Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Mai 2013 - 12 K 4123/11

bei uns veröffentlicht am15.05.2013

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für Aufwendungen auf Grund der Rechnung von m. vom 12.10.2010 weitere Kassenleistungen in Höhe von 846,72 EUR zu gewähren.

Der Bescheid der Beklagten vom 19.04.2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 21.10.2011 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 396,71 EUR; die nach Abzug dieses Betrags verbleibenden Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/5, die Beklagte zu 3/5.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist B 1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 50 %.
Am 14.06.2010 stellte sie einen Antrag auf Kostenübernahme für die Aufwendungen für eine Liposuktion (Reduktion des subkutanen Fettgewebes). Nach Einholen eines Ärztlichen Gutachtens vom 30.07.2010 von I. C. teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 23.09.2010 mit, die Kosten könnten übernommen werden, sofern die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte erfolge. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dies sei keine Kostenübernahmeerklärung. Am 11.10.2010 erfolgte dann die Operation an den Außenseiten der Ober- und Unterschenkel durch Prof. Dr. M. C..
Am 17.10.2010 stellte die Klägerin einen Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen u. a. auf Grund der Rechnung von m. vom 12.10.2010 über 4.921,37 EUR für diese Operation.
Nach Einholen eines Ärztlichen Gutachtens vom 18.12.2010 von I. C. gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 22.12.2010 insoweit Kassenleistungen von 641,58 EUR.
Auf den Widerspruch der Klägerin hin hob die Beklagte mit Bescheid vom 26.01.2011 den Bescheid vom 22.12.2010 auf und gewährte nun insoweit Kassenleistungen von insgesamt 662,03 EUR.
Nach Einholen eines weiteren Ärztlichen Gutachtens vom 18.04.2011 von I. C. nahm die Beklagte mit Bescheid vom 19.04.2011 den Bescheid vom 26.01.2011 zurück und gewährte nun auf die Rechnung vom 12.10.2010 Kassenleistungen von insgesamt 1.041,05 EUR.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie berief sich darauf, der Aufwand für die Fettabsaugung könne nur mit dem 60-fachen Ansatz der Nr. 2404 GOÄ abgebildet werden. Sie legte hierzu eine Stellungnahme der V.-Clinic vom 25.02.2011 und eine Rechnung der V.-Clinic vom 26.04.2011 für die Durchführung einer Liposuktion der Innenseite der Ober- und Unterschenkel bei der Klägerin über 4.829,05 EUR vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung bezog sie sich auf die eingeholten Gutachten.
Am 08.09.2011 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Köln. Dieses verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11.10.2011 an das erkennende Gericht, wo er unter dem Aktenzeichen 12 K 3707/11 geführt wurde. Nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2011 erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Es erging der Einstellungsbeschluss vom 23.11.2011, wonach - bei Annahme eines Streitwerts von 1.419,63 EUR - die Beklagte die Kosten zu tragen hatte.
10 
Am 21.11.2011 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie wendet sich gegen die von der Beklagten eingeholten Gutachten und macht geltend, sie hätten von einem Facharzt für Phlebologie und Lymphologie erstellt werden müssen. Der Gutachter der Beklagten beziehe nicht mit ein, dass die Behandlung über vier Stunden gedauert habe und knapp fünf Liter Fettgewebe entfernt worden seien. Der Aufwand könne nur mit dem 60-fachen Ansatz der Nr. 2404 A GOÄ abgebildet werden. Dr. M. C. habe sie an vier Regionen operiert. Die Rechnung enthalte sämtliche Kosten, einschließlich sämtlicher Sachkosten. Sie stimme dem Ergebnis des vom Gericht eingeholten Gutachtens zu. Die Deutsche Telekom habe auf Grund dieses Gutachtens den auf die Beihilfe entfallenden Anteil gewährt.
11 
Die Klägerin hat weiterhin Schreiben vom Dr. M. C. vom 17.01.2011 an ihre Prozessbevollmächtigten und vom 13.10.2010 an sie selbst und ein Schreiben der Deutschen Telekom vom 05.03.2013 vorgelegt.
12 
