Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Apr. 2009 - 11 K 4610/08

bei uns veröffentlicht am03.04.2009

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 2005 bis August 2006 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Bescheide des Studentenwerks Stuttgart vom 27.04.2006 und vom 29.11.2006 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt für sein Studium an der Fachhochschule Stuttgart für den Bewilligungszeitraum September 2005 bis August 2006 eine höhere als die ihm gewährte Ausbildungsförderung.
Der am 19.11.1979 geborene Kläger studierte zunächst ab dem Wintersemester 2004/05 an der Fachhochschule Esslingen - Hochschule für Technik - im Studiengang Kommunikationstechnik mit dem Studienziel Diplom-FH. Ab dem Wintersemester 2005/06 studierte der Kläger an der Fachhochschule Stuttgart - Hochschule für Technik - im Studiengang Informatik mit dem Studienziel Bachelor. Für das Studium an der Fachhochschule Stuttgart beantragte der Kläger (laut Eingangsstempel) am 04.10.2005 die hier streitige Ausbildungsförderung und gab zu seinen Vermögensverhältnissen an, es bestehe eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert in Höhe von 843,00 EUR sowie ein Bausparguthaben in Höhe von 8.481,49 EUR. Diesem Vermögen stünden Schulden bei seiner Mutter in Höhe von 8.409,00 EUR gegenüber.
Mit Bescheid vom 23.03.2006 bewilligte das Studentenwerk Stuttgart dem Kläger für den Bewilligungszeitraum Oktober 2005 bis März 2006 vorläufige Leistungen in Höhe von 200,00 EUR monatlich. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 06.04.2006 Widerspruch ein mit der Begründung, seinen Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung habe er am 30.09.2005 in den Briefkasten beim Studentenwerk Hohenheim geworfen. Der Monat September 2005 müsse deshalb in die vorläufigen Leistungen einbezogen werden.
Mit weiteren Bescheiden vom 27.04.2006 und vom 29.11.2006 änderte das Studentenwerk Stuttgart die Bewilligung mit Bescheid vom 23.03.2006 dahin ab, dass dem Kläger Ausbildungsförderung in Höhe von zunächst 205,00 EUR und sodann von 330,00 EUR monatlich zu gewähren sei. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21.05.2006/17.01.2007 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, ihm stehe für die Zeit ab September 2005 Ausbildungsförderung in voller gesetzlicher Höhe zu. Der Beklagte habe das Bausparvermögen zu Unrecht als sein Vermögen berücksichtigt, obwohl ein Teilbetrag seiner Mutter zustehe. Ferner seien die Darlehensverbindlichkeiten gegenüber seiner Mutter zu Unrecht nicht als Schuld von seinem Vermögen abgezogen worden. Seine Mutter habe ihm zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ein Darlehen gewährt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2007 wies das Studentenwerk Stuttgart die Widersprüche vom 06.04.2006 und vom 21.05.2006 zurück und führte zur Begründung aus, das auf den Namen des Klägers angelegte Bausparguthaben sei ihm in vollem Umfang zuzurechnen. Verbindlichkeiten im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG könnten vermögensmindernd nicht berücksichtigt werden. Der Kläger habe die angeblichen Verbindlichkeiten in seinen Anträgen nicht angegeben, woraus zu schließen sei, dass er mit einer rechtsverbindlichen Zurückzahlungspflicht nicht rechne.
Am 18.05.2007 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, entgegen dem Vorbringen des Studentenwerks Stuttgart habe er seine Verbindlichkeiten in seinen Anträgen aufgeführt. Entsprechend dem mit seiner Mutter am 23.04.2005 abgeschlossenen Darlehensvertrag sei er zur Zurückführung des Darlehens verpflichtet. Teilrückzahlungen seien in der Vergangenheit bereits erfolgt. Der offen stehende Betrag sei bei ausreichenden finanziellen Möglichkeiten entsprechend den Darlehensbedingungen zurückzuzahlen. Die Verbindlichkeiten beruhten auf dem Umstand, dass er nicht über ausreichendes Vermögen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts während des Studiums verfügt habe. Deshalb sei er auf Zahlungen seiner Mutter angewiesen gewesen. Zur rechtlichen Untermauerung sei der Darlehensvertrag geschlossen worden. Auch die aus seinem Mietverhältnis resultierenden Nebenkostenzahlungen seien von seiner Mutter getragen worden.
Mit Urteil vom 08.10.2007 - 11 K 3397/07 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart dem Kläger für den Monat September 2005 Ausbildungsförderung in Höhe von 330,00 EUR zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die zugelassene Sprungrevision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 30.07 - das Urteil vom 08.10.2007 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Stuttgart zurückverwiesen.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 13.02.2009 weiter vorgetragen, ein wirksamer und schriftlich geschlossener Darlehensvertrag sei vorhanden. Dieser regele sämtliche von § 488 BGB vorgegebenen Merkmale. Aus dem Darlehensvertrag ergebe sich die Verpflichtung seiner Mutter, ihm einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen sowie seine eigene Verpflichtung als Darlehensnehmer, das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten. Dem Vertragswerk sei weiter zu entnehmen, dass eine Rückzahlung für den Fall der Gewährung von Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz erfolgen sollte. Da eine Fälligkeit für die Rückzahlung des Darlehens im Förderungszeitraum nicht erforderlich sei, komme es auf dieses Tatbestandsmerkmal nicht an. Zwar sei in dem vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren 11 K 176/06 das Darlehen nicht erwähnt worden. Dies begründe jedoch keine Zweifel an der zivilrechtlich verbindlichen Darlehensabrede, da bei der damaligen Antragstellung am 07.10.2004 das streitgegenständliche Darlehen noch nicht existent gewesen sei. Im Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 2005 bis März 2006 sei das Darlehen angeführt worden. Ein Widerspruch hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten sei nicht darin zu sehen, dass eine Rückzahlung trotz einer fehlenden Vereinbarung vorgenommen worden sei. Denn nach § 488 Abs. 3 Satz 3 BGB sei eine freiwillige Rückzahlung möglich. Darüber hinaus sei die Rückzahlung auch entsprechend der Vereinbarung in Ziffer V des Darlehensvertrags vertragsgemäß erfolgt. Die Darlehenssumme lasse sich aus dem Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung sowie aus dem Darlehensvertrag bzw. aus den vorliegenden Kontoauszügen eindeutig entnehmen. Im Darlehensvertrag seien die Höhe des Darlehens und die Laufzeit eindeutig geregelt. Im Übrigen setze das Vorliegen eines Darlehensvertrages eine festgelegte Höhe des Darlehens nicht zwingend voraus.
