Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 27. Juni 2007 - 5 K 2300/05

bei uns veröffentlicht am27.06.2007

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger betrieb seit dem Jahr 1981 bis zu dem Erlass der streitgegenständlichen Verfügung auf dem von ihm gepachteten Grundstück FlSt.-Nr. …/… (G.) an der … zwischen F.-F. und I. zwischen April und Oktober eines jeden Jahres einen Obstverkauf, den er mit entsprechenden Hinweisschildern (mit dem Boden verbundene Sammelwerbeanlage „Obstverkauf“, mobiles Werbetransparent, mobiles Werbeschild) bewarb. Das Grundstück wird von einem von der ... abzweigenden Zufahrtsweg durchschnitten. Parallel zur ... verläuft ein Fußgänger- und Radweg, der von dem Zufahrtsweg gekreuzt wird. Westlich dieses Zufahrtsweges erfolgte der Obstverkauf aus einem Hofladen heraus, der in einem Abstand von ungefähr 80 m von der … - gemessen auf dem Zufahrtsweg - lag.
Einer Aufstellung der Polizeidirektion F. lassen sich folgende Verkehrsunfälle an der Einmündung von der ... zum G. entnehmen:
Jahr Anzahl der
Verkehrs-
unfälle
Verkehrs-
unfälle
durch
Einbiegen
Verkehrs-
unfälle
durch
Auffahren
davon Verkehrs-
unfälle mit
Personen-
schäden
dabei
leicht
verletzt
dabei
schwer
verletzt
Gesamtschaden
1997 4 1 3 4 7 1  28.000 DM
1998 1 1 1 2  6.000 DM
1999 3 1 2 3 3  55.000 DM
2000 1 1 1 1  7.000 DM
2001 4 1 3 3 6  125.000 DM
2002 0
2003 3 2 3 4 2  50.000 EUR
2004 2 2 2 5  38.000 EUR
Gesamt 18 3 14 17 27 4 200.852 EUR
Weiter befinden sich in der von der Beklagten vorgelegten Akte zwei Berichte über Verkehrsunfälle am 14.8.2005 (Auffahrunfall mit vier Pkws) und vom 21.08.2005 (ein Verkehrsunfall mit Sachschaden, ein Verkehrsunfall mit Personenschaden).
Mit bestandskräftiger Verfügung vom 27.5.2005 ordnete die Beklagte den sofortigen Abbruch des Hofladens zu Lager- und Verkaufszwecken und den Abbruch aller von dem Kläger errichteten Anlagen, die dem Hinweis auf und der Werbung für den Obst- und Gemüseverkauf auf dem Grundstück FlSt-Nr. …/… dienen (Werbeschilder), an und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Kläger kam dieser Verfügung - nach Androhung von Zwangsgeld und Ersatzvornahme - nach und setzte den Verkauf auf zwei mobilen Verkaufstischen fort.
Mit weiterer Verfügung vom 5.9.2005 untersagte die Beklagte dem Kläger, auf dem Grundstück FlSt.-Nr. .../... Waren aller Art, insbesondere landwirtschaftliche Erzeugnisse, zum Verkauf anzubieten (Nr. 1 der Verfügung), entlang der Bundesstraße ... Werbung in Form von Bild oder Schrift für den Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder sonstigen Waren auf dem Grundstück FlSt.-Nr. .../... zu betreiben (Nr. 2 der Verfügung) und gab dem Kläger auf, sämtliche mobile und nicht mit dem Boden verankerte Werbebanner oder -schilder auf dem Grundstück binnen eines Tages ab Zustellung der Verfügung abzubauen und von dem Grundstück zu entfernen (Nr. 3 der Verfügung). Der Sofortvollzug dieser Anordnungen wurde angeordnet (Nr. 4 der Verfügung). Für den Fall der Zuwiderhandlungen gegen die Nrn. 1 und 2 der Verfügung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von je 5.000 EUR angedroht (Nrn. 5 und 6 der Verfügung). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 3 wurde die Ersatzvornahme auf Kosten des Klägers angeordnet (Nr. 7 der Verfügung). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnungen unter Nummern 1 bis 3 der Verfügung beruhten auf § 3 PolG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StVO. Die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage seien erfüllt, da Kraftfahrer durch das Warenangebot abgelenkt würden und andere Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet werden könnten. Das Warenangebot wirke damit objektiv unmittelbar „auf“ die Straße und erfülle die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO. Ein Nachweis konkret entstandener Verkehrsgefahren oder -unfälle sei für die Anwendung dieser Vorschrift nicht erforderlich. Eine abstrakte Gefahr reiche aus. Der Tatbestand des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO zum Verbot der Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften mit einer zulässigen Fahrgeschwindigkeit von über 50 km/h sei ebenfalls erfüllt, da die Werbemaßnahmen des Klägers den Verkehr in einer gefährdenden oder erschwerenden Weise ablenken könnten. Es handele sich hier um eine reine Verkaufsstelle, die außerhalb geschlossener Ortschaften nicht betrieben und beworben werden dürfe. Die Wirkung, die durch den Betreiber einer Verkaufsstelle erzielt werden solle, nämlich das „Aufmerksammachen“ von potenziellen Kunden auf den Betrieb, wirke unmittelbar auf den Straßenverkehr, so dass zum Beispiel plötzliches Abbremsen, Abbiegevorgänge oder auch bloßes Langsamfahren zwecks Orientierung nach der Verkaufsstelle zur Gefährdung und Ablenkung des Verkehrs führten. Auch hier sei die abstrakte Möglichkeit einer gefährdenden Ablenkung ausreichend. Zudem sei im Fall des Klägers eine konkrete Verkehrsgefährdung gegeben, wie die vielen Unfälle zeigten. Insbesondere durch neu aufgestellte Verkaufsstände mit Sonnenschirm würden trotz des Abbaus einiger Werbehinweise weiterhin Kunden auf Grund des übersichtlichen Geländes kurzfristig verleitet abzubremsen. Im Übrigen sei die ursprüngliche Aufnahme des Obstverkaufes an der Bundesstraße eine Sondernutzung nach § 8a Abs. 1 Satz 2 FStrG. Eine Genehmigung sei dem Kläger hierfür nicht erteilt worden. Außerdem verstoße die Errichtung baulicher Anlagen gegen das Anbauverbot nach § 9 FStrG.
Der Kläger kam der Verfügung vom 5.9.2005 vollständig nach. Das Grundstück FlSt.- Nr. .../... ist vollständig geräumt. Seitdem findet dort kein Verkauf mehr statt.
Am 13.9.2005 legte der Kläger gegen die Verfügung vom 5.9.2005 Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO sei nicht gegeben, da die Waren nicht „auf der Straße“ angeboten würden. Sein Verkaufsstand liege etwa 100 m von der ... entfernt, so dass ein unmittelbares Einwirken auf die Bundesstraße ausgeschlossen sei. Der Obstverkauf sei auch keine Sondernutzung im Sinne des § 8a Abs. 1 Satz 2 FStrG. Er betreibe den Verkaufsstand schon seit 24 Jahren und der Vorpächter des Grundstücks habe an gleicher Stelle einen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen über einen Zeitraum von 19 Jahren betrieben. Von einer Änderung der Zufahrtssituation auf das Grundstück könne keine Rede sein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2005, zugestellt am 24.11.2005, wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es: Der Tatbestand der §§ 3 PolG, 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StVO sei erfüllt. Bereits durch die Werbeschilder würden die Verkehrsteilnehmer als potenzielle Kunden auf den Verkaufsstand aufmerksam gemacht. Es komme vor allem wegen der Orientierung nach der Verkaufsstelle zu gefährlichen oder den Verkehr erschwerenden Situationen wie plötzliches Abbremsen, kritische Abbiegevorgänge wegen des hohen Verkehrsaufkommens, Langsamfahren. Eine abstrakte Gefährdung mit der Möglichkeit einer gefährdenden Ablenkung sei bereits ausreichend, wenngleich die Beobachtungen der Polizei ergeben hätten, dass solche Gefährdungen häufig konkret eintreten würden. Unabhängig von den gefährlichen Einwirkungen der verkehrsbeeinträchtigenden Werbung sei das unmittelbare Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO unzulässig, wenn es zumindest verkehrserschwerende Wirkung habe. Dies sei hier der Fall, da seit Jahren an der ... im Bereich der Zufahrt zum Verkaufsstand ein auffälliges Unfallgeschehen trotz einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h zu beobachten sei. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO sei auch anwendbar, wenn Waren und Leistungen neben der Straße angeboten würden, dieses Angebot aber direkt auf die Straße wirke und bei objektiver Betrachtung geeignet sei, dort zu Verkehrsbeeinträchtigungen zu führen. Die offensichtlich gegebene erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit könne nur durch das angeordnete Verbot des Anbietens von Waren und Leistungen aller Art unterbunden werden. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der vom Kläger betriebene Obstverkauf eine Sondernutzung im Sinne des § 8a Abs. 1 Satz 2 FStrG sei. Eine entsprechende Genehmigung sei von der zuständigen Behörde nie erteilt worden.
10 
Der Kläger hat am 23.12.2005 Klage erhoben und am 17.3.2006 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er führt zur Begründung aus: Der Tatbestand des § 33 Abs. 1 Satz 1 StVO sei nicht erfüllt, da der Verkauf nicht unmittelbar an der Straße erfolge. Der Verkaufsstand sei ca. 100 bis 120 m von der Bundesstraße entfernt. Die Zufahrt erfolge ausschließlich über die Zugangsstraße durch den G. Der Tatbestand des § 8a Abs. 1 FStrG sei ebenfalls nicht gegeben. Eine Änderung der Zufahrtsstraße liege nicht vor. Bereits vor seinem Betrieb seien Gewerbetreibende auf dem Grenzhof ansässig gewesen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Bescheid der Beklagten vom 5.9.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 21.11.2005 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtenen Bescheide und führt weiter aus: Für das Tatbestandserfordernis des Anbietens von Waren „auf der Straße“ im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO komme es auf die reine Entfernung der Verkaufsstelle zur Straße, die hier lediglich 30 m betrage, nicht an. Vielmehr sei es entscheidend, ob sich das Angebot der Waren unmittelbar auf die Straße auswirke. Dies sei zu bejahen. Die Verkaufstätigkeit sei darauf angelegt, vorbeifahrende Kraftfahrer aufmerksam zu machen. Der Kläger habe seine Kunden ausschließlich aus den Verkehrsteilnehmern der ... akquiriert. Es sei auch nicht erforderlich, dass Käufer des Klägers den Straßenraum zum Parken (mit)benutzten. Ein Anbieten von Waren auf der Straße könne schon dann angenommen werden, wenn die interessierten Kraftfahrer nicht am Straßenrand anhielten, aber von der Straße hin zu einem unmittelbar neben der Straße gelegenen und deutlich sichtbaren Verkaufsstand abbögen oder als Teilnehmer des fließenden Verkehrs abgelenkt und gefährdet werden könnten. Die Unfallstatistik zeige, dass es aus Anlass der Verkaufstätigkeit regelmäßig zu Verkehrsunfällen gekommen sei. Auf Grund der Unübersichtlichkeit im Kurvenbereich, der fehlenden Abbiegespur, dem häufig erst im letzten Moment gefassten Entschluss spontaner Käufer zum Abbiegen und der Ortunkenntnis der zahlreichen Bodenseetouristen sei der Abbiegevorgang regelmäßig eine konkrete Verkehrsgefährdung, zumal da die Einfahrt erst im letzten Moment zu erkennen sei. Im Jahr 2006, in dem kein Verkauf stattgefunden habe, habe sich kein einziger Unfall im Einmündungsbereich ereignet.
16 
Mit Beschluss vom 13.7.2006 - 5 K 396/06 - hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Diesen Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auf die Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 11.10.2006 - 5 S 1774/06 - geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen die Verfügung der Beklagten vom 5.9.2005 wiederhergestellt, soweit dem Kläger gemäß Nr. 1 der Verfügung untersagt wurde, auf dem Grundstück FlSt. Nr. .../... dort produzierte landwirtschaftliche Erzeugnisse anzubieten, und ihm gemäß Nr. 3 der Verfügung insoweit aufgegeben wurde, von dem Grundstück sämtliche mobile Verkaufsstände und nicht fest mit dem Boden verankerte Werbebanner oder -schilder zu entfernen. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
17 
Die Kammer hat das Grundstück des Klägers (G.) in Augenschein genommen. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen.
18 
Der Kammer liegen die Akten der Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums T. vor; sie hat die Akte des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes - 5 K 396/06 - beigezogen. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage hat keinen Erfolg.
20 
Allerdings ist sie zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger der Ziffer 3 der Verfügung nachgekommen ist und sämtliche mobile Verkaufsstände und nicht fest mit dem Boden verankerte Webebanner und -schilder auf dem Grundstück FlSt.-Nr. 414/1 entfernt hat. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe dies nur getan, um der Verfügung Folge zu leisten und wolle diese Einrichtungen im Falle des Erfolgs der Klage wieder auf dem Grundstück anbringen. Damit ist keine Erledigung eingetreten.
21 
Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5.9.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 21.11.2005 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
Das in Ziffer 1 der Verfügung vom 5.9.2005 erlassene Verbot, auf dem Grundstück FlSt.-Nr. .../... Waren aller Art, insbesondere landwirtschaftliche Erzeugnisse zum Verkauf anzubieten ist auf Grundlage der §§ 1, 3 PolG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO aus den dazu in dem Bescheid und dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 21.11.2005 genannten Gründen, denen die Kammer folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO) rechtmäßig. Insbesondere sind, anders als der Kläger meint, die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO erfüllt.
23 
Die polizeiliche Generalklausel der §§ 1, 3 PolG eröffnet der zuständigen Behörde die Möglichkeit, die auf Grundlage von öffentlich-rechtlichen Gebots- und Verbotsnormen begründeten Verhaltenspflichten durchzusetzen, wenn diese Normen nicht selbst zum Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes ermächtigen; eine Verletzung solcher öffentlich-rechtlicher Verbotsnormen stört die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 1 PolG (vgl. etwa: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.2.1990 - 1 S 1646/89 -, DÖV 1990, 572 -; Wolf/Stephan, PolG BW, 5. Aufl., § 1 RdNr. 61).
24 
