Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 19. Sept. 2014 - 13 K 3067/13

bei uns veröffentlicht am19.09.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die immissionsschutzrechtliche Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen.
Die Kläger sind seit 2004 Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlSt.Nr. ..., ... Straße in ... Stuttgart-Vaihingen.
Das Grundstück der Kläger liegt nach Angaben der Beklagten im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Im Steinengarten“ 1937/92 und eines Baustaffelplanes aus dem Jahr 1953.
Nördlich der Freibadstraße befindet sich das Freibad „Rosental“, welches nach Angaben der Beklagten bereits seit 1926 besteht und seit einem im September 1996 baurechtlich genehmigten Umbau aus einem Schwimmerbecken mit der Größe von 50 m x 21 m, einem Nichtschwimmerbecken mit einer Größe von 1450 m², einem Planschbecken mit einer Größe von 170 m² und einem Betriebsgebäude besteht. In dem Nichtschwimmerbecken befinden sich neben mehreren 25-Meter-Schwimmbahnen auch mehrere Elemente eines Erlebnis- bzw. Spaßbades (Wasserpilze, Sprudler) sowie eine Wasserrutschbahn, die mit Baugenehmigung vom 23.05.2005 (nachträglich) genehmigt worden war und deren Abstand zum Wohngebäude der Kläger ca. ca. ... m beträgt.
Das Freibad liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Rosental“ 1971/28, der ein Sondergebiet „Freibad, Hallenbad“ festsetzt und das Plangebiet als „Grünanlage“ ausweist, in der „Grün- und Sportanlagen sowie Spiel- und Badeplätze mit den erforderlichen Zweckbauten und den notwendigen Stellplätzen“ zulässig sind.
Nach den vorgelegten Behördenakten bemühen sich die Kläger bereits seit Juli 2010 bei der Beklagten um Schutzmaßnahmen gegen den vom Freibadgelände ausgehenden Lärm (Rasenmäherlärm und Lärm durch den allgemeinen Badebetrieb und die Benutzung der Wasserrutsche).
Aufgrund dieser Beschwerden hat das Gewerbeaufsicht der Beklagten erstmals am 12.07.2011 im ersten Obergeschoss des Wohnhauses der Kläger Schallimmissionsmessungen durchgeführt und dabei bei einer Gesamtbesucherzahl von 6.628 Besuchern einen Beurteilungspegel von 51,1 dB(A) ermittelt.
Daraufhin teilte die Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 04.08.2011 unter Bezugnahme auf die ermittelten Messergebnisse mit, dass die von Ihnen gewünschte Beschränkung der Betriebszeiten des Freibades nicht in Betracht komme.
Mit Schreiben vom 12.10.2011 beantragten die Kläger eine Untersagung des Betriebes der Wasserrutsche an Sonn- und Feiertagen während der Ruhezeiten, weil die von der Gewerbeaufsicht ermittelten Zahlen Messungen falsch seien.
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Daraufhin teilte die Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 08.03. und vom 18.04.2012 ein weiteres Mal mit, dass sie nach einer nochmaligen Prüfung des Sachverhalts eine Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen für nicht geboten halte.
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Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 22.05.2012 „Widerspruch“ ein, woraufhin die Beklagte den Klägern anbot, weitere Schallpegelmessungen durchzuführen.
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Bei diesen weiteren Messungen am 04. und am 19.08.2012 im Erdgeschoss des Wohnhauses der Kläger ermittelte die Gewerbeaufsicht der Beklagten bei Gesamtbesucherzahlen von 2.001 und 10.275 Besuchern Beurteilungspegel von maximal 50 dB(A) außerhalb der Ruhezeiten und zwischen 44 und 47 dB(A) in den Ruhezeiten.
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Nachdem die Beklagte diese Ergebnisse dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 19.12.2012 mitgeteilt hatte, legte dieser mit Anwaltsschriftsatz vom 07.03.2013 erneut „Widerspruch“ ein. Zur Begründung legte er u. a. auch einen Bericht der Schallschutzsachverständigen ... und ... vom 01.08.2012 über eine Geräuschmessung vom 27.07.2012 vor, bei der Beurteilungspegel von 59 dB(A) außerhalb der Ruhezeiten und von 62 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten vom Sachverständigen der Kläger ermittelt bzw. errechnet wurden.
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Nachdem die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 14.05.2013 erneut mitgeteilt hatte, dass nach ihren Feststellungen keine erhebliche Belästigung im Sinne des § 3 BImSchG vorliege, legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger auch gegen dieses Schreiben mit Anwaltsschriftsatz vom 23.07.2013 ein weiteres Mal „Widerspruch“ ein, auf den die Beklagte ein weiteres Mal mit einem ablehnenden Schreiben vom 21.08.2013 reagierte.
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Mit ihrer daraufhin am 23.08.2013 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, es sei zwischen den Beteiligten inzwischen offensichtlich unstreitig, dass während der Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen an ihrem Wohnhaus einen Beurteilungspegel von 58,47 dB(A) errechnet worden sei. Bei diesem Beurteilungspegel sei die Beklagte aber gemäß § 24 BImSchG verpflichtet, gegenüber dem Betreiber des Freibades Lärmschutzmaßnahmen anzuordnen. Denn bei dem Freibad „Rosental“ und insbesondere der Wasserrutsche handle es sich nicht um Sportanlagen im Sinne der 18. BImSchV, weil die Wasserrutsche lediglich der Freizeitgestaltung, der Unterhaltung und dem Vergnügen der Rutschenden diene und deren Benutzung deshalb keine Sportausübung darstelle. Sie sei daher kein untergeordneter Teil des Freibadkomplexes. Auf die Wasserrutsche sei deshalb nicht die Sportanlagen-Lärmschutzverordnung, sondern die Freizeitlärmrichtlinie anzuwenden.
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Aus diesem Grund sei auch die Ziffer 1.6 Satz 2 des Anhangs zur 18. BImSchV nicht anzuwenden und helfe auch der Altanlagenbonus des § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV dem Betreiber des Freibades nicht weiter. Dies gelte insbesondere für das nach 1996 errichtete Nichtschwimmerbecken und die Wasserrutsche, bei denen es sich um Neuanlagen handle.
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Ein seltenes Ereignis im Sinne des § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV liege ebenfalls nicht vor, weil die Zahl der Tage mit über 1000 Besuchern in den Jahren 2009 bis 2011 zwischen 39 und 51 betragen habe.
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Nach der Freizeitlärmrichtlinie, die hier als Orientierungshilfe herangezogen werden müsse, liege die Zumutbarkeitsschwelle für Lärmbeeinträchtigungen, die von Freizeitanlagen ausgehen, an Sonn- und Feiertagen ganztags außerhalb der Nachtzeiten bei 50 dB(A). Dieser Wert werde in erheblicher Weise um 8,47 dB(A) überschritten. Abgesehen davon seien große Teile des Freibades und insbesondere der Betrieb der Wasserrutsche baurechtswidrig und deshalb nicht schutzwürdig gegenüber Maßnahmen des Immissionsschutzes. Denn die Becken des Freibades und die Wasserrutsche seien auf einer Fläche errichtet worden, die im Bebauungsplan als Grünanlage ausgewiesen sei. Die betreffende Festsetzung verstoße auch gegen § 9 Abs. 1 Nr. 8 BBauG, weil sie nicht dem Bestimmtheitsgebot entspreche. Im vorliegenden Fall sei auch kein Zwischenwert als Immissionswert anzusetzen, weil das Hausgrundstück der Kläger nur in unmittelbarer Nachbarschaft zum Sondergebiet „Freibad Rosental“ liege und nicht zugleich auch in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Gewerbegebiet oder sonstigem.
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Als die Kläger in der Nachbarschaft des Freibades gezogen seien, sei die Wasserrutsche, die dem Freibad nun den Charakter eines Spaßbades vermittle, noch nicht vorhanden gewesen.
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Bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Freibades und der Wasserrutsche komme es im Rahmen von § 24 BImSchG nicht darauf an, dass die betreffende Baugenehmigung bestandskräftig seien. Denn es sei bei der Erteilung dieser Baugenehmigungen versäumt worden, Lärmschutzbelange Dritter zu prüfen.
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Schließlich müsse auch nach der bis 2013 gültigen „Städtebaulichen Lärmfibel“ des Landes Baden-Württemberg zwischen dem Beckenrand eines Freibades und benachbarten Wohnhäusern in einem allgemeinen Wohngebiet ein Mindestabstand von 200 m eingehalten werden. Dieser Abstand wird im vorliegenden Fall deutlich unterschritten (vgl. im Einzelnen Klagebegründungen vom 05.12.2013, 17.03.2014 und vom 28.05.2014 sowie die darin zitierten Anlagen).
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Die Kläger beantragen,
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1. die Beklagte zu verpflichten,
die nach § 24 BImSchG erforderlichen Anordnungen zu treffen, um zu verhindern, dass der Betrieb des Freibades Rosental und insbesondere dessen Wasserrutsche auf dem Grundstück FlSt.Nr. ..., ... Straße ... in Stuttgart-Vaihingen zu schädlichen Umwelteinwirkungen auf dem Grundstück der Kläger FlSt.Nr..., ..., ... Stuttgart führt,
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hilfsweise,
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die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Kläger auf Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
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2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren und das zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung von den Klägern in Auftrag gegebene Lärmgutachten vom 01.08.2012 und die damit verbundenen Aufwendungen für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist weiterhin der Ansicht, dass die Kläger keinen Anspruch auf den Erlass einer den Betrieb des Freibades „Rosental“ betreffenden Anordnung von Schallschutzmaßnahmen nach § 24 BImSchG haben.
