Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 03. Dez. 2004 - 4 K 1943/04

bei uns veröffentlicht am03.12.2004

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Der Antragsteller setzt sich mit dem Eilantrag gegen die sofortige Vollziehung einer ausländerrechtlichen Entscheidung des Regierungspräsidiums T. zur Wehr, mit der er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und mit der ihm die Abschiebung nach Serbien und Montenegro angedroht wurde.
Der Antragsteller, ein albanischer Volkszugehöriger und Staatsangehöriger Serbien und Montenegros, wurde am ...1983 in P./Kosovo geboren und wuchs bis zu seinem 9. Lebensjahr in Jugoslawien auf. Er reiste ... zusammen mit seinen Eltern und seinen sechs Geschwistern in das Bundesgebiet ein. Die Asylerstanträge der Familie blieben ohne Erfolg (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom ...1995 - ... -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom ...1995 - ... -). Der Folgeantrag vom ...1997 wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ebenfalls abgelehnt. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom ...1999 - ... - wurde die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Dieser Verpflichtung kam das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 30.6.1999 nach. Der Antragsteller erhielt in der Folge vom Landratsamt A.-D.-Kreis am 9.9.1999 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Seine Asylanerkennung und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, wurden vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 20.11.2003 widerrufen. Eine hiergegen gerichtete Klage wurde mit Urteil vom 22.1.2004, rechtskräftig seit 14.2.2004, abgewiesen (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom ...2004 - ... -).
Nachdem der Antragsteller 1993 zwei Sprachkurse absolviert hatte, wurde er in die vierte Klasse der Grundschule M. eingeschult. Nach Verfehlen des Klassenzieles der 8. Klasse verließ der Antragsteller im Sommer 1998 die Schule ohne Abschluss. Ein anschließendes Berufsvorbereitungsjahr beendete er ebenfalls nicht, woraufhin er von Ende Mai 1999 bis Februar 2000 als Hilfsarbeiter in einem Autohaus arbeitete. Danach wechselte er in ein anderes Autohaus und begann dort im September 2001 eine Lehre als Autolackierer. Die Lehrstelle verlor er im Februar 2002 wegen Fehlzeiten in der begleitenden Berufsschule. Anschließend übte er verschiedene Gelegenheitsarbeiten aus und wurde schließlich arbeitslos. Wegen des Abbruchs der Lehre überwarf er sich im Sommer 2002 mit seinen Eltern und zog daraufhin aus der elterlichen Wohnung aus. Er übernachtete fortan bei verschiedenen Bekannten oder war obdachlos.
Seit 1999 ist der Antragsteller wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
- Mit Urteil des Amtsgerichts U. vom 24.9.1999 wurde er wegen Unterschlagung, versuchten Computerbetruges, Diebstahls und Beihilfe zum Diebstahl zur Zahlung eines Geldbetrages von 200 DM sowie zur Ableistung von 24 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichts E. vom 28.9.1999 - ..., ... - wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung zur Ableistung von 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.
- Mit Urteil des Landgerichts R. vom 5.2.2003 - .../..., verbunden mit .../... -, rechtskräftig seit dem 9.7.2003, wurde er wegen eines räuberischen Angriffes auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub sowie wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Zudem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Dem Urteil lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am ...2002 überschritt der Antragsteller in B. die innerorts vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h und wurde wegen seiner hohen Geschwindigkeit mit seinem Fahrzeug aus der Kurve getragen, so dass er auf der Gegenfahrbahn mit einem ordnungsgemäß entgegenkommenden PKW zusammenprallte, dessen Insassen nur durch Zufall nicht verletzt wurden. Am ...2002 bedrohte der Antragsteller einen Taxifahrer aufgrund eines vorher gut durchdachten Tatplans während der Fahrt mit einer Schreckschusspistole, um von diesem die Einnahmen des Abends zu erlangen. Dies gelang ihm auch. Zudem zwang er den Taxifahrer, ihm sein Handy auszuhändigen und ihm das Taxi zu überlassen. Dabei ging er nach den Urteilsgründen kaltblütig und mit einem hohen Aggressionspotential vor. Tatmotiv war die Überbrückung finanzieller Engpässe zur Anmietung einer eigenen Wohnung.