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO ist das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße verboten. Der Betrieb des Verkaufs von landwirtschaftlichen und anderen Produkten durch den Kläger auf dem Grundstück FlSt.-Nr. .../... (G.) erfüllt diesen Tatbestand. Denn nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 20.10.1993 - 11 C 44.92 -, NZV 1994, 126, 127; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2006, VBlBW 2007, 104 [im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes des Klägers]; Hess. VGH, Urteil vom 19.2.1991 - 2 UE 2124/87 -, NVwZ-RR 1992, 3,4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.1.2000 - 8 B 58/00 -, NZV 2000, 310) und der Kommentarliteratur (vgl. etwa: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 33 StVO RdNr. 7) beschränkt sich § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO nicht auf das Verbot von „auf“ der Straße selbst angebotenen Waren oder Leistungen. Sinn und Zweck dieses Verbots gehen vielmehr dahin, auch ein neben der Straße befindliches Waren- und Leistungsangebot auszuschließen, sofern es direkt auf die Straße wirkt und bei objektiver Betrachtung geeignet ist, dort zu Verkehrsbeeinträchtigungen zu führen. Maßgeblich ist insoweit, ob die Verkehrsteilnehmer durch das Verkaufsangebot abgelenkt und andere Verkehrsteilnehmer behindert werden können.
25 
Hier ist der von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO vorausgesetzte räumliche Zusammenhang zwischen dem Anbieten von Waren bzw. Leistungen und der Straße noch gewahrt. So hat zunächst eine Messung beim Augenschein der Kammer ergeben, dass die Entfernung zwischen der Verkaufsstätte des Klägers und der ... nicht 100 m (diese Entfernung wurde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu Grunde gelegt und vom VGH Bad.-Württ. in seinem Beschluss vom 11.10.2006 insoweit als fraglich angesehen), sondern gemessen auf dem Zufahrtsweg nur etwa 80 m beträgt, wobei die direkte Entfernung zur B 31, die über landwirtschaftlich genutzte Flächen zu messen gewesen wäre, noch einmal deutlich kürzer sein dürfte. Bei dieser Entfernung wirkt die Verkaufstätigkeit auf die Bundesstraße ein und ist bei objektiver Betrachtung geeignet, dort den Verkehr zu gefährden: Der Verkaufsstand des Klägers war - ebenso wie der Hofladen - von der Bundesstraße nur durch eine landwirtschaftlich genutzte Fläche getrennt und - wie sich aus den in der Akte befindlichen Lichtbildern ergibt und sich beim Augenschein der Kammer bestätigte - ohne Weiteres von der ... sehr gut einsehbar und als Verkaufsstätte erkennbar. Vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer wurden auch ohne besondere Hinweisschilder unwillkürlich auf den Hofladen und den Verkaufsstand aufmerksam. Bereits die dadurch verursachte Ablenkung der Verkehrsteilnehmer gefährdete die Sicherheit des Straßenverkehrs. Dabei ist hier insbesondere zu beachten, dass der Kläger für seine Verkaufstätigkeit bewusst den Standort nahe der Bundesstraße gewählt hat, um so vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer auf den Verkauf aufmerksam zu machen und sie als Kunden zu gewinnen. Der Hofladen und der Verkaufsstand wurden gezielt in Sichtweite der ... errichtet, um dort von den Verkehrsteilnehmern wahrgenommen zu werden und diese zu veranlassen, spontan auf das Grundstück des Klägers abzubiegen. Die Einwirkung seiner Verkaufsstätte auf den Straßenverkehr wurde von dem Kläger geradezu beabsichtigt. Zwar hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung zunächst angegeben, das Verhältnis von Stamm- und Laufkundschaft sei ausgewogen. Später in der mündlichen Verhandlung hieß es aber dann, dass der Anteil der Stammkundschaft „viel zu klein“ gewesen sei. Als sich die Beteiligten beim Augenschein schließlich Gedanken um eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits machten, äußerte der Kläger, die von der Kammer vorgeschlagene Verlegung des Verkaufsstandes um weitere 20 m weg von der Straße komme für ihn unter anderem deswegen nicht in Betracht, weil der Verkaufsstand dann von den Verkehrsteilnehmern auf der ... nicht mehr wahrgenommen werden würde.
26 
Ein Einwirken des Warenangebots auf die Straße scheidet hier auch nicht deshalb aus, weil auf dem Grundstück des Klägers ausreichend Parkplätze für dessen Kunden vorhanden sind (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2006 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes). Zwar lag dem hier insoweit einschlägigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.1993, a.a.O., in dem es den erforderlichen engen räumlichen Zusammenhang des Anbietens von Waren und Leistungen mit der Straße annahm, ein Sachverhalt zu Grunde, in dem die Kunden ihre Fahrzeuge im Einmündungsbereich von Feldwegen und auf dem parallel zur Bundesstraße verlaufenden Fuß- und Radweg abstellten, doch war die zusätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, die von den nahe der Bundesstraße parkenden Fahrzeugen ausging, für das Bundesverwaltungsgericht nur ein zusätzlicher und ergänzender Anhaltspunkt für die Einwirkung des Warenverkaufs auf die Straße. Eine besondere Bedeutung maß das Bundesverwaltungsgericht diesem Aspekt in seinem Urteil nicht bei. Die Verkehrsgefährdung, die durch die Ablenkung der Verkehrsteilnehmer infolge der Verkaufsstätte verursacht wird, ist vielmehr nach den rechtlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts bereits für sich genommen ausreichend, um ein Einwirken des Warenverkaufs auf die Straße anzunehmen.
27 
Der Verkaufsstand des Klägers ist auch geeignet, zu Verkehrsbeeinträchtigungen auf der ... zu führen. Diesbezüglich hat die Kammer im Beschluss vom 13.7.2006 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (5 K 396/06) ausgeführt:
28 
„Auch wenn zur Erfüllung des Tatbestands des § 33 Abs. 1 Nr. 2 StVO eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs nicht erforderlich ist, ist hier auf Grund zahlreicher über einen langen Zeitraum sich ereignender Verkehrsunfälle an der Abzweigung von der Bundesstraße... zu dem Verkaufsstand/gebäude des Antragstellers offensichtlich davon auszugehen, dass sich der Verkauf des Antragstellers und die Werbung hierfür unmittelbar - gefährdend - auf den Straßenverkehr auf der Bundesstraße ... auswirken. Beleg hierfür ist die in den Akten befindliche Aufstellung über Verkehrsunfälle an der Einmündung von der ... zum G: ...
29 
Weiter befinden sich in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Akte zwei Berichte über Verkehrsunfälle am 14.8.2005 (Auffahrunfall mit vier Pkws) und vom 21.08.2005 (ein Verkehrsunfall mit Sachschaden, ein Verkehrsunfall mit Personenschaden). In einem Bericht der Polizeidirektion F. vom 19.5.2003 wird ausgeführt, dass sich als Hauptunfalltypen Auffahrunfälle (zumeist im Zusammenhang mit Abbiegen in das Grundstück) und Einbiegen-/Kreuzen-Unfälle herauskristallisieren. In einem Aktenvermerk des Amtes für öffentliche Ordnung der Antragsgegnerin über einen Ortstermin am 1.8.2005 heißt es hinsichtlich der Verkehrssituation:
30 
„Die Verkehrssituation gestaltet sich nach wie vor sehr kritisch. Insbesondere das Einfahren in die Bundesstraße führt auf Grund des sehr hohen Verkehrsaufkommens dazu, dass vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit deutlich abbremsen müssen, um Zusammenstöße zu vermeiden.
31 
