Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 11. Juli 2005 - 17 K 1854/05

bei uns veröffentlicht am11.07.2005

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers ist sachdienlich dahin auszulegen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung ... vom 04.05.2005 anzuordnen. Der Antrag Ziffer 2 der Antragsschrift, der sich auf die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zur Bestandskraft der Verfügung vom 04.05.2005 bezieht, ist in diesem Antrag mit enthalten.
Der Antrag ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO statthaft. Denn die gegen die Entlassungsverfügung eingelegte Beschwerde hat nach § 23 Abs. 1 WBO i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 WBO keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist nach § 23 Abs. 6 Satz 1 WBO schon vor Erhebung der Klage zulässig.
Der Antrag ist aber nicht begründet. Das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt nicht das in § 23 Abs. 1 WBO i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 WBO zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse daran, dass die Entlassungsverfügung ungeachtet eines noch schwebenden Rechtsbehelfsverfahrens wirksam wird. Es bestehen keine besonderen Gründe dafür, dass die Rechtswirkungen der Entlassungsverfügung nicht eintreten. Denn nach der im Eilverfahren erforderlichen summarischen Überprüfung spricht mehr für die Rechtmäßigkeit der Verfügung als dagegen.
Die Entlassungsverfügung wurde auf § 55 Abs. 4 Satz 1 SG gestützt. Danach kann ein Soldat auf Zeit in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Diese Voraussetzungen lagen im Falle des Antragstellers vor.
Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Sein Dienstverhältnis begann am 04.07.2002. Seit dem 01.07.2003 hat er den Dienstgrad eines Unteroffiziers.
Er erfüllt die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr. Da für die Feststellung der Eignung in erster Linie die spezifischen Anforderungen des militärischen Dienstes maßgebend sind, können nur die militärischen Vorgesetzten sachverständig und zuverlässig beurteilen, ob der Soldat diesen Anforderungen entspricht (Scherer/Alff, Soldatengesetz, 6. Aufl. [1987], § 55 Rn. 10). Bei der Prüfung dieser Frage besteht ein Beurteilungsspielraum, der von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden kann; die fachlichen Erwägungen, die zu der Beurteilung der fehlenden Eignung geführt haben, sind nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung (BVerwG, 1. Wehrdienstsenat, Beschl. vom 26.06.1986, BVerwGE 83, 200).
Die an den Antragsteller gestellten Anforderungen in Bezug auf seine Laufbahn sind nicht zu beanstanden. Hierzu wurde in der Entlassungsverfügung ausgeführt, in der Dienststellung eines Unteroffiziers, der andere Soldaten führen soll und der eine Vorbildfunktion gegenüber den ihm unterstellten Soldaten hat, sei charakterliche Zuverlässigkeit und eine solide moralische Grundeinstellung zu erwarten. Dies korrespondiert mit § 10 Abs. 1 SG. Darüber hinaus ist in der Antragserwiderung vom 23.06.2005 auf die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verwiesen worden. Der Antragsteller ist diesen Anforderungen nicht gerecht geworden.
Schon die Beteiligung an drei Eigentumsdelikten, die Gegenstand des durch Beschluss des Amtsgerichts M. vom 21.03.2005 eingestellten Strafverfahrens waren, lässt auf erhebliche charakterliche Mängel schließen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 26.06.1986, a.a.O., zu Urkundenfälschung). Dieser Würdigung steht die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 300,00 EUR nicht entgegen. Denn die Einstellung des Verfahrens ändert nichts daran, dass die Taten begangen wurden. Auf erhebliche charakterliche Mängel lässt weiter schließen, dass der Antragsteller am 30.05.2005 ein Fahrzeug mit einem abgelaufenen Kurzzeitkennzeichen führte und damit gegen das Pflichtversicherungsgesetz verstieß. Darüber hinaus war er zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und verstieß damit gegen das Strafgesetzbuch. Diesen Vorgang hat er nicht bestritten. Dieses Verhalten des Antragstellers wiegt besonders schwer, da es kurz nach Einstellung des letzten Strafverfahrens erfolgte. Die Antragsgegnerin konnte diesen Vorgang auch in das Entlassungsverfahren mit einbeziehen, da ein Beschwerdebescheid noch nicht ergangen ist.
Ob allerdings der Antragsteller die Anforderungen an ihn in Bezug auf seinen Dienstposten auch deswegen nicht erfüllte, weil er übertragenen Aufgaben und Aufträgen nicht in gefordertem Umfang nachkam und ständiger Anleitung bedurfte, kann im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden. Denn die Ausführungen hierzu in der Entlassungsverfügung und in der Antragserwiderung sind so vage und dürftig, dass eine gerichtliche Prüfung insoweit nicht möglich ist.
10 
Schließlich ist die Ermessensentscheidung wohl nicht zu beanstanden. Dabei genügt für die Rechtmäßigkeit einer mehrfach begründeten Ermessensentscheidung die rechtliche Fehlerfreiheit eines selbständig tragenden Grundes (BVerwG, Urt. vom 21.09.2000, NJW 2001, 1878).
11 
Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Entlassungsverfügung auf die Straftaten, die Gegenstand des durch Beschluss des Amtsgerichts M. vom 21.03.2005 eingestellten Strafverfahrens waren, und auf die Vorgänge vom 30.05.2005 jeweils als selbständig tragende Gründe gestützt werden soll.
12 
In der Entlassungsverfügung kommt dies zwar noch nicht so zum Ausdruck. Dort wird zuerst ausgeführt, dass der Antragsteller die ihm übertragenen Aufgaben und Aufträge nicht in gefordertem Umfang erfüllt und der ständigen Aufsicht und Anleitung bedurft habe. Dann wird auf die Straftaten eingegangen, die Gegenstand des durch Beschluss des Amtsgerichts M. vom 21.03.2005 eingestellten Strafverfahrens waren. Abschließend wird ausgeführt: " Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie diese Anforderungen nicht erfüllen und somit für die Laufbahn der Unteroffiziere nicht geeignet sind." Dies deutet daraufhin, dass das insgesamt beanstandete Verhalten des Antragstellers einheitlich zur Begründung eines Eignungsmangels herangezogen werden sollte.
13 
In der Antragserwiderung hat die Antragsgegnerin aber deutlich gemacht, dass die einzelnen Vorwürfe jeweils selbständig tragende Gründe für die Annahme der fehlenden Eignung sein sollten. Dort werden unter dem Obersatz "Der Antragsteller hatte seine Dienstpflichten wie folgt verletzt:" - jeweils getrennt - die einzelnen Vorwürfe abgehandelt. Dort werden ausführlich die Vorgänge dargestellt, die Gegenstand des durch Beschluss des Amtsgerichts M. vom 21.03.2005 eingestellten Strafverfahrens waren. Dann werden mit der Formulierung "darüber hinaus" - sehr knapp - die Ausführungen des früheren Disziplinarvorgesetzten über die Notwendigkeit ständiger Anleitung und Dienstaufsicht erwähnt. Schließlich werden mit der Einleitung "Außerdem" die Vorgänge vom 30.05.2005 - so ausführlich, wie nach Aktenlage möglich - dargestellt. Auch die Ausführungen im Anschluss an die Darstellung der Vorgänge vom 30.05.2005 zeigen, dass diese Vorgänge als selbständig tragender Grund für die Einschätzung der fehlenden Eignung des Antragstellers angesehen wurden. Dort wird ausgeführt, ein derartiges Fehlverhalten stelle ein nicht leicht zu nehmendes Dienstvergehen dar. Ein Soldat habe als Repräsentant der Bundeswehr die Rechtsordnung zu respektieren. Die Art und Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr teilnehme, lasse Rückschlüsse auf seinen Charakter zu. Wenn ein Soldat innerhalb kurzer Zeit nach Einstellung eines Strafverfahrens erneut derart auffalle, scheine er unbelehrbar zu sein und sei als Unteroffizier nicht geeignet. Dabei kann im Beschwerdebescheid noch ausdrücklich klargestellt werden, ob die für die Entlassung herangezogenen Gründe kumulativ oder alternativ herangezogen werden.
14 
Schließlich ist der Zeitpunkt, für den die Entlassung ausgesprochen wurde, nicht ermessensfehlerhaft. Der Antragsteller beruft sich insoweit darauf, er hätte nicht mit Ablauf des 15.06.2005 entlassen werden dürfen, da im Zeitraum vom 16.06.2005 bis 20.07.2005 Wiederholungsprüfungen stattfänden, an denen er hätte teilnehmen wollen und bei deren Bestehen er die Berufsausbildung als Systemelektroniker abgeschlossen hätte. Es ist dem Antragsteller zwar zuzugestehen, dass der Dienstherr wohl verpflichtet ist, ihm im Rahmen der nachwirkenden Fürsorgepflicht die Möglichkeit zu geben, die Prüfungen abzuschließen. Dies kann aber auch außerhalb des Bestehens eines Dienstverhältnisses eines Soldaten geschehen.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 11. Juli 2005 - 17 K 1854/05