Wegen der zuletzt abgeurteilten Straftaten befand sich der Antragsteller seit dem 31.10.2002 zunächst in Untersuchungs- dann in Strafhaft. In der Strafhaft ist er nach dem Bericht der Justizvollzugsanstalt H. vom 18.10.2004 mehrfach wegen Disziplinlosigkeiten aufgefallen. Am ...2004 wurde bei ihm eine THC-positive Urinprobe genommen. Darauf angesprochen, ließ er Problembewusstsein bezüglich Drogenkonsums vermissen. Während der gesamten Haftzeit war eine Auseinandersetzung mit seiner Straftat nicht zu erkennen. Zudem bestehen noch Schulden wegen der Gerichtskosten des Strafverfahrens, um deren Begleichung er sich noch nicht bemüht hat. Sein gezeigtes Arbeitsverhalten und die Arbeitsmotivation ist eher instabil und von wenig Durchhaltewillen geprägt. Während der Haft holte er seinen Hauptschulabschluss mit einem Schnitt von 3,0 nach und erwarb einen Gabelstaplerführerschein. Zum Ende des Hauptschulkurses wurden beim Antragsteller Motivationsdefizite bemängelt. Nach Abschluss des Kurses bemühte sich der Antragsteller auch nicht mehr um eine Arbeit. Der Verlauf der Strafhaft wird von dem zuständigen Sozialarbeiter als insgesamt unbefriedigend bewertet, insbesondere da er die Strafhaft nicht dazu genutzt habe, um seine Defizite nachhaltig zu verändern. Aus diesen Gründen sei keine positive prognostische Einschätzung möglich.
Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 8.1.2003 zur beabsichtigten Ausweisung angehört. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums T. - B. f. A. - vom 6.10.2004 wurde er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Zudem wurde die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet und die Abschiebung nach Serbien und Montenegro angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, wegen der letzten strafrechtlichen Verurteilung seien die Voraussetzungen für eine Ist-Ausweisung gegeben. Diese werde wegen des besonderen Ausweisungsschutzes, der dem Antragsteller zustehe, zu einer Regelausweisung herabgestuft, wobei ein atypischer Fall weder im Hinblick auf seine Tat noch bezüglich seiner persönlichen Umstände vorliege. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde angeführt, dass wegen des häufigen Fehlverhaltens und der gesteigerten kriminellen Energie sowie der anhaltenden schlechten finanziellen Situation die begründete Besorgnis bestehe, dass der Antragsteller erneut straffällig werde, weshalb von einer erheblichen Wiederholungsgefahr ausgegangen werden müsse.
10 
Über die gegen die Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung am 22.10.2004 erhobene Klage - 4 K 1942/04 - wurde bislang nicht entschieden.
11 
Am 22.10.2004 hat der Antragsteller Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung trägt er vor, es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug, da von ihm keine weiteren Straftaten zu besorgen seien. Er habe sich in der Strafhaft zum Guten gewendet. Zudem sei er Erstverbüßer, weshalb davon auszugehen sei, dass er sich vom Vollzug der Strafe beeindrucken lasse. Deshalb sei zu erwarten, dass er keine weiteren Straftaten mehr begehen werde. Außerdem habe er sich mit seiner Familie ausgesöhnt und habe eine Arbeitsstelle sicher, wenn er aus der Strafhaft entlassen werde. Schließlich sei wegen seiner persönlichen Verhältnisse auch eine Ausnahme von der Regelausweisung geboten, da ihn im Alter von nur neun Jahren die Fluchtsituation besonders hart getroffen habe. Außerdem habe er im Kosovo keine Bindungen mehr. Dagegen seien im Bundesgebiet schutzwürdige persönliche Bindungen vorhanden.
12 
Der Antragsteller beantragt (sachdienlich gefasst),
13 
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Oktober 2004 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
14 
Der Antragsgegner beantragt,
15 
den Antrag abzulehnen.
16 
Zur Begründung wird ausgeführt, beim Antragsteller bestehe nach wie vor die Gefahr wiederholter Straftaten, da er auch bisher Wiederholungstäter gewesen sei und da eine Steigerung seiner kriminellen Energie festzustellen sei. Zudem sprächen für eine Wiederholungsgefahr bestehende finanzielle Schwierigkeiten und seine bislang fehlende Integrationsfähigkeit.
17 
Dem Gericht haben die Akten des Regierungspräsidiums T. - B. f. A. - sowie die Ausländerakte des Landratsamtes A.-D.-Kreis - Außenstelle E. - vorgelegen. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.
18 
II. Der Antrag ist zulässig aber nicht begründet. Er bleibt daher ohne Erfolg.
19 
1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisungsverfügung vom 6.10.2004 ist gemäß §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig.
20 