Der Kläger beantragt,
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die Bescheide des Studentenwerks Stuttgart vom 27.04.2006 und vom 29.11.2006 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 19.04.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 2005 bis August 2006 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, im Hinblick auf die Missbrauchsmöglichkeiten bei der Geltendmachung familiärer Darlehen genüge eine Aussage eines Familienangehörigen in der mündlichen Verhandlung für die Anerkennung derartiger Darlehensverbindlichkeiten nicht. Gegen die Annahme einer zivilrechtlich verbindlichen Darlehensabrede spreche, dass die exakte Höhe des Darlehens nicht feststehe. Außerdem habe der Kläger das angebliche Darlehen in seinen Anträgen nicht vermerkt.
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In der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2007 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage hinsichtlich des Bescheids des Studentenwerks Stuttgart vom 23.03.2006 zurückgenommen.
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In der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2009 hat der Kläger vorgetragen, der vorgelegte Darlehensvertrag vom 23.04.2005 sei von ihm, seiner Mutter und seinem Stiefvater gemeinsam formuliert worden. Zu dieser Zeit habe er von seinen Ersparnissen gelebt. Da diese nicht weit gereicht hätten, habe er seine Mutter gefragt, ob sie ihm Geld leihen könne. Vom damals zuständigen Studentenwerk Esslingen sei ihm empfohlen worden, im Falle eines Angehörigendarlehens einen schriftlichen Darlehensvertrag zu schließen.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
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Im Übrigen ist die Klage zulässig. Mit der Einbeziehung des Bescheids des Beklagten vom 29.11.2006 in seinen Klageantrag hat der Kläger seine Klage geändert. Diese Änderung ist zulässig, da der Beklagte ihr in der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2007 ausdrücklich zugestimmt hat und das Gericht sie auch für sachdienlich hält (§ 91 Abs. 1 VwGO). Zwar ist hinsichtlich des Bescheids vom 29.11.2006 das nach § 68 Abs. 2 VwGO vorgeschriebene Widerspruchsverfahren noch nicht durchgeführt. Dies ist jedoch unschädlich, da der Beklagte sich auf die geänderte Klage eingelassen hat, ohne das Fehlen eines Widerspruchsverfahrens zu rügen. Im Übrigen hält das Gericht die Durchführung eines weiteren Vorverfahrens aus Gründen der Prozessökonomie für entbehrlich.
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Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit sie für die Zeit von Oktober 2005 bis August 2006 eine den monatlichen Betrag von 330.- EUR übersteigende Ausbildungsförderung und für den Monat September 2005 Ausbildungsförderung insgesamt versagen. Der Kläger hat Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 2005 bis August 2006 in gesetzlicher Höhe.
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Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung auch für den Monat September 2005. Nach § 15 b Abs. 1 BAföG gilt die Ausbildung als mit dem Anfang des Monats aufgenommen, in dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen werden. Entgegen der im Widerspruchsbescheid vom 19.04.2007 vertretenen Auffassung des Beklagten beginnen die Vorlesungen an der Fachhochschule Stuttgart - Hochschule für Technik - im September eines jeweiligen Jahres. Dies folgt zwar nicht (mehr) aus § 30 FHG, da dieses Gesetz durch Art. 24 Ziff. d) des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005 (GBl. S. 1) am 06.01.2005 außer Kraft getreten ist. Gleichwohl kann § 11 Abs. 2 S. 3 und 4 HVVO (GBl. 2003 S. 63) entnommen werden, dass die frühere Regelung in § 30 FHG inhaltlich fortgilt. Denn nach § 11 Abs. 2 S. 3 und 4 HVVO gilt als Beginn des Semesters bei den Fachhochschulen für das Wintersemester der 1. September.
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Der Kläger hat einen entsprechenden Leistungsantrag für den Bewilligungszeitraum auch im September 2005 gestellt. Durch den Eingangsstempel, der sich auf dem Antragsformular vom 29.10.2005 (muss wohl 29.09.2005 heißen) befindet und als Eingangsdatum den 04.10.2005 ausweist, ist nicht bewiesen, dass der Leistungsantrag erst am 04.10.2005 beim Studentenwerk Hohenheim eingegangen ist. Ein Eingangsstempel beweist zwar als öffentliche Urkunde (§§ 415, 418 ZPO) in der Regel, dass das Schriftstück an dem betreffenden Tag bei der Behörde eingegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1969, NJW 1969, 1730). Der Beweiswert eines Eingangsstempels darf aber nicht „überbewertet“ werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1969 a.a.O.). Es ist nicht ausgeschlossen, ihn gegenbeweislich zu erschüttern (§ 418 Abs. 2 ZPO). Wann der Gegenbeweis eines früheren als des beurkundeten Eingangsdatums erbracht ist, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles und unterliegt dem Freibeweisverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.10.1993, NJW 1994, 535).
