen. Die Sonne ging an diesem Tag um 18.21 Uhr unter.
Der Feuerwehrangehörige xxx benachrichtigte aus der Zentrale des Feuerwehrhauses in Ostfildern-Ruit etwa um 18.40 Uhr die Feuerwehrleitstelle Esslingen mit dem Funkspruch: "Geben Sie Kleineinsatz für Ostfildern 1/00 Gartenhausbrand in dem Horberger Gewann".
Nach entsprechender Anweisung der Feuerwehrleitstelle Esslingen (18.44 Uhr) rückte die freiwillige Feuerwehr Ostfildern um 18.47 Uhr mit einem Tanklöschfahrzeug und einem Mannschaftstransportwagen und insgesamt zehn Mann Besatzung aus. Ein Löschen des Feuers seitens der Feuerwehr war nach der Feststellung des Einsatzleiters nicht erforderlich. Dieser wies den Kläger lediglich an, für ein baldiges Erlöschen des Feuers zu sorgen, um keine weiteren Alarme auszulösen und weil ein solches Feuer nach Einbruch der Dunkelheit nicht zulässig sei. Weitere Maßnahmen der Feuerwehr erfolgten nicht. Die Fahrzeuge kehrten mit der Besatzung um 18.59 Uhr bzw. 19.00 Uhr an ihren Ausgangsort zurück.
Mit Kostenbescheid vom 12.1.2000 zog die Beklagte den Kläger zur Zahlung von 514,50 DM als Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz heran. Zur Begründung bezog sie sich auf § 36 Abs. 2 Nr. 1 Feuerwehrgesetz (FwG) in Verbindung mit der Feuerwehr-Kostenersatzsatzung (FwKS) der Beklagten. Der Kläger zahlte den von ihm geforderten Betrag und erhob gegen den Bescheid fristgerecht Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.7.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Widerspruchsbescheid wird die Ersatzpflicht des Klägers auf § 36 Abs. 1 Nr. 1 FwG i.V.m. der FwKS der Beklagten gestützt. Der Widerspruchsbescheid wurde am 1.8.2000 zugestellt.
Am 30.8.2000 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, den Kostenbescheid der Beklagten und deren Widerspruchsbescheid aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm 514,50 DM nebst 4 % Zinsen seit 30.8.2000 zu zahlen. Zur Begründung hat er vorgetragen, beim Abbrennen von Baumreisig auf seinem Gartengrundstück nicht grob fahrlässig im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 FwG gehandelt zu haben. Er habe vielmehr alles getan, um das Feuer nicht übergreifen zu lassen und die Rauchentwicklung in Grenzen zu halten. Dem Feuer habe er bis auf die ineinander verhakten Brombeerzweige immer nur kleine Portionen des Brennmaterials zugeführt. Durch das Verbrennen der Brombeerzweige, die er in größeren Portionen verbrannt habe, sei lediglich für den Zeitraum von ungefähr 5 Minuten eine Feuersäule in Höhe von 3 bis 4 m entstanden. Das Feuer habe insgesamt eine Stunde lang gebrannt. Grobe Fahrlässigkeit könne auch nicht damit begründet werden, dass er die Polizei zuvor nicht verständigt habe.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es gehöre zur Sorgfaltspflicht des Klägers, das Feuer so zu entfachen, dass es nicht wie ein Schadenfeuer wirken könne.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagten-Vertreter ergänzend erklärt, am 22.10.1999 auf dem Weg nach Hause eine 30 bis 40 m hohe Rauchsäule bemerkt und deshalb vermutet zu haben, alsbald über einen Feueralarm benachrichtigt zu werden.
10 
In der mündlichen Verhandlung ist der Einsatzleiter der freiwilligen Feuerwehr der Beklagten zu dem Einsatz am 22.10.1999 als Zeuge vernommen worden. Der ebenfalls als Zeuge geladene Feuerwehrangehörige xxx war im Termin nicht erschienen.
11 
Mit Urteil vom 3.5.2001 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 12.1.2000 und deren Widerspruchsbescheid vom 31.7.2000 aufgehoben sowie die Beklagte verurteilt, an den Kläger 514,50 DM nebst 8,42 % Zinsen seit dem 30.8.2000 und 9,26 % Zinsen seit 1.9.2000 zu bezahlen.
12 
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, ein Kostenersatz nach § 36 Abs. 2 FwG scheide von vornherein aus, da der Einsatz zum Zwecke der Bekämpfung eines Schadenfeuers im Sinne von § 2 Abs. 1 FwG erfolgt sei. Ein Erstattungsanspruch nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG komme nicht in Betracht, da der Kläger weder vorsätzlich noch grob fahrlässig die (Schein-)Gefahr eines Schadenfeuers herbeigeführt habe. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertige sich weder durch den Umstand, dass der Kläger die Abfälle auch nach Sonnenuntergang verbrannt und damit nicht im Einklang mit der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30.4.1975 (GBl. S. 187) gehandelt habe, noch daraus, dass die Feuersäule zeitweise 3 bis 4 m hoch gewesen sei. Dem Kläger habe sich bei dem Umfang des von ihm entfachten Feuers die Möglichkeit einer Alarmierung der Feuerwehr durch Dritte nicht aufdrängen müssen. Dies werde bestätigt durch die Einschätzung des Feuers seitens des Beklagten-Vertreters xxx, der es trotz einer 30 bis 40 m hohen Rauchsäule unterlassen habe, selbst die Feuerwehr zu alarmieren.
13 
Mit Beschluss vom 2.10.2002 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
14 
Zur Begründung der Berufung vertieft die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen und führt noch aus: Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei es nicht von Belang gewesen, wie sich das Feuer nach außen dem Betrachter darstelle. Gerade dies sei jedoch für die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit erforderlich, da ansonsten bei Nichtschadenfeuern, die aber als Schadenfeuer erschienen, durch die Gemeinden keinerlei Kostenersatz gefordert werden könne. Daher hätte auch die Vernehmung des von der Berufungsklägerin benannten Zeugen, des Feuerwehrangehörigen xxx erfolgen müssen. Dieser hätte darlegen können, was ihn veranlasst habe, den Funkspruch zu geben.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3.5.2001 - 9 K 4201/00 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt ergänzend aus: Bei der Entzündung des Nichtschadenfeuers habe er seiner Sorgfaltspflicht genügt. Zum Zeitpunkt des Feuers habe nur ein geringer Wind geweht und es habe sich um trockenes Brandgut gehandelt, so dass nur eine geringe Rauchentwicklung möglich gewesen sei. Zudem sei die Brandstelle gesichert gewesen. Ein Schadenfeuer mit Personengefährdung oder mit erheblichem Sachschaden sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausgeschlossen gewesen. Es sei auch zu beachten, dass beim Verbrennen von Reisig eine Feuersäule in Höhe von 3 bis 4 m nicht unüblich sei und das Feuer zu einer Jahreszeit entfacht worden sei, in der häufig Gartenabfälle verbrannt würden. Er habe daher davon ausgehen können, dass Dritte diese Möglichkeit in ihre Einschätzung der Sachlage einbeziehen würden.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren sowie die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Denn der Kostenbescheid der Beklagten vom 12.1.2000 und deren Widerspruchsbescheid vom 31.7.2000 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (1.). Auch soweit die Beklagte zur (Rück-) Zahlung der vom Kläger bereits erstatteten Kosten des Feuerwehreinsatzes einschließlich Zinsen verurteilt worden ist, begegnet dies - mit Ausnahme der Höhe des Zinssatzes - keinen rechtlichen Bedenken (2.).
22 
1. Die Leistungen, für die die Beklagte als Trägerin der freiwilligen Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 FwG) von dem Kläger Kostenersatz fordert, sind im Rahmen der Pflichtaufgaben erbracht worden, die der Feuerwehr gem. § 2 Abs. 1 FwG kraft Gesetzes obliegen und daher grundsätzlich unentgeltlich sind (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FwG; § 1 Abs. 2 FwKS). Nach § 2 Abs. 1 FwG hat die Feuerwehr (u.a.) bei Schadenfeuer (Bränden) Hilfe zu leisten und den einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen. Ein Schadenfeuer ist ein Feuer, das einen Sach- oder Personenschaden verursacht (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 2 RdNr. 4). Zwar stellt allein das Verbrennen pflanzlicher Abfälle mit dem Ziel, diese zu beseitigen, bei objektiver Betrachtung kein Schadenfeuer in diesem Sinne dar. Indes kommt es auch für die Beurteilung, ob ein Schadenfeuer vorliegt - und damit eine Pflichtaufgabe im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG -, auf die im Recht der Gefahrenabwehr allgemein gebotene Ex-ante Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt des behördlichen Handelns an (vgl. Senatsurteil vom 20.3.2003 - 1 S 397/01 -, und vom 9.8.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73).
