Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Apr. 2017 - 10 K 6921/16

bei uns veröffentlicht am27.04.2017

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 07.06.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 10.08.2016 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Prüfungsanspruch des Klägers nicht mit Ablauf des Sommersemesters 2015 wegen Überschreitens der Höchststudiendauer verloren gegangen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Verlust des Prüfungsanspruches in seinem Studiengang wegen Überschreitens der Höchststudiendauer.
Der Kläger ist seit dem Wintersemester 2012/2013 im Masterstudiengang International Finance der Beklagten immatrikuliert.
In seinem sechsten Fachsemester, dem Sommersemester 2015, meldete der Kläger im Mai 2015 seine Masterthesis an. Er legte diese am 18.09.2015, zu Beginn des Wintersemesters 2015/2016, vor. Die Arbeit wurde in der Folge durch Bescheid vom 25.11.2015 und Widerspruchsbescheid vom 02.05.2016 wegen Täuschungsversuchs mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Die hiergegen erhobene Klage (10 K 3227/16) nahm der Kläger in der Folge zurück.
Mit Schreiben vom 03.11.2015 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er bis Ende des Sommersemesters 2015 die Modulprüfungen für die Masterprüfung nicht vollständig erbracht habe und daher den Prüfungsanspruch im Masterstudiengang International Finance wegen Überschreitens der Regelstudienzeit (hier und im Folgenden wohl gemeint: Höchststudienzeit) verloren habe. Ferner wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Antrag auf Überschreitung der Regelstudienzeit zu stellen.
Unter dem 12.11.2015 (/31 der Behördenakte) stellte der Kläger einen Antrag auf Verlängerung der Regelstudienzeit. Zur Begründung führte er aus, wegen Verzögerungen bei der Visa-Erteilung in Ghana habe er sich erst zum 31.10.2012 einschreiben können und daher die Einführungsveranstaltung in den Studiengang (orientation service) verpasst. Deshalb habe er keine Information über die Gesamtstudiendauer gehabt. Aufgrund der späten Einschreibung habe er auch Vorlesungen verpasst, sodass er zwei Modulprüfungen habe wiederholen müssen. Vom 12.05. bis 27.06.2014 habe er ein Praktikum in Ghana gemacht. Die beiden Modulprüfungen habe er erst im Wintersemester 2013/2014 im dritten Versuch bestanden. Da das Bestehen dieser Module Voraussetzung für das Pflicht-Auslandsstudium gewesen sei, habe er erst wesentlich später als regulär vorgesehen das Auslandssemester antreten können. Für die Masterthesis habe er sich erst am 18.05.2015 nach der Rückkehr vom Auslandsstudium anmelden können. Zu der Zeit sei sein Sohn ernsthaft krank gewesen und habe sich einer großen Operation unterziehen müssen, weshalb er sich nicht habe konzentrieren können. Er habe deshalb aus Versehen eine falsche Version seiner Masterthesis abgegeben.
Mit Bescheid vom 07.06.2016 wurde der Antrag auf Genehmigung des Überschreitens der Regelstudienzeit abgelehnt. Dies begründete die Beklagte damit, der Kläger habe keine Gründe vorgetragen die das Überschreiten der Regelstudienzeit rechtfertigen würden. Er habe die am 18.09.2015 abgegebene Masterthesis wegen Täuschung nicht bestanden und damit das Überschreiten der Regelstudienzeit zu vertreten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2016 wurde der am 08.07.2016 eingegangene Widerspruch gegen diesen Bescheid zurückgewiesen. Gemäß § 5 der Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten/Allgemeiner Teil für Masterstudiengänge in der Fassung vom 02.11.2015 (SPO-AT) i.V.m. § 32 Abs. 5 LHG gehe der Prüfungsanspruch für den Studiengang verloren, wenn die Modulprüfungen für die Masterprüfung nicht spätestens drei Semester nach der Regelstudienzeit erbracht seien, es sei denn die Fristüberschreitung sei vom Betroffenen nicht zu vertreten. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass der Kläger die Modulprüfungen für die Masterprüfung nicht bis zum Ende des sechsten Fachsemesters vollständig erbracht habe. Er habe die Masterthesis wegen Täuschung nicht bestanden und damit das Überschreiten der Regelstudienzeit zu vertreten. Die Genehmigung einer weiteren Überschreitung sei nicht möglich.
Dieser Widerspruchsbescheid wurde am 16.08.2016 zur Post gegeben.