In der mündlichen Verhandlung hat sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin insbesondere darauf berufen, die Liposuktion sei schwierig gewesen; dies hebe einen eventuell geringeren zeitlichen Aufwand gegenüber dem Aufwand für 60 einzelne Exzisionen auf. Der in Rechnung gestellte Betrag nähere sich dem vom gerichtlichen Sachverständigen berechneten Gesamtbetrag und dem von der V.-Clinic für die Behandlung der Innenseite der Ober- und Unterschenkel berechneten Betrag an; er könne deshalb so abgerechnet werden. Die Beklagte hätte außerdem die Pflicht gehabt, die Klägerin zu beraten.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
die Beklagte zu verpflichten, ihr für Aufwendungen auf Grund der Rechnung von m. vom 12.10.2010 weitere Kassenleistungen in Höhe von 1.419,63 EUR zu gewähren und den Bescheid der Beklagten vom 19.04.2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 21.10.2011 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Sie beruft sich zusätzlich darauf, die Stellungnahme der V.-Clinic und die Höhe deren Rechnung stützten ihre Argumentation. Zu Gunsten der Klägerin sei schon die höhere Abrechnungsempfehlung zugrunde gelegt worden.
18 
In der mündlichen Verhandlung hat sich die Vertreterin der Beklagten zusätzlich darauf berufen, nach den Ausführungen des Sachverständigen sei der Zeitaufwand für 60 einzeln durchgeführte Exzisionen größer als der für die durchgeführte Liposuktion. Die Zahlen des Sachverständigen gälten nach dessen Ausführungen nur, wenn der Operateur sehr schnell sei. Die Faktoren bei der vom Sachverständigen vorgelegten beispielhaften Liquidation seien höher, als die Gebührenordnung für Ärzte erlaube.
19 
Das Gericht hat ein dermatologisches/ästhetisch-chirurgisches Gutachten von Priv. Doz. Dr. J. K. vom 31.01.2013 eingeholt. Der Sachverständige hat dieses Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert. Seine Angaben sind aufgenommen worden; die Aufnahme ist zu den Gerichtsakten genommen worden.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte 12 K 3707/11 und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter an Stelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO).
22 
Die zulässige Klage ist im Umfang des Tenors begründet. Die Klägerin hat in diesem Umfang Anspruch auf weitere Kassenleistungen. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten; im Übrigen sind sie rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
23 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten (Satzung) geregelt; dabei ist maßgebend die Satzung in der Fassung, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, in dem die Aufwendungen entstanden sind, für die die Kassenleistungen begehrt werden. Dies ist vorliegend der 11.10.2010.
24 
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Aufwendungen nach den §§ 31 bis 42 der Satzung sind nur aus Anlass einer Krankheit erstattungsfähig (§ 30 Abs. 1 Satz 3 der Satzung). Die erstattungsfähigen Höchstsätze ergeben sich aus den Leistungsordnungen, die Bestandteil der Satzung sind (§ 30 Abs. 1 Sätze 4 und 5 der Satzung). Die Mitglieder der Gruppe B 1 erhalten Leistungen nach der Leistungsordnung B (§ 30 Abs. 1 Satz 7 der Satzung).
25 
Aufwendungen für ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen sind erstattungsfähig (§ 31 Abs. 1 der Satzung bzw. § 32 Abs. 1 der Satzung). Die Rechnungen müssen nach der Gebührenordnung für Ärzte (§ 31 Abs. 3 Satz 4 der Satzung) bzw. nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (§ 32 Abs. 3 der Satzung) erstellt sein.
26 
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei den Nrn. 1, 7 und 491 GOÄ statt des in der Rechnung angesetzten Faktors 2,3 nur den Faktor 1,9 als erstattungsfähig angesehen hat. Dies entspricht der Leistungsordnung B Ziffer 2 Nr. 1 1. a). Die Voraussetzungen für Erhöhung der erstattungsfähigen Höchstsätze nach Leistungsordnung B Ziffer 2 Nr. 1 1. g) lagen insoweit nicht vor.
27 
Der 60-fache Ansatz der Nr. 2404 A GOÄ in der Rechnung vom 12.10.2010 entspricht nicht der Gebührenordnung für Ärzte.
28 
Nach § 6 Abs. 2 GOÄ können selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis der GOÄ nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Dabei ist unstreitig, dass die im Falle der Klägerin durchgeführte Liposuktion nicht als solche in das Gebührenverzeichnis der GOÄ aufgenommen ist.