23 
Zum Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr war hier der begründete Verdacht eines Schadenfeuers gegeben. Die Feuerwehrleitstelle Esslingen musste aufgrund des aus der Zentrale des Feuerwehrhauses in Ostfildern-Ruit abgegebenen Funkspruchs des Feuerwehrangehörigen xxx unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, dass tatsächlich ein Gartenhausbrand und damit ein Schadenfeuer im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG vorlag. Insbesondere musste bei lebensnaher Betrachtung der Leitstelle eine weitere Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheinen mit Blick auf den feuerwehrspezifische Fachbegriffe enthaltenden Wortlaut der Funk-Meldung und den Umstand, dass die Alarmierung durch einen - im Regelfall zu angemessener Risikoeinschätzung fähigen - Feuerwehrangehörigen erfolgte.
24 
Wurden somit die fraglichen Leistungen von der Feuerwehr der Beklagten im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben erbracht, konnte sich ein Kostenersatzanspruch nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des Satzes 2 des § 36 Abs. 1 FwG ergeben (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FwG; § 2 Abs. 1 Nr. 1.1 FwKS). Nach der Bestimmung des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG - die allein als Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheids in Betracht kommt - sollen die Träger der Gemeindefeuerwehr Ersatz der Kosten von dem Verursacher verlangen, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen indes nicht vor. Der Kläger hat die Gefahr oder den Schaden nicht im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
25 
Der Annahme einer "Gefahr" oder eines "Schadens" in diesem Sinne steht dabei allerdings nicht schon entgegen, dass der Kläger bei einer Ex-post Betrachtung objektiv kein Schadenfeuer herbeigeführt hat. Nach Auffassung des Senats kommt der Kostenersatzanspruch auch in Fällen in Betracht, in denen der Kostenverursacher lediglich den Anschein eines Schadenfeuers hervorruft. Nur so wird die rechtlich gebotene Kongruenz der Anwendungsbereiche der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG und des Kostenersatzanspruchs nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG gewährleistet. Etwas anderes ergibt sich in systematischer Hinsicht nicht daraus, dass der Landesgesetzgeber in § 36 Abs. 3 FwG die kostenrechtliche Inanspruchnahme bei Fehlalarmen geregelt hat. Diese Bestimmung regelt u.a. die Voraussetzungen der Kostenersatzpflicht des "Fehlalarmierenden", sie lässt sich aber nicht als spezielle und abschließende Normierung des Kostenersatzes in Fällen des bloßen Anscheins eines Schadenfeuers verstehen. Insbesondere zwingt sie - auch mit Blick darauf, dass § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG mit den Tatbestandsmerkmalen "Verursacher", "Gefahr" und "Schaden" ersichtlich an die Begrifflichkeiten des allgemeinen Polizeirechts anknüpft, das die Verantwortlichkeit des Anscheinsstörers kennt - nicht zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs der Kostenersatzpflicht des "Verursachers" auf die Fälle einer bei Ex-post Beurteilung objektiv gegebenen Gefahr.
26 
Bestätigt wird dieses Normverständnis, wenn der für das allgemeine Polizeikostenrecht vertretenen Auffassung von der Begrenzung der Haftung des Anscheinsstörers auf der sog. Sekundärebene (vgl. Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl., RdNr. 915 m.w.N.; Schoch, JuS 1990, 504, 507; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 8.9.1989, VBlBW 1990, 232, 233, und vom 10.5.1990, VBlBW 1990, 469, 471) im Bereich des baden-württembergischen Feuerwehrrechts Geltung beigemessen wird. Denn danach soll eine kostenmäßige Freistellung nicht in Fällen erfolgen, in denen der in Anspruch Genommene - bei rückschauender Betrachtung - den Anschein einer Gefahr zurechenbar veranlasst hat (vgl. Senatsurteil vom 20.3.2003 - 1 S 397/01 -; Würtenberger/Heckmann/Riggert, a.a.O., RdNr. 915 m.w.N.). Hiervon wäre aber jedenfalls in Fällen auszugehen, in denen der Anschein eines Schadenfeuers auf einem vorwerfbaren, etwa im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des "Kostenverursachers" beruht.
27 
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger jedoch den begründeten Verdacht eines Schadenfeuers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Der Senat stimmt insoweit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu und nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (vgl. § 130 b Satz 2 VwGO). Das Vorbringen der Beteiligten im Berufungsverfahren und die Anhörung des Klägers in der Berufungsverhandlung veranlassen keine andere rechtliche Beurteilung. Ergänzend wird unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens folgendes ausgeführt:
28 
Nach der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30.4.1975 (GBl. S. 187; zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12.2.1996, GBl. S. 116) ist im Außenbereich das Verbrennen pflanzlicher Abfälle in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang verboten (§ 2 Abs. 2 Satz 6). Ungeachtet der auch wetterbedingten Unsicherheiten bei der exakten Bestimmung der zeitlichen Grenzen dieses Verbots im Einzelfall, ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass das Feuer, das der Kläger nach seinem unstreitigen Vortrag am späten Nachmittag des 22.10.1999 gegen 18.00 Uhr entfachte, das über den Zeitpunkt des - "offiziellen" - Sonnenuntergangs hinaus (18.21 Uhr) brannte und kurz nach 19.00 Uhr vollständig erloschen war, nicht im Einklang mit der Verordnung stand und der Kläger deshalb ihm obliegende Sorgfaltspflichten verletzt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Verstoß gegen die Verordnung jedoch für sich genommen nicht ausreichend, um einen Kostenersatzanspruch zu begründen. Vielmehr setzt die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG ausweislich ihres klaren Wortlauts zusätzlich zu einer Pflichtverletzung ein besonderes Maß des Verschuldens - Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit - voraus. An das Vorliegen dieses qualifizierten Verschuldens sind mit Blick auf die gesetzliche Systematik strenge Anforderungen zu stellen, wobei der Träger der Feuerwehr letztlich die Beweislast trägt (vgl. Surwald, a.a.O., § 36 RdNr. 8). Die unentgeltlichen, im Rahmen der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG erbrachten Leistungen der Feuerwehr in § 36 Abs. 1 Satz 1 FwG auf der einen und die Fälle des Kostenersatzanspruches nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 FwG auf der anderen Seite stehen in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis. Dies steht einer "weiten" Auslegung der Tatbestände der Nrn. 1 bis 3 des § 36 Abs. 1 Satz 2 FwG, die ausnahmsweise die Abwälzung der Kosten des Einsatzes auf Einzelpersonen erlauben, entgegen.
29 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann das von der Vorschrift vorausgesetzte qualifizierte Verschulden beim Kläger nicht festgestellt werden. Zwar dürfte der Verstoß gegen die Verordnung den Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit begründen. Wie dem Verwaltungsgericht erscheint jedoch auch dem Senat der Vorwurf einer besonders schweren Pflichtverletzung im Sinne grober Fahrlässigkeit nicht berechtigt.
30 
Der Kläger, der in der Berufungsverhandlung auf den Senat insgesamt den Eindruck eines gewissenhaften und pflichtbewussten Mannes gemacht hat, hat dort ausgeführt, dass der 22.8.1999 ein sonniger Tag im Spätherbst gewesen und es um 18.00 Uhr noch hell gewesen sei. Auch sei das Dornengestrüpp lange abgelagert und trocken gewesen, weshalb er davon ausgegangen sei, dass es rasch abbrennen werde. Geht man aufgrund dieser unwidersprochen gebliebenen Angaben davon aus, dass der Kläger mit dem Verbrennen noch bei Helligkeit vor Sonnenuntergang begonnen und maßgeblich wohl nur infolge einer unzutreffenden Einschätzung der Dauer des Brennvorgangs in die Zeit nach Sonnenuntergang "hineingeriet", lässt bereits dies den Pflichtverstoß weniger schwerwiegend erscheinen.
31 
Entscheidend ist jedoch, dass der Kläger mit seinem Feuer jedenfalls den Zeitraum der Dämmerung nicht überschritten hat. Nach der glaubhaften Einlassung des Klägers war das Feuer bereits weitgehend erloschen, als die Feuerwehr erschien. Demnach wurde mit dem brennenden Feuer der Zeitpunkt des Sonnenuntergangs allenfalls um eine halbe Stunde überschritten. Dem entspricht es, dass der Beklagten-Vertreter im Zusammenhang mit seinen Beobachtungen dem Senat gegenüber erklärt hat, die Sonne sei "am Untergehen gewesen" und er wisse nicht, ob er zu diesem Zeitpunkt "nicht auch noch ein Feuer entzündet" hätte.