Am 13.09.2016 hat der Kläger Klage beim erkennenden Gericht erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die Beklagte habe sich mit den in seinem Schreiben vom 12.11.2015 dargelegten Gründen für das Überschreiten der regulären Studienzeit überhaupt nicht auseinandergesetzt. Die Entscheidung der Beklagten sei schon aus diesem Grunde ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig. Im Übrigen habe der Kläger die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierzu wiederholt der Kläger die Gründe aus seinem Schreiben vom 13.11.2015. Ergänzend führt er aus, seine Familie habe sich in hohem Maße finanziell für sein Studium aufgeopfert und wäre bei seiner Rückkehr ohne Studienabschluss derart verärgert und enttäuscht, dass er um sein Leben fürchten müsse. Schließlich habe er keinerlei Unterstützung/Supervision während der Erstellung seiner Arbeit erhalten. Während zwei namentlich genannten Kommilitonen Unterstützung von ihren Betreuern dergestalt erhalten hätten, dass ihre Arbeiten Kapitel für Kapitel besprochen und geprüft worden seien, habe er selbst keinerlei Unterstützung erhalten, obwohl er darum gebeten habe. Auch habe ihm die Beklagte, anders als die Universität während seines Auslandssemesters, keine Software zur Verfügung gestellt, um seine Arbeit vor der endgültigen Abgabe kontrollieren zu können.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 07.06.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 10.08.2016 aufzuheben und festzustellen, dass der Prüfungsanspruch des Klägers nicht mit Ablauf des Sommersemesters 2015 wegen Überschreitens der Höchststudiendauer verloren gegangen ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung wiederholt die Beklagte im Wesentlichen die Gründe des Ausgangs- und Widerspruchsbescheids. Ergänzend trägt sie vor, der Kläger habe sein Studium nur deshalb nicht rechtzeitig abschließen können weil er bei seiner Masterthesis getäuscht habe. Auf die vorgetragenen Gründe für eine mögliche Verzögerung komme es deshalb nicht an. § 14 Abs. 3 SPO-AT eröffne auch kein Ermessen, vielmehr handele es sich bei der Frage des „Nichtvertretens“ um eine Tatbestandsvoraussetzung.
15 
In der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2017 hat das Gericht den Kläger zu den Gründen für die Verzögerung seines Studiums angehört. Hinsichtlich seiner Ausführungen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.03.2017 verwiesen. Zu der in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Frage der Länge der Regelstudienzeit hat das Gericht den Beteiligten ein Schriftsatzrecht nachgelassen. Die Beteiligten haben daraufhin auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.
16 
Die Beklagte führt hinsichtlich der Regelstudienzeit des Studienganges International Finance unter Vorlage von tabellarischen Übersichten im Wesentlichen aus, der Studiengang sei im gesetzlich vorgesehenen Rahmen studierbar. Zur Studierbarkeit gehörten die Bestimmungen der Regelstudienzeit sowie die Fristen nach § 32 Abs. 5 LHG. 94,1 % der Studierenden würden den Studiengang erfolgreich abschließen. Von den Absolventen der letzten zehn Semester hätten 10 % der Studierenden ihre Masterthesis im dritten Semester angemeldet, 73 % im vierten Semester und der Rest später. 1 % der Absolventen hätte die Masterarbeit im dritten Semester abgegeben, 43 % im vierten Semester, 39 % im fünften Semester, 10 % im sechsten Semester, 6 % im siebten Semester und nur 1 % im achten Semester. Bisher habe noch kein Studierender im Studiengang International Finance wegen Überschreitens der Höchststudiendauer exmatrikuliert werden müssen. Die wenigen Absolventen, die nach der Höchststudienzeit abgeschlossen hätten, hätten ihre Masterarbeit entweder in den ersten Tagen des siebten Semesters abgegeben (hier werde auf ein Verfahren wegen Überschreitens der Regelstudienzeit verzichtet) oder hätten wegen Geburt oder Pflege eines Kindes eine Überschreitung bewilligt bekommen. Die Masterarbeit könne auch im Auslandssemester geschrieben und vom Ausland aus angemeldet werden. Bei regulärem Studienverlauf und Erstellung der Masterthesis im dritten Semester gemäß der SPO könnten in der Regelstudienzeit sämtliche Prüfungsleistungen erbracht werden. Insgesamt hätten 91,8 % der Absolventen der letzten zehn Semester ihr Masterstudium nach sechs Semestern beendet. Dass nur 1,4 % der Absolventen das Studium nach drei Semestern abgeschlossen habe, liege an der Double-Degree-Option, für die sich viele Studierende entscheiden würden. Deren Zahl werde allerdings nicht separat erhoben. Bei Wahrnehmung der Double-Degree-Option verbrächten die Studierenden das dritte und vierte Semester im Ausland, sodass die Studiendauer hier regelmäßig vier Semester betrage. Da für einen Studiengang nur eine Regelstudienzeit angegeben werden dürfe, werde der unzutreffende Eindruck erweckt, die Mehrheit der Studierenden liege über der Regelstudienzeit. Der Kläger habe sich nicht für die Double-Degree-Option entschieden und somit innerhalb der Höchststudiendauer ein zusätzliches Semester zur Verfügung gehabt. Hinsichtlich der Studiengangkonzeption verweist die Beklagte auf die SPO-BT, aus der sich die pro Semester zu erbringenden ECTS-Credits und Semesterwochenstunden (SWS) ergeben. Die Masterthesis müsse nach § 23 Abs. 2 SPO-AT spätestens drei Monate nach Erbringen der letzten Prüfungsleistung erbracht werden, wobei regelmäßig auf den letzten Tag des vorangegangenen Prüfungszeitraums abgestellt werde. Die Masterarbeit könne aber auch früher angemeldet werden. Der Kläger habe die Fristen der Prüfungsordnung zu seinem Vorteil extensiv ausgenutzt, sodass ihm nun der zeitliche Spielraum für eine eventuelle Wiederholung der Masterthesis fehle.
17 
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass es nicht drauf ankomme, ob der Studiengang vom Kläger und den Studierenden innerhalb einer Zeit von drei Semestern (Regelstudienzeit) zzgl. einer zusätzlichen Studienzeit von drei weiteren Semestern, mithin in sechs Semestern studiert werden könne. Es komme vielmehr maßgeblich darauf an, ob der Studiengang innerhalb der Regelstudienzeit von hier drei Semestern machbar und studierbar sei. Dies sei aber nicht der Fall, da 98,6 % ihr Studium nicht innerhalb der Regelstudienzeit von drei Semestern abgeschlossen hätten.