29 
Bei dem Vergleich der Art der ärztlichen Leistungen sind einerseits die äußeren Merkmale der Verrichtung (Untersuchungsobjekt, Untersuchungstechnik, Behandlungstechnik), anderseits die inneren Merkmale (Schwierigkeit der Leistung) zu berücksichtigen (vgl. Brück, Kommentar zur GOÄ, 3. Aufl. § 6 RdNr. 3).
30 
Nach dem von der Beklagten eingeholten Ärztlichen Gutachten von I. C. vom 18.12.2010 war es zulässig, die Nr. 2404 GOÄ [Exzision einer größeren Geschwulst (z. B. Ganglion, Fasziengeschwulst, Fettgeschwulst, Lymphdrüse, Neurom)] analog für die durchgeführte Fettabsaugung anzusetzen. Darin wurde zusätzlich der analoge Ansatz der Nr. 2454 GOÄ [Operative Entfernung von überstehendem Fettgewebe an einer Extremität] befürwortet. Der vom Gericht bestellte Sachverständige hat dagegen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, es läge näher, die Nrn. 2452 [Exstirpation einer Fettschürze - einschließlich plastischer Deckung des Grundes -], 2453 [Operation des Lymphödems einer Extremität] und 2454 GOÄ analog anzuwenden, und hat hierzu auch eine Beispiels-Liquidation vorgelegt. Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an Denn die durchgeführte Liposuktion entspricht der Art nach eher den durch Nrn. 2452 bis 2454 GOÄ erfassten ärztlichen Leistungen.
31 
Nr. 2404 GOÄ erfasst die (einzelne) Exzision einer größeren Geschwulst, z. B. einer Fettgeschwulst. Bei der Klägerin wurde aber nicht eine Fettgeschwulst, d.h. ein Lipom (vgl. Wikipedia zu Lipom), diagnostiziert, sondern eine Lipohyperplasie, d. h. ein Lipödem (www.rmmc-wiesbaden.de). Dies ist etwas ganz anderes, nämlich eine übermäßige Fettgewebsvermehrung, und passt besser zu den in den Nrn. 2452 bis 2454 GOÄ erwähnten Krankheitsbildern. Bei der durchgeführten Behandlung kam es auch nicht zu einer Vielzahl einzelner, getrennter Eingriffe, was den vielfachen Ansatz der Nr. 2404 GOÄ rechtfertigen könnte, sondern zu einer einheitlichen Entfernung von 5 Litern Fettgewebe. Auch dies passt besser zu den Nrn. 2452 bis 2454 GOÄ, bei denen auch Entfernung von Fett(gewebe) genannt wird.
32 
Auch der Vergleich der Schwierigkeit der ärztlichen Leistungen nach Nr. 2404 GOÄ und nach Nrn. 2452 bis 2454 GOÄ spricht für den analogen Ansatz der Nrn. 2452 bis 2454 GOÄ. Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt: Die Liposuktion an sich ist schwierig. Man braucht hierfür viel Erfahrung. Man kann sie eigentlich nur einem Facharzt überlassen. Die Schwierigkeit besteht darin, dass die Sonde in die richtige Fettschicht eingeführt werden muss. Exzisionen dagegen sind einfacher durchzuführen. Sie können schon von einem Assistenzarzt durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, um welche (Körper-) Massen es geht. Hierzu hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung angegeben: Die Menge an Fettgewebe, die bei der durchgeführten Liposuktion entfernt wurde, ist erheblich größer als die Menge von 60 einzelnen Exzisionen.
33 
Für den zu berücksichtigenden Aufwand kann die - als Abrechnungsbeispiel vorgelegte - Liquidation des gerichtlichen Sachverständigen herangezogen werden. Die bei den darin herangezogenen Nrn. 2452 und 2453 GOÄ analog angesetzten Faktoren müssen allerdings an die nach § 5 GOÄ zulässige Bemessung der Gebühren angepasst werden. Dagegen kann der Betrag von 4.829,05 EUR, den die V.-Clinic in der Rechnung vom 26.04.2011 in Rechnung gestellt hat, nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden; denn beim System der Fallpauschalen handelt es sich um ein gegenüber dem System der Gebührenordnung für Ärzte völlig unterschiedliches Abrechnungssystem. Daraus ergibt sich folgender Gebührenansatz, der anstelle des 60-fachen analogen Ansatzes der Nr. 2404 GOÄ im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteile vom 13.05.2004, BGHZ 159, 142, und vom 21.12.2006, BGHZ 170, 252; vgl. a. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 -):
34 
Nr. 2452 A GOÄ Faktor 3,5 Anzahl: 3
      856,80 EUR
Nr. 2453 A GOÄ Faktor 3,5 Anzahl: 2
+    819,00 EUR
        
