Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 01. Feb. 2010 - 11 K 4088/09

bei uns veröffentlicht am01.02.2010

Tenor

Die Bescheide des Beklagten vom 18.05. und vom 01.10.2009 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderungsleistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Hinzuziehung der Bevollmächtigen im Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Ausbildungsförderungsleistungen jenseits der allgemeinen Altersgrenze.
Der 1971 geborene Kläger absolvierte zunächst nach Abschluss der Mittleren Reife eine Ausbildung zum Zimmerer, die er mit der Gesellenprüfung 1992 abschloss. Von 1992 bis 1998 arbeitete er als Geselle, von 1999 bis 2003 war er selbständig tätig. Nach einer von ihm sog. Selbstfindungsphase nahm der Kläger im Jahr 2004 eine Meisterausbildung auf, die er mit dem Meisterbrief am 14.03.2005 erfolgreich abschloss. Anschließend war er weiterhin in seinem erlernten Beruf selbständig erwerbstätig.
Zum Sommersemester 2009 nahm er an der Hochschule der Technik Stuttgart ein Studium um Bachelor-Studiengang im Fach Architektur auf. Hierfür beantragte er erstmals am 20.03.2009 Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Zur Begründung der Überschreitung der Altersgrenze gab der Kläger mit Schreiben vom 07.05.2009 an, der körperliche Verschleiß nach fast 20 Jahren aktivem Bauen habe ihn bewogen, in Zukunft ein körperlich weniger aufreibendes Berufsbild auszuüben.
Mit Bescheid vom 18.05.2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, der Kläger habe das Studium nicht unverzüglich nach Erlangung der Hochschulreife mit dem Meisterbrief aufgenommen.
Dagegen erhob der Kläger am 15.06.2009 Widerspruch. Zur Begründung ließ er seine inzwischen legitimierte Bevollmächtigte ausführten: Erst seit dem Wintersemester 2006 sei es möglich, sich mit dem Meisterbrief an einer Hochschule zu immatrikulieren. Somit sei für die Frage der Unverzüglichkeit frühestens vom Wintersemester 2007 auszugehen. Zudem verweise er auf einen gleich gelagerten Sachverhalt, in welchem ohne Weiteres Ausbildungsförderungsleistungen erbracht würden. - Der Kläger legte die Bescheinigung der Hochschule für Technik vom 01.06.2009 vor, wonach als Tag des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung der 01.04.2006 gelte.
Mit Bescheid vom 01.10.2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte dazu noch aus: Eine unverzügliche Aufnahme des Studiums liege nicht vor. Der Kläger habe mit Inkrafttreten der BerufstätigenhochschulzugangsVO am 01.04.2006 die Hochschulzugangsberechtigung erworben und ihn wäre es deshalb möglich gewesen, spätestens zum Wintersemester 2006/2007 das Studium aufzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt sei er nach eigenen Angaben aber noch berufstätig gewesen. Soweit sich der Kläger auf die Förderung eines Kommilitonen berufe, handele es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte, weil der Kommilitone die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BAföG erfülle. - Der Widerspruchsbescheid wurde am 02.10.2009 zugestellt.
Am 02.11.2009 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erheben und zur Begründung noch ausführen lassen: Der Kläger habe sich aus Wettbewerbsgründen zum Architekturstudium entschlossen. Der Wettbewerbsdruck habe im Herbst 2006 noch nicht bestanden, so dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch keine Veranlassung zum Studium gehabt habe. Dieser habe sich erst Ende 2008/Anfang 2009 forciert. Der beruflichen Fort- und Weiterbildung müsse in einer Zeit, in welcher die Lebensarbeitszeit bis 67 Jahre oder länger reichen werde, ein weitreichenderes Zeitgefüge zugestanden werden. Er erscheine unverhältnismäßig, die dem Kläger die Förderung aufgrund des Tatbestandsmerkmals "unverzüglich" zu verweigern, zumal dem Kläger die Förderung ohnehin nur als Darlehen zu gewähren sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 18.05.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 01.10.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
10 
Der Beklagte, der auf die Klage nicht erwidert hat, beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere brauchte der Kläger seine Klage nicht auf die Feststellung der vorliegend einzig streitigen Leistungsvoraussetzungen richten, einen entsprechenden Antrag nach § 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 4 BAföG hatte er nicht eingebracht. Deshalb ist auf seinen Leistungsantrag hin die Verpflichtungsklage statthaft und, insbesondere nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens, auch sonst zulässig.
14 
Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung von Leistungen nach dem BAföG ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn er kann die Leistung jedenfalls dem Grunde nach beanspruchen.
15 