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Auf der Grundlage dieses rechtlichen Ausgangspunktes ist das Gericht davon überzeugt, dass der Leistungsantrag noch am 30.09.2005 beim Studentenwerk Hohenheim eingegangen ist. Es ist gerichtsbekannt, dass es beim Studentenwerk Hohenheim am Dienstgebäude Kirchnerstraße 5 keinen Nachtbriefkasten gibt. Weiter ist gerichtsbekannt, dass die ab Freitagnachmittag 13.00 Uhr in den Briefkasten des Studentenwerks Hohenheim am Gebäude Kirchnerstraße 5 eingeworfenen Schriftstücke den Eingangsstempel des nächsten Werktags erhalten. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass er den Leistungsantrag am Nachmittag des 30.09.2005 in den Briefkasten beim Studentenwerk Hohenheim eingeworfen hat. Dies wird vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Damit steht für das Gericht fest, dass auch im vorliegenden Fall der an einem Freitag eingeworfene Leistungsantrag des Klägers den Tagesstempel des nächsten Werktages erhalten hat. Der Beweiswert des Eingangsstempels ist damit gegenbeweislich erschüttert und der Gegenbeweis durch den Kläger geführt.
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Es ist auch unschädlich, dass der Leistungsantrag beim Studentenwerk Hohenheim gestellt wurde. Zwar bestimmt § 46 Abs. 2 BAföG, dass der Antrag an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten ist. Anträge müssen allerdings auch von allen anderen Leistungsträgern entgegengenommen werden (§ 16 Abs. 1 S. 2 SGB I). Nach § 16 Abs. 2 SGB I gilt der Antrag als bereits zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in § 16 SGB I aufgeführten, an sich unzuständigen Stelle eingegangen ist. In diesem Umfang entfaltet ein bei der unzuständigen Stelle gestellter Antrag Rückwirkung (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 46 RdNr. 8).
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Der Kläger hat auch Anspruch darauf, dass ihm für den Bewilligungszeitraum September 2005 bis August 2006 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe gewährt wird.
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Ausbildungsförderung wird nach § 1 BAföG nur geleistet, wenn und soweit dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Die Vorschriften über die Anrechnung von Vermögen (§ 11 Abs. 2, §§ 26-30 BAföG) dienen dazu, dem Grundsatz des Nachrangs der (staatlichen) Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen. Soweit Vermögen angerechnet wird, wird dem Auszubildenden angesonnen, dieses Vermögen für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einzusetzen. In welcher Weise der Auszubildende sein angerechnetes Vermögen hierfür verwendet, sei es durch Veräußerung, sei es durch Belastung, ist ihm grundsätzlich freigestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, NJW 1983, 2829 = DVBl. 1983, 846 = FamRZ 1983, 1174).
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Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten Forderungen als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Ein rechtliches Verwertungshindernis liegt insbesondere bei gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverboten vor. Angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung sind dagegen rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen grundsätzlich nicht als rechtliches Verwertungshindernis anzusehen. Von einer Anrechnung auszunehmen sind nur solche Vermögensgegenstände, bei denen ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich - ganz oder teilweise - objektiv unmöglich ist. Vertragliche Bindungen oder Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können somit die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1991, BVerwGE 87, 284 = NJW 1991, 1626 und Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182/99 - juris -).
27 
Nach diesen Grundsätzen verfügte der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 30.09.2005 über anrechenbares Vermögen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist das Guthaben aus dem Bausparvertrag Nr. XXX bei der BHW ihm in voller Höhe als eigenes Vermögen anzurechnen.
28 
Wer Inhaber eines Kontos und Gläubiger eines darauf eingezahlten Betrages ist, bestimmt sich nach den Vereinbarungen zwischen der Bank und dem das Konto eröffnenden Kunden. Maßgebend ist, wer nach dem der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger der Guthabensforderung werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 25.06.1956, BGHZ 21, 148; Urt. v. 22.09.1975, WM 1975, 1200; Urt. v. 10.10.1989, NJW-RR 1990, 178; Urt. v. 02.02.1994, NJW 1994, 931; Urt. v. 18.10.1994, BGHZ 127, 229 und Urt. v. 18.01.2005, NJW 2005, 980). Aus wessen Mitteln die eingezahlten Gelder stammen, ist demgegenüber unerheblich. Gutschriften auf das Konto kommen - unabhängig davon, von wem sie veranlasst worden sind - dem Kontoinhaber zugute und führen zu entsprechenden Guthabensforderungen des Kontoinhabers gegen die Bank (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.1994 a.a.O. und Urteil vom 18.10.1994 a.a.O.). Wer somit im Einzelfall Kontoinhaber ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei können die Existenz eines Drittbegünstigten oder der abweichende Besitz eines Sparbuches auslegungsrelevante Faktoren sein, ohne dass ihnen jedoch eine zwingende Indizwirkung zukommen muss. Entscheidend bleibt stets der Wille des das Konto eröffnenden Kunden, der dem Kreditinstitut bei der Kontoeröffnung erkennbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.1956 a.a.O.; Urteil vom 09.11.1966, BGHZ 46, 198 = NJW 1967, 101; Urteil vom 29.04.1970, NJW 1970, 1181; Urteil vom 10.10.1989 a.a.O. und Urteil vom 18.01.2005 a.a.O.).
29 