32 
Ausgehend hiervon erscheint mit Blick auf die Tageszeit unter den gegebenen Umständen der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht gerechtfertigt. Während das Entzünden eines Feuers bei Dunkelheit, etwa zur Nachtzeit einen auffälligen Feuerschein hervorruft, in dieser Zeit nicht mit dem gezielten Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Freien gerechnet werden muss und es sich deshalb aufdrängt, dass ein derartiges Feuer als Schadenfeuer qualifiziert und ein (Fehl-) Alarm ausgelöst werden kann, gilt dies nicht in vergleichbarer Weise für den Zeitraum der Dämmerung. Hier liegt die Möglichkeit, dass ein auch aus der Ferne erkennbares offenes Feuer auf das Verbrennen von landwirtschaftlichen oder Gartenabfällen zurückzuführen ist, nicht derart fern, dass sich dem Verursacher die Gefahr einer Fehlalarmierung bereits aufdrängen muss. Eindrucksvoll belegt wird die Richtigkeit dieser Beurteilung durch die in der Berufungsverhandlung wiedergegebene Einschätzung des Feuers seitens des Beklagten-Vertreters. Dieser hat aus der von ihm aus etwa 2 bis 2 ½ km Entfernung wahrgenommenen Rauchsäule eine Gefahr nicht hergeleitet, weil "ihm klar gewesen sei, dass es sich um Außenbereich gehandelt habe". Dem gemäß hat er auch von einer Alarmierung abgesehen. Auch der Inhalt der von dem Feuerwehrangehörigen xxx abgesetzten Funkmeldung ("Gartenhausbrand") belegt, dass die Lichtverhältnisse selbst aus der Entfernung jedenfalls noch eine Zuordnung der Feuerstelle zum Außenbereich zuließen.
33 
Dem Kläger ist ferner zugute zu halten, dass er das Feuer im Außenbereich am südlichen Ende des von ihm gepachteten Gartengrundstücks unstreitig in etwa 25 m Entfernung von der Geschirrhütte und ca. 45 m Entfernung von den nächsten Wohngebäuden entfacht hat (vgl. die Niederschrift vom 22.1.2004, S. 2 und 4). In diesem - von jeglicher Bebauung abgesetzten - Bereich war mit dem Verbrennen pflanzlicher Abfälle - zumal Ende Oktober - durchaus zu rechnen. Selbst wenn mit dem Feuer der in der bereits genannten Verordnung normierte Mindestabstand zu Gebäuden (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 5) - geringfügig - unterschritten worden sein sollte, würde auch dies angesichts aller Umstände jedenfalls nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigen.
34 
Entgegen der Ansicht des Beklagtenvertreters konnte auf die Vernehmung des Zeugen xxx verzichtet werden. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass seine Bekundungen unter den gegebenen Umständen geeignet gewesen wären, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gegenüber dem Kläger zu begründen.
35 
2. Auch der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist begründet. Insoweit kann ebenfalls Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils genommen werden. Rechtliche Einwände hiergegen sind im Berufungsverfahren nicht erhoben worden und auch nicht ersichtlich.
36 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass dem Kläger in entsprechender Anwendung von § 291 Satz 1 BGB Prozesszinsen von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an, also seit 30.8.2000 zustehen. Dass das Begehren des Klägers auch die Zahlung der gesetzlichen Prozesszinsen umfasst, hat dieser auf entsprechenden Hinweis des Senats in der Berufungsverhandlung klargestellt.
37 
Lediglich die Höhe des Zinssatzes war in der tenorierten Weise zu korrigieren. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach ist eine Geldschuld ab Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB zu verzinsen. Da der Basiszinssatz variabel ist - er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres (§ 247 Abs. 1 Satz 2 BGB), das Verwaltungsgericht für den Zeitraum ab 1.9.2000 aber einen fixen Zinssatz zugesprochen hat, war der Tenor insoweit neu zu fassen.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

Gründe

 
21 
Die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Denn der Kostenbescheid der Beklagten vom 12.1.2000 und deren Widerspruchsbescheid vom 31.7.2000 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (1.). Auch soweit die Beklagte zur (Rück-) Zahlung der vom Kläger bereits erstatteten Kosten des Feuerwehreinsatzes einschließlich Zinsen verurteilt worden ist, begegnet dies - mit Ausnahme der Höhe des Zinssatzes - keinen rechtlichen Bedenken (2.).
22 
1. Die Leistungen, für die die Beklagte als Trägerin der freiwilligen Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 FwG) von dem Kläger Kostenersatz fordert, sind im Rahmen der Pflichtaufgaben erbracht worden, die der Feuerwehr gem. § 2 Abs. 1 FwG kraft Gesetzes obliegen und daher grundsätzlich unentgeltlich sind (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FwG; § 1 Abs. 2 FwKS). Nach § 2 Abs. 1 FwG hat die Feuerwehr (u.a.) bei Schadenfeuer (Bränden) Hilfe zu leisten und den einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen. Ein Schadenfeuer ist ein Feuer, das einen Sach- oder Personenschaden verursacht (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 2 RdNr. 4). Zwar stellt allein das Verbrennen pflanzlicher Abfälle mit dem Ziel, diese zu beseitigen, bei objektiver Betrachtung kein Schadenfeuer in diesem Sinne dar. Indes kommt es auch für die Beurteilung, ob ein Schadenfeuer vorliegt - und damit eine Pflichtaufgabe im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG -, auf die im Recht der Gefahrenabwehr allgemein gebotene Ex-ante Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt des behördlichen Handelns an (vgl. Senatsurteil vom 20.3.2003 - 1 S 397/01 -, und vom 9.8.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73).
23 
Zum Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr war hier der begründete Verdacht eines Schadenfeuers gegeben. Die Feuerwehrleitstelle Esslingen musste aufgrund des aus der Zentrale des Feuerwehrhauses in Ostfildern-Ruit abgegebenen Funkspruchs des Feuerwehrangehörigen xxx unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, dass tatsächlich ein Gartenhausbrand und damit ein Schadenfeuer im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG vorlag. Insbesondere musste bei lebensnaher Betrachtung der Leitstelle eine weitere Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheinen mit Blick auf den feuerwehrspezifische Fachbegriffe enthaltenden Wortlaut der Funk-Meldung und den Umstand, dass die Alarmierung durch einen - im Regelfall zu angemessener Risikoeinschätzung fähigen - Feuerwehrangehörigen erfolgte.
24 
Wurden somit die fraglichen Leistungen von der Feuerwehr der Beklagten im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben erbracht, konnte sich ein Kostenersatzanspruch nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des Satzes 2 des § 36 Abs. 1 FwG ergeben (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FwG; § 2 Abs. 1 Nr. 1.1 FwKS). Nach der Bestimmung des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG - die allein als Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheids in Betracht kommt - sollen die Träger der Gemeindefeuerwehr Ersatz der Kosten von dem Verursacher verlangen, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen indes nicht vor. Der Kläger hat die Gefahr oder den Schaden nicht im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
25 
Der Annahme einer "Gefahr" oder eines "Schadens" in diesem Sinne steht dabei allerdings nicht schon entgegen, dass der Kläger bei einer Ex-post Betrachtung objektiv kein Schadenfeuer herbeigeführt hat. Nach Auffassung des Senats kommt der Kostenersatzanspruch auch in Fällen in Betracht, in denen der Kostenverursacher lediglich den Anschein eines Schadenfeuers hervorruft. Nur so wird die rechtlich gebotene Kongruenz der Anwendungsbereiche der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG und des Kostenersatzanspruchs nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG gewährleistet. Etwas anderes ergibt sich in systematischer Hinsicht nicht daraus, dass der Landesgesetzgeber in § 36 Abs. 3 FwG die kostenrechtliche Inanspruchnahme bei Fehlalarmen geregelt hat. Diese Bestimmung regelt u.a. die Voraussetzungen der Kostenersatzpflicht des "Fehlalarmierenden", sie lässt sich aber nicht als spezielle und abschließende Normierung des Kostenersatzes in Fällen des bloßen Anscheins eines Schadenfeuers verstehen. Insbesondere zwingt sie - auch mit Blick darauf, dass § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG mit den Tatbestandsmerkmalen "Verursacher", "Gefahr" und "Schaden" ersichtlich an die Begrifflichkeiten des allgemeinen Polizeirechts anknüpft, das die Verantwortlichkeit des Anscheinsstörers kennt - nicht zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs der Kostenersatzpflicht des "Verursachers" auf die Fälle einer bei Ex-post Beurteilung objektiv gegebenen Gefahr.
26 
Bestätigt wird dieses Normverständnis, wenn der für das allgemeine Polizeikostenrecht vertretenen Auffassung von der Begrenzung der Haftung des Anscheinsstörers auf der sog. Sekundärebene (vgl. Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl., RdNr. 915 m.w.N.; Schoch, JuS 1990, 504, 507; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 8.9.1989, VBlBW 1990, 232, 233, und vom 10.5.1990, VBlBW 1990, 469, 471) im Bereich des baden-württembergischen Feuerwehrrechts Geltung beigemessen wird. Denn danach soll eine kostenmäßige Freistellung nicht in Fällen erfolgen, in denen der in Anspruch Genommene - bei rückschauender Betrachtung - den Anschein einer Gefahr zurechenbar veranlasst hat (vgl. Senatsurteil vom 20.3.2003 - 1 S 397/01 -; Würtenberger/Heckmann/Riggert, a.a.O., RdNr. 915 m.w.N.). Hiervon wäre aber jedenfalls in Fällen auszugehen, in denen der Anschein eines Schadenfeuers auf einem vorwerfbaren, etwa im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des "Kostenverursachers" beruht.