= 1.675,80 EUR x 2
        
= 3.351,60 EUR
35 
Dabei ergibt sich der Faktor 3,5 aus der Schwierigkeit der ärztlichen Leistung, wie sie in dem von der Beklagten eingeholten Ärztlichen Gutachten von I. C. vom 18.04.2011 dargelegt wird (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 GOÄ). Die Anzahl ergibt sich aus der Änderung des Faktors. Die Verdoppelung des Betrags von 1.675,80 EUR ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, die in der Liquidation genannte "Große Region" wäre bei der Klägerin zweimal angefallen, nämlich für jedes Bein.
36 
Zieht man den für den 60-fachen analogen Ansatz der Nr. 2404 GOÄ von der Beklagten bisher als erstattungsfähig angenommenen Betrag von 1.658,16 EUR (904,14 EUR + 754,02 EUR) von 3.351,60 EUR ab, verbleibt ein Betrag von 1.693,44 EUR, der zusätzlich erstattungsfähig ist. Dabei sind die Voraussetzgen der Ziffer 2 Nr. 1 1. g) der Leistungsordnung B erfüllt. Daraus errechnet sich bei einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 50 % ein Anspruch der Klägerin auf weitere Kassenleistungen von 846,72 EUR.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 und Abs. 4, 161 Abs. 1 VwGO. Der Klägerin werden nach § 155 Abs. 4 VwGO Kosten des Verfahrens in Höhe von 396,71 EUR auferlegt, die durch ihr Verschulden zusätzlich entstanden sind. Es handelt sich dabei um die Kosten, die die Beklagte im Verfahren 12 K 3707/11 zahlen musste.
38 
Die Klägerin hatte am 14.10.2011 Untätigkeitsklage erhoben, die hier unter dem Az. 12 K 3707/11 geführt wurde. Während der Anhängigkeit dieser Untätigkeitsklage erließ die Beklagte den ausstehenden Widerspruchsbescheid vom 21.10.2011. Das übliche weitere Verfahren wäre unter diesen Umständen gewesen, den Widerspruchsbescheid in die anhängige Untätigkeitsklage einzuführen und die - ohnehin als Verpflichtungsklage zu führende - Untätigkeitsklage als Verpflichtungsklage weiterzuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.12.1983, Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 10). Dieses Verfahren ist einfach und kostengünstig, weil Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten nur einmal anfallen. Dieses Verfahren wäre deshalb auch hier sachgerecht gewesen. Das Verfahren, wie es die Klägerin gewählt hat, ist allerdings nicht unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.12.1983, a.a.O.). Es ist aber mit zusätzlichen Verfahrenskosten verbunden. Es ist sachgerecht, dass die Klägerin diese Mehrkosten trägt.
39 
Daraus ergibt sich für die Kostenabrechnung Folgendes:
40 
Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 195 EUR. Von dem über diesen Betrag hinausgehenden Teil der Gerichtskosten tragen die Klägerin 2/5, die Beklagte 3/5.
41 
Von den außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin 201,71 EUR. Von dem über diesen Betrag hinausgehenden Teil der außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin 2/5, die Beklagte 3/5.
42 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
21 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter an Stelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO).