Ausweislich des im Verfahren 11 K 176/06 vorgelegten Kontoeröffnungsantrags vom 25.06.1999 wurde zwischen der BHW und dem das Konto eröffnenden Kläger ausdrücklich vereinbart, dass er als Vertragspartner Gläubiger der Spareinlagen ist. Aus Sicht der BHW konnte kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger der Gläubiger aus dem Bausparvertrag werden sollte. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei der Kontoeröffnung erkennen ließ, dass die Forderung nicht ihm zustehen sollte. Aus der Erteilung einer Kontovollmacht an seine Mutter am 02.08.1999 lässt sich nichts Gegenteiliges folgern. Der Gläubiger ist durch die Erteilung der Vollmacht nicht gehindert, selbst über das Vermögen zu verfügen, und er kann außerdem die Vollmacht jederzeit widerrufen.
30 
Das Bausparguthaben bei der BHW war auch nicht von vornherein nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG von der Anrechnung als Vermögen ausgenommen, denn der Kläger war nicht aus rechtlichen Gründen gehindert, dieses Vermögen zu verwerten. Verfügungsbeschränkungen bei Bausparverträgen oder Verträgen nach dem Vermögensbildungsgesetz sind wegen der Möglichkeit der vorfristigen Auflösung unbeachtlich (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 27 Rdnr. 10). Allerdings können Verluste, die aus einer vorfristigen Verwertung - etwa durch die Rückforderung von Prämien - entstehen, als Last im Sinne von § 28 Abs. 3 BAföG abgezogen werden (vgl. Rothe/Blanke, aaO, § 28 Rdnr. 11). Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sieht Ziffer 28.3.4 BAföG-VwV zur Abgeltung dieser Last einen pauschalen Abzug von 10 % des Guthabens vor. Deshalb hat das Studentenwerk vom Bausparguthaben pauschal 10 % als Last abgezogen; hiermit wurde den rechtlichen Anforderungen ausreichend Rechnung getragen.
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Von diesen Vermögenswerten sind aber weitere Abzüge im Sinne von § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG vorzunehmen, denn zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30.09.2005 bestanden berücksichtigungsfähige Schulden.
32 
Schulden im Sinne von § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG sind alle gegen den Auszubildenden bestehenden Forderungen. Es reicht aus, dass der Auszubildende mit der Geltendmachung der Forderung ernstlich rechnen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, FamRZ 1995, 62 = ESVGH 44, 204; OVG Münster, Urt. v. 12.03.1984, FamRZ 1985, 222; VGH München, Urt. v. 12.11.1996 - 12 B 93.2743 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.03.2004 - 4 Bs 79/04 -; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 28 Rdnr. 10; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 28 Rdnr. 9).
33 
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung Darlehensverbindlichkeiten gegenüber seiner Mutter in Höhe von 3.425 EUR hatte.
34 
Für die Frage, ob ein behauptetes Darlehen als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, ist allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann. Weil und soweit der für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Schulden hat, seine Sphäre betrifft, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Um der Gefahr des Missbrauchs zu begegnen, sind an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der Verträge strenge Anforderungen zu stellen, was etwa voraussetzt, dass sich die Darlehensgewähr auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen. Die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen muss nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen hat. Derartige Anforderungen gehen über das gesetzliche Erfordernis der bestehenden Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG hinaus und lassen sich der Vorschrift nicht entnehmen. Ein Rückgriff auf die objektiven Merkmale des sogenannten Fremdvergleichs ist vielmehr allein bei der anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Prüfung geboten, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und damit eine Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG besteht. Dabei sind die für und gegen einen wirksamen Vertragsschluss sprechenden Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu gewichten und zu würdigen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 04.09.2008 - 5 C 30.07 - NVwZ 2009, 392 = DVBl. 2009, 125).
35 
Nach diesen Grundsätzen ist das Gericht davon überzeugt, dass zwischen dem Kläger und seiner Mutter ein wirksames Darlehensverhältnis zustande gekommen ist. Nach dem vorgelegten Darlehensvertrag vom 23.04.2005 und dem glaubhaften Vorbringen der Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2007 steht für das Gericht fest, dass die monatlich geleisteten Geldzuwendungen in Höhe von 517,00 EUR zzgl. der geleisteten Nebenkosten in Höhe von 90,00 EUR keine Schenkungen oder freiwilligen Unterhaltszahlungen waren und sind; dies bedarf im Hinblick auf die schlechte Einkommens- und Vermögenssituation der Mutter des Klägers keiner weiteren Darlegung.
36 
Gegen die Annahme eines Darlehensvertrages kann entgegen der Ansicht des Beklagten nicht eingewandt werden, mit dem Darlehensvertrag entziehe sich die Mutter des Klägers ihrer Unterhaltsverpflichtung aus § 1610 Abs. 2 BGB. Allerdings würde es dem Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung widersprechen, wenn es möglich wäre, im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung eine Zahlungsverpflichtung für eine Leistung (Kost, Unterkunft und Verpflegung) einzugehen, auf die ohnehin nach § 1610 Abs. 2 BGB ein Anspruch besteht, um so hinsichtlich des anrechenbaren Vermögens das Unterschreiten der Freibetragsgrenze des § 29 Abs. 1 BAföG sicherzustellen. Im vorliegenden Fall ist ein Anspruch des Klägers auf Ausbildungsunterhalt gemäß § 1610 Abs. 2 BGB jedoch nicht (mehr) gegeben. Der Kläger hat nach dem überzeugenden Vorbringen der Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2007 die weitere Ausbildung am Berufskolleg und an der Fachhochschule nicht von vornherein angestrebt. Auch sonst stand eine solche Weiterbildung nicht zu erwarten. Der Kläger hatte nach den Darlegungen seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2007 jegliche Leistungsbereitschaft für eine