27 
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger jedoch den begründeten Verdacht eines Schadenfeuers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Der Senat stimmt insoweit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu und nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (vgl. § 130 b Satz 2 VwGO). Das Vorbringen der Beteiligten im Berufungsverfahren und die Anhörung des Klägers in der Berufungsverhandlung veranlassen keine andere rechtliche Beurteilung. Ergänzend wird unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens folgendes ausgeführt:
28 
Nach der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30.4.1975 (GBl. S. 187; zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12.2.1996, GBl. S. 116) ist im Außenbereich das Verbrennen pflanzlicher Abfälle in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang verboten (§ 2 Abs. 2 Satz 6). Ungeachtet der auch wetterbedingten Unsicherheiten bei der exakten Bestimmung der zeitlichen Grenzen dieses Verbots im Einzelfall, ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass das Feuer, das der Kläger nach seinem unstreitigen Vortrag am späten Nachmittag des 22.10.1999 gegen 18.00 Uhr entfachte, das über den Zeitpunkt des - "offiziellen" - Sonnenuntergangs hinaus (18.21 Uhr) brannte und kurz nach 19.00 Uhr vollständig erloschen war, nicht im Einklang mit der Verordnung stand und der Kläger deshalb ihm obliegende Sorgfaltspflichten verletzt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Verstoß gegen die Verordnung jedoch für sich genommen nicht ausreichend, um einen Kostenersatzanspruch zu begründen. Vielmehr setzt die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG ausweislich ihres klaren Wortlauts zusätzlich zu einer Pflichtverletzung ein besonderes Maß des Verschuldens - Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit - voraus. An das Vorliegen dieses qualifizierten Verschuldens sind mit Blick auf die gesetzliche Systematik strenge Anforderungen zu stellen, wobei der Träger der Feuerwehr letztlich die Beweislast trägt (vgl. Surwald, a.a.O., § 36 RdNr. 8). Die unentgeltlichen, im Rahmen der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG erbrachten Leistungen der Feuerwehr in § 36 Abs. 1 Satz 1 FwG auf der einen und die Fälle des Kostenersatzanspruches nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 FwG auf der anderen Seite stehen in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis. Dies steht einer "weiten" Auslegung der Tatbestände der Nrn. 1 bis 3 des § 36 Abs. 1 Satz 2 FwG, die ausnahmsweise die Abwälzung der Kosten des Einsatzes auf Einzelpersonen erlauben, entgegen.
29 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann das von der Vorschrift vorausgesetzte qualifizierte Verschulden beim Kläger nicht festgestellt werden. Zwar dürfte der Verstoß gegen die Verordnung den Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit begründen. Wie dem Verwaltungsgericht erscheint jedoch auch dem Senat der Vorwurf einer besonders schweren Pflichtverletzung im Sinne grober Fahrlässigkeit nicht berechtigt.
30 
Der Kläger, der in der Berufungsverhandlung auf den Senat insgesamt den Eindruck eines gewissenhaften und pflichtbewussten Mannes gemacht hat, hat dort ausgeführt, dass der 22.8.1999 ein sonniger Tag im Spätherbst gewesen und es um 18.00 Uhr noch hell gewesen sei. Auch sei das Dornengestrüpp lange abgelagert und trocken gewesen, weshalb er davon ausgegangen sei, dass es rasch abbrennen werde. Geht man aufgrund dieser unwidersprochen gebliebenen Angaben davon aus, dass der Kläger mit dem Verbrennen noch bei Helligkeit vor Sonnenuntergang begonnen und maßgeblich wohl nur infolge einer unzutreffenden Einschätzung der Dauer des Brennvorgangs in die Zeit nach Sonnenuntergang "hineingeriet", lässt bereits dies den Pflichtverstoß weniger schwerwiegend erscheinen.
31 
Entscheidend ist jedoch, dass der Kläger mit seinem Feuer jedenfalls den Zeitraum der Dämmerung nicht überschritten hat. Nach der glaubhaften Einlassung des Klägers war das Feuer bereits weitgehend erloschen, als die Feuerwehr erschien. Demnach wurde mit dem brennenden Feuer der Zeitpunkt des Sonnenuntergangs allenfalls um eine halbe Stunde überschritten. Dem entspricht es, dass der Beklagten-Vertreter im Zusammenhang mit seinen Beobachtungen dem Senat gegenüber erklärt hat, die Sonne sei "am Untergehen gewesen" und er wisse nicht, ob er zu diesem Zeitpunkt "nicht auch noch ein Feuer entzündet" hätte.
32 
Ausgehend hiervon erscheint mit Blick auf die Tageszeit unter den gegebenen Umständen der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht gerechtfertigt. Während das Entzünden eines Feuers bei Dunkelheit, etwa zur Nachtzeit einen auffälligen Feuerschein hervorruft, in dieser Zeit nicht mit dem gezielten Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Freien gerechnet werden muss und es sich deshalb aufdrängt, dass ein derartiges Feuer als Schadenfeuer qualifiziert und ein (Fehl-) Alarm ausgelöst werden kann, gilt dies nicht in vergleichbarer Weise für den Zeitraum der Dämmerung. Hier liegt die Möglichkeit, dass ein auch aus der Ferne erkennbares offenes Feuer auf das Verbrennen von landwirtschaftlichen oder Gartenabfällen zurückzuführen ist, nicht derart fern, dass sich dem Verursacher die Gefahr einer Fehlalarmierung bereits aufdrängen muss. Eindrucksvoll belegt wird die Richtigkeit dieser Beurteilung durch die in der Berufungsverhandlung wiedergegebene Einschätzung des Feuers seitens des Beklagten-Vertreters. Dieser hat aus der von ihm aus etwa 2 bis 2 ½ km Entfernung wahrgenommenen Rauchsäule eine Gefahr nicht hergeleitet, weil "ihm klar gewesen sei, dass es sich um Außenbereich gehandelt habe". Dem gemäß hat er auch von einer Alarmierung abgesehen. Auch der Inhalt der von dem Feuerwehrangehörigen xxx abgesetzten Funkmeldung ("Gartenhausbrand") belegt, dass die Lichtverhältnisse selbst aus der Entfernung jedenfalls noch eine Zuordnung der Feuerstelle zum Außenbereich zuließen.
33 
Dem Kläger ist ferner zugute zu halten, dass er das Feuer im Außenbereich am südlichen Ende des von ihm gepachteten Gartengrundstücks unstreitig in etwa 25 m Entfernung von der Geschirrhütte und ca. 45 m Entfernung von den nächsten Wohngebäuden entfacht hat (vgl. die Niederschrift vom 22.1.2004, S. 2 und 4). In diesem - von jeglicher Bebauung abgesetzten - Bereich war mit dem Verbrennen pflanzlicher Abfälle - zumal Ende Oktober - durchaus zu rechnen. Selbst wenn mit dem Feuer der in der bereits genannten Verordnung normierte Mindestabstand zu Gebäuden (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 5) - geringfügig - unterschritten worden sein sollte, würde auch dies angesichts aller Umstände jedenfalls nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigen.
34 
Entgegen der Ansicht des Beklagtenvertreters konnte auf die Vernehmung des Zeugen xxx verzichtet werden. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass seine Bekundungen unter den gegebenen Umständen geeignet gewesen wären, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gegenüber dem Kläger zu begründen.
35 
2. Auch der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist begründet. Insoweit kann ebenfalls Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils genommen werden. Rechtliche Einwände hiergegen sind im Berufungsverfahren nicht erhoben worden und auch nicht ersichtlich.
36 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass dem Kläger in entsprechender Anwendung von § 291 Satz 1 BGB Prozesszinsen von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an, also seit 30.8.2000 zustehen. Dass das Begehren des Klägers auch die Zahlung der gesetzlichen Prozesszinsen umfasst, hat dieser auf entsprechenden Hinweis des Senats in der Berufungsverhandlung klargestellt.
37 
Lediglich die Höhe des Zinssatzes war in der tenorierten Weise zu korrigieren. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach ist eine Geldschuld ab Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB zu verzinsen. Da der Basiszinssatz variabel ist - er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres (§ 247 Abs. 1 Satz 2 BGB), das Verwaltungsgericht für den Zeitraum ab 1.9.2000 aber einen fixen Zinssatz zugesprochen hat, war der Tenor insoweit neu zu fassen.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst

1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
2.
Heilverfahren (§§ 33, 34),
3.
Unfallausgleich (§ 35),
4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43),
7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendigen Krankenhausleistungen,
4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,
5.
die notwendige Pflege (§ 34),
6.
die notwendige Haushaltshilfe und
7.
die notwendigen Fahrten.

(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3.5.2001 - 9 K 4201/00 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zinssatz bezüglich des vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Betrags fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 30.8.2000 beträgt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes.
