Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 05. Nov. 2007 - 11 K 4024/07

bei uns veröffentlicht am05.11.2007

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 18.04.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.06.2007 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für die Fortbildung zur Bilanzbuchhalterin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.
Die am ... 1954 geborene Klägerin schloss die von September 1970 bis Februar 1973 durchgeführte Ausbildung zur Industriekauffrau erfolgreich ab. Nach einer längeren Tätigkeit als kaufmännische Angestellte besuchte sie von Oktober 1981 bis September 1983 die Fachschule für Betriebswirtschaftslehre, wo sie die Fachhochschulreife erwarb und die Prüfung zur staatlich geprüften Betriebswirtin erfolgreich ablegte. Nach Kindererziehungszeiten arbeitete sie von Oktober 1988 bis September 2007 in Teilzeit als kaufmännische Angestellte. Seit dem 19.04.2007 macht die Klägerin die Ausbildung zur Bilanzbuchhalterin IHK beim Verein zur Förderung der Berufsbildung e.V. in Ludwigsburg. Für diese bis zum 30.09.2008 dauernde Maßnahme beantragte die Klägerin am 16.04.2007 beim Landratsamt Ludwigsburg Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. Mit Schreiben vom 17.04.2007 trug die Klägerin vor, den Beruf der staatlich geprüften Betriebswirtin habe sie nie ausüben können, da nach der Geburt ihrer Tochter am 09.08.1986 ihr Ehemann am 11.07.1987 verstorben sei. Nach dem Tod ihres Ehemannes habe sie sich intensiv um ihre Kinder kümmern müssen; gleichzeitig sei sie Alleinernährerin der Familie gewesen. Den Lebensmittelpunkt habe sie nach ... verlegt, wo ihre Mutter wohnhaft sei. Diese habe sie bei der Kinderbetreuung unterstützt. Nach der Kindererziehung habe sie sich mehrmals im Raum Stuttgart und Ludwigsburg als Betriebswirtin beworben, jedoch nur Absagen erhalten. Teilzeitstellen würden in diesem Bereich nicht angeboten. Auch die Firma, bei der sie vor der Eheschließung beschäftigt gewesen sei, habe ihr als Betriebswirtin nur eine Stelle in Vollzeit angeboten. Als ihre Tochter 15/16 Jahre alt geworden sei, habe sie versucht, von Teilzeit auf Vollzeit zu wechseln. Dies sei jedoch immer wieder abgelehnt worden. Nach 18 Jahren ohne Berufserfahrung als Betriebswirtin auf dem Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu erhalten, sei aussichtslos.
Mit Bescheid vom 18.04.2007 lehnte das Landratsamt Ludwigsburg den Antrag auf Aufstiegsfortbildungsförderung ab und führte zur Begründung aus, nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AFBG werde Förderung nicht geleistet, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin bereits eine berufliche Qualifikation erworben habe, die dem von ihm oder von ihr angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig sei. Die bereits abgeschlossene erste Fortbildung zur staatlich geprüften Betriebswirtin sei der Fortbildung zur Bilanzbuchhalterin mindestens gleichwertig. Auch eine Förderung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AFBG scheide aus, da der von der Klägerin erworbene erste Fortbildungsabschluss zur staatlich geprüften Betriebswirtin keine Zugangsvoraussetzung für die zweite Fortbildung zur Bilanzbuchhalterin darstelle. Die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 6 Abs. 3 S. 2 AFBG seien gleichfalls nicht gegeben. Die von der Klägerin geltend gemachte Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt rechtfertige eine zweite Förderung im Sinne des § 6 Abs. 3 S. 2 AFBG nicht. Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche im erlernten ersten Fortbildungsberuf stellten keine generelle Unverwertbarkeit dar und könnten förderungsrechtlich keine Berücksichtigung finden. Eine Vielzahl von Antragstellern sei in gleicher Weise von Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche betroffen, so dass es sich um keinen besonderen Umstand des Einzelfalls im Sinne des § 6 Abs. 3 S. 2 AFBG handele.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 23.04.2007 Widerspruch ein und verwies auf ihr Vorbringen im Schreiben vom 17.04.2007.