30 
Das Grundstück der Kläger liege im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Im Steinengarten“ 1937/92, der die Art und das Maß der baulichen Nutzung nicht regle, weil der Baustaffelplan aus dem Jahr 1953 nichtig sei. Es gelte daher § 34 BauGB. Danach sei davon auszugehen, dass sich das Wohnhaus der Kläger in einem allgemeinen Wohngebiet befinde. Der Bebauungsplan „Rosental“ 1971/28 mit der Festsetzung Sondergebiet „Freibad, Hallenbad“ verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Mit der Festsetzung „Grünanlage“, nach der Grün- und Sportanlagen, Spiel- und Badeplätze mit den erforderlichen Zweckbauten und den notwendigen Stellplätzen zulässig seien, sei die Festsetzung als Freibad hinreichend konkretisiert worden.
31 
Die Wasserrutsche verändere die Klassifizierung des Freibades nicht von einem Sport- in ein Spaßbad. Es sei deshalb die Sportanlagen-Lärmschutzverordnung einschlägig. Das Training der Wasserballmannschaften zeige deutlich, dass in diesem Freibad Sport betrieben werde. Auch die Größe und Tiefe der Schwimmbecken zeige deutlich, dass in dem Freibad das Schwimmen sowie das Erlernen des Schwimmens möglich seien und im Vordergrund stünden.
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Hinsichtlich des errechneten Beurteilungspegels während der Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen würden zwischen den Parteien unterschiedliche Auffassungen bestehen. Die maximalen Lärmemissionen und -immissionen seien außerdem nach 15:00 Uhr höher als in der Ruhezeit von 13:00 bis 15:00 Uhr.
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Da zwei Gebiete mit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit aufeinandertreffen würden, für die keine Kategorie des § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV zutreffe, sei es angemessen, einen Zwischenwert als Immissionsrichtwert anzusetzen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Freibad bereits existiert habe, als das Haus der Kläger gebaut worden sei. Durch das bereits seit 1926 bestehende Freibad liege eine faktische Vorbelastung des betroffenen Wohngrundstücks der Kläger vor. Eine Erweiterung des Freibades sei auch bereits im Bebauungsplan „Rosental“ 1971/28 erwähnt.
34 
Im vorliegenden Fall komme es auf die genaue Bestimmung des Immissionsrichtwertes jedoch derzeit nicht an, weil am Wohnhaus der Kläger sogar der strengere Wert für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten sei. Denn unter Zugrundelegung der 18. BImSchV und der höheren Messergebnisse des privaten Gutachters der Kläger errechne sich ein Beurteilungspegel von 55,47 dB(A).
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Der Gesamtcharakter des Freibades als Sportanlage sei durch den Einbau der Wasserrutschbahn beim Nichtschwimmerbecken nicht verändert worden. Messungen am 04.08.2012 hätten außerdem ergeben, dass sich die Pegelwerte mit und ohne Rutschenbetrieb nur marginal (0,3 bis 0.6 dB(A)) unterscheiden würden. Es handle sich nach wie vor um ein klassisches Freibad und nicht um ein Spaßbad.
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Deshalb finde der Altanlagenbonus nach § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV Anwendung. Der für Altanlagen geltende Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete werde damit auch innerhalb der Ruhezeiten eingehalten. Ein für die vorliegende Gemengelage geltender höherer Immissionsrichtwert werde unterschritten.
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Der Neubau der Wasserrutschbahn sei bereits am 23.05.2005 baurechtlich genehmigt worden und könne deshalb im vorliegenden Verfahren nicht mehr angegriffen werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sei den lärmschutzrelevanten Belangen Dritter durch die immissionsschutzrechtliche Auflage Ziffer 11 Genüge getan worden (vgl. im Einzelnen Klageerwiderungen vom 27.02., 29.04. und vom 02.07.2014).
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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
39 
Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 26.08.2014 die Sach- und Rechtslage erörtert. Wegen der Einzelheiten dieses Erörterungstermins wird auf die hierzu gefertigte Niederschrift vom 26.08.2014 Bezug genommen, von der die Beteiligten eine Mehrfertigung erhalten haben.
40 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
42 
Mit Zustimmung der Beteiligten könnte der Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
43 
Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig, weil die Beklagte über den Antrag der Kläger auf Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht entschieden hat.
44 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn die Kläger haben als Bewohner und Eigentümer des Wohngebäudes ... in ... Stuttgart-Vaihingen keinen Rechtsanspruch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gemäß § 24 Satz 1 BImSchG gegen den Betrieb des Freibades „Rosental“ (§ 113 Abs. 5 VwGO).
45 
Gemäß § 24 S. 1 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen.
46 
Nach § 22 Abs. 1 Ziffer 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen u. a. so zu errichten und zu betreiben, dass die nach dem Stand der Technik vermeidbaren schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden.
47 
Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne sind Immissionen (auch Geräusche), die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BImSchG).
48 
Gemäß § 23 Abs. 1 BImSchG ist der Bundesgesetzgeber befugt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen vorzugeben, denen die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen zum Schutz der Allgemeinheit unter Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen genügen muss.
49 
Diese Befugnis schließt auch die Vorgabe von Geräusch-Immissionsrichtwerten ein, bei deren Überschreitung in der Regel von einer erheblichen Belästigung für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft und damit von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Ziffer 1 BImSchG auszugehen ist.
50 
Von dieser Möglichkeit hat der Bundesgesetzgeber in der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung (im weiteren: 18. BImSchV) Gebrauch gemacht, in der für die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen Immissionsrichtwerte vorgegeben werden (vgl. § 2 der 18. BImSchV), welche die Zumutbarkeit von Sportlärm verbindlich konkretisieren.
51 
Entgegen der Rechtsansicht der Kläger ist vorliegend bei der Beantwortung der Frage, ob die Kläger auf ihrem Grundstück durch den Freibadbetrieb unzumutbaren und damit erheblichen Belästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG ausgesetzt sind, nicht auf die Freizeitlärm-Richtlinie zurückzugreifen, sondern die auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene Sportanlagen-Lärmschutzverordnung (18. BImSchV) heranzuziehen, weil das Freibad „Rosental“ als Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV einzustufen ist.
52 
Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte, der amtlichen Begründung und dem Wortlaut einzelner Regelungen (vgl. z.B. § 5 Abs. 2) steht zunächst außer Zweifel, dass Freibäder Sportanlagen im Sinne der 18. BImSchV sein können, und zwar nicht nur, wenn diese in erster Linie zur Nutzung für Wettkämpfe bzw. für den Schul- oder Vereinssport bestimmt sind (sog. „sportorientierte“ Bäder), sondern auch dann, wenn diese überwiegend der Öffentlichkeit zu Freizeitsportzwecken zur Verfügung stehen. Voraussetzung für eine Einstufung solcher Freibäder als Sportanlagen ist lediglich, dass diese nicht – wie Spaß- und Erlebnisbäder - hauptsächlich der Freizeitgestaltung der Besucher dienen, sondern in erster Linie dazu bestimmt und geeignet sind, der Allgemeinheit die Ausübung des Breitensports Schwimmen zu ermöglichen (vgl. hierzu und insbesondere zur Entstehungsgeschichte der 18. BImSchV im Einzelnen: BayVGH, Urt. v. 24.08.2007 - 22 B 05.2870 - in Juris).
53 
Unter Zugrundelegung dieser Abgrenzungskriterien handelt es sich bei dem Freibad „Rosental“ zweifellos um eine Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV, weil dieses über ein großes Schwimmerbecken mit acht 50-Meter-Bahnen und über ein noch größeres Nichtschwimmerbecken verfügt, das aufgrund seiner geringeren Wassertiefe und Gestaltung mit fünf weiteren 25-Meter-Bahnen zweifellos ebenfalls in erster Linie zum Schwimmen für Ungeübte und das Erlernen des Schwimmens bestimmt ist. Hinzu kommt, dass das Freibad darüber hinaus auch für den Schul- und Vereinssport (z.B. Wasserball) sowie zur Durchführung von entsprechenden Sport-Wett-kämpfen genutzt wird.
54 
Bei dem Freibad „Rosental“ handelt es sich demnach um eine Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV (ebenso in einem vergleichbaren Fall: BayVGH, a.a.O.).
55 
Die Tatsache, dass das Nichtschwimmerbecken des Freibades inzwischen auch einige Gestaltungselemente eines Erlebnis- oder Spaßbades aufweist (z.B. Wasserpilze, Sprudler, Wasserrutschbahn), rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil diesen Gestaltungselementen im Verhältnis zu den Einrichtungen, die dem Schwimmen und dem Erlernen des Schwimmens dienen im Rahmen der hier gebotenen Gesamtbetrachtung sowohl zahlen- als auch flächenmäßig lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt und diese den Charakter des Freibades als Sportanlage demzufolge nicht so wesentlich verändern, dass dieses allein wegen der genannten zusätzlichen Gestaltungselemente bereits als Spaß- oder Erlebnisbad eingestuft werden müsste (ebenso BayVGH a.a.O.; OVG NRW, Urt. v. 19.10.2010 - 7 A 2362/07 - in Juris).
56 