Der Kläger ist Pächter eines Gartengrundstücks (Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 1143) auf dem Gemeindegebiet der Beklagten. Das Grundstück liegt im Außenbereich im Stadtteil Ruit im Gewann Horbergergasse. Auf ihm befindet sich nahe der nördlichen Grundstücksgrenze eine Geschirrhütte mit etwa 15 m3 Brutto-Rauminhalt.
Am späten Nachmittag des 22.10.1999, einem Freitag, entzündete der Kläger am südlichen Ende des Grundstücks ein Feuer, um Baumschnitt und Teile einer Brombeerhecke zu verbrennen. Die Sonne ging an diesem Tag um 18.21 Uhr unter.
Der Feuerwehrangehörige xxx benachrichtigte aus der Zentrale des Feuerwehrhauses in Ostfildern-Ruit etwa um 18.40 Uhr die Feuerwehrleitstelle Esslingen mit dem Funkspruch: "Geben Sie Kleineinsatz für Ostfildern 1/00 Gartenhausbrand in dem Horberger Gewann".
Nach entsprechender Anweisung der Feuerwehrleitstelle Esslingen (18.44 Uhr) rückte die freiwillige Feuerwehr Ostfildern um 18.47 Uhr mit einem Tanklöschfahrzeug und einem Mannschaftstransportwagen und insgesamt zehn Mann Besatzung aus. Ein Löschen des Feuers seitens der Feuerwehr war nach der Feststellung des Einsatzleiters nicht erforderlich. Dieser wies den Kläger lediglich an, für ein baldiges Erlöschen des Feuers zu sorgen, um keine weiteren Alarme auszulösen und weil ein solches Feuer nach Einbruch der Dunkelheit nicht zulässig sei. Weitere Maßnahmen der Feuerwehr erfolgten nicht. Die Fahrzeuge kehrten mit der Besatzung um 18.59 Uhr bzw. 19.00 Uhr an ihren Ausgangsort zurück.
Mit Kostenbescheid vom 12.1.2000 zog die Beklagte den Kläger zur Zahlung von 514,50 DM als Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz heran. Zur Begründung bezog sie sich auf § 36 Abs. 2 Nr. 1 Feuerwehrgesetz (FwG) in Verbindung mit der Feuerwehr-Kostenersatzsatzung (FwKS) der Beklagten. Der Kläger zahlte den von ihm geforderten Betrag und erhob gegen den Bescheid fristgerecht Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.7.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Widerspruchsbescheid wird die Ersatzpflicht des Klägers auf § 36 Abs. 1 Nr. 1 FwG i.V.m. der FwKS der Beklagten gestützt. Der Widerspruchsbescheid wurde am 1.8.2000 zugestellt.
Am 30.8.2000 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, den Kostenbescheid der Beklagten und deren Widerspruchsbescheid aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm 514,50 DM nebst 4 % Zinsen seit 30.8.2000 zu zahlen. Zur Begründung hat er vorgetragen, beim Abbrennen von Baumreisig auf seinem Gartengrundstück nicht grob fahrlässig im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 FwG gehandelt zu haben. Er habe vielmehr alles getan, um das Feuer nicht übergreifen zu lassen und die Rauchentwicklung in Grenzen zu halten. Dem Feuer habe er bis auf die ineinander verhakten Brombeerzweige immer nur kleine Portionen des Brennmaterials zugeführt. Durch das Verbrennen der Brombeerzweige, die er in größeren Portionen verbrannt habe, sei lediglich für den Zeitraum von ungefähr 5 Minuten eine Feuersäule in Höhe von 3 bis 4 m entstanden. Das Feuer habe insgesamt eine Stunde lang gebrannt. Grobe Fahrlässigkeit könne auch nicht damit begründet werden, dass er die Polizei zuvor nicht verständigt habe.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es gehöre zur Sorgfaltspflicht des Klägers, das Feuer so zu entfachen, dass es nicht wie ein Schadenfeuer wirken könne.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagten-Vertreter ergänzend erklärt, am 22.10.1999 auf dem Weg nach Hause eine 30 bis 40 m hohe Rauchsäule bemerkt und deshalb vermutet zu haben, alsbald über einen Feueralarm benachrichtigt zu werden.
10 
In der mündlichen Verhandlung ist der Einsatzleiter der freiwilligen Feuerwehr der Beklagten zu dem Einsatz am 22.10.1999 als Zeuge vernommen worden. Der ebenfalls als Zeuge geladene Feuerwehrangehörige xxx war im Termin nicht erschienen.
11 
Mit Urteil vom 3.5.2001 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 12.1.2000 und deren Widerspruchsbescheid vom 31.7.2000 aufgehoben sowie die Beklagte verurteilt, an den Kläger 514,50 DM nebst 8,42 % Zinsen seit dem 30.8.2000 und 9,26 % Zinsen seit 1.9.2000 zu bezahlen.
12 
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, ein Kostenersatz nach § 36 Abs. 2 FwG scheide von vornherein aus, da der Einsatz zum Zwecke der Bekämpfung eines Schadenfeuers im Sinne von § 2 Abs. 1 FwG erfolgt sei. Ein Erstattungsanspruch nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG komme nicht in Betracht, da der Kläger weder vorsätzlich noch grob fahrlässig die (Schein-)Gefahr eines Schadenfeuers herbeigeführt habe. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertige sich weder durch den Umstand, dass der Kläger die Abfälle auch nach Sonnenuntergang verbrannt und damit nicht im Einklang mit der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30.4.1975 (GBl. S. 187) gehandelt habe, noch daraus, dass die Feuersäule zeitweise 3 bis 4 m hoch gewesen sei. Dem Kläger habe sich bei dem Umfang des von ihm entfachten Feuers die Möglichkeit einer Alarmierung der Feuerwehr durch Dritte nicht aufdrängen müssen. Dies werde bestätigt durch die Einschätzung des Feuers seitens des Beklagten-Vertreters xxx, der es trotz einer 30 bis 40 m hohen Rauchsäule unterlassen habe, selbst die Feuerwehr zu alarmieren.
13 
Mit Beschluss vom 2.10.2002 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
14 
Zur Begründung der Berufung vertieft die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen und führt noch aus: Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei es nicht von Belang gewesen, wie sich das Feuer nach außen dem Betrachter darstelle. Gerade dies sei jedoch für die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit erforderlich, da ansonsten bei Nichtschadenfeuern, die aber als Schadenfeuer erschienen, durch die Gemeinden keinerlei Kostenersatz gefordert werden könne. Daher hätte auch die Vernehmung des von der Berufungsklägerin benannten Zeugen, des Feuerwehrangehörigen xxx erfolgen müssen. Dieser hätte darlegen können, was ihn veranlasst habe, den Funkspruch zu geben.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3.5.2001 - 9 K 4201/00 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt ergänzend aus: Bei der Entzündung des Nichtschadenfeuers habe er seiner Sorgfaltspflicht genügt. Zum Zeitpunkt des Feuers habe nur ein geringer Wind geweht und es habe sich um trockenes Brandgut gehandelt, so dass nur eine geringe Rauchentwicklung möglich gewesen sei. Zudem sei die Brandstelle gesichert gewesen. Ein Schadenfeuer mit Personengefährdung oder mit erheblichem Sachschaden sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausgeschlossen gewesen. Es sei auch zu beachten, dass beim Verbrennen von Reisig eine Feuersäule in Höhe von 3 bis 4 m nicht unüblich sei und das Feuer zu einer Jahreszeit entfacht worden sei, in der häufig Gartenabfälle verbrannt würden. Er habe daher davon ausgehen können, dass Dritte diese Möglichkeit in ihre Einschätzung der Sachlage einbeziehen würden.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren sowie die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Denn der Kostenbescheid der Beklagten vom 12.1.2000 und deren Widerspruchsbescheid vom 31.7.2000 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (1.). Auch soweit die Beklagte zur (Rück-) Zahlung der vom Kläger bereits erstatteten Kosten des Feuerwehreinsatzes einschließlich Zinsen verurteilt worden ist, begegnet dies - mit Ausnahme der Höhe des Zinssatzes - keinen rechtlichen Bedenken (2.).
22 
1. Die Leistungen, für die die Beklagte als Trägerin der freiwilligen Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 FwG) von dem Kläger Kostenersatz fordert, sind im Rahmen der Pflichtaufgaben erbracht worden, die der Feuerwehr gem. § 2 Abs. 1 FwG kraft Gesetzes obliegen und daher grundsätzlich unentgeltlich sind (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FwG; § 1 Abs. 2 FwKS). Nach § 2 Abs. 1 FwG hat die Feuerwehr (u.a.) bei Schadenfeuer (Bränden) Hilfe zu leisten und den einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen. Ein Schadenfeuer ist ein Feuer, das einen Sach- oder Personenschaden verursacht (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 2 RdNr. 4). Zwar stellt allein das Verbrennen pflanzlicher Abfälle mit dem Ziel, diese zu beseitigen, bei objektiver Betrachtung kein Schadenfeuer in diesem Sinne dar. Indes kommt es auch für die Beurteilung, ob ein Schadenfeuer vorliegt - und damit eine Pflichtaufgabe im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG -, auf die im Recht der Gefahrenabwehr allgemein gebotene Ex-ante Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt des behördlichen Handelns an (vgl. Senatsurteil vom 20.3.2003 - 1 S 397/01 -, und vom 9.8.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73).