Gefährliche Situationen gibt es darüber hinaus, wenn Fahrzeuge aus F. kommend nach links in den Bereich des Hofladens abbiegen wollen.
32 
Die sehr hohe Anzahl von Radfahrern auf dem gegenläufigen und kombinierten Geh- und Radweg erhöhen des Gefahrenpotenzial zusätzlich. Wie bereits beim letzten Mal festgestellt, stehen vom Hofladen wegfahrende Fahrzeuge teilweise im Bereich des Radweges.“
33 
Auf Grund dieser Feststellungen lässt es sich nicht von der Hand weisen, dass die Werbung für den Obstverkauf wie auch der Verkaufsstand selbst, der seine Einnahmen insbesondere auch dadurch erzielen dürfte, dass vorbeifahrende Autofahrer durch Werbung auf den Verkauf aufmerksam gemacht werden, Verkehrsteilnehmer von der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit der Folge von Verkehrsgefährdungen und -beeinträchtigungen ablenken. Insoweit teilt die Kammer - auch auf Grund des Eindrucks, den die in den Akten befindlichen Fotos von der Verkehrssituation und dem Verkaufsgelände vermitteln - die Bewertung der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 5.9.2005, dass trotz des Abbaus einiger Werbehinweise weiterhin interessierte Fahrzeugführer erkennen können, dass auf der Pachtfläche an der ... ein Verkauf stattfindet und insbesondere die dort aufgestellten Verkaufsstände mit Sonnenschirmen weiterhin Kunden auf Grund des übersichtlichen Geländes zum kurzfristigen Abbremsen verleiten.“
34 
An dieser Bewertung hält die Kammer im Hauptsacheverfahren, insbesondere nach Einnahme des Augenscheins, fest. Sie wird auch dadurch bestätigt, dass sich nach unwidersprochen gebliebener Auskunft der Beklagten nach dem Abbau der Verkaufsstände kein weiterer Unfall in dem hier fraglichen Abschnitt der Bundesstraße ereignet hat.
35 
Von dem eingeräumten Ermessen, zur Abwehr dieser Gefahren die erforderlich erscheinenden Maßnahmen zu treffen, ist in dem Bescheid der Beklagten vom 5.9.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21.11.2005 fehlerfrei Gebrauch gemacht worden. Im Widerspruchsbescheid ist im Einzelnen zutreffend dargelegt worden, dass die offensichtliche Gefährdung der Verkehrssicherheit nur durch das angeordnete Verbot des Anbietens von Waren und Leistungen aller Art unterbunden werden kann. Auch der Kammer sind andere Maßnahmen als die Einstellung des Verkaufs nicht ersichtlich, um für eine Wiederherstellung einer ausreichenden Verkehrssicherheit zu sorgen; insbesondere hat der Kläger eine Verlegung seines Verkaufsstandes weiter weg von der Straße nicht akzeptiert. Eine Beschränkung des Warenangebots auf solche landwirtschaftlichen Produkte, die der Kläger an Ort und Stelle anbaut, ist kein geeignetes Mittel, um die Gefährdung des Straßenverkehrs zu reduzieren. Die vorbeifahrenden Verkehrteilnehmer würden auch in diesem Fall durch den Verkaufsstand abgelenkt. Denn zum einen erregt auch ein Verkaufsstand, an dem nur vor Ort produzierte Erzeugnisse angeboten werden, die Aufmerksamkeit der Vorbeifahrenden. Zum anderen kann dem Verkaufsstand von der ... nicht angesehen werden, welche Produkte dort im Einzelnen verkauft werden. Abgesehen davon geht es dem Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte, gerade auch darum, an dem Verkaufsstand auf den dortigen landwirtschaftlichen Flächen nicht angebaute, sondern woanders produzierte und zugekaufte Waren zu verkaufen. Schließlich ist das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs insbesondere vor dem Hintergrund einer nicht unerheblichen Anzahl von Verkehrsunfällen in den zurückliegenden Jahren höher zu bewerten als die privaten Geschäftsinteressen des Klägers, auch wenn der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung mit den Verkauf am G. jährliche Einnahmen von etwa 80.000 EUR hatte. Denn es wird dem Kläger nicht der Verkauf landwirtschaftlicher Produkte an sich verboten oder faktisch unmöglich gemacht. Vielmehr kann er seiner Verkaufstätigkeit an einer anderen Stelle, an der die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht gefährdet ist, weiterhin nachgehen.
36 
Dem Kläger ist auch keine Ausnahme von dem Verbot des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 StVO oder § 46 Abs. 2 StVO zu erteilen. Diese Ausnahmegenehmigungen setzen Gründe voraus, die das öffentliche Interesse an dem Verbot, von dem dispensiert werden soll, überwiegen und dürfen nur bei besonderer Dringlichkeit erteilt werden (vgl. VG München, Urteil vom 28.6.2001 - M 11 K 00.6016 -, juris; Hentschel, a.a.O., § 46 StVO RdNr. 2). Hiervon kann nach dem oben Gesagten nicht ausgegangen werden.
37 
Das in Ziffer 2 der angegriffenen Verfügung vom 5.9.2005 ausgesprochene Verbot, entlang der ... Werbung in Form von Bild oder Schrift für den Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder sonstiger Waren auf dem Grundstück FlSt.-Nr. .../... zu betreiben, ist ebenfalls rechtmäßig. Es findet seine Rechtsgrundlage in §§ 1, 3 PolG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO. Dies hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 13.7.2006 dargelegt und hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 11.10.2006 bestätigt. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen. Auch im Hauptsachverfahren teilt die Kammer die Bewertung, dass die Beklagte davon ausgehen durfte, dass durch die Werbeanlagen Verkehrsteilnehmer entlang der ... in einer den Verkehr gefährdenden und erschwerenden Weise im Sinne einer zumindest abstrakten Gefahr abgelenkt oder belästigt werden können und dies allein das von der Beklagten ausgesprochene Verbot rechtfertigt.
38 
Sind das Verbot des Angebots von Waren aller Art auf dem Grundstück FlSt.-Nr. .../... und der Werbung entlang der Bundesstraße in den Ziffern 2 und 3 der Verfügung der Beklagten vom 5.9.2005 rechtmäßig, ist auch die Anordnung der Entfernung sämtlicher mobiler Verkaufsstände und nicht fest mit dem Boden verankerter Werbebanner und -schilder auf dem Grundstück des Klägers als daraus resultierende Folge rechtlich nicht zu beanstanden. Ermessensfehler vermag die Kammer auf Grund der problemlosen Möglichkeit, mobile Verkaufsstände und Werbebanner/-schilder dieser Art zu entfernen und an anderer Stelle wieder zu verwenden, nicht zu erkennen.
39 
Die Androhungen von Zwangsgeld und Ersatzvornahme finden ihre Rechtsgrundlagen in §§ 2 Nr. 2, 18, 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 20, 23, 25 LVwVG, soweit nicht der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11.10.2006 die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers wiederhergestellt hat. Sie unterliegen aber auch im Übrigen nicht der Aufhebung, nachdem die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, sie werde aus den Zwangsmittelandrohungen nicht vollstrecken, soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 11.10.2006 die aufschiebende Wirkung bezüglich Ziffern 1 und 3 der Verfügung vom 5.9.2005 wiederhergestellt hat.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist gegenstandslos, nachdem der Kläger kostentragungspflichtig ist.
41 
Die Kammer sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO) oder die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen.