Geht man aber davon aus, dass auf das Freibad „Rosental“ die 18. BImSchV Anwendung findet, wären die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG nur dann gegeben, wenn die Benutzung der Einrichtungen des Freibades zu einer Überschreitung der in § 2 der 18. BImSchV festgelegten Immissionsrichtwerte führen würde, die das Lärmschutzniveau in den dort genannten Plangebieten außerhalb und innerhalb der Ruhezeiten und damit die Grenze der den Klägern zumutbaren Lärmimmissionen vorgeben.
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Welche Immissionsrichtwerte im jeweiligen Einzelfall gelten, ergibt sich in qualifiziert überplanten Gebieten grundsätzlich aus dem durch Bebauungsplan festgesetzten Gebietscharakter (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 1 der 18. BImSchV) und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, welche die Arten der zulässigen baulichen Nutzungen nicht festsetzen sowie im unbeplanten Innenbereich aus § 34 BauGB.
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Im vorliegenden Fall ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der vorliegende Bebauungsplan „Im Steinengarten“ 1937/92, in dessen Geltungsbereich das Grundstück der Kläger liegt, zwar keine rechtsverbindlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält, die tatsächliche Bebauung in der näheren Umgebung des Grundstücks der Kläger aber einen Allgemeinen Wohngebiet (WA) entspricht.
59 
Gleichwohl haben die Kläger keinen Anspruch auf die Einhaltung der in § 2 Abs. 2 Ziffer 3 der 18. BImSchV für Allgemeine Wohngebiete festgesetzten Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) außerhalb und 50 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten (vgl. § 2 Abs. 4 Ziffer 3 der 18. BImSchV). Die Kläger können den Schutzmaßstab eines Allgemeinen Wohngebiets hier deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, weil die Schutzbedürftigkeit ihrer Wohnnutzung durch die konkreten Umstände der Umgebungssituation gemindert ist. Denn ihr Grundstück liegt am Rande des genannten Wohngebiets und - lediglich durch die ... Straße getrennt – in unmittelbarer Nähe des Geländes des Freibades „Rosental“, dessen unanfechtbar genehmigte Einrichtungen – ebenso wie das Wohnhaus der Kläger – Bestandsschutz genießen und deren legaler Betrieb deshalb eine schutzmindernde faktische Vorbelastung des klägerischen Grundstücks darstellen.
60 
Nach der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung, welcher das Gericht uneingeschränkt folgt, besteht bei Nutzungskonflikten in Gemengelagen (hier: Allgemeines Wohngebiet/Sondergebiet Freibad) eine gesteigerte Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Dem dabei regelmäßig anzunehmenden niedrigeren Schutzanspruch der störungsempfindlicheren Nutzung ist nach herrschender Rechtsprechung durch die Bildung eines Mittelwertes Rechnung zu tragen, der allerdings nicht lediglich rechnerisch durch arithmetische Mittelung der für die immissionsschutzrechtliche Bewertung einschlägigen, an bestimmte (faktische) Baugebiete der Baunutzungsverordnung anknüpfenden Immissionsrichtwerte zu bilden ist, sondern in jedem Einzelfall unter wertender Berücksichtigung aller Umstände und insbesondere der sich daraus ergebenden Schutzwürdigkeit der betroffenen Interessen zu ermitteln ist und bei Vorliegen gewichtiger schutzmindernder Vorbelastungen des betroffenen Grundstücks im Einzelfall den Bereich bis zur (nächst-)höheren Gebietskategorie auch vollständig ausschöpfen kann (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 12.12.1975 - 4 C 71.73 -; Beschl. v. 06.02.2003 - 4 BN 5.03 - in Juris).
61 
Unter Zugrundelegung dieser obergerichtlichen Vorgaben können die Kläger im vorliegenden Fall lediglich die Einhaltung der von der 18. BImSchV vorgegebenen Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet (vgl. § 2 Abs. 2 Ziffer 2 der 18. BImSchV) für sich in Anspruch nehmen.
62 
Dies folgt hier zunächst daraus, dass das durch Lärmmessungen ermittelte Störpotenzial des Freibades „Rosental“ tatsächlich als mischgebietstypisch einzustufen ist, wenn man den vom Schallschutzsachverständigen der Kläger ermittelten Immissionswert von 58,47 dB(A) abzüglich 3 dB(A) = 55,47 dB(A) (vgl. Ziffer 1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV) zugrunde legt. Denn mit diesem Beurteilungspegel wird der Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet innerhalb der Ruhezeiten, auf den bei der Beurteilung von Freibädern auch abzustellen ist, weil deren Betriebszeiten zwischen 7:00 Uhr und 22:00 Uhr gemäß § 5 Abs. 2 der 18. BImSchV grundsätzlich nicht beschränkt werden dürfen, vollständig ausgeschöpft.
63 
Das tatsächliche Störpotenzial der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Rosental“ 1971/28 zulässigen Nutzung (Sondergebiet Freibad) rechtfertigt es daher, das Freibadgelände faktisch als Mischgebiet einzustufen, womit der vorliegende Nutzungskonflikt also in dem unmittelbaren Nebeneinander (Gemengelage) von Wohnnutzung und einer mischgebietstypischen Nutzung besteht.
64 
Bei dem bei solchen Nutzungskonflikten regelmäßig vorzunehmenden Interessenausgleich durch Mittelwertbildung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung ist es hier jedoch aufgrund der besonderen Vorbelastung des Grundstücks der Kläger, welche die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung auf diesem Grundstück im Verhältnis zur Nutzung des Freibadgeländes deutlich mindert, gerechtfertigt, die Immissionsrichtwerte der höheren Gebietskategorie voll auszuschöpfen.
65 
Hierfür spricht zunächst, dass das Freibad „Rosental“ bereits seit 1926 existiert und das Grundstück der Kläger, das im Einwirkungsbereich des Freibades liegt, bereits im Zeitpunkt seiner Bebauung mit einem Wohnhaus (nach der Aufstellung des Bebauungsplans „Im Steinengarten“ 1937/92) mit den vom Freibadgelände ausgehenden Geräuschimmissionen vorbelastet war.
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An dieser faktischen Vorbelastung der Wohnnutzung der Kläger, die hier durch das spätere Heranrücken der Wohnbebauung an das Freibadgelände entstanden und nach der genannten obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, BayVGH und OVG NRW, a.a.O.) bei der Mittelwertbildung im Geltungsbereich der 18. BImSchV deshalb als schutzmindernder Umstand zu berücksichtigen ist, hat sich auch durch den 1996 genehmigten und 1998 durchgeführten Umbau des Freibades und die Errichtung der 2005 genehmigten Wasserrutschbahn nichts wesentlich geändert.
67 
Nach den vorgelegten Genehmigungs- und sonstigen Behördenakten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die genannte Vorbelastung des angrenzenden Wohngebiets und des Grundstücks der Kläger durch den Umbau des Freibades oder die Errichtung der 2005 genehmigten Wasserrutschbahn zugenommen hat. Denn es ist nicht erkennbar, dass diese Umbaumaßnahmen, bei denen im Wesentlichen das bis dahin vorhandene große Schwimmbecken durch ein Schwimmer- und ein Nichtschwimmerbecken mit insgesamt kleinerer Wasserfläche ersetzt wurde, und die Errichtung der Wasserrutschbahn sowie der genannten weiteren „Spaßelemente“ zu einer Erhöhung der Zahl der Freibadbesucher geführt hat, welche die vom Freibadgelände ausgehenden Geräuschemissionen im Wesentlichen verursachen und damit das vom Freibad ausgehende Störpotenzial letztlich maßgeblich begründen.
68 
Nach den von der Beigeladenen vorgelegten Auflistung der Besucherzahlen schwankten die Besucherzahlen vielmehr bereits zwischen 1980 und 1997 - offensichtlich witterungsabhängig - zwischen 114.000 und 280.000 jährlichen Besuchern, zwischen 1998 und 2005 zwischen 160.000 und 290.000 jährlichen Besuchern und zwischen 2006 und 2013 zwischen 155.000 und 231.000 jährlichen Besuchern, woraus sich für den gesamten Zeitraum 1980 bis 2013 eine jährliche Durchschnittsbesucherzahl von ca. 185.000 Besuchern errechnet, die auch nahezu genau der jährlichen Durchschnittsbesucherzahl ab 2004 - also dem Zeitpunkt, in dem die Kläger das Wohnhaus ... bezogen haben - entspricht (knapp 186.000).
69 
Es spricht daher nichts dafür, dass der Schwimmbadbetrieb durch die genehmigten baulichen Veränderungen eine relevante qualitative und quantitative Änderung erfahren hat und diese Baumaßnahmen den bereits von Anfang an zwischen der Wohn- und Schwimmbadnutzung bestehenden Nutzungskonflikt folglich tatsächlich verschärft haben (ebenso in einem vergleichbaren Fall: OVG NRW, a.a.O.).
70 
Für die 2005 genehmigte Wasserrutschbahn folgt dies im Übrigen auch unmittelbar aus den Lärmmessungen der Gewerbeaufsicht vom 04.08.2012, bei denen die Messergebnisse mit und ohne Betrieb der Wasserrutschbahn lediglich um 0.3 bis 0.6 dB(A) auseinander lagen und sich damit lediglich in einer Größenordnung unterschieden haben, die - wie der Vertreter der Gewerbeaufsicht im Erörterungstermin nachvollziehbar erläuterte - akustisch nicht wahrnehmbar bzw. unterscheidbar ist.
71 
Hinzu kommt, dass für die genannten Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen bestandskräftige Baugenehmigungen vorliegen, die ebenfalls als faktische Vorbelastung des klägerischen Grundstücks einzustufen sind, weil grundsätzlich jede legale bauliche Nutzung eines Grundstücks die Schutzwürdigkeit von Nachbargrundstücken mindert (ebenso BayVGH, a.a.O., m.w.N.).
72 
Bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Kläger kann schließlich auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kläger ihr Hausgrundstück ... im Jahr 2004 in Kenntnis der unmittelbaren Nähe des seit langem existierenden und bestandsgeschützten Freibades erworben haben und für sie daher bereits im Zeitpunkt ihrer Kaufentscheidung ohne weiteres erkennbar war, dass sie künftig während der Freibadsaison auf ihrem Grundstück der mit einem solchen Freibadbetrieb typischerweise einhergehenden Geräuschkulisse ausgesetzt sein werden.
73 