23 
Zum Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr war hier der begründete Verdacht eines Schadenfeuers gegeben. Die Feuerwehrleitstelle Esslingen musste aufgrund des aus der Zentrale des Feuerwehrhauses in Ostfildern-Ruit abgegebenen Funkspruchs des Feuerwehrangehörigen xxx unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, dass tatsächlich ein Gartenhausbrand und damit ein Schadenfeuer im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG vorlag. Insbesondere musste bei lebensnaher Betrachtung der Leitstelle eine weitere Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheinen mit Blick auf den feuerwehrspezifische Fachbegriffe enthaltenden Wortlaut der Funk-Meldung und den Umstand, dass die Alarmierung durch einen - im Regelfall zu angemessener Risikoeinschätzung fähigen - Feuerwehrangehörigen erfolgte.
24 
Wurden somit die fraglichen Leistungen von der Feuerwehr der Beklagten im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben erbracht, konnte sich ein Kostenersatzanspruch nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des Satzes 2 des § 36 Abs. 1 FwG ergeben (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FwG; § 2 Abs. 1 Nr. 1.1 FwKS). Nach der Bestimmung des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG - die allein als Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheids in Betracht kommt - sollen die Träger der Gemeindefeuerwehr Ersatz der Kosten von dem Verursacher verlangen, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen indes nicht vor. Der Kläger hat die Gefahr oder den Schaden nicht im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
25 
Der Annahme einer "Gefahr" oder eines "Schadens" in diesem Sinne steht dabei allerdings nicht schon entgegen, dass der Kläger bei einer Ex-post Betrachtung objektiv kein Schadenfeuer herbeigeführt hat. Nach Auffassung des Senats kommt der Kostenersatzanspruch auch in Fällen in Betracht, in denen der Kostenverursacher lediglich den Anschein eines Schadenfeuers hervorruft. Nur so wird die rechtlich gebotene Kongruenz der Anwendungsbereiche der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG und des Kostenersatzanspruchs nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG gewährleistet. Etwas anderes ergibt sich in systematischer Hinsicht nicht daraus, dass der Landesgesetzgeber in § 36 Abs. 3 FwG die kostenrechtliche Inanspruchnahme bei Fehlalarmen geregelt hat. Diese Bestimmung regelt u.a. die Voraussetzungen der Kostenersatzpflicht des "Fehlalarmierenden", sie lässt sich aber nicht als spezielle und abschließende Normierung des Kostenersatzes in Fällen des bloßen Anscheins eines Schadenfeuers verstehen. Insbesondere zwingt sie - auch mit Blick darauf, dass § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG mit den Tatbestandsmerkmalen "Verursacher", "Gefahr" und "Schaden" ersichtlich an die Begrifflichkeiten des allgemeinen Polizeirechts anknüpft, das die Verantwortlichkeit des Anscheinsstörers kennt - nicht zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs der Kostenersatzpflicht des "Verursachers" auf die Fälle einer bei Ex-post Beurteilung objektiv gegebenen Gefahr.
26 
Bestätigt wird dieses Normverständnis, wenn der für das allgemeine Polizeikostenrecht vertretenen Auffassung von der Begrenzung der Haftung des Anscheinsstörers auf der sog. Sekundärebene (vgl. Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl., RdNr. 915 m.w.N.; Schoch, JuS 1990, 504, 507; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 8.9.1989, VBlBW 1990, 232, 233, und vom 10.5.1990, VBlBW 1990, 469, 471) im Bereich des baden-württembergischen Feuerwehrrechts Geltung beigemessen wird. Denn danach soll eine kostenmäßige Freistellung nicht in Fällen erfolgen, in denen der in Anspruch Genommene - bei rückschauender Betrachtung - den Anschein einer Gefahr zurechenbar veranlasst hat (vgl. Senatsurteil vom 20.3.2003 - 1 S 397/01 -; Würtenberger/Heckmann/Riggert, a.a.O., RdNr. 915 m.w.N.). Hiervon wäre aber jedenfalls in Fällen auszugehen, in denen der Anschein eines Schadenfeuers auf einem vorwerfbaren, etwa im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des "Kostenverursachers" beruht.
27 
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger jedoch den begründeten Verdacht eines Schadenfeuers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Der Senat stimmt insoweit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu und nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (vgl. § 130 b Satz 2 VwGO). Das Vorbringen der Beteiligten im Berufungsverfahren und die Anhörung des Klägers in der Berufungsverhandlung veranlassen keine andere rechtliche Beurteilung. Ergänzend wird unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens folgendes ausgeführt:
28 
Nach der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30.4.1975 (GBl. S. 187; zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12.2.1996, GBl. S. 116) ist im Außenbereich das Verbrennen pflanzlicher Abfälle in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang verboten (§ 2 Abs. 2 Satz 6). Ungeachtet der auch wetterbedingten Unsicherheiten bei der exakten Bestimmung der zeitlichen Grenzen dieses Verbots im Einzelfall, ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass das Feuer, das der Kläger nach seinem unstreitigen Vortrag am späten Nachmittag des 22.10.1999 gegen 18.00 Uhr entfachte, das über den Zeitpunkt des - "offiziellen" - Sonnenuntergangs hinaus (18.21 Uhr) brannte und kurz nach 19.00 Uhr vollständig erloschen war, nicht im Einklang mit der Verordnung stand und der Kläger deshalb ihm obliegende Sorgfaltspflichten verletzt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Verstoß gegen die Verordnung jedoch für sich genommen nicht ausreichend, um einen Kostenersatzanspruch zu begründen. Vielmehr setzt die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG ausweislich ihres klaren Wortlauts zusätzlich zu einer Pflichtverletzung ein besonderes Maß des Verschuldens - Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit - voraus. An das Vorliegen dieses qualifizierten Verschuldens sind mit Blick auf die gesetzliche Systematik strenge Anforderungen zu stellen, wobei der Träger der Feuerwehr letztlich die Beweislast trägt (vgl. Surwald, a.a.O., § 36 RdNr. 8). Die unentgeltlichen, im Rahmen der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG erbrachten Leistungen der Feuerwehr in § 36 Abs. 1 Satz 1 FwG auf der einen und die Fälle des Kostenersatzanspruches nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 FwG auf der anderen Seite stehen in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis. Dies steht einer "weiten" Auslegung der Tatbestände der Nrn. 1 bis 3 des § 36 Abs. 1 Satz 2 FwG, die ausnahmsweise die Abwälzung der Kosten des Einsatzes auf Einzelpersonen erlauben, entgegen.
29 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann das von der Vorschrift vorausgesetzte qualifizierte Verschulden beim Kläger nicht festgestellt werden. Zwar dürfte der Verstoß gegen die Verordnung den Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit begründen. Wie dem Verwaltungsgericht erscheint jedoch auch dem Senat der Vorwurf einer besonders schweren Pflichtverletzung im Sinne grober Fahrlässigkeit nicht berechtigt.
30 
Der Kläger, der in der Berufungsverhandlung auf den Senat insgesamt den Eindruck eines gewissenhaften und pflichtbewussten Mannes gemacht hat, hat dort ausgeführt, dass der 22.8.1999 ein sonniger Tag im Spätherbst gewesen und es um 18.00 Uhr noch hell gewesen sei. Auch sei das Dornengestrüpp lange abgelagert und trocken gewesen, weshalb er davon ausgegangen sei, dass es rasch abbrennen werde. Geht man aufgrund dieser unwidersprochen gebliebenen Angaben davon aus, dass der Kläger mit dem Verbrennen noch bei Helligkeit vor Sonnenuntergang begonnen und maßgeblich wohl nur infolge einer unzutreffenden Einschätzung der Dauer des Brennvorgangs in die Zeit nach Sonnenuntergang "hineingeriet", lässt bereits dies den Pflichtverstoß weniger schwerwiegend erscheinen.
31 
Entscheidend ist jedoch, dass der Kläger mit seinem Feuer jedenfalls den Zeitraum der Dämmerung nicht überschritten hat. Nach der glaubhaften Einlassung des Klägers war das Feuer bereits weitgehend erloschen, als die Feuerwehr erschien. Demnach wurde mit dem brennenden Feuer der Zeitpunkt des Sonnenuntergangs allenfalls um eine halbe Stunde überschritten. Dem entspricht es, dass der Beklagten-Vertreter im Zusammenhang mit seinen Beobachtungen dem Senat gegenüber erklärt hat, die Sonne sei "am Untergehen gewesen" und er wisse nicht, ob er zu diesem Zeitpunkt "nicht auch noch ein Feuer entzündet" hätte.