Gründe

 
19 
Die Klage hat keinen Erfolg.
20 
Allerdings ist sie zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger der Ziffer 3 der Verfügung nachgekommen ist und sämtliche mobile Verkaufsstände und nicht fest mit dem Boden verankerte Webebanner und -schilder auf dem Grundstück FlSt.-Nr. 414/1 entfernt hat. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe dies nur getan, um der Verfügung Folge zu leisten und wolle diese Einrichtungen im Falle des Erfolgs der Klage wieder auf dem Grundstück anbringen. Damit ist keine Erledigung eingetreten.
21 
Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5.9.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 21.11.2005 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
Das in Ziffer 1 der Verfügung vom 5.9.2005 erlassene Verbot, auf dem Grundstück FlSt.-Nr. .../... Waren aller Art, insbesondere landwirtschaftliche Erzeugnisse zum Verkauf anzubieten ist auf Grundlage der §§ 1, 3 PolG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO aus den dazu in dem Bescheid und dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 21.11.2005 genannten Gründen, denen die Kammer folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO) rechtmäßig. Insbesondere sind, anders als der Kläger meint, die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO erfüllt.
23 
Die polizeiliche Generalklausel der §§ 1, 3 PolG eröffnet der zuständigen Behörde die Möglichkeit, die auf Grundlage von öffentlich-rechtlichen Gebots- und Verbotsnormen begründeten Verhaltenspflichten durchzusetzen, wenn diese Normen nicht selbst zum Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes ermächtigen; eine Verletzung solcher öffentlich-rechtlicher Verbotsnormen stört die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 1 PolG (vgl. etwa: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.2.1990 - 1 S 1646/89 -, DÖV 1990, 572 -; Wolf/Stephan, PolG BW, 5. Aufl., § 1 RdNr. 61).
24 
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO ist das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße verboten. Der Betrieb des Verkaufs von landwirtschaftlichen und anderen Produkten durch den Kläger auf dem Grundstück FlSt.-Nr. .../... (G.) erfüllt diesen Tatbestand. Denn nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 20.10.1993 - 11 C 44.92 -, NZV 1994, 126, 127; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2006, VBlBW 2007, 104 [im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes des Klägers]; Hess. VGH, Urteil vom 19.2.1991 - 2 UE 2124/87 -, NVwZ-RR 1992, 3,4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.1.2000 - 8 B 58/00 -, NZV 2000, 310) und der Kommentarliteratur (vgl. etwa: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 33 StVO RdNr. 7) beschränkt sich § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO nicht auf das Verbot von „auf“ der Straße selbst angebotenen Waren oder Leistungen. Sinn und Zweck dieses Verbots gehen vielmehr dahin, auch ein neben der Straße befindliches Waren- und Leistungsangebot auszuschließen, sofern es direkt auf die Straße wirkt und bei objektiver Betrachtung geeignet ist, dort zu Verkehrsbeeinträchtigungen zu führen. Maßgeblich ist insoweit, ob die Verkehrsteilnehmer durch das Verkaufsangebot abgelenkt und andere Verkehrsteilnehmer behindert werden können.
25 
Hier ist der von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO vorausgesetzte räumliche Zusammenhang zwischen dem Anbieten von Waren bzw. Leistungen und der Straße noch gewahrt. So hat zunächst eine Messung beim Augenschein der Kammer ergeben, dass die Entfernung zwischen der Verkaufsstätte des Klägers und der ... nicht 100 m (diese Entfernung wurde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu Grunde gelegt und vom VGH Bad.-Württ. in seinem Beschluss vom 11.10.2006 insoweit als fraglich angesehen), sondern gemessen auf dem Zufahrtsweg nur etwa 80 m beträgt, wobei die direkte Entfernung zur B 31, die über landwirtschaftlich genutzte Flächen zu messen gewesen wäre, noch einmal deutlich kürzer sein dürfte. Bei dieser Entfernung wirkt die Verkaufstätigkeit auf die Bundesstraße ein und ist bei objektiver Betrachtung geeignet, dort den Verkehr zu gefährden: Der Verkaufsstand des Klägers war - ebenso wie der Hofladen - von der Bundesstraße nur durch eine landwirtschaftlich genutzte Fläche getrennt und - wie sich aus den in der Akte befindlichen Lichtbildern ergibt und sich beim Augenschein der Kammer bestätigte - ohne Weiteres von der ... sehr gut einsehbar und als Verkaufsstätte erkennbar. Vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer wurden auch ohne besondere Hinweisschilder unwillkürlich auf den Hofladen und den Verkaufsstand aufmerksam. Bereits die dadurch verursachte Ablenkung der Verkehrsteilnehmer gefährdete die Sicherheit des Straßenverkehrs. Dabei ist hier insbesondere zu beachten, dass der Kläger für seine Verkaufstätigkeit bewusst den Standort nahe der Bundesstraße gewählt hat, um so vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer auf den Verkauf aufmerksam zu machen und sie als Kunden zu gewinnen. Der Hofladen und der Verkaufsstand wurden gezielt in Sichtweite der ... errichtet, um dort von den Verkehrsteilnehmern wahrgenommen zu werden und diese zu veranlassen, spontan auf das Grundstück des Klägers abzubiegen. Die Einwirkung seiner Verkaufsstätte auf den Straßenverkehr wurde von dem Kläger geradezu beabsichtigt. Zwar hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung zunächst angegeben, das Verhältnis von Stamm- und Laufkundschaft sei ausgewogen. Später in der mündlichen Verhandlung hieß es aber dann, dass der Anteil der Stammkundschaft „viel zu klein“ gewesen sei. Als sich die Beteiligten beim Augenschein schließlich Gedanken um eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits machten, äußerte der Kläger, die von der Kammer vorgeschlagene Verlegung des Verkaufsstandes um weitere 20 m weg von der Straße komme für ihn unter anderem deswegen nicht in Betracht, weil der Verkaufsstand dann von den Verkehrsteilnehmern auf der ... nicht mehr wahrgenommen werden würde.
26 
Ein Einwirken des Warenangebots auf die Straße scheidet hier auch nicht deshalb aus, weil auf dem Grundstück des Klägers ausreichend Parkplätze für dessen Kunden vorhanden sind (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.10.2006 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes). Zwar lag dem hier insoweit einschlägigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.1993, a.a.O., in dem es den erforderlichen engen räumlichen Zusammenhang des Anbietens von Waren und Leistungen mit der Straße annahm, ein Sachverhalt zu Grunde, in dem die Kunden ihre Fahrzeuge im Einmündungsbereich von Feldwegen und auf dem parallel zur Bundesstraße verlaufenden Fuß- und Radweg abstellten, doch war die zusätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, die von den nahe der Bundesstraße parkenden Fahrzeugen ausging, für das Bundesverwaltungsgericht nur ein zusätzlicher und ergänzender Anhaltspunkt für die Einwirkung des Warenverkaufs auf die Straße. Eine besondere Bedeutung maß das Bundesverwaltungsgericht diesem Aspekt in seinem Urteil nicht bei. Die Verkehrsgefährdung, die durch die Ablenkung der Verkehrsteilnehmer infolge der Verkaufsstätte verursacht wird, ist vielmehr nach den rechtlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts bereits für sich genommen ausreichend, um ein Einwirken des Warenverkaufs auf die Straße anzunehmen.
27 
Der Verkaufsstand des Klägers ist auch geeignet, zu Verkehrsbeeinträchtigungen auf der ... zu führen. Diesbezüglich hat die Kammer im Beschluss vom 13.7.2006 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (5 K 396/06) ausgeführt:
28 
„Auch wenn zur Erfüllung des Tatbestands des § 33 Abs. 1 Nr. 2 StVO eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs nicht erforderlich ist, ist hier auf Grund zahlreicher über einen langen Zeitraum sich ereignender Verkehrsunfälle an der Abzweigung von der Bundesstraße... zu dem Verkaufsstand/gebäude des Antragstellers offensichtlich davon auszugehen, dass sich der Verkauf des Antragstellers und die Werbung hierfür unmittelbar - gefährdend - auf den Straßenverkehr auf der Bundesstraße ... auswirken. Beleg hierfür ist die in den Akten befindliche Aufstellung über Verkehrsunfälle an der Einmündung von der ... zum G: ...