Geht man aber aufgrund aller vorgenannten Umstände und insbesondere der festgestellten faktischen Vorbelastung des Grundstücks der Kläger davon aus, dass diese lediglich den Schutzmaßstab eines Mischgebiets für sich in Anspruch nehmen können, liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG nicht vor, weil die beim Betrieb des Freibades „Rosental“ von den Freibadbesuchern verursachten Geräuschemissionen bei Zugrundelegung der in der 18. BImSchV für ein Mischgebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte sowie unter Berücksichtigung der von der Gewerbeaufsicht und dem Schallschutzsachverständigen der Kläger vor Ort durchgeführten Lärmmessungen bereits zu keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen und schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 22 BImSchG auf dem Grundstück der Kläger führen.
74 
Nach den Ergebnissen dieser Lärmmessungen bewegen sich die auf dem Grundstück der Kläger ermittelten bzw. errechneten Immissionswerte in einer Größenordnung zwischen 44 dB(A) und max. 55,47 dB(A). Der Einzelrichter sieht keine Veranlassung, die regelkonforme Ermittlung und Richtigkeit dieser einzelnen Messergebnisse in Zweifel zu ziehen. Denn soweit diese zum Teil deutlich voneinander abweichen, dürfte dies in erster Linie darauf zurückzuführen sein, dass die Lärmmessungen zu unterschiedlichen Tageszeiten und bei unterschiedlichen Besucherzahlen durchgeführt worden sind.
75 
Nach diesen Messergebnissen ist der im Mischgebiet außerhalb der Ruhezeiten geltende Immissionsrichtwert von 60 dB(A) also selbst dann ausnahmslos eingehalten, wenn man von dem vom Schallschutzsachverständigen der Kläger ermittelten (höchsten) Immissionswert von 58,47 dB(A) abzüglich 3 dB(A) = 55,47 dB(A) (vgl. Ziffer 1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV) ausgeht.
76 
Nach den von der Gewerbeaufsicht am 12.07.2011 und am 04. bzw. 19.08.2012 ermittelten Immissionswerten wurde an den genannten Tagen - selbst bei einer außergewöhnlich hohen Besucherzahl (10.014 am 19.08.2012) - auch der im Mischgebiet innerhalb der Ruhezeiten geltende Immissionsrichtwert von 55 dB(A) deutlich unterschritten.
77 
Eine unzumutbare Lärmbelästigung der Kläger innerhalb der Ruhezeiten kann jedoch selbst dann nicht angenommen werden, wenn man – wie von den Klägern verlangt – das Messungsergebnis ihres Schallschutzsachverständigen vom 27.07.2012 (55,47 dB(A) bei einer Gesamtbesucherzahl 8.585) zugrunde legt. Zwar ergab diese Messung eine geringfügige Überschreitung des genannten Immissionsrichtwertes um 0,47 dB(A). Zu berücksichtigen ist aber, dass diese Messung in den Nachmittagsstunden eines Werktages durchgeführt wurde, in denen sich erfahrungsgemäß mehr Besucher im Freibad aufhalten, als in den in § 2 Abs. 4 Ziffer 3 der 18. BImSchV genannten Ruhezeiten. Diese Messung zwingt daher schon nicht zu der Annahme, dass es auch innerhalb der erfahrungsgemäß besucherärmeren Ruhezeiten überhaupt zu solchen (geringfügigen) Überschreitungen des genannten Immissionsrichtwertes kommt.
78 
Doch selbst wenn davon auszugehen wäre, könnte die festgestellte Überschreitung des Immissionsrichtwertes die Annahme einer unzumutbaren Lärmbelästigung der Kläger auch deshalb nicht rechtfertigen, weil diese mit 0,47 dB(A) so geringfügig ist, dass sie von den Klägern akustisch nicht wahrgenommen werden kann und es für diese folglich subjektiv keinen Unterschied macht, ob der ermittelte Immissionswert tatsächlich genau 55 dB(A) oder 55,47 dB(A) beträgt.
79 
Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den in § 2 der 18. BImSchV für die einzelnen Gebietskategorien festgelegten Immissionswerten nicht um Grenzwerte, sondern lediglich um „Richtwerte“ handelt. Dies bedeutet, dass eine unzumutbare Lärmbelästigung bei Immissionswerten unterhalb dieser Richtwerte regelmäßig zu verneinen ist, im Umkehrschluss jedoch nicht, dass eine unzumutbare Lärmbelästigung bei jeder – auch noch so geringen – Überschreitung dieser Richtwerte immer zu bejahen ist. Es kann hier offen bleiben, ab welcher Überschreitung der festgelegten Immissionsrichtwerte eine unzumutbare Lärmbelästigung regelmäßig anzunehmen ist. Sie ist jedenfalls zu verneinen, solange die festgestellte Überschreitung im akustisch noch nicht wahrnehmbaren Bereich liegt, was bei Überschreitungen in einer Größenordnung unter 0,5 dB(A) der Fall ist.
80 
Eine solche geringfügige Überschreitung reicht für die Annahme einer Unzumutbarkeit oder gar Schädlichkeit im Sinne des § 22 BImSchG folglich (noch) nicht aus.
81 
Nach alledem liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Anordnung nach § 24 BImSchG nicht vor.
82 
Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die Kläger auch dann keinen Rechtsanspruch auf das begehrte immissionsschutzrechtliche Einschreiten hätten, wenn man aufgrund der vom Lärmschutzsachverständigen der Kläger festgestellten geringfügigen Überschreitung des im Mischgebiet innerhalb der Ruhezeiten geltenden Immissionsrichtwertes das Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 BImSchG für ein solches Einschreiten dem Grunde nach bejahen würde.
83 
Denn in diesem Fall wäre weiter zu beachten, dass § 24 BImSchG der zuständigen Immissionsschutzbehörde für ihre Entscheidung über das Einschreiten gegen schädliche Umwelteinwirkungen einer Anlage, die unterhalb der in § 25 Abs. 2 BImSchG bezeichneten Grenze (Gefahr für Leib und Leben) bleiben, einen Ermessensspielraum einräumt, der auch bei erheblichen Belästigungen durch Lärmimmissionen durch Sportanlagen besteht (vgl. § 5 Abs. 2 der 18. BImSchV; BayVGH a.a.O.).
84 
Bei dieser Ermessensentscheidung wäre zunächst die festgestellte Lärmbelästigung der Kläger zu gewichten, die – wie bereits dargelegt – lediglich in einer geringfügigen Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes besteht.
85 
Weiter wäre zu berücksichtigen, dass diese geringfügigen Richtwertüberschreitungen lediglich bei besonders hohen Besucherzahlen (im Fall der vorliegenden Messung: über 8.500) und - wenn überhaupt - ausschließlich in der sonn- und feiertäglichen Ruhezeit zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr auftreten können.
86 
Nach den von der Beigeladenen für die Jahre 2011 bis 2014 vorgelegten Besucherzahlen lagen die Besucherzahlen in den genannten Jahren lediglich an 4 bis 7 Tagen über 6.000 und an lediglich 6 bis 13 Tagen über 4.000 Besuchern. Selbst wenn also davon auszugehen wäre, dass die festgestellten Richtwertüberschreitungen bereits ab 4.000 Besuchern/Tag auftreten könnten, wären diese im Verhältnis zur Länge der gesamten Freibadsaison dennoch als selten im Sinne der 18. BImSchV (18 Ereignisse/Jahr) einzustufen.
87 
Zwar würden diese Richtwertüberschreitungen nicht unter den Begriff des „seltenen Ereignisses“ im Sinne des § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV fallen, weil die dafür ursächlichen hohen Besucherzahlen beim regulären „Normalbetrieb“ des Freibades vorkommen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die geringe Häufigkeit dieser Richtwertüberschreitungen im Rahmen der Ermessensentscheidung und insbesondere unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigen wäre (BayVGH a.a.O.).
88 
Bei der Ermessensentscheidung wäre schließlich weiter zu berücksichtigen, welche Lärmschutzmaßnahmen im vorliegenden Fall überhaupt in Betracht kommen.
89 
Eine Beschränkung der Betriebszeiten des Freibades kommt bereits wegen der Regelung des § 5 Abs. 2 der 18. BImSchV nicht in Betracht. Nichts anderes gilt auch für eine Beschränkung der Benutzung einzelner Einrichtungen (z.B. der Wasserrutschbahn), etwa auf die Zeiten außerhalb der Ruhezeiten, weil – wie bereits dargelegt – die (zusätzlichen) Lärmimmissionen durch die Benutzung der Wasserrutschbahn akustisch nicht wahrgenommen werden können und eine Beschränkung der Benutzung der Wasserrutschbahn, die zu keiner spürbaren Verbesserung der Lärmsituation führen würde, folglich unverhältnismäßig wäre.
90 
Mit einer solchen bloßen Beschränkung der Benutzung einzelner Einrichtungen des Freibades würden sich im Übrigen auch die Kläger selbst nicht zufrieden geben.
91 
Diese haben im Erörterungstermin vielmehr ausdrücklich erklärt, dass sie sich effektiven Lärmschutz ausschließlich von einer Lärmschutzwand versprechen würden, die zum Schutz der Wohnbebauung entlang der Freibadstraße (auf einer Länge von ca. 90 m) und – wegen der Höhe der Wasserrutschbahn mit einer Höhe von mindestens 10 m auf dem Freibadgelände errichtet werden müsste.
92 
Es liegt auf der Hand und bedarf daher keiner vertiefenden Darlegung, dass eine Verpflichtung der Beigeladenen zur Errichtung einer derart großen und die nähere Umgebung zweifellos verunstaltenden Lärmschutzwand allein zu dem Zweck, die Kläger vor den festgestellten geringfügigen und allenfalls selten vorkommenden Lärmrichtwertüberschreitungen zu schützen, völlig unverhältnismäßig und eine hierauf gerichtete Anordnung nach § 24 BImSchG folglich offensichtlich ermessensfehlerhaft wäre. Bei dieser Sachlage wäre es auch geradezu abwegig, insoweit eine Ermessensreduzierung auf null zu Gunsten der Kläger anzunehmen und diesen einen Rechtsanspruch auf die von Ihnen begehrte Schallschutzwand zuzubilligen.
93 
Die Klage bleibt mit ihrem Hauptantrag in Ziffer 1 daher bereits aus den vorgenannten Gründen ohne Erfolg.
94 
Nichts anderes gilt für den Hilfsantrag in Ziffer 1, wenn man aus den eingangs dargelegt Gründen bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten nach § 24 BImSchG verneint.
95 
Die von den Beteiligten weiter aufgeworfenen Rechtsfragen können deshalb offen bleiben.
96 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Kläger die Verfahrenskosten selbst zu tragen haben, besteht für eine Entscheidung über den Klagantrag Ziffer 2 keine Veranlassung mehr.