Der Kläger begehrt hier Leistungen nach dem BAföG im Hinblick auf ein an der Hochschule der Technik in Esslingen aufgenommenes (und wegen der Ablehnung der Förderungsleistungen unterbrochenes) Studium im Studiengang Architektur (Bachelor). Soweit der Kläger das Studium betrieben hat, steht der Anspruch nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 und 3 Nr. 2 und 4 sowie 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG nicht in Frage. Streitig ist allein, ob der bereits 1971 geborene Kläger wegen Überschreitung der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG von der Leistung ausgeschlossen ist oder ob er für sich eine Ausnahme reklamieren kann.
16 
Einschlägig kann hier nur die Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a BAföG sein. Danach gilt die Altersgrenze (nach Satz 1) nicht, wenn der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist. Diese Voraussetzungen liegen, wovon auch der Beklagte ausgegangen ist, vor. Der Kläger hatte am 14.03.2005 die Meister-Ausbildung absolviert und den Meister-Brief ausgehändigt bekommen. Damit fällt er unter die allerdings erst seit 01.04.2006 gültige Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 1a und 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über den Zugang Berufstätiger zu einem Studium - BerufsHZVO - vom 20.04.2006 (GBl. S. 435, 460). Er hat, nachdem er nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung auch eine auf den angestrebten Studiengang bezogene Beratung (vgl. § 2 der VO) in Anspruch genommen hatte und einen entsprechenden Nachweis erbringen konnte, somit die Hochschulzugangsberechtigung auf Grund der beruflichen Qualifikation erworben und kann deshalb nicht auf die Überschreitung der Altersgrenze verwiesen werden.
17 
Der Beklagte kann dem Kläger in diesem Zusammenhang auch nicht die in § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG enthaltene „Unverzüglichkeitsregelung“ entgegen halten. Diese Regelung ist schon vom Wortlaut her nicht auf die Ausnahmeregelung nach § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a BAföG anwendbar, sondern bezieht sich - wie die Formulierung deutlich macht - nur auf „Satz 2 Nr. 1, 3 und 4“. Soweit sich der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf die in der Kommentar-Literatur vertretene Auffassung bezogen hat, die Ausnahmevorschrift in Nr. 1a sei quasi ein Unterfall der Nr. 1 mit der Folge, dass die „Unverzüglichkeitsregelung“ auch auf sie entsprechend anwendbar sei (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Kommentar, 4. A., Anm. 7 zu § 10; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, LBlS, 5. A. Stand Januar 2006, Anm. 24 zu § 10), vermag das Gericht dem nicht zu folgen.
18 
Es handelt sich bei der Nr. 1a schon nicht um eine weitere Fallgruppe der Nr. 1, vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst einen eigenständigen Ausnahmetatbestand als Nr. 1a geschaffen, in welchem nämlich das „Unverzüglichkeitsgebot“ nicht gelten sollte. In der amtlichen Begründung (vgl. BT-DrS 12/7430 S. 8) wird dazu ausgeführt: „Nach dem Hochschulrecht einiger Bundesländer können Berufstätige ohne formelle Hochschulzugangsberechtigung zu bestimmten Studiengängen zugelassen werden, wenn sie sich beruflich besonders qualifiziert haben; zusätzlich kann eine mehrjährige Berufspraxis verlangt werden. Diese Auszubildenden überschreiten nicht selten wegen der genannten Zugangsvoraussetzungen die Altersgrenze von 30 Jahren. Mit der Gesetzesänderung soll erreicht werden, dass diese Studierenden … auch Leistungen nach dem BAföG erhalten können.“ Dies macht deutlich, dass diese Ausnahmevorschrift als Privilegierungstatbestand konzipiert worden ist, die diejenigen Auszubildenden von der Altersgrenze des BAföG befreien sollte, die den Zugang zur Hochschule auf dem typischer Weise länger dauernden Weg einer beruflichen Qualifikation (vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 16.03.2006, - M 18 K 04.5558 -, ).
19 
Auch sonst scheidet eine Analogie aus. Ohnehin kommt eine Analogie, die sich wie hier zuungunsten des Betroffenen auswirken würde, schon unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.08.1996, 2 BvR 2088/93 -). Abgesehen davon fehlt es auch an einer Regelungslücke. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht München (aaO.) darauf hin, dass der Gesetzgeber den Ausnahmetatbestand des § 10 Abs.3 Satz 2 Nr.1a BAföG mit Art. 1 Nr.4 Buchst. a Doppelbuchst. bb des 17.BAföGÄndG eingeführt und gleichzeitig durch Art. 4 Nr.4 Buchst.b des 17. BAföGÄndG auch das Unverzüglichkeitsgebot des § 10 Abs.3 Satz 3 BAföG angefügt hat,ohne die Nr.1a des Satzes 2 in die Aufzählung der Fälle, auf die das Unverzüglichkeitsgebot Anwendung finden soll, hinzuzufügen. Auch im Rahmen der zahlreichen folgenden Reformen des BAföG (zuletzt durch das 21.BAföGÄndG vom 2. Dezember 2004 [BGBl I, S. 3127]) hat der Gesetzgeber keine Notwendigkeit gesehen, die Nr.1a in die Aufzählung des § 10 Abs.3 Satz 3 BAföG aufzunehmen. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht München auch völlig zurecht noch darauf ab, dass es an der für eine analoge Anwendung notwendigen Vergleichbarkeit der Rechts- und Interessenlage fehle. Insbesondere, wenn neben dem beruflichen Abschluss noch eine Mindestzeit an beruflicher Tätigkeit Voraussetzung für die Qualifikation zum Studium ist, lasse sich ein genauer Anknüpfungspunkt für das „Unverzüglichkeitsgebot“ nicht mehr bestimmen. Außerdem wäre es damit dem Regelungsgehalt der (landesrechtlichen) Hochschulzugangsberechtigung im Sinne der Nr. 1a überlassen, die Anwendbarkeit des „Unverzüglichkeitsgebotes“ zu ermöglichen oder auszuschließen.
20 
Somit musste die Klage im tenorierten Umfange Erfolg haben.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
22 
Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, weil dem Kläger als mit der Rechtsmaterie des Ausbildungsförderungs- bzw. Sozialrechts der Verzicht hierauf auf im Hinblick auf das Fach- und Spezialwissen beim Beklagten nicht zuzumuten war (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere brauchte der Kläger seine Klage nicht auf die Feststellung der vorliegend einzig streitigen Leistungsvoraussetzungen richten, einen entsprechenden Antrag nach § 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 4 BAföG hatte er nicht eingebracht. Deshalb ist auf seinen Leistungsantrag hin die Verpflichtungsklage statthaft und, insbesondere nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens, auch sonst zulässig.
14 
Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung von Leistungen nach dem BAföG ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn er kann die Leistung jedenfalls dem Grunde nach beanspruchen.
15 
Der Kläger begehrt hier Leistungen nach dem BAföG im Hinblick auf ein an der Hochschule der Technik in Esslingen aufgenommenes (und wegen der Ablehnung der Förderungsleistungen unterbrochenes) Studium im Studiengang Architektur (Bachelor). Soweit der Kläger das Studium betrieben hat, steht der Anspruch nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 und 3 Nr. 2 und 4 sowie 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG nicht in Frage. Streitig ist allein, ob der bereits 1971 geborene Kläger wegen Überschreitung der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG von der Leistung ausgeschlossen ist oder ob er für sich eine Ausnahme reklamieren kann.
16 
Einschlägig kann hier nur die Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a BAföG sein. Danach gilt die Altersgrenze (nach Satz 1) nicht, wenn der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist. Diese Voraussetzungen liegen, wovon auch der Beklagte ausgegangen ist, vor. Der Kläger hatte am 14.03.2005 die Meister-Ausbildung absolviert und den Meister-Brief ausgehändigt bekommen. Damit fällt er unter die allerdings erst seit 01.04.2006 gültige Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 1a und 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über den Zugang Berufstätiger zu einem Studium - BerufsHZVO - vom 20.04.2006 (GBl. S. 435, 460). Er hat, nachdem er nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung auch eine auf den angestrebten Studiengang bezogene Beratung (vgl. § 2 der VO) in Anspruch genommen hatte und einen entsprechenden Nachweis erbringen konnte, somit die Hochschulzugangsberechtigung auf Grund der beruflichen Qualifikation erworben und kann deshalb nicht auf die Überschreitung der Altersgrenze verwiesen werden.
17 
Der Beklagte kann dem Kläger in diesem Zusammenhang auch nicht die in § 10 Abs. 3 S. 3 BAföG enthaltene „Unverzüglichkeitsregelung“ entgegen halten. Diese Regelung ist schon vom Wortlaut her nicht auf die Ausnahmeregelung nach § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a BAföG anwendbar, sondern bezieht sich - wie die Formulierung deutlich macht - nur auf „Satz 2 Nr. 1, 3 und 4“. Soweit sich der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf die in der Kommentar-Literatur vertretene Auffassung bezogen hat, die Ausnahmevorschrift in Nr. 1a sei quasi ein Unterfall der Nr. 1 mit der Folge, dass die „Unverzüglichkeitsregelung“ auch auf sie entsprechend anwendbar sei (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Kommentar, 4. A., Anm. 7 zu § 10; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, LBlS, 5. A. Stand Januar 2006, Anm. 24 zu § 10), vermag das Gericht dem nicht zu folgen.
18 