29 
Weiter befinden sich in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Akte zwei Berichte über Verkehrsunfälle am 14.8.2005 (Auffahrunfall mit vier Pkws) und vom 21.08.2005 (ein Verkehrsunfall mit Sachschaden, ein Verkehrsunfall mit Personenschaden). In einem Bericht der Polizeidirektion F. vom 19.5.2003 wird ausgeführt, dass sich als Hauptunfalltypen Auffahrunfälle (zumeist im Zusammenhang mit Abbiegen in das Grundstück) und Einbiegen-/Kreuzen-Unfälle herauskristallisieren. In einem Aktenvermerk des Amtes für öffentliche Ordnung der Antragsgegnerin über einen Ortstermin am 1.8.2005 heißt es hinsichtlich der Verkehrssituation:
30 
„Die Verkehrssituation gestaltet sich nach wie vor sehr kritisch. Insbesondere das Einfahren in die Bundesstraße führt auf Grund des sehr hohen Verkehrsaufkommens dazu, dass vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit deutlich abbremsen müssen, um Zusammenstöße zu vermeiden.
31 
Gefährliche Situationen gibt es darüber hinaus, wenn Fahrzeuge aus F. kommend nach links in den Bereich des Hofladens abbiegen wollen.
32 
Die sehr hohe Anzahl von Radfahrern auf dem gegenläufigen und kombinierten Geh- und Radweg erhöhen des Gefahrenpotenzial zusätzlich. Wie bereits beim letzten Mal festgestellt, stehen vom Hofladen wegfahrende Fahrzeuge teilweise im Bereich des Radweges.“
33 
Auf Grund dieser Feststellungen lässt es sich nicht von der Hand weisen, dass die Werbung für den Obstverkauf wie auch der Verkaufsstand selbst, der seine Einnahmen insbesondere auch dadurch erzielen dürfte, dass vorbeifahrende Autofahrer durch Werbung auf den Verkauf aufmerksam gemacht werden, Verkehrsteilnehmer von der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit der Folge von Verkehrsgefährdungen und -beeinträchtigungen ablenken. Insoweit teilt die Kammer - auch auf Grund des Eindrucks, den die in den Akten befindlichen Fotos von der Verkehrssituation und dem Verkaufsgelände vermitteln - die Bewertung der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 5.9.2005, dass trotz des Abbaus einiger Werbehinweise weiterhin interessierte Fahrzeugführer erkennen können, dass auf der Pachtfläche an der ... ein Verkauf stattfindet und insbesondere die dort aufgestellten Verkaufsstände mit Sonnenschirmen weiterhin Kunden auf Grund des übersichtlichen Geländes zum kurzfristigen Abbremsen verleiten.“
34 
An dieser Bewertung hält die Kammer im Hauptsacheverfahren, insbesondere nach Einnahme des Augenscheins, fest. Sie wird auch dadurch bestätigt, dass sich nach unwidersprochen gebliebener Auskunft der Beklagten nach dem Abbau der Verkaufsstände kein weiterer Unfall in dem hier fraglichen Abschnitt der Bundesstraße ereignet hat.
35 
Von dem eingeräumten Ermessen, zur Abwehr dieser Gefahren die erforderlich erscheinenden Maßnahmen zu treffen, ist in dem Bescheid der Beklagten vom 5.9.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21.11.2005 fehlerfrei Gebrauch gemacht worden. Im Widerspruchsbescheid ist im Einzelnen zutreffend dargelegt worden, dass die offensichtliche Gefährdung der Verkehrssicherheit nur durch das angeordnete Verbot des Anbietens von Waren und Leistungen aller Art unterbunden werden kann. Auch der Kammer sind andere Maßnahmen als die Einstellung des Verkaufs nicht ersichtlich, um für eine Wiederherstellung einer ausreichenden Verkehrssicherheit zu sorgen; insbesondere hat der Kläger eine Verlegung seines Verkaufsstandes weiter weg von der Straße nicht akzeptiert. Eine Beschränkung des Warenangebots auf solche landwirtschaftlichen Produkte, die der Kläger an Ort und Stelle anbaut, ist kein geeignetes Mittel, um die Gefährdung des Straßenverkehrs zu reduzieren. Die vorbeifahrenden Verkehrteilnehmer würden auch in diesem Fall durch den Verkaufsstand abgelenkt. Denn zum einen erregt auch ein Verkaufsstand, an dem nur vor Ort produzierte Erzeugnisse angeboten werden, die Aufmerksamkeit der Vorbeifahrenden. Zum anderen kann dem Verkaufsstand von der ... nicht angesehen werden, welche Produkte dort im Einzelnen verkauft werden. Abgesehen davon geht es dem Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte, gerade auch darum, an dem Verkaufsstand auf den dortigen landwirtschaftlichen Flächen nicht angebaute, sondern woanders produzierte und zugekaufte Waren zu verkaufen. Schließlich ist das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs insbesondere vor dem Hintergrund einer nicht unerheblichen Anzahl von Verkehrsunfällen in den zurückliegenden Jahren höher zu bewerten als die privaten Geschäftsinteressen des Klägers, auch wenn der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung mit den Verkauf am G. jährliche Einnahmen von etwa 80.000 EUR hatte. Denn es wird dem Kläger nicht der Verkauf landwirtschaftlicher Produkte an sich verboten oder faktisch unmöglich gemacht. Vielmehr kann er seiner Verkaufstätigkeit an einer anderen Stelle, an der die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht gefährdet ist, weiterhin nachgehen.
36 
Dem Kläger ist auch keine Ausnahme von dem Verbot des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 StVO oder § 46 Abs. 2 StVO zu erteilen. Diese Ausnahmegenehmigungen setzen Gründe voraus, die das öffentliche Interesse an dem Verbot, von dem dispensiert werden soll, überwiegen und dürfen nur bei besonderer Dringlichkeit erteilt werden (vgl. VG München, Urteil vom 28.6.2001 - M 11 K 00.6016 -, juris; Hentschel, a.a.O., § 46 StVO RdNr. 2). Hiervon kann nach dem oben Gesagten nicht ausgegangen werden.
37 
Das in Ziffer 2 der angegriffenen Verfügung vom 5.9.2005 ausgesprochene Verbot, entlang der ... Werbung in Form von Bild oder Schrift für den Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder sonstiger Waren auf dem Grundstück FlSt.-Nr. .../... zu betreiben, ist ebenfalls rechtmäßig. Es findet seine Rechtsgrundlage in §§ 1, 3 PolG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO. Dies hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 13.7.2006 dargelegt und hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 11.10.2006 bestätigt. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen. Auch im Hauptsachverfahren teilt die Kammer die Bewertung, dass die Beklagte davon ausgehen durfte, dass durch die Werbeanlagen Verkehrsteilnehmer entlang der ... in einer den Verkehr gefährdenden und erschwerenden Weise im Sinne einer zumindest abstrakten Gefahr abgelenkt oder belästigt werden können und dies allein das von der Beklagten ausgesprochene Verbot rechtfertigt.
38 
Sind das Verbot des Angebots von Waren aller Art auf dem Grundstück FlSt.-Nr. .../... und der Werbung entlang der Bundesstraße in den Ziffern 2 und 3 der Verfügung der Beklagten vom 5.9.2005 rechtmäßig, ist auch die Anordnung der Entfernung sämtlicher mobiler Verkaufsstände und nicht fest mit dem Boden verankerter Werbebanner und -schilder auf dem Grundstück des Klägers als daraus resultierende Folge rechtlich nicht zu beanstanden. Ermessensfehler vermag die Kammer auf Grund der problemlosen Möglichkeit, mobile Verkaufsstände und Werbebanner/-schilder dieser Art zu entfernen und an anderer Stelle wieder zu verwenden, nicht zu erkennen.
39 
Die Androhungen von Zwangsgeld und Ersatzvornahme finden ihre Rechtsgrundlagen in §§ 2 Nr. 2, 18, 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 20, 23, 25 LVwVG, soweit nicht der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11.10.2006 die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers wiederhergestellt hat. Sie unterliegen aber auch im Übrigen nicht der Aufhebung, nachdem die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, sie werde aus den Zwangsmittelandrohungen nicht vollstrecken, soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 11.10.2006 die aufschiebende Wirkung bezüglich Ziffern 1 und 3 der Verfügung vom 5.9.2005 wiederhergestellt hat.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist gegenstandslos, nachdem der Kläger kostentragungspflichtig ist.
41 
Die Kammer sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO) oder die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen.