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2007 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, Ziel der Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sei es, dem Einzelnen den beruflichen Aufstieg auf ein Niveau oberhalb der Gesellen- Facharbeiter- oder Gehilfenebene finanziell zu ermöglichen. Liege bereits eine Qualifikation vor, die gegenüber den in § 2 AFBG genannten Fortbildungszielen gleich- oder sogar höherwertig sei, könne eine weitere Maßnahme der beruflichen Fortbildung nicht mehr gefördert werden. Die Klägerin habe mit der ersten Fortbildung zur staatlich geprüften Betriebswirtin eine Qualifikation erworben, die gegenüber der einer Bilanzbuchhalterin mindestens gleichwertig sei. Das Fortbildungsziel der Bilanzbuchhalterin sei deshalb nicht mehr förderungsfähig. Der Fortbildungsabschluss zur staatlich geprüften Betriebswirtin stelle auch keine Zugangsvoraussetzung für die Fortbildung zur Bilanzbuchhalterin IHK dar, so dass eine Förderung nach § 6 Abs. 3 S. 1 AFBG ausscheide. Die Fortbildung zur Bilanzbuchhalterin IHK könne auch nicht nach § 6 Abs. 3 S. 2 AFBG gefördert werden. Bei der Ausübung des eingeräumten Ermessens müsse berücksichtigt werden, dass die Förderung einer zweiten Fortbildung die Ausnahme darstelle, da der Gesetzgeber eine generelle Ausweitung der Förderung auch auf Zweitfortbildungen nicht beabsichtigt habe. Zwar habe die Klägerin als alleinerziehende Mutter eine schwierige Situation zu bestehen. Ihre Kinder seien nunmehr aber 20 und 23 Jahre alt. Dass die angestrebte Fortbildung zur Bilanzbuchhalterin IHK für das berufliche Weiterkommen von Vorteil sei, könne keine Berücksichtigung finden.
Am 16.07.2007 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, beim Tod ihres Ehemannes sei ihre Tochter 11 Monate und ihr Sohn 3 ½ Jahre alt gewesen. Der vier Wochen später geplante Einzug in das Eigenheim sei aufgegeben worden, da nunmehr die erforderlichen Mittel gefehlt hätten. Sie habe alles verlassen, was sie mit ihrem Ehemann aufgebaut habe, und sich um den Lebensunterhalt, die Kindererziehung und den Haushalt gekümmert. Deshalb habe sie das Angebot ihres früheren Arbeitgebers in Stuttgart ergriffen. Bei dieser Dreifachbelastung und der Verarbeitung der Trauer sei ihr eine Vollzeittätigkeit in einer Führungsposition unmöglich gewesen. Ab dem Jahr 2000 habe sie versucht, als Vollzeitkraft tätig zu werden, um dadurch ihre Qualifikation als Betriebswirtin einzubringen. Ihr Arbeitgeber habe eine Erweiterung ihrer Tätigkeit abgelehnt, da in diesem Betrieb der Abbau der Arbeitskräfte begonnen habe. Ihre über 20 Jahre zurückliegende Ausbildung zur Betriebswirtin sei zwischenzeitlich unverwertbar. Zwar seien ihre Kinder mittlerweile erwachsen. Die der Ausübung ihres Berufs entgegenstehenden Gründe lägen jedoch in der Vergangenheit, als ihre Kinder klein gewesen seien. Ihr Arbeitsverhältnis sei zum 30.09.2007 gekündigt worden und sie müsse nunmehr mit knapp 53 Jahren eine neue Anstellung finden. In einem Beratungsgespräch mit der IHK Ludwigsburg sei ihr bestätigt worden, dass vor allem im Finanz- und Buchhaltungsbereich auch ältere Arbeitnehmer noch eine Chance hätten, wieder eine Arbeitsstelle zu finden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 18.04.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.06.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für die Fortbildung zur Bilanzbuchhalterin in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Er trägt vor, die von der Klägerin vorgebrachten Gründe seien keine besonderen Umstände im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG. Ziel des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes sei die Qualifizierung von Fachkräften und nicht die Wiedereingliederung von Arbeitslosen in den Arbeitsprozess. Die Förderung einer zweiten Fortbildung sei ein Ausnahmefall und § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG deshalb sehr restriktiv auszulegen. Bei der Stellung des Antrags durch die Klägerin sei die Kindererziehung beendet gewesen, so dass ein wichtiger Grund nicht mehr vorliege. Die geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche könnten förderungsrechtlich keine Berücksichtigung finden. Die Personalabteilung des Arbeitgebers der Klägerin habe auf Nachfrage am 10.10.2007 mitgeteilt, dass die Klägerin weiterhin beim bisherigen Arbeitgeber beschäftigt sei. Das Vorbringen der Klägerin, ihr sei zum 30.09.2007 gekündigt worden, sei deshalb unglaubhaft. Außerdem habe der Arbeitgeber der Ausbildungsstelle am 27.06.2007 einen Betrag in Höhe von 2.500 EUR für die Fortbildung der Klägerin überwiesen.
12 