32 
Ausgehend hiervon erscheint mit Blick auf die Tageszeit unter den gegebenen Umständen der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht gerechtfertigt. Während das Entzünden eines Feuers bei Dunkelheit, etwa zur Nachtzeit einen auffälligen Feuerschein hervorruft, in dieser Zeit nicht mit dem gezielten Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Freien gerechnet werden muss und es sich deshalb aufdrängt, dass ein derartiges Feuer als Schadenfeuer qualifiziert und ein (Fehl-) Alarm ausgelöst werden kann, gilt dies nicht in vergleichbarer Weise für den Zeitraum der Dämmerung. Hier liegt die Möglichkeit, dass ein auch aus der Ferne erkennbares offenes Feuer auf das Verbrennen von landwirtschaftlichen oder Gartenabfällen zurückzuführen ist, nicht derart fern, dass sich dem Verursacher die Gefahr einer Fehlalarmierung bereits aufdrängen muss. Eindrucksvoll belegt wird die Richtigkeit dieser Beurteilung durch die in der Berufungsverhandlung wiedergegebene Einschätzung des Feuers seitens des Beklagten-Vertreters. Dieser hat aus der von ihm aus etwa 2 bis 2 ½ km Entfernung wahrgenommenen Rauchsäule eine Gefahr nicht hergeleitet, weil "ihm klar gewesen sei, dass es sich um Außenbereich gehandelt habe". Dem gemäß hat er auch von einer Alarmierung abgesehen. Auch der Inhalt der von dem Feuerwehrangehörigen xxx abgesetzten Funkmeldung ("Gartenhausbrand") belegt, dass die Lichtverhältnisse selbst aus der Entfernung jedenfalls noch eine Zuordnung der Feuerstelle zum Außenbereich zuließen.
33 
Dem Kläger ist ferner zugute zu halten, dass er das Feuer im Außenbereich am südlichen Ende des von ihm gepachteten Gartengrundstücks unstreitig in etwa 25 m Entfernung von der Geschirrhütte und ca. 45 m Entfernung von den nächsten Wohngebäuden entfacht hat (vgl. die Niederschrift vom 22.1.2004, S. 2 und 4). In diesem - von jeglicher Bebauung abgesetzten - Bereich war mit dem Verbrennen pflanzlicher Abfälle - zumal Ende Oktober - durchaus zu rechnen. Selbst wenn mit dem Feuer der in der bereits genannten Verordnung normierte Mindestabstand zu Gebäuden (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 5) - geringfügig - unterschritten worden sein sollte, würde auch dies angesichts aller Umstände jedenfalls nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigen.
34 
Entgegen der Ansicht des Beklagtenvertreters konnte auf die Vernehmung des Zeugen xxx verzichtet werden. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass seine Bekundungen unter den gegebenen Umständen geeignet gewesen wären, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gegenüber dem Kläger zu begründen.
35 
2. Auch der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist begründet. Insoweit kann ebenfalls Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils genommen werden. Rechtliche Einwände hiergegen sind im Berufungsverfahren nicht erhoben worden und auch nicht ersichtlich.
36 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass dem Kläger in entsprechender Anwendung von § 291 Satz 1 BGB Prozesszinsen von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an, also seit 30.8.2000 zustehen. Dass das Begehren des Klägers auch die Zahlung der gesetzlichen Prozesszinsen umfasst, hat dieser auf entsprechenden Hinweis des Senats in der Berufungsverhandlung klargestellt.
37 
Lediglich die Höhe des Zinssatzes war in der tenorierten Weise zu korrigieren. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach ist eine Geldschuld ab Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB zu verzinsen. Da der Basiszinssatz variabel ist - er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres (§ 247 Abs. 1 Satz 2 BGB), das Verwaltungsgericht für den Zeitraum ab 1.9.2000 aber einen fixen Zinssatz zugesprochen hat, war der Tenor insoweit neu zu fassen.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

Gründe

 
21 
Die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Denn der Kostenbescheid der Beklagten vom 12.1.2000 und deren Widerspruchsbescheid vom 31.7.2000 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (1.). Auch soweit die Beklagte zur (Rück-) Zahlung der vom Kläger bereits erstatteten Kosten des Feuerwehreinsatzes einschließlich Zinsen verurteilt worden ist, begegnet dies - mit Ausnahme der Höhe des Zinssatzes - keinen rechtlichen Bedenken (2.).
22 
1. Die Leistungen, für die die Beklagte als Trägerin der freiwilligen Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 FwG) von dem Kläger Kostenersatz fordert, sind im Rahmen der Pflichtaufgaben erbracht worden, die der Feuerwehr gem. § 2 Abs. 1 FwG kraft Gesetzes obliegen und daher grundsätzlich unentgeltlich sind (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FwG; § 1 Abs. 2 FwKS). Nach § 2 Abs. 1 FwG hat die Feuerwehr (u.a.) bei Schadenfeuer (Bränden) Hilfe zu leisten und den einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen. Ein Schadenfeuer ist ein Feuer, das einen Sach- oder Personenschaden verursacht (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 2 RdNr. 4). Zwar stellt allein das Verbrennen pflanzlicher Abfälle mit dem Ziel, diese zu beseitigen, bei objektiver Betrachtung kein Schadenfeuer in diesem Sinne dar. Indes kommt es auch für die Beurteilung, ob ein Schadenfeuer vorliegt - und damit eine Pflichtaufgabe im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG -, auf die im Recht der Gefahrenabwehr allgemein gebotene Ex-ante Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt des behördlichen Handelns an (vgl. Senatsurteil vom 20.3.2003 - 1 S 397/01 -, und vom 9.8.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73).
23 
Zum Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr war hier der begründete Verdacht eines Schadenfeuers gegeben. Die Feuerwehrleitstelle Esslingen musste aufgrund des aus der Zentrale des Feuerwehrhauses in Ostfildern-Ruit abgegebenen Funkspruchs des Feuerwehrangehörigen xxx unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, dass tatsächlich ein Gartenhausbrand und damit ein Schadenfeuer im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG vorlag. Insbesondere musste bei lebensnaher Betrachtung der Leitstelle eine weitere Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheinen mit Blick auf den feuerwehrspezifische Fachbegriffe enthaltenden Wortlaut der Funk-Meldung und den Umstand, dass die Alarmierung durch einen - im Regelfall zu angemessener Risikoeinschätzung fähigen - Feuerwehrangehörigen erfolgte.
24 
Wurden somit die fraglichen Leistungen von der Feuerwehr der Beklagten im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben erbracht, konnte sich ein Kostenersatzanspruch nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des Satzes 2 des § 36 Abs. 1 FwG ergeben (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FwG; § 2 Abs. 1 Nr. 1.1 FwKS). Nach der Bestimmung des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG - die allein als Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheids in Betracht kommt - sollen die Träger der Gemeindefeuerwehr Ersatz der Kosten von dem Verursacher verlangen, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen indes nicht vor. Der Kläger hat die Gefahr oder den Schaden nicht im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
25 
Der Annahme einer "Gefahr" oder eines "Schadens" in diesem Sinne steht dabei allerdings nicht schon entgegen, dass der Kläger bei einer Ex-post Betrachtung objektiv kein Schadenfeuer herbeigeführt hat. Nach Auffassung des Senats kommt der Kostenersatzanspruch auch in Fällen in Betracht, in denen der Kostenverursacher lediglich den Anschein eines Schadenfeuers hervorruft. Nur so wird die rechtlich gebotene Kongruenz der Anwendungsbereiche der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG und des Kostenersatzanspruchs nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG gewährleistet. Etwas anderes ergibt sich in systematischer Hinsicht nicht daraus, dass der Landesgesetzgeber in § 36 Abs. 3 FwG die kostenrechtliche Inanspruchnahme bei Fehlalarmen geregelt hat. Diese Bestimmung regelt u.a. die Voraussetzungen der Kostenersatzpflicht des "Fehlalarmierenden", sie lässt sich aber nicht als spezielle und abschließende Normierung des Kostenersatzes in Fällen des bloßen Anscheins eines Schadenfeuers verstehen. Insbesondere zwingt sie - auch mit Blick darauf, dass § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG mit den Tatbestandsmerkmalen "Verursacher", "Gefahr" und "Schaden" ersichtlich an die Begrifflichkeiten des allgemeinen Polizeirechts anknüpft, das die Verantwortlichkeit des Anscheinsstörers kennt - nicht zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs der Kostenersatzpflicht des "Verursachers" auf die Fälle einer bei Ex-post Beurteilung objektiv gegebenen Gefahr.