Fortsetzung der schulischen Ausbildung vermissen lassen. Zwar hatte der Kläger mit Erfolg und Engagement die Ausbildung zum Fachinformatiker absolviert. Daraus waren nach den überzeugenden Einlassungen der Mutter des Klägers aber keine Anhaltspunkte ablesbar für eine weitere schulische Ausbildung. Sie machte vielmehr überzeugend geltend, dass sich die Frage einer Weiterbildung erst nach der erfolgreich abgeschlossenen Lehre zum Fachinformatiker gestellt hat im Hinblick auf den Umstand, dass nicht sämtliche Lehrlinge von Firmen übernommen worden seien. Da somit bei Beginn der praktischen Ausbildung eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums nicht angestrebt wurde, ist eine Pflicht der Mutter des Klägers zur Finanzierung der Ausbildung während des Besuchs der Fachhochschule durch ihren Sohn nicht gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.1994, NJW 1995, 718 und Urteil vom 17.05.2006, NJW 2006, 2984). Dies entspricht im Übrigen auch der bereits in einem Aktenvermerk vom 06.04.2005 vertretenen Auffassung des Studentenwerks Hohenheim.
37 
Für die Annahme eines wirksamen Darlehensvertrages zwischen dem Kläger und seiner Mutter spricht weiter, dass der Kläger in seinem Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung Darlehensschulden angeführt hat. Schließlich und ganz entscheidend liegt ein plausibler Grund für den Abschluss eines Darlehensvertrages vor. Denn nach den obigen Ausführungen ist eine Unterhaltspflicht der Mutter des Klägers zur Finanzierung der Ausbildung ihres Sohnes nicht mehr gegeben. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung weiter überzeugend dargelegt, dass er ohne das von seiner Mutter gewährte Darlehen seinen Lebensunterhalt nicht hätte bestreiten können. Für die Annahme eines wirksamen Darlehensvertrages zwischen dem Kläger und seiner Mutter spricht weiter, dass in dem Darlehensvertrag vom 23.04.2005 die Grundpflichten nach § 488 Abs. 1 BGB vereinbart wurden. Auch die Höhe des monatlich zu gewährenden Darlehensbetrages wurde im Darlehensvertrag eindeutig geregelt. Dass die Gesamthöhe des zu gewährenden Darlehens nicht festgelegt wurde, ist unschädlich. § 488 Abs. 1 BGB setzt die Vereinbarung eines bestimmten Geldbetrages nicht voraus; es genügt vielmehr die Bestimmbarkeit der Darlehenssumme (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB 68. Aufl., § 488 Rn. 6; MünchKommBGB/Berger, 4. Auflage, § 488 Rn. 32).
38 
Entgegen der nicht nachvollziehbaren Behauptung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Revisionsurteil vom 04.09.2008 - 5 C 30.07 - kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger sein Vorbringen zum Abschluss eines Darlehensvertrages kontinuierlich gesteigert hat. Das vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug genommene Verfahren 11 K 176/06 gibt für diese Behauptung des Bundesverwaltungsgerichts nichts her. Nach § 28 Abs. 2 BAföG ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Dieser maßgebliche Zeitpunkt war im Verfahren 11 K 176/06 der 07.10.2004. Da der am 23.04.2005 geschlossene Darlehensvertrag aber erst nach diesem Zeitpunkt Schulden i.S.d. § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG begründen konnte, kam es auf den Darlehensvertrag vom 23.04.2005 im Verfahren 11 K 176/06 nicht an. Dem Kläger kann somit entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 30.07 - nicht vorgehalten werden, er habe den Darlehensvertrag vom 23.04.2005 im Verfahren 11 K 176/06 nicht erwähnt und auch in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2006 nicht zum Gegenstand jenes Verfahrens gemacht.
39 
Dass der Kläger entgegen den Vereinbarungen im Darlehensvertrag vom 23.04.2005 nach seinem Vorbringen vom 21.05.2006 schon mit der Darlehensrückführung begonnen hat, obwohl nach dem Vorbringen der Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2007 eine Vereinbarung zur Tilgung des Darlehens noch gar nicht getroffen worden ist, fällt im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung nicht ins Gewicht. Die vorzeitige Rückzahlung der Darlehensschulden kann allerdings entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht auf § 488 Abs. 3 S. 3 BGB gestützt werden; nach dieser Bestimmung ist ein Darlehensnehmer zur Rückerstattung auch ohne Kündigung nur berechtigt, wenn Zinsen nicht geschuldet sind. Ziff. IV des Darlehensvertrags vom 23.04.2005 sieht eine Verzinsung des Darlehens jedoch gerade vor. Nach dem Vorbringen des Klägers und seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2009 verstehen die Vertragsparteien Ziffer V Satz 2 des Darlehensvertrages vom 23.04.2005 erkennbar dahingehend, dass im Falle von Nachzahlungen an Ausbildungsförderung diese unmittelbar zur Darlehenstilgung zu verwenden sind, auch wenn eine Tilgungsvereinbarung noch nicht getroffen wurde. Diese laienhafte Auslegung durch die Vertragspartner ist zwar bei Anlegung juristischer Maßstäbe nicht haltbar; gleichwohl stellt diese tatsächliche Durchführung des Darlehensvertrages dessen Wirksamkeit nicht in Frage.
40 
Nach allem ist bei der gebotenen gewichtenden und würdigenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des vorliegenden Falles ein zivilrechtlich wirksames Darlehen zwischen dem Kläger und seiner Mutter als festgestellt anzusehen.
41 
Die Höhe der Verbindlichkeiten aus dem Darlehensverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Mutter beträgt zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 30.09.2005 3.425,00 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus den nachgewiesenen Darlehenszahlungen zum 01.05.2005, 01.06.2005, 01.07.2005, 01.08.2005, 01.09.2005, aus den geleisteten Nebenkosten in Höhe von 90,00 EUR am 15.04.2005, 17.05.2005, 15.06.2005, 15.07.2005, 15.08.2005 und 15.09.2005 und schließlich aus dem am 05.04.2005 überwiesenen Einmalbetrag in Höhe von 300,00 EUR.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 188 VwGO.