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 11. Juli 2005 - 17 K 1854/05

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 11. Juli 2005 - 17 K 1854/05 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Soldatengesetz - SG | § 55 Entlassung


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist,

Soldatengesetz - SG | § 17 Verhalten im und außer Dienst


(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten. (2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, di

Soldatengesetz - SG | § 10 Pflichten des Vorgesetzten


(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben. (2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich. (3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen. (4) E

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 23 Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren


(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens. (2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung an

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 3 Wirkung der Beschwerde


(1) Die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten hat keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung der Beschwerde befreit insbesondere nicht davon, einen Befehl, gegen den sich die Beschwerde richtet, auszuführen. § 11 des Soldatengesetzes blei

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.

(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.

(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.

(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.

(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten hat keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung der Beschwerde befreit insbesondere nicht davon, einen Befehl, gegen den sich die Beschwerde richtet, auszuführen. § 11 des Soldatengesetzes bleibt unberührt.

(2) Die für die Entscheidung zuständige Stelle prüft auch ohne Antrag des Beschwerdeführers, ob die Ausführung des Befehls oder die Vollziehung einer Maßnahme bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen ist oder andere einstweilige Maßnahmen zu treffen sind. Wird ein entsprechender Antrag abgelehnt, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Wehrdienstgerichts beantragen.

(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.

(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.

(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.

(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.

(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten hat keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung der Beschwerde befreit insbesondere nicht davon, einen Befehl, gegen den sich die Beschwerde richtet, auszuführen. § 11 des Soldatengesetzes bleibt unberührt.

(2) Die für die Entscheidung zuständige Stelle prüft auch ohne Antrag des Beschwerdeführers, ob die Ausführung des Befehls oder die Vollziehung einer Maßnahme bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen ist oder andere einstweilige Maßnahmen zu treffen sind. Wird ein entsprechender Antrag abgelehnt, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Wehrdienstgerichts beantragen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.

(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.

(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.

(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.

(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.

(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.