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, die Firma ... habe ihren Standort Stuttgart vollständig geschlossen; deshalb sei ihr am 29.03.2007 zum 30.09.2007 gekündigt worden. Die Zahlung des bisherigen Arbeitgebers an die Ausbildungsstelle sei im Sozialplan vereinbart worden. Selbst bei ihrem bisherigen Arbeitgeber habe sie keine Chance auf Einstellung als Betriebswirtin gehabt. Die ganze Zeit über habe sie nur als Industriekauffrau arbeiten können. Mit Bewerbungen auf Stellen von Betriebswirten habe sie in den Jahren 1995/1996 begonnen. Aufgrund fehlender Berufserfahrung habe sie jedoch keinerlei Chancen gehabt. Die Arbeitsvermittlung habe ihr deshalb empfohlen, sich zur Bilanzbuchhalterin ausbilden zu lassen, da dort noch eine Nachfrage bestehe.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat jedoch lediglich Anspruch auf Neubescheidung ihres Förderungsantrages.
15 
Die Fortbildung der Klägerin zur Bilanzbuchhalterin ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AFBG förderungsfähig; dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
16 
Bei der Fortbildung zur Bilanzbuchhalterin handelt es sich jedoch nicht um ein erstes Fortbildungsziel, da die Klägerin mit der Ausbildung zur Betriebswirtin im Jahre 1983 ein erstes Fortbildungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 AFBG bereits erreicht hat. Das mit der Fortbildung zur Bilanzbuchhalterin verbundene zweite Fortbildungsziel wird nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 AFBG gefördert.
17 
Allerdings ergibt sich im vorliegenden Fall ein Förderungsanspruch für die Klägerin nicht bereits aus § 6 Abs. 3 Satz 1 AFBG. Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass nach den Prüfungsvorschriften als Zugangsvoraussetzung für die Fortbildung zur Bilanzbuchhalterin die vorherige Ausbildung zur Betriebswirtin verlangt wird.
18 
Vorliegend sind jedoch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG erfüllt. Nach dieser Bestimmung kann die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Hierbei muss es sich um Umstände handeln, deren Eintritt der Antragsteller nicht zu vertreten hat (vgl. BT-Drs. 14/7094, S. 16). § 6 Abs. 3 Satz 3 AFBG enthält eine beispielhafte Erläuterung der besonderen Umstände des Einzelfalles; diese sind danach gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die erste Fortbildung qualifiziert hat. Im Gesetzgebungsverfahren wurden als Beispielsfälle der Berufswechsel aus Gesundheitsgründen sowie die aus objektiven oder subjektiven Gründen eingetretene Unverwertbarkeit des ersten Fortbildungsabschlusses genannt (vgl. BT-Drs. 14/7094).
19 
Bei Anwendung dieser Grundsätze sind im vorliegenden Fall besondere Umstände im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG gegeben. Die von der Klägerin im September 1983 abgeschlossene Ausbildung zur staatlich geprüften Betriebswirtin ist aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen wertlos geworden. Die gänzlich fehlende Berufserfahrung als Betriebswirtin seit nunmehr 24 Jahren steht der Ausübung dieses Berufs entgegen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass ihr bei ihren zahlreichen Bewerbungen auf eine Stelle als Betriebswirtin regelmäßig entgegengehalten worden sei, dass es ihr an Berufserfahrung mangele. Die fehlende Berufserfahrung als Betriebswirtin hat die Klägerin nicht zu vertreten. Nach der Geburt ihrer in den Jahren 1983 und 1986 geborenen Kinder entsprach deren Pflege und Erziehung dem natürlichen Recht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; dies galt erst recht, als ihr Ehemann am 11.07.1987 verstorben ist. Ist aber einem Teilnehmer wegen der Kindererziehung die Ausübung des zunächst erlernten Fortbildungsberufs nicht zumutbar, liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 AFBG vor (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.09.1999, NVwZ 2000, 681 = DVBl. 2000, 634).
20 
Mit Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG war das Ermessen der Behörde eröffnet. Der Ausgangsbescheid enthält keinerlei Ermessenserwägungen, da das Landratsamt Ludwigsburg schon besondere Umstände des Einzelfalles als nicht gegeben angesehen hat. Demgegenüber ist das Regierungspräsidium Stuttgart in seinem Widerspruchsbescheid erkennbar vom Vorliegen besonderer Umstände im Falle der Klägerin ausgegangen, da der Widerspruchsbescheid Ausführungen zu dem der Behörde eingeräumten Ermessen enthält. Die Ermessensentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart erweist sich jedoch als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig.
21 