18 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und auf den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage hat Erfolg.
20 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist hier neben der Anfechtungsklage die Feststellungsklage statthaft. An sich besteht der Prüfungsanspruch fort, solange nicht die Hochschule feststellt, dass er verloren gegangen ist. Gemäß § 5 Abs. 3 der Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten/Allgemeiner Teil für Masterstudiengänge in der Fassung vom 02.11.2015 (im Folgenden: SPO-AT), der in seiner Struktur an § 32 Abs. 5 S. 4 und S. 5 LHG angelehnt ist, geht der Prüfungsanspruch für den Studiengang verloren, wenn die Modulprüfungen für die Masterprüfung nicht innerhalb einer näher bestimmten Semesterzahl erbracht sind, es sei denn, die Fristüberschreitung ist nicht zu vertreten. Damit besteht der Prüfungsanspruch auch über den in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Zeitpunkt fort, wenn der Studierende das Überschreiten der Frist nicht zu vertreten hat. Die Aufhebung der den Verlust des Prüfungsanspruchs feststellenden Bescheide ist daher grundsätzlich für das Erreichen des Rechtsschutzziels – Fortbestehen des Prüfungsanspruchs – ausreichend. Hier erweckt indes die beklagte Hochschule durch die Formulierung ihrer Bescheide den Eindruck, sie müsse das Überschreiten der von ihr festgelegten Höchststudiendauer genehmigen, ohne dass dies in der Studien- und Prüfungsordnung oder im Landeshochschulgesetz seine Grundlage fände. Daher besteht neben der Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide ein Rechtsschutzbedürfnis an der gesonderten gerichtlichen Feststellung, dass der Prüfungsanspruch über den von der Beklagten bestimmten Zeitpunkt hinaus fortbesteht bzw. er nicht zu diesem Zeitpunkt erloschen ist.
21 
Die Klage ist auch begründet.
22 
Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
23 
Die Beklagte stellt das Fortbestehen des Prüfungsanspruchs des Klägers gestützt auf § 5 Abs. 5 SPO-AT in Abrede. Diese Vorschrift steht nicht im Einklang mit höherrangigem Recht.
24 
Gemäß § 5 Abs. 5 SPO-AT geht der Prüfungsanspruch für den Studiengang verloren, wenn die Modulprüfungen für die Masterprüfung nicht spätestens drei Semester nach dem in Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt erbracht sind, es sei denn, die Fristüberschreitung ist nicht zu vertreten. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 SPO-AT sollen die Modulprüfungen zur Masterprüfung bis zum Ende des im Besonderen Teil bestimmten Studiensemesters abgelegt sein. Aus der tabellarischen Aufstellung in Ziff. 2 des Besonderen Teils für den Masterstudiengang International Finance in der Fassung vom 03.02.2011 (im Folgenden: SPO-BT) geht hervor, dass alle Prüfungsleistungen bis zum Ende des dritten Semesters abzulegen sind. Damit beträgt die Höchststudiendauer nach Maßgabe von § 5 Abs. 5 SPO-AT, nach deren Ablauf der Prüfungsanspruch nur bei Nichtvertretenmüssen fortbesteht, sechs (drei plus drei) Semester.
25 
§ 5 Abs. 5 SPO-AT hält sich nicht innerhalb der Ermächtigungsnorm des § 32 Abs. 5 S. 4 LHG. Nach dieser Vorschrift können Hochschulen in ihren Prüfungsordnungen eine Frist festlegen, bis zu der sämtliche nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Studienabschluss erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen erbracht sein müssen; diese Frist darf frühestens drei Semester nach der festgesetzten Regelstudienzeit enden. In § 29 Abs. 3 S. 1 LHG ist der Begriff Regelstudienzeit legal definiert: Nach dieser Vorschrift sind in den Prüfungsordnungen die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein Hochschulabschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt nach § 29 Abs. 3 S. 2 LHG u.a. Prüfungszeiten ein. Aus der Begrifflichkeit Regelstudienzeit ist zu folgern, dass nicht eine rein theoretisch mögliche oder auch nur rein rechnerisch mögliche Studiendauer zum Erwerb des Hochschulabschlusses gemeint ist. Regelstudienzeit im Sinne von § 29 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 32 Abs. 5 S. 4 LHG ist der Zeitraum, den ein in Vollzeit Studierender mit zumutbarem Arbeitsaufwand und auch sonst unter zumutbaren Bedingungen benötigt, um das Studium einschließlich aller Prüfungsleistungen abzuschließen. Im Falle einer Abschlussarbeit mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit muss die volle Bearbeitungszeit innerhalb der Regelstudienzeit zur Verfügung stehen. Andernfalls wäre der mit dem Verlust des Prüfungsanspruchs allein durch Zeitablauf einhergehende gravierende Eingriff in die Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht zu rechtfertigen.
26 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe beträgt die Regelstudienzeit für den Studiengang International Finance der Beklagten nicht lediglich drei sondern vielmehr vier Semester, sodass die Beklagte die Höchststudiendauer nicht auf lediglich sechs Semester festsetzen durfte.