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Der Antragsgegner hat diese Vorschrift beachtet. Er hat die Anordnung mit dem Hinweis begründet, dass aufgrund der Umstände im konkreten Einzelfall eine Wiederholungsgefahr der Begehung einer Straftat besteht. Dies ist als Begründung formell ausreichend, denn es ist eine substantiierte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses. Ob die Begründung auch materiell zutreffend ist, spielt im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO keine Rolle.
21 
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO bedarf es einer Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. In diesem Rahmen trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Maßgeblich ist dabei, ob das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs maßgeblich. Dabei überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung, wenn die Prüfung ergibt, dass der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und die dagegen erhobene Klage daher voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
22 
Hiernach hat der Antrag keinen Erfolg, da viel dafür spricht, dass die Ausweisung Bestand haben und dass der Antragsteller mit seiner Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird (a.). Auch liegt ein besonderes Vollzugsinteresse vor (b.).
23 
a. Ob die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung maßgeblich ist, hier also die Sach- und Rechtslage am 6.10.2004 (bisherige Rechtsprechung: vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.1994 - 1 B 224.94 - InfAuslR 1995, 150; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 - VBlBW 2003, 289 m.w.N.), oder ob die späteren Entwicklungen bis zur Entscheidung des Gerichts Berücksichtigung finden müssen, kann dahinstehen. Am Ergebnis ändert dies im vorliegenden Fall nichts.
24 
Die Ausweisungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist ein Ausländer auszuweisen, wenn er wegen einer oder wegen mehreren vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten durch das Landgericht R. vom 5.2.2003 erfüllt. Davon geht die Behörde im Ergebnis zu Recht aus.
25 
Dabei ist jedoch zu beachten, dass die von § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG vorgesehene Mindeststrafhöhe durch die Aburteilung einer oder mehrerer Vorsatztaten erreicht sein muss (vgl. Armbruster in HTK, Stand Mai 2003, § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Ist daneben auch eine fahrlässige Straftat mit abgeurteilt, dann muss die auf sie entfallende Einsatzstrafe abgezogen werden. Ist dies, wie hier, wegen der von § 31 Abs. 1 Satz 1 JGG vorgesehenen Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe, nicht möglich, so ist die von § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG vorgesehene Mindeststrafe von 3 Jahren Jugendstrafe nur in den Fällen erreicht, in denen ohne jeden Zweifel feststeht, dass bereits die Verurteilung wegen der vorsätzlichen Tat zur Verhängung einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren geführt hat. Lässt sich eine solche Feststellung anhand des Gewichts der miteinander abgeurteilten vorsätzlichen und fahrlässigen Straftaten und der Spruchpraxis der Strafgerichte nicht mit hinreichender Gewissheit treffen, so darf nicht davon ausgegangen werden, dass die Mindeststrafhöhe allein durch die Aburteilung der vorsätzlichen Tat erreicht ist; der Tatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist dann nicht erfüllt (Gemeinschaftskommentar Ausländerrecht, Band I., § 47 Rdnr. 17). Der gegenteiligen Meinung, dass die Ausländerbehörde den auf die vorsätzliche Straftat entfallenden Anteil lediglich „schätzen“ darf, folgt die Kammer nicht (vgl. dazu Hailbronner, Kommentar zum Ausländergesetz, Band I., § 47 Rdnr. 3).
26 
Im vorliegenden Fall steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass bereits die Vorsatztat zu einer Jugendstrafe von über drei Jahren geführt hat. Dabei ist zunächst die Schwere des abgeurteilten Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit einem schweren Raub zu berücksichtigen. Die Verurteilung wegen der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung fällt gegenüber der Verurteilung wegen dieser Delikte bereits nicht nennenswert ins Gewicht. Dies verdeutlichen auch die nach § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG allerdings nur im allgemeinen Strafrecht zu beachtenden Strafrahmen. Beim schwerem Raub sieht § 250 Abs. 1 StGB eine Mindestfreiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vor, beim räuberischen Angriff auf Kraftfahrer ist nach § 316a Abs. 1 Mindestfreiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorgesehen. Dagegen sieht § 315c Abs. 3 StGB für die fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung eine ganz wesentlich geringere Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Zu den ganz erhebliche Unterschieden bei den gesetzlichen Strafrahmen kommt hinzu, dass nach der Spruchpraxis der Strafgerichte bei einer fahrlässig durch einen nicht einschlägig Vorbestraften begangenen Straßenverkehrsgefährdung üblicherweise eine Geldstrafe im Bereich von 50 bis 70 Tagessätzen verhängt wird. Eine Freiheitsstrafe ist unüblich. Unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Gewichts der hier abgeurteilten vorsätzlichen und fahrlässigen Straftaten und der zitierten Spruchpraxis der Strafgerichte ergibt sich im vorliegenden Fall, dass gegen den Antragsteller bereits für den vorsätzlich begangenen räuberischen Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub zweifelsfrei eine Jugendstrafe von über 3 Jahren verhängt worden ist. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung vom Strafgericht bei der Strafzumessung allenfalls in der Weise berücksichtigt wurde, dass das Strafmaß um bis zu 3 Monate erhöht wurde. Damit kann hier aber gesichert davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG liegen daher vor.
27 
Der besondere Ausweisungsschutz gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kommt dem Antragsteller, der als Minderjähriger in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, zwar zu Gute. Er steht jedoch einer Ausweisung nicht entgegen, da schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben sind. Diese liegen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG in der Regel in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG vor. Ein atypischer Fall ist hier bereits wegen der Schwere der beim Antragsteller abgeurteilten vorsätzlichen Straftat nicht gegeben. Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG vorgesehene zwingende Ausweisung wird jedoch im vorliegenden Fall gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG wegen des Vorliegens des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG zu einer Regelausweisung herabgestuft. Eine Ermessensausweisung nach § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG kommt hingegen nicht in Betracht, da der am...1983 geborene Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung vom 6.10.2004 21 Jahre alt und damit nach § 1 Abs. 2 JGG nicht mehr Heranwachsender war. Auf den Umstand, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Begehung der vorsätzlichen Tat am 27.10.2002 noch Heranwachsender war, kommt es für die Frage, wie weit der besondere Ausweisungsschutz für den Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung reicht, nicht an (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 11.6.2002 - 8 N 27.01 - EzAR 035 Nr. 31). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde versucht, den Ausweisungsschutz für Heranwachsende durch gezieltes Zuwarten zu unterlaufen.
28 
Bei der danach im angegriffenen Bescheid zu Recht angenommenen Regelausweisung ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt. Vielmehr liegt eine gebundene Entscheidung vor. Nur bei atypischen Sachverhalten hat die Behörde einen Ermessensspielraum und kann von einer Ausweisung absehen. Ob die Behörde zutreffend vom Nichtvorliegen eines atypischen Sachverhaltes ausgegangen ist, ist gerichtlich voll überprüfbar. Ein solcher atypischer Sachverhalt liegt hier jedoch nach summarischer Prüfung nicht vor. Eine Ausnahme vom Regelfall setzt eine erhebliche Abweichung des zugrunde liegenden Sachverhalts von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Normallage voraus. Maßgebend sind dabei die besonderen Umstände der der Ausweisung zugrunde liegenden Tat oder die besonderen persönlichen Verhältnisse des Ausländers. Dabei muss der Ausnahmefall von einem atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet sein, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (BVerwG, Beschluss vom 1. September 1994 - 1 B 90/94 - InfAuslR 1995, 5). Die Umstände der zugrunde liegenden vorsätzlichen Tat können einen Ausnahmefall nicht begründen. Ein atypischer Geschehensablauf ist nicht gegeben. Vielmehr hebt sich die Tat nicht positiv von anderen gleich gelagerten Fällen ab. Sie ist im Gegenteil nach dem Strafurteil des Landgerichts R. vom 5.2.2003 von besonderer Kaltblütigkeit und einem hohen Aggressionspotential geprägt. Auch der Umstand, dass der Tat finanzielle Engpässe seitens des Antragstellers sowie einer daraus resultierenden psychischen Zwangslage vorausgingen, prägt viele gleich gelagerte Taten. Die besonderen persönlichen Verhältnisse des Antragstellers rechtfertigen ebenfalls keine Ausnahme. Diese richten sich insbesondere nach den Verhältnissen, die in § 45 Abs. 2 AuslG besonders umschrieben sind, aber auch nach verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen wie z.B. Art. 6 GG. Zwar ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass für ihn die Flucht aus dem Kosovo im Alter von neun Jahren nicht leicht zu verarbeiten und dass für ihn die neuen Lebensumstände in der Bundesrepublik Deutschland nicht leicht zu bewältigen waren. Dies hebt ihn jedoch nicht so von vielen anderen eingewanderten Ausländern ab, dass eine Ausnahme von der Regel geboten wäre. Auch die Aufenthaltsdauer von nunmehr zwölf Jahren und seine familiären Bindungen in Deutschland begründen keinen Ausnahmefall, nachdem jegliche berufliche oder persönliche Verwurzelung fehlgeschlagen ist. Zwar lebt seine engere Familie in der Bundesrepublik Deutschland, doch ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nunmehr mit 21 Jahren dem Elternhaus entwachsen und nun auch schon seit über zwei Jahren in Haft ist. Zudem war der Antragsteller vor der Haft mit seiner Familie zerstritten, das Zusammenleben hat er von sich aus beendet. Auch wenn nunmehr eine Aussöhnung stattgefunden haben sollte, sind die Bindungen nicht so eng, dass ein Ausnahmefall gerechtfertigt wäre. Aufgrund seines Alters ist es dem Antragsteller auch zuzumuten, sich im Kosovo eine Existenz aufzubauen, auch wenn er dorthin wenig Bindungen unterhält. Dabei spricht wohl eine Vermutung dafür, dass der Antragsteller als Ausländer der zweiten Generation seine Muttersprache noch in einer solchen Weise beherrscht oder lernen kann, dass er sich in Serbien und Montenegro verständigen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2000 - 11 S 1206/00 -, InfAuslR 2001, 119 ff.). Im Hinblick auf die rechtlichen Vorgaben des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist zu prüfen, ob über die reine juristische Tatsache der Staatsangehörigkeit weitere Beziehungen zu dem Staat der eigenen Staatsangehörigkeit bestehen (vgl. EGMR, Urteil vom 30.11.1999 - Baghli). Auch hier gilt für Staatsangehörige der zweiten Generation, die Quasi-Vermutung, dass über die Familie solche soziokulturellen Beziehungen vermittelt sein dürften (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.9.2002 - 11 S 862/02 -, VBlBW 2003, 28 ff.), welche der Antragsteller, der seine ersten 9 Lebensjahre in Jugoslawien verbracht hat, nicht widerlegen konnte. Es gibt für ein solches Abweichen von der zu vermutenden Regel auch keine objektiven Anhaltspunkte. Schließlich ist zu beachten, dass den, einen erhöhten Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG begründenden Umständen bereits durch die Herabstufung zu einer Regelausweisung gemäß § 47 Abs. 3 AuslG Rechnung getragen worden ist. Nach alledem erscheint es nicht geboten, einen Ausnahmefall von der Regelausweisung anzunehmen.
29 
Damit ist die Ausweisungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig, die gegen die Ausweisung gerichtete Klage wird danach wahrscheinlich keinen Erfolg haben.
30 
b. Schließlich liegt auch das hier zusätzlich erforderliche besondere Vollzugsinteresse vor. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung setzt ein besonderes öffentliches Interesse voraus, das über jenes Interesse hinausgeht, das die Ausweisung selbst rechtfertigt (vgl. Schmidt in Eyermann, Kommentar zur VwGO, 11. Auflage, § 80 Rdnr. 37 ff.). Es muss die begründete Besorgnis bestehen, die von dem Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon in dem Zeitraum bis zur richterlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung realisieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1974 - 1 BvR 75/74 - BVerfGE 38, 52). Dabei dürfen die Anforderungen an das, für die sofortige Vollziehung von Ausweisungsverfügungen erforderliche öffentliche Interesse im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes nicht weniger streng sein als die Anforderungen an die Gründe für die Ausweisung selbst; vielmehr muss ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 - BVerfGE 35, 382). Soll die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes auf spezialpräventive Gesichtspunkte gestützt werden, bedarf es der Feststellung begründeter Anhaltspunkte, dass - unter Berücksichtigung der Pflicht der Verwaltungsgerichte, das Hauptsacheverfahren beschleunigt zu betreiben - die Gefahr erneuter Straftaten in der Zeitspanne bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens besteht. Außerdem müssen die für diesen Zeitraum festzustellenden Gefahren für die Belange der Bundesrepublik Deutschland von solchem Gewicht sein, dass sie schutzwürdige Interessen des Ausländers an der Erhaltung des Suspensiveffektes überwiegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.9. 