Es handelt sich bei der Nr. 1a schon nicht um eine weitere Fallgruppe der Nr. 1, vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst einen eigenständigen Ausnahmetatbestand als Nr. 1a geschaffen, in welchem nämlich das „Unverzüglichkeitsgebot“ nicht gelten sollte. In der amtlichen Begründung (vgl. BT-DrS 12/7430 S. 8) wird dazu ausgeführt: „Nach dem Hochschulrecht einiger Bundesländer können Berufstätige ohne formelle Hochschulzugangsberechtigung zu bestimmten Studiengängen zugelassen werden, wenn sie sich beruflich besonders qualifiziert haben; zusätzlich kann eine mehrjährige Berufspraxis verlangt werden. Diese Auszubildenden überschreiten nicht selten wegen der genannten Zugangsvoraussetzungen die Altersgrenze von 30 Jahren. Mit der Gesetzesänderung soll erreicht werden, dass diese Studierenden … auch Leistungen nach dem BAföG erhalten können.“ Dies macht deutlich, dass diese Ausnahmevorschrift als Privilegierungstatbestand konzipiert worden ist, die diejenigen Auszubildenden von der Altersgrenze des BAföG befreien sollte, die den Zugang zur Hochschule auf dem typischer Weise länger dauernden Weg einer beruflichen Qualifikation (vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 16.03.2006, - M 18 K 04.5558 -, ).
19 
Auch sonst scheidet eine Analogie aus. Ohnehin kommt eine Analogie, die sich wie hier zuungunsten des Betroffenen auswirken würde, schon unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.08.1996, 2 BvR 2088/93 -). Abgesehen davon fehlt es auch an einer Regelungslücke. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht München (aaO.) darauf hin, dass der Gesetzgeber den Ausnahmetatbestand des § 10 Abs.3 Satz 2 Nr.1a BAföG mit Art. 1 Nr.4 Buchst. a Doppelbuchst. bb des 17.BAföGÄndG eingeführt und gleichzeitig durch Art. 4 Nr.4 Buchst.b des 17. BAföGÄndG auch das Unverzüglichkeitsgebot des § 10 Abs.3 Satz 3 BAföG angefügt hat,ohne die Nr.1a des Satzes 2 in die Aufzählung der Fälle, auf die das Unverzüglichkeitsgebot Anwendung finden soll, hinzuzufügen. Auch im Rahmen der zahlreichen folgenden Reformen des BAföG (zuletzt durch das 21.BAföGÄndG vom 2. Dezember 2004 [BGBl I, S. 3127]) hat der Gesetzgeber keine Notwendigkeit gesehen, die Nr.1a in die Aufzählung des § 10 Abs.3 Satz 3 BAföG aufzunehmen. Schließlich hebt das Verwaltungsgericht München auch völlig zurecht noch darauf ab, dass es an der für eine analoge Anwendung notwendigen Vergleichbarkeit der Rechts- und Interessenlage fehle. Insbesondere, wenn neben dem beruflichen Abschluss noch eine Mindestzeit an beruflicher Tätigkeit Voraussetzung für die Qualifikation zum Studium ist, lasse sich ein genauer Anknüpfungspunkt für das „Unverzüglichkeitsgebot“ nicht mehr bestimmen. Außerdem wäre es damit dem Regelungsgehalt der (landesrechtlichen) Hochschulzugangsberechtigung im Sinne der Nr. 1a überlassen, die Anwendbarkeit des „Unverzüglichkeitsgebotes“ zu ermöglichen oder auszuschließen.
20 
Somit musste die Klage im tenorierten Umfange Erfolg haben.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
22 
Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, weil dem Kläger als mit der Rechtsmaterie des Ausbildungsförderungs- bzw. Sozialrechts der Verzicht hierauf auf im Hinblick auf das Fach- und Spezialwissen beim Beklagten nicht zuzumuten war (§ 162 Abs. 2 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 2 Ausbildungsstätten


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(1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, we

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 46 Antrag


(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden. (2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten. (3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforde

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 24. Feb. 2016 - 1 K 2584/15

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide verpflichtet, der Klägerin für ihr Studium der Psychologie nach Überschreitung der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum 10/2014 bis

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(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.

(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten.

(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete

1.
Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,
2.
Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
3.
weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
4.
andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
5.
Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.

(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten.

(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete

1.
Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,
2.
Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
3.
weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
4.
andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
5.
Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.