22 
Die zulässige Klage ist im Umfang des Tenors begründet. Die Klägerin hat in diesem Umfang Anspruch auf weitere Kassenleistungen. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten; im Übrigen sind sie rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
23 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten (Satzung) geregelt; dabei ist maßgebend die Satzung in der Fassung, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, in dem die Aufwendungen entstanden sind, für die die Kassenleistungen begehrt werden. Dies ist vorliegend der 11.10.2010.
24 
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Aufwendungen nach den §§ 31 bis 42 der Satzung sind nur aus Anlass einer Krankheit erstattungsfähig (§ 30 Abs. 1 Satz 3 der Satzung). Die erstattungsfähigen Höchstsätze ergeben sich aus den Leistungsordnungen, die Bestandteil der Satzung sind (§ 30 Abs. 1 Sätze 4 und 5 der Satzung). Die Mitglieder der Gruppe B 1 erhalten Leistungen nach der Leistungsordnung B (§ 30 Abs. 1 Satz 7 der Satzung).
25 
Aufwendungen für ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen sind erstattungsfähig (§ 31 Abs. 1 der Satzung bzw. § 32 Abs. 1 der Satzung). Die Rechnungen müssen nach der Gebührenordnung für Ärzte (§ 31 Abs. 3 Satz 4 der Satzung) bzw. nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (§ 32 Abs. 3 der Satzung) erstellt sein.
26 
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei den Nrn. 1, 7 und 491 GOÄ statt des in der Rechnung angesetzten Faktors 2,3 nur den Faktor 1,9 als erstattungsfähig angesehen hat. Dies entspricht der Leistungsordnung B Ziffer 2 Nr. 1 1. a). Die Voraussetzungen für Erhöhung der erstattungsfähigen Höchstsätze nach Leistungsordnung B Ziffer 2 Nr. 1 1. g) lagen insoweit nicht vor.
27 
Der 60-fache Ansatz der Nr. 2404 A GOÄ in der Rechnung vom 12.10.2010 entspricht nicht der Gebührenordnung für Ärzte.
28 
Nach § 6 Abs. 2 GOÄ können selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis der GOÄ nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Dabei ist unstreitig, dass die im Falle der Klägerin durchgeführte Liposuktion nicht als solche in das Gebührenverzeichnis der GOÄ aufgenommen ist.
29 
Bei dem Vergleich der Art der ärztlichen Leistungen sind einerseits die äußeren Merkmale der Verrichtung (Untersuchungsobjekt, Untersuchungstechnik, Behandlungstechnik), anderseits die inneren Merkmale (Schwierigkeit der Leistung) zu berücksichtigen (vgl. Brück, Kommentar zur GOÄ, 3. Aufl. § 6 RdNr. 3).
30 
Nach dem von der Beklagten eingeholten Ärztlichen Gutachten von I. C. vom 18.12.2010 war es zulässig, die Nr. 2404 GOÄ [Exzision einer größeren Geschwulst (z. B. Ganglion, Fasziengeschwulst, Fettgeschwulst, Lymphdrüse, Neurom)] analog für die durchgeführte Fettabsaugung anzusetzen. Darin wurde zusätzlich der analoge Ansatz der Nr. 2454 GOÄ [Operative Entfernung von überstehendem Fettgewebe an einer Extremität] befürwortet. Der vom Gericht bestellte Sachverständige hat dagegen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, es läge näher, die Nrn. 2452 [Exstirpation einer Fettschürze - einschließlich plastischer Deckung des Grundes -], 2453 [Operation des Lymphödems einer Extremität] und 2454 GOÄ analog anzuwenden, und hat hierzu auch eine Beispiels-Liquidation vorgelegt. Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an Denn die durchgeführte Liposuktion entspricht der Art nach eher den durch Nrn. 2452 bis 2454 GOÄ erfassten ärztlichen Leistungen.