27 
Ein starkes Indiz hierfür ist bereits die geringe Zahl der Absolventen der letzten zehn Semester, die nach Angaben der Beklagten alle Prüfungsleistungen einschließlich der Anmeldung und Abgabe der Masterarbeit innerhalb von drei Semestern erbracht hat: Wenn lediglich zwei von ca. 150 Absolventen, d.h. etwas mehr als ein Prozent, das Studium tatsächlich innerhalb von drei Semestern abschließen, liegt es nicht nahe, diesen Zeitraum als Regelstudienzeit zu bezeichnen. Soweit die Beklagte diesen Zahlenwert zu relativieren versucht, indem sie auf die sogenannte Double-Degree-Option verweist, in deren Rahmen die Studierenden zusätzlich zu dem obligatorischen Auslandssemester im dritten Semester (vgl. Ziff. 1.1 SPO-BT) das vierte Semester an der ausländischen Hochschule verbringen und nach erfolgreichem Bestehen der in der Prüfungsordnung der ausländischen Hochschule festgesetzten Prüfungsleistungen (zusätzlich) einen Masterabschluss der jeweiligen Partnerhochschule erwerben können, steht dies dem Befund, dass das Studium regelmäßig nicht innerhalb von drei Semestern abgeschlossen wird, nicht entgegen – zumal wenn die Studierenden, die von der Double-Degree-Option Gebrauch machen, von der Beklagten zahlenmäßig nicht separat erfasst werden.
28 
Unabhängig von den tatsächlichen Absolventenzahlen lässt sich die Masterarbeit jedenfalls unter zumutbaren Bedingungen und mit zumutbarem Arbeitsaufwand nicht in den drei-semestrigen Studienplan der Beklagten integrieren: Nach der Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten beträgt der studentische Gesamtarbeitsaufwand (Präsenz- und Selbststudium) in der Regel 60 Credits pro Studienjahr, das heißt in der Regel 30 Credits pro Semester, wobei ein Credit 25 Zeitstunden entspricht (§ 6 Abs. 3 SPO-AT). Der von der Beklagten veranschlagte Gesamtarbeitsaufwand pro Semester beträgt damit 750 Zeitstunden, die aufgrund der studienbegleitenden Modulprüfungen (vgl. § 7 SPO-AT) und der festen Prüfungszeiträume (in der Praxis der Beklagten die drei Wochen unmittelbar nach dem ca. 15-wöchigen Vorlesungszeitraum) nicht beliebig über das gesamte Semester verteilt werden können. Daher ist es nachvollziehbar, dass die Beklagte nicht von einem Arbeitsaufwand von 30 Zeitstunden pro Credit-Punkt wie teilweise im Leistungspunktesystem entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS) üblich, sondern lediglich von 25 Zeitstunden pro Credit-Punkt ausgeht. Einem in Vollzeit Studierenden ist es zuzumuten, 40 Stunden pro Woche für sein Studium aufzubringen, solange ihm (in Anlehnung an den Mindesturlaubsanspruch nach § 3 Abs.1 BUrlG) vier Wochen Urlaub im Jahr verbleiben. Diese zumutbare Arbeitsbelastung umfasst zum einen die Zeit für das Kontaktstudium (Präsenzzeiten in den Veranstaltungen selbst und während der Erbringung der Prüfungsleistung) und zum anderen die Zeit für die Vor- und Nachbereitung der Veranstaltungen einschließlich der Prüfungsvorbereitung (Selbststudium). Dies zugrunde gelegt, erscheint schon der drei-semestrige Studienplan der Beklagten für sich genommen problematisch. Nach dem Studienplan (Ziff. 2 SPO-BT) kann die Masterarbeit mit einem Arbeitsaufwand von 15 Credits (entspricht nach Maßgabe von § 6 Abs. 3 SPO-AT 375 Zeitstunden) nur deshalb rechnerisch überhaupt neben den im dritten Semester, dem Auslandssemester, zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen „untergebracht“ werden, weil für das Eigenstudium im Vergleich zum ersten und zweiten Semester deutlich weniger Zeit vorgesehen ist. Im ersten bzw. zweiten Semester verbleiben den Studenten ausgehend von einem Arbeitsaufwand von 30 Credits während der Vorlesungszeit neben der Präsenzzeit von 26 bzw. 24 Semesterwochenstunden (nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung à 45 Minuten, also 19,5 bzw. 18 Zeitstunden) für die Vor- und Nachbereitung 20,5 bzw. 22 Zeitstunden, also durchschnittlich die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit. Demgegenüber sieht der Studienplan für die an der ausländischen Hochschule zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen einen Arbeitsaufwand von 15 Credits und eine Semesterwochenstundenzahl von 18 (also 13,5 Zeitstunden) vor. Hochgerechnet auf den Regelarbeitsaufwand von 30 Credits pro Semester, also unter der Prämisse einer gleichzeitigen Bearbeitung der Masterarbeit im Umfang von 20 Stunden pro Woche, verblieben den Studierenden während des Auslandssemesters nur 13 Zeitstunden zur Vor- und Nachbereitung, also durchschnittlich ca. ein Drittel der wöchentlichen Arbeitszeit. Dies erschließt sich nicht ohne weiteres.
