Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 13. Dez. 2004 - 11 K 2775/04

bei uns veröffentlicht am13.12.2004

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

 
I. Die Klägerin, eine GmbH, ist Eigentümerin einer Wohnung auf dem Anwesen Remsstraße 51, für das sie in einem Zwangsversteigerungsverfahren am 13.12.1995 den Zuschlag erhielt. Für das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaute Grundstück ist im 1982 genehmigten Bebauungsplan „Gewerbegebiet“ festgesetzt und 1994 eine Baulast eingetragen mit der Verpflichtung, die drei Wohnungen im Ober- und Dachgeschoss „dauernd und uneingeschränkt i.S.d. § 8 III Nr. 1 BauNVO 1990 für den Gewerbebetrieb zur Verfügung zu stellen, d.h. nur von Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie vom Betriebsinhaber oder Betriebsleiter nutzen zu lassen. (vgl. Baugenehmigung vom 29.12.1980)“
Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis lehnte mit Bescheid vom 22.12.2003 einen Antrag der Klägerin vom 5.12.2003 „gem. § 8, Baunutzungsverordnung, Abs. 3“ ab, den es dahin auslegte, dass eine Nutzungsgenehmigung für einen unbeschränkten, also auch nicht nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO privilegierten Personenkreis begehrt wird. Die Klägerin legte am 14.1.2004 durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein und rügte, sie sei weder über eine die bisherige Werkstatt betreffende Baugenehmigung vom 31.5.2002 für eine Nutzungsänderung noch über die Baulast informiert worden und die Ablehnung widerspreche der bisherigen Nutzung der Wohnungen entgegen § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch durch Bescheid vom 8.6.2004 zurück und wies darauf hin, dass auch eine Befreiung ausscheide, weil dadurch der Gebietscharakter verändert werde.
Die Klägerin hat am 9.7.2004 gegen die genannten Bescheide Klage erhoben mit den Anträgen
a) zuzulassen, dass die Wohnung von Mitarbeitern eines „im Gebiet Remsstraße 51“ gelegenen Gewerbebetriebs, hilfsweise von Mitarbeitern eines „im Gebäude Remsstraße 51“ untergebrachten Gewerbebetriebs bewohnt werden, welche andere als in § 8 Abs. 3 Ziff. 1 BauNVO beschriebene Tätigkeiten ausüben
b) festzustellen, dass der Beklagte rechtswidrig und schuldhaft versäumt hat, das für die Versteigerung zuständige Amtsgericht rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin über das Bestehen der Baulast zu unterrichten
c) auszusprechen, dass der Beklagte alle Nachteile zu tragen hat, welche aus dem vorgenannten Versäumnis heraus zu Lasten der Klägerin entstanden sind und noch entstehen werden.
Nach Festsetzung des vorläufigen Streitwerts auf 100.000 EUR und Anforderung von 13.818 EUR Gerichtsgebühren hat die Klägerin am 14.10.2004 Prozesskostenhilfe beantragt und am 9.12.2004 das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9.9.2004 vorgelegt, wonach sie zur Rückzahlung eines sittenwidrig überhöhten Kaufpreises von 126.800 EUR für die stark eingeschränkt nutzbare Wohnung verpflichtet ist.  
II. Die Klägerin als inländische juristische Person erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 VwGO, §§ 116, 114 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls nicht alle vor, auch wenn die Klageanträge noch sachdienlich gefasst werden.
Ein allgemeines Interesse an der Durchführung dieses Rechtsstreits ist höchst fraglich, denn über den Einzelfall hinaus sind keine erheblichen Wirkungen für einen größeren Personenkreis zu erwarten. Allerdings muss dieser Begriff so ausgelegt werden, dass seine an Art. 19 Abs. 3 und 4 sowie Art. 14 GG orientierte verfassungskonforme Anwendung - ungeachtet der sozialstaatlich gerechtfertigten Bevorzugung natürlicher Personen - den aus der Eigentumsgarantie abgeleiteten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz beachtet (BVerfG, Beschl. v. 3.7.1973, BVerfGE 35, 348 S. 361 f). Insofern besteht also ein allgemeines Interesse daran, dass auch eine juristische Person den ihr zustehenden Grundrechtsschutz wie die Eigentumsgarantie durchsetzen und demnach die Klägerin aus dem Eigentum an der Wohnung einen Anspruch auf Rechtsschutz gegenüber der gravierenden baurechtlichen Nutzungsbeschränkung herleiten kann. Diese von der Verfassung gebotene Modifikation kann aber nur das mit Antrag a) umschriebene Begehren erfassen, nicht auch die mit den Anträgen b) und c) verfolgten Vermögensinteressen, und kann nicht weiter reichen als die ohnehin verfassungsrechtlich akzeptierten Beschränkungen der Prozesskostenhilfe insbesondere auf Rechtsverfolgungen mit hinreichender Aussicht auf Erfolg, woran es hier fehlt.
10 
Der unklar formulierte Klageantrag a) ist sachdienlich so zu fassen, wie der ebenfalls unklar formulierte Antrag vom 5.12.2003 vom Landratsamt ausgelegt wurde, ohne dass die Klägerin dies beanstandet hat. Sollte gemeint sein, dass die Wohnungsnutzung auch einem anderen als dem derzeitigen Betrieb auf dem Grundstück Remsstraße 51 zuzuordnen sei, fehlt es nämlich bisher an der entsprechenden Konkretisierung und einem Verwaltungs- und Vorverfahren, das möglicherweise ein Gerichtsverfahren entbehrlich macht. Soweit der Antrag a) zulässigerweise auf die unbeschränkte Nutzungsgenehmigung für die Wohnung abzielt, dürfte er zu Recht abgelehnt worden sein, ohne dass sich im Klagevorbringen ein Ansatz für eine Befreiung von der Baulast oder über die Ausnahmemöglichkeit des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO hinaus findet.
11 
Der Feststellungsantrag b) dient offenbar der Vorbereitung einer  Amtshaftungsklage, für die der ordentliche Rechtsweg gegeben ist (§ 40 Abs. 2 S. 1 VwGO), und verfolgt - wie ausgeführt - keine allgemeinen Interessen. Soweit der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, kann die Feststellung nicht begehrt werden, weil die Klägerin ihre Rechte durch Leistungsklage verfolgen könnte (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO), die sachdienlich gleich im ordentlichen Rechtsweg zu erheben wäre. Entsprechendes gilt, soweit mit Klageantrag c) ebenfalls eine Feststellung begehrt wird; eine Umstellung auf die - eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs eröffnende (§ 111 VwGO) - Leistungsklage, die verwiesen werden müsste (§ 17a Abs. 2 GVG), wird für die Prozesskostenhilfe nicht unterstellt, zumal da zur Beurteilung der Erfolgsaussichten das ordentliche Gericht berufen ist.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 13. Dez. 2004 - 11 K 2775/04

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 13. Dez. 2004 - 11 K 2775/04

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 13. Dez. 2004 - 11 K 2775/04 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Zivilprozessordnung - ZPO | § 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung


Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag 1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten a

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 111


Ist bei einer Leistungsklage ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. Das Gericht kann, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, anordnen, daß über den Betrag zu verha

Referenzen

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Ist bei einer Leistungsklage ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. Das Gericht kann, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, anordnen, daß über den Betrag zu verhandeln ist.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.