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Am 22.01.2003 beantragte die Mutter des am 10.11.2002 geborenen Klägers für diesen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
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Am 20.02.2003 erklärte die Mutter des Klägers beim Kreisjugendamt S – Beistandschaft –, sie benenne als Vater des Klägers einen ausländischen Staatsangehörigen namens ..., dessen Adresse sie derzeit nicht angeben könne; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 12 der Behördenakten Bezug genommen.
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Danach erklärte die Mutter des Klägers ebenfalls am 20.02.2003 bei der Unterhaltsvorschusskasse des Kreisjugendamtes: Der Vater des Kindes sei ihr bekannt. Es handele sich hierbei um ihren Ex-Freund aus .... Sie habe sich endgültig am 20.02.2002 von ihm getrennt. Die Trennung von ihm habe sie davor schon öfters versucht, er habe sie aber nicht in Ruhe gelassen. Sie habe mit ihm zusammengelebt. In dieser Zeit sei sie von ihm geschlagen und in die Wohnung eingesperrt worden. Da er es nicht zugelassen habe, dass sie ihn verlasse, habe sie abgewartet, bis sie im Februar 2002 habe zur Kur gehen können. Die Kur sei genehmigt worden, weil sie durch den psychischen Druck, der von diesem auf sie ausgeübt worden sei, unter Depressionen und Essstörungen gelitten habe. Nach ihrer Kur sei ihr von Freunden erzählt worden, dass ihr Ex-Freund angedroht habe, sie zu erwischen und dann umzubringen. Daraufhin habe sie bei der Polizei in vorgesprochen. Herr ... von der Kriminalpolizei habe ihr von einer Anzeige abgeraten, da kein akuter Vorfall vorliege. Sie sei dann zu ihren Großeltern in ... gezogen. Von dort nach .... Nachdem ihr bekannt geworden sei, dass er ihre Adresse wisse, sei sie nach ... verzogen, um sicher vor ihm zu sein. Er wisse nicht, dass er der Vater ihres Kindes sei, da sie behauptet habe, es sei von einem anderen Mann. Die Feststellung der Vaterschaft zu ihrem Kind hätte für sie psychisch unerträgliche Auswirkungen, da sie der Vater des Kindes weiterhin terrorisieren würde. Er würde sich an ihr rächen wollen, er habe sie auch schon mit dem Messer angegriffen. Vermutlich würde er das Kind in sein Heimatland, den Libanon, entführen. Er habe ihr erzählt, dass er bereits in Jugendhaft wegen Körperverletzung in ... in Haft gewesen sei. Ebenfalls sei er in ... in Haft gewesen. Er habe auch behauptet, dass er ein psychologisches Gutachten ausgestellt bekommen habe wegen Aggressivität und Unzurechnungsfähigkeit. Sie bitte von einer Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Vaterschaftsfeststellung abzusehen.
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In einem Vermerk über ein Telefongespräch am 24.02.2003 mit Herrn ..., Kriminalpolizei wurde in den Akten festgehalten: Auf Anfrage, ob Frau ... wegen ihres Ex-Freundes bei ihm gewesen sei, habe Herr ... angegeben, dass sie im Zusammenhang mit einer anderen Sache bei ihm gewesen sei und ihn gebeten habe, auf keinen Fall ihre Adresse an ihren Ex-Freund weiterzugeben. Polizeischutz sei ihr in dieser Sache nicht angeboten worden. Auf Anfrage, ob der Ex-Freund von Frau ... als aggressiv oder gewalttätig einzuschätzen sei, gab er an, dass dieser Ex-Freund schon zwei- bis dreimal wegen Körperverletzung aufgefallen sei. Mehr könne er dazu nicht sagen. Weitere Angaben solle man doch bitte bei Frau ... einholen.
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In einem weiteren Vermerk über ein Telefongespräch mit Frau ... vom 11.03.2003 wurde festgehalten, Frau ... habe beim Kreissozialamt vorgesprochen. Sie habe glaubhaft gemacht, dass bei einer Vaterschaftsfeststellung sie und das Kind vom Kindsvater gefährdet seien. Die Sozialhilfeleistungen würden für Mutter und Kind weitergewährt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das beim Kreissozialamt gefertigte Protokoll vom 11.03.2003 (Behördenakten Blatt 22) Bezug genommen.