1995 - 2 BvR 1179/95 - NVwZ 1996, 58). Nach diesen Grundsätzen liegt ein besonderes Vollzugsinteresse beim Antragsteller vor. Denn es ist zu erwarten, dass er wieder - auch schwere - Straftaten begeht, um so seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Dabei zeigt der Bericht der Justizvollzugsanstalt vom 18.10.2004, dass eine Auseinandersetzung des Antragstellers mit seinen Straftaten trotz verschiedener Aufforderungen nicht stattgefunden hat. Wegen der bei ihm fehlenden Arbeitsmotivation und fehlendem Durchhaltevermögen ist daher zu erwarten, dass er sein bisheriges, auf persönlichen Defiziten beruhendes Verhalten fortsetzen wird. Dabei ist wegen seiner ungelösten finanziellen Probleme und wegen der von der Justizvollzugsanstalt dargelegten negativen Entlassungsperspektive mit hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren schwerwiegenden Straftaten zu rechnen. Hinzu kommt, dass sich der Antragsteller durch das wegen der Straßenverkehrsgefährdung gegen ihn anhängige Strafverfahren nicht von der Begehung weiterer, schwerer Straftaten abhalten ließ. Wegen dieses Verhaltens ist zu befürchten, dass sich der Antragsteller weiterhin als unbelehrbar erweisen wird und dass er sich deswegen auch durch das anhängige Ausweisungsverfahren nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen wird.
31 
Der gegen die Ausweisung gerichtete Eilantrag kann nach alldem keinen Erfolg haben.
32 
2. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 12 LVwVG zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls unbegründet. Die Abschiebungsandrohung ist voraussichtlich ebenfalls rechtmäßig, so dass die Klage des Antragstellers auch insofern ohne Erfolg bleiben wird. Rechtsgrundlage ist § 50 AuslG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 1 AuslG. Danach ist die Abschiebung dem ausreisepflichtigen Ausländer schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist anzudrohen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Diese gesetzlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller ist nach seiner Ausweisung ausreisepflichtig und befindet sich in Haft. Ebenso ist gegen die hilfsweise für den Fall der Haftentlassung angedrohte Abschiebungsandrohung rechtlich nichts zu erinnern.
33 
Nach alldem war der Antrag insgesamt abzulehnen.
34 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens weil er unterliegt. Bei der Festsetzung des Streitwerts geht das Gericht vom Auffangwert aus (vgl. Nr. 8.2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichte 2004). Eine Reduzierung im Eilverfahren kam wegen der mit dem Antrag verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


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(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider

Strafgesetzbuch - StGB | § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs


(1) Wer im Straßenverkehr 1. ein Fahrzeug führt, obwohl er a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oderb) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder2.

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 18 Dauer der Jugendstrafe


(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so is

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 31 Mehrere Straftaten eines Jugendlichen


(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und Zuchtm

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. (2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsend

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 28. Sept. 2006 - 3 K 2689/04

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. 2  Der

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(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
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für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nebeneinander angeordnet oder Maßnahmen mit der Strafe verbunden werden. Die gesetzlichen Höchstgrenzen des Jugendarrestes und der Jugendstrafe dürfen nicht überschritten werden.

(2) Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maßnahmen oder Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung bereits verbüßten Jugendarrestes steht im Ermessen des Gerichts, wenn es auf Jugendstrafe erkennt. § 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.

(3) Ist es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, so kann das Gericht davon absehen, schon abgeurteilte Straftaten in die neue Entscheidung einzubeziehen. Dabei kann es Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel für erledigt erklären, wenn es auf Jugendstrafe erkennt.

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er
a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a)
die Vorfahrt nicht beachtet,
b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.