Gründe

 
17 
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
18 
Im Übrigen ist die Klage zulässig. Mit der Einbeziehung des Bescheids des Beklagten vom 29.11.2006 in seinen Klageantrag hat der Kläger seine Klage geändert. Diese Änderung ist zulässig, da der Beklagte ihr in der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2007 ausdrücklich zugestimmt hat und das Gericht sie auch für sachdienlich hält (§ 91 Abs. 1 VwGO). Zwar ist hinsichtlich des Bescheids vom 29.11.2006 das nach § 68 Abs. 2 VwGO vorgeschriebene Widerspruchsverfahren noch nicht durchgeführt. Dies ist jedoch unschädlich, da der Beklagte sich auf die geänderte Klage eingelassen hat, ohne das Fehlen eines Widerspruchsverfahrens zu rügen. Im Übrigen hält das Gericht die Durchführung eines weiteren Vorverfahrens aus Gründen der Prozessökonomie für entbehrlich.
19 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit sie für die Zeit von Oktober 2005 bis August 2006 eine den monatlichen Betrag von 330.- EUR übersteigende Ausbildungsförderung und für den Monat September 2005 Ausbildungsförderung insgesamt versagen. Der Kläger hat Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 2005 bis August 2006 in gesetzlicher Höhe.
20 
Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung auch für den Monat September 2005. Nach § 15 b Abs. 1 BAföG gilt die Ausbildung als mit dem Anfang des Monats aufgenommen, in dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen werden. Entgegen der im Widerspruchsbescheid vom 19.04.2007 vertretenen Auffassung des Beklagten beginnen die Vorlesungen an der Fachhochschule Stuttgart - Hochschule für Technik - im September eines jeweiligen Jahres. Dies folgt zwar nicht (mehr) aus § 30 FHG, da dieses Gesetz durch Art. 24 Ziff. d) des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005 (GBl. S. 1) am 06.01.2005 außer Kraft getreten ist. Gleichwohl kann § 11 Abs. 2 S. 3 und 4 HVVO (GBl. 2003 S. 63) entnommen werden, dass die frühere Regelung in § 30 FHG inhaltlich fortgilt. Denn nach § 11 Abs. 2 S. 3 und 4 HVVO gilt als Beginn des Semesters bei den Fachhochschulen für das Wintersemester der 1. September.
21 
Der Kläger hat einen entsprechenden Leistungsantrag für den Bewilligungszeitraum auch im September 2005 gestellt. Durch den Eingangsstempel, der sich auf dem Antragsformular vom 29.10.2005 (muss wohl 29.09.2005 heißen) befindet und als Eingangsdatum den 04.10.2005 ausweist, ist nicht bewiesen, dass der Leistungsantrag erst am 04.10.2005 beim Studentenwerk Hohenheim eingegangen ist. Ein Eingangsstempel beweist zwar als öffentliche Urkunde (§§ 415, 418 ZPO) in der Regel, dass das Schriftstück an dem betreffenden Tag bei der Behörde eingegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1969, NJW 1969, 1730). Der Beweiswert eines Eingangsstempels darf aber nicht „überbewertet“ werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1969 a.a.O.). Es ist nicht ausgeschlossen, ihn gegenbeweislich zu erschüttern (§ 418 Abs. 2 ZPO). Wann der Gegenbeweis eines früheren als des beurkundeten Eingangsdatums erbracht ist, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles und unterliegt dem Freibeweisverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.10.1993, NJW 1994, 535).
22 
Auf der Grundlage dieses rechtlichen Ausgangspunktes ist das Gericht davon überzeugt, dass der Leistungsantrag noch am 30.09.2005 beim Studentenwerk Hohenheim eingegangen ist. Es ist gerichtsbekannt, dass es beim Studentenwerk Hohenheim am Dienstgebäude Kirchnerstraße 5 keinen Nachtbriefkasten gibt. Weiter ist gerichtsbekannt, dass die ab Freitagnachmittag 13.00 Uhr in den Briefkasten des Studentenwerks Hohenheim am Gebäude Kirchnerstraße 5 eingeworfenen Schriftstücke den Eingangsstempel des nächsten Werktags erhalten. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass er den Leistungsantrag am Nachmittag des 30.09.2005 in den Briefkasten beim Studentenwerk Hohenheim eingeworfen hat. Dies wird vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Damit steht für das Gericht fest, dass auch im vorliegenden Fall der an einem Freitag eingeworfene Leistungsantrag des Klägers den Tagesstempel des nächsten Werktages erhalten hat. Der Beweiswert des Eingangsstempels ist damit gegenbeweislich erschüttert und der Gegenbeweis durch den Kläger geführt.
23 
Es ist auch unschädlich, dass der Leistungsantrag beim Studentenwerk Hohenheim gestellt wurde. Zwar bestimmt § 46 Abs. 2 BAföG, dass der Antrag an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten ist. Anträge müssen allerdings auch von allen anderen Leistungsträgern entgegengenommen werden (§ 16 Abs. 1 S. 2 SGB I). Nach § 16 Abs. 2 SGB I gilt der Antrag als bereits zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in § 16 SGB I aufgeführten, an sich unzuständigen Stelle eingegangen ist. In diesem Umfang entfaltet ein bei der unzuständigen Stelle gestellter Antrag Rückwirkung (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 46 RdNr. 8).
24 
Der Kläger hat auch Anspruch darauf, dass ihm für den Bewilligungszeitraum September 2005 bis August 2006 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe gewährt wird.
25 
Ausbildungsförderung wird nach § 1 BAföG nur geleistet, wenn und soweit dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Die Vorschriften über die Anrechnung von Vermögen (§ 11 Abs. 2, §§ 26-30 BAföG) dienen dazu, dem Grundsatz des Nachrangs der (staatlichen) Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen. Soweit Vermögen angerechnet wird, wird dem Auszubildenden angesonnen, dieses Vermögen für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einzusetzen. In welcher Weise der Auszubildende sein angerechnetes Vermögen hierfür verwendet, sei es durch Veräußerung, sei es durch Belastung, ist ihm grundsätzlich freigestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, NJW 1983, 2829 = DVBl. 1983, 846 = FamRZ 1983, 1174).
26 
Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten Forderungen als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Ein rechtliches Verwertungshindernis liegt insbesondere bei gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverboten vor. Angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung sind dagegen rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen grundsätzlich nicht als rechtliches Verwertungshindernis anzusehen. Von einer Anrechnung auszunehmen sind nur solche Vermögensgegenstände, bei denen ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich - ganz oder teilweise - objektiv unmöglich ist. Vertragliche Bindungen oder Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können somit die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1991, BVerwGE 87, 284 = NJW 1991, 1626 und Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182/99 - juris -).
27 
Nach diesen Grundsätzen verfügte der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 30.09.2005 über anrechenbares Vermögen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist das Guthaben aus dem Bausparvertrag Nr. XXX bei der BHW ihm in voller Höhe als eigenes Vermögen anzurechnen.
28 