Gründe

 
42 
Mit Zustimmung der Beteiligten könnte der Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
43 
Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig, weil die Beklagte über den Antrag der Kläger auf Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht entschieden hat.
44 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn die Kläger haben als Bewohner und Eigentümer des Wohngebäudes ... in ... Stuttgart-Vaihingen keinen Rechtsanspruch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gemäß § 24 Satz 1 BImSchG gegen den Betrieb des Freibades „Rosental“ (§ 113 Abs. 5 VwGO).
45 
Gemäß § 24 S. 1 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen.
46 
Nach § 22 Abs. 1 Ziffer 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen u. a. so zu errichten und zu betreiben, dass die nach dem Stand der Technik vermeidbaren schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden.
47 
Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne sind Immissionen (auch Geräusche), die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BImSchG).
48 
Gemäß § 23 Abs. 1 BImSchG ist der Bundesgesetzgeber befugt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen vorzugeben, denen die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen zum Schutz der Allgemeinheit unter Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen genügen muss.
49 
Diese Befugnis schließt auch die Vorgabe von Geräusch-Immissionsrichtwerten ein, bei deren Überschreitung in der Regel von einer erheblichen Belästigung für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft und damit von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Ziffer 1 BImSchG auszugehen ist.
50 
Von dieser Möglichkeit hat der Bundesgesetzgeber in der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung (im weiteren: 18. BImSchV) Gebrauch gemacht, in der für die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen Immissionsrichtwerte vorgegeben werden (vgl. § 2 der 18. BImSchV), welche die Zumutbarkeit von Sportlärm verbindlich konkretisieren.
51 
Entgegen der Rechtsansicht der Kläger ist vorliegend bei der Beantwortung der Frage, ob die Kläger auf ihrem Grundstück durch den Freibadbetrieb unzumutbaren und damit erheblichen Belästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG ausgesetzt sind, nicht auf die Freizeitlärm-Richtlinie zurückzugreifen, sondern die auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene Sportanlagen-Lärmschutzverordnung (18. BImSchV) heranzuziehen, weil das Freibad „Rosental“ als Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV einzustufen ist.
52 
Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte, der amtlichen Begründung und dem Wortlaut einzelner Regelungen (vgl. z.B. § 5 Abs. 2) steht zunächst außer Zweifel, dass Freibäder Sportanlagen im Sinne der 18. BImSchV sein können, und zwar nicht nur, wenn diese in erster Linie zur Nutzung für Wettkämpfe bzw. für den Schul- oder Vereinssport bestimmt sind (sog. „sportorientierte“ Bäder), sondern auch dann, wenn diese überwiegend der Öffentlichkeit zu Freizeitsportzwecken zur Verfügung stehen. Voraussetzung für eine Einstufung solcher Freibäder als Sportanlagen ist lediglich, dass diese nicht – wie Spaß- und Erlebnisbäder - hauptsächlich der Freizeitgestaltung der Besucher dienen, sondern in erster Linie dazu bestimmt und geeignet sind, der Allgemeinheit die Ausübung des Breitensports Schwimmen zu ermöglichen (vgl. hierzu und insbesondere zur Entstehungsgeschichte der 18. BImSchV im Einzelnen: BayVGH, Urt. v. 24.08.2007 - 22 B 05.2870 - in Juris).
53 
Unter Zugrundelegung dieser Abgrenzungskriterien handelt es sich bei dem Freibad „Rosental“ zweifellos um eine Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV, weil dieses über ein großes Schwimmerbecken mit acht 50-Meter-Bahnen und über ein noch größeres Nichtschwimmerbecken verfügt, das aufgrund seiner geringeren Wassertiefe und Gestaltung mit fünf weiteren 25-Meter-Bahnen zweifellos ebenfalls in erster Linie zum Schwimmen für Ungeübte und das Erlernen des Schwimmens bestimmt ist. Hinzu kommt, dass das Freibad darüber hinaus auch für den Schul- und Vereinssport (z.B. Wasserball) sowie zur Durchführung von entsprechenden Sport-Wett-kämpfen genutzt wird.
54 
Bei dem Freibad „Rosental“ handelt es sich demnach um eine Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV (ebenso in einem vergleichbaren Fall: BayVGH, a.a.O.).
55 
Die Tatsache, dass das Nichtschwimmerbecken des Freibades inzwischen auch einige Gestaltungselemente eines Erlebnis- oder Spaßbades aufweist (z.B. Wasserpilze, Sprudler, Wasserrutschbahn), rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil diesen Gestaltungselementen im Verhältnis zu den Einrichtungen, die dem Schwimmen und dem Erlernen des Schwimmens dienen im Rahmen der hier gebotenen Gesamtbetrachtung sowohl zahlen- als auch flächenmäßig lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt und diese den Charakter des Freibades als Sportanlage demzufolge nicht so wesentlich verändern, dass dieses allein wegen der genannten zusätzlichen Gestaltungselemente bereits als Spaß- oder Erlebnisbad eingestuft werden müsste (ebenso BayVGH a.a.O.; OVG NRW, Urt. v. 19.10.2010 - 7 A 2362/07 - in Juris).
56 
Geht man aber davon aus, dass auf das Freibad „Rosental“ die 18. BImSchV Anwendung findet, wären die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG nur dann gegeben, wenn die Benutzung der Einrichtungen des Freibades zu einer Überschreitung der in § 2 der 18. BImSchV festgelegten Immissionsrichtwerte führen würde, die das Lärmschutzniveau in den dort genannten Plangebieten außerhalb und innerhalb der Ruhezeiten und damit die Grenze der den Klägern zumutbaren Lärmimmissionen vorgeben.
57 
Welche Immissionsrichtwerte im jeweiligen Einzelfall gelten, ergibt sich in qualifiziert überplanten Gebieten grundsätzlich aus dem durch Bebauungsplan festgesetzten Gebietscharakter (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 1 der 18. BImSchV) und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, welche die Arten der zulässigen baulichen Nutzungen nicht festsetzen sowie im unbeplanten Innenbereich aus § 34 BauGB.
58 
Im vorliegenden Fall ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der vorliegende Bebauungsplan „Im Steinengarten“ 1937/92, in dessen Geltungsbereich das Grundstück der Kläger liegt, zwar keine rechtsverbindlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält, die tatsächliche Bebauung in der näheren Umgebung des Grundstücks der Kläger aber einen Allgemeinen Wohngebiet (WA) entspricht.
59 
Gleichwohl haben die Kläger keinen Anspruch auf die Einhaltung der in § 2 Abs. 2 Ziffer 3 der 18. BImSchV für Allgemeine Wohngebiete festgesetzten Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) außerhalb und 50 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten (vgl. § 2 Abs. 4 Ziffer 3 der 18. BImSchV). Die Kläger können den Schutzmaßstab eines Allgemeinen Wohngebiets hier deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, weil die Schutzbedürftigkeit ihrer Wohnnutzung durch die konkreten Umstände der Umgebungssituation gemindert ist. Denn ihr Grundstück liegt am Rande des genannten Wohngebiets und - lediglich durch die ... Straße getrennt – in unmittelbarer Nähe des Geländes des Freibades „Rosental“, dessen unanfechtbar genehmigte Einrichtungen – ebenso wie das Wohnhaus der Kläger – Bestandsschutz genießen und deren legaler Betrieb deshalb eine schutzmindernde faktische Vorbelastung des klägerischen Grundstücks darstellen.
60 
Nach der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung, welcher das Gericht uneingeschränkt folgt, besteht bei Nutzungskonflikten in Gemengelagen (hier: Allgemeines Wohngebiet/Sondergebiet Freibad) eine gesteigerte Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Dem dabei regelmäßig anzunehmenden niedrigeren Schutzanspruch der störungsempfindlicheren Nutzung ist nach herrschender Rechtsprechung durch die Bildung eines Mittelwertes Rechnung zu tragen, der allerdings nicht lediglich rechnerisch durch arithmetische Mittelung der für die immissionsschutzrechtliche Bewertung einschlägigen, an bestimmte (faktische) Baugebiete der Baunutzungsverordnung anknüpfenden Immissionsrichtwerte zu bilden ist, sondern in jedem Einzelfall unter wertender Berücksichtigung aller Umstände und insbesondere der sich daraus ergebenden Schutzwürdigkeit der betroffenen Interessen zu ermitteln ist und bei Vorliegen gewichtiger schutzmindernder Vorbelastungen des betroffenen Grundstücks im Einzelfall den Bereich bis zur (nächst-)höheren Gebietskategorie auch vollständig ausschöpfen kann (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 12.12.1975 - 4 C 71.73 -; Beschl. v. 06.02.2003 - 4 BN 5.03 - in Juris).