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Mit Bescheid vom 07.04.2003 lehnte das Landratsamt S den Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ab. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt. Gemäß § 1 Abs. 3 UVG i.V.m. den einschlägigen Richtlinien bestehe ein Anspruch auf Leistungen nicht, wenn sich der Elternteil, bei dem das Kind lebe, weigere, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Ausnahmsweise könne die Mitwirkungspflicht nur dann entfallen, wenn besondere und unerträgliche Auswirkungen nachvollziehbar vorgetragen würden. Das bedeute, es müssten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unerträglichen Konfliktsituation für den allein erziehenden Elternteil geben. Das Vortragen der Befürchtungen der Mutter des Klägers (für den Fall einer) Vaterschaftsfeststellung bilde noch keinen hinreichenden Grund, die ihr mögliche Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft gänzlich abzulehnen.
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Am 30.04.2003 erhob die Mutter des Klägers Widerspruch zur Niederschrift beim Kreisjugendamt und erklärte hierbei: Sollte der Vater ihres Kindes erfahren, dass er der Vater sei, müsse sie davon ausgehen, dass er ihr das Kind zwangsweise entziehen würde und er sich an ihr rächen würde. Diese Rache würde sicherlich in körperliche Gewalt ausarten. Wenn der Vater des Kindes in Rage sei, kenne er keine Grenzen mehr. Ihre Befürchtungen bestünden deshalb, weil er sie während ihres Zusammenlebens mehrmals misshandelt habe. Dafür könne sie auch Zeugen benennen. Dies habe sie am 11.03.2003 bereits beim Kreissozialamt zu Protokoll gegeben. Weitere Angaben habe sie heute bei der Beistandschaft beim Kreisjugendamt in Schwäbisch Hall angegeben. (Bei den Akten Blatt 23 befindet sich die Mehrfertigung der Niederschrift über eine Aussage der Mutter des Klägers beim Kreisjugendamt – Beistandschaft –, in der sie erklärte, ihre frühere Angabe, dass sie den Vater nicht kenne, entspreche nicht der Wahrheit. In Wirklichkeit handele es sich um einen libanesischen Staatsangehörigen, der sie während ihrer Beziehung wiederholt geschlagen und bedroht habe. Sie befürchte eine Entführung des Kindes bzw. eine Bedrohung durch ihn und wünsche ausdrücklich nicht, dass Schritte zur Feststellung der Vaterschaft unternommen würden).
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Auf Frage, weshalb sie zunächst falsche Angaben gemacht habe, gab sie anlässlich der Widerspruchsbegründung an: Durch das Kreissozialamt sei sie aufgefordert worden, für das Kind Unterhaltsvorschussleistungen zu beantragen. Sie habe zunächst die Befürchtung gehabt, dass durch das Jugendamt der Kindsvater auf jeden Fall angeschrieben würde, deshalb habe sie zunächst falsche Angaben zu dem Kindsvater gemacht. Auf Frage, wie lange sie mit dem Vater des Kindes zusammen gewesen sei: Von Oktober 2001 bis Mitte Februar 2002. Auf Frage, ob sie ihn nach der Trennung nochmals getroffen habe: Nach der Trennung habe sie ihn nur noch zweimal zufällig beim Einkaufen getroffen. Es bestehe keinerlei Kontakt mehr zu ihm und sie pflege auch keinen Kontakt zu seinen Freunden und Bekannten. Die Feststellung der Vaterschaft hätte für sie unerträgliche Auswirkungen. Ihre Befürchtungen seien keine leichtfertigen Behauptungen. Ihre Ängste und Befürchtungen hätten sich durch die bisherigen Erfahrungen mit dem Kindsvater bestätigt. Sie bitte um Aufhebung des Ablehnungsbescheides und darum, sie von einer Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Vaterschaftsfeststellung zu befreien.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: Nach § 1 Abs. 3 UVG bestehe ein Anspruch auf Leistungen nicht, wenn der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bezeichnete Elternteil sich weigere,... bei der Feststellung der Vaterschaft ... mitzuwirken. Die Ausschlussgründe gälten ohne Einschränkung, insbesondere als auch, soweit eine entsprechende Mitwirkungspflicht nach § 65 SGB I ausgeschlossen wäre. Ausnahmsweise könne die Mitwirkungsverpflichtung nur dann entfallen, wenn den Einzelfall betreffende besondere und unerträgliche Auswirkungen nachvollziehbar vorgetragen würden. Das bedeute, es müsse Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unerträglichen Konfliktsituation auf Seiten der Auskunftspflichtigen geben. Von Anfang an seien von der Kindsmutter bei der Unterhaltsvorschussbehörde, Beistandschaft sowie beim Kreissozialamt widersprüchliche Angaben zum vermeintlichen Vater ihres Sohnes gemacht worden. Die von der Kindesmutter gemachten widersprüchlichen Angaben hätten das Landratsamt Schwäbisch Hall nicht in die Lage versetzt, ihre Auskünfte auch nur begrenzt auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Der Widerspruch sei deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
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Am 16.03.2004 hat der Kläger Klage erheben lassen. Zur Begründung werden die bisherigen Angaben zu einer begründeten Furcht vor dem Kindesvater wiederholt und erläutert. Des Weiteren wird geltend gemacht, hier lägen die Voraussetzungen für das ausnahmsweise Entfallen der Mitwirkungspflicht vor. Die Kindsmutter habe den Einzelfall betreffende besondere unerträgliche Auswirkungen nachvollziehbar vorgetragen, wenn sie den Namen des Kindsvaters preisgebe und an der Vaterschaftsfeststellung mitwirke. Es hätten deshalb Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unerträglichen Konfliktsituation vorgelegen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 05.12.2005 Bezug genommen.