26 
Bestätigt wird dieses Normverständnis, wenn der für das allgemeine Polizeikostenrecht vertretenen Auffassung von der Begrenzung der Haftung des Anscheinsstörers auf der sog. Sekundärebene (vgl. Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl., RdNr. 915 m.w.N.; Schoch, JuS 1990, 504, 507; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 8.9.1989, VBlBW 1990, 232, 233, und vom 10.5.1990, VBlBW 1990, 469, 471) im Bereich des baden-württembergischen Feuerwehrrechts Geltung beigemessen wird. Denn danach soll eine kostenmäßige Freistellung nicht in Fällen erfolgen, in denen der in Anspruch Genommene - bei rückschauender Betrachtung - den Anschein einer Gefahr zurechenbar veranlasst hat (vgl. Senatsurteil vom 20.3.2003 - 1 S 397/01 -; Würtenberger/Heckmann/Riggert, a.a.O., RdNr. 915 m.w.N.). Hiervon wäre aber jedenfalls in Fällen auszugehen, in denen der Anschein eines Schadenfeuers auf einem vorwerfbaren, etwa im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des "Kostenverursachers" beruht.
27 
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger jedoch den begründeten Verdacht eines Schadenfeuers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Der Senat stimmt insoweit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu und nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (vgl. § 130 b Satz 2 VwGO). Das Vorbringen der Beteiligten im Berufungsverfahren und die Anhörung des Klägers in der Berufungsverhandlung veranlassen keine andere rechtliche Beurteilung. Ergänzend wird unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens folgendes ausgeführt:
28 
Nach der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30.4.1975 (GBl. S. 187; zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12.2.1996, GBl. S. 116) ist im Außenbereich das Verbrennen pflanzlicher Abfälle in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang verboten (§ 2 Abs. 2 Satz 6). Ungeachtet der auch wetterbedingten Unsicherheiten bei der exakten Bestimmung der zeitlichen Grenzen dieses Verbots im Einzelfall, ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass das Feuer, das der Kläger nach seinem unstreitigen Vortrag am späten Nachmittag des 22.10.1999 gegen 18.00 Uhr entfachte, das über den Zeitpunkt des - "offiziellen" - Sonnenuntergangs hinaus (18.21 Uhr) brannte und kurz nach 19.00 Uhr vollständig erloschen war, nicht im Einklang mit der Verordnung stand und der Kläger deshalb ihm obliegende Sorgfaltspflichten verletzt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Verstoß gegen die Verordnung jedoch für sich genommen nicht ausreichend, um einen Kostenersatzanspruch zu begründen. Vielmehr setzt die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG ausweislich ihres klaren Wortlauts zusätzlich zu einer Pflichtverletzung ein besonderes Maß des Verschuldens - Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit - voraus. An das Vorliegen dieses qualifizierten Verschuldens sind mit Blick auf die gesetzliche Systematik strenge Anforderungen zu stellen, wobei der Träger der Feuerwehr letztlich die Beweislast trägt (vgl. Surwald, a.a.O., § 36 RdNr. 8). Die unentgeltlichen, im Rahmen der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG erbrachten Leistungen der Feuerwehr in § 36 Abs. 1 Satz 1 FwG auf der einen und die Fälle des Kostenersatzanspruches nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 FwG auf der anderen Seite stehen in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis. Dies steht einer "weiten" Auslegung der Tatbestände der Nrn. 1 bis 3 des § 36 Abs. 1 Satz 2 FwG, die ausnahmsweise die Abwälzung der Kosten des Einsatzes auf Einzelpersonen erlauben, entgegen.
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Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann das von der Vorschrift vorausgesetzte qualifizierte Verschulden beim Kläger nicht festgestellt werden. Zwar dürfte der Verstoß gegen die Verordnung den Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit begründen. Wie dem Verwaltungsgericht erscheint jedoch auch dem Senat der Vorwurf einer besonders schweren Pflichtverletzung im Sinne grober Fahrlässigkeit nicht berechtigt.
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Der Kläger, der in der Berufungsverhandlung auf den Senat insgesamt den Eindruck eines gewissenhaften und pflichtbewussten Mannes gemacht hat, hat dort ausgeführt, dass der 22.8.1999 ein sonniger Tag im Spätherbst gewesen und es um 18.00 Uhr noch hell gewesen sei. Auch sei das Dornengestrüpp lange abgelagert und trocken gewesen, weshalb er davon ausgegangen sei, dass es rasch abbrennen werde. Geht man aufgrund dieser unwidersprochen gebliebenen Angaben davon aus, dass der Kläger mit dem Verbrennen noch bei Helligkeit vor Sonnenuntergang begonnen und maßgeblich wohl nur infolge einer unzutreffenden Einschätzung der Dauer des Brennvorgangs in die Zeit nach Sonnenuntergang "hineingeriet", lässt bereits dies den Pflichtverstoß weniger schwerwiegend erscheinen.
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Entscheidend ist jedoch, dass der Kläger mit seinem Feuer jedenfalls den Zeitraum der Dämmerung nicht überschritten hat. Nach der glaubhaften Einlassung des Klägers war das Feuer bereits weitgehend erloschen, als die Feuerwehr erschien. Demnach wurde mit dem brennenden Feuer der Zeitpunkt des Sonnenuntergangs allenfalls um eine halbe Stunde überschritten. Dem entspricht es, dass der Beklagten-Vertreter im Zusammenhang mit seinen Beobachtungen dem Senat gegenüber erklärt hat, die Sonne sei "am Untergehen gewesen" und er wisse nicht, ob er zu diesem Zeitpunkt "nicht auch noch ein Feuer entzündet" hätte.
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Ausgehend hiervon erscheint mit Blick auf die Tageszeit unter den gegebenen Umständen der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht gerechtfertigt. Während das Entzünden eines Feuers bei Dunkelheit, etwa zur Nachtzeit einen auffälligen Feuerschein hervorruft, in dieser Zeit nicht mit dem gezielten Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Freien gerechnet werden muss und es sich deshalb aufdrängt, dass ein derartiges Feuer als Schadenfeuer qualifiziert und ein (Fehl-) Alarm ausgelöst werden kann, gilt dies nicht in vergleichbarer Weise für den Zeitraum der Dämmerung. Hier liegt die Möglichkeit, dass ein auch aus der Ferne erkennbares offenes Feuer auf das Verbrennen von landwirtschaftlichen oder Gartenabfällen zurückzuführen ist, nicht derart fern, dass sich dem Verursacher die Gefahr einer Fehlalarmierung bereits aufdrängen muss. Eindrucksvoll belegt wird die Richtigkeit dieser Beurteilung durch die in der Berufungsverhandlung wiedergegebene Einschätzung des Feuers seitens des Beklagten-Vertreters. Dieser hat aus der von ihm aus etwa 2 bis 2 ½ km Entfernung wahrgenommenen Rauchsäule eine Gefahr nicht hergeleitet, weil "ihm klar gewesen sei, dass es sich um Außenbereich gehandelt habe". Dem gemäß hat er auch von einer Alarmierung abgesehen. Auch der Inhalt der von dem Feuerwehrangehörigen xxx abgesetzten Funkmeldung ("Gartenhausbrand") belegt, dass die Lichtverhältnisse selbst aus der Entfernung jedenfalls noch eine Zuordnung der Feuerstelle zum Außenbereich zuließen.
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Dem Kläger ist ferner zugute zu halten, dass er das Feuer im Außenbereich am südlichen Ende des von ihm gepachteten Gartengrundstücks unstreitig in etwa 25 m Entfernung von der Geschirrhütte und ca. 45 m Entfernung von den nächsten Wohngebäuden entfacht hat (vgl. die Niederschrift vom 22.1.2004, S. 2 und 4). In diesem - von jeglicher Bebauung abgesetzten - Bereich war mit dem Verbrennen pflanzlicher Abfälle - zumal Ende Oktober - durchaus zu rechnen. Selbst wenn mit dem Feuer der in der bereits genannten Verordnung normierte Mindestabstand zu Gebäuden (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 5) - geringfügig - unterschritten worden sein sollte, würde auch dies angesichts aller Umstände jedenfalls nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigen.
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Entgegen der Ansicht des Beklagtenvertreters konnte auf die Vernehmung des Zeugen xxx verzichtet werden. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass seine Bekundungen unter den gegebenen Umständen geeignet gewesen wären, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gegenüber dem Kläger zu begründen.
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2. Auch der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist begründet. Insoweit kann ebenfalls Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils genommen werden. Rechtliche Einwände hiergegen sind im Berufungsverfahren nicht erhoben worden und auch nicht ersichtlich.
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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass dem Kläger in entsprechender Anwendung von § 291 Satz 1 BGB Prozesszinsen von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an, also seit 30.8.2000 zustehen. Dass das Begehren des Klägers auch die Zahlung der gesetzlichen Prozesszinsen umfasst, hat dieser auf entsprechenden Hinweis des Senats in der Berufungsverhandlung klargestellt.
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Lediglich die Höhe des Zinssatzes war in der tenorierten Weise zu korrigieren. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach ist eine Geldschuld ab Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB zu verzinsen. Da der Basiszinssatz variabel ist - er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres (§ 247 Abs. 1 Satz 2 BGB), das Verwaltungsgericht für den Zeitraum ab 1.9.2000 aber einen fixen Zinssatz zugesprochen hat, war der Tenor insoweit neu zu fassen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.