Die Begründung des Ablehnungsbescheids muss nicht nur erkennen lassen, dass die Behörde eine Ermessensentscheidung hat treffen wollen und getroffen hat, sondern gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X auch diejenigen Gesichtspunkte, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.03.1985, BVerwGE 71, 139 und Urt. v. 08.06.1989, NVwZ-RR 1990, 249). Die geforderte Ermessensentscheidung ist fehlerhaft, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensbetätigung von unzutreffenden oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn diese auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1970, BVerwGE 35, 291; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 114 RdNr. 12).
22 
Die im Widerspruchsbescheid enthaltene Ermessensentscheidung ist danach fehlerhaft, da das Regierungspräsidium Stuttgart von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.
23 
Zum einen bietet entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums Stuttgart der Wortlaut des § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 AFBG für die Annahme eines Regel- Ausnahmeverhältnisses keinen ausreichenden Anhaltspunkt. Vielmehr hat die Behörde unter Gesamtwürdigung aller Umstände eine Einzelfallentscheidung zu treffen, die sämtliche für und gegen eine Förderung eines zweiten Fortbildungszieles sprechende Kriterien zu berücksichtigen hat. Zahlreiche Kriterien für die Handhabung des Ermessens sind in der Erläuterung 6 zu § 6 bei Trebes/Reifers (AFBG-Kommentar, August 2006) genannt. Fehlerhaft ist des Weiteren die Auffassung des Regierungspräsidiums Stuttgart, es könne keine Berücksichtigung finden, dass die angestrebte Fortbildung zur Bilanzbuchhalterin für das berufliche Weiterkommen von Vorteil sei. Vielmehr stellt u.a. auch die Perspektive durch die zweite Fortbildung ein berücksichtigungsfähiges Kriterium bei der Ausübung des nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG eingeräumten Ermessens dar (vgl. Trebes/Reifers a.a.O.). Schließlich ist auch die im Ausgangsbescheid vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung, wonach eine Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt die Förderung der Klägerin nicht rechtfertige, mit einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung nicht vereinbar. Denn die Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz dient nicht nur dem persönlichen Aufstieg, sondern gerade auch der Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt (vgl. Trebes/Reifers a.a.O., AFBG-Einführung Ziffer 1). Entgegen der im Schriftsatz des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.10.2007 aufgestellten Behauptung gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine Unglaubwürdigkeit der Klägerin. Ihr gesamtes Vorbringen ist vielmehr substantiiert, plausibel und ohne Widersprüche. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung das Kündigungsschreiben ihres bisherigen Arbeitgebers vom 29.03.2007 vorgelegt; danach wurde sie zum 30.09.2007 aus betrieblichen Gründen gekündigt. Weiter hat die Klägerin einen Bescheid der Arbeitsagentur vorgelegt, wonach sie seit 01.10.2007 Arbeitslosengeld bezieht. Die Behauptung des Landratsamts Ludwigsburg im Schriftsatz vom 22.10.2007, es sei unglaubhaft, dass der Klägerin zum 30.09.2007 gekündigt worden sei, ist deshalb nicht nachvollziehbar.
24 
Anhaltspunkte für eine Reduzierung des dem Beklagten nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG eingeräumten Ermessens auf Null bestehen nicht. Die Klägerin hat lediglich Anspruch auf Neubescheidung ihres Förderungsantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Ihr darüber hinausgehendes Verpflichtungsbegehren bleibt somit ohne Erfolg.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, § 188 VwGO.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat jedoch lediglich Anspruch auf Neubescheidung ihres Förderungsantrages.
15 
Die Fortbildung der Klägerin zur Bilanzbuchhalterin ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AFBG förderungsfähig; dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
16 
Bei der Fortbildung zur Bilanzbuchhalterin handelt es sich jedoch nicht um ein erstes Fortbildungsziel, da die Klägerin mit der Ausbildung zur Betriebswirtin im Jahre 1983 ein erstes Fortbildungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 AFBG bereits erreicht hat. Das mit der Fortbildung zur Bilanzbuchhalterin verbundene zweite Fortbildungsziel wird nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 AFBG gefördert.