Wer Inhaber eines Kontos und Gläubiger eines darauf eingezahlten Betrages ist, bestimmt sich nach den Vereinbarungen zwischen der Bank und dem das Konto eröffnenden Kunden. Maßgebend ist, wer nach dem der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger der Guthabensforderung werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 25.06.1956, BGHZ 21, 148; Urt. v. 22.09.1975, WM 1975, 1200; Urt. v. 10.10.1989, NJW-RR 1990, 178; Urt. v. 02.02.1994, NJW 1994, 931; Urt. v. 18.10.1994, BGHZ 127, 229 und Urt. v. 18.01.2005, NJW 2005, 980). Aus wessen Mitteln die eingezahlten Gelder stammen, ist demgegenüber unerheblich. Gutschriften auf das Konto kommen - unabhängig davon, von wem sie veranlasst worden sind - dem Kontoinhaber zugute und führen zu entsprechenden Guthabensforderungen des Kontoinhabers gegen die Bank (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.1994 a.a.O. und Urteil vom 18.10.1994 a.a.O.). Wer somit im Einzelfall Kontoinhaber ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei können die Existenz eines Drittbegünstigten oder der abweichende Besitz eines Sparbuches auslegungsrelevante Faktoren sein, ohne dass ihnen jedoch eine zwingende Indizwirkung zukommen muss. Entscheidend bleibt stets der Wille des das Konto eröffnenden Kunden, der dem Kreditinstitut bei der Kontoeröffnung erkennbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.1956 a.a.O.; Urteil vom 09.11.1966, BGHZ 46, 198 = NJW 1967, 101; Urteil vom 29.04.1970, NJW 1970, 1181; Urteil vom 10.10.1989 a.a.O. und Urteil vom 18.01.2005 a.a.O.).
29 
Ausweislich des im Verfahren 11 K 176/06 vorgelegten Kontoeröffnungsantrags vom 25.06.1999 wurde zwischen der BHW und dem das Konto eröffnenden Kläger ausdrücklich vereinbart, dass er als Vertragspartner Gläubiger der Spareinlagen ist. Aus Sicht der BHW konnte kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger der Gläubiger aus dem Bausparvertrag werden sollte. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei der Kontoeröffnung erkennen ließ, dass die Forderung nicht ihm zustehen sollte. Aus der Erteilung einer Kontovollmacht an seine Mutter am 02.08.1999 lässt sich nichts Gegenteiliges folgern. Der Gläubiger ist durch die Erteilung der Vollmacht nicht gehindert, selbst über das Vermögen zu verfügen, und er kann außerdem die Vollmacht jederzeit widerrufen.
30 
Das Bausparguthaben bei der BHW war auch nicht von vornherein nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG von der Anrechnung als Vermögen ausgenommen, denn der Kläger war nicht aus rechtlichen Gründen gehindert, dieses Vermögen zu verwerten. Verfügungsbeschränkungen bei Bausparverträgen oder Verträgen nach dem Vermögensbildungsgesetz sind wegen der Möglichkeit der vorfristigen Auflösung unbeachtlich (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 27 Rdnr. 10). Allerdings können Verluste, die aus einer vorfristigen Verwertung - etwa durch die Rückforderung von Prämien - entstehen, als Last im Sinne von § 28 Abs. 3 BAföG abgezogen werden (vgl. Rothe/Blanke, aaO, § 28 Rdnr. 11). Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sieht Ziffer 28.3.4 BAföG-VwV zur Abgeltung dieser Last einen pauschalen Abzug von 10 % des Guthabens vor. Deshalb hat das Studentenwerk vom Bausparguthaben pauschal 10 % als Last abgezogen; hiermit wurde den rechtlichen Anforderungen ausreichend Rechnung getragen.
31 
Von diesen Vermögenswerten sind aber weitere Abzüge im Sinne von § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG vorzunehmen, denn zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30.09.2005 bestanden berücksichtigungsfähige Schulden.
32 
Schulden im Sinne von § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG sind alle gegen den Auszubildenden bestehenden Forderungen. Es reicht aus, dass der Auszubildende mit der Geltendmachung der Forderung ernstlich rechnen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, FamRZ 1995, 62 = ESVGH 44, 204; OVG Münster, Urt. v. 12.03.1984, FamRZ 1985, 222; VGH München, Urt. v. 12.11.1996 - 12 B 93.2743 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.03.2004 - 4 Bs 79/04 -; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 28 Rdnr. 10; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 28 Rdnr. 9).
33 
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung Darlehensverbindlichkeiten gegenüber seiner Mutter in Höhe von 3.425 EUR hatte.
34 
Für die Frage, ob ein behauptetes Darlehen als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, ist allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann. Weil und soweit der für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Schulden hat, seine Sphäre betrifft, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Um der Gefahr des Missbrauchs zu begegnen, sind an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der Verträge strenge Anforderungen zu stellen, was etwa voraussetzt, dass sich die Darlehensgewähr auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen. Die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen muss nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen hat. Derartige Anforderungen gehen über das gesetzliche Erfordernis der bestehenden Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG hinaus und lassen sich der Vorschrift nicht entnehmen. Ein Rückgriff auf die objektiven Merkmale des sogenannten Fremdvergleichs ist vielmehr allein bei der anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Prüfung geboten, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und damit eine Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG besteht. Dabei sind die für und gegen einen wirksamen Vertragsschluss sprechenden Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu gewichten und zu würdigen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 04.09.2008 - 5 C 30.07 - NVwZ 2009, 392 = DVBl. 2009, 125).
35 
Nach diesen Grundsätzen ist das Gericht davon überzeugt, dass zwischen dem Kläger und seiner Mutter ein wirksames Darlehensverhältnis zustande gekommen ist. Nach dem vorgelegten Darlehensvertrag vom 23.04.2005 und dem glaubhaften Vorbringen der Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2007 steht für das Gericht fest, dass die monatlich geleisteten Geldzuwendungen in Höhe von 517,00 EUR zzgl. der geleisteten Nebenkosten in Höhe von 90,00 EUR keine Schenkungen oder freiwilligen Unterhaltszahlungen waren und sind; dies bedarf im Hinblick auf die schlechte Einkommens- und Vermögenssituation der Mutter des Klägers keiner weiteren Darlegung.
36 
Gegen die Annahme eines Darlehensvertrages kann entgegen der Ansicht des Beklagten nicht eingewandt werden, mit dem Darlehensvertrag entziehe sich die Mutter des Klägers ihrer Unterhaltsverpflichtung aus § 1610 Abs. 2 BGB. Allerdings würde es dem Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung widersprechen, wenn es möglich wäre, im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung eine Zahlungsverpflichtung für eine Leistung (Kost, Unterkunft und Verpflegung) einzugehen, auf die ohnehin nach § 1610 Abs. 2 BGB ein Anspruch besteht, um so hinsichtlich des anrechenbaren Vermögens das Unterschreiten der Freibetragsgrenze des § 29 Abs. 1 BAföG sicherzustellen. Im vorliegenden Fall ist ein Anspruch des Klägers auf Ausbildungsunterhalt gemäß § 1610 Abs. 2 BGB jedoch nicht (mehr) gegeben. Der Kläger hat nach dem überzeugenden Vorbringen der Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2007 die weitere Ausbildung am Berufskolleg und an der Fachhochschule nicht von vornherein angestrebt. Auch sonst stand eine solche Weiterbildung nicht zu erwarten. Der Kläger hatte nach den Darlegungen seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2007 jegliche Leistungsbereitschaft für eine Fortsetzung der schulischen Ausbildung vermissen lassen. Zwar hatte der Kläger mit Erfolg und Engagement die Ausbildung zum Fachinformatiker absolviert. Daraus waren nach den überzeugenden Einlassungen der Mutter des Klägers aber keine Anhaltspunkte ablesbar für eine weitere schulische Ausbildung. Sie machte vielmehr überzeugend geltend, dass sich die Frage einer Weiterbildung erst nach der erfolgreich abgeschlossenen Lehre zum Fachinformatiker gestellt hat im Hinblick auf den Umstand, dass nicht sämtliche Lehrlinge von Firmen übernommen worden seien. Da somit bei Beginn der praktischen Ausbildung eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums nicht angestrebt wurde, ist eine Pflicht der Mutter des Klägers zur Finanzierung der Ausbildung während des Besuchs der Fachhochschule durch ihren Sohn nicht gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.1994, NJW 1995, 718 und Urteil vom 17.05.2006, NJW 2006, 2984). Dies entspricht im Übrigen auch der bereits in einem Aktenvermerk vom 06.04.2005 vertretenen Auffassung des Studentenwerks Hohenheim.