61 
Unter Zugrundelegung dieser obergerichtlichen Vorgaben können die Kläger im vorliegenden Fall lediglich die Einhaltung der von der 18. BImSchV vorgegebenen Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet (vgl. § 2 Abs. 2 Ziffer 2 der 18. BImSchV) für sich in Anspruch nehmen.
62 
Dies folgt hier zunächst daraus, dass das durch Lärmmessungen ermittelte Störpotenzial des Freibades „Rosental“ tatsächlich als mischgebietstypisch einzustufen ist, wenn man den vom Schallschutzsachverständigen der Kläger ermittelten Immissionswert von 58,47 dB(A) abzüglich 3 dB(A) = 55,47 dB(A) (vgl. Ziffer 1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV) zugrunde legt. Denn mit diesem Beurteilungspegel wird der Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet innerhalb der Ruhezeiten, auf den bei der Beurteilung von Freibädern auch abzustellen ist, weil deren Betriebszeiten zwischen 7:00 Uhr und 22:00 Uhr gemäß § 5 Abs. 2 der 18. BImSchV grundsätzlich nicht beschränkt werden dürfen, vollständig ausgeschöpft.
63 
Das tatsächliche Störpotenzial der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Rosental“ 1971/28 zulässigen Nutzung (Sondergebiet Freibad) rechtfertigt es daher, das Freibadgelände faktisch als Mischgebiet einzustufen, womit der vorliegende Nutzungskonflikt also in dem unmittelbaren Nebeneinander (Gemengelage) von Wohnnutzung und einer mischgebietstypischen Nutzung besteht.
64 
Bei dem bei solchen Nutzungskonflikten regelmäßig vorzunehmenden Interessenausgleich durch Mittelwertbildung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung ist es hier jedoch aufgrund der besonderen Vorbelastung des Grundstücks der Kläger, welche die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung auf diesem Grundstück im Verhältnis zur Nutzung des Freibadgeländes deutlich mindert, gerechtfertigt, die Immissionsrichtwerte der höheren Gebietskategorie voll auszuschöpfen.
65 
Hierfür spricht zunächst, dass das Freibad „Rosental“ bereits seit 1926 existiert und das Grundstück der Kläger, das im Einwirkungsbereich des Freibades liegt, bereits im Zeitpunkt seiner Bebauung mit einem Wohnhaus (nach der Aufstellung des Bebauungsplans „Im Steinengarten“ 1937/92) mit den vom Freibadgelände ausgehenden Geräuschimmissionen vorbelastet war.
66 
An dieser faktischen Vorbelastung der Wohnnutzung der Kläger, die hier durch das spätere Heranrücken der Wohnbebauung an das Freibadgelände entstanden und nach der genannten obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, BayVGH und OVG NRW, a.a.O.) bei der Mittelwertbildung im Geltungsbereich der 18. BImSchV deshalb als schutzmindernder Umstand zu berücksichtigen ist, hat sich auch durch den 1996 genehmigten und 1998 durchgeführten Umbau des Freibades und die Errichtung der 2005 genehmigten Wasserrutschbahn nichts wesentlich geändert.
67 
Nach den vorgelegten Genehmigungs- und sonstigen Behördenakten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die genannte Vorbelastung des angrenzenden Wohngebiets und des Grundstücks der Kläger durch den Umbau des Freibades oder die Errichtung der 2005 genehmigten Wasserrutschbahn zugenommen hat. Denn es ist nicht erkennbar, dass diese Umbaumaßnahmen, bei denen im Wesentlichen das bis dahin vorhandene große Schwimmbecken durch ein Schwimmer- und ein Nichtschwimmerbecken mit insgesamt kleinerer Wasserfläche ersetzt wurde, und die Errichtung der Wasserrutschbahn sowie der genannten weiteren „Spaßelemente“ zu einer Erhöhung der Zahl der Freibadbesucher geführt hat, welche die vom Freibadgelände ausgehenden Geräuschemissionen im Wesentlichen verursachen und damit das vom Freibad ausgehende Störpotenzial letztlich maßgeblich begründen.
68 
Nach den von der Beigeladenen vorgelegten Auflistung der Besucherzahlen schwankten die Besucherzahlen vielmehr bereits zwischen 1980 und 1997 - offensichtlich witterungsabhängig - zwischen 114.000 und 280.000 jährlichen Besuchern, zwischen 1998 und 2005 zwischen 160.000 und 290.000 jährlichen Besuchern und zwischen 2006 und 2013 zwischen 155.000 und 231.000 jährlichen Besuchern, woraus sich für den gesamten Zeitraum 1980 bis 2013 eine jährliche Durchschnittsbesucherzahl von ca. 185.000 Besuchern errechnet, die auch nahezu genau der jährlichen Durchschnittsbesucherzahl ab 2004 - also dem Zeitpunkt, in dem die Kläger das Wohnhaus ... bezogen haben - entspricht (knapp 186.000).
69 
Es spricht daher nichts dafür, dass der Schwimmbadbetrieb durch die genehmigten baulichen Veränderungen eine relevante qualitative und quantitative Änderung erfahren hat und diese Baumaßnahmen den bereits von Anfang an zwischen der Wohn- und Schwimmbadnutzung bestehenden Nutzungskonflikt folglich tatsächlich verschärft haben (ebenso in einem vergleichbaren Fall: OVG NRW, a.a.O.).
70 
Für die 2005 genehmigte Wasserrutschbahn folgt dies im Übrigen auch unmittelbar aus den Lärmmessungen der Gewerbeaufsicht vom 04.08.2012, bei denen die Messergebnisse mit und ohne Betrieb der Wasserrutschbahn lediglich um 0.3 bis 0.6 dB(A) auseinander lagen und sich damit lediglich in einer Größenordnung unterschieden haben, die - wie der Vertreter der Gewerbeaufsicht im Erörterungstermin nachvollziehbar erläuterte - akustisch nicht wahrnehmbar bzw. unterscheidbar ist.
71 
Hinzu kommt, dass für die genannten Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen bestandskräftige Baugenehmigungen vorliegen, die ebenfalls als faktische Vorbelastung des klägerischen Grundstücks einzustufen sind, weil grundsätzlich jede legale bauliche Nutzung eines Grundstücks die Schutzwürdigkeit von Nachbargrundstücken mindert (ebenso BayVGH, a.a.O., m.w.N.).
72 
Bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Kläger kann schließlich auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kläger ihr Hausgrundstück ... im Jahr 2004 in Kenntnis der unmittelbaren Nähe des seit langem existierenden und bestandsgeschützten Freibades erworben haben und für sie daher bereits im Zeitpunkt ihrer Kaufentscheidung ohne weiteres erkennbar war, dass sie künftig während der Freibadsaison auf ihrem Grundstück der mit einem solchen Freibadbetrieb typischerweise einhergehenden Geräuschkulisse ausgesetzt sein werden.
73 
Geht man aber aufgrund aller vorgenannten Umstände und insbesondere der festgestellten faktischen Vorbelastung des Grundstücks der Kläger davon aus, dass diese lediglich den Schutzmaßstab eines Mischgebiets für sich in Anspruch nehmen können, liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG nicht vor, weil die beim Betrieb des Freibades „Rosental“ von den Freibadbesuchern verursachten Geräuschemissionen bei Zugrundelegung der in der 18. BImSchV für ein Mischgebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte sowie unter Berücksichtigung der von der Gewerbeaufsicht und dem Schallschutzsachverständigen der Kläger vor Ort durchgeführten Lärmmessungen bereits zu keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen und schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 22 BImSchG auf dem Grundstück der Kläger führen.
74 
Nach den Ergebnissen dieser Lärmmessungen bewegen sich die auf dem Grundstück der Kläger ermittelten bzw. errechneten Immissionswerte in einer Größenordnung zwischen 44 dB(A) und max. 55,47 dB(A). Der Einzelrichter sieht keine Veranlassung, die regelkonforme Ermittlung und Richtigkeit dieser einzelnen Messergebnisse in Zweifel zu ziehen. Denn soweit diese zum Teil deutlich voneinander abweichen, dürfte dies in erster Linie darauf zurückzuführen sein, dass die Lärmmessungen zu unterschiedlichen Tageszeiten und bei unterschiedlichen Besucherzahlen durchgeführt worden sind.
75 