29 
Aber selbst wenn man berücksichtigt, dass sich die Studierenden in der vorlesungs- und prüfungsfreien Zeit mit ihrer vollen Arbeitskraft (d.h. 40 Stunden in der Woche) ihrer Masterarbeit widmen könnten, kann diese nicht unter zumutbaren Bedingungen in den Studienplan integriert werden. Dies ergibt sich aus den folgenden normativen Vorgaben und ihrer tatsächlich möglichen Umsetzung: Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 SPO-AT vier Monate. Nach § 23 Abs. 4 SPO-AT ist die Masterarbeit fristgemäß bei der zuständigen Fakultät abzugeben; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Während die Formulierung „abzugeben“ noch offen lässt, ob die Abgabe persönlich am Standort der Beklagten zu erfolgen hat, ergibt sich dies zwingend aus den Richtlinien der Beklagten für die Abgabe von Abschlussarbeiten der Fakultät Betriebswirtschaft und Internationale Finanzen (/54 der Behördenakte). Den Studierenden muss es unter normalen Bedingungen möglich sein, die für eine Abschlussarbeit vorgesehene Bearbeitungszeit voll auszuschöpfen. Unter Berücksichtigung des obligatorischen Auslandssemesters sowie der persönlichen Abgabe der Masterarbeit und bei gleichzeitiger Ausschöpfung der Bearbeitungszeit ist ein Abschließen der Masterarbeit bis zum Ende des dritten Semesters in zumutbarer Weise nicht möglich, gleich welchen zeitlichen Ablauf der Studierende wählt.
30 
Nach § 23 Abs. 2 S. 1 SPO-AT kann das Thema der Masterarbeit frühestens im Lauf des zweiten Semesters ausgegeben werden; ab dem Zeitpunkt der Ausgabe bzw. der „Anmeldung“ nach den Begrifflichkeiten der Richtlinien der Beklagten zur Abschlussarbeit läuft die viermonatige Bearbeitungszeit. Während der Vorlesungs- und Prüfungszeit des zweiten Semesters sind die Studierenden durch die Erbringung der dort vorgeschriebenen Module im Umfang von 30 Credits und 24 Semesterstunden voll ausgelastet. Wären sie darauf zu verweisen, ihre Masterarbeit bereits nach dem Prüfungszeitraum des ersten Semesters bzw. sofort nach Beginn des zweiten Semesters oder während der Vorlesungszeit des zweiten Semesters anzumelden, verbliebe ihnen unter Berücksichtigung der Arbeitsbelastung während der Vorlesungs- und Prüfungszeit des zweiten Semesters nicht die volle Bearbeitungszeit von vier Monaten. Diese rechnerisch mögliche Variante zur Integrierung der Masterarbeit in den Studienplan ist damit unzumutbar.
31 
Bei einer Anmeldung der Masterarbeit unmittelbar nach dem Prüfungszeitraum des zweiten Semesters müssten die Studierenden ihre Masterarbeit bei Ausschöpfung der viermonatigen Bearbeitungszeit während des Auslandssemesters abschließen, was aufgrund des reduzierten Arbeitsaufwandes für die Studien- und Prüfungsleistungen an der ausländischen Hochschule (im Umfang von 15 Credit-Punkten) an sich möglich wäre. Jedoch ist nach den Richtlinien der Beklagten für die Abgabe von Abschlussarbeiten (/54 der Behördenakte) diese persönlich beim zuständigen Assistenten oder dessen Vertretung (Assistenten und Sekretariate) in der Fakultät abzugeben. Da das dritte Semester nach dem Studienplan der Beklagten ein obligatorisches Auslandssemester ist, das nach dem für den Kläger maßgeblichen Besonderen Teil der Studien- und Prüfungsordnung regulär entweder an der University of W... (in Wales, Großbritannien; seit 2013 in der University of W... aufgegangen), der L... University oder der F...(in Kalifornien, USA) bzw. auf Antrag auch an einer anderen englischsprachigen ausländischen Hochschule zu verbringen ist, ist diese persönliche Abgabe der Masterarbeit am Standort der Beklagten für die Studierenden ebenfalls nicht zumutbar. Abgesehen vom Zeitfaktor ist hierbei der Kostenfaktor für die Rückreise zu berücksichtigen.
32 
Schließlich ist den Studierenden auch die dritte vom Arbeitsaufwand her mögliche Variante der Integrierung der Masterarbeit in den Studienplan der Beklagten – Anmeldung während der Vorlesungszeit des dritten Semesters und (persönliche) Abgabe nach der Rückkehr vom Auslandsstudium – nicht zuzumuten. Nach dem von der Beklagten vorgelegten Informationsblatt zur Masterthesis im Masterstudiengang International Finance (S. 63 der Gerichtsakte) kann die Masterarbeit zwar nicht nur bei der Beklagten selbst, sondern auch an der Partnerhochschule nach den dortigen Regeln angemeldet werden. Bei Wahl dieser Option fällt allerdings zwangsläufig ein Teil der viermonatigen Bearbeitungszeit auf die Prüfungsphase an der ausländischen Hochschule, sodass die viermonatige Bearbeitungszeit nicht voll ausgeschöpft werden kann. Denn dies ist nicht der Fall, wenn innerhalb der Bearbeitungszeit Prüfungsphasen (in der Praxis der Beklagten im Umfang von drei Wochen unmittelbar nach Abschluss der Vorlesungszeiten) liegen.
33 
Daraus folgt, dass die Regelstudienzeit für den Studiengang International Finance entgegen § 5 Abs. 1 SPO-AT nicht – lediglich – drei Semester beträgt und daher gerichtlich festzustellen war, dass der Prüfungsanspruch des Klägers nicht mit Ablauf des Sommersemesters 2015 (seines sechsten Fachsemesters) wegen Überschreitens der Höchststudiendauer verloren gegangen ist.
34 
Da die nach dem Landeshochschulgesetz den Studierenden mindestens zuzugestehende Höchststudiendauer noch nicht erreicht war, kommt es auf die geltend gemachten Gründe für das Überschreiten nicht mehr an.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
19 
Die Klage hat Erfolg.