31 
Nr. 2404 GOÄ erfasst die (einzelne) Exzision einer größeren Geschwulst, z. B. einer Fettgeschwulst. Bei der Klägerin wurde aber nicht eine Fettgeschwulst, d.h. ein Lipom (vgl. Wikipedia zu Lipom), diagnostiziert, sondern eine Lipohyperplasie, d. h. ein Lipödem (www.rmmc-wiesbaden.de). Dies ist etwas ganz anderes, nämlich eine übermäßige Fettgewebsvermehrung, und passt besser zu den in den Nrn. 2452 bis 2454 GOÄ erwähnten Krankheitsbildern. Bei der durchgeführten Behandlung kam es auch nicht zu einer Vielzahl einzelner, getrennter Eingriffe, was den vielfachen Ansatz der Nr. 2404 GOÄ rechtfertigen könnte, sondern zu einer einheitlichen Entfernung von 5 Litern Fettgewebe. Auch dies passt besser zu den Nrn. 2452 bis 2454 GOÄ, bei denen auch Entfernung von Fett(gewebe) genannt wird.
32 
Auch der Vergleich der Schwierigkeit der ärztlichen Leistungen nach Nr. 2404 GOÄ und nach Nrn. 2452 bis 2454 GOÄ spricht für den analogen Ansatz der Nrn. 2452 bis 2454 GOÄ. Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt: Die Liposuktion an sich ist schwierig. Man braucht hierfür viel Erfahrung. Man kann sie eigentlich nur einem Facharzt überlassen. Die Schwierigkeit besteht darin, dass die Sonde in die richtige Fettschicht eingeführt werden muss. Exzisionen dagegen sind einfacher durchzuführen. Sie können schon von einem Assistenzarzt durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, um welche (Körper-) Massen es geht. Hierzu hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung angegeben: Die Menge an Fettgewebe, die bei der durchgeführten Liposuktion entfernt wurde, ist erheblich größer als die Menge von 60 einzelnen Exzisionen.
33 
Für den zu berücksichtigenden Aufwand kann die - als Abrechnungsbeispiel vorgelegte - Liquidation des gerichtlichen Sachverständigen herangezogen werden. Die bei den darin herangezogenen Nrn. 2452 und 2453 GOÄ analog angesetzten Faktoren müssen allerdings an die nach § 5 GOÄ zulässige Bemessung der Gebühren angepasst werden. Dagegen kann der Betrag von 4.829,05 EUR, den die V.-Clinic in der Rechnung vom 26.04.2011 in Rechnung gestellt hat, nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden; denn beim System der Fallpauschalen handelt es sich um ein gegenüber dem System der Gebührenordnung für Ärzte völlig unterschiedliches Abrechnungssystem. Daraus ergibt sich folgender Gebührenansatz, der anstelle des 60-fachen analogen Ansatzes der Nr. 2404 GOÄ im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteile vom 13.05.2004, BGHZ 159, 142, und vom 21.12.2006, BGHZ 170, 252; vgl. a. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 -):
34 
Nr. 2452 A GOÄ Faktor 3,5 Anzahl: 3
      856,80 EUR
Nr. 2453 A GOÄ Faktor 3,5 Anzahl: 2
+    819,00 EUR
        