37 
Für die Annahme eines wirksamen Darlehensvertrages zwischen dem Kläger und seiner Mutter spricht weiter, dass der Kläger in seinem Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung Darlehensschulden angeführt hat. Schließlich und ganz entscheidend liegt ein plausibler Grund für den Abschluss eines Darlehensvertrages vor. Denn nach den obigen Ausführungen ist eine Unterhaltspflicht der Mutter des Klägers zur Finanzierung der Ausbildung ihres Sohnes nicht mehr gegeben. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung weiter überzeugend dargelegt, dass er ohne das von seiner Mutter gewährte Darlehen seinen Lebensunterhalt nicht hätte bestreiten können. Für die Annahme eines wirksamen Darlehensvertrages zwischen dem Kläger und seiner Mutter spricht weiter, dass in dem Darlehensvertrag vom 23.04.2005 die Grundpflichten nach § 488 Abs. 1 BGB vereinbart wurden. Auch die Höhe des monatlich zu gewährenden Darlehensbetrages wurde im Darlehensvertrag eindeutig geregelt. Dass die Gesamthöhe des zu gewährenden Darlehens nicht festgelegt wurde, ist unschädlich. § 488 Abs. 1 BGB setzt die Vereinbarung eines bestimmten Geldbetrages nicht voraus; es genügt vielmehr die Bestimmbarkeit der Darlehenssumme (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB 68. Aufl., § 488 Rn. 6; MünchKommBGB/Berger, 4. Auflage, § 488 Rn. 32).
38 
Entgegen der nicht nachvollziehbaren Behauptung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Revisionsurteil vom 04.09.2008 - 5 C 30.07 - kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger sein Vorbringen zum Abschluss eines Darlehensvertrages kontinuierlich gesteigert hat. Das vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug genommene Verfahren 11 K 176/06 gibt für diese Behauptung des Bundesverwaltungsgerichts nichts her. Nach § 28 Abs. 2 BAföG ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Dieser maßgebliche Zeitpunkt war im Verfahren 11 K 176/06 der 07.10.2004. Da der am 23.04.2005 geschlossene Darlehensvertrag aber erst nach diesem Zeitpunkt Schulden i.S.d. § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG begründen konnte, kam es auf den Darlehensvertrag vom 23.04.2005 im Verfahren 11 K 176/06 nicht an. Dem Kläger kann somit entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 30.07 - nicht vorgehalten werden, er habe den Darlehensvertrag vom 23.04.2005 im Verfahren 11 K 176/06 nicht erwähnt und auch in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2006 nicht zum Gegenstand jenes Verfahrens gemacht.
39 
Dass der Kläger entgegen den Vereinbarungen im Darlehensvertrag vom 23.04.2005 nach seinem Vorbringen vom 21.05.2006 schon mit der Darlehensrückführung begonnen hat, obwohl nach dem Vorbringen der Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2007 eine Vereinbarung zur Tilgung des Darlehens noch gar nicht getroffen worden ist, fällt im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung nicht ins Gewicht. Die vorzeitige Rückzahlung der Darlehensschulden kann allerdings entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht auf § 488 Abs. 3 S. 3 BGB gestützt werden; nach dieser Bestimmung ist ein Darlehensnehmer zur Rückerstattung auch ohne Kündigung nur berechtigt, wenn Zinsen nicht geschuldet sind. Ziff. IV des Darlehensvertrags vom 23.04.2005 sieht eine Verzinsung des Darlehens jedoch gerade vor. Nach dem Vorbringen des Klägers und seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2009 verstehen die Vertragsparteien Ziffer V Satz 2 des Darlehensvertrages vom 23.04.2005 erkennbar dahingehend, dass im Falle von Nachzahlungen an Ausbildungsförderung diese unmittelbar zur Darlehenstilgung zu verwenden sind, auch wenn eine Tilgungsvereinbarung noch nicht getroffen wurde. Diese laienhafte Auslegung durch die Vertragspartner ist zwar bei Anlegung juristischer Maßstäbe nicht haltbar; gleichwohl stellt diese tatsächliche Durchführung des Darlehensvertrages dessen Wirksamkeit nicht in Frage.
40 
Nach allem ist bei der gebotenen gewichtenden und würdigenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des vorliegenden Falles ein zivilrechtlich wirksames Darlehen zwischen dem Kläger und seiner Mutter als festgestellt anzusehen.
41 
Die Höhe der Verbindlichkeiten aus dem Darlehensverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Mutter beträgt zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 30.09.2005 3.425,00 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus den nachgewiesenen Darlehenszahlungen zum 01.05.2005, 01.06.2005, 01.07.2005, 01.08.2005, 01.09.2005, aus den geleisteten Nebenkosten in Höhe von 90,00 EUR am 15.04.2005, 17.05.2005, 15.06.2005, 15.07.2005, 15.08.2005 und 15.09.2005 und schließlich aus dem am 05.04.2005 überwiesenen Einmalbetrag in Höhe von 300,00 EUR.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 188 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Apr. 2009 - 11 K 4610/08

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(1) Als Vermögen gelten alle 1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,2. Forderungen und sonstige Rechte.Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. (2) Nicht als Vermögen gelten 1. Rech

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 28 Wertbestimmung des Vermögens


(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen 1. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,2. bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes. (2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. (3) Von dem nach den Absät

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 16 Antragstellung


(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundes

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 29 Freibeträge vom Vermögen


(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei 1. für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Ausz

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 1 Grundsatz


Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlic

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 46 Antrag


(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden. (2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten. (3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforde

Referenzen

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.

(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten.

(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete

1.
Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,
2.
Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
3.
weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
4.
andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
5.
Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.

(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.

(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten.

(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete

1.
Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,
2.
Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
3.
weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
4.
andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
5.
Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.

(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.