17 
Allerdings ergibt sich im vorliegenden Fall ein Förderungsanspruch für die Klägerin nicht bereits aus § 6 Abs. 3 Satz 1 AFBG. Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass nach den Prüfungsvorschriften als Zugangsvoraussetzung für die Fortbildung zur Bilanzbuchhalterin die vorherige Ausbildung zur Betriebswirtin verlangt wird.
18 
Vorliegend sind jedoch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG erfüllt. Nach dieser Bestimmung kann die Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Hierbei muss es sich um Umstände handeln, deren Eintritt der Antragsteller nicht zu vertreten hat (vgl. BT-Drs. 14/7094, S. 16). § 6 Abs. 3 Satz 3 AFBG enthält eine beispielhafte Erläuterung der besonderen Umstände des Einzelfalles; diese sind danach gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die erste Fortbildung qualifiziert hat. Im Gesetzgebungsverfahren wurden als Beispielsfälle der Berufswechsel aus Gesundheitsgründen sowie die aus objektiven oder subjektiven Gründen eingetretene Unverwertbarkeit des ersten Fortbildungsabschlusses genannt (vgl. BT-Drs. 14/7094).
19 
Bei Anwendung dieser Grundsätze sind im vorliegenden Fall besondere Umstände im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG gegeben. Die von der Klägerin im September 1983 abgeschlossene Ausbildung zur staatlich geprüften Betriebswirtin ist aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen wertlos geworden. Die gänzlich fehlende Berufserfahrung als Betriebswirtin seit nunmehr 24 Jahren steht der Ausübung dieses Berufs entgegen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass ihr bei ihren zahlreichen Bewerbungen auf eine Stelle als Betriebswirtin regelmäßig entgegengehalten worden sei, dass es ihr an Berufserfahrung mangele. Die fehlende Berufserfahrung als Betriebswirtin hat die Klägerin nicht zu vertreten. Nach der Geburt ihrer in den Jahren 1983 und 1986 geborenen Kinder entsprach deren Pflege und Erziehung dem natürlichen Recht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; dies galt erst recht, als ihr Ehemann am 11.07.1987 verstorben ist. Ist aber einem Teilnehmer wegen der Kindererziehung die Ausübung des zunächst erlernten Fortbildungsberufs nicht zumutbar, liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 AFBG vor (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.09.1999, NVwZ 2000, 681 = DVBl. 2000, 634).
20 
Mit Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG war das Ermessen der Behörde eröffnet. Der Ausgangsbescheid enthält keinerlei Ermessenserwägungen, da das Landratsamt Ludwigsburg schon besondere Umstände des Einzelfalles als nicht gegeben angesehen hat. Demgegenüber ist das Regierungspräsidium Stuttgart in seinem Widerspruchsbescheid erkennbar vom Vorliegen besonderer Umstände im Falle der Klägerin ausgegangen, da der Widerspruchsbescheid Ausführungen zu dem der Behörde eingeräumten Ermessen enthält. Die Ermessensentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart erweist sich jedoch als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig.
21 
Die Begründung des Ablehnungsbescheids muss nicht nur erkennen lassen, dass die Behörde eine Ermessensentscheidung hat treffen wollen und getroffen hat, sondern gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X auch diejenigen Gesichtspunkte, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.03.1985, BVerwGE 71, 139 und Urt. v. 08.06.1989, NVwZ-RR 1990, 249). Die geforderte Ermessensentscheidung ist fehlerhaft, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensbetätigung von unzutreffenden oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn diese auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1970, BVerwGE 35, 291; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 114 RdNr. 12).
22 
Die im Widerspruchsbescheid enthaltene Ermessensentscheidung ist danach fehlerhaft, da das Regierungspräsidium Stuttgart von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.
23 