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 27. Juni 2007 - 5 K 2300/05 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis


(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen1.von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);2.vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobah

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 9 Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen


(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden 1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 33 Verkehrsbeeinträchtigungen


(1) Verboten ist 1. der Betrieb von Lautsprechern,2. das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,3. außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,wenn dadurch am Verkehr Teilneh

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 8a Straßenanlieger


(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine Änderung liegt auc

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Okt. 2006 - 5 S 1774/06

bei uns veröffentlicht am 11.10.2006

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. Juli 2006 - 5 K 396/06 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 05.

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(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten oder Zugängen stehen die Anschlüsse nicht öffentlicher Wege gleich.

(2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bedarf es nicht für die Anlage neuer oder die Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge

1.
im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn die oberste Landesstraßenbaubehörde oder, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt nach § 9 Absatz 2 zugestimmt oder nach § 9 Absatz 8 eine Ausnahme zugelassen haben,
2.
in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des Wege- und Gewässerplans.

(3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 beruhen, gilt § 8 Abs. 2a Satz 1 und 2 und Abs. 7a entsprechend.

(4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Bundesstraßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 3 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen.

(5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.

(7) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.

(8) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensnachteils mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden

1.
Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
2.
bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn

1.
bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen,
2.
bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.
Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entsprechend für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht anzeigepflichtig sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.

(3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten.

(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes.

(5a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen.

(6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich. An Brücken über Bundesfernstraßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.

(8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.

(10) Im Fall des Absatzes 4 entsteht der Anspruch nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder genehmigt oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten oder Zugängen stehen die Anschlüsse nicht öffentlicher Wege gleich.

(2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bedarf es nicht für die Anlage neuer oder die Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge

1.
im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn die oberste Landesstraßenbaubehörde oder, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt nach § 9 Absatz 2 zugestimmt oder nach § 9 Absatz 8 eine Ausnahme zugelassen haben,
2.
in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des Wege- und Gewässerplans.

(3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 beruhen, gilt § 8 Abs. 2a Satz 1 und 2 und Abs. 7a entsprechend.

(4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Bundesstraßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 3 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen.

(5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.

(7) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.

(8) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensnachteils mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten oder Zugängen stehen die Anschlüsse nicht öffentlicher Wege gleich.

(2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bedarf es nicht für die Anlage neuer oder die Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge

1.
im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn die oberste Landesstraßenbaubehörde oder, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt nach § 9 Absatz 2 zugestimmt oder nach § 9 Absatz 8 eine Ausnahme zugelassen haben,
2.
in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des Wege- und Gewässerplans.

(3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 beruhen, gilt § 8 Abs. 2a Satz 1 und 2 und Abs. 7a entsprechend.

(4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Bundesstraßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 3 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen.

(5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.

(7) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.

(8) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensnachteils mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten oder Zugängen stehen die Anschlüsse nicht öffentlicher Wege gleich.

(2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bedarf es nicht für die Anlage neuer oder die Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge

1.
im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn die oberste Landesstraßenbaubehörde oder, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt nach § 9 Absatz 2 zugestimmt oder nach § 9 Absatz 8 eine Ausnahme zugelassen haben,
2.
in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des Wege- und Gewässerplans.

(3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 beruhen, gilt § 8 Abs. 2a Satz 1 und 2 und Abs. 7a entsprechend.

(4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Bundesstraßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 3 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen.

(5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.

(7) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.