20 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist hier neben der Anfechtungsklage die Feststellungsklage statthaft. An sich besteht der Prüfungsanspruch fort, solange nicht die Hochschule feststellt, dass er verloren gegangen ist. Gemäß § 5 Abs. 3 der Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten/Allgemeiner Teil für Masterstudiengänge in der Fassung vom 02.11.2015 (im Folgenden: SPO-AT), der in seiner Struktur an § 32 Abs. 5 S. 4 und S. 5 LHG angelehnt ist, geht der Prüfungsanspruch für den Studiengang verloren, wenn die Modulprüfungen für die Masterprüfung nicht innerhalb einer näher bestimmten Semesterzahl erbracht sind, es sei denn, die Fristüberschreitung ist nicht zu vertreten. Damit besteht der Prüfungsanspruch auch über den in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Zeitpunkt fort, wenn der Studierende das Überschreiten der Frist nicht zu vertreten hat. Die Aufhebung der den Verlust des Prüfungsanspruchs feststellenden Bescheide ist daher grundsätzlich für das Erreichen des Rechtsschutzziels – Fortbestehen des Prüfungsanspruchs – ausreichend. Hier erweckt indes die beklagte Hochschule durch die Formulierung ihrer Bescheide den Eindruck, sie müsse das Überschreiten der von ihr festgelegten Höchststudiendauer genehmigen, ohne dass dies in der Studien- und Prüfungsordnung oder im Landeshochschulgesetz seine Grundlage fände. Daher besteht neben der Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide ein Rechtsschutzbedürfnis an der gesonderten gerichtlichen Feststellung, dass der Prüfungsanspruch über den von der Beklagten bestimmten Zeitpunkt hinaus fortbesteht bzw. er nicht zu diesem Zeitpunkt erloschen ist.
21 
Die Klage ist auch begründet.
22 
Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
23 
Die Beklagte stellt das Fortbestehen des Prüfungsanspruchs des Klägers gestützt auf § 5 Abs. 5 SPO-AT in Abrede. Diese Vorschrift steht nicht im Einklang mit höherrangigem Recht.
24 
Gemäß § 5 Abs. 5 SPO-AT geht der Prüfungsanspruch für den Studiengang verloren, wenn die Modulprüfungen für die Masterprüfung nicht spätestens drei Semester nach dem in Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt erbracht sind, es sei denn, die Fristüberschreitung ist nicht zu vertreten. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 SPO-AT sollen die Modulprüfungen zur Masterprüfung bis zum Ende des im Besonderen Teil bestimmten Studiensemesters abgelegt sein. Aus der tabellarischen Aufstellung in Ziff. 2 des Besonderen Teils für den Masterstudiengang International Finance in der Fassung vom 03.02.2011 (im Folgenden: SPO-BT) geht hervor, dass alle Prüfungsleistungen bis zum Ende des dritten Semesters abzulegen sind. Damit beträgt die Höchststudiendauer nach Maßgabe von § 5 Abs. 5 SPO-AT, nach deren Ablauf der Prüfungsanspruch nur bei Nichtvertretenmüssen fortbesteht, sechs (drei plus drei) Semester.
25 
§ 5 Abs. 5 SPO-AT hält sich nicht innerhalb der Ermächtigungsnorm des § 32 Abs. 5 S. 4 LHG. Nach dieser Vorschrift können Hochschulen in ihren Prüfungsordnungen eine Frist festlegen, bis zu der sämtliche nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Studienabschluss erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen erbracht sein müssen; diese Frist darf frühestens drei Semester nach der festgesetzten Regelstudienzeit enden. In § 29 Abs. 3 S. 1 LHG ist der Begriff Regelstudienzeit legal definiert: Nach dieser Vorschrift sind in den Prüfungsordnungen die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein Hochschulabschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt nach § 29 Abs. 3 S. 2 LHG u.a. Prüfungszeiten ein. Aus der Begrifflichkeit Regelstudienzeit ist zu folgern, dass nicht eine rein theoretisch mögliche oder auch nur rein rechnerisch mögliche Studiendauer zum Erwerb des Hochschulabschlusses gemeint ist. Regelstudienzeit im Sinne von § 29 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 32 Abs. 5 S. 4 LHG ist der Zeitraum, den ein in Vollzeit Studierender mit zumutbarem Arbeitsaufwand und auch sonst unter zumutbaren Bedingungen benötigt, um das Studium einschließlich aller Prüfungsleistungen abzuschließen. Im Falle einer Abschlussarbeit mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit muss die volle Bearbeitungszeit innerhalb der Regelstudienzeit zur Verfügung stehen. Andernfalls wäre der mit dem Verlust des Prüfungsanspruchs allein durch Zeitablauf einhergehende gravierende Eingriff in die Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht zu rechtfertigen.
26 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe beträgt die Regelstudienzeit für den Studiengang International Finance der Beklagten nicht lediglich drei sondern vielmehr vier Semester, sodass die Beklagte die Höchststudiendauer nicht auf lediglich sechs Semester festsetzen durfte.