Zum einen bietet entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums Stuttgart der Wortlaut des § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 AFBG für die Annahme eines Regel- Ausnahmeverhältnisses keinen ausreichenden Anhaltspunkt. Vielmehr hat die Behörde unter Gesamtwürdigung aller Umstände eine Einzelfallentscheidung zu treffen, die sämtliche für und gegen eine Förderung eines zweiten Fortbildungszieles sprechende Kriterien zu berücksichtigen hat. Zahlreiche Kriterien für die Handhabung des Ermessens sind in der Erläuterung 6 zu § 6 bei Trebes/Reifers (AFBG-Kommentar, August 2006) genannt. Fehlerhaft ist des Weiteren die Auffassung des Regierungspräsidiums Stuttgart, es könne keine Berücksichtigung finden, dass die angestrebte Fortbildung zur Bilanzbuchhalterin für das berufliche Weiterkommen von Vorteil sei. Vielmehr stellt u.a. auch die Perspektive durch die zweite Fortbildung ein berücksichtigungsfähiges Kriterium bei der Ausübung des nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG eingeräumten Ermessens dar (vgl. Trebes/Reifers a.a.O.). Schließlich ist auch die im Ausgangsbescheid vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung, wonach eine Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt die Förderung der Klägerin nicht rechtfertige, mit einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung nicht vereinbar. Denn die Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz dient nicht nur dem persönlichen Aufstieg, sondern gerade auch der Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt (vgl. Trebes/Reifers a.a.O., AFBG-Einführung Ziffer 1). Entgegen der im Schriftsatz des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.10.2007 aufgestellten Behauptung gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine Unglaubwürdigkeit der Klägerin. Ihr gesamtes Vorbringen ist vielmehr substantiiert, plausibel und ohne Widersprüche. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung das Kündigungsschreiben ihres bisherigen Arbeitgebers vom 29.03.2007 vorgelegt; danach wurde sie zum 30.09.2007 aus betrieblichen Gründen gekündigt. Weiter hat die Klägerin einen Bescheid der Arbeitsagentur vorgelegt, wonach sie seit 01.10.2007 Arbeitslosengeld bezieht. Die Behauptung des Landratsamts Ludwigsburg im Schriftsatz vom 22.10.2007, es sei unglaubhaft, dass der Klägerin zum 30.09.2007 gekündigt worden sei, ist deshalb nicht nachvollziehbar.
24 
Anhaltspunkte für eine Reduzierung des dem Beklagten nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG eingeräumten Ermessens auf Null bestehen nicht. Die Klägerin hat lediglich Anspruch auf Neubescheidung ihres Förderungsantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Ihr darüber hinausgehendes Verpflichtungsbegehren bleibt somit ohne Erfolg.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, § 188 VwGO.

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Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 2 Anforderungen an förderfähige Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen


(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten: 1. Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen a

Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung


Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 6 Förderfähige Fortbildung, Fortbildungsplan


(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet. (2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so

Referenzen

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.

(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, wenn das angestrebte Fortbildungsziel auf dem bereits erreichten Fortbildungsziel aufbaut. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Fortbildungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Besondere Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund der Ausübung desjenigen Berufs entgegensteht, zu dem die zuletzt nach diesem Gesetz geförderte Fortbildung qualifiziert hat, oder wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht erforderlich ist.

(4) Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so sind diese im ersten Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 umfasst die Förderung vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnahmeabschnitte, die mit einer eigenständigen Fortbildungsprüfung abschließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Befreiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines übergeordneten Fortbildungsziels führen.

(5) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, wenn der Maßnahmeabschnitt

1.
inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt entspricht oder
2.
einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnahmeabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weitgehend ersetzt
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 und 2 nicht überschritten wird.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.