(8) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensnachteils mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. Juli 2006 - 5 K 396/06 - geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 05. September 2005 (Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21. November 2005) wird wiederhergestellt, soweit dem Antragsteller gemäß Nr. 1 dieser Verfügung untersagt worden ist, auf dem Grundstück Flst.Nr. .../1 (Grenzhof) dort produzierte landwirtschaftliche Erzeugnisse anzubieten, und ihm gemäß Nr. 3 der Verfügung insoweit aufgegeben worden ist, von dem Grundstück sämtliche mobile Verkaufsstände und nicht fest mit dem Boden verankerte Werbebanner oder -schilder zu entfernen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller drei Viertel und die Antragsgegnerin ein Viertel.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers hat zu einem geringeren Teil Erfolg. Aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen - nur diese hat der Senat zu prüfen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO teilweise hätte stattgeben müssen. Denn das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung der Antragsgegnerin vom 05.09.2005, soweit dem Antragsteller gemäß Nr. 1 dieser Verfügung auch untersagt worden ist, auf dem Grundstück Flst.Nr. .../1 (Grenzhof) dort produzierte landwirtschaftliche Erzeugnisse anzubieten, und ihm gemäß Nr. 3 der Verfügung auch insoweit aufgegeben worden ist, von dem Grundstück sämtliche mobile Verkaufsstände und nicht fest mit dem Boden verankerte Werbebanner oder -schilder zu entfernen. Im Übrigen hat es bei der Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung zu bleiben.
Mit der angefochtenen Verfügung hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller untersagt, auf dem Grundstück Flst.Nr. .../1 (Grenzhof) Waren aller Art, insbesondere landwirtschaftliche Erzeugnisse aller Art, zum Verkauf anzubieten (Nr. 1) und entlang der etwa 100 m von seinem Verkaufsstand entfernten B 31 Werbung in Bild oder Schrift für den Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder sonstigen Waren auf dem Grundstücks Flst.Nr. .../1 zu betreiben (Nr. 2). Außerdem hat sie dem Antragsteller aufgegeben, sämtliche mobile Verkaufsstände und nicht fest mit dem Boden verankerte Werbebanner oder -schilder auf dem Grundstücks binnen eines Tages ab Zustellung der Verfügung abzubauen und von dem Grundstück zu entfernen (Nr. 3). Hinsichtlich dieser Verbote und Gebote hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 4). Ferner hat sie für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Nrn. 1 und 2 der Verfügung jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- EUR (Nrn. 5 und 6) und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 3 der Verfügung die Ersatzvornahme auf Kosten des Antragstellers angedroht (Nr. 7). Das Regierungspräsidium Tübingen hat den Widerspruch des Antragstellers mit Bescheid vom 21.11.2005 zurückgewiesen.
Soweit das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der auf § 3 PolG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO gestützten Nr. 2 der angefochtenen Verfügung abgelehnt hat (Untersagung der Werbung für den Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf dem Grundstück Flst.Nr. .../1 entlang der B 31), kann die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller sich mit dem entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seiner Beschwerdebegründung nicht hinreichend befasst, obwohl sein Beschwerdeantrag vom 18.08.2006 auf die Aussetzung der Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung insgesamt gerichtet ist. Zwar macht der Antragsteller eingangs seiner Beschwerdebegründung geltend, die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StVO seien nicht erfüllt. Seine näheren Ausführungen beschränken sich jedoch auf § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO. Im Folgenden hebt er gerade darauf ab, dass zwischen den Tatbeständen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StVO unterschieden werden müsse. Die von ihm geäußerten Zweifel an der Vermutung der Polizei, die zahlreichen Verkehrsunfälle im Bereich der Einmündung des zu seinem Verkaufsstand führenden Feldwegs in die B 31 stünden im Zusammenhang mit seinem Obstverkauf, betreffen jedenfalls nicht ausdrücklich die Werbeschilder entlang der B 31. Insoweit äußert der Antragsteller sogar abschließend, es könnten (allenfalls) die Werbeschilder an der Einfahrt (Einmündung) wahrgenommen werden; seien diese beseitigt - insoweit ist der Antragsteller der Verfügung im Übrigen nach den Angaben der Antragsgegnerin im Vorlagebericht an das Regierungspräsidium vom 27.10.2005 (freilich möglicherweise nur vorläufig) nachgekommen -, scheide eine Gefährdung durch den Verkaufsstand selbst aus.
Unabhängig hiervon hat der Senat aber auch keine Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin als Polizeibehörde davon ausgehen durfte, dass durch Werbeanlagen entlang der B 31 Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise im Sinne einer abstrakten Gefahr abgelenkt oder belästigt werden können; dies allein begründet das gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO bestehende Verbot der Werbeanlagen und rechtfertigt ein Einschreiten durch die Antragsgegnerin als zuständige Ortspolizeibehörde. Für die Feststellung, dass Werbeanlagen an dieser Stelle die bezeichneten den Straßenverkehr beeinträchtigenden Wirkungen haben können, bedarf es keiner, im Einzelnen auch gar nicht möglichen Auswertung und (zwingenden) Beurteilung der zahlreichen und teilweise sehr schweren Verkehrsunfälle an dieser Stelle. Auch im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung (§ 3 PolG, § 40 LVwVfG) durfte sich die Antragsgegnerin insoweit auf die nahe liegende und zumindest vertretbare Einschätzung der Polizei stützen.
Nicht dargelegt hat der Antragsteller ferner, dass das Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Androhungen von Zwangsmitteln (§ 12 LVwG) in Nrn. 5 bis 7 der Verfügung rechtsfehlerhaft abgelehnt hätte.
Dargelegt hat der Antragsteller jedoch, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Verbot des Verkaufs von Waren auf dem etwa 100 m von der B 31 entfernten Grundstück des Antragstellers lasse sich allein auf §§ 1, 3 PolG bzw. auf §§ 1, 3 PolG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO stützen, rechtlichen Bedenken unterliegt. Es trifft zwar zu, dass das Verbot des Anbietens von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO), nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann gilt, wenn Waren und Leistungen neben einer Straße angeboten werden, dieses Angebot aber direkt auf die Straße wirkt und bei objektiver Betrachtung geeignet ist, dort zu Verkehrsbeeinträchtigungen zu führen. Die insoweit maßgebliche Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 20.10.1993 - 11 C 44.92 - BVerwGE 94, 234 = NJW 1994, 1082) betraf jedoch einen gegenüber einem Autobahnanschluss in der Nähe von zwei Feldwegeinmündungen aufgestellten Wohnwagen, von dem aus Blumen verkauft wurden; dabei stellten die Kunden ihre Fahrzeuge im Einmündungsbereich der beiden Feldwege oder auf dem parallel zur Bundesstraße verlaufenden Fuß- und Radweg ab. Es erscheint auch deshalb zumindest fraglich, ob die Verkaufstätigkeit sowie die Verkaufstände und Werbeanlagen des Antragstellers auf seinem etwa 100 m von der B 31 entfernten Grundstück in vergleichbarer Weise in einem Bezug zur Straße stehen.
Dabei kann dahinstehen, ob der Verkauf von Waren auf dem Grundstück Flst.Nr. .../1 zu Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit auf der B 31 führen kann. Denn der Verbotstatbestand des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO ist nur erfüllt, wenn solche Verkehrsbeeinträchtigungen durch das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art „auf der Straße“ verursacht werden können. Den somit geforderten engen räumlichen Zusammenhang des Anbietens von Waren und Leistungen mit der Straße hat das Bundesverwaltungsgericht mit seiner dargelegten Auslegung der Vorschrift nicht aufgelöst, sondern nur teleologisch erweitert auf das Anbieten von Waren und Leistungen neben der Straße, sofern dieses direkt auf die Straße wirkt. Bei einer Entfernung des Verkaufsorts von etwa 100 m zur Straße ist dieser enge räumliche Zusammenhang zumindest zweifelhaft, zumal wenn am Verkaufsort selbst (ausreichend) Kfz-Stellplätze vorhanden sind. Dem lässt sich nicht mit dem Verwaltungsgericht entgegen halten, in der Rechtsprechung sei eine 130 m von der Straße entfernte Werbeanlage noch als unzulässig angesehen worden. Denn in der hiermit angesprochenen Entscheidung (OVG NW, Beschl. v. 31.01.2000 - 8 B 58/00 - Juris) ging es um den Verbotstatbestand des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO, der allein auf die Auswirkungen einer Werbeanlage auf den Straßenverkehr abstellt und gerade nicht gesondert einen räumlichen Bezug der Anlage zur Straße erfordert.
Sollte der Verbotstatbestand des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO nicht erfüllt sein, kann sich die Rechtmäßigkeit der Verfügung voraussichtlich nicht allein aus §§ 1, 3 PolG ergeben. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob der für den Gegenstand der Klage maßgebliche Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) darauf gestützt ist. Im Übrigen wäre mangels eines Verstoßes gegen eine vor abstrakten Gefahren schützenden Vorschrift des Straßenverkehrsrechts für den Erlass der Verbotsverfügung erforderlich, dass eine konkrete (Unfall-)Gefahr im Sinne des allgemeinen Polizeirechts vorläge. Dies kann, auch wenn die konkreten Umstände für eine (deutliche) Erhöhung der allgemeinen Verkehrsgefahren sprechen, jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden.
Die weitere Frage, ob sich - worauf das Verwaltungsgericht nicht eingegangen ist - die von der Antragsgegnerin als Ortspolizeibehörde ausgesprochenen Verbote und Gebote ggf. auf einen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 1 und 2 FStrG stützen ließen (vgl. die angefochtene Verfügung, S. 4 unten, sowie den Widerspruchsbescheid, S. 5 unten), wonach eine erlaubnispflichtige Sondernutzung einer Bundesfernstraße auch dann vorliegt, wenn eine Zufahrt gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren Verkehr als bisher dienen soll, und ob dies auch dann gälte, wenn sich der Antragsteller auf den Verkauf von an dieser Stelle produzierten landwirtschaftlichen Erzeugnissen beschränkte, lässt sich im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ebenfalls nicht abschließend beantworten.
10 
Erscheinen die Erfolgsaussichten der Klage somit hinsichtlich des Verbots, auf dem Grundstück Flst.Nr. .../1 Waren zu verkaufen, und des Gebots, die dort aufgestellten Anlagen zu beseitigen, offen, kommt es für den Erfolg des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO entscheidend auf eine Abwägung des Aufschiebungsinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Vollziehungsinteresses andererseits an. In diesem Rahmen hält es der Senat (in Anlehnung an den im Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 27.07.2005 niedergelegten Kompromissvorschlag) für angemessen, die aufschiebende Wirkung der Klage so weit wiederherzustellen, dass es dem Antragsteller ermöglicht wird, auf dem Grundstück Flst.Nr. .../1 landwirtschaftliche Erzeugnisse zu verkaufen, soweit sie dort produziert werden (nach Aktenlage handelt es sich dabei insbesondere um Erdbeeren). Dies schließt das Aufstellen von Verkaufsständen und Werbeanlagen auf dem Grundstück für diesen Zweck in einem angemessenen Umfang ein, wobei es sich nur um kleinere Werbeanlagen (z.B. Werbeständer) handeln kann, die auf den Verkehr auf der B 31 nicht einwirken können.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts unter Änderung der Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 63 Abs. 3 GKG.
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.