Nach diesen Messergebnissen ist der im Mischgebiet außerhalb der Ruhezeiten geltende Immissionsrichtwert von 60 dB(A) also selbst dann ausnahmslos eingehalten, wenn man von dem vom Schallschutzsachverständigen der Kläger ermittelten (höchsten) Immissionswert von 58,47 dB(A) abzüglich 3 dB(A) = 55,47 dB(A) (vgl. Ziffer 1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV) ausgeht.
76 
Nach den von der Gewerbeaufsicht am 12.07.2011 und am 04. bzw. 19.08.2012 ermittelten Immissionswerten wurde an den genannten Tagen - selbst bei einer außergewöhnlich hohen Besucherzahl (10.014 am 19.08.2012) - auch der im Mischgebiet innerhalb der Ruhezeiten geltende Immissionsrichtwert von 55 dB(A) deutlich unterschritten.
77 
Eine unzumutbare Lärmbelästigung der Kläger innerhalb der Ruhezeiten kann jedoch selbst dann nicht angenommen werden, wenn man – wie von den Klägern verlangt – das Messungsergebnis ihres Schallschutzsachverständigen vom 27.07.2012 (55,47 dB(A) bei einer Gesamtbesucherzahl 8.585) zugrunde legt. Zwar ergab diese Messung eine geringfügige Überschreitung des genannten Immissionsrichtwertes um 0,47 dB(A). Zu berücksichtigen ist aber, dass diese Messung in den Nachmittagsstunden eines Werktages durchgeführt wurde, in denen sich erfahrungsgemäß mehr Besucher im Freibad aufhalten, als in den in § 2 Abs. 4 Ziffer 3 der 18. BImSchV genannten Ruhezeiten. Diese Messung zwingt daher schon nicht zu der Annahme, dass es auch innerhalb der erfahrungsgemäß besucherärmeren Ruhezeiten überhaupt zu solchen (geringfügigen) Überschreitungen des genannten Immissionsrichtwertes kommt.
78 
Doch selbst wenn davon auszugehen wäre, könnte die festgestellte Überschreitung des Immissionsrichtwertes die Annahme einer unzumutbaren Lärmbelästigung der Kläger auch deshalb nicht rechtfertigen, weil diese mit 0,47 dB(A) so geringfügig ist, dass sie von den Klägern akustisch nicht wahrgenommen werden kann und es für diese folglich subjektiv keinen Unterschied macht, ob der ermittelte Immissionswert tatsächlich genau 55 dB(A) oder 55,47 dB(A) beträgt.
79 
Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den in § 2 der 18. BImSchV für die einzelnen Gebietskategorien festgelegten Immissionswerten nicht um Grenzwerte, sondern lediglich um „Richtwerte“ handelt. Dies bedeutet, dass eine unzumutbare Lärmbelästigung bei Immissionswerten unterhalb dieser Richtwerte regelmäßig zu verneinen ist, im Umkehrschluss jedoch nicht, dass eine unzumutbare Lärmbelästigung bei jeder – auch noch so geringen – Überschreitung dieser Richtwerte immer zu bejahen ist. Es kann hier offen bleiben, ab welcher Überschreitung der festgelegten Immissionsrichtwerte eine unzumutbare Lärmbelästigung regelmäßig anzunehmen ist. Sie ist jedenfalls zu verneinen, solange die festgestellte Überschreitung im akustisch noch nicht wahrnehmbaren Bereich liegt, was bei Überschreitungen in einer Größenordnung unter 0,5 dB(A) der Fall ist.
80 
Eine solche geringfügige Überschreitung reicht für die Annahme einer Unzumutbarkeit oder gar Schädlichkeit im Sinne des § 22 BImSchG folglich (noch) nicht aus.
81 
Nach alledem liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Anordnung nach § 24 BImSchG nicht vor.
82 
Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die Kläger auch dann keinen Rechtsanspruch auf das begehrte immissionsschutzrechtliche Einschreiten hätten, wenn man aufgrund der vom Lärmschutzsachverständigen der Kläger festgestellten geringfügigen Überschreitung des im Mischgebiet innerhalb der Ruhezeiten geltenden Immissionsrichtwertes das Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 BImSchG für ein solches Einschreiten dem Grunde nach bejahen würde.
83 
Denn in diesem Fall wäre weiter zu beachten, dass § 24 BImSchG der zuständigen Immissionsschutzbehörde für ihre Entscheidung über das Einschreiten gegen schädliche Umwelteinwirkungen einer Anlage, die unterhalb der in § 25 Abs. 2 BImSchG bezeichneten Grenze (Gefahr für Leib und Leben) bleiben, einen Ermessensspielraum einräumt, der auch bei erheblichen Belästigungen durch Lärmimmissionen durch Sportanlagen besteht (vgl. § 5 Abs. 2 der 18. BImSchV; BayVGH a.a.O.).
84 
Bei dieser Ermessensentscheidung wäre zunächst die festgestellte Lärmbelästigung der Kläger zu gewichten, die – wie bereits dargelegt – lediglich in einer geringfügigen Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes besteht.
85 
Weiter wäre zu berücksichtigen, dass diese geringfügigen Richtwertüberschreitungen lediglich bei besonders hohen Besucherzahlen (im Fall der vorliegenden Messung: über 8.500) und - wenn überhaupt - ausschließlich in der sonn- und feiertäglichen Ruhezeit zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr auftreten können.
86 
Nach den von der Beigeladenen für die Jahre 2011 bis 2014 vorgelegten Besucherzahlen lagen die Besucherzahlen in den genannten Jahren lediglich an 4 bis 7 Tagen über 6.000 und an lediglich 6 bis 13 Tagen über 4.000 Besuchern. Selbst wenn also davon auszugehen wäre, dass die festgestellten Richtwertüberschreitungen bereits ab 4.000 Besuchern/Tag auftreten könnten, wären diese im Verhältnis zur Länge der gesamten Freibadsaison dennoch als selten im Sinne der 18. BImSchV (18 Ereignisse/Jahr) einzustufen.
87 
Zwar würden diese Richtwertüberschreitungen nicht unter den Begriff des „seltenen Ereignisses“ im Sinne des § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV fallen, weil die dafür ursächlichen hohen Besucherzahlen beim regulären „Normalbetrieb“ des Freibades vorkommen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die geringe Häufigkeit dieser Richtwertüberschreitungen im Rahmen der Ermessensentscheidung und insbesondere unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigen wäre (BayVGH a.a.O.).
88 
Bei der Ermessensentscheidung wäre schließlich weiter zu berücksichtigen, welche Lärmschutzmaßnahmen im vorliegenden Fall überhaupt in Betracht kommen.
89 
Eine Beschränkung der Betriebszeiten des Freibades kommt bereits wegen der Regelung des § 5 Abs. 2 der 18. BImSchV nicht in Betracht. Nichts anderes gilt auch für eine Beschränkung der Benutzung einzelner Einrichtungen (z.B. der Wasserrutschbahn), etwa auf die Zeiten außerhalb der Ruhezeiten, weil – wie bereits dargelegt – die (zusätzlichen) Lärmimmissionen durch die Benutzung der Wasserrutschbahn akustisch nicht wahrgenommen werden können und eine Beschränkung der Benutzung der Wasserrutschbahn, die zu keiner spürbaren Verbesserung der Lärmsituation führen würde, folglich unverhältnismäßig wäre.
90 
Mit einer solchen bloßen Beschränkung der Benutzung einzelner Einrichtungen des Freibades würden sich im Übrigen auch die Kläger selbst nicht zufrieden geben.
91 
Diese haben im Erörterungstermin vielmehr ausdrücklich erklärt, dass sie sich effektiven Lärmschutz ausschließlich von einer Lärmschutzwand versprechen würden, die zum Schutz der Wohnbebauung entlang der Freibadstraße (auf einer Länge von ca. 90 m) und – wegen der Höhe der Wasserrutschbahn mit einer Höhe von mindestens 10 m auf dem Freibadgelände errichtet werden müsste.
92 
Es liegt auf der Hand und bedarf daher keiner vertiefenden Darlegung, dass eine Verpflichtung der Beigeladenen zur Errichtung einer derart großen und die nähere Umgebung zweifellos verunstaltenden Lärmschutzwand allein zu dem Zweck, die Kläger vor den festgestellten geringfügigen und allenfalls selten vorkommenden Lärmrichtwertüberschreitungen zu schützen, völlig unverhältnismäßig und eine hierauf gerichtete Anordnung nach § 24 BImSchG folglich offensichtlich ermessensfehlerhaft wäre. Bei dieser Sachlage wäre es auch geradezu abwegig, insoweit eine Ermessensreduzierung auf null zu Gunsten der Kläger anzunehmen und diesen einen Rechtsanspruch auf die von Ihnen begehrte Schallschutzwand zuzubilligen.
93 
Die Klage bleibt mit ihrem Hauptantrag in Ziffer 1 daher bereits aus den vorgenannten Gründen ohne Erfolg.
94 
Nichts anderes gilt für den Hilfsantrag in Ziffer 1, wenn man aus den eingangs dargelegt Gründen bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten nach § 24 BImSchG verneint.
95 
Die von den Beteiligten weiter aufgeworfenen Rechtsfragen können deshalb offen bleiben.
96 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Kläger die Verfahrenskosten selbst zu tragen haben, besteht für eine Entscheidung über den Klagantrag Ziffer 2 keine Veranlassung mehr.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 19. Sept. 2014 - 13 K 3067/13