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Der Kläger lässt beantragen,
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den Bescheid des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 07.04.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.02.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die am (22).01.2003 beim Kreisjugendamt – Unterhaltsvorschusskasse – Schwäbisch Hall beantragte Gewährung von Leistungen nach dem UVG zu bewilligen.
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Zur Begründung macht er geltend: Gemäß § 1 Abs. 1 UVG bestehe bei einer Weigerung, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, ein Anspruch auf Leistungen nicht. Ausnahmsweise könne die Mitwirkungspflicht laut einschlägigen Richtlinien nur dann entfallen, wenn den Einzelfall betreffende besondere unerträgliche Auswirkungen nachvollziehbar vorgetragen würden. Die Klägerin habe den Namen des vermeintlichen Vaters nicht benannt. Die Angaben der Klägerin hätten deshalb nicht überprüft werden können. Nachfragen bei den benannten Zeugen oder bei der Polizei hätten nicht durchgeführt werden können, da der vermeintliche Vater des Kindes der Beklagten nicht bekannt sei. Laut Auskunft der (Mutter des Klägers) habe diese mit dem vermeintlichen Vater ihres Kindes für einige Zeit in ... gelebt. Seit der Trennung von ihm lebe sie mit dem Kind in Wallhausen. Dieser Wohnort liege nur wenige Kilometer von ... entfernt. Eine Auskunftssperre beim Einwohnermeldeamt sei nicht beantragt worden. Die Klägerin müsse damit rechnen, dass der vermeintliche Vater ihres Kindes auch ohne ein Anschreiben des Amtes für Jugend und Bildung vermuten werde, dass er der Vater des Kindes sei. Die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten keine weiteren Schutzmaßnahmen gegen den vermeintlichen Vater des Kindes, außer der Nichtfeststellung der Vaterschaft, angegeben. Die Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unerträglichen Konfliktsituation auf Seiten der Klägerin seien nicht ausreichend. Die Mitwirkungspflicht der Mutter entfalle nicht durch die bloße Befürchtung einer Kindesentführung.
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In der mündlichen Verhandlung hat die Mutter des Klägers im Einzelnen erläutert, weshalb sie Angst habe, dass der Vater des Kindes ihr etwas antun und das Kind entführen könne. Auf Nachfrage hat sie auch angegeben, ihrer Kenntnis nach wisse er bis heute nicht, dass er der Vater sei. Bei einer Begegnung habe sie zwar Blickkontakt mit ihm gehabt, sei ihm aber aus Angst ausgewichen. Auf Nachfrage hat sie erklärt, bei dieser Begegnung auf der Straße sei sie nicht in Begleitung des Kindes gewesen. Im Freundeskreis gebe sie an, dass der Vater des Kindes in ... wohne, also jemand anderes sei. Dies werde auch geglaubt, da der Kläger eine blonde Haarfarbe und blaue Augen habe. In der Kur habe sie seinerzeit noch einen Anruf vom Vater des Kindes über das Handy entgegengenommen. Als sie erfahren habe, dass sie schwanger sei, habe sie das Handy weg getan und keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt.
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Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung weiter geltend gemacht, die gesetzliche Regelung sehe im Falle der Nichtmitwirkung bei der Vaterschaftsfeststellung zwingend die Versagung von Unterhaltsleistungen vor.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte sowie die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Stuttgart und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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