27 
Ein starkes Indiz hierfür ist bereits die geringe Zahl der Absolventen der letzten zehn Semester, die nach Angaben der Beklagten alle Prüfungsleistungen einschließlich der Anmeldung und Abgabe der Masterarbeit innerhalb von drei Semestern erbracht hat: Wenn lediglich zwei von ca. 150 Absolventen, d.h. etwas mehr als ein Prozent, das Studium tatsächlich innerhalb von drei Semestern abschließen, liegt es nicht nahe, diesen Zeitraum als Regelstudienzeit zu bezeichnen. Soweit die Beklagte diesen Zahlenwert zu relativieren versucht, indem sie auf die sogenannte Double-Degree-Option verweist, in deren Rahmen die Studierenden zusätzlich zu dem obligatorischen Auslandssemester im dritten Semester (vgl. Ziff. 1.1 SPO-BT) das vierte Semester an der ausländischen Hochschule verbringen und nach erfolgreichem Bestehen der in der Prüfungsordnung der ausländischen Hochschule festgesetzten Prüfungsleistungen (zusätzlich) einen Masterabschluss der jeweiligen Partnerhochschule erwerben können, steht dies dem Befund, dass das Studium regelmäßig nicht innerhalb von drei Semestern abgeschlossen wird, nicht entgegen – zumal wenn die Studierenden, die von der Double-Degree-Option Gebrauch machen, von der Beklagten zahlenmäßig nicht separat erfasst werden.
28 
Unabhängig von den tatsächlichen Absolventenzahlen lässt sich die Masterarbeit jedenfalls unter zumutbaren Bedingungen und mit zumutbarem Arbeitsaufwand nicht in den drei-semestrigen Studienplan der Beklagten integrieren: Nach der Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten beträgt der studentische Gesamtarbeitsaufwand (Präsenz- und Selbststudium) in der Regel 60 Credits pro Studienjahr, das heißt in der Regel 30 Credits pro Semester, wobei ein Credit 25 Zeitstunden entspricht (§ 6 Abs. 3 SPO-AT). Der von der Beklagten veranschlagte Gesamtarbeitsaufwand pro Semester beträgt damit 750 Zeitstunden, die aufgrund der studienbegleitenden Modulprüfungen (vgl. § 7 SPO-AT) und der festen Prüfungszeiträume (in der Praxis der Beklagten die drei Wochen unmittelbar nach dem ca. 15-wöchigen Vorlesungszeitraum) nicht beliebig über das gesamte Semester verteilt werden können. Daher ist es nachvollziehbar, dass die Beklagte nicht von einem Arbeitsaufwand von 30 Zeitstunden pro Credit-Punkt wie teilweise im Leistungspunktesystem entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS) üblich, sondern lediglich von 25 Zeitstunden pro Credit-Punkt ausgeht. Einem in Vollzeit Studierenden ist es zuzumuten, 40 Stunden pro Woche für sein Studium aufzubringen, solange ihm (in Anlehnung an den Mindesturlaubsanspruch nach § 3 Abs.1 BUrlG) vier Wochen Urlaub im Jahr verbleiben. Diese zumutbare Arbeitsbelastung umfasst zum einen die Zeit für das Kontaktstudium (Präsenzzeiten in den Veranstaltungen selbst und während der Erbringung der Prüfungsleistung) und zum anderen die Zeit für die Vor- und Nachbereitung der Veranstaltungen einschließlich der Prüfungsvorbereitung (Selbststudium). Dies zugrunde gelegt, erscheint schon der drei-semestrige Studienplan der Beklagten für sich genommen problematisch. Nach dem Studienplan (Ziff. 2 SPO-BT) kann die Masterarbeit mit einem Arbeitsaufwand von 15 Credits (entspricht nach Maßgabe von § 6 Abs. 3 SPO-AT 375 Zeitstunden) nur deshalb rechnerisch überhaupt neben den im dritten Semester, dem Auslandssemester, zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen „untergebracht“ werden, weil für das Eigenstudium im Vergleich zum ersten und zweiten Semester deutlich weniger Zeit vorgesehen ist. Im ersten bzw. zweiten Semester verbleiben den Studenten ausgehend von einem Arbeitsaufwand von 30 Credits während der Vorlesungszeit neben der Präsenzzeit von 26 bzw. 24 Semesterwochenstunden (nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung à 45 Minuten, also 19,5 bzw. 18 Zeitstunden) für die Vor- und Nachbereitung 20,5 bzw. 22 Zeitstunden, also durchschnittlich die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit. Demgegenüber sieht der Studienplan für die an der ausländischen Hochschule zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen einen Arbeitsaufwand von 15 Credits und eine Semesterwochenstundenzahl von 18 (also 13,5 Zeitstunden) vor. Hochgerechnet auf den Regelarbeitsaufwand von 30 Credits pro Semester, also unter der Prämisse einer gleichzeitigen Bearbeitung der Masterarbeit im Umfang von 20 Stunden pro Woche, verblieben den Studierenden während des Auslandssemesters nur 13 Zeitstunden zur Vor- und Nachbereitung, also durchschnittlich ca. ein Drittel der wöchentlichen Arbeitszeit. Dies erschließt sich nicht ohne weiteres.