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 19. Sept. 2014 - 13 K 3067/13 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 24 Anordnungen im Einzelfall


Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes er

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen b

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 25 Untersagung


(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen. (1a) Die zuständige

Referenzen

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit diese Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, vor sonstigen Gefahren zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU und zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle für Mensch und Umwelt sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen genügen müssen, insbesondere dass

1.
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen,
2.
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
3.
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder von einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Stelle vornehmen lassen müssen,
4.
die Betreiber bestimmter Anlagen der zuständigen Behörde unverzüglich die Inbetriebnahme oder eine Änderung einer Anlage, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, anzuzeigen haben,
4a.
die Betreiber von Anlagen, die Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, innerhalb einer angemessenen Frist vor Errichtung, vor Inbetriebnahme oder vor einer Änderung dieser Anlagen, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen haben und
5.
bestimmte Anlagen nur betrieben werden dürfen, nachdem die Bescheinigung eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen vorgelegt worden ist, dass die Anlage den Anforderungen der Rechtsverordnung oder einer Bauartzulassung nach § 33 entspricht.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch die Anforderungen bestimmt werden, denen Sachverständige hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung genügen müssen. Wegen der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

(1a) Für bestimmte nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorgeschrieben werden, dass auf Antrag des Trägers des Vorhabens ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 durchzuführen ist. Im Falle eines Antrags nach Satz 1 sind für die betroffene Anlage an Stelle der für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Vorschriften die Vorschriften über genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden. Für das Verfahren gilt § 19 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit diese Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, vor sonstigen Gefahren zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU und zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle für Mensch und Umwelt sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen genügen müssen, insbesondere dass

1.
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen,
2.
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
3.
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder von einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Stelle vornehmen lassen müssen,
4.
die Betreiber bestimmter Anlagen der zuständigen Behörde unverzüglich die Inbetriebnahme oder eine Änderung einer Anlage, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, anzuzeigen haben,
4a.
die Betreiber von Anlagen, die Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, innerhalb einer angemessenen Frist vor Errichtung, vor Inbetriebnahme oder vor einer Änderung dieser Anlagen, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen haben und
5.
bestimmte Anlagen nur betrieben werden dürfen, nachdem die Bescheinigung eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen vorgelegt worden ist, dass die Anlage den Anforderungen der Rechtsverordnung oder einer Bauartzulassung nach § 33 entspricht.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch die Anforderungen bestimmt werden, denen Sachverständige hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung genügen müssen. Wegen der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

(1a) Für bestimmte nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorgeschrieben werden, dass auf Antrag des Trägers des Vorhabens ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 durchzuführen ist. Im Falle eines Antrags nach Satz 1 sind für die betroffene Anlage an Stelle der für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Vorschriften die Vorschriften über genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden. Für das Verfahren gilt § 19 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder die Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 außerdem ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber

1.
die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstige Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder
2.
eine nach § 23a erforderliche Anzeige nicht macht oder die Anlage ohne die nach § 23b erforderliche Genehmigung störfallrelevant errichtet, betreibt oder störfallrelevant ändert.

(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit diese Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, vor sonstigen Gefahren zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU und zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle für Mensch und Umwelt sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen genügen müssen, insbesondere dass

1.
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen,
2.
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
3.
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder von einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Stelle vornehmen lassen müssen,
4.
die Betreiber bestimmter Anlagen der zuständigen Behörde unverzüglich die Inbetriebnahme oder eine Änderung einer Anlage, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, anzuzeigen haben,
4a.
die Betreiber von Anlagen, die Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, innerhalb einer angemessenen Frist vor Errichtung, vor Inbetriebnahme oder vor einer Änderung dieser Anlagen, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen haben und
5.
bestimmte Anlagen nur betrieben werden dürfen, nachdem die Bescheinigung eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen vorgelegt worden ist, dass die Anlage den Anforderungen der Rechtsverordnung oder einer Bauartzulassung nach § 33 entspricht.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch die Anforderungen bestimmt werden, denen Sachverständige hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung genügen müssen. Wegen der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

(1a) Für bestimmte nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorgeschrieben werden, dass auf Antrag des Trägers des Vorhabens ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 durchzuführen ist. Im Falle eines Antrags nach Satz 1 sind für die betroffene Anlage an Stelle der für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Vorschriften die Vorschriften über genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden. Für das Verfahren gilt § 19 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit diese Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, vor sonstigen Gefahren zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU und zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle für Mensch und Umwelt sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen genügen müssen, insbesondere dass

1.
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen,
2.
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
3.
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder von einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Stelle vornehmen lassen müssen,
4.
die Betreiber bestimmter Anlagen der zuständigen Behörde unverzüglich die Inbetriebnahme oder eine Änderung einer Anlage, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, anzuzeigen haben,
4a.
die Betreiber von Anlagen, die Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, innerhalb einer angemessenen Frist vor Errichtung, vor Inbetriebnahme oder vor einer Änderung dieser Anlagen, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen haben und
5.
bestimmte Anlagen nur betrieben werden dürfen, nachdem die Bescheinigung eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen vorgelegt worden ist, dass die Anlage den Anforderungen der Rechtsverordnung oder einer Bauartzulassung nach § 33 entspricht.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch die Anforderungen bestimmt werden, denen Sachverständige hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung genügen müssen. Wegen der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

(1a) Für bestimmte nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorgeschrieben werden, dass auf Antrag des Trägers des Vorhabens ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 durchzuführen ist. Im Falle eines Antrags nach Satz 1 sind für die betroffene Anlage an Stelle der für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Vorschriften die Vorschriften über genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden. Für das Verfahren gilt § 19 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder die Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 außerdem ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber

1.
die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstige Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder
2.
eine nach § 23a erforderliche Anzeige nicht macht oder die Anlage ohne die nach § 23b erforderliche Genehmigung störfallrelevant errichtet, betreibt oder störfallrelevant ändert.

(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.