= 1.675,80 EUR x 2
        
= 3.351,60 EUR
35 
Dabei ergibt sich der Faktor 3,5 aus der Schwierigkeit der ärztlichen Leistung, wie sie in dem von der Beklagten eingeholten Ärztlichen Gutachten von I. C. vom 18.04.2011 dargelegt wird (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 GOÄ). Die Anzahl ergibt sich aus der Änderung des Faktors. Die Verdoppelung des Betrags von 1.675,80 EUR ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, die in der Liquidation genannte "Große Region" wäre bei der Klägerin zweimal angefallen, nämlich für jedes Bein.
36 
Zieht man den für den 60-fachen analogen Ansatz der Nr. 2404 GOÄ von der Beklagten bisher als erstattungsfähig angenommenen Betrag von 1.658,16 EUR (904,14 EUR + 754,02 EUR) von 3.351,60 EUR ab, verbleibt ein Betrag von 1.693,44 EUR, der zusätzlich erstattungsfähig ist. Dabei sind die Voraussetzgen der Ziffer 2 Nr. 1 1. g) der Leistungsordnung B erfüllt. Daraus errechnet sich bei einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 50 % ein Anspruch der Klägerin auf weitere Kassenleistungen von 846,72 EUR.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 und Abs. 4, 161 Abs. 1 VwGO. Der Klägerin werden nach § 155 Abs. 4 VwGO Kosten des Verfahrens in Höhe von 396,71 EUR auferlegt, die durch ihr Verschulden zusätzlich entstanden sind. Es handelt sich dabei um die Kosten, die die Beklagte im Verfahren 12 K 3707/11 zahlen musste.
38 
Die Klägerin hatte am 14.10.2011 Untätigkeitsklage erhoben, die hier unter dem Az. 12 K 3707/11 geführt wurde. Während der Anhängigkeit dieser Untätigkeitsklage erließ die Beklagte den ausstehenden Widerspruchsbescheid vom 21.10.2011. Das übliche weitere Verfahren wäre unter diesen Umständen gewesen, den Widerspruchsbescheid in die anhängige Untätigkeitsklage einzuführen und die - ohnehin als Verpflichtungsklage zu führende - Untätigkeitsklage als Verpflichtungsklage weiterzuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.12.1983, Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 10). Dieses Verfahren ist einfach und kostengünstig, weil Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten nur einmal anfallen. Dieses Verfahren wäre deshalb auch hier sachgerecht gewesen. Das Verfahren, wie es die Klägerin gewählt hat, ist allerdings nicht unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.12.1983, a.a.O.). Es ist aber mit zusätzlichen Verfahrenskosten verbunden. Es ist sachgerecht, dass die Klägerin diese Mehrkosten trägt.
39 
Daraus ergibt sich für die Kostenabrechnung Folgendes:
40 
Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 195 EUR. Von dem über diesen Betrag hinausgehenden Teil der Gerichtskosten tragen die Klägerin 2/5, die Beklagte 3/5.
41 
Von den außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin 201,71 EUR. Von dem über diesen Betrag hinausgehenden Teil der außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin 2/5, die Beklagte 3/5.
42 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses


(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Lei

Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 6 Gebühren für andere Leistungen


(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind,

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.

(2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.

(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt.

(4) Gebühren für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses sowie für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis 1,3fachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,15fache des Gebührensatzes tritt.

(5) Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von dem Wahlarzt noch von dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das 2,3fache des Gebührensatzes und an die Stelle des Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 das 1,8fache des Gebührensatzes.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.

(2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.

(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt.

(4) Gebühren für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses sowie für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis 1,3fachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,15fache des Gebührensatzes tritt.

(5) Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von dem Wahlarzt noch von dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das 2,3fache des Gebührensatzes und an die Stelle des Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 das 1,8fache des Gebührensatzes.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.