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Aber selbst wenn man berücksichtigt, dass sich die Studierenden in der vorlesungs- und prüfungsfreien Zeit mit ihrer vollen Arbeitskraft (d.h. 40 Stunden in der Woche) ihrer Masterarbeit widmen könnten, kann diese nicht unter zumutbaren Bedingungen in den Studienplan integriert werden. Dies ergibt sich aus den folgenden normativen Vorgaben und ihrer tatsächlich möglichen Umsetzung: Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 SPO-AT vier Monate. Nach § 23 Abs. 4 SPO-AT ist die Masterarbeit fristgemäß bei der zuständigen Fakultät abzugeben; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Während die Formulierung „abzugeben“ noch offen lässt, ob die Abgabe persönlich am Standort der Beklagten zu erfolgen hat, ergibt sich dies zwingend aus den Richtlinien der Beklagten für die Abgabe von Abschlussarbeiten der Fakultät Betriebswirtschaft und Internationale Finanzen (/54 der Behördenakte). Den Studierenden muss es unter normalen Bedingungen möglich sein, die für eine Abschlussarbeit vorgesehene Bearbeitungszeit voll auszuschöpfen. Unter Berücksichtigung des obligatorischen Auslandssemesters sowie der persönlichen Abgabe der Masterarbeit und bei gleichzeitiger Ausschöpfung der Bearbeitungszeit ist ein Abschließen der Masterarbeit bis zum Ende des dritten Semesters in zumutbarer Weise nicht möglich, gleich welchen zeitlichen Ablauf der Studierende wählt.
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Nach § 23 Abs. 2 S. 1 SPO-AT kann das Thema der Masterarbeit frühestens im Lauf des zweiten Semesters ausgegeben werden; ab dem Zeitpunkt der Ausgabe bzw. der „Anmeldung“ nach den Begrifflichkeiten der Richtlinien der Beklagten zur Abschlussarbeit läuft die viermonatige Bearbeitungszeit. Während der Vorlesungs- und Prüfungszeit des zweiten Semesters sind die Studierenden durch die Erbringung der dort vorgeschriebenen Module im Umfang von 30 Credits und 24 Semesterstunden voll ausgelastet. Wären sie darauf zu verweisen, ihre Masterarbeit bereits nach dem Prüfungszeitraum des ersten Semesters bzw. sofort nach Beginn des zweiten Semesters oder während der Vorlesungszeit des zweiten Semesters anzumelden, verbliebe ihnen unter Berücksichtigung der Arbeitsbelastung während der Vorlesungs- und Prüfungszeit des zweiten Semesters nicht die volle Bearbeitungszeit von vier Monaten. Diese rechnerisch mögliche Variante zur Integrierung der Masterarbeit in den Studienplan ist damit unzumutbar.
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Bei einer Anmeldung der Masterarbeit unmittelbar nach dem Prüfungszeitraum des zweiten Semesters müssten die Studierenden ihre Masterarbeit bei Ausschöpfung der viermonatigen Bearbeitungszeit während des Auslandssemesters abschließen, was aufgrund des reduzierten Arbeitsaufwandes für die Studien- und Prüfungsleistungen an der ausländischen Hochschule (im Umfang von 15 Credit-Punkten) an sich möglich wäre. Jedoch ist nach den Richtlinien der Beklagten für die Abgabe von Abschlussarbeiten (/54 der Behördenakte) diese persönlich beim zuständigen Assistenten oder dessen Vertretung (Assistenten und Sekretariate) in der Fakultät abzugeben. Da das dritte Semester nach dem Studienplan der Beklagten ein obligatorisches Auslandssemester ist, das nach dem für den Kläger maßgeblichen Besonderen Teil der Studien- und Prüfungsordnung regulär entweder an der University of W... (in Wales, Großbritannien; seit 2013 in der University of W... aufgegangen), der L... University oder der F...(in Kalifornien, USA) bzw. auf Antrag auch an einer anderen englischsprachigen ausländischen Hochschule zu verbringen ist, ist diese persönliche Abgabe der Masterarbeit am Standort der Beklagten für die Studierenden ebenfalls nicht zumutbar. Abgesehen vom Zeitfaktor ist hierbei der Kostenfaktor für die Rückreise zu berücksichtigen.
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Schließlich ist den Studierenden auch die dritte vom Arbeitsaufwand her mögliche Variante der Integrierung der Masterarbeit in den Studienplan der Beklagten – Anmeldung während der Vorlesungszeit des dritten Semesters und (persönliche) Abgabe nach der Rückkehr vom Auslandsstudium – nicht zuzumuten. Nach dem von der Beklagten vorgelegten Informationsblatt zur Masterthesis im Masterstudiengang International Finance (S. 63 der Gerichtsakte) kann die Masterarbeit zwar nicht nur bei der Beklagten selbst, sondern auch an der Partnerhochschule nach den dortigen Regeln angemeldet werden. Bei Wahl dieser Option fällt allerdings zwangsläufig ein Teil der viermonatigen Bearbeitungszeit auf die Prüfungsphase an der ausländischen Hochschule, sodass die viermonatige Bearbeitungszeit nicht voll ausgeschöpft werden kann. Denn dies ist nicht der Fall, wenn innerhalb der Bearbeitungszeit Prüfungsphasen (in der Praxis der Beklagten im Umfang von drei Wochen unmittelbar nach Abschluss der Vorlesungszeiten) liegen.
33 
Daraus folgt, dass die Regelstudienzeit für den Studiengang International Finance entgegen § 5 Abs. 1 SPO-AT nicht – lediglich – drei Semester beträgt und daher gerichtlich festzustellen war, dass der Prüfungsanspruch des Klägers nicht mit Ablauf des Sommersemesters 2015 (seines sechsten Fachsemesters) wegen Überschreitens der Höchststudiendauer verloren gegangen ist.
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Da die nach dem Landeshochschulgesetz den Studierenden mindestens zuzugestehende Höchststudiendauer noch nicht erreicht war, kommt es auf die geltend gemachten Gründe für das Überschreiten nicht mehr an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Apr. 2017 - 10 K 6921/16 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Bundesurlaubsgesetz - BUrlG | § 3 Dauer des Urlaubs


(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.